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Urteil

8 S 128/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0317.8S128.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.07.2019 (115 C 240/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 2.360,50 €

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.07.2019 (115 C 240/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 2.360,50 € Gründe: I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 2.360,- € nebst Zinsen weiter. In der Entscheidung sei unzutreffend der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint worden. Das Amtsgericht habe sich mit einer Beweislastumkehr nicht befasst. Zudem sei es unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte keine institutionelle Gläubigerin sei und habe fehlerhaft eine Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob mit dem Amtsgericht bereits das erste im Streit stehende Tatbestandsmerkmal des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung, nämlich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, zu verneinen ist. Zumindest fehlt es an einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen der Beklagten bzw. des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden BfJ) von einem solchen Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. 1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss dem anderen Teil im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) bekannt gewesen sein. Der Anfechtungsgegner muss also wissen, dass der Schuldner weitere Gläubiger hat oder haben wird, seine Handlung für gläubigerbenachteiligend hält und eine solche Folge auch wenigstens billigend in Kauf nimmt (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 19a). Grob fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis nicht gleich. Allerdings darf sich ein Gläubiger der positiven Kenntnis auch nicht verschließen. Vor allem institutionelle Gläubiger, die wie das Finanzamt oder die Sozialkasse im Allgemeininteresse oder im Interesse der Versichertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben, kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht treffen. Die objektive Verletzung dieser Pflicht kann zur Folge haben, dass sich der Gläubiger auf die Unkenntnis nicht berufen darf (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O. Rn. 19aa). Ist Anfechtungsgegner eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kommt es wie auch in anderen Zusammenhängen im Ausgangspunkt auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an. Eine organisationsbedingte Wissensaufspaltung darf sich allerdings nicht zu Lasten des Geschäftspartners auswirken. Es ist deshalb eine Wissenszurechnung vorzunehmen, die jedoch grundsätzlich nicht über die nach außen auftretende Organisationseinheit, also das Amt oder die Behörde, hinausgeht (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, a.a.O. Rn. 21ab). Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Anfechtungsvoraussetzungen trägt der Insolvenzverwalter. 2. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen auf Seiten der Beklagten nicht erfüllt. a) Zunächst ist der Beklagten keine Ermittlungspflicht aufzuerlegen, weil das BfJ als institutioneller Gläubiger im Sinne der BGH-Rechtsprechung anzusehen wäre. Der BGH hat eine Beobachtungs- und Erkundigungspflicht darauf gestützt, dass bestimmte Behörden im Allgemeininteresse oder im Interesse der Versichertengemeinschaft die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben. Eine solche Pflicht trifft aber gerade nicht das BfJ. Seine Aufgabe im Rahmen der Verfahren nach den §§ 335 f. HGB besteht vielmehr ausschließlich darin, sicherzustellen, dass die Verpflichteten ihrer Offenlegungspflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommen. Das Ordnungsgeld dient der Durchsetzung der in den §§ 325 ff. HGB vorgesehenen Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses. Die gesetzliche Pflicht bezweckt dabei den effektiven Schutz des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer, dem im Interesse der Allgemeinheit ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (BVerfG, Beschluss v. 18.04.2011 - 1 BvR 874/11; OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, Rn. 4). Das Ordnungsgeld ist ausschließlich auf die formelle Erfüllung der genannten Pflichten gerichtet, ohne dass es auf die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Pflichterfüllung ankommt (Dannecker in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 2). Es gehört damit nicht zu den Aufgaben des BfJ – ebenso wenig wie zu denen des Bundesanzeiger Verlags –, eine inhaltliche Prüfung der eingereichten Jahresabschlüsse durchzuführen; vielmehr hat es nur sicherzustellen, dass überhaupt die erforderlichen Veröffentlichungen vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den für das Ordnungsgeldverfahren maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit oder Plausibilität des zur Offenlegung eingereichten Jahresabschlusses ist nicht vorgesehen. Nach § 328 Abs. 1 HGB müssen die offengelegten Unterlagen den "für die Aufstellung maßgeblichen Vorschriften" entsprechen und "in diesem Rahmen" vollständig und richtig sein. § 329 Abs. 1 HGB sieht vor, dass der Betreiber des Bundesanzeigers die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen prüft. In diesem Rahmen ist etwa zu prüfen, ob größenabhängige Privilegierungen zu Recht in Anspruch genommen wurden (vgl. § 329 Abs. 2 HGB). Das BfJ sanktioniert auf dieser Grundlage etwaige Pflichtverstöße (§335 HGB). Neben dem formalen Pflichtverstoß wird geprüft, ob die Pflichtverletzung verschuldet war (vgl. § 