Beschluss
5 T 61/19
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0611.5T61.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.2019 bzw. 03.06.2109 (Az.: 241 XIV (B) 54/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.2019 bzw. 03.06.2109 (Az.: 241 XIV (B) 54/19) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am ##.##.#### in X/Y geborene Beschwerdeführer reiste am 27.06.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.07.2017 einen Asylantrag. Auf ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) vom 25.07.2017 hin, erklärte sich L fiktiv für zuständig. Am 06.10.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag deshalb als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach L an. Am 20.10.2017 wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen Klage erhoben. Die Abschiebeanordnung wurde am 15.12.2017 vollziehbar. Am 04.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Rückführung nach L für den 13.06.2018 vorgesehen sei. Weil er sich am 13.06.2018 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt, konnte der Beschwerdeführer dort nicht angetroffen und folglich auch nicht zurückgeführt werden. Eine für den 05.09.2018 geplante Rückführung scheiterte, weil der Beschwerdeführer nicht freiwillig in das Flugzeug steigen wollte. Sodann wurde ein erneuter Rückführungsversuch für die 23. Kalenderwoche 2019 geplant. Um einer nochmaligen Entziehung vorzubeugen, wurde der Beschwerdeführer am 21.05.2019 in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde festgenommen. Am gleichen Tag beantragte die Ausländerbehörde beim Amtsgericht Siegburg die Anordnung von Abschiebehaft (Überstellungshaft) gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung und den §§ 62 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG, 417 FamFG bis zum 11.06.2019. Nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG am 21.05.2019 ordnete das Amtsgericht Siegburg (Az.: 241 XIV (B) 54/19) mit Beschluss vom gleichen Tag einstweilig die Abschiebungssicherungshaft bis zum 11.06.2019 an (Bl. 6-7 d.A.). Im Vorfeld der richterlichen Anhörung wurde Rechtsanwalt I aus K kontaktiert, dem eine kurzfristige Teilnahme jedoch nicht möglich war. Am 27.05.2019 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.05.2019 ein. Er begehrt die Feststellung, dass seine Freiheitsentziehung von der Ingewahrsamnahme bis zum gerichtlichen Haftbeschluss rechtwidrig gewesen sei. Die Festnahme sei geplant gewesen. Überdies sei der Haftantrag mit „Abschiebungshaft“ überschrieben worden, obwohl es sich um Sicherungshaft handele. Zudem sei die Angabe einer Kalenderwoche für die geplante Rückführung zu unbestimmt. Er sei überdies auch nicht nach etwaigen Duldungsgründen gefragt worden. Sein Verfahrensbevollmächtigter sei nicht rechtzeitig geladen worden. Die Haft sei auch unverhältnismäßig. Auf den Hauptsacheantrag der Ausländerbehörde hätte schließlich auch keine einstweilige Entscheidung ergehen dürfen (Bl. 18-20 d.A.). Daraufhin beantragte die Ausländerbehörde am 03.06.2019 beim Amtsgericht Siegburg nochmals die Anordnung von Abschiebehaft (Überstellungshaft) bis zum 11.06.2019. Nach einer Anhörung des Beschwerdeführers – in Gegenwart von Rechtsanwalt I – am 03.06.2019 ordnete das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom gleichen Tag die Abschiebungssicherungshaft bis zum 11.06.2019 an (Bl. 27-28 d.A.). Vor dem Hintergrund der anhängigen Beschwerde fasste das Amtsgericht Siegburg am 03.06.2019 zudem eine Nichtabhilfeentscheidung und legte die Sache der Kammer vor (Bl. 31 d.A.). II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.05.2019 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.2019 bzw. 03.06.2109 (Az.: 241 XIV (B) 54/19) ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und wurde unter Berücksichtigung der Form der §§ 64, 65 FamFG innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Der Beschwerdeführer kann eine Prüfung verlangen, ob die am 21.05.2019 zwischen der Ingewahrsamnahme und dem gerichtlichen Haftbeschluss erlittene Freiheitsentziehung rechtswidrig war. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers am 21.05.2019 im Zeitraum zwischen der Ingewahrsamnahme in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde und dem Beschluss des Amtsgerichts Siegburg war rechtmäßig und hat den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 5 AufenthG lagen vor. Im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers waren die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegeben. Der Beschwerdeführer hält sich ohne Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet auf. Als Staatsangehöriger von Y hätte er vor seiner Einreise am 27.06.2017 ein Visum i.S.v. § 6 Abs. 1 AufenthG einholen müssen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2017 wurde am 06.10.2017 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides steht nicht zur Prüfung der Kammer (BGH, Beschluss vom 06.05.2010, V ZB 193/09). Die Abschiebeanordnung wurde am 15.12.2017 vollziehbar. Der Beschwerdeführer ist daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da ihm keine Ausreisefrist gesetzt wurde, hat er das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG unverzüglich zu verlassen. Die Ausreisepflicht war auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Beschwerdeführer unerlaubt eingereist ist. Die Abschiebung nach L wurde ihm gemäß § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG angedroht. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, der Beschwerdeführer würde sich ohne Abschiebungssicherungshaft der Abschiebung durch Flucht entziehen. Daher liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vor. Der Beschwerdeführer ist ohne Aufenthaltstitel eingereist und hat sich einer für den 13.06.2018 geplanten Rückführung durch Flucht und einer für den 05.09.2018 geplanten Rückführung mittels körperlichen Widerstandes entzogen. Gegenüber dem Amtsgericht Siegburg teilte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 21.05.2019 mit, dass er nicht nach L zurück wolle. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne Inhaftierung nochmals flüchten und sein gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbares Verhalten fortsetzen würde. Die beantragte Haftdauer bis zum 11.06.2019 – also nach Ablauf der 23. Kalenderwoche 2019 – war auch verhältnismäßig – insbesondere auch erforderlich – i.S.v. Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung. Mildere Maßnahmen als die Inhaftierung – wie etwa Meldeauflagen oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs – sind vorliegend nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Haftantrages bestehen nicht. Weil der Beschwerdeführer untergetaucht war, war es der Ausländerbehörde nicht möglich, vor dessen Festnahme eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft herbeizuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Der Beschwerdewert wurde in Anwendung von § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG festgesetzt.