Urteil
13 O 1/17
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0905.13O1.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Planungsleistungen bei dem Bauvorhaben „X Y“, der Verbandszentrale des Klägers, in Anspruch. Der Kläger ist der Dachverband der B. Er erwarb das mit einem denkmalgeschützten Verwaltungsgebäude bebaute Grundstück in der D-Straße ## in Y, um dort eine moderne und repräsentative neue Verbandszentrale zu errichten. Zur Realisierung des Umbaus des bestehenden Altbaus erfolgte im Jahr 1995 ein Architekturwettbewerb, den der Beklagte gewann. Am 04.01.1996 erfolgte eine erste Baubesprechung. Der Kläger wurde von Beginn an durch den Architekten E vertreten. Unter dem 16.03.1996 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag nebst verschiedener Nachträge (Anlage K1), ausweislich dessen der Beklagte beauftragt war mit der Ausarbeitung der Pläne und Überwachung auf Grundlage der im Planungswettbewerb vorgelegten Gesamtplanung sowie mit den Planungsleistungen der LP 1-5 gemäß HOAI voll und mit denen der LP 6/7 gemäß HOAI anteilig, nämlich mit der Vorbereitung und der Mitwirkung bei der Vergabe, außerdem mit der künstlerischen Oberleitung gemäß § 15 Abs. 3 HOAI. Der Architektenvertrag enthielt zudem den Passus „der DSGV wird auf eigene Kosten Sonderingenieure einsetzen“. Die Nachträge enthielten lediglich eine Fortschreibung des Honorars, ohne eine inhaltliche Änderung der Leistungen vorzunehmen. Mit der Streithelferin verbindet den Kläger ein Baubetreuungsvertrag vom 16./26.05.1997, ausweislich dessen diese die Projektsteuerung bzw. das Projektmanagement innehatte. Zur Realisierung des neuen X sollte der auf dem Grundstück befindliche Altbau bis auf einige denkmalgeschützte Zwischendecken und ein historisches Treppenhaus entkernt und als modernes Bürogebäude mit historischer Fassade und Glaskuppeldach im 5. und 6. Obergeschoss anstelle des vorhandenen Staffelgeschosses neu errichtet werden. Wegen des heutigen Aussehens wird auf die Fotos (Anlage K4) verwiesen. Architektonisch prägend für das Objekt ist vor allem die Glasaußenfassade im Bereich der beiden neu errichteten Obergeschosse. Das Gebäude erhielt im oberen Bereich eine „Doppelfassade“. Neben der eigentlichen Gebäudehülle (sogenannte „Primärfassade“) befindet sich eine weitere geschlossene Außenhaut aus Glas (sogenannte „Sekundärfassade“). Die Primärfassade bestand aus einer Sonnenschutzverglasung und beweglichen, horizontalen Metalllamellen als Sonnenschutz im Scheibenzwischenraum. Die gebogene Sekundärfassade besteht aus Einscheibensicherheitsglas. Dazwischen befindet sich der begehbare, durchlüftete Fassadenzwischenraum. Die Umbauarbeiten wurden im Jahr 2002 fertiggestellt. Mit der Planung des Umbaus waren folgende Sonderfachplaner befasst (Überblick): Glasfassade: Durch Ingenieurvertrag vom 20.08./23.09.1996 (Anlage WP 1) beauftragte der Kläger den Architekten F insbesondere mit der Vorbereitung der Vergabe und der Mitwirkung an ihr sowie mit der Objektüberwachung (LP 6-9). Nach vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages führte die A diesen aufgrund des Vertrages vom 17./19.10.2001 (Anlage WP 13) fort. Tragwerksplanung: Mit den Leistungen der Tragwerksplanung beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro L. Dieses erbrachte sämtliche Statikerleistungen. Fassadenplanung: Mit der Fassadenplanung beauftragte der Kläger zunächst das Ingenieurbüro P und sodann auf Grundlage des Angebots vom 25.09.1997 (Anlage WP 17) durch Vertrag vom 06./16.02.1998 (Anlage WP 15), geändert durch Vertrag vom 05.02.1998 (Anlage WP 16), die Q AG mit der „Fachplanung der äußeren und inneren Glaskonstruktion“. Die Q AG war berechtigt, zur Erbringung der Planungsleistungen die B3 GmbH einzusetzen. Die Q AG sollte die Grundleistungen der LP 1 bis 6 für die äußere und innere Glaskonstruktion übernehmen. Die Planung sollte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entwickelt werden. Hierbei sollte die Entwurfsplanung des Architekten zugrunde gelegt werden. Nach dem Inhalt des Vertrages gehörte zu den Aufgaben des Fassadenplaners die konstruktive Beratung (konstruktive Bearbeitung, Vergleiche verschiedener Fassadenkonzeptionen, bauphysikalische Anforderungen und Vorstellung über Material). Dieser hatte sich auch mit „Anordnung und Einbau von Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Beschattungsanlagen“ zu befassen. Durch Bauvertrag vom 08.07./11.08.1999 (Anlage WP 21) beauftragte die Klägerin die K GmbH mit den Glasdach-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten; damit war die Tätigkeit der Firma Q AG beendet. Durch Ingenieurvertrag vom 06./14.01.2000 (Auszug Anlage WP 19) beauftragte der Kläger die B3 GmbH, die bereits zuvor als Subplaner der Q AG in das Projekt eingebunden war, mit der Fassadenberatung und der Prüfung der Werkstattplanung. Technische Ausrüstung (TA): Durch Ingnieurvertrag vom 21.08./09.09.1996 (Auszug Anlage WP 2) beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro C mit der Fachplanung für die gesamte Gebäudetechnik, unter anderem der Raumlufttechnik. Die Objektüberwachung wurde nur teilweise übertragen, weil insoweit auch Leistungen durch das Architektenbüro Borchert erbracht wurden (Anlage WP 1). Die Tätigkeit des Ingenieurbüros C endete vorzeitig am 05.10.2001 An die Stelle des Büros Prof. C trat die Projekt AG, die ab dem 05.10.2001 die noch ausstehenden Fachplanerleistungen Technische Ausrüstung übernahm (Auszug WP 20). Bauphysikalische Beratung: Durch Ingenieurvertrag vom 10./23.09.1996 (Auszug WP 3) beauftragte der Kläger den Dipl.