Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.838,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den Steuerbetrag zu ersetzen, der im Jahr des Zuflusses als anteilige Steuerlast für den unter Ziffer 1 aufgeführten Entschädigungsbetrag festgestellt wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23% und die Beklagte zu 77%. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit der hiesigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer verspätet ausgelieferten Sendung in Anspruch. Die Klägerin war vom 01.12.2008 bis 30.06.2017 bei der Klinik X GmbH in Y, X #, ##### Y (im Folgenden: Arbeitgeberin), angestellt. Vor der Klinik der Arbeitgeberin sind zwei unbeschriftete Briefkästen angebracht, rechts neben diesen befindet sich eine Klingel mit der Beschriftung „Klinik X“. Unter dieser Klingel befindet sich eine gleich große Klingel mit der Beschriftung „Nachtglocke“. An der Adresse der Arbeitgeberin ist nur sie anzutreffen, weitere Briefkästen oder Beschriftungen befinden sich an der Adresse nicht. Wegen der bildlichen Darstellung des vorbeschriebenen Bereichs wird auf die Anlage K7, Bl. ## d.A., verwiesen. Eine Verwendung des GmbH-Zusatzes im Namen der Arbeitgeberin erfolgt weder an ihrem Gebäude, noch in ihrem Briefkopf. § 6 des Arbeitsvertrages der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen. (…) (2) (…) (3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. (4) Der Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder krankheitsbedingt nicht möglich, kann der Urlaubsanspruch auf das nächstfolgende Kalenderjahr übertragen werden und ist dann bis spätestens 31. März zu nehmen. Ist der Urlaub bis dahin, gleich aus welchen Gründen, nicht genommen, verfällt der Anspruch. Die Übertragung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung bis zum Ende des Kalenderjahres. (5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Das Bruttoentgelt der Klägerin betrug zuletzt 2.900,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrages, Anlage K2 Bl. ## d.A.). Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. #ff.d.A.) Bezug genommen. Im Januar 2011 nahm die Klägerin vier Urlaubstage. Die Klägerin befand sich von 10.01.2011 bis 28.04.2011 in Mutterschutz (im Folgenden „Mutterschutz I“) und ab dem 29.04.2011 in Elternzeit (im Folgenden: „Elternzeit I“). Während der Elternzeit I, nämlich mit Schreiben vom 28.12.2012, stellte die Arbeitgeberin die Klägerin gemäß einer entsprechenden Vereinbarung für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis 31.05.2014 zur Vorbereitung der Approbationsprüfung ohne Bezüge und unter Entfallen der Urlaubsansprüche frei (Anlage K10, Bl. ## d.A.). Die Elternzeit I endete daher am 02.03.2014. An diese schloss sich ab dem 03.03.2014 die vereinbarte unbezahlte Freistellung an. Aus Gründen des Mutterschutzes infolge einer zweiten Schwangerschaft der Klägerin endete die Zeit der Freistellung bereits am 20.05.2014 (Anlage K13, Bl. ### d.A.). Die Klägerin befand sich sodann vom 21.05.2014 bis 08.09.2014 erneut in Mutterschutz (im Folgenden: „Mutterschutz II“). Ab dem 09.09.2014 befand sich die Klägerin wiederum in Elternzeit (im Folgenden: „Elternzeit II“), die bis zum 14.07.2017 beantragt und arbeitgeberseits bestätigt wurde (Bl. ### d.A.). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Arbeitgeberin endete durch eine von der Klägerin erklärte ordentliche Kündigung zum 30.06.2017 (Bl. ## d.A.). Nach Juli 2017 erzielte die Klägerin andere Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und hätte daher keine von der Steuerklasse VI abweichende Steuerklasse für die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Anspruch genommen. Die Klägerin verfasste unter dem 29.09.2017 ein Schreiben, welches ausweislich des Briefkopfes an die „Klinik X“ adressiert war und machte gegenüber der Arbeitgeberin Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 20.880,00 EUR geltend (Anlage K3, Bl. ## d.A.). Die Klägerin gab das vorgenannte Schreiben am 29.09.2017 um 13:36 in der Filiale der C AG in W zur Zustellung auf, dessen Empfängerin die „Klinik X“ sein sollte (Anlage K4, Bl. ## d.A.; Anlage K6, Bl. ## d.A.). Die Klägerin wählte als Versandmethode die Expresszustellung mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Das Schreiben sollte also vereinbarungsgemäß am Samstag, den 30.09.2017, per Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden. Ein Zustellversuch erfolgte durch ein von der Beklagten mit der Sendung beauftragtes Frachtunternehmen am Samstag, den 30.09.2017 um 16:39 Uhr. Das Schreiben traf aus zwischen den Parteien streitigen Gründen allerdings erst am 04.10.2017 bei der Arbeitgeberin ein (vgl. Anlage K8, Bl. ## d.A.). Die Klägerin kontaktierte die Q-Hotline am 02.10.2017, 04.10.2017 und 24.10.2017 telefonisch, um die Überschreitung der Lieferfrist anzuzeigen und auf einen möglichen Schaden in Höhe von etwa 20.000,00 EUR hinzuweisen (Anlage K9, Bl. ## d.A.). Im Oktober 2017 war die Klägerin ledig und lebte in Bayern. Am 13.11.2017 wurde der Klägerin das geleistete Porto in Höhe von 23,80 EUR erstattet. Dies erfolgte nicht präjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, weitergehende Ansprüche wurden auch abgelehnt (Bl. ## d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2017 forderte die Klägerin die Q Germany GmbH zur Erstattung des Schadens auf, der ihr aufgrund der verspäteten Zustellung des Expressbriefes entstanden sei. Die Klägerin meint, dass zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2017 noch 152 Urlaubstage offen gestanden hätten. Sie behauptet, die Arbeitgeberin habe von ihrem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 17 Abs. 3 BEEG sei, so die Auffassung der Klägerin, der noch nicht gewährte Urlaub finanziell abzugelten, sofern das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – wie vorliegend – ende. Zum Zeitpunkt der Beendigung entstehe in Höhe des übertragenen Urlaubsanspruches als dessen Surrogat ein Abgeltungsanspruch. Aus dem letzten Bruttogehalt der Klägerin von 2.900,00 EUR ergebe sich ein Tagesverdienst von 133,84 EUR brutto. Damit errechne sich als abzugeltender Anspruch ein Gesamtbetrag von 20.334,61 EUR. Der Abgeltungsanspruch sei mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.2017 fällig geworden. Von dem geltend gemachten Anspruch seien keine Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen. Sofern im laufenden Kalenderjahr durchgehend Beitragsfreiheit bestanden habe, bleibe auch die Einmalzahlung beitragsfrei. Da die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit gewesen sei und damit für diese arbeitgeberseits keinerlei Zahlungen abgeführt worden seien, bestehe auch bezüglich dieser Einmalzahlung Beitragsfreiheit hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben. Unter steuerrechtlichen Grundsätzen sei die Klageforderung als Entschädigungszahlung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG einzuordnen. Diese Entschädigung werde vorliegend nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten entrichtet, so dass ein Lohnsteuerabzug nicht durchgeführt werden könne. Eine Versteuerung erfolge nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Seit der Neuformulierung ihrer Anträge im Schriftsatz vom 28.08.2019 beansprucht die Klägerin nunmehr nur noch den Nettobetrag. Hierzu behauptet sie, im Falle einer fristgerechten Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs gegenüber der Arbeitgeberin wären ihr nach Durchführung des Lohnsteuerabzugs 17.838,08 € netto ausbezahlt worden. Dadurch, dass eine Auszahlung des Entschädigungsbetrages erst im Jahr 2019 oder 2020 erfolge, entstehe ihr durch die Steuerprogression ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 7.418 €. Die Klägerin behauptet, nach Durchführung eines Lohnsteuerabzugs seien ihr 17.838,08 € netto als Urlaubsabgeltung durch die Arbeitgeberin ausbezahlt worden. Die Arbeitgeberin habe die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2017 unter Verweis auf die wirksame Verfallklausel abgelehnt (Anlage K11, Bl. ## d.A.). Die Beklagte hafte der Klägerin aus § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden in Höhe von 20.334,61 EUR, weil die Beklagte mit der verspäteten Zustellung des Schreibens vom 29.09.2017 eine Hauptleistungspflicht aus dem Frachtvertrag verletzt habe. Der Klinikbetrieb der Arbeitgeberin sei 24 Stunden besetzt, so dass der Zusteller jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, am Empfang der Klinik nachzufragen und das Schreiben auch direkt dort abzugeben. Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift vom 23.02.2018 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.334,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 hat die Klägerin die Klage um einen Hilfsantrag erweitert und beantragte zunächst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von11.096,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 beantragte die Klägerin dann hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von11.430,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 hat die Klägerin Haupt- und Hilfsanträge neu gefasst und beantragt, 1. die Beklagt zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 17.838,08 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr den Steuerbetrag zu ersetzen, der im Jahr des Zuflusses als anteilige Steuerlast für den Entschädigungsbetrag festgestellt wird. Hilfsweise hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.02.2019 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.343,68 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr die durch die Progressionsdifferenz entstehenden finanziellen Nachteile zu ersetzen. An den vorgestellten Haupt- und Hilfsanträgen hat die Klägerin zuletzt nicht mehr festgehalten, sondern mit Schriftsatz vom 28.08.2019 die Anträge insgesamt neu gefasst. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 17.838,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr den Steuerbetrag zu ersetzen der im Jahr des Zuflusses als anteilige Steuerlast für den Entschädigungsbetrag festgestellt wird; 3. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr die durch die Progressionsdifferenz entstehenden finanziellen Nachteile zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zustellung des ihr von der C AG übergebenen Expressbriefes sei deshalb nicht am 30.09.2017 erfolgt, weil eine Adressunklarheit vorgelegen habe: Auf dem Umschlag des Expressbriefes sei – unstreitig – als Adressatin die „Klinik X“ angegeben, die Arbeitgeberin sei jedoch – ebenso unstreitig – die „Klinik X Y GmbH“. Der Zustellfahrer sei sich deswegen und wegen der unbeschrifteten Briefkästen unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne. Die Rückführung der Sendung wegen Unzustellbarkeit sei deswegen korrekt gewesen. Die Klärung habe feiertagsbedingt mehr Zeit in Anspruch genommen. Die Beklagte meint, dass der Klägerin schon deswegen keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zustünden, weil – unstreitig – der Empfänger nicht binnen 21 Tagen nach Ablieferung – also bis zum 25.10.2017 – Ansprüche gegen den Frachtführer geltend gemacht habe und somit § 438 Abs. 3 HGB eingreife. Die Klägerin habe zudem keinen Schaden, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, denn die Arbeitgeberin habe der Klägerin keine Urlaubsabgeltung geschuldet. Hierzu trägt die Beklagte – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – vor, dass die Klägerin den Resturlaub aus 2011 und den Gesamturlaub aus den Jahren 2012 und 2013 weder bis in das Jahr 2017 zum Ende der Beschäftigung übertragen noch versucht habe, den Urlaub zu nehmen, was ihr aber nicht erlaubt worden sei. Jedenfalls sei Fälligkeit des Resturlaubsanspruches mit der Rückkehr aus der Elternzeit – bezüglich der ersten also zum 02.03.2014 – anzunehmen und der Anspruch geltend zu machen, was die Klägerin nicht getan habe. Hinsichtlich der ersten Elternzeit habe das Arbeitsverhältnis auch nicht im Anschluss geendet, so dass § 17 Abs. 3 BEEG grundsätzlich keine Anwendung finde. Außerdem habe die Klägerin in der Zeit der Freistellung die Möglichkeit und das Recht gehabt, Urlaub zu nehmen. So habe sie durch die Freistellung wenigstens konkludent darauf verzichtet, zumal die Freistellungsvereinbarung einen kompletten Entfall der Urlaubsansprüche vorsehe. Auch bezüglich der vermeintlichen Ansprüche aus der zweiten Elternzeit habe die Klägerin keinen Urlaubsantrag gestellt und keine Übertragung des Urlaubs vereinbart, so dass für die Jahre 2014 bis 2016 die Ansprüche verfallen seien. Auch für das Jahr 2017 sei der Urlaubsanspruch entfallen, weil die Klägerin keinen Urlaubsantrag gestellt habe, der nicht bewilligt worden sei. Das sei aber Voraussetzung von § 17 Abs. 3 BEEG, der einen Abgeltungsanspruch für „noch nicht gewährten Urlaub“ statuiere. Überdies sei der Urlaubsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 und 4 des Arbeitsvertrages nach § 1 BUrlG zum Jahresbeginn fällig. Unter Anwendung von § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages seien alle Urlaubsansprüche von 2011 bis 2016 jeweils mit dem 01.04. des Folgejahres verfallen. Die Klägerin habe zudem einen etwaigen Schadensersatzanspruch falsch berechnet. Sie könne die Zahlung nicht brutto verlangen, sondern nur netto. Den Schaden des Bundes (Abgaben und Steuern), der Kirche und der Sozialversicherungsträger könne und dürfe sie nicht liquidieren. Im Übrigen sei ein grobes Verschulden ihrerseits gemäß § 435 HGB nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegeben. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf den Mitverschuldenseinwand und begründet dies damit, dass die Klägerin bei Übergabe des Briefes nicht auf das außergewöhnlich hohe Schadensrisiko, das mit einer Überschreitung der Zustellung verbunden wäre, aufmerksam gemacht habe. Zudem habe die Klägerin die Verspätung aufgrund der ungenauen Adressangabe zu vertreten. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und führt hierzu aus, dass die Urlaubsansprüche der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich zum 31.12.2016 verjährt seien. Die Einrede der Verjährung hätte auch der Arbeitgeber nach der gebotenen ex post Betrachtung erhoben. Die Beklagte erhebt ferner den Einwand der Verwirkung, da mit einer etwaigen Eigenkündigung der Klägerin diese jedenfalls sämtliche Rechtspositionen aufgegeben habe, welche sie nicht zum Kündigungszeitpunkt geltend gemacht habe. Ferner ist die Beklagte hinsichtlich der Feststellungsanträge der Auffassung, dass eine nachteilige Steuerprogression nicht im Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung stehe und daher die Beklagte Steuerentschädigungen nicht zu leisten habe. Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 24.04.2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. ###ff. d.A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 (Bl. ##ff. d.A.), 02.11.2018 (Bl. ###ff. d.A.) und 03.04.2019 (Bl. ###ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.838,08 € netto aus § 425 Abs. 1 HGB. Gemäß dieser Vorschrift haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Nach § 423 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). Vorliegend haben die Parteien am 29.09.2017 einen Frachtvertrag über die Beförderung des Schreibens vom 29.09.2017 geschlossen. Da als Versandart die des Expressbriefes mit der Zusatzleistung „Samstagszustellung“ vereinbart war, war Inhalt des Vertrages auch, dass die Zustellung am Samstag, den 30.09.2017 erfolgen sollte. Diese Lieferfrist hat das von der Beklagten mit der Sendung beauftragte Frachtunternehmen pflichtwidrig überschritten. Denn die Sendung ist der Arbeitgeberin erst verspätet am 04.10.2017 zugestellt worden. Für diese Überschreitung der Lieferfrist durch das von ihr beauftragte Frachtunternehmen haftet die Beklagte gemäß § 428 HGB. Nach dieser Vorschrift hat der Frachtführer nämlich Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen. Das von der Beklagten mit der Sendung beauftragte Frachtunternehmen war jedenfalls eine „andere Person“ im vorbeschriebenen Sinne, so dass hier dahinstehen kann, inwieweit es sich aufgrund der naheliegenden Konzernzugehörigkeit sogar um die Mitarbeiter der Beklagten gehandelt hat. Der Klägerin ist durch die Überschreitung der Lieferfrist dem Grunde nach ein Schaden entstanden. Die Klägerin hatte zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Abgeltung von insgesamt noch 152 offenstehenden Urlaubstagen aus den Jahren 2011 bis 2017. Der Klägerin standen arbeitsvertraglich 25 Urlaubstage kalenderjährlich zu (§ 6 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages). Für das Jahr 2011 verblieb nach Inanspruchnahme von vier Urlaubstagen durch die Klägerin ein Resturlaubsanspruch von 21 Tagen. In den Jahren 2012 und 2013 sind jeweils 25 Urlaubstage entstanden. Da die Klägerin im Jahr 2014 im Zeitraum 03.03. bis 20.05. ohne Entgelt und unter Entfallen von Urlaubsansprüchen freigestellt war, ist ein Urlaubsanspruch der Klägerin nur in den Monaten Januar und Februar sowie Juni bis Dezember 2014 in Höhe von 18 Tagen entstanden (vgl. Freistellungsvereinbarung vom 28.12.2012 i.V.m. § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, § 308 ZPO). In den Jahren 2015 und 2016 sind jeweils Urlaubsansprüche in Höhe von 25 Tagen angefallen. Für das Jahr 2017 ist der Urlaubsanspruch gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages anteilig zu berechnen und beträgt 13 Tage (6/12 x 25, § 5 Abs. 2 BUrlG). Gemäß § 17 Abs. 3 BEEG hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Hier endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Kündigung ihrerseits zum 30.06.2017 und damit während der bis zum 14.07.2017 laufenden Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt waren die vorerwähnten 152 Urlaubstage der Klägerin nicht verfallen, sondern nach § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Zwar hat die Klägerin unstreitig während der Mutterschutz- und Elternzeiten weder Anträge auf Urlaub gestellt, denen nicht entsprochen worden ist, noch hat sie Anträge auf Übertragung des Urlaubes auf folgende Kalenderjahre gestellt. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung dafür, dass der Urlaub, der während Mutterschutz- oder Elternzeiten entsteht, über den 31.03. des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres fortbesteht. Nach § 6 Abs. 5 des Arbeitsvertrages gelten im Übrigen – also hinsichtlich der nicht in diesem Paragrafen geregelten Aspekte von Urlaub – die gesetzlichen Bestimmungen. Der Arbeitsvertrag verweist im Hinblick auf die Handhabung von Urlaub in Mutterschutz- oder Elternzeiten auf § 24 MuSchG einerseits und § 17 BEEG andererseits (die im Übrigen auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen abbedungen werden könnten). § 24 S. 2 MuSchG bestimmt, dass wenn eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat, sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Nach 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber, wenn die Arbeitnehmerin den ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Beide vorzitierten Regelungen knüpfen schlicht daran an, dass die Arbeitnehmerin ihr zustehenden Urlaub nicht erhalten hat. Aus welchen Gründen dies der Fall war, ist irrelevant. Es kommt zu einer automatischen – nämlich gesetzlich angeordneten – Übertragung noch offen stehenden Urlaubs. Wenn sich an das Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz die Elternzeit nahtlos anschließt, greifen § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG dergestalt ineinander, dass der nicht erhaltene Urlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot nebst dem nicht erhaltenen Urlaub aus der Elternzeit nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist. Da die Klägerin ab dem 10.01.2011 abwechselnd in Mutterschutz oder in Elternzeit war, greift der vorbeschriebene Mechanismus von § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 3 BEEG ein. Der Zeitraum der Freistellung vom 03.03.2014 bis 20.05.2014 ist insoweit unschädlich. Die Freistellung war bereits während der laufenden Elternzeit I vereinbart worden. Die Klägerin und die Arbeitgeberin hatten sich darauf geeinigt, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung vom 03.03.2014 bis 20.15.2014 nicht anbieten muss, die Arbeitgeberin im Gegenzug nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ruhte. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub nicht möglich (BAG, Urt. v. 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12, Rn. 22, BAG AP BUrlG § 1 Nr. 24 (beck-online) mit Anm. Fieberg sub. 3.a) – dort war eine vereinbarte längerfristige unbezahlte Freistellung unter der Bezeichnung „Sonderurlaub“ streitgegenständlich). Ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit, was Voraussetzung für ein Eingreifen von § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrages wäre, liegt nicht vor. Kann Erholungsurlaub wegen eines während laufender Elternzeit vereinbarten Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Elternzeit nicht genommen werden, verbleibt es dabei, dass gemäß § 24 S. 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG eine automatische Übertragung entstandener Ansprüche auf Erholungsurlaub stattfindet. Alles andere wäre auch mit Sinn und Zweck der vertraglich nicht abdingbaren vorzitierten Vorschriften unvereinbar. Daraus folgt, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin aus Mutterschutz I und Elternzeit I über die vereinbarte Freistellung hinweg gemäß § 24 S. 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG automatisch bis an das Ende der Elternzeit II übertragen worden sind. Die Arbeitgeberin hat auch von ihrem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG im Hinblick auf die Elternzeiten keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat dies dezidiert vorgetragen und ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 17.08.2018 vorgelegt, in welchem das bestätigt wird (Anlage K14, Bl. ### f. d.A.). In Ansehung dessen ist das Aufrechterhalten eines bloß einfachen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen (S. 4 des Schriftsatzes vom 25.10.2018, Bl. ### d.A.) unerheblich, zumal die Beklagte den Inhalt des vorgenannten Schreibens im Übrigen unstreitig gestellt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Schadensentstehung bei der Klägerin ist ursächlich auf die Lieferfristüberschreitung zurückzuführen, denn aufgrund der Lieferfristüberschreitung konnte die Arbeitgeberin sich auf die Verfallklausel berufen Die Erfüllung des vorstehenden Urlaubsabgeltungsanspruches der Klägerin hat die Arbeitgeberin unter Verweis auf die wirksame Verfallklausel in § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verweigert. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstand zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30.06.2017 (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Gallner, 18. Aufl. 2018, § 17 BEEG, Rn. 12). Die Klägerin hätte ihre Ansprüche bis zum 30.09.2017 schriftlich gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen müssen. Tatsächlich ist die schriftliche Geltendmachung erst am 04.10.2017 erfolgt, weil das Schreiben vom 29.09.2017 erst an diesem Tage an die Arbeitgeberin zugestellt wurde. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass die Arbeitgeberin den Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin wegen Verfristung gemäß § 15 des Arbeitsvertrages ablehnte. Die Klägerin hat daraufhin mit der Replik das Schreiben der Arbeitgeberin vom 10.11.2017 vorgelegt (Anlage K11, Bl. ## d.A.). Darin erklärt die Arbeitgeberin, der klägerischen Aufforderung zur Zahlung von insgesamt 20.880,00 EUR nicht nachzukommen, weil die Klägerin gemäß ihrem Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.09.2017 mit der Geltendmachung dieses Anspruches ausgeschlossen sei. Diesem qualifizierten, mit Urkunden untermauerten Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zu behandeln ist (§ 138 Abs. 2 ZPO). Der Schaden ist der Klägerin in Höhe von 17.838,08 € netto entstanden. Die Urlaubsabgeltung ist analog § 11 BUrlG zu berechnen (im Einzelnen hierzu: BeckOK Arbeitsrecht-Lampe, Stand 01.1.2018, BUrlG § 11, Rn. 2, 13). Die Klägerin hätte hiernach einen Betrag in Höhe von 20.343,68 € gegen ihre Arbeitgeberin geltend machen können (2.900,00 € x 3 Monate / 13 Wochen / 5 Tage = 133,84 €. Sodann: 133,84 € x 152 Tage = 20.343,68 €). Diesen Betrag hätte sie aber nicht von der Arbeitgeberin ausgezahlt erhalten. Denn die Urlaubsabgeltung unterliegt der Einkommensteuer und ist grundsätzlich auch sozialabgabenpflichtig. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Dipl. oed. A vom 06.08.2019 (Bl. ###ff. d.A.) wäre der Klägerin unter Anwendung der Steuerklasse VI von ihrer Arbeitgeberin ein Betrag in Höhe von 17.838,08 € netto ausgezahlt worden. Anlass, an dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu zweifeln, besteht nicht. Der Sachverständige besitzt die erforderliche Sachkunde und baut das Gutachten in sich nachvollziehbar und stringent auf. Seine Ausführungen sind widerspruchsfrei. Einwände gegen das Gutachten wurden auch seitens der Parteien nicht erhoben. Da der vorbeschriebene Schaden auf eine Unterlassung zurückzuführen ist, die das von der Beklagten mit der Sendung vom 29.09.2017 beauftragte Frachtunternehmen leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, greifen nach § 435 HGB die in dem Unterabschnitt Frachtgeschäft – Allgemeine Vorschriften des HGB und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen im vorliegenden Fall nicht. Die Tatbestandsmerkmale des § 435 HGB sind erfüllt. Das von der Beklagten mit der Sendung vom 29.09.2017 beauftragte Frachtunternehmen ist jedenfalls eine „andere Person“ im Sinne des § 428 HGB. Das qualifizierte Verschulden einer solchen „anderen Person“ muss sich der Frachtführer, auch wenn ihn selbst kein solches Verschulden trifft, wegen der Einschaltung dieser Person zurechnen lassen (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 435 Rn. 1). Der Zusteller des mit der Sendung vom 29.09.2017 beauftragten Frachtunternehmens hat am 29.09.2017 leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, die Zustellung an die Arbeitgeberin unterlassen. Leichtfertigkeit ist grundsätzlich objektiv im Sinne grober Fahrlässigkeit zu verstehen. Erforderlich ist, dass sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die (Sicherheits)Interessen des Vertragspartners hinwegsetzen (Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, § 435 Rn. 6; Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 435 Rn. 2; jeweils m.w.N.). Danach handelt leichtfertig, wer grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, naheliegende Überlegungen nicht anstellt, sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 435 Rn. 2 m.w.N.). Es handelte sich hier offenkundig um eine Sendung, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für den Absender – die Klägerin – von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Die Parteien haben für die Beförderung des Schreibens vom 29.09.2017 die Versandart Expressbrief mit der Zusatzleistung „Samstagszustellung“ vereinbart. Als Lieferfrist war Samstag, der 30.09.2017 vereinbart (vgl. oben). Das Porto betrug 23,80 €. Die Adressatin des Briefes vom 29.09.2017 war auf dem Umschlag genauso vermerkt, wie sie sich selbst auf ihrem Klingelschild bezeichnet. Die zwei Briefkästen waren zwar nicht gesondert beschriftet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass an der Adresse der Arbeitgeberin nur diese als Empfängerin vorhanden ist, musste es sich dem Zusteller aufdrängen, dass diese beiden Briefkästen derjenigen Person zugeordnet sind, die aus dem Klingelschild ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zusteller den Brief nicht in einen der Briefkästen eingelegt hat. Das Argument der Beklagten, die Arbeitgeberin sei falsch bezeichnet, weil der GmbH-Zusatz auf dem Umschlag nicht vermerkt sei, liefert hierfür jedenfalls keine Erklärung. Denn die Arbeitgeberin hat an ihrem Gebäude nirgends einen Schriftzug mit ihrer vollen Firma – also inklusive des GmbH-Zusatzes – angebracht, es gab mithin aus Sicht des Zustellers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine Adressungenauigkeit vorlag. Jedenfalls hätte der Zusteller – wenn er den Brief nicht ohne Weiteres in einen der vorgefundenen unbeschrifteten Briefkästen einwirft – aufgrund der sich aufdrängenden Zuordnung dieser Briefkästen zur auf dem Brief bezeichneten Adressatin die Pflicht gehabt, an der Klinikpforte nachzufragen. Es war eine auch so bezeichnete Nachtglocke vorhanden, die ersichtlich dazu bestimmt ist, die Kontaktaufnahme zum Klinikpersonal außerhalb üblicher Geschäftszeiten zu ermöglichen. Eine Nachfrage zur Zuordnung der Briefkästen war also ohne Weiteres möglich und zumutbar. Aufgrund dieser unstreitigen Umstände ergibt sich ein Anhaltspunkt für ein qualifiziertes Verschulden des Zustellers, dass er nämlich trotz bestehender und leicht durchzuführender Möglichkeit der Nachfrage diese nicht genutzt hat, sondern schlicht von der Zustellung abgesehen hat, weil nicht konkret die Briefkästen mit „Klinik X“ beschriftet waren. Der Frachtführer ist verpflichtet, alle Umstände aus seinem Betriebsbereich, insbesondere zum Organisationsablauf, zu möglichen Schadensursachen, zum Schadensverlauf und zu ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, vorzutragen (sekundäre Darlegungslast) wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden nahelegt und sich Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Auf diese sie treffende sekundäre Darlegungslast hat das Gericht die Beklagte mit Beschluss vom 20.07.2018 hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin lediglich bestritten, dass die Klinik der Arbeitgeberin 24 Stunden besetzt ist, also der Empfang auch am Samstagnachmittag besetzt ist und Bereitschaft zur Annahme von Sendungen besteht. Dass Klinikbetrieb herrscht, wird nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte war allerdings lediglich verpflichtet, mittels ihres beauftragten Zustellers den Zugang durch Einwurf in einen Briefkasten zu bewirken. Insoweit hätte zur sicheren Klärung der Zuordnung der Briefkästen eine einfache Nachfrage bei irgendwelchem anzutreffenden Personal der Adressatin genügt. Dieses Bestreiten ist also nicht ausreichend, um dem dezidiert vorgetragenen und durch Anhaltspunkte in den unstreitigen Umständen angelegten qualifizierten Verschulden des Zustellers in erheblicher Weise entgegenzutreten. Vielmehr ergibt sich bereits aus den unstreitigen Tatsachen, dass der Zusteller sich in besonders krasser Weise – nämlich aus einem im Ansatz nicht nachvollziehbaren Grund – über das für ihn klar erkennbare Interesse der Klägerin an einer lieferfristgerechten Zustellung hinweggesetzt hat. Das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit der Schadenseintritts ist die sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, 435 Rn. 2 m.w.N.). Das Bewusstsein fordert lediglich die Vorstellung von einem Schaden, es muss sich nicht auf einen bestimmten Schadensverlauf oder gar den konkret entstandenen Schaden beziehen. Es genügt, dass der Schädiger die Art des Schadens sowie die generelle Richtung des möglichen Schadensverlaufs zu Lasten des Ersatzberechtigten erkannt hat (Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, § 435 Rn. 14). Dabei gilt allerdings, dass derjenige, der eine sich ihm aufdrängende Möglichkeit bewusst nicht wahrnimmt, um sich Klarheit zu verschaffen, sich bewusst der Wahrheit verschließt und deshalb so zu behandeln ist, als hätte er die Wahrheit gekannt (Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, § 435 Rn. 15; Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 435 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der beauftragte Zusteller konnte aus der von der Klägerin gewählten Versandart (Expressbrief mit Samstagszustellung) und dem erheblichen Porto, das sie dafür bereit war zu entrichten, erkennen, dass die Zustellung an dem 30.09.2017 von erheblicher Bedeutung war. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Brief, der an eine Institution wie eine Klinik gerichtet ist und bei dem es dem Absender offenkundig um die Wahrung einer bestimmten Zugangsfrist geht, eine rechtlich bedeutsame Erklärung enthält. Von dem Zugang dieser Erklärung hängt in aller Regel auch eine wirtschaftliche Konsequenz ab, so dass es außergewöhnlich nahe liegt und damit (wenigstens) hochwahrscheinlich ist, dass der nicht fristgerechte Zugang für den Absender der Erklärung einen wirtschaftlichen Nachteil – mithin einen Schaden – bedeutet. Wenn dies dem von der Beklagten beauftragten Zusteller nicht bewusst war, so hat er sich dieser augenfälligen Wahrheit jedenfalls bewusst verschlossen. Ob ihm die Leichtfertigkeit seines Handelns bewusst war, ist unerheblich (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, § 435 Rn. 15). § 435 HGB sperrt die Anwendung der in dem Unterabschnitt Frachtgeschäft – Allgemeine Vorschriften und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig: Er bezieht sich auf sämtliche Haftungsbefreiungen und -begrenzungen des genannten Unterabschnitts und damit auch auf § 438 HGB (vgl. Baumbach/Hopt-Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 435 Rn. 1; konkret zu § 438 HGB Koller, Transportrecht, 9. Auflage 2016, § 438 Rn. 38). Indes dürfte die Beklagte den Inhalt der unstreitigen Telefonate vom 02.10.2017 und 04.10.2017 auch nicht in erheblicher Weise bestritten haben (vgl. das klägerische Vorbringen Anlage K9, Bl. ## d.A. einerseits und das erst nach dem Hinweis des Gerichts vom 20.07.2018 erfolgte Beklagtenvorbringen Bl. ### d.A. andererseits). Auch der unter Berufung auf § 425 Abs. 2 HGB von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand trägt vorliegend nicht. Eine Adressungenauigkeit, die mitursächlich für den fehlgeschlagenen Zustellversuch geworden ist, da sie eine Verunsicherung des Zustellers ausgelöst hätte, lag nicht vor. Der Umschlag der Sendung vom 29.09.2017 trug dieselbe Bezeichnung der Arbeitgeberin, wie sie auf dem Klingelschild an der Klinikadresse vorzufinden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zusteller die Firmierung der Arbeitgeberin als GmbH überhaupt bekannt war. Der GmbH-Zusatz im Namen der Arbeitgeberin wird zur Außenbezeichnung ihres Klinikgebäudes nicht verwendet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. II. Die Klage hat auch soweit in der Sache Erfolg, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) beantragt festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr den Steuerbetrag zu ersetzen, der im Jahr des Zuflusses als anteilige Steuerlast für den Entschädigungsbetrag festgestellt wird. Die Klageforderung als Entschädigung für entgangene Einnahmen unterliegt der Einkommenssteuer (vgl. §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 a EStG). Diese anfallende Steuer kann die Klägerin aktuell noch nicht beziffern. Die anfallende Steuer ist auch kausal auf die der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung zurückzuführen, denn die Klägerin muss die Steuer nur entrichten, weil sie die Urlaubsabgeltung von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes erhält. Wäre die Urlaubsabgeltung nach fristgerechter Geltendmachung von der Arbeitgeberin bezahlt worden, wäre lediglich ein Lohnsteuervorabzug und ggf. eine endgültige Veranlagung im Rahmen des Einkommenssteuerbescheids für 2017 erfolgt. III. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Feststellungsantrags unterliegt die Klage der Abweisung. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ausgleich der durch die Progressionsdifferenz entstehenden finanziellen Nachteile besteht nicht. Denn die Klägerin begehrt nunmehr im Rahmen des Zahlungsantrags den Ersatz des Nettoschadens. Hierbei kann ihr ein Nachteil durch die Progressionsdifferenz von vornherein nicht entstehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO. SW: bis zum 27.02.2019: 20.334,61 € vom 28.02. bis zum 28.08.2019: 19.838,08 € seit dem 29.08.2019: 25.772,48 € (Klageantrag zu 1: 17.838,08 €; Klageantrag zu 2: 2000 € (zu erwartende Steuerlast nach Schätzung der Klägerin ca. 2.500 €, davon Abschlag iHv 20% da Feststellungsklage); Klageantrag zu 3: 5.934,40 € (nach klägerischem Vortrag zu erwartender Nachteil aufgrund Steuerprogression: 7.418 €, davon Abschlag iHv 20% da Feststellungsklage)