OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 58/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0427.4O58.18.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 sowie weitere EUR 261,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.205,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 sowie weitere EUR 261,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einer eBay-Auktion aus dem März 2018. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit dem Namen „A“ bei eBay registriert. Dieser Account wurde am 18. September 2018 von eBay gesperrt. Der Name des eBay-Accounts des Beklagte war im März 2018 „B“. Die Klägerin ist die Schwester des Herrn X, welcher auch in den gerichtlichen Verhandlungsterminen, in denen ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, als ihr Vertreter aufgetreten ist. Dieser war bei eBay mit den im Jahr 2015 gesperrten Accounts „C“ und „D“ selbst registriert und aktiv. Die Klägerin gab vor den streitgegenständlichen Auktionen und auch im Anschluss an diese bis zur Löschung ihres Accounts monatlich eine dreistellige Anzahl von Geboten auf verschiedene Auktionen ab, wobei mehrere Gebote auf dieselbe Auktion zur Ermittlung dieser Zahl durch eBay aufsummiert wurden. Die Gebote wurden weit überwiegend auf hochpreisige Fahrzeuge und Uhren abgegeben. § 6 Nr. 6 der AGB von ebay lautet: „Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Am 25. März 2018 startete der Beklagte über seinen eBay-Account um 21:31 Uhr eine Auktion über eine Rolex-Uhr mit der Beschreibung „Rolex Daydate 18038 Original Diamantblatt, 18K mit Zertifikat“, welche zum Zeitpunkt der Auktion einen Marktwert von EUR 10.005,00 hatte. Der Beklagte legte als Startpreis der Auktion einen Betrag von EUR 1,00 und eine Aktionslaufzeit von sieben Tagen fest. Die Klägerin gab in den Minuten nach Auktionsbeginn ein Maximalgebot von EUR 4.995,00 ab. Sie hatte sich die Biet-Funktion von eBay zunutze gemacht, dass durch eBay bis zum Erreichen des durch sie eingetragenen Maximalgebots das aktuell höchste Gebot stets um den nächstmöglichen Betrag automatisch erhöht wird. Um 21:47 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Als Grund für den Abbruch der Auktion wählte der Beklagte in den zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten den Grund „Artikel nicht mehr verfügbar“ aus. Ebenfalls verfügbar war die Auswahlmöglichkeit „Angebot enthielt einen Fehler“. Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs betrug das Höchstgebot eines anderen Bieters EUR 3,00. Um 21:47:40 Uhr startete der Beklagte eine erneute Auktion über dieselbe Uhr mit einer Auktionszeit von nunmehr fünf Tagen. Die Klägerin bot auf die Uhr auch in der zweiten Auktion. Das erste Gebot belief sich auf EUR 5.005,00. Insgesamt gab sie 16 Gebote ab. Das letzte von ihr abgegebene Gebot stammt vom 30. März 2018 um 20:58 Uhr und belief sich auf EUR 9.955,00. Hierbei handelte es sich erneut um ein sogenanntes Maximalgebot mit automatischer Bietfunktion. Das zuvor von ihr abgegebene Höchstgebot belief sich auf EUR 7.800,00. Diese zweite Auktion endete am 30. März 2018 um 21:47:40 Uhr mit einem Höchstgebot der Frau X1, bei welcher es sich um eine Familienangehörige des Beklagten handelt. Um 22:28 Uhr desselben Tages forderte die Klägerin den Beklagten über ein Kontaktformular auf der eBay-Plattform unter Bezugnahme auf die erste Auktion zur Übergabe der streitgegenständlichen Uhr bis zum 6. April 2018 gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 3,50 auf. Der Beklagte verweigerte die Übereignung der Uhr gegen einen Betrag von EUR 3,50. In der sich nunmehr anschließenden, teilweise durch Rechtsanwälte geführten Korrespondenz forderte die Klägerin den Beklagten am 10. April 2018 zur Übergabe der Uhr bis zum 18. April 2018 auf. Der Beklagte wiederum verweigerte die Übergabe der Uhr und bot der Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2018 die Uhr für EUR 7.800,00 zum Kauf an. Die Klägerin behauptet, sie sei eine „leidenschaftliche Schnäppchenjägerin“. Der Beklagte habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Auktionen in einer dreistelligen Höhe durch Gebote von Familienmitgliedern, die diese zum Schein auf Auktionen des Beklagten abgegeben haben, manipuliert. Sie selber sei nach Ablauf der zweiten Auktion misstrauisch geworden, nachdem sie die Manipulationen des Beklagten in der Vergangenheit festgestellt habe. Der Grund für die Löschung ihres Accounts sei ihr von eBay nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin begehrte zunächst den Beklagten zu verurteilen, die streitgegenständliche Uhr Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 3,50 an sie zu übereignen sowie festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung von EUR 3,50 in Verzug befinden würde. Nach mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung eines Schadensersatzes. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 10.001,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere EUR 958,19 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin des Accounts „A“ sei. Ferner ist er der Auffassung, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei, da der von der Klägerin bevollmächtigte X ein sogenannter „Abbruchjäger“ sei. Weiterhin behauptet der Beklagte, die Sperrung des Accounts der Klägerin sei wegen schwerwiegender Verstöße gegen eBay-Regeln und -grundsätze erfolgt. Die erste Auktion habe er abgebrochen, weil ihm bzw. seinem Schwiegersohn, welcher die Auktion für ihn bei eBay eingestellt habe, ein Fehler bei der Laufzeit des Angebots unterlaufen sei. Er habe eine Auktion über fünf Tage und nicht über sieben Tage gewollt. Nachdem ihm der Fehler aufgefallen sei, habe er sich vergewissert, dass wenige Minuten nach Einstellung der Auktion noch kein Gebot abgegeben worden sei und habe diese umgehend abgebrochen, um diese sodann mit der gewollten Laufzeit von fünf Tagen erneut einzustellen. Manipulationen auf Auktionen durch Familienmitglieder hätten in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig abgegebenen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Durch eBay wurde bestätigt, dass die Klägerin Inhaberin des Accounts „A“, unter welchem die Gebote auf die streitgegenständliche Uhr abgegeben wurden, gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Kopie ihres Personalausweises sowie eine unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vollmacht nicht von der Klägerin unterzeichnet wurde, haben sich nicht ergeben. 2. Der Klägerin steht aus der ersten Auktion ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zu. Der durch den Abbruch der Auktion geschlossene Kaufvertrag mit dem Beklagten gemäß § 433 BGB ist durch die Parteien aufgehoben worden. a) Durch den Abbruch der Auktion ist gemäß § 6 Nr. 6 der AGB von eBay zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen. Eine Berechtigung zum Abbruch der Auktion stand dem Beklagten nicht zu. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass es unter und unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im eigentlichen Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen gemäß §§ 119 ff. BGB zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels bezeichnen (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2015, VIII ZR 284/14).Für das Vorliegen eines solches zum Abbruch der Auktion berechtigenden Grundes ist der Beklagte beweispflichtig. Soweit dieser vorträgt, er habe sich über die Laufzeit der Auktion geirrt und sei damit zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, steht dem allerdings entgegen, dass er als Grund für den Abbruch nicht angab, dass ihm ein Fehler bei der Erstellung des Angebotes unterlaufen sei, welches ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sondern dass er angab, der Artikel sei nicht mehr verfügbar, was durch die erneute Auktion offensichtlich nicht der Fall war. Ein berechtigender Grund ist damit bereits nicht substantiiert dargelegt worden. b) Das Bieten der Klägerin im Zusammenhang mit der ersten Auktion ist auch nicht als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB anzusehen. Es ist für sich genommen nicht zu beanstanden, dass ein Bieter sich als sogenannter „Schnäppchenjäger“ betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden. Ebenso wenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Denn es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen. Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt lediglich dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 22.05.2019, VIII ZR 182/17). Ob ein Verhalten in diesem Sinne als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für eine solche rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise spricht, dass die Klägerin in der Vergangenheit eine Vielzahl von Geboten und zwar weit überwiegend auf hochpreisige Waren abgegeben hat. Dem steht jedoch entgegen, dass die Klägerin in der ersten Auktion einen Betrag von nahezu EUR 5.000,00 und in der zweiten Auktion einen Betrag von nahezu EUR 10.000,00, welcher dem Marktwert der Uhr entspricht, geboten hat. Dieses Bieten mit hohen Summen steht dem reinen, einen Schadensersatz generierenden Bieten entgegen, da die Klägerin bei Geboten in dieser Höhe damit rechnen muss, Höchstbietende zu werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch in der zweiten Auktion geboten hat und dadurch ihr Interesse an der Uhr selbst und nicht an einem Schadensersatzanspruch belegt hat. Weiterhin spricht gegen das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin, dass diese zeitnah nach Abschluss der Auktion Klage auf Übereignung der Uhr erhoben hat und vor diesem Hintergrund die Gefahr einer anderweitigen Veräußerung und Übereignung der Uhr durch den Beklagten, welches für einen Schadensersatzanspruch von Vorteil gewesen wäre, zuvorkommen wollte. Dies wird auch daran deutlich, dass sie zunächst auf Erfüllung und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Schadensersatz geklagt hat. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände lässt sich ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht feststellen. c) Der durch den Abbruch der Auktion geschlossene Kaufvertrag, bei welchem die Klägerin mit dem nächsten Gebotsschritt in Höhe von EUR 0,50 über dem bei Abbruch bestehenden Höchstgebot von EUR 3,00, mithin in Höhe von EUR 3,50, Käuferin geworden ist, ist jedoch durch das Einstellen der Uhr in der zweiten Auktion und das hierauf bezogene Bieten der Klägerin aufgehoben worden. Zur Aufhebung eines Kaufvertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Es handelt sich hierbei jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß § 133 BGB auszulegen sind. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solchen Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren ( Ellenberger , in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 133, Rn. 9 m.w.N. in der Rechtsprechung). Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil v. 21.05.2008, IV ZR 238/06, Rn. 30). Das gilt insbesondere dann, wenn erkennbar eine von zwei möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht (vgl. BGH a.a.O.). Für einen objektiven Dritten ist das erneute Einstellen der Uhr in der Rahmen der zweiten Auktion durch den Beklagten so zu verstehen, dass diese erklärt, schuldrechtlich nicht anderweitig verpflichtet bzw. zur Übereignung der Uhr berechtigt zu sein. Es ist für einen Dritten erkennbar, dass der Beklagte durch den Beginn einer Auktion sich nicht von vornherein schadensersatzpflichtig machen möchte. Aus Sicht der Klägerin als mögliche Erklärungsempfängerin ist auf dem Hintergrund der dargelegten Auslegungsregeln darüber hinaus die vorhergehende Auktion zu berücksichtigen. Für sie war damit erkennbar, dass der Beklagte offensichtlich nicht davon ausgeht, nach der ersten Auktion – aus welchen Gründen auch immer – einen wirksamen Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. In dieser Erklärung ist jedenfalls auch der Wille, einen etwaigen Kaufvertrag aufzulösen, zu erkennen. Das Bieten der Klägerin im Rahmen dieser zweiten Auktion ist ihrerseits als in Bezug auf die Willenserklärung der Klägerin abgegebene Erklärung zu verstehen. Hieraus ist für einen objektiven Dritten erkennbar, dass die Klägerin den Abschluss eines Kaufvertrages beabsichtigt. Dies setzt denknotwendig voraus, dass die Klägerin nicht aus einem Kaufvertrag hinsichtlich genau dieses Gegenstands berechtigt ist. Anderenfalls wäre ein erneutes Abschließen eines Kaufvertrages, zu möglicherweise für sie schlechteren Bedingungen, widersinnig. Dies gilt vor dem Empfängerhorizont des Beklagten mit der Kenntnis der vorhergehenden Auktion umso mehr. Die Klägerin hat auch keinen Grund benannt, weshalb sie nachträglich habe erkennen können, in der ersten Auktion sei ein Kaufvertrag geschlossen worden. Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, dass sie nach Abschluss der zweiten Auktion Manipulationen vergangener Auktionen durch den Beklagten festgestellt habe, so könnte sie hieraus allenfalls Ansprüche für die zweite, abgeschlossene Auktion herleiten, nicht jedoch aus der ersten Auktion, die nach wenigen Minuten abgebrochen wurde. Ernstzunehmende Manipulationen durch andere Bieter können bei dieser Auktion angesichts eines Höchstgebotes von EUR 3,00 nicht erfolgt sein. Einen anderen Inhalt kann das Bieten der Klägerin während der zweiten Auktion für den Empfänger nicht haben, da dieses, wenn nicht der Abschluss eines Kaufvertrages gewollt wäre, lediglich der Generierung von Schadensersatzansprüchen dienen könnte und in diesem Fall rechtsmissbräuchlich wäre. Soweit die Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September 2014, 1 U 84/14, verweist, ist zunächst einmal festzustellen, dass die Auslegung von Willenserklärungen stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Soweit dem Urteil sich jedoch in Bezug auf die Aufhebung eines Kaufvertrages bei eBay-Auktionen durch eine weitere Auktion allgemeine Aussage entnehmen lassen, ist es nach Auffassung der Kammer gerade nicht fernliegend, dass das erneute Einstellen der Auktion ein auch an die Klägerin gerichtete Willenserklärung darstellen soll. Der Beklagte musste vielmehr davon ausgehen, dass derjenige, der Interesse an der Uhr in der ersten Auktion gezeigt hat, auch eine weitere Auktion zu derselben Uhr mit Interesse verfolgen und gegebenenfalls Gebote abgeben wird. Soweit das OLG Hamburg weiter ausführt, dass dem Angebot des Klägers in dem dortigen Fall nicht mehr entnommen werden könne, als der Wille, den angebotenen Artikel zu erwerben, stellt sich die weitergehende Frage, was der Bietende erklären will, wenn er bereits davon ausgehen muss, diesen Artikel schon käuflich erworben zu haben. Wie bereits ausgeführt, ist ein Grund für einen solchen Sinneswandel der Beklagten von der Auffassung, keinen Kaufvertrag in der ersten Auktion geschlossen zu haben, hin zu der gegenteiligen Auffassung weder durch die Klägerin vorgetragen noch sind objektive Anhaltspunkte erkennbar. 2. Der Klägerin steht indes aus der zweiten Auktion Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu. Durch das das Maximalgebot der Klägerin übersteigende Höchstgebot des Familienangehörigen des Beklagten, der Frau X1, hat eine unzulässige Manipulation der zweiten Auktion stattgefunden. Dieses Gebot ist nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, da es mit Einverständnis des Beklagten nur zum Schein abgegeben wurde. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass eine Abwicklung des Kaufvertrages mit Frau X1 offensichtlich nicht stattgefunden hat. Andernfalls hätte der Beklagte die Uhr auch zu einem späteren Zeitpunkt der Klägerin nicht zu einem Kaufpreis von EUR 7.800,00 anbieten können. Dieses Angebot war nur dadurch möglich, dass er selbst noch im Besitz der Uhr war und zur Übereignung auch entsprechend berechtigt und fähig. Eine bereits erfolgte Übereignung an Frau X1 würde dem entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der Nichtigkeit dieses Höchstgebotes war die Klägerin mit EUR 7.800,00 Höchstbietende in der zweiten Auktion, sodass ein Kaufvertrag in dieser Höhe zustande gekommen ist. Eine Übereignung der Uhr hat bisher nicht stattgefunden. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung eines Schadensersatzes. Angesichts des nahezu zweijährigen Streites über die Wirksamkeit des Kaufvertrages, welcher gerichtlich mit mehreren mündlichen Verhandlungsterminen und Zeugenvernehmungen ausgetragen wurde, ist die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB unter Abwägung des beiderseitigen Interesses entbehrlich. Die Höhe des Schadensersatzes ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis von EUR 7.800,00 und dem Wert der Uhr zum Zeitpunkt der Auktion in Höhe von EUR 10.005,00. 3. Ein Zinsanspruch steht der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit zu. Gleiches gilt für die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Schadensersatzanspruchs und beträgt EUR 261,30 (1,3fache Gebühr des Streitwertes bis EUR 3.000,00). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: EUR 10.001,50 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .