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Urteil

18 O 283/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0527.18O283.18.00
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Tenor

1.           

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.969,13 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozent für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 06.12.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Y $# 2,0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$$$$$#$#$$######.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.12.2018 im Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren, nach dem 20.12.2018 getätigten notwendigen Verwendungen für das oben bezeichnete Fahrzeug zu ersetzen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung nach der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ersichtlichen Berechnungsformel anhand des Fahrzeugkilometerstandes bei Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an seine Rechtsschutzversicherung - die X -GmbH, S-Platz, ##### Z, Schaden-Nr.: ###-$$-##-######-# - 1.092,84 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.

3.

Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

4.

Der Streitwert wird auf 30.234,03 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.969,13 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozent für die Zeit vom 09.05.2014 bis zum 06.12.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Y $# 2,0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$$$$$#$#$$######. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.12.2018 im Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren, nach dem 20.12.2018 getätigten notwendigen Verwendungen für das oben bezeichnete Fahrzeug zu ersetzen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung nach der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils ersichtlichen Berechnungsformel anhand des Fahrzeugkilometerstandes bei Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an seine Rechtsschutzversicherung - die X -GmbH, S-Platz, ##### Z, Schaden-Nr.: ###-$$-##-######-# - 1.092,84 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt. 3. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. 4. Der Streitwert wird auf 30.234,03 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte anlässlich des sog. Diesel-Skandals in Anspruch. Am 29.04.2014 kaufte der Kläger bei dem Autohaus F in W einen PKW Y $# 2,0 $$$ mit einer Laufleistung von 55.000 Kilometern zum Preis von 36.300 €. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 09.05.2014. Die Laufleistung im Schluss der mündlichen Verhandlung betrug 119.913 Kilometer. Fahrzeughersteller müssen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung). Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte (vgl. Anhang 1 der Verordnung) unter normalen Betriebsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung). Die Einhaltung dieser Werte wird unter Laborbedingungen gemessen. Bei Abschluss des Kaufvertrags verfügte das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse Euro-5. In dem Fahrzeug verbaut war ein Dieselmotor der Beklagten des Typs $$ ###. In den Motor hatte die Beklagte eine Software integriert (im Folgenden: Umschaltsoftware), die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Straßenverkehr oder auf einem Laborprüfstand befindet. Im letztgenannten Fall bewirkte die Software einen Betrieb des Motors, bei dem hinsichtlich des Ausstoßes von Schadstoffen die Euro-5-Grenzwerte eingehalten werden (Betriebsmodus 1); im erstgenannten Fall bewirkte die Software einen Betrieb des Motors, bei dem die Grenzwerte nicht eingehalten werden (Betriebsmodus 0). Die Verwendung dieser Software legte die Beklagte weder im Rahmen der Laborprüfung zur Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch bei der Bewerbung des Fahrzeugs am Markt offen. Im Herbst 2015 wurden diese Zusammenhänge öffentlich bekannt. Die Beklagte stellte in der Folge ein Software-Update zur Verfügung, das - nach dem Vortrag der Beklagten ohne technische Nachteile - den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs dauerhaft in den Betriebsmodus 1 bringt, bei dem die Euro-5-Grenzwerte eingehalten werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge und die Nachrüstung mit dem Software-Update an. Der Kläger ließ das Update im Januar 2017 aufspielen. Der Kläger beauftragte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2018 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 35.323,03 €, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das zugleich zur Abholung angeboten wurde, sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bis zum 17.12.2018 auffordern, die dem Kläger in Höhe von 150 € (Selbstbeteiligung) und der Rechtsschutzversicherung des Klägers in Höhe von weiteren 1.440,91 € entstanden waren, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 35.323,03 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Der Kläger wendete während seiner Besitzzeit insgesamt 2.102,03 € für diverse Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagenkonvolut K6 zur Akte gereichten Belege Bezug genommen. Gegenstand der Klageforderung mit dem Antrag zu Ziffer 1 sind der gezahlte Kaufpreis (36.300 €) zuzüglich der getätigten Aufwendungen (2.102,03 €) zuzüglich ausgerechneter Zinsen (6.651 €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Grundlage einer streitigen Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern (8.668 €). Soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant, ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors die Haftungsvoraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. §§ 826, 31 BGB erfüllt. Hierzu behauptet er, durch den Erwerb des Fahrzeugs geschädigt worden zu sein, da es mangelhaft sei. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten Kenntnis von der Verwendung der Umschaltsoftware und entsprechenden Vorsatz bezüglich einer Schädigung der Endkunden gehabt. Er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, wenn er vor Abschluss des Kaufvertrags über die Umschaltsoftware und die sich aus deren Existenz ergebenden Folgen informiert gewesen wäre. Der Kläger beantragt (sinngemäß), 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.385,03 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 29.734,03 € seit dem 18.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Y $# 2,0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nummer $$$$$$#$#$$######, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des oben bezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.12.2018 im Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen der streitgegenständlichen Abgasmanipulation auch alle weiteren Schäden in Form von nach dem 20.12.2018 getätigten notwendigen Verwendungen für das oben bezeichnete Fahrzeug zu ersetzen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 150 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an seine Rechtsschutzversicherung - die X -GmbH, S-Platz, ##### Z, Schaden-Nr.: ###-$$-##-######-#, - 1.140,91 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheide aus Rechtsgründen aus. Hierzu behauptet sie, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten Kenntnis von der Verwendung der Umschaltsoftware gehabt habe. Ein Schaden könne dem Kläger schon deshalb nicht entstanden sein, da das Fahrzeug keinen Mangel im Rechtssinne aufweise und ein ggf. gleichwohl vorhandener Mangel jedenfalls durch das Aufspielen des Software-Updates behoben worden sei. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet. Zulässig ist die Klage insbesondere mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger während der fortwährenden Besitzzeit weitere Aufwendungen auf das Fahrzeug tätigt (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO). Unzulässig ist die Klage mit dem Antrag zu Ziffer 4, soweit dort Zinsen auf den an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu zahlenden Betrag verlangt werden, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es fehlt die Angabe, ab wann die Zinsen gezahlt werden sollen. I. (Antrag zu Ziffer 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 24.969,13 €, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (§§ 826, 249 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten und mit der Umschaltsoftware ausgestatteten Motors gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Motoren an konzernverbundene Unternehmen erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Die Umschaltsoftware hat sodann bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff-Ausstoß bewirken sollen, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig gewesen ist. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge nicht über die Verwendung der Software aufgeklärt. Allein die Beklagte hat gewusst, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Es liegt auf der Hand, dass weder (Fremd-)Hersteller noch Endkunden bereit sind, materiell nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben. Nur dadurch, dass die Beklagte ihr Wissen verschwiegen und damit ein Wissensgefälle aufrecht erhalten hat, hat sie mit diesen Motoren überhaupt Umsatz generieren können. Bei transparenter Handhabung hätte sie bei lebensnaher Betrachtung ihren Umsatz im Segment der Dieselfahrzeuge nur halten können, wenn sie Motoren bzw. Fahrzeuge entwickelt hätte, die ohne Manipulation die geltenden Abgaswerte einhalten. Entweder ist sie hierzu technisch nicht in der Lage oder aber nicht bereit gewesen, den damit verbundenen höheren Forschungs- und/oder Fertigungsaufwand zu betreiben, was eine gesteigerte Profitgier "um jeden Preis" begründet. Alle diese Verhaltensweisen gehen über den Unwert eines "einfachen" Verstoßes gegen geltendes Recht weit hinaus. Die Aufrechterhaltung eines Wissensvorsprunges über laufend begangene eigene Rechtsverletzungen zur Sicherung der Marktstellung steht moralisch tief und degradiert andere Marktteilnehmer, insbesondere die Betroffenen Endkunden, zu bloßen Objekten. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihre allgemein bekannte und vielfach präsente Werbung zur vermeintlichen Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge Zweifel hieran systematisch zu zerstreuen und unterbinden versucht hat. Der im Realbetrieb aktive Modus der Umschaltsoftware führt bei den betreffenden Fahrzeugen zu einem Schadstoffausstoß, der die für die behördliche Genehmigung maßgeblichen Grenzwerte übersteigt. Auf Grund des - allgemein bekannten - hohen Marktanteils der Beklagten ist diese dadurch auch in erheblichem Umfang mitverantwortlich für die in vielen Städten regelmäßig auftretenden Überschreitungen der Stickoxid-Grenzwerte der Luft. Neben der hierzu aktuell geführten Debatte um Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten begründen diese Grenzwertüberschreitungen auch das Risiko ernsthafter Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern und Verkehrsteilnehmern. Durch das Verschweigen der Wirkungsweise der Umschaltsoftware in den von ihr produzierten Motoren hat die Beklagte einen ihr möglichen und zumutbaren Beitrag zur Aufdeckung der Ursachen für die Schadstoffbelastung der Atemluft bewusst nicht geleistet. Durch den Einsatz der Umschaltsoftware ist vielmehr lange Zeit unbemerkt geblieben, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge im realen Betrieb Schadstoffe in erhöhtem Ausmaß ausstoßen. Die Beklagte hat damit ihre Profitgier und das Streben nach unlauter erworbenen Wettbewerbsvorteilen über die Gesundheit der durch die Benutzung der Fahrzeuge betroffenen Menschen gestellt. 2. Soweit es sich bei der Beklagten als Aktiengesellschaft um eine juristische Person handelt, für die nur natürliche Personen handeln können, hat das Gericht diesem Urteil zugrunde zu legen, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist, weil es entweder durch oder mit Billigung der Mitglieder ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufenen Vertreter begangen worden ist (§ 31 BGB). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in diesem Sinne verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein; es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert. Denn bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen. Dem entsprechenden Vortrag des Klägers ist die Beklagte im Zuge einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht in prozessual erheblicher Weise entgegengetreten, namentlich indem sie dargelegt hätte, dass tatsächlich keine der oben beschriebenen Personen zu dem Kreis der Mitwisser gehört hätten bzw. wer konkret die zum Einsatz der Software führenden Entscheidungen getroffen hat. Eine konkrete namentliche Benennung dieser Personen hat dem Kläger nicht oblegen. Zwar hat er als Anspruchssteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen begründen. Dass jedoch selbst der Beklagten - jedenfalls nach ihrem Vortrag - mehr als dreieinhalb Jahre nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Umschaltsoftware noch immer keine vollständigen Erkenntnisse über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in ihrem Haus vorliegen, kann nicht zu Lasten des Klägers als geschädigtem Fahrzeugkäufer gehen, der zu einer solchen Benennung offenkundig erst Recht nicht in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Entwicklung der Software und deren Einsatz in der Fertigung nicht ohne Kenntnis bzw. Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen worden sein können. Vielmehr ist - nicht zuletzt aufgrund der mit dem Einsatz der Software verbundenen Haftungsrisiken im Entdeckungsfall - von einem systematischen, koordinierten und planvollen Vorgehen im Hause der Beklagten auszugehen, selbst wenn sich dies unterhalb der Vorstandsebene abgespielt haben sollte. Der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, steht der Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ebenso wenig entgegen wie das sog. "Ausforschungsverbot". Dem Zivilprozess liegt das Verständnis zu Grunde, dass jede Partei in zumutbarer Weise dazu beizutragen muss, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten. Der Grundsatz des "nemo tenetur" ist danach kein tragendes Prinzip des modernen Zivilprozesses. 3. Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten haben auch rechtswidrig und vorsätzlich gehandelt. Die Einbringung der inkriminierten Software in den Motor ist eine willensgetragene Handlung. Diese vollzieht sich nicht von selbst, vielmehr setzt sie eine vorherige bewusste Entscheidung voraus. Damit ist Vorsatz eröffnet. Das zu Grunde liegende Wissen und Wollen betrifft auch die Sittenwidrigkeit und den dadurch bei dem Erwerber entstehenden Vermögensschaden. Beide Merkmale sind vor der Entscheidung, eine gesetzwidrige Software einzusetzen, nicht trennbar und liegen auf der Hand. 4. Als Rechtsfolge ist der Kläger so stellen, wie er gestanden hätte, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB). Konkret für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn er von vornherein von der Umschaltsoftware und der mit ihr verbundenen Auswirkungen gewusst hätte. Der Kläger hat hier infolge des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen und ist damit die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Kläger hat ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Eine Kaufsache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Diesen Anforderungen wird das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gerecht. Der Käufer eines Fahrzeuges darf erwarten, dass dieses die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der nach EU-Recht für die Fahrzeugzulassung zwingend erforderliche Typengenehmigung erfüllt, insbesondere also die demnach geforderten Emissionswerte nicht nur auf dem Laborprüfstand, sondern - wie von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 gefordert - auch im Straßenverkehr einhält. Das ist unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Soweit streitig ist, ob der Kläger den Vertrag tatsächlich nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die maßgeblichen, das sittenwidrige Verhalten der Beklagten begründenden Umstände nicht bekannt gewesen wären, so spricht hierfür ein tatsächliche Vermutung im Wege des sog. Anscheinsbeweises, der die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Es liegt auf der Hand, dass ein privater Fahrzeugkäufer kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Dies hat auch der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Rechtsfolge kann nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates oder durch ähnliche nachträgliche Veränderungen an dem Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen, insbesondere das Software-Update - wie es in zahlreichen Parallelverfahren diskutiert wird - möglicherweise nicht zur endgültigen Mangelbeseitigung geeignet ist. Da der Kläger im Rahmen des Schadensersatzes allerdings nicht besser gestellt werden darf, als er ohne die Schädigung gestanden hätte, hat er im Gegenzug die erhaltenen Vorteile auszukehren. Dies sind hier die Gebrauchsvorteile an dem Fahrzeug in Form des Wertersatzes. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, dem Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 36.300 € und die auf das Fahrzeug getätigten Aufwendungen in Höhe von 2.102,03 € herauszugeben, allerdings nur abzüglich eines Wertersatzes für die im Gegenzug gezogenen Nutzungen in Form des "Verbrauchs" des Fahrzeugs und der Aufwendungen durch die in Anspruch genommene Fahrleistung in Höhe von 11.330,87 € (= 24.969,13 €) (vgl. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB). Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt auf Grundlage der Summe des gezahlten Kaufpreises und der Aufwendungen (38.402,03 € gesamt) und einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von geschätzten 275.000 Kilometern sowie unstreitigen Laufleistungen von 55.000 Kilometern bei Abschluss des Kaufvertrags und 119.913 Kilometern im Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Berechnung legt das Gericht die Formel "Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung" zugrunde. Die Zinsforderungen folgen aus §§ 849, 246 BGB für den Zeitraum vom 09.05.2014 bis zum 06.12.2018, allerdings nur auf den gezahlten Kaufpreis und nicht auch die Aufwendungen, da nur er dem Kläger unmittelbar durch die unerlaubte Handlung "entzogen" worden ist, und aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB (Verzug infolge des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 07.12.2018) für die Zeit danach auf sämtliche geltend gemachten Hauptforderungen. II. (Antrag zu Ziffer 2) Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug (§ 293 BGB), und zwar spätestens seit dem 18.12.2018 infolge des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 07.12.2018. Dort hat der Kläger der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs in der rechten Weise "mündlich" angeboten (§ 295 S. 1 BGB). Dass der Kläger von der Beklagten dabei eine - gegenüber dem ausgeurteilten Betrag - überhöhte Zahlung verlangt hat, ist hierfür ohne Belang, da die Beklagte unstreitig auch zur Zahlung des korrekten Betrags zu keiner Zeit bereit gewesen ist (vgl. § 298 BGB). III. (Antrag zu Ziffer 3) Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3 begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und nicht ausgeschlossen ist, dass er noch weitere Aufwendungen auf das Fahrzeug tätigt; allerdings hat sich der Kläger auf die getätigten Aufwendungen eine Nutzungsentschädigung für deren "Verbrauch" analog dem Kaufpreis anrechnen zu lassen (siehe oben). IV. (Antrag zu Ziffer 4) Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an ihn selbst sowie an seine Rechtsschutzversicherung. Die Kosten sind im schadensrechtlichen Sinne zur Herstellung von sog. "Waffengleichheit" erforderlich gewesen. Der Höhe nach bestehen sie allerdings nur - wie zugesprochen - auf Grundlage eines berechtigten Gegenstandswerts von 24.969,13 € (= 1.242,84 € gesamt). Die Zinsforderung auf den eigenen Anspruch des Klägers folgt aus Verzug (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB). V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die festgesetzte Streitwertschwelle bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 (= 29.734,03 €; die ausgerechneten Zinsen stellen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO keine Hauptforderung, sondern eine [streitwertneutrale] Nebenforderung dar; sie werden nicht dadurch zu Hauptforderungen, dass man sie ausrechnet) sowie dem Wert des Antrags zu Ziffer 3, den das Gericht mit 500 € bemisst. Die Anträge zu Ziffern 2 und 4 sind streitwertneutral. VI. Der Antrag des Klägers vom 17.05.2019 auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.05.2019 wird zurückgewiesen, da er für das rechtliche Gehör des Klägers nicht erforderlich ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung nicht auf Tatsachenvortrag, der erstmals in diesem Schriftsatz enthalten ist.