1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.523,33 EUR EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen und sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 53% und die Klägerin zu 47%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche aus dem so genannten Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$$#$$$$######. Die Klägerin erwarb am 13.06.2012 (K14) das streitgegenständliche Fahrzeug von der X GmbH zu einem Kaufpreis iHv 19.820,01 EUR brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor $$ ### ausgestattet. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 12 km auf. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wies es einen Kilometerstand von 14.723 km auf. Der Motor des Fahrzeugs ist mit einer Software in Form einer Abschalteinrichtung ausgestattet, die auf einem Abgasprüfstand im Prüfmodus den Emissionsausstoß (NoX-Emissionen) verringert und im Fahrbetrieb außerhalb eines Prüfstandes, d.h. im „normalen Straßenverkehr“ einen höheren Emissionsausstoß verursacht. Die Beklagte brachte den Motor in Verkehr. Dabei bescheinigte sie unter Bezugnahme auf eine Typgenehmigung, bei deren Beantragung sie die Funktionsweise der Software nicht offenbart hatte, die Übereinstimmung mit dem vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeugtyp. Die Verwendung der Software wurde 2015 öffentlich bekannt. Mit Bescheid gegenüber der Beklagten vom 15. Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt in Nebenbestimmungen zu den betroffenen Typgenehmigungen die Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Software sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Eine daraufhin von der Beklagten nach Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt angebotene technische Maßnahme (Software-Update) ließ die Klägerin 2017 durchführen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2018 (K16) forderte die Klägerin die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten auf, bis zum 27.12.2018 das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Klägerin abzuholen und 19.820,01 EUR auf das Treuhandkonto ihres Prozessbevollmächtigten zu überweisen. Die Klägerin behauptet, dass sie den Wagen in Kenntnis der von der Beklagten eingesetzten Software nicht gekauft hätte. Der Vorstand der Beklagten habe den Einsatz der Software gebilligt. Das Software-Update führe nicht zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Sie habe Aufwendungen für das Fahrzeug gehabt in Höhe von insgesamt 3.620,24 € für Intervallservice (661,10 EUR), Winterreifen (321,97 EUR), Anhängerkupplung (1079,96 EUR), Hauptuntersuchung (190,00 EUR), Reparatur (266,79 EUR) und einen weiteren Intervall- und Inspektionsservice (1.100,80 EUR). Die Klägerin beantragte mit der am 02.01.2019 bei Gericht eingegangenen Klageschrift zunächst mit dem Klageantrag zu 1) eine Verurteilung der Beklagten zu einer Zug- um Zug Zahlung gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Abzug eines angemessen Nutzungsersatzes. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.820,01 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw K mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$######. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus dem Kaufpreis von 19.820,01 EUR in Höhe von 4% seit dem 15.06.2012 bis zum 27.12.2018 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2018, mindestens jedoch 4% zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Antrag zu 1) benannten PKW in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.620,24 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die von ihr inzwischen in Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen angebotenen technischen Maßnahmen (Software-Update) die geltenden Grenzwerte einhalten, ohne sich nachteilig auf Kraftstoffverbrauchswerte, Kohlendioxidemission, Motorleistung, Drehmoment, Geräuschemissionen, Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten oder den Verschleiß von anderen Bauteilen auszuwirken. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus handele es sich bei den vom der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen um „Sowieso-Kosten“, zudem wäre ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch anteilig für den Zeitraum ab Nutzung des Fahrzeugs bis zur Aufgabe der Nutzungen zu kürzen. Den Kauf neuer Reifen bestreitet die Beklagte wie auch die tatsächliche Bezahlung der geltend gemachten Beträge durch die Klägerin. Des Weiteren meint sie, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nur auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Ersatzes für die von der Klägerin gezogenen Nutzungen gerichtet sein könne, wobei von einer Laufleistung von 250.000 km auszugehen sei. Mangels Angebots der Rückübereignung unter Abzug eines angemessenen Nutzungsersatzes liege jedenfalls aber kein den Annahmeverzug begründendes Angebot vor. Die Klage wurde der Beklagten am 31.01.2019 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist aus dem in Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn auch in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung des streitgegenständlichen Sachverhaltes berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Klägerin schlüssig Umstände vorgetragen hat, aus denen sich eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ergeben kann, und jedenfalls der Schaden in Gestalt des Abschlusses eines für die Klägerin negativen Kaufvertrages sowie die Begleichung des insoweit vereinbarten Kaufpreises im hiesigen Bezirk eingetreten ist. Der mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges erleichtert nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung. Dies begründet das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. B. I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von 10.523,33 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen sowie die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Voraussetzungen nach §§ 826 BGB, wonach derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist, liegen vor. a) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit der manipulierten und nach den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 – NJW 2004, 2668, 2670; Palandt/ Ellenberger , BGB, 75. Aufl. 2016, § 138 Rn. 2), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt/ Ellenberger , a.a.O., § 138 Rn. 2, 7 f.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 16). Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten vor. Die Produktion der Motoren mit der streitgegenständlichen Motorsoftware und deren Auslieferung an den Markt durch die Beklagte erfolgten ersichtlich zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Fahrzeuge veräußert und im Straßenverkehr tatsächlich verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff- (insbesondere Stickoxid-)Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Hierdurch unterläuft die eingesetzte Software den für jedermann erkennbaren Zweck einer Überprüfung des Abgasausstoßes, die jeden Sinn verliert, wenn Fahrzeuge so konstruiert werden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich auf dem Prüfstand und damit in einer Ausnahmesituation gewährleistet ist. Sie verfolgt damit nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Herstellers auf Kosten des Endabnehmers, der, ohne dies zu wissen, ein vorschriftswidrig ausgestattetes Fahrzeug erhält. Der serienmäßige Einsatz untergräbt zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auf der Grundlage einer aussagekräftigen behördlichen Zulassungsprüfung. Er stellt sich daher nach Ziel, Mittel und der darin zutage tretenden Gesinnung als besonders verwerflich dar. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt. Auch das begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Denn nur die Beklagte wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Denn es liegt auf der Hand, dass weder Hersteller noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben (vgl. bereits LG Bonn, Urteil vom 17. März 2018 – 19 O 327/17 – juris Rn. 85 ff.). Abgesehen davon blieb durch den Einsatz der Manipulationssoftware lange Zeit unbemerkt, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge im realen Betrieb Stickoxide in über dem Grenzwert liegenden Ausmaß ausstoßen. Das ist ein Verhalten, das erheblich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und auch deshalb sittenwidrig ist (LG Bonn, Urteil vom 17. März 2018 – 19 O 327/17 – juris Rn. 92 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für die Mehrzahl der betroffenen Kunden tatsächlich eine für die Kaufentscheidung maßgebliche Rolle spielt, ob das von ihnen erworbene bzw. zu erwerbende Fahrzeug besonders umweltverträglich ist oder nicht. Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welchen Anteil Dieselfahrzeuge tatsächlich an den gegenwärtig in Deutschland existierenden Schadstoffbelastungen haben. Denn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt ersichtlich bereits darin begründet, dass jedenfalls auch diejenigen Fahrzeugkunden durch die Beklagte bewusst über die durch ihre Fahrzeugnutzung verursachte erhöhte Schadstoffbelastung im Unklaren gelassen wurden, denen unter Umweltgesichtspunkten besonders wichtig war, dass sie ein Fahrzeug erwerben, dessen Motor die geltenden Grenzwerte für Stickoxide einhält. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass praktisch kein Erwerber eines Fahrzeuges von sich aus bereit ist, ein Fahrzeug zu erwerben, bei dem mangels Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum Einen ein Entzug der Betriebserlaubnis durch Stilllegungsverfügung bei nicht erfolgter technischer Umrüstung und zum Anderen, nachträgliche rückwirkende Erhöhungen der Kraftfahrzeugsteuer ernsthaft zu befürchten sind. Schon vor diesem Hintergrund war die Beklagte ersichtlich angehalten, Käufer ihrer in Fahrzeugen verbauten Motoren nicht über die von ihr eingesetzte Software im Unklaren zu lassen. b) Die Beklagte haftet gemäß § 31 BGB für das Verhalten derjenigen, die den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in eigener Person verwirklicht haben. Es ist nicht Sache der Klägerin, die Entscheidungsfindung im Organisationsbereich der Beklagten aufzuklären. Die Beklagte tritt der danach zulässigerweise pauschalen Behauptung der Klägerin, dass die Software mit Billigung des Vorstands eingesetzt wurde, nicht in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise entgegen, indem sie die Kenntnis des Vorstands bestreitet, ohne zu erklären, wer sonst für die Entwicklung und Verwendung der Software verantwortlich war. Unabhängig von der daran anknüpfenden Geständniswirkung (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist die Einlassung der Beklagten auch materiellrechtlich unerheblich, weil sie deliktsrechtlich nicht nur für die von § 31 BGB erfassten Organe, sondern nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Verrichtungsgehilfen einzustehen hat. Mangels konkreter Erklärung dazu, wer über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden hat, tritt die Beklagte auch der dieser Haftung zugrundeliegenden Vermutung eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in erheblicher Weise entgegen. c) Der Klägerin ist durch diesen Sittenverstoß kausal durch den Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Als Schaden im Sinne von § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung anzusehen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 3). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis hat die Klägerin ein Fahrzeug erhalten, das auf Grund der eingesetzten Software nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und deshalb womöglich dem Risiko einer Betriebsuntersagung ausgesetzt war. Das Gericht folgt der entsprechenden Rechtsauffassung des Kraftfahrzeugbundesamts, die dieses bereits in dem gegenüber der Beklagten ergangenen und seitens der Beklagten nicht angefochtenen Bescheid vom 15. 10. 2015 ausführlich begründet hat. Damit ist der Klägerin bereits durch den entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs im Sinne von § 826 BGB ein Schaden zugefügt worden. An der Verwirklichung dieser anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzung ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin später das von der Beklagten angebotene "Update" durchführen ließ und damit jedenfalls die Bedenken des Kraftfahrzeugbundesamts ausräumte. Die Nachrüstung kann das einmal verwirklichte Merkmal der Schadenszufügung nicht nachträglich beseitigen, sondern wirft lediglich die nach §§ 249 ff. BGB zu beurteilende Frage auf, ob damit der im Wege des Schadensersatzes herzustellende Zustand bereits eingetreten ist. d) Der Schaden ist der Klägerin vorsätzlich zugefügt worden. Die Art der eingesetzten Software indiziert vorsätzliches Handeln derjenigen, die die Entwicklung veranlasst haben, zunächst im Sinne einer Absicht, das Abgasverhalten in der Weise zu beeinflussen, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nur beim Betrieb auf einem Prüfstand gewährleistet wird, ohne diesen Umstand offenzulegen. Der Vorsatz richtete sich auch darauf, dass die mit der Software ausgestatteten Motoren in den Fahrzeugen in den Verkehr gebracht und letztlich von unwissenden Verbrauchern erworben werden. Damit umfasst der Vorsatz auch den Schaden der Klägerin, der bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten ist. Die konkrete Schadensentwicklung von einer zunächst weithin unbekannten Unzulässigkeit der Abgassteuerung zum konkreten Risiko einer Betriebsuntersagung und schließlich zur Notwendigkeit, zwischen diesem Risiko und einem für die Klägerin nicht ohne weiteres durchschaubaren "Update" zu wählen, mussten die unmittelbar verantwortlichen Personen ebenso wenig vorhersehen wie sich ihr Vorsatz konkret auf die Person der Klägerin und das von diesem erworbene Fahrzeug richten musste. e) Die entscheidungsverantwortlichen Personen i.S.v. § 31 BGB bzw. die Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB handelten rechtswidrig. Eine Rechtfertigung des Einsatzes einer gegen EU-Vorgaben verstoßenden Software kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. f) Der mit dem entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin gemäß § 826 BGB entstandene Schadensersatzanspruch ist durch die von der Beklagten durchgeführte Nachrüstung nicht erfüllt worden. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das haftungsbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das nach § 826 BGB haftungsbegründende Ereignis besteht hier in der Zufügung des Schadens in Gestalt des entgeltlichen Erwerbs des vorschriftswidrig ausgestatteten Fahrzeugs, nicht etwa in der vorschriftswidrigen Ausstattung selbst. Der Schadensersatzanspruch ist seinem Inhalt nach deshalb darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Dies entspricht dem Schadensbegriff des § 826 BGB, der nicht auf Vermögensminderung zu reduzieren ist, sondern auch die konkrete Vermögenslage vor nachteiligen Einwirkungen schützt. Durch das von der Beklagte installierte Update ist demnach der Schaden nicht in dem Sinne beseitigt worden, dass der gemäß § 249 Abs. 1 BGB herzustellende Zustand bereits eingetreten wäre. Dem Schädiger steht es nicht frei, statt der geschuldeten Restitution ein irgendwie geartetes Erfüllungsinteresse zu bedienen. Die Entgegennahme des Update hat weder den Erklärungswert einer Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), noch lässt sie das Schadensersatzverlangen als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen. Vielmehr kommt der durch das Update erlangte Vorteil durch die angebotene Rückübereignung des Fahrzeugs der Beklagten zugute. g) Da die Klägerin auch im Anwendungsbereich der §§ 826, 249 BGB durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf als er ohne die Schädigung stünde, hat er erhaltene Vorteile auszukehren. Zu berücksichtigen sind insoweit zunächst die erlangten Gebrauchsvorteile. Sind der Vorteil und der Ersatzanspruch gleichartig, dann wird der Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es hierfür einer Gestaltungserklärung des Schädigers bedarf; ist die Gleichartigkeit von Vorteil und Ersatzanspruch zu verneinen, dann muss der Geschädigte den Vorteil Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben (MüKo-BGB/ Oetker , 7. Aufl. 2016, § 249, Rn. 279). Die tatsächlich gezogenen Nutzungen waren für die Klägerin infolge der unzulässigen Ausstattung des Fahrzeugs nicht wertlos. Die Anrechnung widerspricht nicht dem Zweck des Schadensersatzes, sondern entspricht dem Grundsatz, dass der Geschädigte von den nachteiligen Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses freigestellt, nicht aber besser gestellt werden soll. Da die Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzung des Fahrzeugs nicht auskehrbar sind, hat die Klägerin hierfür Wertersatz in Geld zu leisten. Dabei ist der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw anhand des Bruttokaufpreises, der zurückgelegten Fahrtstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm, Urteil vom 10. März 2011 – 28 U 131/10 – NJW-RR 2011, 1423, 1424). In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass ein PKW vom streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine durchschnittliche Laufleistung von 300.000 km aufweist, da dies bei Fahrzeugen aus der entsprechenden Produktion der Beklagten der grundsätzlich erwartbaren Laufleistung entspricht. Es bestehen in diesem Zusammenhang auch nicht mehr in dem Maße wie früher signifikante Unterschiede zwischen Otto- und Dieselmotoren, die es rechtfertigen würden, bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor eine wesentlich höhere Laufleistung anzunehmen als bei einem Fahrzeug mit Benzinmotor (ebenso LG Ravensburg, Urteil vom 9. Januar 2018 – 2 O 171/17 – juris Rn. 54). Die Klägerin hat unstreitig 140.711 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren. Dementsprechend ergibt sich ein in Abzug zu bringender Nutzungswert von 9.296,68 EUR (= 19.820,01 EUR x (140.723 km – 12 km) / (300.000 km – 12 km)). Der Klägerin steht demnach ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 10.523,33 EUR zu. Darüber hinaus hat die Klägerin als erlangten Vorteil auch das Eigentum am erworbenen Fahrzeug auf die Beklagte zu übertragen und das Fahrzeug an diese herauszugeben, was im Klageantrag bereits Berücksichtigung gefunden hat. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Deliktszinsen in Höhe von 4% gemäß § 849 BGB ab dem 15.06.2012 gegen die Beklagte. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen sind. (vgl. BGH NVwZ 1994, 409). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung und Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (vgl. BGHZ 8, 288) oder durch nicht Auskehrung eines Verteidigungserlöses (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder infolge verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung und Beschädigung einer Sache (LG Saarbrücken, Urt. v. 14.06.2017 – 12 O 104/16). Den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden ist auch der vorliegend im Rahmen der Rückabwicklung zurückzuzahlende Geldbetrag nicht nach § 849 BGB verzinsungspflichtig, da im Austausch gegen das Fahrzeug erfolgte Kaufpreiszahlung nicht dem tatbestandsmerkmal „Entziehung von Geld“ unterfällt, zumal die Klägerin das Fahrzeug die ganze Zeit uneingeschränkt nutzen konnte, ihm also in dem Zeitraum gerade kein monetärer Schaden durch entgangene Nutzungsmöglichkeiten entstanden ist. 3 . Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die ab dem 28.12.2018 beantragten Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Diese ständen ihm nur im Verzugsfalle zu. Die Beklagte befand sich indes so lange nicht in Verzug, wie sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte, § 273 BGB, und dieses nicht durch ein Angebot der Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise obsolet wurde (MüKo-BGB/ Krüger , a.a.O., § 273, Rn. 93). Hier stand der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB, gerichtet auf Übergabe und Übereignung sowie Zahlung von Nutzungsersatz zu. Auf dieses hat sie sich in der Klageerwiderung auch berufen. Aufgrund dieses Leistungsverweigerungsrechts konnte die Beklagte nur in Verzug geraten, wenn die Klägerin ihr zuvor ihre Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Vorliegend hat die Klägerin die der Beklagten geschuldete Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedoch nicht angeboten. Ein Angebot der Übereignung ist insbesondere nicht in dem Schreiben vom 19.12.2018 (K16) erfolgt, in dem die Klägerin die Beklagte ausdrücklich lediglich angeboten hat, dass diese das Fahrzeug an ihrem Wohnort „abholt“. Hierin ist kein Angebot auf Übereignung des Fahrzeugs zu erblicken, vielmehr umfasst es lediglich den rein tatsächlichen Vorgang der Erlangung der Sachherrschaft. Das Leistungsangebot i.S.v. § 295 BGB hingegen muss die geschuldete Leistung vollumfänglich zum Gegenstand haben, bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als Minus zum Geschuldeten darstellt, reicht dies nicht aus (MüKo-BGB/ Ernst , a.a.O., § 295 Rn. 4). Auch im weiteren Verfahrensverlauf hat die Klägerin der Beklagten die von ihm geschuldete Leistung zu keinen Zeitpunkt in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf Zug um Zug Verurteilung sogar nochmals dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr die volle Verurteilung der Beklagten zur Leistung ohne Abzug eines Nutzungsersatzes begehrt. Ein Zinsanspruch besteht auch nicht in Gestalt von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 BGB. Das bestehende Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem Anspruch auf Prozesszinsen ab Klagezustellung entgegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 – VII ZR 3/69 – NJW 1971, 615 f.; MüKo-BGB/ Krüger , a.a.O., § 273 Rn. 94). Auch im gerichtlichen Verfahren und insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Beklagten die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht unter Abzug eines korrekten Nutzungsersatzes angeboten. 4. Aufgrund der bestehenden Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB kann es dahinstehen, ob diese noch aus anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen haftet. Die Rechtsfolgen anderer deliktischer Anspruchsgrundlagen ergäben keine über die zugesprochenen Rechtsfolgen hinausgehenden Folgen zu Gunsten der Klägerin. II. Mangels bestehenden Annahmeverzugs der Beklagten ist der Klageantrag zu 3) unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Zinsanspruch wird Bezug genommen. III. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 3.620,24 EUR, Klageantrag zu 4), gegen die Beklagte zu. Es kann dahinstehen, ob etwaige Aufwendungen als „Sowieso-Kosten“ im Sinne sog. Frustrierungsschäden bereits keinen zu ersetzenden Schaden darstellen. Denn der Klageantrag zu 4) ist bereits unschlüssig. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und durch wen die Aufwendungen überhaupt gezahlt worden sind. Dass die Klägerin diese tatsächlich gezahlt hat, hat er trotz des dahingehenden Einwands der Beklagten weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Die bloße Vorlage der Rechnungen Anlagenkonvolut K20 ist angesichts des in diesem Kontext zulässigen Bestreitens der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO insoweit nicht geeignet, schriftsätzlichen Vortrag zur Zahlung der Aufwendungen zu ersetzen. IV. Die Klägerin kann von der Beklagten die Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.127,53 EUR als Teil des deliktischen Schadensersatzanspruches gemäß §§ 826, 249 BGB verlangen, wie sie zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung notwendig waren. Insgesamt stünde der Klägerin insofern ein Anspruch auf Freistellung bis zu einer Höhe von 1.242,84 EUR zu. Diese Kosten setzten sich zusammen aus einer 1,3 Gebühr zu einem Streitwert bis 25.000 EUR zuzüglich Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer. Daran, dass die Klägerin hier nur Freistellung in Höhe von 1.127,53 EUR begehrt, ist das Gericht gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ § 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 23.440,25 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .