1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 38.316,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 35.639,30 € seit dem 02.08.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 2.676,90 € seit dem 20.02.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Bonn, Aktenzeichen 13 OH 4/14, tragen die Beklagten zu 90 % und der Kläger zu 10 %. Die Streithelfer zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Kostenvorschussanspruch wegen behaupteter mangelhafter Absteckarbeiten eines Bauvorhabens geltend. Der Kläger ist Bauherr des Zweifamilienwohnhauses mit Garage in der I-Allee, ##### A. Mit Datum vom 25.01.2009 schloss er mit der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, einen „Dienstleistungsvertrag“, ausweislich dessen die Beklagte zu 1) verschiedene Planungsleistungen sowie auch Absteckungsarbeiten auszuführen hatte. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: „1.1 – Beauftragung einer genehmigungsfähigen Planung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen. (…) Lageplan, sowie gesondert geforderte Unterlagen, werden separat berechnet! Die o.g. Leistungen umfassen keine Ausführungsplanung sowie Bauleitung! (…). Ziffer 2.1 – Lageplan Erstellung des Lage- und Höhenplans zum Baugesuch (…). Ziffer 2.2 – Absteckungsarbeiten Absteckung der bestimmten äußeren Gebäudepunkte sowie der äußeren Gebäudelinien mit Nägeln auf das bauseits zu erstellende Schnurgerüst, Anfertigung und Übergabe eines Absteckprotokolls (…). Die Position 2.2 kann nur in Verbindung mit einer Beauftragung von Pos. 2.1 erfolgen!“ Mit Auftragsschreiben vom 26.01.2009, das mit „Auftrag Erstellung Lageplan und Vermessungsarbeiten“ überschrieben ist, beauftragte die Beklagte zu 1) den Vermesser Dr. Ing. J - zwischenzeitlich Streithelfer zu 1) der Beklagten - mit der Grob- und Feinabsteckung, der Lageplanvorbereitung sowie der Übersendung des Absteckungsprotokolls. Dieser rechnete seine erbrachten Leistungen auf dem Briefkopf der Firma Dr. Ing. J mbH, der zwischenzeitlichen Streithelferin zu 2), ab. Die Beklagte erstellte die Genehmigungsplanung. Im Rahmen der Planung wurde die EFH-Höhe mit 123,00 m.ü.N.N. festgelegt. Die Firma S GmbH erstellte als Rohbauunternehmen die Bodenplatte. Nachdem das Gebäude fertiggestellt war, wurde deutlich, dass das Gebäude insgesamt ca. 30 cm zu tief erstellt worden ist; das rechte Nachbargebäude liegt im Niveau insgesamt ca. 30 cm höher, das Gebäude des Klägers liegt unterhalb des Straßenniveaus. Der Kläger beauftragte daraufhin den Privatgutachter B aus C mit der Ermittlung der Kosten für die Sicherstellung, dass durch die zu tief eingebaute Bodenplatte keine Folgeschäden am Gebäude entstehen können. Dieser erstattete unter dem 21.12.2012 sein Gutachten und kam hierin zu dem Ergebnis, dass die Kosten für einen notwendigen Einbau einer Oberflächenregenentwässerung 44.956,15 € betragen. Durch die Gutachtenerstellung entstanden Kosten in Höhe von 2.676,90 €, die der Kläger zahlte. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten holte nach Konfrontation mit den getroffenen Feststellungen des Privatgutachters B ihrerseits ein Gutachten des Privatsachverständigen D aus E ein, der in seinem Gutachten vom 11.12.2013 zu dem Ergebnis gelangte, dass durch den Höhenunterschied von ca. 30 cm Schäden am Gebäude des Klägers nicht entstanden sind und eine Verantwortlichkeit der Beklagten nicht gegeben ist. Der Kläger leitete daraufhin im Jahr 2014 gegen die Beklagten vor dem Landgericht Bonn ein selbständiges Beweisverfahren ein (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 13 OH 4/14). Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige Architekt F erstatte unter dem 10.06.2015 ein Gutachten und unter dem 10.11.2015 ein Ergänzungsgutachten. Der Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass ausweislich der von der Beklagten zu 1) erstellten Genehmigungsplanung und der erteilten Baugenehmigung das Gebäude auf einer EFH-Höhe von 123,00 m.ü.N.N. gegründet werden sollte, das Objekt tatsächlich aber auf einer EFH-Höhe von 122,645 m.ü.N.N. erstellt wurde, so dass es um 0,355 m tiefer hergestellt wurde als geplant. Er gelangte weiter zu der Feststellung, dass alleine die Gebäudeteile durch Wasseranstau gefährdet sind, die weniger als 3 cm über Gelände liegen und dass dies örtlich alleine für die Garage zutrifft. Das Wohnhaus ist nach den Feststellungen des Sachverständigen bei unterstellter, der Situation angepasster Ausführung der Gebäudeabdichtung nicht gefährdet, wenn eine Grenzmauer zu höher gelegenen Nachbargrundstücken hergestellt wird. Die Kosten der Mangelbeseitigung inklusive erforderlicher Baunebenkosten schätzte der Sachverständige F auf rund 42.350,00 € brutto. Der Kläger behauptet, durch den von der Beklagten zu 1) beauftragten Vermesser, den zwischenzeitlichen Streithelfer zu 1), sei die EFH-Höhe fehlerhaft mit 122,75 m.