Urteil
24 Ks-920 Js 510/19-6/19 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:1125.24KS920JS510.19.6.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes sowie des Totschlags schuldig.
Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Es wird festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
– Angewendete Vorschriften: §§ 211, 212, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 57b StGB –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes sowie des Totschlags schuldig. Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es wird festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen. – Angewendete Vorschriften: §§ 211, 212, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 57b StGB – Gründe : A I. Feststellungen zur Person ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) Der Angeklagte glaubt an die Asen, ein Göttergeschlecht der nordischen Mythologie. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte befand sich zwischen dem ##.##. und dem ##.##.2018 aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit in einer stationären Entwöhnungsbehandlung und anschließend in einer Langzeitentwöhnungsbehandlung im O J (U). Anschließend, etwa im März/April 2019, begann er eine Umschulungsmaßnahme, die dazu dienen sollte, ihn wieder ins Arbeitsleben zu integrieren. An dieser Umschulungsmaßnahme, bei der er hauptsächlich Metalle auf verschiedene Arten bearbeitete, weil eine Ausbildung im Metallgewerbe angestrebt wurde, nahm er regelmäßig werktags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr teil. Kurz vor Ostern (21.04.2019) begann er allerdings, nach der Maßnahme wieder ein oder mehrere „Feierabendbier“ zu trinken. Am 28.04.2019, dem Sonntag vor der Tat, nahm der Angeklagte an der Kommunionfeier seines älteren Neffen teil, was die Familienmitglieder teilweise überrascht zur Kenntnis nahmen. Bei der Feier verhielt sich der Angeklagte weitgehend unauffällig. Er saß gemeinsam mit seinem Vater am Tisch und trank ein Bier, übermäßigen Alkoholkonsum beobachteten die Anwesenden aber nicht. Am folgenden Montag ließ sich der Angeklagte von seinem Hausarzt für zwei Tage krankschreiben, da er sich durch den Alkoholkonsum und einen sich möglicherweise anbahnenden Infekt unpässlich fühlte und besuchte die Umschulungsmaßnahme am 29. und 30.04.2019 nicht. Am 30.04.2019, dem Tattag, hielten sich gegen Mittag der Zeuge G2 und die Zeugin X bei den Eheleuten G auf, um ein dorthin geliefertes Fernsehgerät und den gemeinsamen Sohn abzuholen. Dabei trafen sie auch kurz auf den Angeklagten, der ihnen einerseits als überraschend freundlich bei der Begrüßung, andererseits als besonders gereizt gegenüber der Mutter auffiel. Gegenüber der Mutter äußerte der Angeklagte, als sie ihn nach einer Bescheinigung für den Arbeitgeber fragte, in aggressivem Tonfall „Lass mich in Ruhe!“, während er soeben gekauftes Bier in den Kühlschrank räumte. G3 rief seiner Frau in diesem Zusammenhang zu „L, lass es doch sein!“. Im Tagesverlauf bis zur Tat konsumierte der Angeklagte bis zu zehn 0,5-l-Flaschen Bier, einige C2-Tabletten und Marihuana. 2. Tatgeschehen Wie wiederholt am Tattag gab es am Abend gegen 20:00 Uhr erneut eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern wegen der Krankmeldung. G3, der zu diesem Zeitpunkt bereits nur in Unterwäsche bekleidet und bettfertig war, befand sich im Schlafzimmer und forderte den Angeklagten dazu auf, die Bescheinigung über die Krankmeldung vorzulegen. Ob er dem Angeklagten dabei mit dem Einsatz körperlicher Gewalt drohte, konnte die Kammer weder feststellen noch ausschließen. Der Angeklagte fühlte sich, wie schon öfter zuvor, von seinem Vater unter Druck gesetzt und begab sich mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm in das elterliche Schlafzimmer. Dort traf er etwa im Bereich der Tür, rechts von dem Bett auf seinen Vater G3, der sich zu diesem Zeitpunkt keiner Gefahr für sein Leben versah und deshalb wehrlos war. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte G3 sofort mit dem Messer angriff oder zunächst ein kurzes Handgemenge zwischen beiden stattfand, in deren Verlauf der Angeklagte dann das mitgeführte Messer ergriff und einsetzte. Jedenfalls aber griff der Angeklagte, dem die besonders hilflose Lage seines Vaters aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Angriffs bewusst war, in der Absicht, ihn zu töten, G3 unvermittelt noch in stehender Position mit dem Messer an, wodurch er ihm bereits erste Verletzungen zufügte. G3 setzte sich heftig zu Wehr und begab sich im Verlauf des Angriffs über das Bett auf seine – die linke – Bettseite. Der Angeklagte verletzte ihn aber weiter mit dem Messer, wobei die Kammer davon ausgeht, dass er G3 um das Bett laufend folgte. Insgesamt versetzte der Angeklagte ihm etwa 30 Messerstiche, vorwiegend in den Brust- und Halsbereich und einen in den Nacken, um ihn zu töten. Dies führte unter anderem zur Durchtrennung der linken äußeren und Eröffnung der rechten inneren Drosselvene sowie Verletzungen an Lunge und Leber sowie zahlreichen weiteren Hautdurchtrennungen am Oberkörper. Fünf dieser Verletzungen hätten für sich genommen zum Tode geführt (Verletzungen der linken äußeren Drosselvene, der rechten inneren Drosselvene, Anstich des rechten Mittel- und Unterlappens der Lunge und Anstich der Leber). Aufgrund seiner massiven Gegenwehr erlitt G3 zudem eine Vielzahl an Schnittverletzungen an beiden Händen. Er verstarb wenig später an den Folgen der Verletzungen, indem er innerlich wie äußerlich verblutete. Die unmittelbar dieser Tat vorausgehende Situation konnte die Kammer nicht weiter aufklären und auch nicht feststellen, in welcher Reihenfolge der Angeklagte seinem Vater die Verletzungen beibrachte. Auch kann die Kammer weder feststellen noch ausschließen, dass im Verlauf des Angriffs auf G3 möglicherweise auch G dazu kam und versuchte, ins Geschehen einzugreifen, wobei sie erste Verletzungen erlitten haben könnte. Um 20:06:44 Uhr alarmierte G telefonisch die Polizei mit den Worten „Kommen Sie bitte schnell, mein Sohn der bringt meinen Mann um, A-Pfad. Kommen Sie bitte ganz schnell, in H.“ Um 20:06:58 Uhr äußerte sie während des Notrufs „Jetzt kommt der runter! N!!! N, hör auf! N, bitte! N hör doch bitte auf!“ Daraufhin nahm der Angeklagte seiner Mutter das Handy ab, öffnete die Haustür und legte das Handy auf einem Mauervorsprung vor der Tür ab, während seine Mutter vergeblich versuchte, das Handy wiederzubekommen. Dann schloss er die Haustür. Die Kammer konnte nicht aufklären, ob der Angeklagte seine Mutter bereits oben im Schlafzimmer verletzt hatte oder erst unmittelbar, als er zu ihr herunterkam. Er versetzte jedenfalls auch G, um sie zu töten, wenigstens 30 Stiche mit dem Messer, die er vorwiegend in der Hals- und Herzregion platzierte. Die Stiche führten unter anderem zur Eröffnung der äußeren Drosselvene sowie zweifachen Anstichen der rechten Lunge; diese Verletzungen waren jeweils akut lebensbedrohlich. Zudem erlitt G viele weitere, nicht konkret lebensbedrohliche, Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des Halses und Brustkorbs/Oberbauchs sowie eine Vielzahl typischer Abwehrverletzungen an den Händen aufgrund ihrer Gegenwehr. Auch sie verstarb kurz darauf an innerlichem wie äußerlichem Verbluten in Folge der Verletzungen. Bei den Tathandlungen war der Angeklagte durch den vorherigen Cannabis- und Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ zwar möglicherweise enthemmt, aber weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren hierdurch beeinträchtigt. 3. Nachtatgeschehen Die zufällig an dem Haus A-Pfad vorbeilaufende Zeugin Y bemerkte die Schreie der G und verständigte den Rettungsdienst. Nachdem sie nach Anweisung der Leitstelle an dem Haus geklingelt hatte, öffnete der Angeklagte und fragte sie, was sie wolle. Anschließend begab er sich wieder in sein Zimmer und steckte die Tatwaffe in seine Hosentasche, ohne diese oder seine Hände zuvor richtig zu säubern. Als kurz darauf die Polizeibeamten, die Zeugen Polizeikommissarin (PKin) Q und Polizeioberkommissar (POK) K, eintrafen und sich über den Wintergarten Zugang zum Haus verschafften, machte sich der Angeklagte auf deren Rufen hin nicht bemerkbar. Er saß in seinem Zimmer am Schreibtisch und murmelte unverständlich vor sich hin, als die Polizeibeamten die Tür öffneten. Den Aufforderungen der Beamten, sich aufs Bett zu legen und fesseln zu lassen, kam er nicht nach. Vielmehr ging er mit leicht erhobenen, blutverschmierten Händen auf die Beamten zu und murmelte weiter beschwörend vor sich hin, ohne dass die Kammer den genauen Inhalt seiner „Formeln“ hätte feststellen können. Sämtlichen Versuchen der Beamten, den Angeklagten zu fesseln und fixieren, widersetzte er sich erfolgreich, indem er sich vehement sperrte, ohne die Polizeibeamten aber aktiv anzugreifen. Trotz der Androhung und des Einsatzes von Pfefferspray konnten die Beamten ihn nicht davon abhalten, die Treppe herunter und aus dem Haus zu gehen. Auch auf der Straße scheiterten weitere Versuche, den Angeklagten zu fixieren, obwohl die Beamten beide von ihnen mitgeführten Pfeffersprays vollständig in dessen Gesicht entleerten. Das zeigte bis auf Gesichtsrötungen bei dem Angeklagten keine Wirkung und er äußerte auch, es handele sich dabei nur um Wasser und er merke es gar nicht. Die Zeugen PKin Q und POK K entschieden sich daraufhin, dem Angeklagten zunächst nur sichernd zu folgen und mit weiteren Fixierungsversuchen auf die als Verstärkung angeforderten Kollegen zu warten. Der Angeklagte ging mit nach vorn gestreckten Armen ruhig die Straße entlang und rief dabei mitunter etwas wie „ich rufe alle Asen“. Zu den ihn verfolgenden Beamten drehte er sich teilweise um, beachtete sie im Übrigen aber nicht weiter. Durch die Unterstützung der Zeugen PK E und Polizeihauptkommissar (PHK) R und den Einsatz von körperlicher Gewalt, Schlagstöcken und Handfesseln auch für die Füße gelang es den Beamten schließlich gemeinsam, den Angeklagten am Boden zu fixieren. Kurz darauf äußerte der Angeklagte, ob man von ihm heruntergehen könne und was denn los sei. Im Einsatzwagen fragte der Angeklagte den Zeugen PK E, was denn passiert sei, er habe nur ein paar Bier getrunken und könne sich danach an nichts mehr erinnern. B I. Einlassung Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung, bis auf die im Folgenden dargestellten Abweichungen, im Wesentlichen den Feststellungen entsprechend eingelassen. Er hat sich ausführlich zu seiner Person und zu seinem Werdegang geäußert und die Tat von Beginn an dem Grunde nach eingeräumt. Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich einer Erklärung seines Verteidigers angeschlossen, in der dieser die Vorwürfe zum äußeren Tatgeschehen eingeräumt hat. Der Angeklagte habe seine Eltern mit dem Messer getötet, zunächst den Vater und anschließend die Mutter. Hintergrund sei gewesen, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern äußerst angespannt gewesen sei. Vor der Tat habe er zehn Flaschen Bier zu je 0,5 l getrunken, diverse Schmerztabletten genommen und Marihuana konsumiert. Rückfragen ließ der Angeklagte zunächst nicht zu. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung machte sich der Angeklagte eine weitere Erklärung seines Verteidigers zu Eigen. Demzufolge habe er sich vor der Oberarmfraktur im Jahr 2010 viel von seinen Eltern helfen lassen bzw. deren Hilfe angenommen, sich beispielsweise von diesen zu Terminen fahren lassen. Danach habe er aber das Ansinnen gehabt, sich eigenständig um seine Angelegenheiten kümmern zu wollen und sei u. a. selbständig (mit der Bahn) gefahren. Die Eltern hätten ihm aber weiterhin helfen wollen, obwohl er immer wieder geäußert habe, dies nicht mehr zu wollen. Am Tattag habe es eine Auseinandersetzung mit seinen Eltern gegeben, da diese die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt hätten haben wollen, deshalb habe er viel mit ihnen gestritten. G3 habe unmittelbar vor der Tat geäußert, wenn der Angeklagte ihm nicht sofort die Bescheinigung gebe, werde er die Peitsche holen. Dann sei es ihm, dem Angeklagten, zu viel geworden. Er sei auf den Vater zugestürzt, habe ihn übermannt und einen „Blackout“ gehabt. Die Mutter sei hinzugekommen, er habe dann vom Vater abgelassen und sei die Treppe hinunter gegangen. Seine Mutter sei ihm aber hinterhergekommen und habe ihn, als er die Tür geöffnet habe, um das Haus zu verlassen, wieder hinein gezogen. Aus Panik habe er dann auch auf sie eingestochen. Er habe sich eingeschlossen gefühlt, weshalb die Tat aus einer Panik und Überforderung heraus entstanden sei. Dabei habe er seine Eltern nicht töten wollen. Auf Rückfragen hierzu äußerte der Angeklagte, er habe die Situation als schlimm empfunden, da es für die Eltern keinerlei Grund gegeben habe, die Bescheinigung zu verlangen. Er vermute, sie hätten ihm die Bescheinigung abnehmen wollen, damit er bei seinem Arbeitgeber schlecht dastehe, einen sinnvollen Grund dafür habe es schließlich nicht gegeben. Dennoch hätten die Eltern die Vorlage immer wieder verlangt, zunächst habe man sich schon im Wohnzimmer gestritten und später sei der Vater schon im Schlafzimmer gewesen. Von dort habe dieser wieder mit der Peitsche gedroht. Dies sei häufig vorgekommen, wenn er - der Angeklagte – nicht entsprechend dem Willen der Eltern gehandelt habe, habe der Vater die Peitsche geholt. Es habe sich keineswegs um eine Spielzeugpeitsche, sondern um eine Art afrikanischen Kunstgegenstand gehandelt. Auf weitere Befragung äußerte der Angeklagte, G3 sei lediglich vor anderen Leuten der „ruhigere Part“ der Eltern gewesen, er habe zwei Gesichter gehabt und sei durchaus motzend und aufbrausend gewesen, habe häufig mit Gewalt gedroht und dem Angeklagten gegenüber die Peitsche auch häufig eingesetzt. Der letzte Übergriff mit der Peitsche sei ein paar Wochen vor der Tat gewesen. Der Angeklagte ließ sich auf Nachfrage weiter ein, der Vater habe ihn dort geschlagen, wo er ihn habe treffen können, meist auf den Rücken. Die Mutter habe die Übergriffe seitens des Vaters befürwortet, sei „voll dabei“ gewesen. Auf mehrfachen Vorhalt äußerte der Angeklagte hinsichtlich der Vorgeschichte noch über seinen Verteidiger, es gebe einen besonders schlimmen Vorfall in der Vergangenheit, der derart traumatisch für ihn gewesen sei, dass hierin der Ursprung der Tat zu sehen sei. Hierüber könne er aber wegen der besonderen Traumatisierung nicht sprechen. Hinsichtlich der konkreten Tatumstände ließ sich der Angeklagte auf Rückfrage dahingehend ein, er könne sich an Einzelheiten nicht genau erinnern. Seiner Erinnerung nach sei der Vater schon ein wenig in Richtung seines Zimmers gekommen. Ob er da schon zugestochen habe, wisse er nicht. Er könne sich auch nicht erklären, wie es zu einer Verletzung im Nacken von G3 gekommen sei. Er wisse aber noch, dass seine Mutter irgendwann daneben gestanden habe und meine, diese habe ihn weggezogen. Sie habe so einen bösartigen und wütenden Gesichtsausdruck gehabt, den er auch schon gekannt habe. Er sei an ihr vorbei hinuntergegangen, ob sie schon die Polizei gerufen habe, wisse er nicht. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ihr Handy draußen abgelegt zu haben oder wer die Tür geschlossen habe. Er wisse aber noch, dass seine Mutter ihn angeschrien habe „Du bleevs he, du bleevs he!“ und ihn zurück ins Haus gezogen habe. Mit Hexen oder Göttern, die er in einem Brief an seinen Bruder erwähnt habe, habe das aber nichts zu tun gehabt. Bei Verfassen des Briefs sei er „nicht ganz bei der Sache“ gewesen und habe sich bemüht, sich gegenüber seinem Bruder zu rechtfertigen. Nachdem die Kammer in der Sitzung vom 19.11.2019 darauf hingewiesen hatte, dass auch eine Verurteilung wegen heimtückischen Mordes in Betracht komme, hat der Angeklagte sich hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, zu Beginn des Angriffs habe der Vater schon in der Tür gestanden. Es habe dann zunächst ein Gerangel zwischen dem Angeklagten und seinem Vater ohne das Messer gegeben. Erst im Verlauf des Handgemenges habe der Angeklagte dann, noch in stehender Position, das Messer eingesetzt und anschließend habe sich die Situation dann auf das Bett verlagert. Auf konkrete Rückfragen hat der Angeklagte geäußert, seinen Alkoholrückfall kurz vor Ostern habe er als nicht sehr problematisch empfunden und auch seine Eltern hätten dazu nichts gesagt. Die Peitsche, die der Vater oft zur Beendigung von Konflikten eingesetzt habe, habe dieser meist unter dem Bett aufbewahrt oder im Wintergarten, wo er – der Angeklagte – diese auch zuletzt gesehen habe. Gewehrt habe er sich gegen die Übergriffe nie, weder körperlich noch, dass er seinem Vater gedroht hätte. Oft habe er, der Angeklagte, sich dann einfach entzogen, sei weggegangen. G3 habe täglich getrunken und sei stark alkoholisiert unerträglich gewesen. Für einen Auszug habe er, der Angeklagte, die finanziellen Mittel nicht gehabt, dass er dafür staatliche Unterstützung hätte erhalten können, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Angeklagte hat sich auf Nachfrage weiter dahingehend eingelassen, an die Taten selbst keine detaillierte Erinnerung zu haben. Das Messer habe ihm gehört, es sei ein Klappmesser gewesen. Wo er das Messer gehabt habe, als er ins Schlafzimmer zum Vater gegangen sei, wisse er nicht mehr, er meine, in der Hosentasche. Nach dem ersten Angriff sei er vermutlich mit dem Vater über das Bett gegangen. Ob er seine Mutter bereits oben verletzt habe, wisse er nicht, sie sei jedenfalls einmal oben gewesen. Auch ob die Zeugin Y geklingelt habe, könne er nicht mehr sagen, er habe nur die Frau selbst noch in Erinnerung. II. Feststellungen zur Person Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Er hat seinen Lebenslauf wie festgestellt geschildert und dieser wird insoweit auch bestätigt von den Angaben der Zeugen G2, X und T2 P. Auch die Zeugin Kriminaloberkommissarin (KOKin) T hat nachvollziehbar geschildert, dass die Nachbarschaftsbefragung ein vergleichbares Bild von der Familie G ergeben habe. Nicht zu widerlegen ist auch die Angabe des Angeklagten, das Verhältnis zu seinen Eltern habe er bereits seit der Kindheit als angespannt empfunden. Die weiteren Angaben des Angeklagten zu einem nicht näher benannten Kindheitstrauma sowie zu den behaupteten körperlichen Übergriffen seitens des Vaters konnte die Kammer weder feststellen noch sicher ausschließen. Die Einlassung des Angeklagten, sein Vater habe ihn regelmäßig mit der mehrschwänzigen Peitsche geschlagen, ist einerseits recht vage, andererseits hat er dies konsequent bei jeder seiner Vernehmungen wiederholt. Bereits in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hat er, wie die Zeuginnen Kriminalhauptkommissarin (KHKin) A2 und KHKin Z2 berichtet haben und sich aus der auszugsweisen Verlesung des Protokolls ergibt, angegeben, sein Vater habe ihn regelmäßig mit einer solchen Peitsche bedroht und geschlagen. Die Optik der Peitsche hat der Angeklagte innerhalb dieser Vernehmung auch aufzuzeichnen versucht, wie die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Zeichnung feststellen konnte. Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. C hat der Angeklagte in der Exploration körperliche Übergriffe durch den Vater angegeben, wie der Sachverständige in seinem Gutachten in der Hauptverhandlung ausgeführt hat. Die Zeugen G und X haben die Existenz der Peitsche bestätigt. Dabei hat der Zeuge G sich darauf beschränkt, anzugeben, der Vater habe diese als Kunst-/Dekoartikel einmal geschenkt bekommen. Die Zeugin X hat offen hinzugefügt, mittlerweile hätten sie die Peitsche auch gefunden, sie habe sich unter „Pröll“, einer Vielzahl anderer Dinge, in einer abgelegenen Ecke des Hauses befunden. Weder die Zeugen G und X noch die Zeugin P oder die Ergebnisse der Nachbarschaftsbefragung laut der hierzu vernommenen Zeugin KOKin T geben aber im Übrigen Hinweise darauf, dass der Angeklagte von seinem Vater körperlich gezüchtigt worden wäre. Zweifel hieran ergeben sich auch vor dem Hintergrund, dass das Opfer G3 dem Angeklagten aufgrund einer etwas schmaleren physischen Statur und eines Rückenleidens körperlich unterlegen war. Sicher auszuschließen vermag die Kammer solche körperlichen Übergriffe aber nicht. Gleiches gilt für das vom Angeklagten behauptete schwere Kindheitstrauma. Eine genaue Überprüfung dessen war der Kammer schon aufgrund der fehlenden konkreten Angaben hierzu nicht möglich. Zudem ergeben sich erhebliche Zweifel an der Existenz des Traumas, weil der Angeklagte ein solches weder in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen noch in seiner mehrmonatigen stationären Psychotherapie in der Alkoholentwöhnung jemals erwähnt hat, wie der Sachverständige Dr. C nach eingehender Sichtung der Krankenunterlagen des Angeklagten dargelegt hat. Insofern teilt die Kammer die vom Sachverständigen geäußerte Skepsis, ob es jenes traumatische Erlebnis gegeben habe, da Hinweise auf dessen Plausibilität fehlen. Zugunsten des Angeklagten konnte die Kammer ein solches aber jedenfalls auch nicht zweifelsfrei ausschließen. III. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die insoweit bestätigt wird von den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, der die entsprechenden Daten anhand der Krankenunterlagen rekonstruieren konnte, sowie den Angaben der Zeugen G, X und P. Der Angeklagte hat angegeben, eine mehrmonatige Entzugsbehandlung absolviert zu haben und im Anschluss etwa im März 2019 die beschriebene Umschulungsmaßnahme begonnen zu haben. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen, die der Sachverständige Dr. C nach seinem Gutachten aus den Krankenunterlagen des Angeklagten gewonnen hat sowie mit den Beobachtungen, die die Zeugen G, X und P in den Monaten vor der Tat gemacht haben. Insbesondere die Zeuginnen X und P haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte in den Monaten vor der Tat durch die Therapie eine sichtlich positive Entwicklung genommen habe. Die Zeugen G und X haben übereinstimmend bestätigt, dass der Angeklagte zwar für sie überraschenderweise an der Kommunionfeier am 28.04.2019 teilgenommen habe, dabei aber jedenfalls nicht unangenehm aufgefallen sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge G in seiner polizeilichen Vernehmung kurz nach der Tat noch angegeben hat, der Angeklagte habe sich dort peinlich benommen, ist besonders glaubhaft, dass er mit ein wenig Abstand von der Tat eine etwas nüchternere Darstellung des Tatvorgeschehens abgeben konnte. Diese deckt sich zudem mit den Angaben seiner Lebensgefährtin, der Zeugin X, die der Kammer bereitwillig ihre Wahrnehmungen zur Tatvorgeschichte geschildert hat. Dabei hat die Zeugin X dem Angeklagten gegenüber keine Belastungstendenzen gezeigt, sondern gerade im Hinblick auf den Tattag sogar betont, er sei ihr gegenüber überraschend freundlich gewesen. Zeitlich sind die Berichte der Zeugen G und X, die übereinstimmend angegeben haben, am frühen Nachmittag das Wohnhaus am A-Pfad aufgesucht zu haben, durchaus nachvollziehbar. Den Umstand, dass der Angeklagte ein kurzes Streitgespräch mit seiner Mutter wegen der Bescheinigung für den Arbeitgeber hatte, bestätigt insoweit der Angeklagte in seiner Einlassung ebenfalls. Der von dem Angeklagten dargestellte Konsum von Alkohol und Marihuana am Tattag ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Z plausibel. Danach hat die Untersuchung der dem Angeklagten am Tattag um 22:27 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰ ergeben, die der um 22:58 Uhr entnommenen Probe eine von 1,10 ‰. Die Sachverständige Dr. Z hat für die Kammer verständlich erläutert, dass dies bei einem Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in gleicher Höhe einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 ‰ um 20:06 Uhr entspreche. Unter Berücksichtigung des Körpergewichts des Angeklagten und des Alkoholgehalts eines Bieres mit 4,8 % könne ein solcher Wert mit der Aufnahme von etwa drei Litern Bier erreicht werden. Dabei hat die Sachverständige einerseits eine geringe Resorption unterstellt, andererseits einen Aufbauwert von 0,65 ‰. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Angeklagte bereits den ganzen Tag Alkohol getrunken hatte, ist dessen Angabe, er habe zehn Flaschen Bier getrunken, nicht gänzlich unplausibel. Die Untersuchung einer weiteren um 23:28 Uhr entnommenen Blutprobe hat Werte von 0,7 ng/ml THC, 0,8 ng/ml OH-THC sowie 4,5 ng/ml THC-COOH ergeben. Der letztgenannte Wert, der ein inaktives Abbauprodukt von Cannabis zeigt, spricht nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. Z für einen einmaligen, jedenfalls nicht chronischen Konsum von Cannabis. Der OH-THC Wert, ein Abbauprodukt von Cannabis, verschwinde fünf bis sechs Stunden nach Konsum wieder. Der Wert von 0,7 ng/ml THC zeige zum Zeitpunkt der Blutentnahme keine akute Wirkung von Cannabis mehr, die erst ab 1 ng/ml anzunehmen sei. Die akute Wirkung verschwinde aber auch sechs bis acht Stunden nach Konsum, eine Rückrechnung des Wirkspiegels auf den Tatzeitpunkt sei anders als bei Alkohol nicht möglich. Diese nachvollziehbaren Erläuterungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen lassen sich mit der Angabe des Angeklagten, er habe einen Joint am Tattag geraucht, in Einklang bringen. Ein chronischer und regelmäßiger Konsum ergibt sich hiernach nicht, einen solchen hat der Angeklagte aber selbst ebenfalls nicht dargelegt. 2. Tatgeschehen Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Gesamtschau der Zeugenaussagen und des objektiven Spuren- und Verletzungsbefundes der Opfer getroffen. Hierzu im Einzelnen: a) Dass der Angeklagte am Tattag wiederholt und auch unmittelbar vor der Tat zum Nachteil von G3 Konflikte mit seinen Eltern aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte, steht aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten fest. Dies ist auch, obwohl sich der Hintergrund des Verlangens der Bescheinigung nicht vollständig erschließt, plausibel, da bereits am Nachmittag vor den Zeugen G und X ein kurzer Wortwechsel über diese Bescheinigung zwischen dem Angeklagten und G stattgefunden hat, wie der Zeuge G berichtet hat. Der Zeuge G hat detailliert die kurze Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und seinem Bruder geschildert und lebensnah in wortgetreuem Dialekt die Reaktion des Vaters wiedergegeben. b) Insofern ist die Kammer auch von der Einlassung des Angeklagten überzeugt, dass der Geschädigte G3 den Angeklagten kurz vor dem Übergriff aus dem Schlafzimmer vehement dazu aufgefordert hat, die Bescheinigung vorzulegen. Ob G3 dem Angeklagten dabei auch mit dem Einsatz der Peitsche gedroht hat, wie der Angeklagte angegeben hat, konnte die Kammer nicht aufklären. Fest steht allerdings zur Überzeugung der Kammer, dass ein Einsatz der Peitsche dem Angeklagten jedenfalls nicht tatsächlich unmittelbar bevorstand. Denn nach dem offenherzigen Bericht der Zeugin X befand sich die Peitsche nach der Tat – und für eine wesentliche Veränderung des versiegelten Tatortes gibt es keinerlei Anhaltspunkte – jedenfalls nicht im unmittelbaren Nahbereich des Schlafzimmers, sondern unter vielerlei anderen Gegenständen an einem abgelegenen Ort. Diese Angaben der Zeugen X sind insbesondere deshalb glaubhaft, da diese den Auffindeort der Peitsche unvermittelt berichtet hat, obwohl sie lediglich danach gefragt worden war, ob sie einen solchen Gegenstand kenne. c) Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, mit seinem Klappmesser vielfach auf die Geschädigten L und G3 eingestochen zu haben. Ein anderer Täter als der Angeklagte kommt auch nicht in Betracht vor dem Hintergrund, dass die erstermittelnden Polizeibeamten, die Zeugen PKin Q und POK K, wenige Minuten nach der Tat in das Haus eingedrungen sind und neben den Getöteten ausschließlich den Angeklagten, mit blutverschmierten Händen und dem Tatmesser in der Tasche, angetroffen haben, wie diese lebensnah und detailliert berichtet haben. Zudem hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Z einleuchtend geschildert, dass der Angeklagte bei der Untersuchung frische Schnittverletzungen an der rechten Hand aufgewiesen habe, die bei Angreifern an der führenden Hand typisch seien, weil die Hand beim Stechen vom Griff auf die Klinge gleiten könne. d) Dass der Angeklagte den Geschädigten G3 rechts neben dem Bett im Schlafzimmer angegriffen und dort auch erstmals mit dem Messer verletzt hat, ergibt sich neben der Einlassung des Angeklagten auch aus der objektiven Spurenlage. Denn im elterlichen Schlafzimmer rechts neben dem Bett fanden sich nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Tatortbefundbericht eine Vielzahl von Bluttropfspuren, die ausweislich des insoweit auszugsweise verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts dem Opfer G3 zuzuordnen sind. Auch der Angeklagte hat nach entsprechendem Vorhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass der Angriff zunächst dort stattgefunden habe, was seiner vorherigen Einlassung, der Geschädigte G3 sei schon auf ihn zu gekommen, auch nicht gänzlich widerspricht. Wie sich aus dem Tatortbefundbericht und den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Hauses ergibt, ist das Obergeschoss des Wohnhauses recht beengt, so dass zwischen der geöffneten Tür des Elternschlafzimmers und der Tür des Zimmers des Angeklagten nur ein kleiner Flur liegt. Der Abstand zwischen beiden Räumen beträgt nur wenige Meter, so dass der Unterschied, ob der Geschädigte G3 im Flur oder im geöffneten Türbereich des Schlafzimmers gestanden hätte, nur marginal gewesen wäre. Der Angriff des Angeklagten muss sich sodann auf das Bett verlagert haben, da auf der linken Hälfte des Bettes sämtliche weitere Blutspuren zu finden sind und dies die Endposition des verstorbenen Opfers darstellt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er vermute, dem Vater über das Bett gefolgt zu sein, ist dies aufgrund der objektiven Spurenlage nicht plausibel. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Doppelbett war deutlich zu erkennen, dass die rechte Seite des Ehebetts eine Druckstelle von dem später dort positionierten Notarztkoffer aufwies, im Übrigen aber unversehrt war. Dass die Bettwäsche den Abstellort des Notarztkoffers deutlich erkennen lässt, aber keinerlei Hinweise darauf gibt, dass der mindestens 70 kg schwere Angeklagte darüber gegangen ist, ist unwahrscheinlich. e) Ob dem Angriff mit dem Messer ein kurzes Handgemenge vorausgegangen ist, wie der Angeklagte dies nach dem rechtlichen Hinweis dargestellt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Aufgrund der objektiven Spurenlage ist ein solches nicht ausgeschlossen, da dieses dem Messerangriff vorausgegangen sein soll und entsprechend vorher keine Blutspuren vorhanden gewesen wären, die durch einen Kampf der beiden Männer hätten verwischt werden können. Zweifel an einem solchen Gerangel hat die Kammer aber jedenfalls, da der Angeklagte dieses erstmalig nach dem Hinweis in der Hauptverhandlung, dass auch eine Verurteilung wegen heimtückischen Mordes hinsichtlich seines Vaters in Betracht komme, hat vortragen lassen und ein solches zuvor an keiner Stelle – weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren gegenüber den vernehmenden Polizeibeamtinnen, dem Sachverständigen oder in dem an seinen Bruder gerichteten Brief – erwähnt hatte. f) Dass eine, nicht exakt feststellbare, Vielzahl Messerstiche den Geschädigten G3 getötet hat, hat die Kammer ebenso wie das genaue Verletzungsbild anhand der nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Z sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Leichnam des Opfers G3 feststellen können. Nach den detaillierten Angaben dazu von Frau Dr. Z ist der Tatzeitpunkt aufgrund der Todeszeitbestimmung aus sachverständiger Sicht plausibel. Der Geschädigte G3 habe mindestens 30 Stich- und Schnittwunden durch den Einsatz scharfer Gewalt erlitten, wobei die Sachverständige eine Zufügung mit dem in Augenschein genommenen Tatmesser für einleuchtend halte. Bis auf einen Stich im Nackenbereich seien dem Opfer sämtliche Verletzungen an der Körpervorderseite zugefügt worden, von denen fünf für sich genommen objektiv tödlich gewesen seien, nämlich die Eröffnung der linken äußeren und der rechten inneren Drosselvene, der Anstich des rechten Mittel- wie Unterlappens der Lunge sowie ein Anstich der Leber. Diese Verletzungen hätten letztlich dazu geführt, dass der Geschädigte G3 innerlich wie äußerlich verblutet sei, was sich anhand der spärlich ausgebildeten Totenflecke und der blassen Organfarbe habe bestätigen lassen. Daneben handele es sich bei den Verletzungen vielfach um leichtere Anstiche oder „Piekser“, die das Fettgewebe nicht durchstoßen haben, und das Opfer weise eine Vielzahl aktiver Abwehrverletzungen an den Händen auf. Diese und die teilweise recht diffuse Optik der Stichverletzungen (teils schwalbenschwanzartige Verletzungen) wiesen nach den Ausführungen der Sachverständigen auf eine besonders hohe Dynamik des Geschehens hin und zeigten, dass der Geschädigte G3 sich besonders heftig gewehrt habe. Diesen einleuchtenden Angaben der als zuverlässig bekannten rechtsmedizinischen Sachverständigen, die durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort und des Leichnams illustriert wurden, folgt die Kammer aufgrund eigener kritischer Würdigung. g) Schon aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten G3 auch töten wollte. Er hat seinem Vater eine derartige Vielzahl an Stich- und Schnittverletzungen zugefügt, dass diese mit dem Leben offensichtlich schlicht unvereinbar sind. Dabei hat der Angeklagte die Angriffsfläche ausschließlich auf den Oberkörper und dort insbesondere auf die besonders vulnerablen Regionen, nämlich den Hals und den Brustkorb konzentriert. Dass der Angeklagte dennoch darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte G3 werde überleben, ist weder von ihm selbst im Ansatz fundiert vorgetragen worden noch ist dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkbar. Die pauschale Behauptung, er habe seine Eltern nicht töten wollen, ist durch keinen objektiven Umstand belegt und reicht für sich nicht aus. h) Dass sich der Geschädigte G3 zum Tatzeitpunkt keines Angriffs versehen hat, steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Gesamtbetrachtung der Tatumstände fest. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Geschädigte G3 vor Beginn der ersten Tathandlung eines Angriffs auf sein Leben gewahr geworden wäre. Vielmehr befand er sich in seinem häuslichen Umfeld, im Schlafzimmer, und hatte sich bereits bettfertig gemacht. Er war lediglich in Unterhose und Unterhemd bekleidet und unbewaffnet. Selbst wenn er zuvor seinem Sohn regelmäßig körperliche Gewalt angetan haben sollte, gibt es keinerlei Hinweise, dass er eine Gegenwehr oder gar Rache von diesem erwartet hätte. Vielmehr hat der Angeklagte selbst auf Nachfrage frei eingeräumt, seinem Vater zuvor niemals körperliche Gegenwehr geleistet oder diese auch nur angedroht zu haben. Insofern rechnete der Geschädigte G3 zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung, des ersten Stiches, oder jedenfalls zu einem unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt, als ihm eine adäquate Gegenwehr nicht mehr möglich war, mit keinem Angriff auf sein Leben. i) Dies hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch bewusst zur Tötung ausgenutzt. Dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten hat sich die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Vaters ohne weiteres erschlossen und er hat diese zur Begehung der Tötung genutzt. Dass G3 sich keines Angriffs versah und gerade deshalb besonders wehrlos war, war offenkundig. Gerade der geschützte Rahmen des eigenen Schlafzimmers und die offensichtliche Verwundbarkeit eines beinah unbekleideten Menschen drängen dessen Arg- und Wehrlosigkeit besonders auf. Hinzu kam, dass der Angeklagte wusste, dass sein Vater von ihm nie Gegenwehr oder Drohungen zu erwarten hatte und insofern mit einem Angriff nicht rechnen konnte. Gerade diesen Umstand hat sich der Angeklagte für die Tötung zunutze gemacht, indem er den Vater unvermittelt angegriffen hat, ohne dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte sich zu bewaffnen, zu fliehen oder anderweitig zur Wehr zu setzen. Dabei war das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten auch keineswegs durch dessen Intoxikation ausgeschlossen. Der Rausch des Angeklagten führte weder zu einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, wie unter C. II. noch näher dargelegt wird, noch dazu, dass ihm offensichtliche Tatumstände nicht mehr bewusst geworden wären. Vielmehr hat er eine Umstellungsfähigkeit gezeigt, die trotz der Spontanität der Tat eine gewisse Konsequenz des Handelns demonstriert, welche eine entscheidende Bewusstseinstrübung bei Begehung der Tat ausschließen lassen. j) Nicht sicher feststellen konnte die Kammer, ob die Geschädigte G während des Angriffs auf ihren Ehemann dazukam und möglicherweise versuchte, ins Geschehen einzugreifen. Dies liegt zwar nahe aufgrund des Umstands, dass sie sich der Tragweite des Angriffs bei ihrem Notruf offensichtlich bewusst war, da sie sofort sagte, ihr Sohn töte ihren Mann. Außerdem spricht dafür, dass das Handy der Geschädigten G bereits geringe Spuren ihres Bluts aufwies, wie nach dem insoweit verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts feststeht. Es erscheint insoweit denkbar, dass sie versuchte, den Angeklagten von dem Geschädigten G3 abzuhalten und dabei bereits selbst erste Verletzungen erlitten hat. Auch hat der Angeklagte stringent angegeben, seine Mutter sei bei der Tötung des Vaters auch teilweise oben gewesen. Eine bereits dort erfolgte Verletzung der Mutter hat der Angeklagte aber gerade nicht angegeben. Im Übrigen ist die entsprechende Darstellung des Angeklagten bezogen auf das unmittelbare Vorgeschehen vor der Tat zulasten seiner Mutter aber widerlegt, worauf sogleich eingegangen wird. Zudem hat die Kammer weder aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort noch aufgrund der verlesenen Abschnitte des Tatortbefundberichts Blutspuren auf der Treppe feststellen können, die auf eine schon zum Zeitpunkt des Hinabgehens vorhandene erhebliche Verletzung von G hindeuten würden. Insofern muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen bleiben, wann der Angeklagte der Geschädigten G die erste Verletzung mit dem Messer zugefügt hat. k) Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens ist insoweit widerlegt, als er behauptet hat, er habe das Haus nach dem Angriff auf seinen Vater verlassen wollen und seine Mutter sei ihm die Treppe hinunter gefolgt, habe ihn davon abgehalten und die Tür wieder zugezogen. Denn der in der Hauptverhandlung vorgespielte Mitschnitt des Notrufs der Geschädigten G von 20:06 Uhr belegt zweifelsfrei, dass sie sich zum Zeitpunkt des Notrufs unten im Haus befunden hat und der Angeklagte erst im Verlauf des Notrufs heruntergekommen ist. Die Geschädigte G hat in dem Notruf klar geäußert, ihr Sohn bringe gerade ihren Mann um und wörtlich um 20:06:58 Uhr angegeben „Jetzt kommt der runter!“. Anschließend konnte die Kammer sich eindrucksvoll davon überzeugen, wie die Geschädigte den Angeklagten angefleht hat, aufzuhören und ihre Hilfe- und Schmerzensschreie in der Folge nur noch gedämpft wahrzunehmen waren. Es ist schlichtweg lebensfremd, dass die Geschädigte G in einer solch existentiellen Not bei der Absetzung des Notrufs nicht die tatsächlichen Gegebenheiten geschildert hätte. Daher steht fest, dass nicht sie dem Angeklagten die Treppe hinunter gefolgt ist, sondern er nach der Tötung seines Vaters zu ihr herunter gekommen ist, was zu ihrem hörbar von Panik geprägten Ausruf „Jetzt kommt der runter!“ geführt hat. Anhand des angehörten Notrufmitschnitts war für die Kammer auch deutlich erkennbar, dass die Geschädigte das Handy im Verlauf nicht mehr unmittelbar bei sich hatte und anschließend noch eine weitere Dämpfung des Tons stattgefunden hat. In der Gesamtschau mit dem Auffindeort des Handys auf dem Mauervorsprung vor der Hauseingangstür, welcher sich aus dem auszugsweise verlesenen Tatortbefundbericht ergibt, sowie den Beobachtungen, von denen die Zeugin Y berichtet hat, ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte der Geschädigten G das Handy abgenommen, es draußen auf der Mauer abgelegt, die Tür geschlossen und sie sodann (gegebenenfalls weiter) mit dem Messer angegriffen hat. Die Zeugin Y, die ebenfalls einen Notruf abgesetzt hat, den die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt und in Augenschein genommen hat, hat glaubhaft berichtet, sie habe zunächst lautes Geschrei, das sie als einen starken Familienstreit eingeordnet hätte, wahrgenommen. Dann habe sie gesehen, wie ein Mann und eine Frau an der Tür gerangelt hätten. Er habe ein Handy in der Hand gehabt und sie vermute auch, dass er das Handy auf der Mauer abgelegt habe. Die Frau sei hinter dem Mann gewesen und sie, die Zeugin Y, habe die Situation nicht richtig deuten können, aber vermute, die Frau habe vielleicht das Handy haben wollen. Diese Angaben der unbeteiligten Zeugin Y sind nachvollziehbar und lebensnah. Es ist aus Sicht der Kammer ohne weiteres erklärlich, dass die Zeugin Y eine genaue Einschätzung der ihr unbekannten Situation nicht hat vornehmen können. So erklärt sich auch der Umstand, dass sie mitunter, wie sich aus der auszugsweisen Verlesung ihrer polizeilichen Aussage ergeben hat, davon ausgegangen ist, die Frau habe versucht, den Mann ins Haus zu ziehen. Die Angaben der Zeugin Y sind gerade deshalb besonders glaubhaft, da diese Fehler in ihrer eigenen Wahrnehmung durchaus offen eingeräumt hat, aber konstant bei der Wiedergabe ihrer erinnerlichen Eindrücke geblieben ist. So hat sie trotz des Vorhalts, dass ihre bei der polizeilichen Vernehmung getätigte Aussage insofern fehlerhaft sein müsse, als sie zwei verschiedene Männer gesehen haben möchte, deutlich gemacht, das so wahrgenommen zu haben. Außerdem hat sie frei zugegeben, dass es ihr nicht möglich sei, den Angeklagten wiederzuerkennen. l) Dass der Angeklagte anschließend auch seine Mutter G mit einer Vielzahl von Messerstichen getötet hat, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt. Dies, das objektive Verletzungsbild sowie die Todesursache der Geschädigten G stehen wiederum fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort und der Getöteten sowie des nachvollziehbaren rechtsmedizinischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Z, dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Die Sachverständige hat ausgeführt, der Tatzeitpunkt sei mit dem berechneten Todeszeitpunkt der Geschädigten G ebenso vereinbar wie das in Augenschein genommene Tatmesser mit den ihr zugefügten Verletzungen. Sie habe ebenso wie G3 zahlreiche Verletzungen durch scharfe Gewalteinwirkungen erlitten. Insgesamt habe man bei der Obduktion 30 Stich- und Schnittverletzungen feststellen können, die örtlich stark begrenzt auf den Hals, Brustkorb und Oberkörper gewesen seien, wobei gerade die linke Hals- und Brustkorbseite stark betroffen gewesen sei. Von diesen Verletzungen seien die Eröffnung der linken äußeren Drosselvene sowie die zwei Anstiche der rechten Lunge durch unterschiedliche Gewalteinwirkungen für sich tödlich gewesen. Diese Verletzungen hätten zu einem sehr hohen Blutverlust geführt, so dass die Geschädigte G wie ihr Ehemann innerlich und äußerlich verblutet sei. Daneben habe sie zahlreiche Schnittverletzungen an beiden Händen aufgewiesen, was typisch für aktive Messer-Abwehrversuche sei. Die übrigen – nicht konkret lebensbedrohlichen – Verletzungen der Getöteten G würden von Pieksern und Kratzern bis hin zu zahlreichen Stichen ins Fettgewebe zwischen 1,5 cm und 3 cm Länge reichen. Die unterschiedliche Intensität der Stichverletzungen sei sowohl aufgrund teils geringerer Wucht der Stiche zu erklären als auch aufgrund der Gegenwehr des Opfers. Dass das Opfer noch etwa zwei Minuten während des Angriffs geschrien habe, wie die Kammer anhand des Notrufmitschnitts hat feststellen können, sei vor dem Hintergrund der Verletzungen plausibel. Spätestens nach zehn Minuten sei bei diesen Verletzungen von einer Bewusstlosigkeit des Opfers aufgrund des hohen Blutverlusts auszugehen, diese könne aber aufgrund von Schmerz, Schock und anderen Umständen aber auch durchaus schon vorher eintreten. 3. Nachtatgeschehen Das Nachtatgeschehen steht fest aufgrund der Angaben der Zeugen Y, PKin Q, POK K, PK E und PHK R sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Dokumente zur Überzeugung der Kammer. a) Dass die Zeugin Y noch während der Tat an dem Haus am A-Pfad vorbeigelaufen ist und wegen der von ihr wahrgenommenen Schreie einen Notruf abgesetzt hat, ergibt sich sowohl aus deren Aussage als auch aus dem Notrufmitschnitt, den die Kammer in der Hauptverhandlung vorgespielt hat. Die Zeugin Y hat neben den oben beschriebenen Angaben zum Tatverlauf auch geschildert, wie sie aufgrund der Anweisung der Rettungsleitstelle, wie die Kammer bei der Inaugenscheinnahme des Mitschnitts auch hören konnte, an dem Wohnhaus geklingelt habe. Ihr habe dann ein Mann die Tür geöffnet und sie gefragt, was sie wolle, wobei sie nach wie vor meine, dass es sich um einen anderen als den zunächst gesehenen Mann gehandelt habe. Diese Angaben sind, wie oben bereits erörtert, nachvollziehbar und decken sich auch mit dem Notrufmitschnitt. Dabei steht aufgrund der Gesamtschau fest, dass die Zeugin Y nur einen Mann, nämlich den Angeklagten, gesehen haben kann und sich insoweit schlicht in der Wahrnehmung getäuscht hat. b) Die Antreffsituation des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen PKin Q und POK K feststellen können. Diese haben beide im Einklang mit den verlesenen, kurz nach der Tat verfassten Vermerken bekundet, sie hätten sich über den Wintergarten Zutritt zum Haus verschaffen müssen. Dort hätten sie sich kurz getrennt, weil die Zeugin PKin Q zunächst Waffen im Wintergarten habe sichern müssen, die sich erst im Nachgang als Spielzeug- bzw. Soft-Air-Waffen herausstellten. Der Zeuge POK K habe sodann den Rettungskräften Zutritt zum Haus verschafft, die sich um die leblose Geschädigte G gekümmert hätten, während die Zeugen POK K und PKin Q ins Obergeschoss gegangen seien. Der Zeuge POK K hat schlüssig berichtet, hinter einer von mehreren Türen Stimmengeräusche wahrgenommen und diese daraufhin geöffnet zu haben. Der Angeklagte habe dort, ein bis zwei Meter vor ihm, an einem Schreibtisch gesessen und gerade mit blutverschmierten Händen noch einmal nach einer Flasche greifen wollen. Diese habe er dem Angeklagten weggenommen, der auf seine weitere Aufforderung, sich hinzulegen, nicht reagiert habe. Das hat auch die Zeugin PKin Q insoweit bestätigt, als sie angegeben hat, der Angeklagte sei den Aufforderungen, sich auf das Bett zu legen und fesseln zu lassen, nicht gefolgt. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Zeugin PKin Q angegeben hat, die Antreffsituation aufgrund der beengten Räumlichkeiten und des vorausgehenden Kollegen POK K nicht genau gesehen zu haben, was ihre Aussage gerade authentisch macht. c) Die beiden erstermittelnden Polizeibeamten haben übereinstimmend angegeben, wie der Angeklagte sämtliche Fesselungsversuche abgewehrt habe, die Treppe herunter und aus dem Haus gegangen sei, ohne dass sie ihn durch den Einsatz von Pfefferspray hiervon hätten abhalten können. Dabei hat die Zeugin PKin Q eindrucksvoll geschildert und mitunter veranschaulicht, wie der Angeklagte mit vor dem Gesicht erhobenen Händen auf sie zugekommen sei und dabei gemurmelt habe. Sie hat dies, ihre eigene Überraschung darüber nicht verbergend, eingeordnet, als habe er sie „beschwören“ wollen. Auch hat der Zeuge POK K berichtet, wie sie gemeinsam mehrfach, auch unter dem erheblichen Einsatz von Pfefferspray, vergeblich versucht hätten, den Angeklagten zu fixieren. Dabei war dem erfahrenen Polizeibeamten durchaus seine Verwunderung darüber anzumerken, dass das Pfefferspray bei dem Angeklagten keinerlei Wirkung gezeigt habe, obwohl man die Dosen beider Beamten komplett in dessen Gesicht entleert habe und die Kollegin PKin Q schon von einem unbeabsichtigt in ihre Augen gelangten leichten Sprühnebel erheblich beeinträchtigt worden sei. Beide Zeugen haben das Verhalten des Angeklagten als merkwürdig beschrieben, wobei der Zeuge POK K ihn als „psychisch krank“ wirkend geschildert hat, während die Zeugin PKin Q formuliert hat, der Angeklagte sei „wie ein Zombie“ gelaufen. Aus diesen lebensnahen Schilderungen der Zeugen ergibt sich auch zwanglos, warum diese letztlich dazu übergegangen sind, dem Angeklagten nur noch zu folgen bis Verstärkung komme, wie beide berichtet haben. Dabei hat der Zeuge POK K bekundet, der Angeklagte habe auf den Einsatz des Pfeffersprays einmal geäußert, das sei nur Wasser. Die Zeugin PKin Q hingegen hat berichtet, er sei zwar langsam und „nicht normal“ gegangen, habe sich aber durchaus mehrfach nach den Beamten umgedreht. Ihrer Auffassung nach habe er dabei etwas gerufen wie „ich rufe alle Farben“, wie sich auch aus dem auszugsweise verlesenen von ihr verfassten Vermerk ergibt. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zu dem Glauben des Angeklagten und dessen Angaben in dem an seinen Bruder gerichteten Brief, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat, geht die Kammer jedoch davon aus, dass er die „Asen“ angerufen haben wird. d) Die Angaben der Zeugen PKin Q und POK K, dass man den Angeklagten letztlich mithilfe der zu Verstärkung gekommenen Zeugen PK E und PHK R fesseln und fixieren habe können, werden durch diese Zeugen ebenfalls bestätigt. Der Zeuge PK E hat dabei eindrucksvoll berichtet, wie der Angeklagte selbst auf den Einsatz des Schlagstocks nicht reagiert habe, letztlich aber mithilfe des Schlagstocks habe zu Boden gezogen werden können. Dabei hat der Zeuge PK E ausdrücklich betont, dass üblicherweise schon ein Schlag mit dem Schlagstock reiche, um jemanden „klein zu machen“ und die fehlende Reaktion des Angeklagten hierauf sehr ungewöhnlich gewesen sei. Letztlich habe man ihn aber mit Handfesseln auch an den Füßen derart fixieren können, dass seine erhebliche Gegenwehr eingedämmt worden sei. Auf einmal habe dann eine deutliche Anpassung des Verhaltens des Angeklagten stattgefunden, der sodann gebeten habe, von ihm hinunter zu gehen und gefragt habe, was los sei. Nach einer angepassten Belehrung habe der Angeklagte ihm, dem Zeugen PK E, dann die festgestellte Äußerung, er wisse nicht was passiert sei abgegeben. Im Wesentlichen hat der Zeuge PHK R, der ebenfalls als Verstärkung hinzugekommen war, diese Angaben wiederholt und bestätigt. C I. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Var. StGB des heimtückischen Mordes zum Nachteil von G3 sowie des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G schuldig gemacht. 1. Tötung des G3 a) Der Angeklagte hat den Tod von G3 verursacht, indem er mit dem Messer etwa 30 Mal auf dessen Brust-, Hals- und Nackenbereich einstach. Die Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten haben ergeben, dass er dabei mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Die konkrete Gefährlichkeit der vom Angeklagten auch als solche erkannte Gewalthandlung stellt bereits ein gewichtiges Indiz für eine bewusste und gewollte Tötungshandlung dar. Der Angeklagte stach nahezu ausschließlich auf den Brust- und Halsbereich ein, der aufgrund der Lage von bedeutenden Gefäßen und Organen offenkundig besonders vulnerabel ist. Er musste sich gegen die, wie die zahlreichen Abwehrverletzungen belegen, ganz erhebliche Gegenwehr von G3 durchsetzen, was wiederum auf seine Entschlossenheit, den Vater zu töten, hinweist. Dass der Angeklagte den Tötungsentschluss spontan gefasst haben dürfte, steht der Annahme der Absicht nicht entgegen, da er jedenfalls nicht im Zustand des Affekts handelte und ihm der gesamte Geschehensablauf deutlich vor Augen stand, wozu unter C. II. noch näher ausgeführt werden wird. Auch die Alkohol- und Cannabis-Mischintoxikation des Angeklagten begründet keinerlei Zweifel daran, dass er den Tod von G3 herbeiführen wollte. b) Die Tötung von G3 war heimtückisch. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung handelt. Dabei muss die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit beruhen. Arg- und wehrlos in diesem Sinne ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffes versieht und infolge dessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist. G3, der sich bereits bettfertig in seinem Schlafzimmer befand, versah sich keines Angriffs auf sein Leben. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Geschädigte G ihrem anderen Sohn B gegenüber mitunter geäußert hatte, aus Angst vor dem Angeklagten nachts das Schlafzimmer teilweise zu verschließen, da eine bloß latente Furcht oder allgemeine Sorge der Arglosigkeit nicht entgegenstehen und es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht gab. Insbesondere veranlasste G3 auch nicht etwa die vorangegangen verbale Auseinandersetzung mit dem Angeklagten - unabhängig von ihrer Intensität - dazu, Argwohn zu empfinden. Denn Streit zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern hatte es, gerade in den vergangenen Jahren, häufig gegeben. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten soll es dabei auch immer wieder zu körperlichen Züchtigungen des Angeklagten durch G3 gekommen sein. Diesen gegenüber, selbst wenn sie zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, setzte sich der Angeklagte aber jedenfalls nie zur Wehr, insbesondere nicht in körperlicher Weise, sondern versuchte vielmehr, sich zu entziehen. Insofern gab es trotz denkbar heftigem Streit, in dessen Verlauf G3 dem Angeklagten möglicherweise auch körperlich gedroht haben könnte, jedenfalls keinen Anlass für den Geschädigten anzunehmen, der Angeklagte werde ihn körperlich angreifen. Dabei ist im Ergebnis unbeachtlich, ob der Angriff des Angeklagten zunächst mit einem Handgemenge begann oder er seinen Vater unmittelbar mit dem Messer attackierte. Denn Arg- und Wehrlosigkeit können auch nach einer feindseligen Auseinandersetzung gegeben sein, wenn das Tatopfer jedenfalls nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet oder wenn der Täter zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz handelt und dann unter bewusster Ausnutzung des fortwirkenden Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 StR 113/06). Selbst wenn die Kammer ein vom Angeklagten dargelegtes vorheriges Gerangel mit G3 unterstellt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich noch zur Wehr hätte setzen können, mit einem erheblichen - gar tödlichen - Angriff rechnen konnte. Vielmehr kam selbst bei einem vorangegangenen Handgemenge der tödliche Einsatz des Messers für den Geschädigten G3 jedenfalls vollkommen überraschend und unvermittelt, so dass er an adäquater Verteidigung schon aufgrund dieses Umstands gehindert war. Diese Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten G3 hat der Angeklagte auch erkannt und bewusst ausgenutzt. Es war für den durchschnittlich intelligenten Angeklagten offensichtlich, dass sein Vater, der sich bettfertig im eigenen Schlafzimmer befand und auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten niemals körperliche Gewalt oder entsprechende Drohungen von ihm erlebt hatte, nicht damit rechnete, angegriffen zu werden. Dass G3 gerade dadurch kaum Abwehr und noch nicht einmal eine adäquate Flucht möglich war, nutzte der Angeklagte bewusst bei seinen unvermittelten Messerstichen aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Angeklagten, diese Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, eingeschränkt war. Der Angeklagte war nicht nur zur gezielten Tatausführung in der Lage, sondern konnte währenddessen auch auf die erhebliche Gegenwehr seines Vaters reagieren und anschließend noch seine Mutter angreifen. c) Das Vorliegen weiterer Mordmerkmale hat die Kammer aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen können. Insbesondere hat die Kammer nicht auszuräumende Zweifel daran, dass der Angeklagte aus sonstigen niedrigen Beweggründen handelte. Denn zum einen ließen sich die möglichen Beweggründe des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen und zum anderen ist nicht jedes der in Betracht kommenden Motive als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB anzusehen. Niedrig sind die Beweggründe für eine Tötung, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen bzw. wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt. Auch wenn eine solche Bewertung bei der Tötung der Eltern auf den ersten Blick naheliegen mag, weil im Grunde nichts ersichtlich ist, das der Tat den Anschein besonderer Verwerflichkeit nehmen könnte, setzt eine Verurteilung wegen Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen voraus, dass ein als solcher anzusehender Beweggrund zweifelsfrei positiv festgestellt ist. Kann das Gericht insoweit zu keiner eindeutigen Feststellung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (vgl. BGH GA 1980, 21). Selbst wenn der Angeklagte ohne jeglichen Grund gehandelt hätte, stellt dies für sich im Grundsatz noch keinen niedrigen Beweggrund dar (ebenda). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB schon an sich ein unerträgliches Missverhältnis innewohnt. Insofern wäre es, auch im Hinblick auf § 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt, jede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein ‚nachvollziehbarer’ oder nahe liegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzusehen (Fischer StGB 63. Auflage, 2016 § 211 Rn. 18). Zwar sind vorliegend Beweggründe denkbar, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung besonders verachtenswert sind und auf niedrigster Stufe stehen. Das Vernichten der Eltern, bloß um seine „Ruhe“ zu haben, dürfte ebenso darunterfallen wie die das Auslassen von Aggressionen über das eigene Scheitern an daran unbeteiligten Eltern. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Tatmotivation hat die Kammer aber genauso wenig erlangen können, wie eine ausreichende Vorstellung von der Familiengeschichte, die eine Beurteilung der Berechtigung von Gefühlsregungen wie Wut, Ärger oder Rache ermöglichen würden. Genauso denkbar ist – wie unter B. III. 2. d) cc) dargelegt –, dass schlichtweg keine besondere Motivation des Angeklagten für die Tat vorlag. „Kein Grund“ des Täters für eine Tötungshandlung reicht aber gerade nicht für die Annahme niedriger Beweggründe. Insoweit muss eine sicher feststellbare besondere Missachtung des fremden Lebens der Tat immanent sein. Eine solche Missachtung des fremden Lebens ergibt sich aber nach den Feststellungen nicht zur Überzeugung der Kammer. Letztlich kann die Kammer mithin nicht ausschließen, dass der Angeklagte ohne Grund oder aus einem, zwar selbstverständlich eine Tötung nicht rechtfertigenden, aber dennoch sittlich nicht auf tiefster Stufe stehenden Beweggrund G3 angegriffen und getötet hat. Insoweit verbleibt die Möglichkeit, dass der Angeklagte einen Grund für die Tötung hatte, der kein niedriger Grund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist, und es muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass gerade dieser handlungsleitend war. 2. Tötung der G Der Angeklagte hat durch mindestens 30 Messerstiche auch den Tod der G verursacht. Auch hierbei handelte er in der Absicht, seine Mutter zu töten, wie sich aus der Gesamtbetrachtung ergibt. Die besondere Gefährlichkeit seines Handelns muss dem Angeklagten nur wenige Augenblicke nach der gleichermaßen ausgeführten, erfolgreichen Tötung von G3 erst recht deutlich vor Augen gestanden haben. Anhaltspunkte, die auch nur im Ansatz Zweifel an der Tötungsabsicht hinsichtlich G begründen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine affektive Ausgangssituation, die Einfluss auf das Wissens- oder Wollenselement der Tötung gehabt haben könnte. Der Angeklagte mag zwar durch die gerade vorangegangene Tötung seines Vaters aufgewühlt gewesen sein, hat durch die Zuwendung zu seiner Mutter sowie die Reaktion auf deren Verhalten (Abnehmen des Handys, Hinauslegen desselben, Schließen der Tür) aber eine Umstellungsfähigkeit demonstriert, die das Vorliegen eines Affekts ausschließbar machen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen hat die Kammer bei der Tötung von G aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen können. Eine heimtückische Tötung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine Arglosigkeit von G nicht angenommen werden kann. Diese hat entweder gesehen oder anders deutlich wahrgenommen, dass der Angeklagte gerade im Obergeschoss ihren Ehemann getötet hatte und diesbezüglich einen eindeutigen, dringenden Notruf bei der Polizei getätigt. Angstvoll stellte sie anschließend fest, wie der Angeklagte hinunter und auf sie zukam. Dass sie, obwohl sie sich im Eingangsbereich befand, in dieser Situation nicht nach draußen floh, ist menschlich aus einer Vielzahl von Gründen nachvollziehbar, lässt aber nicht darauf schließen, sie könne darauf vertraut haben, der Angeklagte werde ihr nichts tun. Die Tötung von G war auch nicht i. S. d. § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 2 StGB grausam. Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt. Soweit das Versetzen einer Vielzahl von Messerstichen grausam erscheinen mag, konnte die Kammer jedenfalls nicht feststellen, dass diese Tötungsart von gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung rührte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte subjektiv eine besondere Qual seines Opfers hätte herbeiführen wollen. Vielmehr deutet die Gesamtbetrachtung eindeutig darauf hin, dass der Angeklagte G gezielt angriff und schnellstmöglich töten wollte. Der fürchterliche, mehrere Minuten andauernde Todeskampf der Geschädigten lag einerseits an ihrer erheblichen Gegenwehr und andererseits an physischen Gegebenheiten, die eine Bewusstlosigkeit durch Verbluten oftmals – je nach Lage der Stiche – erst nach einigen Minuten herbeiführen. Dass es dem Angeklagten gerade hierauf angekommen wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Aus den unter C. I. 1. c) hinsichtlich G3 dargetanen Gründen konnte die Kammer auch hinsichtlich der Tötung von G nicht feststellen, dass der Angeklagte sonst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte. II. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Selbst wenn man zugunsten des Angeklagten körperliche Übergriffe mit der Peitsche in der Vergangenheit, ein schweres Kindheitstrauma und eine konkrete Drohung mit dem Einsatz der Peitsche unmittelbar vor der Tat unterstellt, hat dies keine die Tat gegenüber G3 rechtfertigende Wirkung. Dass der Geschädigte G3 die Peitsche griffbereit gehabt hätte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Bei der bloß verbalen Drohung mit körperlicher Gewalt wäre jedenfalls schon der erste Messerstich nicht mehr als gebotene Notwehrhandlung zu qualifizieren. Ferner war der Angeklagte bei Begehung der Taten auch uneingeschränkt schuldfähig, da bei bestehender Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Insoweit hat sich die Kammer des sachverständigen Rates des forensisch erfahrenen Psychiaters Dr. C versichert. Der Sachverständige, der sein Gutachten auf die Exploration des Angeklagten, das Studium der Akten und auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt hat, ist zu dem Schluss gelangt, dass de- oder gar exkulpierende Umstände im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen haben. 1. Das Vorliegen des 1. Eingangsmerkmals des § 20 StGB, der krankhaften seelischen Störung, kann die Kammer beim Angeklagten nach eigener kritischer Würdigung des nachvollziehbaren Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C sicher ausschließen. a) Der Sachverständige hat eingehend erläutert, dass Anhaltspunkte für eine chronifizierte psychiatrische Erkrankung bei dem Angeklagten weder vor noch nach der Tat vorgelegen hätten. Weder in der Exploration noch in der ausführlichen biografischen Anamnese hätten sich Hinweise auf wahnhaftes Erleben ergeben. Vielmehr habe Angeklagte betont, dass er an Hexerei, die er im Zusammenhang mit seiner Mutter erwähnt hatte, keinesfalls glaube. Eine kurzfristige, intoxikationsbedingte psychiatrische Erkrankung, wie sie durch die Aufnahme psychotroper Substanzen ausgelöst werden kann, kann bei dem Angeklagten ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar hat der Angeklagte, wie sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten seiner Blutprobe ergeben hat, neben einer nicht unerheblichen Menge Alkohol auch Cannabis konsumiert. Anhaltspunkte für eine Intoxikationspsychose ergeben sich im Übrigen aber nicht. Insoweit hat der Sachverständige Dr. C für die Kammer nachvollziehbar das Nachtatverhalten des Angeklagten analysiert und festgestellt, dass eine erhebliche Erschütterung hier gänzlich gefehlt habe. Diese sei aber für Taten während einer Intoxikationspsychose besonders typisch, solche Täter litten klassischerweise unter einer posttraumatischer Extrembelastung nach Beendigung der psychotischen Episode. Eine solche deutliche Erschütterung sei bei dem Angeklagten aber zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. In sich schlüssig hat der Sachverständige das mitunter durchaus befremdlich wirkende Nachtatverhalten des Angeklagten damit erklärt, dass gerade suchtkranke Täter oftmals dazu neigen würden, die Verantwortung für das eigene Handeln zu externalisieren. So erhebliche Gewalttaten wie die vorliegende zögen immer eine starke emotionale Berührung auch für den Täter nach sich, der dann im Nachtatverhalten – bewusst oder unbewusst – Mechanismen entwickeln könne, um die Verantwortung für die Tat von sich zu weisen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Angeklagten nach der Tat durchaus erklärlich, insbesondere das unverständliche Murmeln, die teilweise situationsinadäquaten Reaktionen und das sture, aber langsame, Fortgehen. Hieraus ergeben sich, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, aber keinerlei Hinweise auf imperative Stimmen oder andere Wahnvorstellungen zum Tatzeitpunkt. b) Weiter ist die Kammer nach eingehender Würdigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens auch überzeugt, dass die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht in erheblichem – für die Anwendung des § 21 StGB relevanten – Maße beeinträchtigt hat. Der Sachverständige Dr. C hat die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten dem Grunde nach bestätigt und den Verlauf aufgrund des Rückfalls nach mehrmonatiger, zunächst erfolgreicher Therapie als problematisch bezeichnet. Eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bedingt durch eine Abhängigkeitserkrankung gebe es aber typischerweise in drei Varianten – bei Taten der Beschaffungskriminalität, im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsdeprivation oder bei einer deutlich über das übliche Maß hinausgehenden Intoxikation. Eine Tat im Rahmen der Beschaffungskriminalität liege bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor. Auch eine schwere Persönlichkeitsdeprivation, die sich dadurch kennzeichne, dass entscheidende ethische Grundlagen im Alltag nicht mehr beachtet werden könnten, schließe er bei dem Angeklagten aus. Dieser habe vielmehr gerade in den Wochen vor dem Tattag durchaus bewiesen, dass bei ihm kein immenser Persönlichkeitsverlust eingetreten sei, indem er die gesteckten Ziele mit der Umschulungsmaßnahme recht konsequent verfolgt habe. Eine deutlich über dem normalen Maß liegende Intoxikation, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt haben könnte, vermochte der Sachverständige ebenfalls nicht festzustellen. Zwar habe bei dem Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2 ‰ zum Tatzeitpunkt eine durchaus beachtliche Alkoholisierung vorgelegen. Es sei aber zunächst die Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu beachten, die auch durch die Entwöhnungsbehandlung nicht entscheidend verringert worden sei. Außerdem zeigten sich bei einer deutlich übernormalen Intoxikation auch weitere Hinweise auf eine Beeinträchtigung, wie Störungen der Motorik, der Sprache oder eine schwere Besinnlichkeit. Der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt aber einen unauffälligen psychopathologischen Befund aufgewiesen. Er habe bei dem mehraktigen Geschehen eine Umstellungsfähigkeit erkennen lassen, indem er zunächst den Vater und dann die Mutter getötet habe, aber auch auf den Notruf der Mutter und das Auftauchen der Zeugin Y reagiert habe. Auch zeige sich die Tat nicht als dem Angeklagten absolut wesensfremd, sondern dieser habe auch sonst mitunter Aggressivität gezeigt. Das unmittelbare Nachtatgeschehen widerspreche diesem Ergebnis ebenfalls nicht. Das teilweise situationsinadäquate Verhalten, wie beispielsweise das Greifen nach der Bierflasche bei Erscheinen der Polizeibeamten, sei zwanglos mit einer gewöhnlichen Nachtaterschütterung zu erklären. Die Misch-Intoxikation mit Cannabis und die zusätzliche Einnahme von C2 hätten ebenfalls nicht zu einem Erreichen der Erheblichkeitsschwelle geführt, da jedenfalls psychopathologische Ausfallerscheinungen nicht erkennbar seien. Solche seien bei der Einnahme von C2, auch bei hoher Dosierung, keinesfalls zu erwarten, da bei diesem Schmerzmedikament nur ein singulärer Fall von Verwirrungszuständen bekannt geworden sei, der aufgrund des hohen Alters des Patienten auch andere Ursachen hätte haben können. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. Weder das mehraktige Tatgeschehen noch die Wahrnehmungen der Zeugen nach der Tat lassen den Schluss zu, dass der Angeklagte rauschbedingt erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen sein könnte. So hat er – im Rahmen seiner Tötungsabsicht – vollkommen stringent gehandelt und sich als umstellungsfähig erwiesen. Er hat gegenüber der Zeugin Y keinen berauschten Eindruck gemacht und auch bei dem durchaus seltsamen Verhalten gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten Hinweise auf eine treffende Situationseinschätzung gezeigt. So hat er sich zwar gegen eine Festnahme gesperrt, eine aktive Gegenwehr gegenüber den Beamten aber vermieden. Er hat den Einsatz von Pfefferspray ebenso wahrgenommen wie den Umstand, dass dieser ihn überraschenderweise nicht beeinträchtigte. Außerdem ging er zwar vor den Polizeibeamten auf der Straße weg, sah sich aber durchaus gelegentlich nach diesen um. Keiner der Polizeibeamten hat von sprachlichen oder motorischen Einschränkungen des Angeklagten berichtet. Weder die erhebliche Gegenwehr, das merkwürdige Gangbild noch die fehlende Wirksamkeit des Pfeffersprays rechtfertigen eine abweichende Beurteilung, da dies sämtlich anderweitig erklärlich ist, beispielsweise durch Nachtaterschütterung oder eine vorgenommene Externalisierung des Geschehens im Anschluss an die Tat. Auch ist die mangelnde Reaktion auf den Einsatz von Reizgas ein zwar bemerkenswerter Umstand, der nach den einleuchtenden Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Z aber unabhängig vom Intoxikationsgrad auftreten könne. Danach gebe es immer wieder Einzelfälle von Menschen, die durch Pfefferspray keinerlei Beeinträchtigungen aufwiesen. 2. Darüber hinaus habe, so der Sachverständige Dr. C, auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des 2. Eingangsmerkmals des § 20 StGB bestanden. Die Kriterien für die Annahme eines affektiven Durchbruchs seien nicht erfüllt. Diesem seien in aller Regel Intimbeziehungen vorgelagert. Außerdem sei der klassische Affekttäter eine besonders ruhige Person, die Aggressionen typischerweise unterdrücke, die sich dann im rechtwinklig verlaufenden Affekt entladen würden. Ebenso rechtwinklig falle der Affekttäter nach der Tat in aller Regel zurück in sein übliches Persönlichkeitsmuster und zeige dann eine erheblich emotionale Erschütterung über die Tat. Dies zeige sich typischerweise in einer großen emotionalen Krise und Verzweiflungsakten im Anschluss an die Tat, wie vergeblichen Rettungsbemühungen und ähnlichem. Hiergegen spreche beim Angeklagten also nicht nur der fehlende vorangegangene sexuelle Kontakt zu seinen Opfern, sondern gerade auch, dass es zwei Opfer waren und ein mehraktiges Geschehen. Zudem sei weder eine gravierende Erschütterung im Nachtatverhalten zu erkennen noch die Bemühung, die Taten ungeschehen zu machen. Diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer. 3. Schwachsinn im Sinne des 3. Eingangsmerkmals liegt bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor. Er verfügt über ein zumindest durchschnittliches Intelligenzniveau, das es ihm nach Anschauung der Kammer auch uneingeschränkt ermöglichte, die Hauptverhandlung aktiv zu verfolgen. 4. Darüber hinaus liege, so die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C, beim Angeklagten auch keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ gemäß § 20 StGB vor. Neben der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten gebe es keine Hinweise auf seelische Störungen. Eine Abhängigkeitserkrankung für sich genommen könne zwar grundsätzlich dem 4. Eingangsmerkmal unterfallen. Um das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu erfüllen, müsse die Persönlichkeitsstörung bzw. Abhängigkeitserkrankung aber derart erheblich sein, dass primär schon eine normale Alltagsgestaltung aufgrund der Störung nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte sei aber zu einer Gestaltung seines Alltages fähig gewesen. Die Kammer schließt sich auch insoweit nach eigener Prüfung den Feststellungen des Sachverständigen an. Der Angeklagte war zu jedem Zeitpunkt zu einer – für ihn adäquaten – Lebensführung fähig. So verbrachte er seine Zeit mit dem Erwerb und Konsum von Alkohol, Computerspielen und Fahrradfahren. Nachdem er aus eigener Initiative eine Entzugsbehandlung zunächst erfolgreich absolviert hatte, war er bis kurz vor der Tat sogar über mehrere Wochen weiter abstinent und in der Lage, seine Umschulungsmaßnahme wahrzunehmen. Selbst in den Tagen vor der Tat war er zu situationsadäquatem Verhalten durchaus fähig, er besuchte eine Familienfeier, verhielt sich dabei unauffällig und besorgte sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, als er sich zur Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nicht in der Lage fühlte. Auch in dem mehraktigen Tatgeschehen, in dem der Angeklagte im Rahmen seines Tötungswillens konsequent und nachvollziehbar vorging, sind Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die den erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen würden, nicht erkennbar. III. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. D I. Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Kammer hat die Möglichkeit einer Ausnahme von der absoluten Strafandrohung im Sinne der sog. Rechtsfolgenlösung gesehen, geprüft und verneint. Die insoweit erforderlichen außergewöhnlichen, entlastenden Umstände, die diese Strafrahmenverschiebung voraussetzt, sind bei der Tötung von G3 nicht im Ansatz ersichtlich. II. Der Totschlag wird gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft, im minder schweren Fall gemäß § 213 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB, bei dem auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist, lag nicht vor. Bei der vorzunehmenden Strafrahmenwahl hat die Kammer zunächst gesehen, dass der Angeklagte nicht durch ihm in der Vergangenheit möglicherweise zugefügte Misshandlungen oder vorangegangenen Beleidigungen der Geschädigten G zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war (§ 213 1. und 2. Alt. StGB). Auch die Beweisaufnahme hat hierfür keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt. Der Angeklagte selbst hat solche Umstände nicht mitgeteilt, vielmehr hat er lediglich vorangegangene Drohungen des G3 geschildert. Bei der sodann gebotenen Gesamtbetrachtung, ob ein unbenannter „sonst minder schwerer Fall“ i. S. d. 3. Alt. des § 213 StGB vorliegt, hat die Kammer alle be- und entlastenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind, in den Blick genommen, um zu prüfen, ob die entlastenden Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens aus § 212 StGB als unangemessen hart erschiene. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB durch den Gesetzgeber außerordentlich mild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen. Bei der gebotenen Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass - er hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens von Beginn der Hauptverhandlung an geständig war und hinsichtlich des unmittelbaren Tatvorgeschehens durch seine Einlassung nennenswert zur Aufklärung beigetragen hat, - er als das erste Mal inhaftiert ist und deshalb als besonders haftempfindlich einzustufen ist, - er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, - der Tat Streitigkeiten mit seinen Eltern vorausgingen, bei denen der Angeklagte in der Vergangenheit nicht ausschließbar von G3 mitunter auch körperlich misshandelt wurde, - er rauschbedingte enthemmt war, auch wenn die Intoxikation nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hat und - er die Tat spontan verwirklicht hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass - das Opfer G einen mehrminütigen Todeskampf bestreiten musste bevor sie aufgrund des Verblutens letztlich das Bewusstsein verlor und - der Angeklagte unmittelbar zuvor bereits seinen Vater durch zahlreiche Messerstiche getötet hatte. Hiernach erschienen die strafmildernden Umstände nicht derart gewichtig, dass die Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen unangemessen hart erschiene. Die im Rahmen der Strafrahmenwahl aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Faktoren hat die Kammer in Ansehung der getroffenen Feststellungen zur konkreten Strafzumessung nochmals in den Blick genommen, auch die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, in den Blick genommen und erachtet vor diesem Hintergrund in dem sich so ergebenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von neun Jahren als tat- und schuldangemessen. III. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Angeklagte hat besonders schwere Schuld im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 b StGB auf sich geladen. Eine besondere Schwere der Schuld ist gegeben, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rdn. 9). Schuldsteigernde Umstände sind zum Beispiel die Art der Tatausführung oder der Motive, besondere Begleitumstände der Tat, soweit diese dem Täter vorzuwerfen sind, schulderhöhendes Nachtatverhalten, das Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen sowie insbesondere auch die Ermordung mehrerer Menschen durch eine Tat (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rdn. 11a). In die Gesamtwürdigung einzustellen ist vorliegend der Umstand, dass der Angeklagte tatmehrheitlich zwei Menschen getötet hat, wenn auch nur bei einem Opfer das Vorliegen eines Mordmerkmals festgestellt werden konnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.