Urteil
1 O 410/19
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Amtspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers liegt nur vor, wenn eine für den sorgfaltsgemäß handelnden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbare Gefahr bestand.
• Auswölbungen und Risse sind keine Gefahrenquelle, wenn sie für aufmerksame Radfahrer bei angepasster Geschwindigkeit erkennbar sind.
• Hinweisschilder nach dem Unfall und Markierungen stellen kein Eingeständnis einer pflichtwidrigen Sicherungslücke dar.
Entscheidungsgründe
Keine Amtspflichtverletzung bei erkennbaren Unebenheiten auf Radweg • Eine Amtspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers liegt nur vor, wenn eine für den sorgfaltsgemäß handelnden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbare Gefahr bestand. • Auswölbungen und Risse sind keine Gefahrenquelle, wenn sie für aufmerksame Radfahrer bei angepasster Geschwindigkeit erkennbar sind. • Hinweisschilder nach dem Unfall und Markierungen stellen kein Eingeständnis einer pflichtwidrigen Sicherungslücke dar. Der Kläger stürzte am 29.07.2017 auf einem Geh‑ und Radweg parallel zur L‑Straße und erlitt schwere Verletzungen. Er macht geltend, er habe eine für ihn nicht erkennbare Aufwölbung des Asphalts überfahren, sei ins Trudeln geraten und schließlich abgestürzt. Die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast wird für verkehrssicherungspflichtig gehalten. Vor dem Unfall standen entlang des Weges schon Hinweisschilder auf Straßenschäden; unmittelbar vor der Unfallstelle war für Ankommende aus einer Zufahrt kein weiteres Warnschild sichtbar. Nach dem Unfall brachte die Beklagte Warnschilder an und markierte Unebenheiten farblich. Der Kläger verlangt die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % seiner materiellen und immateriellen Schäden; die Beklagte bestreitet eine Gefahrenquelle und trägt vor, die Unebenheiten seien erkennbar gewesen. • Zulässiges Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, da der Schadenseintritt erfolgt ist und Folgeschäden möglich sind. • Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint: Der Straßenbaulastträger ist zwar grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig (§ 9a Abs. 1 S.2 StrWG NRW), diese verpflichtet jedoch nicht zur Herstellung eines optimalen Zustands. • Maßstab der Verkehrssicherung: Schutz vor nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren Gefahren, wirtschaftlich Zumutbares und die Sicherheitsauffassung des Verkehrs. Der Nutzer muss den erkennbaren Zustand akzeptieren und sein Verhalten anpassen. • Beweiswürdigung: Lichtbilder und Zustand des Weges zeigen großflächige Risse und Auswölbungen mittig auf der Fahrbahn, sichtbar für aufmerksame Radfahrer. Der Weg verläuft entlang bewaldeter Flächen, sodass mit Wurzelaufwölbungen zu rechnen ist; der Kläger konnte Strecke einsehen und hätte sein Fahrverhalten anpassen können. • Vorherige Warnschilder an anderen Stellen und nachträgliche Markierungen/Schilder durch die Beklagte begründen keine Pflichtverletzung und sind kein Eingeständnis einer Haftung. • Damit fehlt es an einer Gefahrenquelle, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten begründen würde; weitere Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung, weil die Auswölbungen und Risse auf dem Geh‑ und Radweg für einen aufmerksamen Radfahrer bei angepasster Geschwindigkeit erkennbar waren und daher keine nicht erkennbare Gefahrenquelle vorlag. Die nachträglichen Maßnahmen der Beklagten stellen kein Eingeständnis pflichtwidrigen Verhaltens dar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.