Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.04.2015 (22 KLs 20/14) i.V.m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 (2 StR 526/15) des Diebstahls in neun Fällen und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen für schuldig befunden worden. Er ist deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, von denen ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Es wird davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz des aus den Taten Erlangten anzuordnen, weil dem Ansprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung entgegenstehen. Der Wert des im Vermögen des Angeklagten noch vorhandenen Erlangten beträgt 48.523,33 €. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels und des auf die Zurückverweisung geführten Verfahrens, wobei die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren um 1/20 reduziert werden. Der Staatskasse werden 1/20 der für das Rechtsmittelverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Angewendete Vorschriften (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB) § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung G r ü n d e I. Verfahrensgeschichte Dem Verfahren zugrunde liegt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 22.08.2014 – 664 Js 23/14 StA Bonn – mit welcher dem Angeklagten – neben sechs weiteren Mitangeklagten – Diebstahlsdelikte in 21 Fällen, darunter schwerer Bandendiebstahl in 7 Fällen, vorgeworfen worden war. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet mit Eröffnungsbeschluss der 2. großen Strafkammer – 22 KLs 20/14 – vom 01.12.2014. Dem Verfahren lag des Weiteren eine Anklage vom 22.10.2014 – 664 Js 534/14 StA Bonn – zugrunde, mit welcher dem Angeklagten – neben drei weiteren Mitangeklagten – gemeinschaftlicher und gewerbsmäßiger Diebstahl in einem besonders schweren Fall in zwei Fällen vorgeworfen worden war. Auch diese Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet mit Eröffnungsbeschluss der 2. großen Strafkammer – 22 KLs 25/14 – vom 05.12.2014. Im selben Beschluss wurde das letztgenannte Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 22 KLs 20/14 verbunden. Die Hauptverhandlung fand sodann vor der 2. großen Strafkammer an insgesamt sechs Sitzungstagen zwischen dem 20.02. und dem 10.04.2015 statt. Der Angeklagte ist an deren Ende durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 10.04.2015 des Diebstahls in neun Fällen und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen für schuldig befunden worden. Die 2. große Strafkammer hat folgende Einzelstrafen festgesetzt: Fall 1: ein Jahr sechs Monate Fall 2: ein Jahr Fall 3: ein Jahr zwei Monate Fall 4: ein Jahr Fall 5: ein Jahr zwei Monate Fall 6: ein Jahr vier Monate Fall 7: ein Jahr Fall 8: ein Jahr vier Monate Fall 12: ein Jahr zwei Monate Fall 14: ein Jahr zehn Monate Fall 16: zwei Jahre Fall 17: zwei Jahre zwei Monate Fall 18: ein Jahr zehn Monate Fall 19: ein Jahr 10 Monate Fall 20: ein Jahr 10 Monate und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sie hat davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz wegen des aus den Taten Erlangten in Höhe von 100.192,00 € bezüglich des Angeklagten Q anzuordnen, weil dem Ansprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat auf die gegen dieses Urteil durch den Angeklagten unbeschränkt unter dem 13.04.2015 eingelegte Revision am 05.07.2017 – 2 StR 526/15 – einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen, soweit dieser den Angeklagten Q betrifft: „2. Auf die Revision des Angeklagten Q wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen wurde, Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.192 € anzuordnen, weil dem Ansprüche der Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. entgegenstehen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten N3 und Q sowie die Revision des Angeklagten C2 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe für die Angeklagten C2 und Q jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt(…)“ Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Aufhebung im Hinblick auf die Revision des Angeklagten Q beanstandet, dass die Strafkammer bei der Ausübung des ihr in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung eingeräumten Ermessens davon ausgegangen ist, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Angeklagten an drei mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken einen vorhandenen Vermögenswert von 88.688,82 € bilde (weil auf jedem der drei Grundstücke im Wege der Arrestvollstreckung eine Sicherungshypothek von 29.556,27 € eingetragen worden sei) und der Angeklagte 4.850 € und des Erlöses von 6.637,33 € aus der Notveräußerung des gepfändeten PKWs über Vermögensgegenstände von 100.192 € verfüge. Der Bundesgerichtshof ist im Einklang mit der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes der Auffassung, dass die Strafkammer den Nettowert des Miteigentumanteils des Angeklagten an den drei Grundstücken hätte ansetzen müssen, d.h. den Verkehrswert abzüglich etwaiger Belastungen. Der aktuelle Verkehrswert lasse sich weder aus der Höhe der eingetragenen Sicherungshypotheken noch aus der Feststellung, dass der Angeklagte und seine Ehefrau (nunmehr Ex-Ehefrau) die Grundstücke im Jahre 2013 zum Preis von 167.000 € von seinen Eltern erworben haben, entnehmen. Nach den Feststellungen belaufe sich der Schuldenstand aus dem Grundstückskauf noch auf ca. 140.000 €. Demnach erscheine es zumindest naheliegend, dass die Grundstücke in entsprechender Höhe (dinglich) belastet seien, sodass der genannte Betrag vom Verkehrswert der Grundstücke abzuziehen gewesen wäre. Mit Beschluss vom 29.06.2018 hat die hiesige Strafkammer das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten Q zur anderweitigen Verhandlung abgetrennt und fortan unter dem Aktenzeichen 21 KLs 18/18 geführt. Mit Beschluss vom 17.09.2018 hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 – 50 Gs 769/14 –, wonach der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 € in das Vermögen des Angeklagten angeordnet worden ist, dahingehend abgeändert, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten Q lediglich in Höhe von 41.000,00 € angeordnet wird; darüber hinaus hat die Kammer den dinglichen Arrest aufgehoben. Dem Beschluss lag die vorläufige Bewertung des beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. P zugrunde, der sich die Kammer nach vorläufiger Prüfung angeschlossen hatte. Auf die Beschwerde des Verteidigers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 26.11.2018 den Beschluss der Kammer aufgehoben und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen angeführt, dass die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf nicht mehr verhältnismäßig sei. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. II. Rechtskräftiger Inhalt der Ursprungsentscheidung Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2017 sind die Tatsachenfeststellungen sowohl zur Person des Angeklagten als auch zur Sache, sowie die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung in Rechtskraft erwachsen und die Kammer hat daher von folgenden Feststellungen, welche die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bonn getroffen hat, auszugehen: „Gründe A. III. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Q ) Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. B. I. (Vorgeschichte und Rahmenbedingungen) Die Angeklagten verübten im Zeitraum vor Oktober 2013 bis Mai 2014 eine Vielzahl von Diebstahlstaten. Dabei hatten sie sich auf die Entwendung sog. Komplettreifensätze – d.h. Felgen nebst Bereifung – spezialisiert. Bei besonderen Gelegenheiten wurden jedoch auch andere Gegenstände entwendet. 