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Urteil

3 O 22/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1126.3O22.19.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.582,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.06.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Y mit der Fahrzeugident-Nr. $$$$$$#$$$$##### zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.582,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.06.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Y mit der Fahrzeugident-Nr. $$$$$$#$$$$##### zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Rahmen des von ihr so benannten „L-Skandals“. Mit Kaufvertrag vom 19.12.2014 erwarb die Klägerin bei der Fa. Autohaus K GmbH & Co. KG in A einen Pkw vom Typ Y 2,0 $$$ $$$ mit der Fahrzeugident-Nr. $$$$$$#$$$$###### zu einem Preis von 18.400 € brutto. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags einen Kilometerstand von 78.330 km aufwies. Das Fahrzeug wurde darlehensfinanziert; die letzte Schlussrate ist bezahlt. In der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 betrug der Kilometerstand 170.957 km. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und mit der Abgasnorm EURO 5 zertifiziert. In den Motor dieses Pkw setzte die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung wurde im September 2015 öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten und als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch der Klägerin an, ihr Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen sollte, dass auch im normalen Betrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte eingehalten würden. Nach der Installation des Updates würde der Motor des Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug wurde am 07.02.2017 mit dem Software-Update versehen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.12.2018, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen K 20 zur Klageschrift verwiesen wird, wurde die Beklagte u.a. aufgefordert, die Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz anzuerkennen. Am 31.12.2018 meldete sich die Klägerin zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte an; die Abmeldung erfolgte am 04.04.2019. Die Klägerin behauptet, dass sie das Fahrzeug in Kenntnis der von der Beklagten eingesetzten Software nicht gekauft hätte. Ihr sei es bei Kaufvertragsabschluss gerade darauf angekommen, ein umweltfreundliches und stickoxidarmes Fahrzeug zu erwerben, das die EU-5-Abgasnorm einhält. Der bewusste Einsatz der „Betrugssoftware“ stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wobei davon auszugehen sei, dass dieser Einsatz nicht ohne Zustimmung der allerhöchsten Entscheidungsgremien und Vertreter der Beklagten erfolgt sei. Das Software-Update sei ungeeignet, den Mangel zu beheben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: L Typ: Y Fahrzeug-Identifizierungsnummer: $$$$$$#$$$$###### an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 18.400 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.400 € seit dem 19.12.2014 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Software nicht um eine illegale Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele und die Klägerin keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. Sie bestreitet, dass der Vorstand der Beklagten oder eines ihrer Organe Kenntnis von der Installation der Software gehabt habe. Annahmeverzug liege nicht vor, da die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe gezahlt habe. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB Zahlung in Höhe von 11.582,65 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. a) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors, der mit einer über zwei Betriebsmodi verfügenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet war, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB begangen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. nur BGH, U. v. 19.11.2013, Az.: VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen in dem Beschluss des OLG Köln vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18. Danach handelt sittenwidrig, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert wird. Die Mitarbeiter der Beklagten haben den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel. Hinzukommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs 189 Eu5 den zum L-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die mit derart rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden. bb) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Es ist nicht Sache der Klägerin, die Entscheidungsfindung im Organisationsbereich der Beklagten aufzuklären. Die Beklagte tritt der danach zulässigerweise pauschalen Behauptung der Klägerin, dass die Software mit Billigung des Vorstands eingesetzt wurde, nicht in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise entgegen, da sie die Kenntnis des Vorstands bestreitet, ohne im Einzelnen darzulegen, wer sonst für die Entwicklung und Verwendung der Software verantwortlich war und weshalb der damalige Vorstand über den Einsatz dieser Software nicht informiert gewesen sein sollte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln in dem Beschluss vom 03.01.2019, Az.: 18 U 70/18, Bezug genommen. b) Der Klägerin ist aufgrund dieses Sittenverstoßes mit Erwerb des mängelbehafteten Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Sie hat den Kaufpreis gezahlt und als Gegenleistung ein Fahrzeug erhalten, das infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurückblieb, wobei sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte. In welchem Umfang dies genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist vorliegend schon deshalb irrelevant, weil die Klägerin als Schadensersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der am 07.02.2017 erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen. c) Der Schaden ist der Klägerin auch vorsätzlich zugefügt worden. Dass nach dem hier maßgebenden Sach- und Streitstand Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und dass ihr dies entsprechend § 31 BGB zuzurechnen ist, wurde bereits im Zusammenhang mit der Qualifikation des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig dargelegt. Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Vorsatz hinsichtlich des Schadens. d) Die Klägerin muss sich allerdings als Vorteilsausgleich die infolge der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges erlangten Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Entgegen anderslautender Gerichtsentscheidungen führt dies nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers; vielmehr würde eine Verneinung des Vorteilsausgleichs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten führen, denn dieser soll von den nachteiligen Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses zwar freigestellt, nicht aber besser gestellt werden. Da die Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzung des Fahrzeugs nicht auskehrbar sind, hat die Klägerin hierfür Wertersatz in Geld zu leisten. Dabei ist der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw anhand des Bruttokaufpreises, der zurückgelegten Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm, U. v. 10.03.2011, Az.: 28 U 131/10, NJW-RR 2011, 1423, 1424). In diesem Zusammenhang geht das Gericht von einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km aus. Die Klägerin ist 92.627 km (170.957 km – 78.330 km) mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren. Dementsprechend ergibt sich ein von dem gezahlten Kaufpreis in Abzug zu bringender Nutzungswert von 6.817,35 € (= 18.400 € x (92.627 km : 250.000 km). Hieraus resultiert der tenorierte Zahlbetrag. Darüber hinaus hat die Klägerin als erlangten Vorteil auch das Eigentum an dem erworbenen Fahrzeug auf die Beklagte zu übertragen und das Fahrzeug an diese herauszugeben. e) Die Verjährungseinrede der Beklagten ist nicht durchgreifend. Die Verjährungsfrist begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 (§ 199 Abs. 1 BGB), weshalb die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte am 31.12.2018 noch in unverjährter Zeit (§ 195 BGB) erfolgte und gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB zur Hemmung der Verjährung führte. Die Klagerhebung nach Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister am 04.04.2019 erfolgte innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage erfolgte noch vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist, so dass die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a) BGB nicht allein durch Anhängigkeit der Musterfeststellungsklage ausgelöst wurde (vgl. hierzu Mekat/Nordholtz, NJW 2019, 411 ff.; Deiß/Graf/Salger, BB 2019, 1674 ff.; Mansel, WM 2019, 1621 ff.). Es spielt daher keine Rolle, dass die Anmeldung zum Klageregister nach eigenem Bekunden der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, „um die Ansprüche zu sichern“, und um sodann zu prüfen, ob eine Individualklage erhoben wird oder die Klägerin am Musterfeststellungsverfahren weiterhin beteiligt bleibt. 