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Beschluss

5 S 61/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0819.5S61.20.00
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Leitsätze

Allein aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen hat, kann kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung vom 08.06.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2020 (Az. 117 C 14/19) wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein aus der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen hat, kann kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung vom 08.06.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2020 (Az. 117 C 14/19) wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 08.06.2020 hat keinen Erfolg, weil die in zweiter Instanz beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2020 (Az. 117 C 14/19) – auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von € 4.438,20 aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (nachfolgend „a.F.“) i.V.m. Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass es vorliegend an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. an hinreichenden Anhaltspunkten für die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. fehlt. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen geschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, NZI 2017, 850, 851 f.). Die von dem Amtsgericht durchgeführte Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls begegnet keinen Bedenken. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts machte die Beklagte seit dem 08.12.2013 eine Forderung in Höhe von € 5.000,00 gegen die Schuldnerin geltend. Unter dem 11.02.2014 erging eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung der Beklagten hinsichtlich eines Betrags in Höhe von € 5.108,50 unter einer Fristsetzung von zwei Wochen an die Schuldnerin. Am 19.03.2014 erteilte die Beklagte den Auftrag an die Gerichtsvollzieherin, den Betrag bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Zwar kann ein monatelanges völliges Schweigen eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung begründen (BGH, NZI 2017, 850, 852). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass für ausbleibende Zahlungen in den Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 325 ff. HGB eine Vielzahl von Gründen denkbar ist, die von der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen behördlichen Durchsetzung der Ordnungsgelder durch das Bundesamt für Justiz bis zu einer bewussten Zahlungsunwilligkeit wegen der als unangemessen hoch empfundenen festgesetzten Ordnungsgelder reichen kann (LG Bonn, Urt. v. 21.07.2017 – 1 O 375/16, juris). Ferner lag zwischen dem 08.12.2013 und dem Datum der Zahlungserinnerung bzw. der Vollstreckungsankündigung vom 11.02.2014 lediglich ein Zeitraum von zwei Monaten, in den auch mehrere Feiertage fielen. Auch erfolgte lediglich eine einzige Zahlungserinnerung. Soweit der Kläger im Rahmen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und der Berufung erstmals vorgetragen hat, dass sich die Beklagte nicht nur wegen der streitgegenständlichen Forderungen an die Schuldnerin wandte, ist dieser Vortrag zum einen nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen reicht allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, nicht für die Feststellung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen auf Seiten der Beklagten aus, solange nicht zumindest die von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet hätten (LG Bonn, Urt. v. 21.07.2017 – 1 O 375/16, juris). Auch die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht entgegen der Ansicht des Klägers für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung. Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums, grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (BGH, NZI 2017, 850, 852). Ferner kann allein aus der Tatsache, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Schuldnerin eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO schloss, kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung abgeleitet werden (vgl. BGH, NZI 2017, 850, 853; Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, § 133 Rn. 27). Werden dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung keine über die durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte, grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, die ausstehende Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, hinausgehenden Tatsachen bekannt, begründet der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO für sich betrachtet keine Anfechtbarkeit der empfangenen Zahlungen nach § 133 Abs. 1 ZPO. Andernfalls wäre ein Einzelgläubiger regelmäßig gehalten, sein Einverständnis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO aufgrund der hierdurch erst eröffneten Vorsatzanfechtung zu versagen (vgl. BGH, NZI 2017, 850, 853). Der Kläger hat weder Tatsachen vorgetragen, noch sind solche ersichtlich, die über die durch die Gerichtsvollzieherin mitgeteilte, grundsätzliche Fähigkeit und Bereitschaft der Schuldnerin zur Tilgung der ausstehenden Schuld in Teilbeträgen hinausgehen und von welchen die Beklagte Kenntnis hatte. Auch eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können (BGH, NZI 2015, 470). Eine solche Erklärung der Schuldnerin hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Auch eine Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Schuldnerin die Raten bis zum 02.03.2015 pünktlich an die Beklagte zahlte. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Rückzahlung der am 29.01.2015 und 02.03.2015 gezahlten Raten in Höhe von € 1.000,00 aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Die am 29.01.2015 und 02.03.2015 erfolgten Ratenzahlungen in Höhe von jeweils € 500,00 stellen eine inkongruente Deckung dar. Zwar begründet eine Ratenzahlungsvereinbarung an für sich keine Inkongruenz, solange der Gläubiger über die Ratenzahlungsvereinbarung nicht mehr oder nichts früher erhält als er beanspruchen kann (Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 131 Rn. 54). Allerdings schloss ursprünglich die Gerichtsvollzieherin mit der Schuldnerin eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. § 802b Abs. 2 ZPO und erfolgte die erste an die Gerichtsvollzieherin gezahlte Rate unter dem Druck der weiterhin unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung, was als inkongruente Deckung anzusehen ist (BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 6 AZR 58/16, BeckRS 2017, 134490). Soweit sich die Beklagte und die Schuldnerin nach der ersten Rate darauf verständigten, dass die Schuldnerin die Raten unmittelbar an die Beklagte zahlen sollte, ist auch dies noch unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geschehen. So gewährte die Beklagte der Schuldnerin mit Schreiben vom 06.01.2015 eine Stundung durch Ratenzahlungen (Bl. 68 d. eA.). In diesem Schreiben hieß es, dass in dem Fall, in dem die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme oder in Zahlungsverzug gerate, die Ratenbewilligung widerrufen und wegen der verbliebenen Forderung die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden könne. Allerdings fehlt es für den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO an einer Kenntnis der Beklagten, dass sie Insolvenzgläubiger benachteiligte. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen. Hinsichtlich des Anfechtungstatbestands des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 29.01.2015 und 02.03.2015. Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – II ZR 54/12, BeckRS 2013, 5645). Der Kläger hat zur Begründung der Zahlungseinstellung dargelegt, dass die Schuldnerin Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Steuerberater in Höhe von € 25.013,38 hatte, welche bis heute noch bestehen würden. Es ist bereits zweifelhaft, dass diese Verbindlichkeiten bereits im Zeitpunkt der beiden letzten Ratenzahlungen am 29.01.2015 und 02.03.2015 fällig waren. Fällig i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO ist eine Forderung, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Dies ist grundsätzlich schon bei Übersendung einer Rechnung zu bejahen (BGH, NZI 2007, 579, 580). Die Rechnung Nr. 85/2015 des Steuerberaters der Schuldnerin, die die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von € 25.013,38 ausweist, datiert allerdings erst vom 21.08.2015 und weist auch eine Fälligkeit erst am 21.08.2015 aus (Bl. 119 d. e.A.). Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass diese Forderung in der Insolvenztabelle vom 23.09.2015 als bestritten ausgewiesen wurde (Bl. 83 d. e.A.). Auf den substantiierten Vortrag der Beklagten, dass nach den öffentlichen Bekanntmachungen zum Insolvenzverfahren ## IN ###/## beim Amtsgericht Köln am 12.03.2019 ein Termin zur Prüfung nachträglicher Anmeldungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen stattgefunden habe, der Kläger aber dennoch erfolgte keine Berichtigung der Insolvenztabelle im Hinblick auf die Forderung des Steuerberaters dargelegt habe, hat der Kläger nichts erwidert. Soweit der Kläger auf Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin verweist, datiert der vorgelegte Bescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für das Kalenderjahr 2015 und damit die Festsetzung erst auf den 21.03.2016 (Bl. 134 d. e.A.). Die Berechnung für 2014 über die Umsatzsteuer datiert erst auf den 09.09.2015 (Bl. 139 d. e.A.). Zwar trifft zu, dass sich aus letzterem Bescheid ergibt, dass die Schuldnerin im Jahr 2014 keine Umsatzsteuervorauszahlungen zahlte. Die Beklagte führt insoweit jedoch zu Recht aus, dass dafür verschiedene Gründe in Betracht kommen und auch eine Fälligkeit solcher Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Bescheid nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Ein weiterer Anfechtungstatbestand kommt nicht in Betracht. Mangels einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. II. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens sind gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht zu erstatten.