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Urteil

4 O 185/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1028.4O185.18.00
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Tenor

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.700,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen

a.       Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke PKW H mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz Brief und Serviceheft;

b.      Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro gefahrenem Kilometer seit dem 14.09.2015 (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages), die sich nach folgender Formel berechnet:

KP in Euro x gefahrene Kilometer / 300.000 (- beim Kauf bereits gefahrene Kilometer).

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.700,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen a. Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke PKW H mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz Brief und Serviceheft; b. Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro gefahrenem Kilometer seit dem 14.09.2015 (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages), die sich nach folgender Formel berechnet: KP in Euro x gefahrene Kilometer / 300.000 (- beim Kauf bereits gefahrene Kilometer). 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen des Erwerbs eines von dem so genannten „H Dieselskandal“ oder auch „H Abgasskandal“ betroffenen Pkw. Der Kläger erwarb am 14.09.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kaufpreis von 26.700,00 €. Der Kilometerstand bei Kauf des Fahrzeugs betrug 8.600 km. Am Tag der Hauptverhandlung betrug der Kilometerstand 37.641 km. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Dieselmotors XY ### EU 5. Ihre hauptsächliche geschäftliche Tätigkeit ist die Entwicklung und der Verkauf von Kraftfahrzeugen. Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionswerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Für das streitgegenständliche Fahrzeug war eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse Euro 5 ausgestellt worden. Diese ist in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. Die Motorsteuerung des betroffenen Motors ist so programmiert, dass das Fahrzeug bei der Messung der Schadstoffemissionen auf dem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt, als im Echtbetrieb, d.h. im Straßenverkehr (zu den Einzelheiten ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019,18 U 70/18, Rz. 3). Das Kraftfahrtbundesamt hatte Bedenken an dem unveränderten Weiterbetrieb der Fahrzeuge mit dem Motor XY ### EU 5. Der Weiterbetrieb der Fahrzeuge war nach Auflage des Kraftfahrtbundesamtes nur möglich, nach Durchführung eines Software-Updates, welches von der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Dass Software-Update wurde an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt. Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerung gehabt hätte. Der Kläger behauptet ferner, dass die damaligen Vorstände der Beklagten Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerung gehabt hätten und die Beklagte vorsätzlich ein mangelbehaftetes Fahrzeug in Verkehr gebracht hätte. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte unter anderem aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB Schadensersatzansprüche zu. Bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vorhandenen Motorsteuerung handele es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Fahrzeugen verstoße. Durch diese Manipulation habe die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB einen Schaden zugefügt. Der Schaden liege in dem Abschluss des Vertrags als solchem. Der Schaden werde nicht durch das Aufspielen der neuen Software beseitigt. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass ein Nutzungsersatz nicht geschuldet sei. Zudem stünde ihm ein Zinsanspruch nach § 849 BGB zu. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.700 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 26.700 € seit dem 14.09.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### an die Beklagte. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie sich nicht sittenwidrig verhalten habe. Insbesondere hätten die damaligen Vorstände soweit ihr bekannt sei, keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft, denn es liege keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit vor. Jedenfalls mit dem Aufspielen des Software-Updates sei die beanstandete Software-Konfiguration beseitigt. Auch eine Wertminderung sei nicht vorhanden. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs lägen nicht vor. Eine Zinspflicht aus § 849 BGB bestünde nicht. Die Beklagte sei zudem am Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.09.2019 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 18.01.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Das Landgericht Bonn ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgt, also am Wohnsitz des Klägers. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gemäß §§ 826, 249 BGB zu, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes. a) Es liegt ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 09.11.2013, VI ZR 336/12, Rz. 9; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019,18 U 70/18, Rz. 21). Für den konkreten Fall hat das OLG, a.a.O., Rz. 27 zusammengefasst: „Sittenwidrig handelt insbesondere, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird“ . Genau dies ist der Fall. Es ist allgemein bekannt, dass die Beklagte in der Steuerung des Motors vom Typ XY ### EU 5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro-5-Norm auf dem Prüfstand zu simulieren, die im Echtbetrieb nicht erreicht werden. Dies geschah bei allen Fahrzeugen, in denen der Motor des Typs XY ### EU 5 eingebaut wurde. Das Verhalten diente der Umsatz- und der Gewinnsteigerung der Beklagten. Damit liegt geradezu ein typischer Fall des rücksichtslosen Gewinnstrebens vor, welches nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Beklagte veranlasste, dass zum Zweck der Umsatz- und Gewinnsteigerung, die mangelbehafteten Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden. Sie nahm dabei billigend in Kauf, dass diese Fahrzeuge erworben werden. Man kann sogar sagen, dass dies das primäre Ziel der Beklagten war. Dieses Verhalten ist im Rahmen des § 826 BGB der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Gebrauchsfähigkeit als Fahrzeug technisch gesehen nicht eingeschränkt war und ist. Rechtlich gesehen war nämlich jedenfalls die Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht sicher. b) Dieses Verhalten ist der Beklagten auch zuzurechnen, § 31 BGB. Aufgrund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Manipulation Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und Inverkehrbringen der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiterveräußert werden würden (OLG Köln, a.a.O., Rz. 31). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger insofern seiner primären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen ist, so dass die Beklagte eine umfassende sekundäre Darlegungslast trifft. Sie müsste darlegen, warum die damaligen Vorstände keine Kenntnis gehabt haben. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie argumentiert lediglich, dass sie derzeit eine solche Kenntnis ihrer damaligen Vorstände nur bestreiten könne. Der derzeitige Kenntnisstand selbst wird indes in keiner Weise dargelegt. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Ausführungen des OLG Köln, a.a.O., Rz. 31-37 Bezug genommen. c) Der Kläger hat bereits durch den Erwerb des mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs einen (Vermögens-) Schaden erlitten. Da das Fahrzeug die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte, drohte die Stilllegung. Die Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung wirken sich (von Beginn an) nachteilig auf den Vermögenswert des Fahrzeugs aus. Das Gericht schließt sich den ausführlichen Ausführungen des OLG Köln, a.a.O., Rz. 38 ff. zum Schaden an und verweist auf diese. Der Schaden ist auch nicht deshalb entfallen, weil inzwischen das Software-Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt worden ist. Das Software-Update ist nicht geeignet, den eingetretenen Vermögensschaden rückwirkend zu beseitigen. Insbesondere ist die Wirkungsweise des Software-Updates umstritten. Es ist zweifelhaft, ob das Software-Update einerseits sämtliche Beeinträchtigung beseitigt und andererseits möglicherweise anderweitige Beeinträchtigungen schafft. Zudem bleibt der „Makel“, dass es sich um ein Fahrzeug des Dieselskandals handelt, bestehen. Somit bleibt es dabei, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlich relevanten Nachteil aufweist, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch dieser Anteil ist und ob er möglicherweise auch (kumulativ) auf andere Ursachen zurückzuführen ist. d) Da der Kläger auch im Anwendungsbereich der §§ 826, 249 BGB durch die ihm zugefügte Schädigung nicht bessergestellt werden darf, als er ohne die Schädigung stünde, hat er erhaltene Vorteile auszukehren. Zu berücksichtigen sind die erlangten Gebrauchsvorteile. Der Kläger hat ein in der täglichen Nutzung nicht relevant schlechter nutzbares Fahrzeug erhalten, als wenn er hypothetisch ein mangelfreies Fahrzeug erhalten hätte. Da die Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzung des Fahrzeugs nicht auskehrbar sind, hat der Kläger hierfür Wertersatz in Geld zu leisten. Bei Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleichs gemäß § 287 ZPO wird auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer geschätzten Gesamtkilometerleistung abgestellt (so im Ergebnis auch OLG Köln, a.a.O., Rz. 49). Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 BGB ist eine angenommene gesamte Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird. Die Nutzungsvorteile sind nach der allgemein anerkannten Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung, bzw. bei Gebrauchtwagen geteilt durch die voraussichtliche (Rest-) Gesamtlaufleistung (siehe Reinking-Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. Rz. 1166). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug am Tage des Erwerbs, 8.600 km und am Tag der Hauptverhandlung einen Kilometerstand von 37.641 km aufwies. Somit ergibt sich bis zum Tag der Hauptverhandlung eine vom Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke von 29.041 km. Hieraus ergäbe sich folgender, der Beklagten zustehender Nutzungsersatz: 26.700 € × 29.041 km geteilt durch 291.400 km = 2.660,93 € für den Zeitraum bis zur Hauptverhandlung. Da davon auszugehen ist, dass auch danach noch mit dem Fahrzeug gefahren wird, ist auch die weitere Nutzung in den Nutzungsersatz einzubeziehen. Dementsprechend ist tenoriert. e) Darüber hinaus ist im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Rückgewähr des Fahrzeugs in Form der Rückübertragung des Eigentums notwendig. Dies war bereits in Form der Zug-um-Zug Verurteilung durch den Kläger beantragt worden und war daher lediglich hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel, des Kfz-Briefs, des Kfz-Scheins und des Serviceheftes zu konkretisieren. f) Da die Voraussetzungen der §§ 826, 249 BGB erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus weitere Anspruchsgrundlagen ebenfalls erfüllt werden. 2. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Klageschrift beinhaltet ein hinreichendes Angebot im Sinne von § 294 BGB, welches mit dem Klageabweisungsantrag zurückgewiesen worden ist. 3. Zinsen sind nach §§ 280, 286, 291 BGB ab Rechtshängigkeit geschuldet. Weitergehende Zinsen für einen früheren Zeitpunkt nach § 849 BGB sind indessen nicht geschuldet, da offensichtlich keine Entziehung einer Sache im Sinne des § 849 BGB vorliegt. Dem Kläger stand der Pkw tatsächlich seit dem Erwerb – tatsächlich uneingeschränkt – zur Verfügung. Das deutsche Schadensersatzrecht dient allein den Schadensausgleich. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspreche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vergleiche BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13, Rz. 11 mit zahlreichen Nachweisen). 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 26.700,00 €.