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Urteil

5 S 128/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0211.5S128.19.00
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Leitsätze

Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht auch dann keine Insolvenzanfechtung, wenn er nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Antrags, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2019 (Az. 110 C 55/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf € 1.605,50 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht auch dann keine Insolvenzanfechtung, wenn er nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Antrags, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2019 (Az. 110 C 55/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf € 1.605,50 festgesetzt. Gründe: I. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 1.605,50 nebst Zinsen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen solchen Rückzahlungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Hiernach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Vorliegend ist die im Wege der Forderungspfändung erfolgte Zahlung der X GmbH & Co. KG vom 04.06.2014 in Höhe von € 1.605,50 nicht innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden. Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, NZI 2010, 58, 59). Nach dem Klägervortrag pfändete die Beklagte am 26.02.2014 die Ansprüche des Schuldners gegen die X GmbH & Co. KG und erhielt hierauf am 04.06.2014 eine Zahlung in Höhe von € 1.605,50. Unklar ist, wann die Forderung des Schuldners gegen die X GmbH & Co. KG entstanden ist. Aus der von dem Kläger vorgelegten Anlage K 8 (Bl. ## d.eA. 110 C 55/19 AG Bonn) ergibt sich hierzu nichts. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man – wie der Kläger – als Zeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung die Zahlung vom 04.06.2014 zugrunde legen würde, wäre diese nicht innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag erfolgt. Gemäß § 139 Abs. 1 InsO beginnt die in § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestimmte Frist mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Vorliegend stellten sowohl das Finanzamt L einen Insolvenzantrag am 28.08.2014, eingegangen beim Amtsgericht M am 01.09.2014, als auch die W K einen Insolvenzantrag am 24.11.2014, eingegangen beim Amtsgericht M am 27.11.2014. Nach § 139 Abs. 2 InsO ist hier allein der Insolvenzantrag der W K, eingegangen beim Amtsgericht M am 27.11.2014, für die Frist nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblich. Auf den Insolvenzantrag des Finanzamts L ist deshalb nicht abzustellen, weil das Finanzamt diesen am 23.01.2015 noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2015 für erledigt erklärte, nachdem es auf seine Steuerforderung in Höhe von € 19.445,26 im September und Oktober 2014 im Wege einer Forderungspfändung Teilzahlungen in Höhe von € 5.176,28 und € 5.800,33 erhalten hatte. Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 139 Abs. 2 Satz 2 InsO). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass es nicht erforderlich sei, dass das Insolvenzverfahren aufgrund des ersten zulässigen und begründeten Antrags eröffnet worden sei. Für die Berechnung komme es allein darauf an, dass der Antrag zur Verfahrensöffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre. Wäre das Verfahren bereits aufgrund des ersten zulässigen und begründeten Antrags eröffnet worden, so wäre der für die Anfechtung maßgebende Zeitraum vom Zeitpunkt dieses Antrags an zurückzurechnen. Mithin biete die Anfechtung an den ersten zulässigen und begründeten Antrag den Vorteil, dass die Anfechtbarkeit zeitlich vorverlegt werde (BT-Drucks. 12/2443, S. 163). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO allerdings dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur innerhalb derselben Insolvenz, mithin innerhalb einer „einheitlichen Insolvenz“ des Schuldners gilt. Ist nach Abweisung eines Antrags mangels unzureichender Masse der Insolvenzgrund behoben worden und später erneut eingetreten, kann der erste Antrag nicht mehr ausschlaggebend sein. Anträge, die anfangs zulässig und begründet gewesen, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet geworden sind, können im Anwendungsbereich des § 139 Abs. 2 InsO nicht beachtete werden (BGH, NJW-RR 2008, 645, 646; s. auch MünchKommInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 139 Rn. 18; K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 139 Rn. 14; Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl. 2019, § 139 Rn. 12). Hiernach ist nach § 139 Abs. 2 InsO der erste Insolvenzantrag maßgeblich, wenn mehrere zulässige und begründete Insolvenzanträge vorliegen, diese eine „einheitliche Insolvenz“ des Schuldners betreffen und der erste Antrag zur Verfahrensöffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder das Verfahren nicht aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der BGH entschieden, dass ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 136 InsO sei. Denn die Erledigungserklärung bewirke im Ergebnis, dass der betroffene Antrag nicht mehr zur Verfahrensöffnung führen könne. Nach § 13 Abs. 