-Ing. I2 mit der bauphysikalischen Beratung. Diese betraf die thermische Bauphysik einschließlich des sommerlichen Wärmeschutzes im 5. und 6. OG, den baulichen Schallschutz und die Raumakustik. Planerische Simulationen: Der Kläger beauftragte das Ingenieurbüro Z GmbH, das geplante Glasdach thermisch zu untersuchen (Teil 2 des Abschlussberichts Anlage K 13). Zudem erstellte die G im Auftrag des Klägers im Jahr 1998 eine Windkanalstudie (Druckverteilung im Fassadenbereich, Lüftung der Glaskuppel). Die I AG erarbeitete im Auftrag des Klägers zwei Studien. Unter dem 16.12.1998 erstellte sie ihre Stellungnahme „Glaskuppel, Thermische Simulationen“, die sich mit den Temperaturen innerhalb der zweischaligen Fassade sowie deren etwaige Auswirkungen auf die tragenden Konstruktionen beschäftigte. Die Studie „Glaskuppel, Natürliche Durchlüftung“ vom 20.01.1999 analysiert, ob bei typischen Wetterlagen mit einer intensiven natürlichen Durchlüftung der Kuppel zu rechnen ist und wie eine solche Durchlüftung zu bewerkstelligen ist. Werkstattplanung Glasdach-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten: Am 05.07.1999 beauftragte der Kläger die Firma K GmbH, die Glasdach-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten auszuführen (Anlage WP 21). Zu den Aufgaben der Firma K GmbH gehörte es, auf der Grundlage der Ausführungsplanung des Fassadenplaners (Q GmbH) Werkstattpläne mit allen Einzelheiten der Konstruktionen für die Bauausführung zu erstellen. Der Planungsablauf betreffend die Glasfassade gestaltete sich wie folgt: Der Beklagte erstellte unter dem 18.02.1997 eine aktualisierte Genehmigungsplanung für das 5. und 6. OG (Anlagen WP 23 bis WP 28), die beim Bauamt eingereicht wurde. Ausweislich der Genehmigungsplanung sollte eine im Querschnitt geschossweise abgestufte, innere Primärfassade von einer bogenförmigen Sekundärfassade überspannt werden und die Primärfassade des 5. OG einen Sonnenschutz erhalten, der an der Außenseite der Primärfassade angeordnet werden sollte. Die Streithelferin forderte die Planungsbeteiligten auf, Fragen zum Thema des gebogenen Glasdaches einzureichen. Der Beklagte übersandte hierauf am 09.04.1997 einen ersten Fragenkatalog an die Streithelferin, der unter lfd. Ziffer 5 folgende Fragen enthielt: „Mit welchen Lufttemperaturen ist im Inneren der Glashülle zu rechnen (Maximalwerte)? Wie werden die Temperaturen abgebaut? Welche Energien sind hierfür erforderlich?“ (Anlage WP 29). Am 25.04.1997 fand eine Planungsbesprechung bei dem Kläger statt, an der unter anderem der Beklagte, ein Vertreter der Streithelferin und des Ingenieurbüros C teilnahmen. Gegenstand waren u.a. Fragen zur Planung des Glasdaches im Hinblick auf Lufttemperaturen im Inneren der Glashülle, den Abbau von Temperaturspitzen, Berechnungskriterien für die Auslegung der Anlagenteile und nach den technischen Berechnungsgrenzwerten in Bezug auf Kälte. Gemäß Ziffer 17.10.3 des Protokolls (Anlage WP 30) erklärte der Fachplaner TA Prof. C, dass aufgrund der komplexen technischen und physikalischen Anforderungen an das Glasdach die entsprechenden Entwurfsparameter nur anhand einer Simulation ermittelt werden können. Gemäß Ziffer 17.10.8 wurde abgesprochen, dass eine entsprechende Gebäudesimulation seitens des Klägers in Auftrag gegeben wird. Am 13.05.1997 fand bei dem Kläger eine Besprechung zur Planung des Glaskuppeldaches statt. Ausweislich Ziffer 20.3 des Protokolls (Anlage WP 33) wurde ausgeführt, dass die thermischen Belastungen und deren Auswirkungen auf Glashaut und filigraner Tragekonstruktion auf den statistischen Berechnungen aus dem Jahr 1996 beruhten und noch durch aktuelle Simulationsergebnisse bestätigt werden müssten. Der Sonnenschutz der inneren Glasfassade wurde erörtert (innenliegender Sonnenschutz oder außenliegender Sonnenschutz). Ausweislich Ziffer 20.6.2 favorisierten die Planer einen außenliegenden Sonnenschutz. Mit diesem Thema sollte sich das Ingenieurbüro W befassen. Unter Ziffer 20.7.1 des Protokolls wurde festgehalten, dass das Büro W vom Kläger über den Fachplaner TA Prof. C (SBA) den Auftrag für die Beschaffung von verbindlichen Berechnungs-, Dimensionierungs- und Planungswerten über ein einzuleitendes Simulationsverfahren unter der Oberaufsicht des Fachplaners TA Prof. C erhalten hat. Im August 1997 legte das Ingenieurbüro W seinen Zwischenbericht zur thermischen Untersuchung der Glaskuppel vor („Ergebnisse der Extremwertberechnungen“, Anlage WP 39). Dabei wurden unter Maximaltemperaturen im Sommer auf der Innenseite der inneren Verglasung Werte von bis zu 48° Grad Celsius ermittelt. Am 27.10.1997 fand eine Planungsbesprechung statt, deren Gegenstand u.a. die Raumtemperaturen im 6. OG waren. Das Büro Prof. C schlug eine zusätzliche Kühlung vor. Gemäß Ziffer 12 äußerte sich der Bauphysiker zum K-Wert der Verglasung im 5. und 6. OG (Anlage WP 42). Im Oktober 1997 legte das Ingenieurbüro W seinen Abschlussbericht Teil 2 (Anlage K 13) vor. Bei der Gebäudesimulation hatte sich herausgestellt, dass durch den geschlossenen Glasvorbau im Bereich des 5. und 6. OG bei starker Sonneneinstrahlung extrem hohe Bauteil- und Lufttemperaturen auftreten, die zu erheblichen Problemen führen würden. Der Bericht war Gegenstand der Planungsbesprechung vom 10.12.1997, an der der Kläger, der Beklagte, die Streithelferin, der Fachplaner TA, der Bauphysiker und als Fassadenplaner die Q AG teilnahmen. Es wurden