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Urteil

1 O 320/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0212.1O320.19.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch aufgrund eines Sturzes auf einem Friedhof. Am 22.09.2019 stürzte die Klägerin unter im Einzelnen streitigen Umständen auf dem Friedhof A, welcher von der Beklagten betrieben wird. Auf dem Friedhof in Grabstätte Nr. 01 (Übersicht in Anlage B1; Lichtbilder Anlage K1, Bl. 30–02 d.A.; Anlage B2, Bl. 52–55 d.A.) ist die Mutter der Beklagten bestattet. Am gleichen Tage meldete die Klägerin der Beklagten einen Sturzunfall. Die sich daraufhin zum Friedhof begebenden Bediensteten der Beklagten stellten an der an Grabstätte Nr. 01 angrenzenden Wiese, bei der es sich laut Flächenplan des Friedhofs um eine derzeit ungenutzte Grabfläche handelt (Fläche Nr. 02, s. Anlage B1), ein etwa 60 cm tiefes Loch mit einem Durchmesser von 30 cm fest (Lichtbilder Anlage B3/B4, Bl. 56–62 d.A.). Mit Schreiben vom 24.07.2019 lehnte der Versicherer der Beklagten, die B in C, eine Regulierung von geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ab (Anlage K4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2019 forderte die Klägerin den Versicherer der Beklagten nochmals erfolglos unter Fristsetzung zum 19.08.2019 auf, die Haftpflicht dem Grunde nach zu bestätigen und in die Regulierung einzutreten. Anlässlich von Behandlungen hatte die Klägerin Aufwendungen für Fahrtkosten von 9 €. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage folgende Ansprüche geltend: Schmerzensgeld von wenigstens 5.000 €, Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.800 € nebst Schadenspauschale von 25 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 729,23 € (berechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 7.825 €). Die Klägerin behauptet, sie sei am Unfalltag mit ihrem Vater, dem Zeugen D, am Grab gewesen, um dieses zu pflegen. Um alle Bereiche der Grabstätte zu erreichen, sei es zwingend erforderlich, um diese herumzulaufen. Bei dem Versuch, am Kopfende des Grabes Pflegemaßnahmen durchzuführen und Blumen in die Vase zu stellen, sei sie in ein tiefes Loch gestürzt. Für denjenigen, der die Grabstätte umgeht und diese mit Rücksicht auf durchzuführende Arbeiten in den Blick nehme, sei das Loch wegen des umlaufenden Grasbewuchses nicht erkennbar gewesen. Das Loch hätte erst durch nähere Überprüfung erkannt werden können; nicht jedoch ohne besondere Aufmerksamkeit bei nur flüchtiger Betrachtung während der Annäherung. Die Erkennbarkeit sei vor dem Unfallereignis weitaus eingeschränkter gewesen als danach. Sie habe entgegen der vorprozessualen Äußerung der Beklagten bzw. der Gemeindeversicherung keine Abkürzung zur Grabstätte genutzt, sondern sich auf dem vorgesehen Weg befunden und sei erst zum Zweck der Grabpflege um das Grab herumgegangen. Dass die Vertiefung auf Regenfälle zurückzuführen sei, sei ausgeschlossen, entsprechende geeignete Regenfälle habe es im fraglichen Zeitraum nicht gegeben. Bei dem Sturz habe sie sich eine distale Radiusfraktur ihres rechten Armes zugezogen; der Arm habe mit einer Gipsschiene versorgt werden müssen. Diese sei am 27.06.2019 entfernt worden. Vor allem innerhalb der ersten vier Wochen sei die Verletzung äußerst schmerzhaft gewesen. Die betroffene Hand sei weiterhin stark bewegungseingeschränkt, in Belastungssituationen träten nach wie vor heftige Schmerzen im Handgelenk auf. Der Bruchbereich sei nach wie vor deutlich geschwollen, eine vollständige Ausheilung sei derzeit nicht absehbar. Sie bewohne eine 160 qm große Immobilie. Die Versorgung des Haushalts mit allen zugehörigen Pflege- und Unterhaltungstätigkeiten obliege im Wesentlichen ihr. Zudem pflege sie ihren benachbarten, pflegebedürftigen Vater. Die Haushalts- und Pflegetätigkeiten habe die Klägerin für 2 Monate nicht erbringen können. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Das ihrer Ansicht nach beharrlich uneinsichtige Regulierungsverhalten der Beklagtenseite sei beim Schmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigen, welches sie mit mindestens 5.000 € beziffert. Die geschilderten Beeinträchtigungen im Haushalt führten zu einer Einbuße von 50 %, was eine monatliche Entschädigung von 900 €, mithin insgesamt 1.800 € rechtfertige. Für unfallbedingte Aufwendungen wie Fahrten und Schriftverkehr stehe ihr eine pauschale Abgeltung von 25 € zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag gemäß § 247 BGB ab dem 24.07.2019; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie 1.825,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 24.07.2019 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihr künftig aus dem Unfallereignis vom 22.05.2019 über die mit vorliegender Klage geltend gemachten Schäden hinaus entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen sowie, dass die Bodenöffnung wegen des umlaufenden Grasbewuchses nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sei. Hilfsweise macht sie sich die Behauptung der Klägerin zur Nichterkennbarkeit des Lochs zu Eigen. Die Beklage behauptet, der von der Klägerin angegebene Sturzort befinde sich auf einer Freifläche, welche bis 2016 als Grabfläche genutzt worden sei. Die Klägerin habe eine Abkürzung über die Wiese nehmen wollen, als sie gestürzt sei. Das Loch habe sich durch weggespülte Erde als Folge des starken Regens der vorangegangenen Tage unter der Grasnarbe gebildet. Am 07.05.2019 hätten Bedienstete des Betriebshofs der Beklagten die Fläche gemäht und dabei die später eingestürzte Fläche übertreten, hätten dabei jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt. Aufgrund der Bodenbedingungen der Friedhofsflächen sei es üblich, dass es zu Absackungen komme. Diese würden im Rahmen der Rasenpflege bzw. nach Bekanntwerden beseitigt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass absackungsbedingte Unebenheiten oder Löcher keiner permanenten Kontrollpflicht unterlägen. Die Klägerin repliziert und ist der Ansicht, dass wenn die Ausführungen der Beklagten zur vorherigen Nutzung der neben dem Grab gelegenen Fläche zutreffen, dies erst recht eine Haftung begründe, da mit Absackungen immer wieder zu rechnen sei. Hierfür treffe die Beklagte die Pflicht, die Begehbarkeit der Oberfläche fortlaufend zu kontrollieren. Ehemalige Grabstätten, die eingeebnet wurden, aber auch Rasenflächen könnten ohne Weiteres in kurzen Abständen begangen, einer Sichtkontrolle unterzogen und stichprobenhaft mit Stangen bzw. Hacken o.ä. im Oberflächenbereich auf Festigkeit geprüft werden. Für die weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2020 (Bl. 82 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der begehrte Schadensersatzanspruch zu. Als Haftungsgrund in Betracht kommen § 823 Abs. 1 BGB, bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Friedhofsbenutzungsverhältnis. Die geltend gemachte Haftung knüpft in ihrer Begründung nicht an eine besondere Amtspflicht der Beklagten, sondern an deren Stellung als verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin und Betreiberin des Friedhofs an, also einer Pflichtenlage, welche auch jeden anderen treffen würde, unabhängig von der Stellung als Amtsträger. Der Beklagten oblag als Betreiberin für den streitgegenständlichen Friedhof grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Daraus folgt, dass die Beklagte grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass sich der Friedhof in einem Zustand befindet, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügt und eine möglichst gefahrlose Nutzung ermöglicht. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht geht dahin, die eröffneten Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (Reinert, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 839 Rn. 51). Dabei müssen Flächen jedoch nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Der Benutzer einer Verkehrsfläche muss sein Verhalten grundsätzlich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Die Abwendung von Schäden bei der Benutzung ist in erster Linie Aufgabe der Verkehrsteilnehmer selbst, von denen bei schwierigen Verhältnissen größere Aufmerksamkeit zu erwarten ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur die Gefahren ausräumen (oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen), die für den die erforderliche eigene Sorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, siehe BGH NJW 1989, 2808, 2809; OLG Köln, Beschl. v. 25.02.2014 – 7 U 211/13; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2017 – 1 O 199/17, Rn. 8, zitiert nach juris). Eine besondere Verkehrssicherungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist (LG Bonn, Urt. v. 15.11.2017 – 1 O 199/17, Rn. 8, zitiert nach juris). 1. Es vermag im Ergebnis dahinstehen, ob überhaupt eine – gegenüber der Klägerin – verkehrssicherungspflichtige Gefahrenstelle im haftungsrechtlichen Sinne vorlag, wogegen allerdings die besseren Gründe sprechen. Dafür dass schon die Erstreckung einer Verkehrssicherungspflicht auf die Klägerin zu verneinen ist, spricht, dass sich diese bei ihrem Sturz unbefugt außerhalb der für ihre Benutzung vorgesehenen und eröffneten Flächen aufgehalten haben dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sturzort nicht um eine eigentliche Verkehrs- oder gewöhnliche Rasenfläche handelt, sondern eine (derzeit) unbelegte Grabstätte (Lageplan B1, Bl. 51 d.A., dort Nr. 02). Das „unberechtigte“ Betreten von Rasenflächen und Grabstätten ist nach § 5 Abs. 3 Buchst. g. Friedhofssatzung (13) verboten. Das Betretungsrecht ist als Ausnahme auszulegen, weil es der Ordnung und Würde des Friedhofs entspricht (§ 5 Abs. 1 Friedhofssatzung), nur die vorgesehenen Wege zu benutzen und fremde Grab- und Rasenflächen unberührt zu lassen. Lediglich wenn das Betreten erforderlich ist, etwa weil zur Vornahme von Pflegemaßnahmen durch die zur Grabpflege verpflichteten Nutzungsberechtigten (§ 22 Friedhofssatzung) unumgänglich, ist es nach der Auslegung der Friedhofssatzung durch die Kammer auch gestattet. Vorliegend war das Betreten der Unfallstelle für die Klägerin nicht zum Zweck der verpflichtenden Grabpflege erforderlich. Zwar ist auf den Lichtbildern (Bl. 30/01/55 d.A.) erkennbar, dass der Blumenkübel, welchen die Klägerin bestrittener Weise mit Blumen befüllen wollte, vor dem Grabstein angebracht war und somit nicht vom Fußende des Grabes ohne Weiteres erreichbar war. Gleichwohl ist dies eine Frage der Grabgestaltung. Nach Auffassung der Kammer kommt der Friedhofswürde auch bei aufgelösten – hier streitig – oder jedenfalls unbelegten Grabflächen ein solcher Vorrang zu, dass der Grabpflegende selbst Vorkehrungen zu treffen hat, die Unterhaltung der Grabstätte ausschließlich unter Beanspruchung dieser selbst vorzunehmen. Es wäre der Klägerin durch alleinige Beanspruchung des Grabes Nr. 01 möglich gewesen, die geschuldete Pflege durchzuführen, etwa durch Trittplatten. Wäre die benachbarte Grabfläche Nr. 02 (der Unfallort) belegt, wäre das Begehen der Fläche unzweifelhaft als unzulässig zu erachten. Dass die unbelegte Fläche genutzt wird, mag der Bequemlichkeit entsprechen. Auch sind die Pietätserwägungen nicht in gleicher, besonderer Weise dringlich wie bei Betreten eines gegenwärtig belegten Grabes. Gleichwohl ist die Kammer überzeugt, dass der Charakter der Unfallstelle als eigentliche und besonders zu achtende Grabfläche ins Auge sticht (siehe Lichtbilder Bl. 53–55 d.A.). Es ist eine farbliche und bewuchsmäßige Abgrenzung zur dahinterliegenden Rasenfläche feststellbar, sodass die Umrisse der unbelegten Grabfläche klar erkennbar sind. 2. Letztlich kommt dem Vorstehenden kein streitentscheidendes Gewicht zu, sodass eine abschließende Entscheidung insoweit nicht erforderlich ist, denn die Klägerin hat weder schlüssig dargetan noch unter tauglichen Beweis gestellt, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht – soweit