2. Die ausgeurteilte Verzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weitergehende Zinsen für einen früheren Zeitpunkt gemäß § 849 BGB, die die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. geltend macht, sind nicht geschuldet. Die „Entziehung einer Sache“ i.S.d. § 849 BGB ist in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Geschädigte für einen Geldbetrag ein voll nutzbares, weitgehendes Äquivalent erhalten hat, nicht gegeben. Dies wäre auch schadensersatzrechtlich unangemessen, da dies auf eine Bereicherung der Klägerin hinausliefe, die so oder so ein Fahrzeug erworben hätte und daher mit dem gezahlten Geldbetrag während der Dauer der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs keine Zinsen hätte erwirtschaften können. Ein Strafschadenersatz (wie im US-amerikanischen Recht) ist dem deutschen Recht fremd. Eben hierauf liefe aber eine Anwendung des § 849 BGB im vorliegenden Fall hinaus. Auch eine frühere, d.h. vor Rechtshängigkeit liegende Verzinsung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Ein Verzugsfall ist nicht gegeben. Die Beklagte befand sich so lange nicht in Verzug, wie sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte (§ 273 BGB), und dieses nicht durch ein Angebot der Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise obsolet wurde (vgl. MüKo-BGB/ Krüger, 7. Aufl. 2016, § 273 Rn. 93). Hier stand der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB, gerichtet auf Übergabe und Übereignung sowie Zahlung von Nutzungsersatz zu. Aufgrund dieses Leistungsverweigerungsrechts konnte die Beklagte nur in Verzug geraten, wenn die Klägerin ihr zuvor ihre Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Dies hat die Klägerin indes nicht getan. Denn das Leistungsangebot i.S.d. § 295 BGB muss die geschuldete Leistung vollumfänglich zum Gegenstand haben; bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als Minus zu dem Geschuldeten darstellt, reicht dies nicht aus (MüKo-BGB/ Ernst, a.a.O., § 295 Rn. 4). Die Klägerin hat in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 13.12.2018 (Anlage K 20 zur Klageschrift) aber weder Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges noch die Zahlung von Nutzungsersatz angeboten. 3. Mangels bestehenden Annahmeverzugs der Beklagten ist der Klageantrag zu 3. unbegründet. Auf die Ausführungen zum Zinsanspruch unter Ziff. 2 wird Bezug genommen. 4. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 4.) steht der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten überhaupt angefallen und von ihr gezahlt worden sind. Die Einzahlung der Gerichtskosten durch die X AG spricht für das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass und warum sie ggf. berechtigt wäre, einen Anspruch auf Erstattung der einem Dritten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im hiesigen Verfahren geltend zu machen. Der pauschale, textbausteinartige Vortrag in dem Schriftsatz vom 30.09.2019, wonach „soweit die Klagepartei rechtsschutzversichert ist und diese die Deckung für das außergerichtliche Vorgehen zugesagt hat“ mitgeteilt werde, „dass die Unterzeichnerin mit Deckungszusage konkludent dazu ermächtigt wurde, den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend zu machen“ (vgl. Bl. ### d.A.), lässt keinerlei Bezug zu der konkreten Fallkonstellation erkennen und stellt daher keinen substantiierten Vortrag dar. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem Erfolg bzw. Misserfolg der Parteien in Bezug auf die Klageanträge zu Ziff. 1 und Ziff. 3. Die weiteren Anträge betreffen entweder kostenrechtlich nicht bedeutsame Nebenforderungen oder fallen hinsichtlich des Gebührenstreitwerts nicht ins Gewicht, so dass eine weitere Differenzierung der Kostenentscheidung entbehrlich ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 BGB. 6. Der Schriftsatz der Klägerin vom 12.11.2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296a ZPO). Soweit die Klägerin geltend gemacht, der Kaufpreis belaufe sich auf lediglich 18.245,20 €, handelt es sich um neuen, von dem in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckten Sachvortrag. Es war daher von dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig gebliebenen Kaufpreis in Höhe von 18.400 € auszugehen. Dieser ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Klägerin als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Kaufvertrag vom 19.12.2014. Ob aus dem Passus „Kaufpreis lt. Darlehensantrag“ etwas anderes folgt, kann dahingestellt bleiben, da schon nicht hinreichend erkennbar ist, dass sich der von der Klägerin mit dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 12.11.2019 zu den Akten gereichte „Darlehensvertrag“ – es handelt sich um das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (vgl. Bl. ### ff. d.A.) - tatsächlich auf den hier streitgegenständlichen Kaufvertrag bezieht. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht auch nicht im Hinblick auf die mit dem Schriftsatz vom 12.11.2019 formulierten neuen Sachanträge, die spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen waren (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 296a Rn. 2a). Dementsprechend war über diese – nicht rechtshängig gewordenen – Anträge nicht zu entscheiden. Streitwert: 18.400 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.