ü.N.N. erstellt und an die Baustelle weitergegeben worden. Auf Grundlage dieser fehlerhaft festgelegten Höhenpunkte sei durch das S GmbH die Bodenplatte erstellt und dementsprechend das Gebäude errichtet worden. Infolge der zu tiefen Errichtung des Gebäudes sei bei anhaltenden und ergiebigen Niederschlägen örtlich mit Pfützenbildung und aufstauendem Wasser zu rechnen, so dass es zu Überflutungen des Gebäudes, insbesondere der Garage, kommen könne. Es sei daher der Einbau einer Oberflächenregenentwässerung notwendig. Er meint, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 25.01.2009 beziehe sich auch auf die Ausführung von Absteckungsarbeiten der Garage und behauptet hierzu, die Garage habe nach den Bauantragsunterlagen 20 cm unter dem Höhenniveau des Hauses angelegt werden sollen, so dass sich aufgrund der geplanten Eingangsfußbodenhöhe des Hauses von 123,00 ü.N.N. für die Garage eine Eingangsfußbodenhöhe von 122,80 ü.N.N. habe ergeben sollen; die Unterschreitung der Höhe des Hauses um 0,355 m habe sich bei der Garage fortgesetzt. Er ist der Auffassung, ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen F im selbständigen Beweisverfahren, den dort für erforderlich erachteten Betrag als Kostenvorschuss verlangen zu können. Auf andere Arten der Schadenbeseitigung müsse er sich nicht verweisen lassen. Der Kläger beantragt mit am 02.08.2016 zugestellter Klage, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 42.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie mit am 20.02.2017 zugestelltem Schriftsatz, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.676,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelfer zu 1) und 2), denen mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2016 der Streit verkündet worden ist, sind mit Schriftsatz vom 28.10.2016 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und haben sich dem Antrag auf Klageabweisung zunächst angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 11.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Streithelfer zu 1) und 2) den Beitritt auf Seiten der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagten meinen, nach dem Leistungstext sei lediglich eine Flächenabsteckung geschuldet gewesen, nicht aber eine Absteckung der Höhe. Vertragspartner sei auch nicht der Kläger, sondern die „Familie G“. Sie meinen weiter, die Leistungen der Beklagten zu 1) seien nach Fertigstellung im Juli 2009 durch vorbehaltslose Zahlung der Rechnungen vom 08.05.2009 und 10.07.2013 zumindest konkludent abgenommen worden. Ein Kostenvorschussanspruch bestehe aus vorgenannten Gründen bereits dem Grunde nach nicht. Sie behaupten, das Gebäude sei deshalb abweichend von der von ihnen erstellten Genehmigungsplanung zu tief erstellt worden, weil der Kläger eigenmächtig mit dem Rohbauunternehmer die Geländehöhe und die Höhe des Planums abweichend von den Vorgaben der Absteckung des Vermessers für die Bodenplatte festgelegt und umgesetzt habe. So habe es im Juni 2009 ein Gespräch zwischen dem Vermesser und dem Zeugen S für den Rohbauunternehmer gegeben, in dem der Zeuge S darauf verwiesen habe, er werde mit den Bauherren reden, dass die fertige Höhe des Erdgeschosses um 0,25 m reduziert werde, um die entstehenden Kosten zu senken. Im Juli 2009 sei die Feinabsteckung nur des Hauses, nicht der Garage ausgeführt worden. Dabei habe ein Höhenpunkt nicht festgelegt werden können, weil zwischenzeitlich die entsprechenden Höhen durch den Rohbauunternehmer bereits hergestellt worden seien. Soweit es das in dem Privatgutachten D in Bezug genommene Vermessungsprotokoll vom 17.10.2012 betreffe, das eine Festlegung der EFH-Höhe von 122,75 m.ü.N.N. durch den ehemaligen Streithelfer zu 1) ausweise, sei dieses offensichtlich nachträglich im Jahr 2012 erstellt worden. Insoweit handele es sich bei der Skizze nicht um die Grundlage zur Erstellung des Gebäudes. Diese habe vielmehr darin gelegen, dass, wie die zwischenzeitlichen Streithelfer zu 1) und 2) im Rahmen ihres bestehenden Beitritts behauptet haben, die mit 123,00 m geplante „fertige Fußbodenhöhe“ auf der Rohbaustraße mit einem Farbzeichen und mit einer Beschriftung markiert worden sei. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass das Rohbauunternehmen entsprechend der Höhenmarkierung des Vermesser gebaut hat. Jedenfalls habe es unabhängig davon, wer die Höhenmarkierung vorgenommen habe, bei deren Einhaltung nicht zu der streitgegenständlichen Problematik kommen können. Die Beklagten behaupten überdies, dass bei Erstellung des Grundstücks auf die geplante EFH von 123,00 üNN höhere Baukosten von 11.018,72 € brutto angefallen wären, da das Planum für die Errichtung des Gebäudes hätte aufgefüllt werden müssen. Hinsichtlich der Garage behaupten sie, dass auch bei einer Gründung entsprechend der Genehmigungsplanung sich diese nicht derart oberhalb des dortigen Straßenniveaus befände, dass sich eine Abfahrt von der Garage zur Straße hin mit ausreichendem Gefälle ergeben hätte. Auch in diesem Fall sei die Entwässerungsrinne in der Mitte der Ausfahrt zur Entwässerung daher nicht ausreichend und eine Entwässerung an der Garage erforderlich; gleiches gelte für die hintere Entwässerungsrinne und den Einbau einer Garagenblockstufe. Sie sind der Ansicht, es sei jedenfalls ein Betrag von 5.175,00 € für die Aufnahme und den Wiedereinbau des Pflasterbelags vor der Garage in Abzug zu bringen, da der Kläger bereits aus dem Gutachten seines Privatsachverständigen B vom 21.12.2012 gewusst habe, dass das vorgesehene Höhenniveau nicht erreicht worden war, so dass er im Rahmen der Schadensminderungspflicht von der Verlegung des Pflasterbelages solange habe absehen müssen, bis die vom Privatsachverständigen B als erforderlich angesehenen Maßnahmen umgesetzt worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 18.01.2017, 21.06.2017, 08.11.2017 und 20.06.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat die Akte LG Bonn, 13 OH 4/14, beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen Architekt F sowie eines weiteren schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Tischvorlage des Sachverständigen F vom 11.06.2018 sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20.06.2018 Bezug genommen und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen F vom 21.01.2019 sowie auf dessen Tischvorlage vom 27.03.2020. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Ing. L, N und S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 21.06.2017 sowie vom 08.11.2017 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger kann von den Beklagten wegen des um rund 35 cm zu tief errichteten Gebäudes nebst Garage im Rahmen des gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 421 BGB zu leistenden Schadensersatzes die gesamtschuldnerische Zahlung eines Betrages in Höhe des für eine Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschusses von 35.639,30 €, der verauslagten Kosten für das Gutachten des Sachverständigen B vom 21.12.2012 in Höhe von 2.676,90 € sowie der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.590,91 € verlangen. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten einwenden, Vertragspartner sei die „Familie G“ und nicht der Kläger, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist in dem „Dienstleistungsvertrag“ vom 25.01.2009 als Bauherr „Familie G“ aufgeführt. Unterzeichnet wurde der Vertrag indes alleine von dem Kläger, und zwar ohne Hinzufügung eines Vertretungszusatzes für seine Ehefrau. Die Beklagten haben hiergegen auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer im Verhandlungstermin vom 18.01.2017 auch nichts mehr erinnert, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. 2. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Die Bezeichnung als „Dienstleistungsvertrag“ steht der Einordnung als Werkvertrag nicht entgegen. Geschuldet war nach dem Vertragsinhalt ein werkvertraglicher Erfolg, nämlich die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung, der Erstellung eines Lage- und Höhenplans sowie die Erbringung von Absteckungsarbeiten. 3. Für die Anwendbarkeit der Mängelrechte gemäß § 634 BGB kann dahinstehen, ob der Kläger die Leistungen der Beklagten, wie diese meinen, jedenfalls durch die vorbehaltlose Zahlung der Rechnungen vom 08.05.2009 und 10.07.2013 nach Fertigstellung der Arbeiten der Beklagten zu 1) konkludent abgenommen hat. Zwar stehen dem Bauherrn die Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme zu (Jurgeleit in: Kniffka u.a., Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, 5. Teil Rdn. 2 ff; BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 235/15); dies gilt grundsätzlich auch für planerische Leistungen, bei denen sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat (Koeble, aaO, 11. Teil Rdn. 719). Eine Ausnahme besteht jedoch – wie hier - in den Fällen, in denen der auf Herstellung des Werks gerichtete Erfüllungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB nicht mehr besteht und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (Jurgeleit, aaO, Rdn. 9; Koeble, aaO, Rdn. 754). Der Kläger hat im Prozess deutlich gemacht, dass eine Nacherfüllung durch die Beklagten unter keinen Umständen mehr gewollt ist, was bereits daraus folgt, dass die Klageforderung zwischenzeitlich nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet und im Wege des sog. kleinen Schadensersatzes geltend gemacht worden ist. Weil die verbleibenden Rechte des Bestellers damit ausschließlich auf Geld gerichtet sind, entsteht ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis, in dessen Rahmen die Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15). 4. Die von der Beklagten zu 1) erbrachten Leistungen sind mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da eine Höhenabsteckung entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vorgenommen worden ist. Auszugehen ist von dem Umstand, dass nach dem Dienstleistungsvertrag vom 25.01.2009 eine dreidimensionale Absteckung, also auch eine solche in der Höhe, geschuldet war. Soweit die Beklagten meinen, nach dem Leistungstext sei nur eine Flächenabsteckung, nicht aber eine Absteckung der Höhe geschuldet gewesen, weil gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages lediglich die Absteckung der bestimmten äußeren Gebäudepunkte sowie der äußeren Gebäudelinien mit Nägeln auf das bauseits zu erstellende Schnurgerüst geschuldet gewesen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn eine Auslegung der insoweit maßgeblichen Regelung in Ziffer 2.2 kann nicht isoliert erfolgen, sondern ist im Kontext zu der in Ziffer 2.1 des Vertrages getroffenen Regelung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem unterhalb von Ziffer 2.2 eingefügten Passus, wonach die Position 2.2 nur in Verbindung mit einer Beauftragung von Position 2.1 erfolgen kann, woraus folgt, dass die beiden Positionen nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Da gemäß Position 2.1 die „Erstellung des Lage- und Höhenplans zum Baugesuch“ geschuldet war, bezogen sich die nachfolgend zu erbringenden Absteckungsarbeiten sowohl auf die Lage, als auch auf die Höhe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten zu 1.) durch den von dieser hinzugezogenen Vermesser eine Höhenabsteckung nicht vorgenommen worden ist. Der Zeuge J sowie dessen ebenfalls als Zeuge vernommener Mitarbeiter M haben in ihrer Vernehmung vom 21.06.2017 übereinstimmend bekundet, eine Vermessung der Höhe des Gebäudes und auch eine Absteckung der Höhe nicht vorgenommen zu haben. Nach den Angaben des Zeugen J handelte es sich bei der roten Markierung „+50 cm oder +54cm“ um keine verbindliche Vorgabe, sondern lediglich um den Hinweis, dass das Objekt in dieser Höhe werde höher liegen müssen als die Straße, um die Vorgabe der zwei Stufen im Eingangsbereich des Gebäudes umsetzen zu können; eine Übertragung dieses Höhenpunktes auf das Schnurgerüst sei demgemäß trotz ausdrücklicher Bitte des Zeugen S auch nicht erfolgt. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. So sind die Ausführungen des Zeugen J in sich konsistent und plausibel. Denn er hat detailliert und anhand der maßgeblichen Unterlagen auch nachvollziehbar erläutert, dass er tatsächlich von der Beklagten zu 1) nur mit der Abmessung der Längen beauftragt worden sei („Grob- und Feinabsteckung“ gemäß Auftrag vom 26.01.2009). Für die Absteckung der Höhen habe ihm tatsächlich kein Auftrag vorgelegen, weder vom Bauherrn, noch von den Beklagten. Eine Festlegung zur Höhe habe auch bereits deshalb nicht erfolgen können, da hierfür ein qualifizierter Lageplan und ein geologisches Gutachten erforderlich gewesen seien; bei dem vorhandenen Lageplan habe es sich lediglich um einen „einfacheren Lageplan“ gehandelt. Diese Angaben werden durch die ebenfalls plausiblen Bekundungen des Zeugen M bestätigt, wonach eine Höhenabsteckung einen Lageplan mit den wesentlichen Angaben und nachhaltigen Unterlagen über die Straßenplanung voraussetzt; es habe zwar einen Lageplan, aber nichts zur Straßenplanung gegeben, so dass die Bezugspunkte gefehlt hätten. Soweit der Zeuge S demgegenüber in seiner Vernehmung vom 08.11.2017 bekundet hat, dass der Vermessungsingenieur am Schnurgerüst die Höhe festgelegt habe und ausgeschlossen hat, dass er selbst oder einer seiner Mitarbeiter den Höhenpunkt festgelegt hat, vermag dies die glaubhaften Angaben der Zeugen J und M nicht zu entkräften. Denn eine Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen S ergibt, dass dieser tatsächlich keine konkrete Erinnerung mehr an die genauen Abläufe hatte oder dies zumindest vorgab. So hat er selbst mehrfach ausdrücklich bekundet, tatsächlich keine Erinnerung mehr zu haben. Außerdem vermochte er nicht zu bestätigen oder zu negieren, ob er im konkreten Fall bei der Feinabsteckung zugegen war oder ob das ggf. sein Polier gewesen sein könnte. Hierzu passt, dass der Zeuge S auch nicht erklärt hat, dass Herr J oder Herr M hier den Höhenpunkt auf das Schnurgerüst übertragen haben. Seine Bekundung, dies habe „der Vermessungsingenieur“ gemacht und seine Frage, „wer soll das sonst gemacht haben?“, sind demnach entweder rein spekulativ oder sollen bewusst verbergen, dass er selbst oder einer seiner Mitarbeiter den Höhenpunkt auf dem Schnurgerüst markiert haben. Im Übrigen hat sich der Zeuge S in großen Teilen seiner Vernehmung in der Schilderung der für ihn üblichen Vorgehensweise verloren und musste daher mehrfach gefragt werden, wie es denn im konkreten Fall war. Auch hat er sich auf Vorhalt der Aussage des Zeugen J, welcher konkret die Problematik geschildert hatte, keinen Auftrag zur Höhenfestlegung erhalten zu haben, Herrn S darauf hingewiesen und sich daher geweigert zu haben, den Höhenpunkt festzulegen, ausweichend darauf zurückgezogen, bei seiner Aussage zu bleiben. Auch ist der Zeuge S auf die Angaben des Zeugen J im Rahmen seiner nochmaligen Vernehmung vom 08.11.2017, wonach die vom Zeugen S vorgelegten Fotos, auf denen ein eingetragener Höhenpunkt zu sehen ist, nicht eingegangen. 5. Die um ca. 35 cm zu tiefe Errichtung des Gebäudes nebst Garage ist kausal auf die die mangelhafte, weil nicht ausgeführte, Höhenabsteckung zurückzuführen. Für den Kläger streitet insoweit ein Anscheinsbeweis, den die Beklagten nicht widerlegt haben. Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2014 – VII ZR 254/13 –, Rn. 9, juris, m.w.N.). In solchen Fällen hat, wer einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, Tatsachen substantiiert vorzutragen und ggf. nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen nicht bloße Vermutungen, vielmehr muss im Einzelnen dargetan werden, dass die (behauptete) Ursache „ernsthaft in Betracht kommt“. Nur wenn solche Tatsachen substantiiert vorgetragen und ggf. nachgewiesen sind, gelten die allgemeinen Beweisregeln, d.h. die volle Beweislast des Anspruchsstellers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Mai 2012 – I-23 U 80/11 -, Rdn. 6, juris m.w.N.). Die vorgenannten Grundsätze finden vorliegend Anwendung. Denn eine im Vorfeld der Errichtung eines Gebäudes nicht ordnungsgemäß vorgenommene Höhenabsteckung zieht nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise auch die Gefahr einer höhenmäßig nicht ordnungsgemäßen Errichtung eines Gebäudes nach sich, welche sich vorliegend auch realisiert hat. Dies ist gerade Sinn und Zweck einer Höheneinmessung und –absteckung. Des Weiteren spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass auch die zu tief errichtete Garage hierauf zurückzuführen ist. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.10.2019, die dieser ausführlich begründet hat und denen sich die Kammer anschließt, entspricht in Bezug auf die Erdgeschossfußbodenhöhe des Gebäudes der zwischen dem Gebäudefußboden und dem Garagenboden mit -0,22 m festgestellte Höhenunterschied etwa der Höhendifferenz, die in der Genehmigungsplanung und der erteilten Baugenehmigung (- 0,20 m) angegeben worden ist; die Garage ist folglich um 0,375 m tiefer ausgeführt als geplant. Insoweit kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob die Beklagte zu 1) auch die Absteckungsarbeiten für die Garage, deren Planung ihr gemäß Ziffer 3.1 des „Dienstleistungsvertrages“ vom 25.01.2009 oblag, auszuführen hatte, da sich die mangelhaften Absteckungsarbeiten für das Gebäude an der Garage fortgesetzt haben. Denn nach der Genehmigungsplanung sollte die Garage – wie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F erfolgt - 20 cm tiefer ausgeführt werden als das Gebäude, so dass die Ausführung der Garage in Abhängigkeit zur Ausführung des Gebäudes stand. Die von den Beklagten aufgezeigten zwei alternativen Geschehensabläufe vermögen diesen Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Soweit es die Behauptung betrifft, der Kläger sei eigenmächtig durch den von ihm beauftragten Rohbauunternehmer, den Zeugen S, von den Vorgaben der Absteckung durch den Vermesser abgewichen, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben, sie war insoweit schon nicht ergiebig. Zwar hat der Zeuge J insoweit bekundet, dass er Herrn S darauf hingewiesen habe, dass er keinen Auftrag zur Höhenfestlegung habe und dass Herr S deshalb mit dem Kläger habe Rücksprache nehmen wollen. Ob und mit welchem Ergebnis der Zeuge S dann tatsächlich mit dem Kläger Rücksprache gehalten hat, ist aber offen geblieben. Denn der Zeuge J hat weiter bekundet, dass Herr S hiernach nicht mehr auf ihn zugekommen sei. Nach den Angaben des Zeugen M hat es zwar eine Baubesprechung zwischen Herrn J und Herrn S gegeben. Zum Inhalt eines solchen Gespräches konnte er indes keine Angaben machen. Der Zeuge S hat – unabhängig von der Überzeugungskraft seiner Aussage – eine Verantwortlichkeit für die Höhenfestlegung ohnehin von sich gewiesen. Auch die unter Aufzeigung von Berechnungen vorgenommene Behauptung der Beklagten, aus den im Verhandlungstermin vom 08.11.2017 erreichten Fotoprints (Bl. 258 d.A.) ergebe sich, dass das Gebäude auch tiefer errichtet worden sei als die dort ersichtliche Höhenmarkierung und dass es bei Einhaltung dieser Markierung nicht zu der vorhandenen Problematik gekommen wäre, so dass etwaige Fehler bei dieser nicht schadensursächlich geworden seien, unabhängig davon, wer diese vorgenommen habe, vermag den Anscheinsbeweis nicht zu widerlegen, ohne dass es hierzu einer Erhebung der angebotenen Beweise bedurfte. Dies folgt bereits daraus, dass das von den Beklagten aufgezeigte Berechnungsmodell geprägt ist von Ungenauigkeiten, die eine verlässliche Berechnung, die alleine Grundlage für eine ernsthaft in Betracht kommende andere Ursache sein könnte, nicht zulassen. So soll die auf dem Fotoprint ersichtliche Markierung „etwa 70 bis 80 cm“ oberhalb der Oberkante der sichtbaren Fundamente liegen, soll auszugehen sein von einer Stärke der Bodenplatte von 20 cm und einem darauf befindlichen Aufbau mit Wärmedämmung, Estrich und Fliesen von insgesamt „ca. 18 cm“, so dass noch ein Höhenunterschied von „ca. 40 cm“ verbliebe. Ob die von dem Kläger in Erwiderung hierauf angegebene Berechnung zutreffend ist, kann hiernach dahinstehen, wobei anzumerken ist, dass die Beklagten die vom Kläger insoweit angegebenen Rechnungsgrößen (50 cm Aufschalung, 25 cm Frostschutzkies, 25 cm Bodenplatte, Resthöhe für inneren Fußbodenaufbau einschließlich Fußbodenheizung) nicht hinreichend substantiiert bestritten haben; bestritten ist insoweit lediglich mit Nichtwissen, dass entsprechend der Höhenmarkierung gebaut worden sein soll. Soweit die Beklagten darauf einwenden, dass die zu tiefe Errichtung des Gebäudes auch auf Ausführungsfehler zurückzuführen sein kann und insoweit auf eine nicht vorhandene Ausführungsplanung rekurrieren, steht dies der Anwendung des Anscheinsbeweises nicht entgegen. Denn der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises ist gerade die Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2014 – VII ZR 254/13 –, Rn. 11, juris). 6. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, wobei sich die Beklagten die mangelhafte Absteckung durch den von ihnen beauftragten Vermesser gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen, ohne dass es für den vorliegenden Rechtsstreit darauf ankommt, ob die zwischenzeitlichen Streithelfer zu 1) und 2) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zur Vornahme einer Höhenabsteckung verpflichtet waren. 7. Das Erfordernis einer Fristsetzung besteht für den Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht und ist vorliegend auch deshalb entbehrlich, das sich die mangelhaften Absteckungsarbeiten bereits im Bauwerk realisiert haben und durch eine Nachbesserung nicht beseitigt werden können. 8. Der Kläger kann hiernach zur Mangelbeseitigung Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.639,30 € brutto als Kostenvorschuss verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung hinsichtlich des Gebäude in Höhe von 6.727,30 € brutto und hinsichtlich der Garage in Höhe von 28.912,00 € brutto zusammen. Der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch des Klägers ist seiner Natur nach mit einem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf dessen Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind und die durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht beseitigt werden können, vergleichbar, da sich die mangelhaften Absteckungsarbeiten im Bauwerk realisiert haben und durch eine Nacherfüllung der Absteckungsarbeiten nicht beseitigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Architekt dem Besteller gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits realisiert haben (BGB, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, juris Rdn. 58). Seinem Inhalt nach ist dieser Anspruch auch auf die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten – hier die Beklagten – in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages an den Besteller und damit auf Kostenvorschuss nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB gerichtet (vgl. BGH, aaO, Rdn. 67). Hiernach kann der Kläger Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe des für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Betrages verlangen. a) Hinsichtlich des Gebäudes hat der Sachverständige H in seinem im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 13 OH 4/14 erstatteten Gutachten vom 10.06.2015 ausgeführt, dass zum Schutz des Gebäudegrundstücks vor Überflutungen und zur Grundstücksentwässerung die Errichtung einer ca. 28,5 m langen Aufkantungsmauer erforderlich ist. Er hat die Kosten hierfür auf einen Betrag von 7.695,00 € netto (= 9.157,05 € brutto) geschätzt. Er hat weiter in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.06.2015 ausgeführt, dass die erforderlichen Baunebenkosten insgesamt, also auch für die Mängelbeseitigung hinsichtlich der Garage, bei 5.175,00 € netto (= 6.158,25 € brutto) liegen (Seite 15 des Gutachtens). Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. F in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.10.2019 ergänzend ausgeführt, dass die Baunebenkosten hinsichtlich der Garage 1.875,00 € brutto betragen und dass die anderen Kosten, die im Gutachten des Sachverständigen H vom 10.06.2015 für zusätzliche Maßnahmen angegeben sind, dem Gebäudegrundstück und nicht der Garage zuzuordnen sind (Seite 15 des Gutachtens, Bl. 482 d.A.), woraus folgt, dass an Baunebenkosten auf das Gebäude ein Betrag von 4.283,25 € entfällt (6.158,25 € abzüglich 1.875,00 €). Der Sachverständige H hat weiter in seiner Tischvorlage vom 27.03.2020 ausgeführt, dass die Kosten, die durch eine Höherlegung des Wohngebäudes um 35 cm ohnehin entstanden wären, auf einen Betrag von 6.713,00 € zu schätzen sind. Die Kammer schließt sich den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Feststellungen der Sachverständigen H und F, deren Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, an. Aus den Kostenschätzungen der Sachverständigen H und F ergibt sich demnach hinsichtlich des Gebäudes ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von 6.727,30 € (9.157,05 € + 4.283,25 € - 6.713,00 €). b) Hinsichtlich der Garage hat der Sachverständige F in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.10.2019 festgestellt, dass diese, wie bereits ausgeführt, um 0,375 m tiefer ausgeführt (gegründet) wurde als die nach Genehmigungsplan und erteilter Baugenehmigung geplante EFH der Garage. Er hat weiter festgestellt, dass bei einer Ausführung der Garage entsprechend der Genehmigungsplanung die Garageneinfahrt von der Garage zur Straße ein ausreichendes Gefälle aufgewiesen hätte und eine Entwässerungsrinne in der Garageneinfahrt im Bereich vor dem Garagentor in diesem Fall nicht erforderlich gewesen wäre, ebenso wie eine Entwässerungsrinne an der hinteren Seite der Garage und eine Garagenblockstufe (Schwelle). Nach den Ausführungen des Sachverständigen F bestehen drei Möglichkeiten der Mängelbeseitigung im