Urteil
1 O 254/19
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wöchentlicher Streckendienst kann die verkehrsicherungspflichtige Kontrolle innerörtlicher Straßen ausreichend erfüllen.
• Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass engmaschigere Kontrollen erforderlich gewesen wären.
• Alleinverschulden des Fahrzeugführers kann eine Haftung des Straßenbaulastträgers ausschließen.
• Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat; dies ist bei nachgewiesener regelmäßiger Kontrolle nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Straßenbaulastträger bei regelmäßiger wöchentlicher Streckenkontrolle • Ein wöchentlicher Streckendienst kann die verkehrsicherungspflichtige Kontrolle innerörtlicher Straßen ausreichend erfüllen. • Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass engmaschigere Kontrollen erforderlich gewesen wären. • Alleinverschulden des Fahrzeugführers kann eine Haftung des Straßenbaulastträgers ausschließen. • Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat; dies ist bei nachgewiesener regelmäßiger Kontrolle nicht gegeben. Der Kläger verlangt von der beklagten Straßenbaulastträgerin Schadensersatz wegen eines Zusammenstoßes seines Pkw mit einem in die Fahrbahn ragenden Verkehrsschild am 18.03.2019. Er behauptet, das Schild sei zuvor von einem Unbekannten umgefahren und habe aufgrund von Sonnenreflexion für ihn nicht erkennbar auf der Fahrbahn gelegen. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten nicht durch ausreichende Kontrollen erfüllt und beziffert den Schaden mit 2.667,64 EUR. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, dass nach dem dienstlichen Kontrollplan wöchentliche Streckenkontrollen vorgesehen und durchgeführt wurden; der betreffende Abschnitt sei zuletzt am 12.03.2019 kontrolliert worden, ohne dass ein beschädigtes Schild festgestellt worden sei. Weiter behauptet der Beklagte, es könne sich um ein Fremdverschulden oder um ein Fehlverhalten des Klägers handeln; letzterer habe nicht vorgetragen, das Hindernis wahrgenommen zu haben und hätte seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen. • Grundlage einer Amtshaftung wäre § 893 BGB i.V.m. §§ 9, 9a LStrG NW und Art. 34 GG; diese setzt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht voraus. • Die Verkehrssicherungspflicht verlangt angemessene und zumutbare Kontrollen, um Gefahren zu erkennen und zu beseitigen; der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Kontrollen nicht ausreichend waren. • Nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten waren wöchentliche Kontrollen vorgesehen und wurden im relevanten Zeitraum durchgeführt; bei der letzten Kontrolle sechs Tage vor dem Unfall wurde kein umgeknicktes Schild festgestellt, sodass kein Pflichtverstoß bewiesen ist. • Zur Beurteilung der Zumutbarkeit zählt die Verkehrsintensität und die örtlichen Verhältnisse; das gelegentliche Berühren durch überbreite Fahrzeuge rechtfertigt ohne Hinweise auf wiederholte Vorfälle keine dichtere Kontrolle. • Selbst wenn eine Pflichtverletzung denkbar wäre, scheidet Haftung aus, wenn das Unfallgeschehen zumindest ausschließlich auf ein Verschulden des Klägers zurückgeht; der Kläger hat nicht vorgetragen, das Hindernis erkannt zu haben und hätte seine Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht anpassen müssen. • Folgerichtig ist der Klageanspruch unbegründet, sodass es auf die genaue Schadenshöhe nicht mehr ankommt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Das Gericht stellt fest, dass der beklagte Straßenbaulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht durch wöchentliche Streckenkontrollen nachgekommen ist und daher keine Amtshaftung aus § 893 BGB i.V.m. §§ 9, 9a LStrG NW und Art. 34 GG begründet ist. Außerdem kommt eine Haftung deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die notwendigen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht darlegt und das Unfallgeschehen jedenfalls auch durch ein Alleinverschulden des Klägers erklärt werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.