1 InsO setze die Insolvenzeröffnung einen – zulässigen und aufrechterhaltenen – Antrag voraus. Stimme der Schuldner der Erledigung zu, so sei damit das Eröffnungsbegehren bis auf den Kostenpunkt nicht mehr anhängig. Stimme der Schuldner nicht zu, trete zwar eine Bindungswirkung erst mit der gerichtlichen Entscheidung über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag ein. Jedoch sei ein für erledigt erklärter Antrag fortan nur noch auf den Ausspruch gerichtet, dass sich das frühere Eröffnungsbegehren durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt habe. Eine Insolvenzeröffnung ermögliche ein solcher Antrag nicht. Daran sei das Insolvenzgericht gebunden. Erwägungen, dass der Gläubiger und der Schuldner mit einer gemeinsamen Erledigungserklärung den Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger steuern könnten, wenn der für erledigt erklärte Antrag für die Frage der Anfechtung bedeutungslos wäre, würden nicht greifen. Abgesehen davon, dass ein solches Ergebnis zweifelsfrei durch eine einseitige zulässige Rücknahme des Insolvenzantrags des Gläubigers erreicht werden könnte, würden allgemeine Missbrauchsmöglichkeiten es nicht rechtfertigen, eindeutige gesetzliche Regeln generell zu erweitern. Falls derartige Absprachen in Einzelfällen festzustellen wären, könnte ihnen auch auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Nr. 1, des § 133 InsO oder des § 826 BGB begegnet werden (BGH, NJW 2002, 515, 516; NZI 2006, 159, 160; ebenso im Grundsatz BGH, NJW-RR 2009, 926, 927). In seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926, 927) hat der BGH sodann differenzierend ausgeführt, dass ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessual überholter und aufgrund dessen für erledigt erklärter Insolvenzantrag im Rahmen des § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO zu berücksichtigen sei. Der Insolvenzantrag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rücksicht auf diese für erledigt erklärt. Der BGH führte aus, dass der Insolvenzantrag noch im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässig und begründet gewesen sei. Er hätte deshalb eine Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bilden können. Er habe sich wegen prozessualer Überholung und nicht wegen des Wegfalls der Antragsvoraussetzungen erledigt. Auf welchen von mehreren gleichermaßen zulässigen und begründeten Anträgen hin ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, hänge oft von dem Geschäftsgang bei dem/den damit befassten Gericht/Gerichten, wenn nicht gar vom Zufall ab (BGH, NJW- RR 2009, 926, 927). Die Argumentation der Berufung greift vor dem Hintergrund der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem vorliegenden Sachverhalt zu kurz. Zwar ist zuzugeben, dass dem Insolvenzantrag des Finanzamts L vom 28.08.2014 und dem Insolvenzantrag der W K vom 24.11.2014 eine „einheitliche Insolvenz“ sowie ein zeitlicher Zusammenhang zugrunde lagen. Dies allein reicht für eine Berücksichtigung des Insolvenzantrags des Finanzamts L vom 28.08.2014 jedoch nicht aus. Die Berufung verkennt insoweit, dass der BGH das Merkmal einer „einheitlichen Insolvenz“ im Rahmen einer einschränkenden Auslegung gerade mit der Begründung eingeführt hat, dass Anträge, die anfangs zulässig und begründet gewesen, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet geworden seien, im Anwendungsbereich des § 139 Abs. 2 InsO nicht beachtet werden könnten (BGH, NJW-RR 2008, 645, 646). Auch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926, 927) die Berücksichtigung des ersten prozessual überholten und für erledigt erklärten Insolvenzantrags nicht allein mit einer „einheitlichen Insolvenz“ und einem zeitlichen Zusammenhang begründet. Vielmehr hat er im Hinblick auf die Gesetzesbegründung als entscheidend angesehen, dass der Insolvenzantrag noch im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässig und begründet war und deshalb eine Grundlage für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte bilden können. In beiden vorgenannten Fällen hat der BGH mithin maßgeblich darauf abgestellt, dass der jeweilige Insolvenzantrag bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgehend zulässig und begründet war (s. hierzu auch Wazlawik, NZI 2009, 368, 369). Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Insolvenzantrag des Finanzamts L bildete aufgrund seiner Erledigungserklärung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade keine Grundlage mehr für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, NJW 2002, 515, 516; ebenso MünchKommInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O., § 139 Rn. 20; K. Schmidt, a.a.O., § 139 Rn. 17; s. auch Braun/Riggert, InsO, 8. Aufl. 2020, § 139 Rn. 12; BeckOK InsO/Schoon, 16. Ed., Stand: 15.10.2019, § 139 Rn. 14; Wazlawik, NZI 2009, 368, 369). Hierfür spricht insbesondere, dass die Beteiligten bis zur gerichtlichen Entscheidung bestimmen, ob es zu einer Verfahrenseinleitung kommt, ungeachtet der ggf. bestehenden zivil- und strafrechtlichen Folgen (K. Schmidt, a.a.O., § 139 Rn. 17; Wazlawik, NZI 2009, 368, 369). Das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfahren als Parteienstreit geführt (BGH, NJW 2002, 515, 516). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Berufung vorliegend auch nicht daraus, dass das Finanzamt L seinen Insolvenzantrag zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber erst nach dem Eingang des zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenzantrags der W K für erledigt erklärte (vgl. K. Schmidt, a.a.O., § 139 Rn. 17; Wazlawik, NZI 2009, 368, 369). Dies ändert nichts daran, dass der Insolvenzantrag des Finanzamts L nach dessen Erledigungserklärung nicht mehr auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet und das Gericht hieran gebunden war (vgl. BGH, NJW 2002, 515, 516). Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es aus diesen Gründen nicht darauf an, dass der Insolvenzantrag des Finanzamts L – wäre er nicht für erledigt erklärt worden – im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung zulässig und begründet gewesen wäre. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass ein rechtswirksam für erledigt erklärter erster Insolvenzantrag selbst dann unbeachtlich ist, wenn der Schuldner nach der Erledigungserklärung dieses Antrags seine Zahlungsfähigkeit nicht wieder gewonnen hat (BGH, NZI 2006, 159, 160; ebenso MünchKommInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O., § 139 Rn. 20; K. Schmidt, a.a.O., § 139 Rn. 17). Dieser Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall zugrunde, in dem der Gläubiger einen wegen rückständiger Sozialversicherungsbeträge gestellten Insolvenzantrag nach einer Teilzahlung und der Zusage künftiger Ratenzahlungen vor Stellung weiterer Insolvenzanträge und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder zurückgenommen hatte. Soweit eine frühere Rechtsprechung vertreten hat, dass im Rahmen des 139 Abs. 2 Satz 1 InsO ein einmal zulässiger und begründeter, wenn auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt erklärter Insolvenzantrag bei Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs genüge (OLG Celle, Urt. v. 14.09.2000 – 13 U 255/99, juris; LG Lüneburg, Urt. v. 21.10.1999 – 4 O 93/99, juris; LG Magdeburg, Urt. v. 23.02.2001 – 10 O 2930/00, juris; zustimmend Maier in: Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl. 2017, L26; Smid, Handbuch Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2012, § 17 Rn. 48), ist zu berücksichtigen, dass die ihr zugrunde liegenden Entscheidungen sämtlich noch vor dem oben zitierten Urteil des BGH vom 20.11.2001 (IX ZR 48/01, NJW 2002, 515) ergangen sind und diese die oben beschriebenen prozessrechtlichen Wirkungen einer Erledigungserklärung außer Acht lassen. Zutreffend hat das Amtsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung von € 1.605,50 aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO verneint. Insoweit fehlt es an einer Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Pfändung als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers ist ohne eine damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine ihr gleichwertige Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, NZI 2005, 215). Von einer Rechtshandlung des Schuldners kann dabei ausgegangen werden, wenn der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers gefördert hat. Das ist etwa der Fall, wenn das Pfandrecht des Gläubigers durch eine eigenständige Rechtshandlung des Schuldners werthaltig gemacht wird (BGH, NJW-RR 2014, 231; OLG Düsseldorf, NZI 2017, 529, 530). An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es jedoch, wenn dieser sich darauf beschränkt, die Vollstreckungshandlung hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies auch ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der Schuldner in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als zuvor und seinen Geschäftsbetrieb in der bisher geübten Weise fortsetzt (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 114/16, BeckRS 2017, 114743; OLG Düsseldorf, NZI 2017, 529, 530). Vorliegend hat der Schuldner lediglich seinen Geschäftsbetrieb als selbständiger Spediteur fortgesetzt und gegenüber der X GmbH & Co. KG seine Verpflichtungen aus einem Frachtführervertrag erfüllt. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 1.605,50 aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134 InsO. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass in der Drittschuldnerzahlung von € 1.605,00 keine unentgeltliche Leistung des Schuldners zu sehen ist, da dieser lediglich eine ihm gegenüber bestehende Forderung der Beklagten erfüllt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu der im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfrage der Fristbestimmung gemäß § 139 Abs. 2 InsO im Fall der Erledigungserklärung eines Insolvenzantrags existiert bereits die vorzitierte einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Der vorliegende Einzelfall gibt insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 08.12.2005 (IX ZR 182/01, NZI 2006, 159) keine Veranlassung, weitere Leitsätze für die Auslegung von § 139 Abs. 2 InsO aufzuzeigen. Insbesondere ist die vorliegende Fallkonstellation auch nicht vergleichbar mit dem der Entscheidung des BGH vom 02.04.2009 (IX ZR 145/08, NJW-RR 2009, 926) zugrunde liegenden Fall.