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Beschluss

2 O 74/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0806.2O74.17.00
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Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2019 (Aktenzeichen I-12 U 20/18) von der Beklagten

4.328,29 EUR - viertausenddreihundertachtundzwanzig Euro und neunundzwanzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.06.2019 an die Kläger zu erstatten.

Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
sind auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 12.06.2019 (Aktenzeichen I-12 U 20/18) von der Beklagten 4.328,29 EUR - viertausenddreihundertachtundzwanzig Euro und neunundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.06.2019 an die Kläger zu erstatten. Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. Gründe: 1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte in Höhe von 2.154,60 Euro ergeben. 2. Außergerichtliche Kosten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 5.329,30 EuroAbsetzung:Die Kosten des Terminsvertreters sind abzusetzen, da bereits eine Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 RVG für den Hauptbevollmächtigten entstanden ist. Hätte der Hauptbevollmächtigte neben dem Telefonat mit der Gegenseite auch physisch einen Termin vor dem Prozessgericht wahrgenommen, wäre nur einmal eine Terminsgebühr angefallen. Anders kann die Beurteilung nicht ausfallen, wenn ein anderer als der Hauptbevollmächtigte einen Prozesstermin tatsächlich wahrnimmt. Die in diesem Fall zusätzlich durch die Hinzuziehung eines Terminsvertreters angefallenen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig. Insgesamt also abzusetzen: 297,50 EuroB. Beklagten - Seite: 4.495,23 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 5.031,80 EuroBeklagten - Seite: 4.495,23 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 9.527,03 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Kläger 30%: 2.858,11 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Kläger : 5.031,80 EuroErstattungsanspruch der Klägergegen die Beklagte: 2.173,69 Euro 3. ZusammenfassungErstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägergegen die Beklagte: 2.154,60 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägergegen die Beklagte: 2.173,69 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägergegen die Beklagte: 4.328,29 Euro