Zweifel geäußert, dass das Büro W verbindliche Aussagen ohne Wind- bzw. Strömungssimulationen unter Berücksichtigung von Gegenwind machen konnte. Es wurde in Aussicht genommen, durch einen geeigneten Fachmann die Berechnungen des Büros W überprüfen und zusätzliche Simulationen anstellen zu lassen (Anlage WP 43). Am 22.04.1998 kam es zu einem weiteren Planungsgespräch in Anwesenheit des Klägers, der Streithelferin, des Beklagten, der Q AG, der Bauphysiker und der Tragwerksplanung. Auf Empfehlung der Q AG wurde entschieden, dass die Primärfassade nicht mit einem außenliegenden Sonnenschutz ausgestattet werden sollte, sondern mit einem im Scheibenzwischenraum integrierten Sonnenschutz. Auf Seite 8 des Protokolls ist u.a. ausgeführt: „Hier ist gemeinsam mit Büro I2 der Schall- und Wärmeschutz zu überprüfen“ (Anlage WP 48). Im Juli 1998 legte die Gesellschaft G eine im Auftrag des Klägers verfasste Windkanalstudie vor. Gegenstand der Studie war die Fragestellung, inwieweit windbedingte Strömungsverhältnisse am Gebäude das als Planungsziel angestrebte Konzept einer natürlichen Belüftung des Luftraumes zwischen innerer, thermisch trennender Primärfassade und der äußeren Sekundärfassade beeinflussen. Die Studie wurde allen Planungsbeteiligten zur Verfügung gestellt. Die Q AG erarbeitete die Fachplanung für die Glasfassade/Glasdachkonstruktion und die Ausschreibungsunterlagen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten nähere Angaben zu den bauphysikalischen Anforderungen an die Verglasung der Sekundärfassade und der Primärfassade (Anlagen WP 49 und WP 50). Das Leistungsverzeichnis wurde von dem Büro I2 unter bauphysikalischen Gesichtspunkten und vom Beklagten unter gestalterischen Gesichtspunkten überprüft. In einem Schreiben vom 17.09.1998 (Anlage WP 53) machte die Q AG Vorschläge zur Reduzierung der maximalen Temperaturen im Fassadenzwischenraum an extrem heißen Tagen. Unter dem 21.10.1998 verfasste das Büro Prof. C eine Kühllastberechnung nach VDI 2078 für die Räume im 5. und 6. OG (Anlage zum Verfahren LG Berlin, 9 OH 9/07). Die I AG, ein Fachberater für thermische Bauphysik und Bauklimatik, nahm im Auftrag des Klägers thermische Simulationen vor. Mit Datum vom 16.12.1998 legte sie die Studie „Glaskuppel, Thermische Simulationen“ vor. Gegenstand der Ausarbeitung war die Fragestellung nach den bei hochsommerlichen Verhältnissen zu erwartenden Tragwerks-(Bauteil-) Temperaturen sowie nach möglichen Maßnahmen zur Kontrolle der Bauteilerwärmung. Es wurden Aussagen zu den an einem Sommertag zu erwartenden Lufttemperaturen innerhalb des Glaskuppelzwischenraumes sowie zu den voraussichtlichen Oberflächentemperaturen der Primärfassade getroffen. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass hohe Oberflächentemperaturen auf der Außenseite der Primärfassade zu erwarten sind. Unter dem 20.01.1999 verfasste die I AG im Auftrag des Klägers die Studie „Glaskuppel, natürliche Durchlüftung“. Gegenstand der Ausarbeitung war die Fragestellung, inwieweit die Strömungsverhältnisse der geplanten natürlichen Durchlüftung unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Windkanalstudie eine natürliche Verrauchung der Glaskuppel ermöglichen. Am 27.01.1999 fand eine Planungsbesprechung statt unter Teilnahme des Klägers, des Beklagten, der Streithelferin, der Fachplaner TA, der Tragwerksplaner und der Bauphysiker sowie des Herrn U von der I AG. Ausweislich Ziffer 3 des Protokolls sollte der Bauphysiker I2 die Temperaturentwicklung innerhalb der isolierverglasten Teile erneut untersuchen und die I AG sollte dem Ingenieurbüro Prof. C die notwendigen Angaben zu einer Überarbeitung der Kühllastberechnung für die Büros im 5. und 6. OG übermitteln. Die I AG fasste ihre Erkenntnisse in der Ausarbeitung „Glaskuppel, Resümee“ (Anlage K 14) zusammen. Mit Schreiben vom 05.07.1999 beauftragte der Kläger die K GmbH mit der Ausführung von Glasdach-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten. Unter dem 06./14.01.2000 beauftragte der Kläger die B3 GmbH mit der weiteren Fassadenplanung. Mit Schreiben vom 04.02.2000 (Anlage WP 55) teilte das Büro I2 dem Büro Prof. C das Ergebnis seiner ergänzenden Überprüfungen mit. Unter Ziffer 2.3 des Schreibens machte es Angaben zur Verglasung der Primärfassade und der Sekundärfassade im 5./6. OG. Dabei bezog es sich auf Prüfberichte des Instituts O, die die K GmbH inzwischen beigebracht hatte. Das Büro C überarbeitete seine Kühllastberechnung aus dem Jahr 1998; die aktualisierte Kühllastberechnung trägt das insoweit unzutreffende Datum 22.10.1990 (Anlage ASt 10 zum Verfahren LG Berlin, 9 OH 9/07). Die B3 AG klärte in der Folgezeit eine Vielzahl von Details der Primärfassade und der Sekundärfassade. Hierzu korrespondierte der Fassadenplaner mit der Firma K GmbH, dem Bauphysiker und dem Tragwerksplaner. Mit Schreiben vom 19.12.2000 berichtete die B3 GmbH über das Ergebnis der Prüfung der Werkstattplanung für die Primärfassade und die Sekundärfassade im 5./6. OG. Die Werkstattplanung wurde mit Änderungen und Ergänzungen freigegeben. Die korrigierten Pläne waren seitens der K GmbH dem Fassadenplaner erneut vorzulegen (Anlage WP 59). Mit Schreiben vom jeweils 20.12.2000 gab die B3 GmbH das Glasmuster der K GmbH für die Primärfassade zur Bemusterung frei und übersandte dem Beklagten die freigegebenen Werkstattzeichnungen zum Glasdach und zur Primärfassade. Der Beklagte übernahm entsprechend der Empfehlung des Fassadenplaners die Primärfassade mit einem im Scheibenzwischenraum integrierten Sonnenschutz abweichend von seinem ursprünglichen Planungskonzept in seine „Ausführungsplanung Farb- und Materialfestlegung im Bereich der Fassade 5. und 6. OG“ vom 02.02.2001 (Anlage WP 64). Nach Durchführung der wie beschrieben geplanten Arbeiten kam es in den Räumen des 5. und 6. OG zu problematischen klimatischen und schalltechnischen Verhältnissen. Der Kläger leitete daher im Jahr 2007 gegen den Beklagten und 11 weitere Beteiligte vor dem Landgericht Berlin ein selbständiges Beweisverfahren ein (LG Berlin, 9 OH 9/07). Der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. N erstattete unter dem 20.08.2009 ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten vom 03.06.2011, 20.03.2013 und 19.09.2014. Der Gutachtenerstattung zugrunde lag die Kühllastberechnung des Fachplaners Prof. C vom 21.10.1998, nicht jedoch die zeitlich nachfolgende Überarbeitung der Kühllastberechnung mit dem unzutreffenden Datum 22.10.1990. Der Sachverständige gelangte zu der Feststellung, dass an warmen und sonnigen Tagen in den Räumen des 5. und 6. OG des Sparkassenhauses Temperaturen von 29° Celsius bis 34° Celsius erreicht wurden; die maximal zulässige Raumtemperatur lag bei 26° Celsius. Er gelangte weiter zu der Feststellung, dass an den Innen-(Raum)-Seiten der inneren Glasfassade bei einer Lamellenstellung des Sonnenschutzes von 45 Grad an warmen sonnigen Tagen Oberflächentemperaturen von 39° bis 41° Celsius zu erwarten waren, deren Wärme in die Büroräume als Strahlung abgegeben wurde. Weiterhin führte der Sachverständige aus, dass die an den gewölbten Decken des 5. und 6. OG vorhandenen Kühldecken unterdimensioniert waren und durch die Kühldecken (kühle Oberfläche) und die warme Glasfassade eine Strahlungsasymmetrie entstand, die Einbußen bei der thermischen Behaglichkeit zur Folge hatte (ungleiche Abkühlung/Erwärmung der entsprechenden zugewandten Körperfläche). Der Anhaltswert zur Vermeidung zu hoher Strahlungsasymmetrie für Glasflächen liege bei 35° Celsius. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass der in Büroräumen höchstzulässige Schalldruckpegel von 35 dB (A) in allen Räumen bereits in der Betriebsstufe 1 der verbauten Bodenkühlkonvektoren überschritten wurde und an warmen Sommertagen bei Volllast in der Betriebsstufe 3 ein dauerhafter Schalldruckpegel von bis zu 47,9 dB in einzelnen Räumen entstand. Ferner entsprach nach den Feststellungen des Sachverständigen die Konstruktion der Fassade, insbesondere in Bezug auf die Lage des Sonnenschutzes im Scheibenzwischenraum, wodurch ein wesentlich erhöhter Energieverbrauch für die Kühlung der Innenräume zu erwarten war, nicht den anerkannten Regeln der Technik. Der Kläger behauptet, die von dem Beklagten erbrachten Planungsleistungen seien mangelhaft. Der Beklagte habe als Urheber der Objektplanung eine aus thermischer Sicht besonders kritische Fassadengestaltung gewählt und sich nicht ausreichend darum gekümmert, dass die aus seinem Design resultierenden thermischen Probleme für die Büroinnenräume bewältigt werden. Er meint, die Beteiligung von Fachplanern entbinde den Beklagten nicht von einer Haftung. Er behauptet, der Beklagte habe von Anfang an eine Fassadengestaltung gewählt, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Konstruktion der geplanten Glasdoppelfassade habe im Hinblick auf die Lage des Sonnenschutzes sowie den hohen Fensterflächenanteil einen wesentlich erhöhten Energiemehrverbrauch für die Kühlung der Innenräume erwarten lassen. Der Beklagte habe eine Planung erstellt, die dem vertraglich vereinbarten Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten widerspreche. Zudem habe der Beklagte Bedenken anmelden müssen, soweit der Fachplaner eine Änderung des von dem Beklagten ursprünglich außenliegenden Sonnenschutzes in den Scheibenzwischenraum übernommen habe. Darüber hinaus habe der Beklagte das Problem der Strahlungsasymmetrie nicht gesehen und fehlerhaft nicht erkannt, dass die vom Ingenieurbüro Prof. C erstellte Kühllastberechnung inhaltlich unzutreffend gewesen sei. Der Beklagte habe die Kühllastberechnung zumindest einer Plausibilitätskontrolle unterziehen müssen. Hierbei habe dem Beklagten auffallen müssen, dass diese unter einem erheblichen Fehler leide, weil ein zusätzlicher außenliegender Sonnenschutz in Ansatz gebracht worden sei. Außerdem habe der Beklagte erkennen können, dass die Kühllastberechnungen des TA-Planers untauglich seien, um die thermischen Verhältnisse in den Oberetagen abzubilden. Auch seien die in den Räumen installierten Bodenkühlkonvektoren aus schalltechnischer Sicht zum Einsatz in hochwertigen Büroräumen ungeeignet. Darüber hinaus habe der Beklagte nach Abschluss der Ausführungsplanung eine abschließende thermische Gebäudesimulation veranlassen müssen. Die Kenntnis des Phänomens der Strahlungsasymmetrie gehöre zu den bauphysikalischen Grundkenntnissen eines Architekten. Um ein akzeptables thermisches und akustisches Raumklima in den beiden Obergeschossen zu erreichen, seien für in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführte Sanierungsarbeiten Kosten in Höhe von 1.378.779,65 € entstanden. Zudem seien für Sofortmaßnahmen der Kühlung Kosten in Höhe von 18.504,79 € und für die Mangelfeststellung Gutachterkosten in Höhe von 32.556,50 € erforderlich geworden. Der merkantile Minderwert des Gebäudes liege bei mindestens 1 Mio €. Darüber hinaus sei mit weiteren Schäden in der Zukunft zu rechnen. Der Kläger hat zunächst Klage gegen den Beklagten und die