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Urteil

19 O 334/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0710.19O334.19.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Fahrzeug, welches von dem sogenannten „XY Abgasskandals“ betroffen ist. Am 13.02.2015 schloss der Kläger mit der XY-Leasing GmbH einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten über einen XY Z #.# ADC mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) XXXXXX#XXXX###### ab. Die monatlichen Leasingraten betrugen 254,92 EUR (vgl. Leasingvertrag Anl. K1 Bl. 69 f d.A.). Nach dem Ablauf der Leasingzeit erwarb der Kläger im Jahr 2018 das Fahrzeug. Der ursprüngliche Leasingvertrag sah hingegen unter Ziffer XVI. grundsätzlich die Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit vor. Eine Kaufoption war vertraglich nicht vereinbart. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Motor mit dem Kennbuchstaben XX ### verbaut. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig verkauft. In den Motoren XX ### setzt die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion boten die Beklagte und deren jeweils zuständigen konzernangehörigen Firmen den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen solle, dass auch im normalen Betrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Nach der Installation des Updates würde der Motor des das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Erfüllung seiner Schadensersatzansprüche auf. Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung der gesamten Leasingraten in Höhe von 13.676,00 EUR. Zum Ende der Leasinglaufzeit am 26.02.2018 betrug der Kilometerstand 69.065 km. Der Kläger ist der Ansicht, da sein Fahrzeug von dem sogenannten „XY-Abgasskandal“ betroffen sei, stände ihm ein Recht auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB aus dem beendeten Leasingvertrag zu. Der anschließende Kauf habe keine Auswirkung auf den Schaden der ihm im Rahmen des Leasingvertrages entstanden sei. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.676,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 13. Februar 2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.570,80 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen. Sie ist der Ansicht, bei dem von ihr vertriebenen Motor und der verwendeten Software läge keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Spätestens mit dem Aufspielen des Softwareupdates wäre das Fahrzeug völlig mangelfrei. Insgesamt sei der Beklagten kein deliktisches Verhalten vorzuwerfen. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden, denn der Kläger hätte das Fahrzeug wieder an die Leasinggeberin zurückgeben können und daher nicht das Vermarktungs- und Restwertrisiko getragen. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz zu. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen des vom ihm am 13.02.2015 abgeschlossenen Leasingvertrages über das Fahrzeug XY Z #.# ADC mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) XXXXXX#XXXX###### weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 Abs. 1 UWG zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf den am 13.02.2015 abgeschlossenen Leasingvertrag über das Fahrzeug XY #.# ADC mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) XXXXXX#XXXX###### überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des von der Beklagten eingebauten Abgassteuerung besteht. Ein solcher Anspruch dem Grunde nach ist, jedenfalls im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, juris), zwar denkbar, aber unabhängig davon, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen in Höhe von 13.676,00 EUR. Denn selbst wenn man die geleisteten Zahlungen des Klägers als Schaden aus einer sittenwidrigen Schädigung der Beklagten nach § 826 BGB betrachten würde, so müsste sich der Kläger nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleiches die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen, denn die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH Urt. v. 25.05.2020 - Az. VI ZR 252/19 -, juris Rn. 66). Die anzurechnenden gezogenen Nutzungen sind im Fall des Leasingvertrages genauso hoch wie die von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen (vgl. dazu und zu der folgenden und teilweise wörtlich zitierten Begründung OLG Karlsruhe Urt. v. 21.01.2020 – Az. 17 U 2/19, jurs Rn. 118 ff.). Bei einem Leasingvertrag berechnet sich der anzurechnende Nutzungsvorteil – anders als bei einem Kaufvertrag – nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.2006 – V ZR 51/05 –, juris Rn. 13 mwN). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat. Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urt. v. 31.03.2006 – V ZR 51/05 –, juris Rn. 13). Denn der Mietpreis enthält – anders als der Kaufpreis – einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten. Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1997 – XII ZR 142/95 –, juris Rn. 19 mwN; Urt. v. 31.03.2006, V ZR 51/05 –, juris Rn. 11 mwN). Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22. März 1989 – VIII ZR 155/88 –, juris Rn. 21). Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach (ebenfalls) nach den vereinbarten Leasingraten richtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.1989 – VIII ZR 155/88 –, juris Rn. 20). Damit bemisst sich die Höhe des von dem Kläger zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von dem Kläger und der Leasinggeberin für die 36-monatige Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren in Höhe von insgesamt 13.676,00 EUR auszugehen. Einen pauschalen Abschlag wegen des bloßen Vorhandenseins der – zum damaligen Zeitpunkt sowohl dem KBA als auch der Öffentlichkeit unbekannten – Abschalteinrichtung ist nicht gerechtfertigt. Denn diese hatte für den Kläger während der Gebrauchsdauer keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs zur Folge. Jedenfalls ist eine solche nicht ersichtlich. Ansprüche aus dem im Anschluss an das Leasing im Februar 2018 abgeschlossenen Kaufvertrag macht der Kläger nicht geltend. Da dieser Vertragsschluss in Kenntnis des XY-Abgasskandals geschlossen wurde, würde es für einen solche Schaden auch an der Kausalität mangeln (vgl. dazu OLG Köln Beschl. v. 25.03.2020 – 7 U 123/19). Da dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, steht ihm auch kein Anspruch auf Zinsen sowie auf Feststellung darauf, dass der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung herrührt und auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: bis 16.000 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.