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Urteil

10 O 541/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0823.10O541.18.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.508,39 Euro nebst  Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW Z mit der FIN $$$$$$#$$$$######.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag aus Antrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs PKW Z, FIN:  $$$$$$#$$$$######, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens des Klägers in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu erstatten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.508,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW Z mit der FIN $$$$$$#$$$$######. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag aus Antrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs PKW Z, FIN: $$$$$$#$$$$######, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens des Klägers in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu erstatten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. B-Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 30.10.2015 (Verbindliche Bestellung in Anlage K 1, Bl. ## d.A.) bei der Autohaus X GmbH & Co. KG in O einen gebrauchten Z 2.0 $$$ für einen Kaufpreis von 32.200,00 € brutto. Der PKW wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 6.700 km auf. Demgegenüber betrug die Laufleistung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2019 zuletzt 63.252 km. In dem Fahrzeug ist der vom sog. Abgasskandal betroffene von der Beklagten produzierte Dieselmotor $$ ### – EU5 – verbaut. Dieser wiederum war mit einer Software der Motorsteuergeräte ausgestattet, welche über eine Umschaltlogik verfügte, die erkannte, wenn das Fahrzeug den sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der EG-VO Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte – unter diesen Laborbedingungen gemessene – Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkannte die verbaute Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wurde die Abgasrückführung des Fahrzeugs von oben erwähnter Steuerungssoftware so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen wurden (NOx-optimierter Modus 1). Im normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr hingegen war der „Abgasrückführungsmodus 0“ aktiv, mit der Folge, dass die Abweichung bei den NOx-Emissionen in den beiden vorerwähnten Betriebsmodi größer waren als die sich aus dem Unterschied zwischen Echt- und Testbetrieb sonst ergebenden. Die im Testbetrieb gezeigten Werte wichen von denjenigen des normalen Fahrbetriebs insoweit (positiv) ab. Das Kraftfahrtbundesamt rief die Beklagte wegen der oben ausgeführten Umstände im Herbst 2015 zu einem Rückruf bzw. einer globalen Korrektursoftware-Maßnahme auf. Der Kläger ließ ein ihm von der Beklagten zwischenzeitlich angebotenes Software-Update, das den oben beschriebenen Mangel beheben sollte, indem der Motor nunmehr im realen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes in einem adaptierten Modus 1 betrieben wird, bei dem streitgegenständlichen PKW aufspielen. Vorprozessual lehnte die Beklagte die Übernahme einer Schadensersatzpflicht, wie vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2018 gefordert, ab. Der Kläger behauptet, für ihn sei die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein erhebliches Kaufkriterium gewesen. Er habe insoweit auf die tatsächliche Einhaltung der angegebenen Emissionsgrenzwerte vertraut, zumal er das Fahrzeug in Kenntnis der oben dargestellten Umstände nicht erworben hätte. Die ursprünglich verwandte Software stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Es drohe der Verlust der Betriebserlaubnis. Die aufgespielte neue Software sei nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beheben, zumal es nur auf den Zeitpunkt des Kaufs ankomme. Das Software-Update wirke sich insbesondere nachteilig auf Leistung des PKW und Lebensdauer des Abgasreinigungssystems aus. In jedem Falle verbleibe ein merkantiler Minderwert. Der Kläger ist der Ansicht, in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors liege eine unerlaubte Handlung der Beklagten und zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers als Käufer, weshalb er Schadensersatz beanspruchen könne. Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst Zahlung eines „Minderungsbetrags“ beantragt hatte, nunmehr 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.200,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer vom Gericht auszurechnenden Nutzungsentschädigung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der FIN $$$$$$#$$$$######; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Betrag aus Antrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs, FIN: $$$$$$#$$$$######, mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.698,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es liege beim Kläger kein Schaden vor, auch mangele es an einer unerlaubten Handlung bzw. vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch sie, zumal es hier bereits an einem (zurechenbaren) Vorsatz fehle. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei zudem von Anfang an mangelfrei, weil technisch sicher und fahrbereit, gewesen. Eine verbotene Abschalteinrichtung habe nicht vorgelegen. Sie behauptet weiter, ohnehin seien durch das durchgeführte Software-Update die anfänglichen Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Verwendung eines optimierten Testmodus‘ ausgeräumt worden. Die Ausführungen des Klägers seien insoweit auch unsubstantiiert. Insbesondere seien weder ein Widerruf der allgemeinen Betriebserlaubnis noch technische Nachteile durch das Update zu befürchten, ein Minderwert – auch merkantil – sei nicht gegeben. Bezogen auf den gestellten Feststellungsantrag fehle es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 (Bl. ###f. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist gemäß § 32 ZPO vor dem Landgericht Bonn als örtlich zuständigem Gericht zulässig, nachdem der streitgegenständliche PKW zum einen in O gekauft wurde und sich zum anderen beim Kläger in K, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk, befindet und sich die Folgen des Kaufs auch aktuell noch dort auswirken. 2. Der Antrag auf Feststellung einer – über das Rückabwicklungsbegehren hinausgehenden – Schadensersatzpflicht der Beklagten in Ansehung des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Feststellungsklage setzt allgemein nicht voraus, dass ein Schaden feststeht. Es reicht aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGH NJW 1978, 544). Der Kläger hat hier konkrete Kostenpositionen benannt, deren Eintritt erst von zukünftigen Ereignissen abhängt, namentlich zukünftig sichtbar werdende Folgekosten durch das Software-Update. Soweit solche von der Beklagten bestrittenen Umstände tatsächlich nicht eintreten sollten, ist die Beklagte naturgemäß durch den Ausspruch nicht beschwert, weshalb es in diesem Rahmen nicht darauf ankommt, ob über die bloße nachvollziehbare Besorgnis hinaus ein solcher zusätzlicher Schaden auch tatsächlich eintreten wird. II. Die Klage ist auch (weitestgehend) begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 24.508,39 Euro, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande kamen. Die Beklagte brachte unter anderem den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr, ohne hierüber aufzuklären. Auf diesem Weg hatte die Beklagte überhaupt erst die entsprechende Typengenehmigung erwirkt. Zur Wirkungsweise der installierten Manipulationssoftware wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das „Austricksen“ der Abgasprüfung, die auch der Typengenehmigung zugrunde lag, stellt sich gegenüber dem Endverbraucher als konkludente Täuschung dar. Die Beklagte war gegenüber den planmäßig ihre Produkte verwendenden Endverbrauchern zur Aufklärung verpflichtet. Der Verkäufer muss über solche Umstände aufklären, deren Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des Käufers vereiteln könnte und die der Käufer selbst nicht zu erkennen vermag (BGHZ 190, 272 Rn. 7; 109, 327, 330). Für das Verhältnis zwischen Hersteller und Endverbraucher gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn wie hier ein entsprechendes Informationsdefizit auch bei dem rechtsgeschäftlichen Intermediär, d.h. dem Zwischenhändler, vorliegt. Zum einen entsprechen die real erreichten Abgaswerte nicht jenen, die der Kunde oder der Autohändler aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar muss ein Kunde durchaus davon ausgehen, dass unter Laborbedingungen ermittelte Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können, weil sie – auch zum Zwecke der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen – von womöglich unrealistischen Prämissen bezüglich Zuladung, elektrischen Verbrauchern, Fahrbedingungen u. a. ausgehen. Kein Kunde muss jedoch erwarten, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software erheblich vergrößert wird, die keinerlei technischen Nutzen hat, sondern deren einziger Zweck es ist, unter Testbedingungen – und nur unter Testbedingungen – günstigere Werte zu erzielen. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasrückführung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, mit der kein Kunde rechnen muss. Zum anderen ist unabhängig von den tatsächlichen Messwerten bereits der Umstand offenbarungspflichtig, dass die erforderliche Typengenehmigung auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Die Offenbarungspflicht und in deren Missachtung auch die Täuschung des Klägers ergibt sich zudem daraus, dass die Verwendung der Manipulationssoftware durch die Beklagte dazu geführt hat, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16; OLG München NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz BeckRS 2017,127983). b) Dem Kläger ist hierdurch ein Schaden entstanden, weil er aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss und sich so zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete. Es kann dabei dahinstehen, ob der Wert des Fahrzeugs seinerzeit unter Berücksichtigung der nunmehr zu Tage getretenen Umstände unterhalb des Kaufpreises lag und ob dies durch das vorgenommene Softwareupdate behoben werden konnte. Denn ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer Gesamtsaldierung der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, unabhängig davon, ob ihr eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGHZ 160, 49 Rn. 39 ff.; BGH NJW 2004, 2971, 2972; NJW-RR 2005, 611, 612 m.w.N.; MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Der gem. § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich weder auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter noch auf die nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer strengen Anwendung der Differenzmethode. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ 87, 210). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen (Vermögens-)Schaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die vorliegend durch den Kaufvertragsschluss entstandene Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, sondern der Schaden erst durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten, der Autohaus X GmbH und Co. KG, beim Kläger eingetreten ist. Im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB ist anerkannt, dass die Schadensverursachung auch mittelbar, d.h. über Zwischenstufen, erfolgen kann (vgl. RGZ 157, 213, 220 f.). Das maßgebliche Informationsdefizit hat sich hier insoweit naturgemäß über die Herstellung des PKW durch einen anderen Hersteller und den Verkauf durch die Händlerin bis zum Erwerb durch den Kläger erhalten (s.o.). Die Täuschung ist insofern auch kausal für den Vertragsschluss und damit den Schaden im Sinne des § 826 BGB, als bei lebensnaher Betrachtung kein vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwürbe, bei dem die erforderliche Typengenehmigung auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Denn hierdurch würde er sich unabsehbarer Risiken hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrzeuges aussetzen, und bereits dieses Risiko würde kaufrechtlich einen Mangel darstellen (vgl. auch BGH NJW 2018, 389). Unerheblich ist, inwieweit es dem Kläger persönlich bei seiner Kaufentscheidung auf die Erreichung bestimmter Abgaswerte und die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs ankam. c) Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr., so schon RGZ 55, 60; BGH NJW 1991, 634; 2004, 2971, 2973). Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 404 Rn. 10; 2013, 550 Rn. 32). Ausgehend hiervon zielt die Manipulation der Abgaswerte nicht nur auf eine Umgehung von einschlägigen Umweltschutzvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dient, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende unions- und umweltrechtliche Vorschriften nicht einhielt und deshalb mit einem diesbezüglichen Makel behaftet ist. d) Das Verhalten verstieß auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RGZ 48, 114, 124; BGH NJW 2004, 2971), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht, wobei ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz allein nicht genügt. Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der Umschaltsoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschrieben Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Für den Käufer als Endverbraucher waren die von der Verwendung dieser Software ausgehenden Folgen naturgemäß nicht erkennbar. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. Das Verhalten der Beklagten stellt sich damit nicht nur objektiv, sondern gerade auch in Relation zum Kläger als Endverbraucher als sittenwidrig dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 22). e) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person wie der hier vorliegenden AG aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die (primär) darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f.). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Umgekehrt hat die Beklagte sich nicht dazu geäußert, wie es bei ihr zum Einbau der Umschaltsoftware kam und wer hierbei die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob im Rahmen des § 826 BGB die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung (vgl. BGHZ 109, 307 20, 330 ff.) Anwendung finden (dagegen BGH NJW 2007, 250; dafür MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 38). Denn anders als etwa bei der Haftung für Prospektmängel (BGH a.a.O.) ist im Rahmen des Einbaus der streitgegenständlichen Abschalt-Software nicht denkbar, dass das zur Bejahung des Vorsatzes und der Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB erforderliche Wissen innerhalb der Beklagten auf mehrere Personen „aufgeteilt“ war. Die Entscheidung zum Einbau der Software beinhaltet notwendigerweise das Wissen um die dargestellte Schädigung der Endverbraucher, wie bereits das der Konzipierung überhaupt zugrunde liegende planvolle Vorgehen formschön offenbart. f) Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei er die ungewollte Verbindlichkeit nicht eingegangen. Der dem Kläger entstandene Schaden ist auch nicht etwa wegen des vorgenommenen Software-Updates entfallen. Hierauf kann ihn die Beklagte schon deshalb nicht verweisen, weil der Schaden im Sinne des § 826 BGB bereits im Kaufvertragsschluss über den makelbehafteten PKW an sich besteht, s.o. Die Beklagte hat insoweit auch nicht dargetan, welchem Zweck die ursprüngliche Software-Konfiguration mit den Modi 1 und 0 dienen sollte und inwiefern nunmehr ein problemloser Betrieb ausschließlich im Modus 1 erfolgen können soll, während ursprünglich ein Regelbetrieb gerade ausschließlich im Modus 0 erfolgte. Schadensrechtlich hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des an den Händler bezahlten Kaufpreises in Höhe von 32.200,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von ihm in der Zwischenzeit gefahrenen Kilometer, welche naturgemäß einen geldwerten Mobilitätsvorteil abbilden. Auszugehen war insoweit von einem durch die Beklagte unstreitig gestellten Kilometerstand von zuletzt 63.252 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.07.2019. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 300.000 km geschätzt. Danach errechnet sich nach der Formel des linearen Wertschwundes (vgl. BGH NJW 2004, 2293, 2301; OLG Köln a.a.O.) – Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Kilometer / voraussichtliche Gesamtlaufleistung – unter Berücksichtigung der bereits bei Kauf gegebenen Laufleistung von 6.700 km – eine eigene Fahrleistung des Klägers von 56.552 km bei einer angenommenen Restlaufleistung von 236.748 km und ausgehend hiervon schließlich ein Abzugsbetrag von 7.691,61 Euro, der vom Kaufpreis (32.200,00 Euro) abzuziehen war, wodurch sich wiederum der zugesprochene Betrag in Höhe von 24.508,39 Euro errechnet. g) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Einschlägig ist insoweit die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Verjährung wäre daher ausgehend vom Kauf im Jahre 2015 frühestens mit Schluss des Jahres 2018 eingetreten. Die Klage ist indessen bereits am 29.12.2018 bei Gericht eingegangen, die Verjährung daher gehemmt worden. Auch die Umstellung des Klageantrags zu 1. erst in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 bedingt keine Verjährung des nunmehr geltend gemachten Rückabwicklungsbegehrens, denn auch hinter dem ursprünglich angekündigten, auf Zahlung eines Minderungsbetrags gerichteten Antrag verbarg sich bereits dasselbe wirtschaftliche Interesse wie hinter dem nunmehr gestellten Antrag auf Rückgewähr der kaufvertraglichen Leistungen. 2. Die Beklagte ist dem Kläger ferner zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.01.2019) verpflichtet, §§ 288, 291 BGB. 3. Daneben hat der Kläger auch Anspruch auf Feststellung einer darüber hinausgehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten. Wegen der Begründetheit des Antrags wird auf die obigen Ausführungen zur Grundlage des Rückabwicklungsanspruchs Bezug genommen. 4. Die Beklagte ist dem Kläger im Rahmen von § 826 BGB auch zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten als notwendigen Aufwendungen zweckentsprechender Rechtsverfolgung verpflichtet, wobei insoweit ein Gegenstandswert in zugesprochener Forderungshöhe von bis 25.000,00 Euro und lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen war, was eingedenk einer Pauschale von 20,00 Euro und Mwst. zu dem erkannten ersatzfähigen Betrag in Höhe von 1.242,84 Euro führt. Eine höhere Gebühr, insbesondere die vom Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,5 war nicht anzusetzen. Die Dinge werden nicht dadurch schwierig, dass mehrere Hundert Seiten an Schriftsätzen eingereicht werden. Insoweit war die Klage demgemäß teilweise abzuweisen. Der auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bezogene Zinsanspruch folgt gleichfalls aus den §§ 288, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 10.062,50 Euro bis 17.07.2019, ab dann bis 25.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.