sie bestand – objektiv und subjektiv nicht genügt hat. Zwar sind öffentliche Flächen grundsätzlich so zu gestalten, dass keine sturzgefährlichen Bodenvertiefungen vorhanden sind. Die Beklagte hat aber im Rahmen ihrer insoweit sekundären Darlegungslast hinreichende Gründe dargelegt, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt habe, indem sie am 07.05.2019 – 2 Wochen vor dem Sturz – Rasenschnittmaßnahmen durchgeführt und dabei keine Bodenvertiefung festgestellt habe. Ferner, dass sie auf Hinweise auf Absackungen reagiere. Der Klägerin obläge daher der Nachweis, dass Sicherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Warn- und Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären (LG München II BeckRS 2018, 11249 Rn. 22; BeckOK BGB/Förster, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 823 Rn. 393). Daher obliegt auch der Klägerin der Nachweis, dass die Beklagte mit zumutbaren Maßnahmen das Loch hätte feststellen und beseitigen müssen, dies jedoch unterlassen hat. Dieser Beweis kann die Klägerin nicht führen. Unstreitig handelt es sich beim Unfallort nicht um einen befestigten Weg und dieser ist grundsätzlich nicht zur Begehung vorgesehen – unabhängig davon, ob man gemäß Vorstehendem von einem Verbot ausgeht –, sodass die Beklagte ein geringerer Sorgfaltsmaßstab trifft. Gleichzeitig treffen die Klägerin höhere Sorgfaltsanforderungen. a) Die Gefahrvermeidung oblag vordergründig der Klägerin selbst. Da sie sich auf einer unbefestigten Fläche bewegt hat, die zum Verkehr überhaupt nicht oder allenfalls ausnahmsweise vorgesehen ist, ist an die Klägerin ein höheres Aufmerksamkeitserfordernis zu stellen. Da sie selbst angibt, nur flüchtig auf den Untergrund geachtet zu haben, lässt sich zu Lasten der Klägerin nicht rekonstruieren, ob die Vertiefung auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Dafür, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit das Loch nicht habe erkennen können, bleibt die Klägerin somit jedenfalls beweisfällig. Dem hierzu angebotenen Zeugenbeweis durch den Zeugen D war insoweit nicht nachzugehen. Nicht erkennbar ist für die Kammer nämlich, auf welche konkreten Tatsachen der angebotene Zeuge, der die Fläche laut klägerischem Vortrag nicht beschritten hat, eine Aussage zur Erkennbarkeit der Stelle vor dem Unfall stützen kann. b) Besondere Pflichten über eine allgemeine Sichtprüfung und anlassbezogene Tätigkeitspflicht hinaus trafen die Beklagte demgegenüber nicht. Insbesondere trifft die Beklagte nicht die Pflicht, Warnschilder aufzustellen oder mit Stäben nach Absackungen zu suchen. Schließlich ist schon nicht hinreichend vorgetragen in welchen konkreten zeitlichen Abständen dies notwendig und zumutbar sein soll („fortlaufend“), solche Maßnahmen nicht stattgefunden haben und dass der Unfall vermieden worden wäre, hätte es die von der Klägerin geforderten Kontrollen in zumutbaren Intervallen gegeben. c) Zudem kann die Klägerin den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht führen. Dass die Vertiefung im Vorfeld des Unfalls rechtzeitig für die Beklagte erkennbar gewesen wäre und der Unfall somit von ihr verschuldet, ist nicht hinreichend dargelegt, da die Klägerin selbst vorträgt, dass „ohne besondere Aufmerksamkeit die Bodenvertiefung nicht bemerkt werden musste“ und „die Erkennbarkeit vor dem Unfallereignis weitaus eingeschränkter gewesen [sei] als danach“, was sich die Beklagte hilfsweise zu Eigen macht. Die Beklagte traf aber schon ein jedenfalls reduzierter Sorgfältigkeitsmaßstab. Weshalb der Beklagten das Loch habe auffallen müssen, bleibt offen und lässt sich auch anhand der vorgelegten Lichtbilder nicht erschließen, da diese lediglich die Situation nach dem Sturz zeigen. Auch deshalb war dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen. II. Damit entfällt auch der Anspruch auf Nebenforderungen sowie die begehrte Feststellung gem. Klageantrag zu 3. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.825,00 €.