335 Abs. 5 HGB) und in welcher Höhe die Sanktion festzusetzen ist. Es ist dann alleine die Aufgabe der Teilnehmer am Wirtschaftsleben, sich bei Bedarf anhand der durch die sichergestellten Veröffentlichungen geschaffenen Informationsquellen selbst zu informieren. Soweit der Kläger einwendet, es komme nicht maßgeblich darauf an, was tatsächlich geprüft wird, sondern was ein objektiver Dritter feststellen müsste, ist zu berücksichtigen, dass auf einen objektiven Dritten in der Position der Beklagten bzw. des BfJ abgestellt werden muss. Wenn ein Verfahren aber nur zum Inhalt hat, dass Ob einer Veröffentlichung zu gewährleisten, sind Kenntnisnahmen vom Inhalt der eingereichten Unterlagen nicht veranlasst. b) Aus dem Zahlungsverhalten und den Einlassungen der Schuldnerin kann nicht auf eine positive Kenntnis im Hause des BfJ im Einzelfall geschlossen werden. Dabei kann zunächst nicht auf den Beschluss des LG Bonn vom 17.03.2010 abgestellt werden. Zum einen erwachsen Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft, so dass im hiesigen Verfahren keine Bindung an damalige Feststellungen besteht. Zum anderen hat das Gericht damals lediglich einen Grund angeführt, weshalb die Erstellung des Jahresabschlusses auch bei zeitgleich vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen nicht hinten anstehen darf. Die Ausführung, dass eine Gesellschaft, die sich am Rand der Insolvenz bewegt, die Erfüllung ihrer Informationspflichten nicht nachrangig behandeln darf, ist dabei erkennbar allgemein gehalten. Das Gericht hat gerade keine konkreten Feststellungen zur finanziellen Lage der Schuldnerin treffen müssen und erkennbar auch nicht getroffen. Dass die Schuldnerin der Aufforderung des BfJ zur Zahlung des Ordnungsgeldes nicht fristgerecht nachgekommen ist, genügt für ebenfalls nicht für eine Kenntnis. Hier konnte vom Kläger zunächst nicht schlüssig dargelegt werden, weshalb nicht etwa eine bloße Zahlungsunwilligkeit vorlag. Auch ist für das BfJ nicht erkennbar gewesen, dass neben ihrer eigenen Forderung auch die Forderungen anderer Gläubiger nicht bedient wurden und die Liquiditätsunterdeckung einen nicht nur unerheblichen Teil der Gesamtverbindlichkeiten (nach ständiger Rechtsprechung zu § 17 InsO mehr als 10 %) betraf. Zuletzt darf man nicht unberücksichtigt lassen, dass die Anfechtbarkeit auf dem Vorwurf gegen den Zahlungsempfänger beruht, in positiver Kenntnis des vorwerfbaren Handelns der Schuldnerin eine Leistung empfangen zu haben. Für eine solche vorwerfbare Gesinnung auf Seiten der Bediensteten des BfJ gibt es aber keine Anhaltspunkte. Bei den Verfahren nach § 335 HGB, die vom BfJ in Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet geführt werden, handelt es sich gerichtsbekannt um ein einfach gestricktes und formalisiertes Massengeschäft (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 28.12.2015 - 28 Wx 28/15, Rn. 13). Ein Großteil der Verfahrensschritte wird automatisiert durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Sachbearbeiter in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit Anhaltspunkte dafür sehen könnte, dass eine Gesellschaft, schon allein deshalb, weil sie ihr Ordnungsgeld zwar nicht ganz fristgerecht, im Ergebnis aber doch in voller Höhe zahlt, möglicherweise am Rande einer Insolvenz steht. Erst Recht gilt dies für die Frage, ob durch das Zahlungsverhalten der gerade in der Bearbeitung befindlichen Gesellschaft möglicherweise andere Forderungsgläubiger benachteiligt werden könnten und das Ordnungsgeld durch die Gesellschaft trotz dortiger Kenntnis von der Benachteiligung gezahlt wird. Wenn das BfJ bzw. die hierfür tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihnen obliegende Aufgabe erledigen können, ohne weitere Überlegungen über einen möglicherweise vorliegenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz anstellen zu müssen, kann gerade nicht von einem bewussten Verschließen vor der Kenntnis ausgegangen werden und ist auch nicht zu unterstellen, dass ein objektiver Dritter an der Stelle eines BfJ-Sachbearbeiters zu einer entsprechenden Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hätte kommen müssen. c) Zu Lasten der Beklagten ist zuletzt auch keine Kenntnis der Bundesanzeiger Verlag GmbH von einer bilanziellen Überschuldung der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen. Wie oben bereits dargelegt, ist zwar eine Wissenszurechnung vorzunehmen, die jedoch grundsätzlich nicht über die nach außen auftretende Organisationseinheit, also das Amt oder die Behörde, hinausgeht. Etwaige Kenntnisse der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln vom Inhalt der Jahresabschlüsse sind daher nicht dem BfJ zuzurechnen. Dementsprechend kann dahinstehen, ob entsprechende Kenntnisse bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH tatsächlich vorhanden waren. Deren Aufgabe ist es, Gesellschaftsbekanntmachungen zu veröffentlichen, nicht aber die zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse inhaltlich zu prüfen. Die zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen werden zudem von der Gesellschaft selbst auf einer Publikations-Plattform im Internet hochgeladen. Es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verlages Kenntnis vom näheren Inhalt der zur Veröffentlichung eingereichten Unterlagen genommen hätten. III. Die weiteren Entscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zuzulassen, nachdem sich die Frage der Anfechtbarkeit von Ordnungsgeldzahlungen an das Bundesamt für Justiz nach Kenntnis der Kammer in einer Vielzahl von Fällen, in denen sich eine Kapitalgesellschaft in der Insolvenz befindet, stellt.