Hinblick auf die stauwassergefährdete Garage: Gemäß Variante A) kann ein vollständiger Rückbau und anschließender Wiederaufbau mit einer Höherlegung der Garage erfolgen, wobei diese Maßnahme keine zusätzlichen Maßnahmen zur Gelände-Oberflächenentwässerung erfordern würde. Die Kosten einer solchen Maßnahme schätzt der Sachverständige auf einen Betrag von 27.175,00 €, zuzüglich Ingenieurkosten gemäß Tischvorlage vom 27.03.2020 in Höhe von 2.650,00 €, abzüglich Sowieso-Kosten in Höhe von 2.425,00 €, mithin gesamt auf einen Betrag von 27.400,00 € brutto. Gemäß Variante B) müssen bei Beibehaltung der vorhandenen Höhenlage zum Schutz der Garage gegen Überflutung durch Oberflächenwasser weitere Maßnahmen durchgeführt werden. Hierfür ist nach den Ausführungen des Sachverständigen F unmittelbar vor dem Garagentor der Einbau einer Linienentwässerung erforderlich, wobei zusätzlich eine Notentwässerung der Garageneinfahrtsfläche mit Hebepumpenanlage mit Wasserzwischenspeicher und einem Speichervolumen von mindestens 3 m³ im Erdreich unter der Garageneinfahrt geplant und hergestellt werden muss. Die Kosten für diese Maßnahmen schätzt der Sachverständige auf insgesamt 14.385,00 € brutto, ohne dass hierbei Sowieso-Kosten anfallen. Gemäß Variante C) kommt als weitere Möglichkeit einer Mängelbeseitigung , wie diese bereits der Sachverständige H in seinem in dem Beweissicherungsverfahren 13 OH 4/14 erstatteten Gutachten vom 10.06.2015 ausgeführt hat, ein Anschluss der Linienentwässerung der Garage an eine Rigole, die im Gartenbereich einzubauen ist, in Betracht. Der Sachverständige F hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.10.2019 hierzu klargestellt, dass zu den von dem Sachverständigen H festgestellten Kosten von gerundet 27.037,00 € brutto Planungskosten von 1.875,00 € brutto hinzukommen, so dass er den Kostenaufwand für diese Maßnahme insgesamt auf 28.912,00 € brutto schätzt, wobei keine Sowieso-Kosten in Ansatz zu bringen sind. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen F, die dieser nachvollziehbar und ausführlich begründet hat, schließt sich die Kammer an. Der Kläger kann hiernach, wie mit Schriftsatz vom 22.06.2020 geltend gemacht, einen für die Mängelbeseitigung gemäß Variante C) erforderlichen Kostenvorschuss in Höhe von 28.912,00 € brutto verlangen. Der Kläger muss sich nicht auf eine Mangelbeseitigung gemäß den Varianten A) oder B) verweisen lassen. Anknüpfungspunkt für die Frage der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist die werkvertraglich geschuldete Leistung, hier also eine ordnungsgemäße Höhenabsteckung als Grundlage für eine auch in der Höhe den Planvorgaben entsprechende Errichtung des Gebäudes und der Garage. Der Unternehmer muss sich nicht auf die Möglichkeit einer Sanierung verweisen lassen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 – VII ZR 443/01 –, BGHZ 154, 301-305, Rn. 10; OLG Hamm, Urteil vom 08. November 2016 – I-21 U 161/13 –, Rn. 187, juris). Der Kläger muss sich auch nicht mit einer unsicheren Mängelbeseitigung begnügen. Er darf vielmehr diejenigen Aufwendungen tätigen, die geeignet sind, um den Mangel sicher zu beseitigen (BGH, Urteil vom 31-01-1991 - VII ZR 63/90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 107/04; OLG Hamm, aaO, Rn. 185). Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen (BGH, Urteil vom 27. März 2003 – VII ZR 443/01 –, BGHZ 154, 301-305, Rn. 15; BGH, Urteile vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365 und vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger bereits deshalb nicht gehalten, eine Mängelbeseitigung entsprechend der – zunächst – kostengünstigsten Variante B) vorzunehmen, da gemäß den Feststellungen des Sachverständigen F die hierfür erforderlichen Pumpen und technischen Anlagen kontrolliert und gewartet und nach etwa 15 Jahren erneuert werden müssen, wodurch naturgemäß fortwährend weiterer Aufwand anfällt und eine abschließende Mängelbeseitigung gerade nicht gewährleistet ist. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Lebensdauer einer Garage erfahrungsgemäß jedenfalls deutlich über 15 Jahren liegt, ohne dies an dieser Stelle abschließend beurteilen zu müssen. Soweit es eine Mängelbeseitigung im Wege eines Rückbaus und Wiederaufbaus gemäß der Variante A) betrifft, handelt es sich hierbei zwar um eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt und wäre diese daher grundsätzlich in erster Linie als erforderlich anzusehen. Die Kammer erachtet es jedoch als unverhältnismäßig, dem Kläger einen Rückbau der Garage, verbunden mit einem entsprechenden Baustellenaufwand, gemäß der Variante A) aufzuerlegen. In die Wertung einzustellen ist der Umstand, dass die Mängelbeseitigungskosten gemäß der Variante C) nach der Schätzung des Sachverständigen F nur rund 1.500,00 € über denen der Variante A) liegen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommenen werden, dass die Tragung der durch die Mängelbeseitigung gemäß Variante C) entstehenden weiteren Kosten den Beklagten unzumutbar wäre. Die Kosten sind auch nicht deshalb als unverhältnismäßig anzusehen, weil der Sachverständige F in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass eine „Notentwässerung“ der Garageneinfahrt nur durch technische Maßnahmen entsprechend der Variante B) ordnungsgemäß hergestellt werden kann, da es ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Geologen Dipl.-Geo. K vom 10.04.2015 zu dem Beweissicherungsverfahren Landgericht Bonn, 13 OH 4/14, aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrundes keine 100 % technische Lösung zur Grundstücksentwässerung gäbe. Es ist insoweit Sache des Klägers, wenn er in Kenntnis der vorliegenden Gutachten eine Mängelbeseitigung wählt, die zu einem geringen Prozentsatz möglicherweise nicht erfolgversprechend ist. Eine Abwägung der vorgenannten Umstände lässt indes den hier im Raume stehenden finanziellen Mehraufwand der geltend gemachten Mängelbeseitigung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. c) Eine Kürzung des bestehenden Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB ist nicht vorzunehmen. Zwar muss sich der Besteller in entsprechender Anwendung des § 254 BGB an der Mängelbeseitigung beteiligen, wenn ihn selbst ebenfalls eine kausale Verantwortung an dem Mangel trifft und haftet der Besteller für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen, § 278 BGB (vgl. Jurgeleit, aaO, Rdn. 84, 91). Indes hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben, dass der Kläger den Rohbauunternehmer in Person des Zeugen S aus Kostengründen angewiesen hat, von der durch die zwischenzeitliche Streithelferin zu 1) vorgegebenen Höhenfestlegung abzuweichen; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Eine eigene kausale Verantwortung des Klägers an dem Mangel kann daher gerade nicht festgestellt werden. Der Kläger müsste sich auch nicht eine – unterstellte – eigenmächtige Abweichung des Rohbauunternehmers von etwaigen Höhenvorgaben gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Denn die ordnungsgemäße Errichtung des Rohbaus war keine den Beklagten gegenüber zu erbringende Vorleistung des Klägers. Vielmehr sollten die Leistungen der Beklagten den Rohbauarbeiten vorangehen. Insofern ist das Rohbauunternehmen auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Klägers gegenüber den Beklagten anzusehen. Der Kläger muss sich auch keinen Abzug wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gefallen lassen. Soweit die Beklagten meinen, ein solcher sei im Hinblick auf die Kosten für die Aufnahme und den Wiedereinbau des Pflastersteinbelags vor der Garage in Höhe von 5.175,00 € vorzunehmen, da der Kläger mit einer Verlegung des Pflastersteinbelags solange hätte zuwarten müssen, bis die vom Sachverständigen B für erforderlich angesehen Maßnahmen umgesetzt worden seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. So haben die Beklagten als insoweit darlegungsbelastete Partei bereits nicht hinreichend dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Verlegung des Belags erfolgt ist. Es ist daher bereits nicht erkennbar, ob die Verlegung vor oder nach einer Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche durch die Beklagten erfolgt ist und es war der Kläger auch nicht verpflichtet, mit den Kosten einer etwaigen Mängelbeseitigung in Vorlage zu gehen. Jedenfalls aber kann zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein solcher Verstoß nicht angenommen werden. Soweit auf den Fotoprints in dem Privatgutachten des Sachverständigen B zu erkennen ist, dass der Pflastersteinbelag vor der Garage noch nicht verlegt war, ist festzustellen, dass das Gutachten aus Dezember 2012 datiert, mithin 7 ½ Jahre zurückliegt. Es war dem Kläger indes nicht zumutbar, über einen solch langen Zeitraum einen vor der Garage unbefestigten Zustand hinzunehmen. 9. Der Kläger kann weiter gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB Zahlung der für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen B gezahlten Kosten in Höhe von 2.676,90 € verlangen, deren Begleichung die Beklagten nicht bestritten haben. Die Kosten für ein Gutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen Mängel sind ersatzfähig (BGH, NJW 2002, 141; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2004 – 17 U 107/04 -, Rn. 47, juris). Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB ist nicht vorzunehmen; insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen. 10. Der Kläger hat zudem gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB Anspruch auf Zahlung der ihm außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem hiernach berechtigten Gegenstandswert von 38.316,20 €, mithin in Höhe von 1.590,91 € brutto. 11. Der jeweilige Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Streithelfer zu 1) und 2) auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Rücknahme des Beitritts ist in der Form und mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO möglich (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 66 Rdn. 18). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Streitwert: 45.026,90 € (Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Klageantrag zu 1.) in Höhe von 42.350,00 € und dem Klageantrag zu 2.) in Höhe von 2.676,90 €.)