Streithelferin vor dem Landgericht Berlin erhoben (Az. 28 O 427/15). Mit Beschluss vom 17.12.2016 hat das Landgericht Berlin das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und sich mit Beschluss vom 19.12.2016 hinsichtlich des Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag des Klägers an das Landgericht Bonn verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten als Gesamtschuldner neben der gesondert vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommenen hiesigen Streithelferin zu verurteilen, an ihn 1.429.840,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (22.01.2016) zu zahlen, 2. den Beklagten als Gesamtschuldner neben der gesondert vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommenen Streithelferin zu verurteilen, an ihn einen in das Ermessen des Gerichts gem. § 287 ZPO gestellten Betrag von mindestens 1.000.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 3. festzustellen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner neben der gesondert vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommenen Streithelferin verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über die Anträge zu 1.) und zu 2.) hinausgehenden, materiellen Schäden aus der fehlerhaften Planung hinsichtlich der Fassade des Sparkassenhauses in der D ## in Y zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ausgehend von dem Einsatz der im Einzelnen dargestellten Fachplaner, die der Kläger zugezogen habe, sei seine Planungsverantwortung begrenzt, so dass er nicht hafte; dies gelte auch im Hinblick auf die Fassadengestaltung. Es liege ein alleiniges Verschulden der vom Kläger beauftragten Fachplaner vor, jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Im Hinblick auf die behauptete unzureichende energetische Planung sei zu sehen, dass anderenfalls die planerischen Anforderungen nicht erfüllt worden wären. Außerdem seien denkmalschutzrechtliche Aspekte und die Zustimmung des Senats Y zu beachten gewesen. Bereits im selbständigen Beweisverfahren sei festgestellt worden, dass die von ihm gewählte Fassadengestaltung nicht per se ungeeignet sei. Von einem Architekten könne nicht erwartet werden, dass er beurteilen kann, ob der Fachplaner TA besser eine Kühllastberechnung nach VDI 2078 oder eine thermische Gebäudesimulation anstellt; diese Fragestellung gehe weit über das von einem Architekten zu erwartende Fachwissen hinaus. Dies gelte auch im Hinblick auf eine Plausibilitätsprüfung. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels der Strahlungsasymmetrie sei es Aufgabe des Fassadenplaners und des Bauphysikers gewesen eine Lösung zu finden, durch welche die Wärmeeinstrahlung und die raumseitige Oberflächentemperatur ausreichend begrenzt werden. Er ist der Ansicht, die geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten und Schäden seien bereits unzureichend dargelegt, da nicht differenziert werde, welche Maßnahmen in seinen Verantwortungsbereich fallen sollen. Zudem habe der Kläger ein völlig anderes Sanierungskonzept gewählt als im selbständigen Beweisverfahren vorgeschlagen. Die Klage sei, soweit sie auf den Minderwert gerichtet sei, bereits unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 29.06.2017 sowie 19.06.2019 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V vom 26.05.2018. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten im Verhandlungstermin vom 19.06.2019 mündlich ergänzt und erläutert sowie eine schriftliche Vorabzusammenfassung erstellt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlichen Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat die Akte Landgericht Berlin, 9 OH 9/07 beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 aus eigener Veranlassung eine schriftliche Stellungnahme mit Datum vom 20.06.2019 zur Akte gereicht, die den Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Nachdem der Kläger auf Hinweis der Kammer die Klageanträge aus der Klageschrift mit der Modifikation gestellt hat, den Beklagten als Gesamtschuldner neben der gesondert vor dem Landgericht in Berlin in Anspruch genommenen hiesigen Streithelferin zu verurteilen, war der Klageantrag zu 3.) dahingehend auszulegen, dass der Zusatz „und Projektsteuerung“ nicht mehr enthalten sein sollte, da sich dieser ersichtlich lediglich auf die Streithelferin als Projektsteuerin bezieht, hinsichtlich derer das Verfahren abgetrennt wurde. II. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 3.) folgt daraus, dass die Möglichkeit des Eintritts weiterer zukünftiger Schadenspositionen besteht; diese Möglichkeit ist (nur dann) zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431, beck-online). Hier hat der Kläger die Möglichkeit des Eintritts weiterer zukünftiger Schadenspositionen dergestalt dargelegt, dass technisch nicht abgesehen werden kann, ob die extremen Temperaturen im Fassadenzwischenraum zu Beschädigungen an den Fassadenelementen führen. III. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. 1. Es finden gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, weil der zugrundeliegende Architektenvertrag auf den 16.03.1996, mithin auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2002 datiert. 2. Die Parteien haben einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB über Architektenleistungen geschlossen. Dieser Vertrag umfasste u.a. die Ausarbeitung der Pläne und Überwachung auf Grundlage der im Planungswettbewerb vorgelegten Gesamtplanung sowie die Planungsleistungen gemäß LP 1-5 voll und gemäß LP 6/7 anteilig, nämlich die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, außerdem die künstlerische Oberleitung gemäß § 15 Abs. 3 HOAI. 3. Es kann dahinstehen, ob das Architektenwerk des Beklagten Mängel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. in Form von Planungsfehlern wie in dem selbständigen Beweisverfahren LG Berlin, 9 OH 9/07, festgestellt, aufweist. Denn jedenfalls fehlt es an einem, für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen, Verschulden des Beklagten. Der Architekt haftet nach § 635 BGB a.F. für Mängel seiner Planung nur bei schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten. An einem derartigen Verschulden fehlt es, wenn der Architekt die gebotene Sorgfalt bei der Planung beachtet. Soweit ein Architekt nicht über notwendige Spezialkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit dieser – wie vorliegend geschehen - einen Sonderfachmann einschalten kann, der die fehlenden Fachkenntnisse vermittelt. Die Einschaltung von Sonderfachleuten entbindet den Architekten allerdings nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit. Er haftet vielmehr für die Auswahl des Sonderfachmannes und hat dessen Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Für ein fehlerhaftes Gutachten ist er (mit-) verantwortlich, wenn der Mangel auf seinen Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder er Mängel nicht beanstandet, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, I-5 U 84/11, beck-online; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99, juris). Nach diesen Grundsätzen liegt kein schuldhafter Beratungs- oder Planungsfehler des Beklagten vor. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die gewählte Konstruktion einer Glasfassade an sich, die zu einem erhöhten Energiemehrverbrauch geführt hat. Die Verwirklichung einer Glasarchitektur wurde durch die vorangegangene Wettbewerbsphase zur Sollbeschaffenheit der vereinbarten Werkleistung. Die von dem Kläger bemängelten Eigenschaften (transparente Ganzglasfassade/Glasdachkonstruktion) waren mit Ausnahme der Positionierung des Sonnenschutzes im Scheibenzwischenraum in dem Wettbewerbsentwurf des Beklagten bereits enthalten. Bei seiner Entscheidung für den Wettbewerbsentwurf des Beklagten war der Kläger sachkundig vertreten. Es lag auf der Hand, dass dem durch den Architekten E beratenen Kläger bewusst war, dass die aus gestalterischen Gründen bewusst gewählte außergewöhnliche Glaskonstruktion der Fassade im 5. und 6. OG höhere Betriebskosten durch die erforderliche Kühlung verursachen würde als eine herkömmliche massive Fassadenkonstruktion. Die Kammer stimmt insoweit mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V überein, wonach davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der historischen Entwicklung der Glasarchitektur bis zum Entwurfszeitpunkt, aber auch bis heute noch, die besonderen Eigenschaften einer leichten, transparenten und damit auch wenig wärmespeichernden Konstruktion und den damit im Vergleich zu massiven Gebäuden mit geschlossenen Fassaden notwendigen Energiemehrbedarf allgemein, insbesondere aber einem fachkundigen Auftraggeber bekannt waren. Bereits der im Architektenvertrag enthaltene Passus, wonach der Kläger auf seine Kosten Sonderingenieure einsetzen sollte als auch der dargestellte Planungsablauf belegen, dass allen Beteiligten, auch dem Kläger, klar war, dass das gestalterische Konzept hohe Anforderungen an die technische Umsetzung im Hinblick auf das Temperaturverhalten der Glaskonstruktion stellt. b) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er nach Abschluss der Ausführungsplanung keine abschließende thermische Gebäudesimulation veranlasst und nicht erkannt hat, dass die vom Ingenieurbüro Prof. C erstellte Kühllastberechnung inhaltlich unzutreffend war. Insoweit kann dahinstehen, ob auch die überarbeitete Kühllastberechnung mit dem unzutreffenden Datum 22.10.1990, die nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin war, überhaupt fehlerhaft ist. Denn jedenfalls handelte es sich hierbei um Mängel in der Planung, die für ihn nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen nicht erkennbar waren. Die Kammer hat sich hinsichtlich der Erkennbarkeit einer mangelhaften Werkleistung der Fachplaner sachverständiger Beratung durch den Dipl.-Ing. V bedient. Der Sachverständige ist unter Berücksichtigung des von der Kammer stichpunktartig vorgegebenen Vertragsinhalts sowie Ablaufs der Planungen unter Einschaltung von Sonderplanern in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.05.2018 überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht die Übernahme der (mangelhaften) fremden Planungsleistungen der Fachingenieure dem Beklagten nicht zuzuordnen ist. Nach dem zu erwartenden Wissenshorizont von vorgebildeten Architekten könne nicht von einer hinreichenden Fachkenntnis zur Prüfung der von Fachingenieuren vorgelegten quantitativen Festlegung in Planungen ausgegangen werden, es könne lediglich eine Plausibilitätsprüfung erwartet werden. Architekten seien gestalterisch tätige Generalisten, die städtebauliche und gebäudespezifische Aspekte im Entwurf als geistige Vorwegnahme des Gebauten berücksichtigen müssten. Sie würden im Rahmen ihrer Ausbildung in der Regel nicht auf Spezialgebiete wie bauphysikalische Betrachtungen und thermische Simulationen vorbereitet. Sie würden auch nicht in die Lage versetzt, Plausibilitätsprüfungen von fachtechnischen Planungen vorzunehmen, die eine vertiefte Kenntnis von Spezialisten benötigten. Auch Fortbildungsveranstaltungen für Architekten seien nicht geeignet, fachspezifische Kenntnisse zu vermitteln, die eine Plausibilitätsprüfung von mit Spezialkenntnissen ausgestatteten Fachingenieuren ausgearbeiteten Berechnungsunterlagen zu thermischen Innenraumsimulationen, Kühllastberechnungen und technischen Details zur Klimatisierung von Innenräumen ermöglichten. Soweit das Büro Prof. C thermische Simulationen unter Einschaltung eines Subplaners ausgearbeitet habe, die offensichtlich falsche Eingangsdaten für die Bemessung der haustechnischen Sonnenschutzeinrichtungen und Kühlanlagen lieferten, lägen die Spezialfertigkeiten, die für die Anfertigung von Computersimulationen erforderlich seien, in einem Bereich, der einer üblichen und sogar auf hochwertige und besondere Architektur ausgerichteten speziellen Architektentätigkeit nicht zugänglich sei. Eine Plausibilitätsprüfung von Planungsangaben haustechnischer Einrichtungen bezüglich der Leistungsfähigkeit von Beschattungsanlagen, Kühlsystemen oder Ventilatoren einschließlich deren Geräuschentwicklung sei durch die Architekten nicht im Detail möglich. Ergebe eine Berechnung eines Fachingenieurs eine bestimmte Leistung einer haustechnischen Einrichtung, stehe einen Architekten aufgrund der Diversität der unterschiedlichen Gebäude und der damit verbundenen schwierigen Vergleichbarkeit zwischen Gebäuden kaum ein Mittel zur Verfügung, die Plausibilität der Berechnung, etwa durch Faustformeln, zu prüfen. Da sich eine Reihe von Sonderfachleuten mit dem Problem der Glaskonstruktion beschäftigt habe, das offensichtlich wiederholt diskutiert wurde, könne von einem auch vorgebildeten Architekten nicht erwartet werden, dass er sich über die Kenntnisse der Sonderfachleute hinwegsetze und deren Vorgaben kritisch hinterfragen und bewerten könne. Dies gelte für die Detailplanung der Verglasung, der Beschattung und Durchlüftung des Zwischenraums zwischen den beiden Glasfassaden, für die Kühlelemente sowie die Unterflurgebläse der Kühlung, die während des Betriebs für Büroräume zu laut seien. Die Plausibilitätsprüfung sei dadurch als gegeben anzusehen, dass mehrere Büros mit der Frage beschäftigt gewesen seien, welche der Anlagentechniken geeignet gewesen sei. Die Kammer folgt der technischen Einschätzung des Sachverständigen, die dieser nachvollziehbar begründet hat und wonach einem Architekten eine Plausibilitätsprüfung von Planungsangaben haustechnischer Einrichtungen bezüglich der Leistungsfähigkeit von Beschattungsanlagen, Kühlsystemen oder Ventilatoren einschließlich deren Geräuschentwicklung nicht im Detail möglich ist. In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus, dass offensichtliche Mängel in den Planungsleistungen der Sonderingenieure, die der Beklagte in seine Ausführungsplanung übernommen hat, nicht vorlagen und daher für den Beklagten nicht erkennbar waren, so dass er hierfür nicht (mit-) verantwortlich ist. Dies gilt sowohl für eine – unterstellt – fehlerhafte Kühllastberechnung einschließlich der aus der Kühlung resultierenden Geräuschentwicklung. Nach Auffassung der Kammer belegen die Vielzahl der eingesetzten Sonderfachplaner und die dargestellten, insoweit ineinandergreifenden Planungsabläufe, die Komplexität der fachplanerischen Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle für den Beklagten hätte offenbar werden sollen, dass die ausführlich begründeten Simulationen und bauphysikalischen Stellungnahmen der Fachplaner fehlerhaft waren, was ihm alleinig Veranlassung zur Durchführung einer abschließenden thermischen Gebäudesimulation hätte geben können. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Planungsbesprechung vom 10.12.1997, auch wenn dort Zweifel geäußert wurden, dass das Büro Z verbindliche Aussagen ohne Wind- bzw. Strömungssimulationen unter Berücksichtigung von Gegenwind machen konnte. Denn die dort in Aussicht genommene Vornahme zusätzlicher Simulationen erfolgte durch die im Jahr 1998 von der G im Auftrag des Klägers erstellte Windkanalstudie. Zudem erarbeitete die I AG im Auftrag des Klägers in den Jahren 1998 und 1999 zwei Studien, die sich mit den Temperaturen innerhalb der zweischaligen Fassade sowie deren etwaige Auswirkungen auf die tragenden Konstruktionen sowie mit der Frage beschäftigten, ob bei typischen Wetterlagen mit einer intensiven natürlichen Durchlüftung der Kuppel zu rechnen ist und wie eine solche Durchlüftung zu bewerkstelligen ist. c) Auch kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe erkennen können, dass die Kühllastberechnungen untauglich waren, um die thermischen Verhältnisse in den Oberetagen abzubilden, so dass die Frage der generellen Tauglichkeit der gewählten Methode offen bleiben kann. Der Sachverständige hat insoweit sein schriftliches Gutachten im Verhandlungstermin vom 19.06.2019 ergänzt und ausgeführt, dass die Verfahren der Kühllastberechnung und der thermischen Innenraumluftsimulation nicht in Widerspruch stehen, sondern ergänzend betrachtet werden können. Während durch die Kühllastberechnung die Dimensionierung der Anlagen möglich sei, erlaube die thermische Innenraumluftsimulation die Prognose der Temperaturentwicklung unter bestimmten Gegebenheiten. Im maßgeblichen Zeitraum hätten Architekten Fachingenieuren, die sich mit den haustechnischen Details von Anlagen beschäftigten, vertraut. Architekten hätten nicht danach differenziert, ob durch das eine oder andere Verfahren bestimmte Temperaturen an bestimmten Raumteilen prognostiziert werden können. Maßgeblich für Architekten sei das Ergebnis, dass die Räume die gestalterischen Anforderungen und die einer Nutzung erfüllen; dies sei auch heute noch der Fall. Die Kammer schließt sich auch dieser Einschätzung des Sachverständigen an. Auch insoweit kann vor dem Hintergrund der Komplexität der ineinandergreifenden Fachplanungen von einem Architekten nicht erwartet werden, dass er eine – unterstellte – Untauglichkeit der Kühllastberechnung erkennt, zumal auch Simulationen durchgeführt wurden. d) Auch kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Phänomen der sog. Strahlungsasymmetrie und der damit einhergehenden thermischen Unbehaglichkeit in den Räumen des 5. und 6. OG nicht erkannt hat. Die Kammer hat sich auch insoweit der sachverständigen Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. V in technischer Hinsicht bedient. Der Sachverständige hat hierzu zunächst erläutert, in welchem Sinne er die Strahlungsasymmetrie versteht, nämlich, dass an einer Stelle besonders viel Energie entstehe, etwa durch solare Wärmestrahlung. Dies bedeute dann im konkreten Fall, dass nicht einfach ein gemittelter Gesamtwert für den Raum ermittelt werden könne und dann gesamt für den Raum ermittelt werden könne, wie die Energie reduziert werden kann. Vielmehr setze dies eine Betrachtung im konkreten Einzelfall voraus, d.h. es müsse genau geschaut werden, an welcher Stelle die Temperatur auftrete und wie diese Energie reduziert werden könne. Ein generalistisch tätiger Architekt könne nicht überprüfen, ob dies erfolgt sei, auch nicht auf Plausibilität. Auch insoweit könne er sich auf die Ermittlungen der Fachplaner berufen bzw. sich darauf verlassen, dass dies ordnungsgemäß erfolgt ist. Seite 16 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren !!!!./.???? beschreibe die andere Seite der Strahlungsasymmetrie, nämlich das persönliche Empfinden des Einzelnen. Dies könne etwa mit einem Lagerfeuer verglichen werden; aus den unterschiedlichen Temperaturen zu den unterschiedlichen (ab-/zugewandt) Körperseiten entstehe ein Unbehagen. Aus Besprechungen ergebe sich, dass das Problem der Strahlungsasymmetrie berücksichtigt worden sei. Die auf eigene Veranlassung nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2019 ergab insoweit keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, auch soweit der Sachverständige dort ausgeführt hat, er habe die Frage nach der Strahlungsasymmetrie missverstanden. Zwar hat der Sachverständige das Problem der Strahlungsasymmetrie im Rahmen der mündlichen Gutachtenergänzung in erster Linie in technischer Hinsicht beschrieben. Das persönliche Empfinden eben dieser Strahlungsasymmetrie aber bildet lediglich die Kehrseite der technischen Vorgänge ab. Insoweit aber geben die Ausführungen des Sachverständigen keinen Anhaltspunkt für Missverständnisse; vielmehr ist die im Verhandlungstermin geäußerte Einschätzung des Sachverständigen in dieser Hinsicht eindeutig. Die Kammer schließt sich auch insoweit dieser Einschätzung des Sachverständigen an. Unter Zugrundelegung der bereits ausgeführten Annahme, dass eine allein mögliche Plausibilitätsprüfung von Planungsangaben haustechnischer Einrichtungen (auch) bezüglich der Leistungsfähigkeit von Beschattungsanlagen einem generalistisch tätigen Architekten nicht möglich ist, verbietet sich auch die Annahme, ein Architekt habe das Problem einer auftretenden Strahlungsasymmetrie erkennen können. Denn das Problem der Strahlungsasymmetrie knüpft erst an die Leistungsfähigkeit von Beschattungsanlagen an, deren Aufgabe es ist, einen solaren Wärmeeintrag zu verhindern. Ist einem Architekten die Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Beschattungsanlagen nicht möglich, ist es ihm daher auch nicht möglich, das etwaige Auftreten einer Strahlungsasymmetrie zu erkennen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass er hinsichtlich der Verlegung des von ihm geplanten äußeren Sonnenschutzes in den Scheibenzwischenraum keine Bedenken angemeldet hat, da die Beschattungsanlagen, wie bereits ausgeführt, in den Verantwortungsbereich der Fachplaner fielen. Etwaige Mängel in der Fachplanung aber waren, wie bereits ausgeführt, für den Beklagten nicht erkennbar. e) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass die festgestellten Mängel auf Vorgaben des Beklagten in der Planung beruhen. Die Sonderfachplaner haben die Entwurfsplanung des Klägers in eigener Verantwortung „ausgefüllt“. Der in energetischer Hinsicht besonders problematische innenliegende Sonnenschutz wird auch nicht dadurch zu einer Vorgabe des Beklagten, dass er diesen später in seine Ausführungsplanung übernommen hat. Denn unstreitig sah die ursprüngliche Genehmigungsplanung des Beklagten einen Sonnenschutz vor, der an der Außenseite der Primärfassade angeordnet werden sollte. Die Entscheidung, die Primärfassade nicht mit einem außenliegenden Sonnenschutz, sondern mit einem im Scheibenzwischenraum integrierten Sonnenschutz auszustatten, beruhte auf einer Empfehlung des Fassadenfachplaners Q AG. f) Es ist auch weder dargetan, noch ersichtlich, dass dem Beklagten eine etwaige Unzuverlässigkeit der Sonderfachleute bekannt gewesen wäre bzw. hätte auffallen müssen. IV. Da ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderungen einschließlich eines Mitverschuldens des Klägers dahinstehen ebenso wie die Frage, ob die Geltendmachung eines merkantilen Minderwertes zulässig ist. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 2.450.000,00 €