1. Die Angeklagten C2 und Q lernten sich bereits während der Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann im Jahr 2004 kennen. Nach dem Ende der Ausbildung verloren sie sich zunächst aus den Augen. Ein Kontakt kam erst Mitte des Jahres 2013 wieder zustande, als ein ehemaliger Mitschüler eine X4-Gruppe gründete, zu der er alle ehemaligen Mitschüler der Berufsschulklasse der beiden Angeklagten einlud. In der Folge kam es zu einem ersten Treffen zwischen den Angeklagten C2 und Q. Dabei sprachen die beiden auch über ihre jeweilige finanzielle Lage, die sich bei beiden als schwierig gestaltete. Der Angeklagte C2 bezog zu der Zeit nur staatliche Leistungen, wollte jedoch ein Studium finanzieren und konnte auch im Übrigen seine monatlichen Ausgaben nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Arbeitslosengeld II decken. Der Angeklagte Q war bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhielt nur noch ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.100,00 €. Damit konnte er jedoch den Bedarf seiner vierköpfigen Familie und Schulden aus laufender Hausfinanzierung (800,00 € monatlich) nicht decken. Die beiden kamen daher überein, ihre finanziellen Schwierigkeiten durch die Begehung von Diebstahlstaten zu beheben. Ob der Angeklagte C2 oder der Angeklagte Q der Urheber dieser Idee war, konnte die Kammer nicht klären. Jedenfalls beschlossen die Angeklagten C2 und Q, in der Folgezeit in Autohäusern der Umgebung Komplettreifensätze – d.h. Felgen nebst Reifen – zu entwenden, diese zu veräußern und den Erlös für sich zu behalten. Dabei sollte der Erlös zu gleichen Teilen unter den an der Tat Beteiligten aufgeteilt werden. Sowohl der Angeklagte C2 als auch der Angeklagte Q wollten sich von Beginn ihrer Taten an durch diese eine feste dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen und den Erlös der entwendeten Felgensätze zur Deckung ihres Lebensunterhalts verwenden. Es kam sodann zu ersten Diebstählen von kleinen Mengen Komplettreifensätzen, die die beiden Angeklagten gemeinsam – auch spontan unterwegs – begingen. Diese Taten waren nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und lagen zeitlich vor den angeklagten Taten. Zwischen dem 31.10.2013 und dem 29.01.2014 kam es zu neun Taten der Angeklagten C2 und Q (dazu sogleich unter Punkt B.II). An einigen dieser Taten in diesem Zeitraum waren neben den Angeklagten weitere Personen beteiligt. Es handelte sich dabei um die gesondert verfolgte O sowie den gesondert Verurteilten Z. Beide stammen aus dem Umfeld des Angeklagten C2. Dieser ist seit Neujahr 2013 mit der gesondert verfolgten O liiert, inzwischen sind die beiden verlobt. Der gesondert Verurteilte Z kennt die gesondert verfolgte O bereits seit seiner Kindheit. Die beiden sind befreundet. Über sie lernte Z auch den Angeklagten C2 kennen. Gelegentlich traf man sich, um etwas zu unternehmen oder auf der Playstation „Fifa“ zu spielen. Bei diesen Treffen erfuhr Z auch von C2, wie dieser mit Diebstählen Geld „verdiente“. Da er selbst auch nur von staatlichen Leistungen lebte und zusätzliches Geld gebrauchen konnte, beteiligte sich der gesondert Verurteilte Z neben weiteren von ihm begangenen Straftaten in der Folge gelegentlich an Taten der Angeklagten des vorliegenden Verfahrens. Ab dem 17.03.2014 beteiligte sich auch der Angeklagte N3 an den Diebstahlstaten der Angeklagten C2 und Q. Der Angeklagte N3 kennt den Angeklagten C2 bereits seit ca. fünf Jahren. Der Kontakt entstand durch gemeinsames Pokerspielen. Die beiden freundeten sich an. Im März 2014 sprach der Angeklagte C2 dann den Angeklagten N3 an, ob er nicht Geld verdienen und sich bei bestimmten Dingen beteiligen wolle. N3 ging zwar einer Arbeit nach, hatte jedoch Schulden aus dem geschilderten Diebstahl und konnte auch im Übrigen mit seinen Einnahmen seinen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten. Daher stimmte der Angeklagte N3, der sofort wusste, dass es sich nicht um eine legale Einnahmequelle handeln konnte, zu. Anschließend weihte ihn der Angeklagte C2 konkret ein und berichtete ihm, dass er sich Geld durch das regelmäßige Entwenden von Komplettreifensätzen, die dann an Abnehmer verkauft würden, verdiente. Der Angeklagte N3 beschloss nun endgültig, sich an diesen Taten in Zukunft regelmäßig zu beteiligen. Auch er wollte sich durch sie eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zur Deckung seines Lebensunterhalts verschaffen. In der Nacht vom 17.03.2014 auf den 18.03.2014 kam es zu der ersten Tat unter Beteiligung des Angeklagten N3 (Fall 9, dazu sogleich unter II.). 2. Insbesondere der Angeklagte Q – mit zunehmender Dauer der Tatserie jedoch auch die beiden anderen Angeklagten – achtete tagsüber bei Autofahrten vermehrt auf Autohäuser, die als mögliche Tatobjekte in Betracht kommen könnten. Es handelte sich dabei insbesondere um Händler der Marken W, B4, F und W2, jedoch auch anderer Marken. Teilweise wurden neue Tatobjekte auch durch Internetrecherchen ausfindig gemacht. In solchen Fällen gaben die Angeklagten Q und C2 Automarken und Ortsnamen in Suchmaschinen ein, um an die Adressen potentieller Tatorte, d.h. Autohäuser, zu gelangen. Sobald die Angeklagten C2 und Q ein Tatobjekt ins Auge gefasst hatten, sahen sie zu, dass sie dieses tagsüber während der Öffnungszeiten besuchen konnten. Dabei erkundeten sie die Örtlichkeit, achteten auf das Vorhandensein von Überwachungskameras und von potentiellem Diebesgut, d.h. großen, hochwertigen Felgen. Die Angeklagten C2 und Q nutzten in ihrer Kommunikation über Telefon und X4 für ihre Diebestouren Tarnbezeichnungen, insbesondere den Begriff „Essen gehen“. Wollte man „einen Tisch reservieren“ sollte eine größere Menge Komplettreifensätze entwendet werden, bei „einem Gericht“ oder „einer Kleinigkeit essen“ ging es nur um eine kleinere Menge Felgen. Der Angeklagte N3, der von dem Angeklagten C2 zunächst erst informiert wurde, wenn dieser ein konkretes Objekt ins Auge gefasst hatte, verwendete später mit dem Angeklagten C2 zur Verschleierung auch den Begriff des „Pokern gehen“. Um die Diebstähle durchführen zu können, mieteten die Angeklagten C2 und Q in einer Vielzahl der Fälle Transporter bei den Firmen T4 oder C4 für mehrere Tage an. Diese wurde zum Abtransport der Komplettreifensätze benutzt. Die Kosten für die Anmietung, die bis auf einen Fall durch C2 und Q erfolgte, sowie die Benzinkosten zogen sie von den Verkaufserlösen ab, bevor sie die Gelder untereinander aufteilten. Auf der Fahrt zu den Tatorten sahen die Angeklagten stets zu, dass das Werkzeug, das sie zur Tatausführung benötigten, nur in einem der Fahrzeuge war. Sie hatten dafür eine Tasche, in der sie alles verstauten und die sie als „Tour-Rucksack“ bezeichneten. Diese Tasche befand sich zu Anfang des Tatzeitraums in der Garage des Angeklagten Q, später dann in der Garage des Angeklagten N3 in D2. Sie wurde dann von dort immer in das zweite Fahrzeug geladen. Im W $#, auf den später noch eingegangen wird, befand sich die Werkzeugtasche allenfalls kurzfristig, da man bei Kontrollen Nachfragen der Polizei vermeiden wollte. In der Tasche befanden sich von Beginn an u.a. Steckschlüssel, mehrere Ratschen mit Verlängerung, Nüsse, eine Blechschere, Seitenschneider zum Auftrennen von Zäunen, Felgenschlüssel und Wagenheber. Die Angeklagten verfügten über ca. zehn verschiedene, markenspezifische Felgenschlüssel. Diese stammten zum Teil aus ihren Fahrzeugen, zum Teil jedoch auch aus Fahrzeugen von Tatorten, deren Heckscheibe zu diesem Zweck eingeworfen worden war. Zudem trug der Angeklagte C2, später auch die beiden anderen Angeklagten, eine Bauchtasche bei sich, in der sich u.a. Handschuhe und eine Ski-Maske befanden. Eine Maskierung trugen die Angeklagten N3 und C2 regelmäßig, der Angeklagte Q jedoch nur selten. Allerdings trugen alle Angeklagten bei der Tatausführung stets Handschuhe. Die Maskierung sollte dazu dienen, auf Videobändern möglicher Überwachungskameras nicht identifizierbar zu sein. Auf den Fahrten zu den Tatorten luden die Angeklagten darüber hinaus in vielen Fällen noch Pflastersteine von Ackerflächen ein, die dort zur Beschwerung von Plastikfolien dienen. Auf diese Steine stellten sie die angegangenen Fahrzeuge nach Entfernen von Felge nebst Reifen mit der Bremsscheibe ab. Die Taten, deren Ausführung immer mehrere Stunden in Anspruch nahm, fanden stets im Schutz der Dunkelheit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr statt. Tagsüber verabredeten die Angeklagten einen Treffpunkt über Handy oder X4. Nach den Treffen gegen 22 Uhr fuhren die Angeklagten sodann zum Tatort. Auch während der Tatausführung standen die Angeklagten, sofern sie sich trennten, im Handykontakt. Für den Fall, dass sie bei der Tatausführung von Polizei oder Sicherheitsdiensten überrascht werden sollten, hatten sie Vorkehrung getroffen. Es war abgesprochen, in diesen Fällen zu flüchten und sich später erneut zu treffen. Hinsichtlich des Diebesgutes legten sich die drei Angeklagten auf große Leichtmetallfelgen nebst Bereifung (in der Regel zwischen 17“ und 19“) fest. Es handelte sich dabei weiterhin insbesondere um Felgen der Marken U2, F, B4, W und W2. An diesen bestand ein besonderes Interesse der Abnehmer der Angeklagten. Die Angeklagten C2 und Q nutzten zunächst bei der Begehung der ersten Felgendiebstähle – die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind – kleinere Wagenheber. Sie hatten sich dann, da ihnen bereits mehrfach kleinere Wagenheber umgefallen bzw. abgebrochen waren, einen großen stabilen Wagenheber im Wert von ca. 80,00 € besorgt, dessen Kosten sich die Angeklagten C2 und Q teilten. Dieser erleichterte das komplikationslose Aufbocken der Fahrzeuge erheblich. Die Anschaffung dieses großen Wagenhebers erfolgte noch vor Begehung der der Anklage zu Grunde liegenden und hier festgestellten Taten. Weitere große Wagenhebers schafften sie auch im Verlauf der Tatserie an. In einem Fall beteiligte sich auch der Angeklagte N3 an der Anschaffung mit 20,00 €. Mit Hilfe dieses Wagenhebers bockten die Angeklagten bei der Tatausführung die Fahrzeuge auf, schraubten die Komplettreifensätze ab und stellten dann die Fahrzeuge mit den Bremsscheiben auf den Pflastersteinen oder auf Altreifen ab. Anschließend transportierten sie die Komplettreifensätze ab und verwahrten diese in Garagen bzw. Kellern, bis sie sie weiter veräußerten. Dabei gab es keine feste Rollenverteilung, sondern jeder der Angeklagten nahm jede der erforderlichen Tätigkeiten wahr. 3. Die Angeklagten C2, N3 und Q handelten – wie bereits ausgeführt – stets gewerbsmäßig. Alle waren – wenn auch aus verschiedenen Gründen – in finanziellen Schwierigkeiten. Durch den Diebstahl der Komplettreifensätze und deren Weiterveräußerung wollten sich alle Angeklagten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Dies gilt bereits ab Fall 1 (dazu sogleich). Die Angeklagten wussten bereits, dass der Diebstahl von Felgensätzen finanziell lohnenswert und damit zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle geeignet war. Dies wusste auch der Angeklagte N3, als er sich ebenfalls an den Diebstählen zu beteiligen begann. Alle Angeklagten nutzten das Geld neben der Zahlung von Schulden insbesondere auch zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts. Die Angeklagten erhielten ihre Gelder in der Regel zwei bis drei Tage nach der jeweiligen Tat, wenn die Hehler die entwendeten Komplettreifensätze übernommen und in bar bezahlt hatten. Die Zahlung erfolgte – bis auf einen Fall, in dem der Angeklagte N3 das Geld annahm – an den Angeklagten C2. Dieser stand mittels Handy – und der Nutzung von X4 – in Kontakt mit den Hehlern. Der Angeklagte C2 verteilte auch das Geld und händigte jedem Mittäter seinen Anteil aus. Die drei Angeklagten verfügten über zwei feste Absatzwege für die entwendeten Komplettreifensätze. Diese wurden entweder an den sog. Holländer – einen Kontakt, den ihnen der gesondert verurteilte K3 vermittelt hatte – oder an den gesondert verfolgten D3 aus P zu einem weit unter Marktwert liegenden Preis veräußert. Zur Identität des sog. Holländers konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Den Erlös teilten die Angeklagten stets zu gleichen Teilen untereinander auf. 4. Zu Anfang der Tatserie nahmen stets der Angeklagte C2 und der Angeklagte Q gemeinsam die Felgendiebstähle vor (Fälle 1 bis 8). Dabei waren sie in der Regel lediglich zu zweit unterwegs. Nur bei umfangreichen Taten – bspw. dem Diebstahl von 20 Komplettreifensätzen, mithin 80 Felgen nebst Reifen, in Fall 1 (dazu sogleich unter II.) – zogen sie einen Dritten, den gesondert verurteilten Z, als weiteren Tatbeteiligten hinzu. In zwei weiteren Fällen begleitete sie zudem die gesondert verfolgte O, die Verlobte des Angeklagten C2, und stand „Schmiere“. Der feste Zusammenschluss bestand jedoch zunächst nur zwischen den Angeklagten C2 und Q. Nachdem der Angeklagte C2 vom 03.02. bis zum 11.03.2014 in E gewesen war, beging er mehrere Diebstahlstaten gemeinsam mit dem Angeklagten N3 (Fälle 9 bis 11). Während dieser Zeit beteiligte sich der Angeklagte Q nicht an Diebstahlstaten, da er Angst vor einer Entdeckung hatte, und sich gegenüber dem Angeklagten C2 mit Ausreden aus der Tatbeteiligung heraushielt. Auch in dieser Zeit waren stets nur zwei Angeklagten an den Taten beteiligt. Schließlich wollte sich jedoch auch der Angeklagten Q aus seiner Geldnot heraus wieder dauerhaft an Felgendiebstählen beteiligen. Zeitgleich, am 04.04.2014 oder 05.04.2014, erwarben die Angeklagten C2 und N3 mit Geld aus dem Verkauf entwendeter Komplettreifensätze (dazu sogleich Fall 13) einen W Transporter $#, amtliches Kennzeichen $$-&& ####. Dieser sollte nach ausdrücklicher Absprache der Angeklagten C2 und N3, von der auch der Angeklagte Q wusste, dazu dienen, größere Mengen entwendeter Komplettreifensätze von den Tatorten zurück nach D2 zur Zwischenlagerung zu verbringen. Durch den gemeinsamen Erwerb des Transporters $# zum Kaufpreis von 2.500,00 €, von denen N3 1.200,00 € und C2 den Rest zahlte, wollten die Angeklagten C2 und N3 den Gewinn aus den weiteren geplanten Felgendiebstählen maximieren. Auf diese Weise sparten sie die durch die Anmietung von Transportern entstehenden Unkosten. Aus Sicht der Kammer manifestiert sich spätestens mit dem Ankauf des Transporters, dass C2, N3 und Q als feste Gruppe (Bande) auch in Zukunft auf Dauer eine Vielzahl von Felgendiebstählen begehen wollten, um ihren Lebensunterhalt hierdurch erheblich aufzubessern. Dass Q sich nicht an dem Ankauf des Transporters beteiligte, steht einer entsprechenden Bandenabrede nicht entgegen, da er bereits vorher mit C2 dauerhaft Felgendiebstähle beging und aus dem Kauf des Transporters ebenfalls Vorteile – in Form ersparter Aufwendungen – zog. Zusätzlich sollte der Angeklagte N3 den Transporter $#, der bis zu 13 Komplettreifensätze fasste, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Raumausstatter nutzen. Nach Überzeugung der Kammer beruhte die Begehung der Fälle 14 sowie 16-20 auf der (konkludent) geschlossenen Bandenabrede. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B.II.2 verwiesen. Die Angeklagten, die eine Vielzahl spezialisierter Taten in kurzer Zeit begingen, hatten bei ihren Taten einen hohen Organisationsgrad. Sie verabredeten die Taten verschlüsselt über Handy, hielten Bauchtaschen und einen „Tour-Rucksack“ mit Diebstahlswerkzeug vor und hatten sich den Transporter $# für die Taten gekauft. Sie waren zu den Taten immer mit zwei Fahrzeugen unterwegs. II. (Festgestellte Taten) Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden festgestellten Taten: Fall 1 (Fall 1 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q, gesondert Verurteilter Z Tatzeit: 31.10.2013/01.11.2013 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB Der Angeklagte C2 und der Angeklagte Q hatten bereits in mehreren Autohäusern kleinere Mengen Komplettreifensätze entwendet. Diese Fälle waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ende Oktober 2013 beschlossen die Angeklagten C2 und Q in dem Autohaus Z2, C3 in P2 eine große Menge Komplettreifensätzen von Fahrzeugen der Marke U2 zu entwenden. Daher mietete der Angeklagte C2 im Vorfeld einen N mit dem amtlichen Kennzeichen $-&& #### der Firma C4, der zum Transport der Komplettreifensätze benutzt werden sollte. Da sie aufgrund der ins Auge gefassten Anzahl Komplettreifensätze und des daraus resultierenden „Arbeitsaufwands“ einen dritten Beteiligten benötigten, wandte sich der Angeklagte C2 an den gesondert verurteilten Z, der sich ohne weiteres bereit erklärte, sich ebenfalls an der geplanten Tat zu beteiligen. Gegen ca. 21:30 Uhr holte der Angeklagte C2 den gesondert verurteilten Z in V ab und sie begaben sich gemeinsam zum Haus des Angeklagten Q in P2. Von dort fuhren sie mit dem gemieteten Fahrzeug zu dem Autohaus Z2 in der C3 in P2. Auf dem Weg dorthin luden sie rund 100 Pflastersteine, die auf einem Feld vor J3 zur Beschwerung von Folien lagen, ein. Nachdem sie den Mietwagen hinter Büschen geparkt hatten, näherten sie sich dem frei zugänglichen Gelände des Autohauses über ein offenes Feld und kundschafteten das Gelände aus. Anschließend schraubten die Angeklagten über einen Zeitraum von vier Stunden an 20 Wagen der Marke U2 die Felgen nebst Bereifung ab und setzten die Wagen mit den Bremsscheiben auf Pflastersteine ab. Die Komplettreifensätze hatten einen Wert zwischen 1.663,21 € und 2.039,21 €, wobei die Kammer zugunsten der Angeklagten für alle Felgensätze den niedrigsten Wert (1.663,21 €) zu Grunde gelegt hat; mithin hatten die 20 Komplettreifensätze einen Wert von insgesamt 33.264,20 €. Die Komplettreifensätze trugen sie zum N und luden diese ein. Sowohl die Angeklagten C2 und Q als auch der gesondert verurteilte Z schraubten Felgen nebst Reifen von den Fahrzeugen ab und transportierten diese zum Mietwagen. Sie wechselten sich immer wieder bei den verschiedenen Tätigkeiten ab. Aufgrund der Menge der Felgen nebst Reifen mussten die Angeklagten diese in zwei Fahrten abtransportieren. Einen Teil der Reifen lagerten sie in der Garage des Angeklagten Q, den Rest beließen sie im N. Sie gingen davon aus, dass sie pro Felgensatz 250,00 € von einem Abnehmer erhalten würden. Der Angeklagte C2 veräußerte die 20 Komplettreifensätze an den sog. Holländer. Von diesem erhielt er rund 5.000,00 €. Hiervon zahlte er 1.300,00 € an den gesondert verurteilten Z, den Rest teilten er und Q nach Abzug der Mietwagenkosten zu gleichen Teilen untereinander auf. Fall 2 (Fall 2 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 06.11.2013/07.11.2013 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1und 3, 25 Abs. 2 StGB In der Nacht vom 06.11.2013 auf den 07.11.2013 fuhren die Angeklagten C2 und Q mit dem W des Angeklagten C2 zum Autohaus K, B-Straße in K3. Nachdem sie festgestellt hatten, dass dies ein lohnenswertes Objekt war, holten sie den F des Angeklagten Q, um in diesem entwendete Komplettreifensätze nach Hause transportieren zu können. Auf dem Gelände des Autohauses befand sich eine mit einem Vorhängeschloss gesicherte Lagerhalle. Die Angeklagten brachen das Schloss auf und entwendeten aus der Halle einen dort gelagerten Felgensatz. Anschließend begaben sie sich auf das Gelände, um dort weitere Komplettreifensätze zu entwenden. Zu diesem Zeitpunkt erschien ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Der Angeklagte Q versteckte sich unter einem Wagen. Der Angeklagte C2 wurde von der Taschenlampe des Mitarbeiters erfasst und flüchtete in ein nahegelegenes Industriegebiet, wobei er einen Burger, den er hatte verzehren wollen, offen auf einem Fahrzeug zurückließ. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verließ sodann ohne weitere Untersuchung das Gelände des Autohauses. Die Angeklagten Q und C2 besprachen sich mittels Mobiltelefon und beschlossen, „die Sache zu Ende zu bringen“. Sie schraubten sodann an vier Fahrzeugen der Marke F die Komplettreifensätze ab, wobei sie die Fahrzeuge auf Altreifen abstellten. Zwei Komplettreifensätze transportierten sie im Wagen des Angeklagten Q nach Hause. Den Rest versteckten sie in einem Gebüsch und holten diese zwei Tage später dort ab. Die Komplettreifensätze hatten einen Gesamtwert von rund 3.000,00 €. Die Komplettreifensätze wurden an den gesondert verfolgten D3 veräußert. Die Angeklagten C2 und Q brachten diese nach P. Die Höhe des Erlöses konnte die Kammer nicht feststellen. Es handelte sich aber um mehrere Hundert Euro. Dieser wurde jedenfalls zu gleichen Teilen zwischen den beiden Angeklagten geteilt. Fall 3 (Fall 4 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 13.11.2013/14.11.2013 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB Als weiteres Tatobjekt fassten die Angeklagten C2 und Q das Autohaus I2, J-Straße. ##-##, Y, ins Auge. Daher besuchten sie während der Öffnungszeiten das Autohaus, suchten nach Überwachungskameras und nach potentiellen zu entwendenden Komplettreifensätzen. Da sie während der Begehung dieser Tat jemand zum „Schmiere stehen“ dabei haben wollten, wandte sich der Angeklagte C2 an seine Freundin, die gesondert verfolgte O. Diese erklärte sich aus Abenteuerlust und auch um auf den Angeklagten „aufzupassen“ dazu bereit, während der Tatausführung Schmiere zu stehen. Am 13.11.2013 gegen 21:00 Uhr fuhren die Angeklagten C2 und Q sowie die gesondert verfolgte O nach Y und parkten ihre Fahrzeuge – den W des Angeklagten C2 und den F des Angeklagten Q – in der Nähe des Autohauses I2 auf der anderen Seite der Bahngleise. Anschließend begaben sie sich zum Gelände des Autohauses, wo sie den Zaun mit Hilfe eines zu diesem Zweck mitgeführten Bolzenschneiders öffneten, der sich im „Tour-Rucksack“ befand, den die Angeklagten – wie oben dargelegt – bei jeder Tat bei sich führten.. Auf dem Gelände des Autohauses entfernten die Angeklagten von vier Fahrzeugen der Marke F die Komplettreifensätze, bockten die Fahrzeuge auf Altreifen vom Gelände des Autohauses auf und trugen die Komplettreifensätze zunächst alle zu den Bahngleisen. Währenddessen beobachtete die gesondert verfolgte O die Umgebung, um die Angeklagten ggf. bei Eintreffen der Polizei oder eines Sicherheitsdienstes zu warnen. Die Angeklagten entwendeten insgesamt die Komplettreifensätze eines F ### $$ (Vielspeichenfelge mit Abereifung), eines F ###$ (Prosportfelge mit Abereifung) sowie zwei F ###$ (18“ M-Leichtfelge mit Abereifung) im Gesamtwert von rund 15.000,00 €. Anschließend transportierten die Angeklagten die Komplettreifensätze in ihren Fahrzeugen zum Haus des Angeklagten Q, wo diese in der Garage gelagert wurden. Die Komplettreifensätze wurden an D3 veräußert. Den Erlös in Höhe von mehreren Hundert Euro teilten die Angeklagten und verwendeten das Geld – wie in allen Fällen – für ihre allgemeine Lebensführung. Fall 4 (Fall 6 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 22.11.2013/23.11.2013 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB In der Nacht vom 22.11.2013 auf den 23.11.2013 begaben sich die Angeklagten C2 und Q mit einem gemieteten A2 zu dem Gelände des Autohauses Q2 Gmbh&Co.KG, G2 Str. ##-##, in E2. Auf dem frei zugänglichen Gelände entfernten sie von drei Fahrzeugen der Marken W und B4 die Komplettreifensätze und stellten die Fahrzeuge auf Pflastersteinen ab. Es handelte sich dabei um die Komplettreifensätze eines W $$$ (Alufelgen Doppelspeiche mit Bereifung 225/45 R17) im Wert von 1.342,00 €, eines W (schwarze Alufelgen Typ Y2 mit Bereifung 235/35 R19) im Wert von 2.504,92 € und eines B4 $$ Coupé (Alufelgen Segmentspeiche mit Bereifung 255/35 R 19) im Wert von 2.293,04 €. Der Gesamtwert der Komplettreifensätze betrug mithin 6.139,63 €. Die Komplettreifensätze verkauften sie zu einem Kaufpreis von zumindest 2.400,00 € an den gesondert verfolgten D3. Den Erlös teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf. Fall 5 (Fall 7 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 27.11.2013/28.11.2013 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB Die Angeklagten C2 und Q beschlossen, weitere F-Komplettreifensätze zu entwenden. Als nächstes Tatobjekt wählten sie das Autohaus C, O-Straße, in Z3. Dieses war dem Angeklagten Q aufgefallen. Die beiden Angeklagten hatten sich dieses dann tagsüber angesehen und als taugliches Objekt befunden. Der Angeklagte Q mietete für die Tat einen Transporter J4 der Firma T4 mit dem amtlichen Kennzeichen $-&& #### an. In der Nacht vom 27.11.2013 auf den 28.11.2013 begaben sich die Angeklagten C2 und Q sodann mit dem angemieteten Transporter und dem F des Angeklagten Q, in dem sich die Tasche mit den nötigen Werkzeugen befand, zum Autohaus C in Z3. Sie öffneten im hinteren Teil des Autohauses, wo die Neuwagen standen, einen Zaun mithilfe eines Bolzenschneiders. Anschließend schraubten sie an sechs Fahrzeugen der Marke F die Komplettreifensätze ab und stellten die Fahrzeuge auf Pflastersteinen, die sie mitgebracht hatten, ab. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines F ###$ (19“ Leichtmetallfelge mit Bereifung GY 245/40 R 19) im Wert von 3.190,16 €, eines F ###$ (Felge Sternspeiche mit Mischbereifung) im Wert von 1.427,73 €, eines F ###$ sowie eines F ###$ – jeweils Alufelge mit Z4-Bereifung im Wert von je 1.882,36 € – sowie eines F ###$ Limousine und eines F ###$ U, jeweils Leichtmetallfelgen 8,5Jx20 sowie 10Jx20 mit Bereifung GY 245/40 R20 mit F-Sternmarkierung im Wert von je 3.841,94 €. Der Gesamtwert der Komplettreifensätze betrug 16.066,49 €. Anschließend luden sie die Komplettreifensätze in den Transporter und fuhren nach Hause. Dort ließen sie die Komplettreifensätze im Transporter und verkauften diese für 5.500,00 € an den gesondert verfolgten D3. Den Erlös teilten die Angeklagten C2 und Q nach Abzug der Mietwagenkosten zu gleichen Teilen. Fall 6 (Fall 12 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q, gesondert verfolgte O Tatzeit: 15.01.2014/16.01.2014 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB Die Angeklagten C2 und Q wählten als nächstes Tatobjekt das Autohaus N2 in G3. Im Hinblick auf die geplante Tat mieteten die Angeklagten einen N mit dem amtlichen Kennzeichen $-&& ####. Gemäß ihres gemeinsamen Tatplans begaben sie sich gemeinsam mit der gesondert verfolgten O gegen 21:00 Uhr zum Autohaus N2, F-Straße. ##-##, G3. Dort parkten sie den N2 sowie den F des Angeklagten Q in ca. 1,5 km Entfernung an einer Zugangsstraße. Die gesondert verfolgte O blieb im F sitzen und beobachtete die umliegenden Straßen, um ggf. bei Eintreffen der Polizei die Angeklagten mittels Handy warnen zu können. Die Angeklagten C2 und Q begaben sich gemeinsam zum Gelände des Autohauses, welches mit einem Zaun umgeben war. Dieses schnitten sie auf und betraten das Gelände. Dort schraubten sie an zehn Fahrzeugen der Marke W2 die Komplettreifensätze ab und bockten die Wagen auf Altreifen auf. Anschließend brachten sie die Sätze durch das Loch im Zaun vom Gelände, fuhren den N2 dorthin und verluden die Komplettreifensätze. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines $## Kombi (17“ leichtmetallfelge mit Radialreifen) im Wert von 2.41972 €, dreier $## (jeweils 18“ Leichtmetallfelge mit Radialreifen) im Wert von je 2.589,68 €, eines $## und eines $## (jeweils 17“ Leichtmetallfelge V2 mit Radialreifen) im Wert von je 2.272, 72 €, eines $## und eines $## (jeweils 16“ Leichtmetallfelge V3 mit Radialreifen) im Wert von je 1.973,80 € sowie zweier $## $-Design (jeweils 18“ Leichtmetallfelge J5 mit Radialreifen) im Wert von je 3.454,12 €, mithin ein Gesamtwert von 25.595,04 €. Diese verblieben zunächst im N2 und wurden sodann an den holländischen Abnehmer für einen weit unter dem Marktwert liegenden Preis von zumindest 2.000,00 € veräußert. Den Erlös teilten C2 und Q zu gleichen Teilen untereinander auf. Fall 7 (Fall 13 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 17.01.2014/18.01.2014 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB Der Angeklagte Q unternahm während des gesamten Tatzeitraums immer wieder Fahrten durch die nähere Umgebung bis nach Q3, um mögliche Tatobjekte – d.h. geeignete Autohäuser – aufzutun. Hierbei bemerkte er auch mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Autohäuser in Z5. Gegen Mitternacht am 17.01.2014 brachen der Angeklagte C2 und der Angeklagte Q mit einen zuvor angemieteten A2 mit dem amtlichen Kennzeichen $-&& #### nach Z5 auf. Sie hatten zunächst geplant, bereits in dieser Nacht bei dem W- und B4-Händler Autohaus M (Fall 8) Komplettreifensätze zu entwenden. Vor Ort beschlossen sie jedoch, stattdessen F-Komplettreifensätze auf dem Gelände des Autohauses I, O3 Str. #, Z5, zu entwenden. Gegen 0:46 Uhr stiegen die Angeklagten über den das Gelände umschließenden Zaun. Dort entwendeten sie von zwei Fahrzeugen der Marke F die Felgen nebst Bereifung. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines F ###$ (16“ Leichtmetallfelgen mit Bereifung) im Wert von rund 1.700,00 € sowie eines F ### (17“ Leichtmetallfelgen nebst Bereifung) im Wert von rund 1.500,00 €. Die abgeschraubten Sätze reichten die Angeklagten einander über den Zaun zu und transportierten diese im A2 ab. Die Komplettreifensätze wurden gemeinsam mit den in Fall 8 (dazu sogleich) entwendeten Komplettreifensätzen an den gesondert verfolgten D3 veräußert. Fall 8 (Fall 14 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, Q Tatzeit: 18.01.2014/19.01.2014 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB In der folgenden Nacht fuhren die Angeklagten C2 und Q erneut mit dem angemieteten A2, amtliches Kennzeichen $-&& ####, nach Z5. Nachdem sie den Wagen abgestellt hatten, begaben sie sich auf das frei zugängliche Gelände des Autohauses M, O3 Str. #-#. Dort entwendeten sie von sechs Modellen der Marke B4 sowie drei Modellen der Marke W die Komplettreifensätze. Während des Abschraubens der Felgen nebst Reifen löste an einem neuwertigen W # beim Aufbocken des Fahrzeugs die Alarmanlage aus. Daraufhin legten die Angeklagten zunächst eine Pause ein, um sicherzugehen, dass sie nicht entdeckt wurde. Anschließend entfernten sie die beiden Komplettreifensätze auf dieser Seite. Als sie sodann die andere Seite des Fahrzeugs aufbockten, löste die Alarmanlage erneut aus. Die Angeklagten warteten noch einmal kurze Zeit ab, ehe sie auch die beiden Komplettreifensätze auf dieser Seite entfernten. Anschließend holten sie den A2, den sie in einiger Entfernung vom Autohaus M geparkt hatten, luden die Komplettreifensätze ein und fuhren zurück nach G4. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines W $$$ (Aluminiumfelge mit Z4-Bereifung) im Wert von 2.120,36 €, eines W (Aluminiumfelge mit Sommerreifen) im Wert von 1.991,80 €, eines W (18“ Felgen mit Z4-Bereifung) im Wert von 1.033,28 €, eines B4 A7 (20“ Leichtmetallfelge mit Z4-Bereifung) im Wert von 4.939,56 €, zweier B4 A5 im Wert von einmal 2.661,36 € und einmal 2.433,44 € (jeweils Aluminiumfelgen mit Sommerreifen) sowie dreier B4 $# im Wert von 2.709,36 € (18“ Leichtmetallfelge mit Z4-Bereifung), 2.650,04 € (18“ Leichtmetallfelge mit Bereifung) sowie 2.927,56 € (19“ Leichtmetallfelge nebst Bereifung). Der Gesamtwert beträgt daher 23.466,76 €. Die Felgen veräußerten sie gemeinsam mit den Komplettreifensätzen aus Fall 7 an den gesondert verfolgten D3. Den Erlös von zumindest mehreren Hundert Euro, dessen Höhe die Kammer nicht genau feststellen konnte, teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf. (…) Fall 12 (Fall 18 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 29.03.2014/30.03./2014 Straftatbestände: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB Der Angeklagte Q, der sich die letzten Wochen aus Angst vor Entdeckung und strafrechtlichen Konsequenzen nicht an den Taten beteiligt hatte, stand auch während dieser Zeit konstant in telefonischem Kontakt mit dem Angeklagten C2. Schließlich schob er seine Bedenken beiseite und beschloss, sich wieder an Felgendiebstählen zu beteiligen. Er wollte auf diese dauerhafte Einnahmequelle, die ihm erhebliche Summen bescherte letztendlich nicht verzichten. Auf einer der Fahrten des Angeklagten Q mit seiner Familie war diesem ein Autohaus in E3 aufgefallen. Nunmehr beschlossen die drei Angeklagten, dort Felgensätze zu entwenden. In der Nacht vom 29.03.2014 auf den 30.03.2014 fuhren die Angeklagten C2, N3 und Q mit einem W Bus sowie einem weiteren Wagen des Angeklagten Q nach E3 zum Autohaus T3, H-Str.. Dort entfernten sie auf dem frei zugänglichen Gelände von sechs neuwertigen Fahrzeugen der Marke F die Felgen nebst Bereifung, luden diese in ihre Fahrzeuge und nahmen diese mit nach P2 und D2. Die sechs Fahrzeuge bockten sie auf mitgebrachte Pflastersteine auf. Während der Tatbegehung wechselten die drei sich mit dem Abschrauben der Räder, dem Aufbocken der Fahrzeuge und dem Transport der Reifen vom Gelände ab. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines F ###$ Allrad (18“ Leichtmetallfelge mit Bereifung) im Wert von 2.399,92 €, eines F ###$ (Leichtmetallfelge mit M3-Bereifung) im Wert von 1.838,72 €, eines F ###$ (Leichtmetallfelge mit A3-Bereifung) im Wert von 1.854,72 € sowie eines weiteren ###$, eines F $# und eines F ###$ (jeweils Leichtmetallfelge mit M3-Bereifung) im Wert von je 2.205,48 €. Der Gesamtwert betrug mithin 12.709,60 €. Die Angeklagten veräußerten die sechs Komplettreifensätze an den gesondert verfolgten D3. Jeder der drei Angeklagten erhielt rund 1.700,00 €. (…) Fall 14 (Fall 20 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 05.04.2014/06.04.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Nachdem ihnen nunmehr aufgrund des Erwerbs des W $# durchgehend ein Transporter zur Verfügung stand, beschlossen die Angeklagten C2, N3 und Q – die inzwischen, wenn auch bisher in wechselnder Zusammensetzung, eine Vielzahl von Felgendiebstählen begangen hatten – sich nunmehr dauerhaft zur Begehung einer Vielzahl weiterer Diebstahlstaten zusammenzutun, wobei alle sich durch diese Taten weiterhin eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollten. Mit Ausnahme des Falles 15 – dazu sogleich – entspringen alle weiteren Taten der drei Angeklagten, die diese zu dritt begangen haben, dieser Bandenabrede. Die drei Angeklagten beschlossen sodann in Umsetzung dieser Abrede, erneut nach E3 zu fahren und dort bei Fahrzeugen des B GmbH&Co.KG, E-Straße, Komplettreifensätze zu entwenden. Daher trafen sie sich am Abend des 05.04.2014 und fuhren gemeinsam mit dem W $#, der mit Kurzzeitkennzeichen ausgestattet war, nach E3. Zuvor luden sie auf einem Feld bei D2 neue Pflastersteine zum Aufbocken von Fahrzeugen ein. In E3 sahen sie sich zunächst auf dem Gelände des Autohauses um. Anschließend entfernten sie von einem W (18“ Leichtmetallfelgen) sowie drei Fahrzeugen der Marke B4 die Komplettreifensätze mit einem Gesamtwert von rund 12.000,00 €. Bei den Fahrzeugen der Marke B4 handelte es sich um einen B4 $# mit 18“ Leichtmetallfelgen sowie einen B4 $# und einen B4 $$ $-Line (jeweils 16“ Leichtmetallfelgen). Anschließend stellten sie die Fahrzeuge auf Pflastersteinen ab. Die drei Angeklagten luden gemeinsam die Felgen nebst Bereifung in den W $# und fuhren zurück nach D2, wo sie die Felgen in der Garage des Angeklagten N3 lagerten. Anschließend verkauften sie die Komplettreifensätze an einen Händler, wobei die Kammer dessen Identität aufgrund fehlender Erinnerung der Angeklagten nicht feststellen konnte. Jeder der drei Angeklagten erhielt ca. 900,00 € aus dem Verkaufserlös. In der Nacht vom 14.04.2015 auf den 15.04.2015 kam es zu einem versuchten Diebstahl von zehn Komplettreifensätzen der Marke W2 im Autohaus M2 GmbH, N-Straße, in G4. An diesem waren die Angeklagten C2 und N3 sowie der gesondert verurteilte Z beteiligt. Nachdem die Angeklagten C2 und N3 sowie Z bereits zehn Fahrzeuge aufgebockt hatten, flüchteten sie vom Tatort, da in einem nebenan gelegenen Fitnessstudio das Licht angegangen war. Die Angeklagten C2 und N3 wurden tatsächlich im Rahmen einer anschließenden Polizeikontrolle angehalten und ihre Personalien überprüft. Die Kammer hat diesen Fall (Fall 21 der Anklage) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. (…) Fall 16 (Fall 23 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 29.04.2014/30.04.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Aufgrund der bereits mehrfach erfolgreichen Diebstahlstaten bei dem Autohaus I2 in Y beschlossen die Angeklagten C2, N3 und Q, dort erneut Komplettreifensätze zu entwenden. Daher fuhren sie am Abend des 29.04.2014 mit einem Mietwagen, in dem sich die Angeklagten C2 und Q befanden, sowie dem W $# zum Gelände des Autohauses I2. Sie betraten das Gelände durch die bereits geöffnete Stelle im Zaun, die noch nicht wieder repariert worden war. Auf dem Gelände entfernten die Angeklagten C2 und Q von sieben Fahrzeugen der Marke F die Komplettreifensätze, wobei sie die Fahrzeuge anschließend auf Pflastersteinen und auf auf dem Gelände befindlichen Altreifen abstellten. Der Angeklagte N3 trug die Felgen zum W $#. Es handelte sich um die Komplettreifensätze eines F ###$ (19“ Leichtmetallfelge M Doppelspeiche ### nebst M3-Bereifung) im Wert von 3.239,71 €, eines F ###$ $$ (19“ Leichtmetallfelge Vielspeiche nebst Y2-Mischbereifung) im Wert von 3.356,30 €, eines F ###$ sowie eines F ###$ (jeweils 17“ Leichtmetallfelgen Doppelspeiche nebst M3-Bereifung) im Wert von je 2.025,12 €, eines F $# ##$ (21“ Leichtmetallfelgen Doppelspeiche mit V4-Mischbereifung) im Wert von 4.025,21 €, eines F ###$ (18“ Leichtmetallfelge Turbinenstyling mit M3-Bereifung) im Wert von 2.291,71 € und eines F $# ##$ (18“ Leichtmetallfelge Sternspeiche) im Wert von 2.765,15 €, mithin einem Gesamtwert von 19.728,32 €. Der Angeklagte C2 veräußerte die Komplettreifensätze anschließend für einen Kaufpreis von rund 5.000,00 € an den gesondert verfolgten D3 in P. Den Erlös teilten die drei Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander auf. Fall 17 (Fall 24 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 01.05.2014/02.05.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Dem Angeklagten N3 war, als dieser unterwegs war, das Autohaus X3 & Co.KG, V5 Str. ###, in P3 als potentielles Tatobjekt aufgefallen. In der Nacht vom 01.05.2014 auf den 02.05.2014 fuhren die drei Angeklagten daher mit dem W $# sowie dem U3 des Angeklagten Q zum Autohaus X3 & Co.KG nach P3. Ihr Ziel war es, zehn Komplettreifensätze von Fahrzeugen der Marke B4 mitzunehmen. Dort betraten sie das frei zugängliche Gelände und schraubten von neun Fahrzeugen der Marke B4 die Felgen nebst Bereifung ab. Die Fahrzeuge stellten sie dann auf Altreifen ab. An weiteren Fahrzeugen entfernten sie die Radmuttern bzw. Felgenkappen, nur um festzustellen, dass sie kein passendes Felgenschloss besaßen. Es handelte sich um fünf Komplettreifensätze mit 19“ Leichtmetallfelgen (zweimal im Wert von 3.291,12 €, im Übrigen 3.332,52 €, 3.153,12 € und 3.307,28 €) sowie drei Sätze mit 17“ Leichtmetallfelgen (je 2.052,28 €, 2.299,16 € und 1.928,12 €) und einen Satz 18“ Leichtmetallfelgen im Wert von 2.380,56 €. Der Gesamtwert betrug daher 25.035,28 €. Einen Komplettsatz luden sie in den U3 des Angeklagten Q. Diesen wollte Q für sich selbst verwenden. Die übrigen acht Felgensätze luden die drei Angeklagten gemeinsam in den W $# und lagerten sie in der Garage des Angeklagten N3. Der Angeklagte C2 brachte dann die Komplettreifensätze im W $# zu dem gesondert verfolgten D3 nach P. Er erhielt von D3 rund 5.000,00 €, die die drei Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander aufteilten. Fall 18 (Fall 25 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 05.05.2014/06.05.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB In der Nacht vom 05.05.2014 auf den 06.05.2014 begaben sich die drei Angeklagten mit dem W $# sowie einem F des Angeklagten C2 zu dem Autohaus Firma G GmbH&Co.KG, K4 Str. ##, in Z5. Unterwegs legten sie eine Pause auf der Autobahn-Raststätte A4 ein, wo sie von einer Überwachungskamera gefilmt wurden. In Z5 überstiegen sie den Zaun des Autohauses und schraubten von zehn Fahrzeugen der Marke N die Komplettreifensätze bestehend aus Leichtmetallfelgen nebst Bereifung im Wert von rund 10.000,00 € ab. Die Fahrzeuge stellten sie auf Pflastersteinen, die sich teilweise aus D2 mitgebracht und teilweise auf dem Gelände gefunden hatten, ab. Die zehn Komplettreifensätze transportierten sie im W $# nach D2 und veräußerten diese anschließend an den sog. Holländer. Den Erlös für die Komplettreifensätze belief sich auf zumindest 4.500,00 €, die die Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander aufteilten. Fall 19 (Fall 26 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 09.05.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB In der Nacht vom 08.05.2014 auf den 09.05.2014 fuhren die drei Angeklagten zu dem Autohaus M & D4 W Zentrum Z6, W3 Str. ###, in Z6. Dort trafen sie gegen 0:00 Uhr am 09.05.2014 ein. Der Angeklagte Q parkte den U3 gegenüber dem Gelände des Autohauses vor einem U3-Händler. Den W $# stellten die Angeklagten auf einem freien Grundstück ab. Anschließend schnitten sie den rückwärtigen Zaun des Autohauses mit einem Bolzenschneider aus dem „Tour-Rucksack“ auf und begaben sich auf das Gelände. Dort entfernten sie von elf Fahrzeugen der Marke W – zwei I3, ein J6, zwei E3, sechs E4 – die Komplettreifensätze. Bei einem Fahrzeug schlugen sie die Heckscheibe ein, um an den nötigen Felgenschlüssel zu gelangen. Gemeinsam luden die drei Angeklagten die elf Komplettreifensätze in den W $#. Der Angeklagte N3 fuhr mit dieser Ladung nach D2 zurück. Die Angeklagten C2 und Q blieben auf dem Gelände des Autohauses und begannen, die Demontage weiterer Komplettreifensätze vorzubereiten. Drei bis vier weitere, bereits abgeschraubte Komplettreifensätze deponierten sie am rückwärtigen Zaun, einen auf dem freien Gelände. Die entwendeten elf Komplettreifensätze bestanden neben der jeweiligen Bereifung zweimal aus 17“ Leichtmetallfelgen „Y3“ im Wert von 1.317,59 € und 1.872,56 €, viermal 16“ Leichtmetallfelgen „S“ im Wert von 2.720,11 €, 1.281,83 €, 1.615,72 € und 1.083,08 €, sowie jeweils einmal 18“ Leichtmetallfelgen „S2“ im Wert von 944,88 €, 17“ Leichtmetallfelgen Q3 im Wert von 959,05 €, 17“ Leichtmetallfelgen „G5“ im Wert von 1.269,89 €, 17“ Leichtmetallfelgen „K5“ im Wert von 1.333,99 € sowie 16“ Leichtmetallfelgen X5 im Wert von 1.609,32 €. Die Gesamtsumme beläuft sich auf rund 16.008,02 €. Die Kammer hat insoweit von der Schadenssumme der Geschädigten, die nur eine Gesamtsumme aus Felgenschaden und Reparaturkosten pro Fahrzeug mitgeteilt hatte, von jeder Summe zugunsten der Angeklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.000,00 € abgezogen und nur den reduzierten Wert der Berechnung zu Grunde gelegt. Gegen ca. 03:40 Uhr wurden sie jedoch bei ihrer Tatausführung gestört. Ein Teilelieferant fuhr auf das Gelände des Autohauses, entdeckte die fehlenden Felgen und verständigte die Polizei. Die Angeklagten C2 und Q verließen das Gelände, versteckten den Wagenheber und weiteres Werkzeug auf einem Nachbargrundstück und fuhren zurück nach Hause. Am nächsten Tag holten die beiden Angeklagten das Werkzeug von dem Gelände. Auf der Rückfahrt wurden sie im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt. Die Felgensätze verkauften sie für 5.500,00 € – die sie zu gleichen Teilen untereinander aufteilten – an den sog. Holländer. Fall 20 (Fall 27 der Anklage vom 22.08.2014, 664 Js 23/14) Beteiligt: C2, N3, Q Tatzeit: 13.05.2014/14.05.2014 Straftatbestände: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB In der Nacht vom 13.05.2014 auf den 14.05.2014 fuhren die drei Angeklagten mit dem W $# sowie dem W des Angeklagten C2 zum Gelände des B2 GmbH&Co.KG, Q4 Str. ###, in K4. Auf dem frei zugänglichen Gelände montierten die drei Angeklagten die Komplettreifensätze von insgesamt zwölf Fahrzeugen – einem J7, drei J8, vier U4, einem U5, zwei I3 und einem I4 – ab. Die Fahrzeuge stellten sie auf Pflastersteinen, die sie auf dem Gelände gefunden hatten. Die Komplettreifensätze transportierten sie sodann nach D2, wo sie sie in der Garage des Angeklagten N3 lagerten. Die Angeklagten wollten die Komplettreifensätze verkaufen und den Erlös für sich verwenden. Ihrer Vorstellung nach hätten sie einen Erlös von ca. 6.000,00 € für die zwölf Sätze erhalten. Hierzu kam es jedoch nicht. Die Angeklagten wurden am 14.05.2014 festgenommen. Die Komplettreifensätze wurden in der Garage sichergestellt und an das Autohaus zurückgegeben. III. (Aufklärungs- und Rückgewinnungshilfe) Angesichts der Vielzahl von Diebstählen sog. Komplettreifensätze wurde eine Einsatzgruppe der Polizei unter Leitung des Zeugen KOK X gegründet. Diese fasste schließlich die Angeklagten als Tätergruppe ins Auge. Die Taten Fall 13 sowie 15 bis 20 fanden unter technischer Observation statt (Peilsender im Transporter $#). Die Angeklagten wurden schließlich am 14.05.2014 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte Q machte bereits am Tag nach der Festnahme, dem 15.05.2014, und sodann in einer weiteren, mehrstündigen Vernehmung am 27.05.2014 umfassende Angaben zur Sache und den weiteren Tatbeteiligten sowie deren Tatbeiträgen. Dies gilt insbesondere für die Fälle 1, 9, 12 und 14, die zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund der Aussage des Angeklagten Q der Gruppe zugeordnet werden konnten. Der Angeklagte Q wurde am 06.06.2014 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Auch die Angeklagten N3 und C2 machten in Haftprüfungsterminen im Zwischenverfahren vor der Kammer – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – umfangreiche Angaben zur Sache, den anderen Tatbeteiligten und deren Tatbeiträgen, insbesondere auch zu den Abnehmern der Komplettreifensätze. Sie wurden von der Kammer am 28.10.2014 bzw. 04.11.2014 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Kammer wertet die Angaben aller drei Angeklagten als Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 NR. 1 StGB. Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe erwirkte die Staatsanwaltschaft dingliche Arreste gegen die Angeklagten. Mit Beschluss vom 09.05.2014 ordnete das Amtsgericht den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten C2 in Höhe von 92.528,82 € (## Gs ###/##), in das Vermögen des Angeklagten N3 in Höhe von 92.528,82 € (## Gs ###/##) und in das Vermögen des Angeklagten Q in Höhe von 88.668,82 € (## Gs ###/##) an. In Ausführung dieses dinglichen Arrests wurden bei dem Angeklagten C2 Bargeld in Höhe von 850,00 € sowie ein W mit dem amtlichen Kennzeichen $$-& ## gepfändet. Dieser wurde inzwischen für einen Erlös von 7.373,33 € notveräußert. Bei dem Angeklagten N3 wurde lediglich Bargeld in Höhe von 6.015,00 € gepfändet. Bei dem Angeklagten Q wurden in Ausführung des dinglichen Arrests Bargeld in Höhe von 4.850,00 € sowie ein U3 mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ## gepfändet. Die Notveräußerung des U3 brachte einen Erlös von 6.673,33 €. Zudem wurde die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch von P2 Blatt ##### zu Lasten der dort unter lfd. Nummer 1, 2 und 3 vermerkten Grundstücke auf den ½ Anteil des Angeklagten Q im Höchstbetrag von jeweils 29.556,27 € eingetragen. Es handelt sich um die Grundstücke des im Eigentum des Angeklagten und seiner Ehefrau zu je ½ stehenden Eigenheims. IV. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aller Angeklagter war bei Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. (…) D. Die Angeklagten haben sich wie erkannt strafbar gemacht. Wegen der strafrechtlichen Qualifizierung der jeweiligen Taten wird auf die Darstellung der Taten verwiesen. Dort sind in einem Kopfteil nicht nur Tattag und die jeweils an der Tat beteiligten Angeklagten aufgeführt, sondern auch die jeweils verwirklichten Strafnormen genannt. Näherer rechtlicher Ausführungen bedarf vor diesem Hintergrund nur Folgendes: I. Die Angeklagten C2, N3 und Q handelten bei den von ihnen gemeinsam begangenen Taten in den Fällen 14 sowie 16 bis 20 als Mitglieder einer aus ihnen drei bestehenden Diebesbande im Sinne von § 244a StGB. Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne von § 244a StGB setzt voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt 46, 337 ff.). Diese Abrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern es genügt eine konkludente Vereinbarung, die im Einzelfall auch aus dem konkludenten Zusammenwirken mehrerer Personen abgeleitet werden kann (BGH NStZ 2009, 35, 36). Wie im Rahmen der Feststellungen unter Punkt B.I. Ziff. 4 dargelegt bildeten die drei Angeklagten ab dem 04.04.2014/05.04.2014 eine feste Diebesbande. Alle Taten, die ab dem 05.04.2014 erfolgten, waren – mit Ausnahme der Spontantat am 27.04.2015 (Fall 15, nur C2 und N3) – Ausfluss der getroffenen Bandenabrede. Zuvor waren die Angeklagten stets nur zu zweit zu Diebstahlstouren unterwegs gewesen, wobei stets der Angeklagte C2 an den Taten beteiligt war. Ab dem 05.04.2014 waren die Angeklagten in den Fällen 14 sowie 16 bis 20 immer zu dritt am Tatort. Maßgeblich war auch, dass es am 04.04.2014/05.04.2014 zu der Anschaffung des W Transporters $# durch die Angeklagten C2 und N3 kam. Dieser wurde aus dem Erlös der Tat bei dem Autohaus W GmbH in der Nacht vom 03.04.2013 auf den 04.04.2014 erworben. Er sollte insbesondere zum Transport großer Mengen entwendeter Komplettreifensätze dienen und das Anmieten von Transportern verschiedener Mietwagenunternehmen entbehrlich machen. Der Angeklagte Q kannte und billigte diese Umstände und machte sie sich bei der Begehung der Taten ab Fall 14 zu Nutze. Zwar konnte der Angeklagte N3 den Wagen auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzen. Dies ändert jedoch nichts an der Bedeutung des Transporters $# für die von den Angeklagten begangenen und geplanten Taten. Bereits bei der nächsten Tat nach dem Erwerb des Transporters kam es zu dessen Einsatz. Dies war in der Nacht vom 05.04.2014 auf den 06.04.2014. Dieses Verhalten der drei Angeklagten belegt, dass sie im Hinblick auf die zukünftige, regelmäßige Begehung von Straftaten erheblichen Investitionen tätigten. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Werkzeug aller drei Angeklagten in einer gemeinsamen schwarzen Sporttasche („Tour-Rucksack“) verwahrt. Diese befand sich in der Garage des Angeklagten N3 und wurde stets zur Ausführung der Taten mitgenommen. In der Tasche befanden sich die in den Feststellungen genannten Werkzeuge. Diese feste Diebesbande bestand sodann bis zur Festnahme der drei Angeklagten am 14.05.2014. In diese Zeit fallen sechs Bandentaten, an denen stets alle drei Angeklagten beteiligt waren. II. Demgegenüber handelt es sich bei Fall 15, der zeitlich in das Bestehen der Diebesbande fällt, um eine Spontantat der Angeklagten C2 und N3, die nicht Ausfluss der Bandenabrede mit dem Angeklagten Q war. Ursprünglich hatte jedenfalls der Angeklagten C2 in der Zeit um diese Tat ein Konzert in C5 besuchen wollen, wozu es jedoch aufgrund einer Erkrankung der gesondert verfolgten O nicht kam. Es stand ihm jedoch ein Mietwagen zur Verfügung. Aus dieser Situation heraus beschlossen er und der Angeklagte N3, einen Felgendiebstahl zu begehen. Dies hat die Kammer nicht als Bandentat gewertet. E. III. Bei dem Angeklagten Q hat die Kammer in den Fällen 1 bis 8 den Regelstrafrahmen der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, den sie nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. In den Fällen 14 sowie 16 bis 20 hat sie den – ebenfalls nach §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Regelstrafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB angewendet. Minder schwere Fälle gemäß § 244a Abs. 2 StGB hat die Kammer hingegen verneint. Im Rahmen der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, deren Kriterien bereits im Rahmen der Strafzumessung des Angeklagten C2 (E.I) dargelegt wurde, hat die Kammer zunächst geprüft, ob aufgrund der Gesamtumstände ohne vertypte Milderungsgründe ein minder schwerer Fall angenommen werden kann. Bei dieser Bewertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten tatübergreifend berücksichtigt, dass Bei dieser Wertung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten tatübergreifend berücksichtigt, dass - der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, - er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, - er sich in einer finanziell angespannten Situation befand, - er sich im Rahmen der Rückgewinnungshilfe einem hohen dinglichen Arrest gegenüber sieht, der möglicherweise den Verlust des Eigenheims des Angeklagten und seiner Familie mit sich bringen wird, - die Hemmschwelle des Angeklagten aufgrund des seriellen Charakters der Taten gesunken ist - und der Angeklagte als Erstverbüßer, junger Familienvater und aufgrund seiner psychischen Schwierigkeiten erhöht haftempfindlich ist. In den Fällen 13 sowie 15 bis 20 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass - die Taten unter technischer Observation durch die Polizei stattfanden und in Fall 20 zudem, dass die Komplettreifensätze, die im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten N3 sichergestellt wurden, an das geschädigte Autohaus zurückgelangt sind. Demgegenüber hat die Kammer zu seinen Lasten tatübergreifend strafschärfend berücksichtigt, dass - der Angeklagte Q und der Angeklagte C2 die Initiatoren der Tatserie waren, - die verursachten Schäden jeweils erheblich waren und mindestens im vierstelligen Bereich lagen - und die kriminelle Energie erheblich war, weil die Angeklagten auf einer hohen Organisationsbasis in einem Tatzeitraum, der sich über mehrere Monate hinzog, eine Vielzahl Taten begingen. Unter Beachtung dieser Strafzumessungserwägungen erschien es der Kammer nicht angemessen, den Strafrahmen des minder schweren Falles zu Grunde zu liegen. Auch bei Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht sich die Kammer außer Stande, einen minder schweren Fall anzunehmen. Zwar liegend die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch – und gerade – bei dem Angeklagten Q vor. Dieser hat als erster der drei Angeklagten und bereits kurz nach seiner Verhaftung umfassende Angaben zu den Taten und insbesondere den weiteren Tatbeteiligten sowie deren Tatbeiträgen gemacht. Er hat dabei auch die Zuordnung von Taten zu der Gruppe der drei Angeklagten ermöglicht, die dieser bis zu diesem Zeitpunkt nicht sicher zugeordnet werden konnten (Fälle 1, 9, 12 und 14). Doch selbst unter Beachtung dieses vertypten Milderungsgrundes weichen die Fälle des schweren Bandendiebstahls nicht nach unten von der Bandbreite der Fälle ab, die für gewöhnlich vorkommen und bei der Schaffung des Regelstrafrahmens berücksichtigt worden sind. Die Kammer hat allerdings in allen den Angeklagten betreffenden Fällen aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe den jeweiligen Strafrahmen gemäß §§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Kammer hat daher in den Fällen 1 bis 8 einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von sieben Jahre sechs Monate zu Grunde gelegt, in den Fällen 14 sowie 16 bis 20 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis sieben Jahre sechs Monate. Unter nochmaliger umfassender Abwägung aller bereits oben aufgeführter für und gegen den Angeklagten Q sprechender Umstände und unter Differenzierung, ob der Stehlschaden besonders hoch – über 20.000,00 € – oder eher niedrig – unter 10.000,00 € – war, hat die Kammer bei der Strafzumessung ausgehend von dem jeweiligen Strafrahmen auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: Fall 1 ein Jahr sechs Monate Fall 2 ein Jahr Fall 3 ein Jahr zwei Monate Fall 4 ein Jahr Fall 5 ein Jahr zwei Monate Fall 6 ein Jahr vier Monate Fall 7 ein Jahr Fall 8 ein Jahr vier Monate Fall 12 ein Jahr zwei Monate Fall 14 ein Jahr zehn Monate Fall 16 zwei Jahre Fall 17 zwei Jahre zwei Monate Fall 18 ein Jahr zehn Monate Fall 19 ein Jahr zehn Monate Fall 20 ein Jahr zehn Monate Dabei hat die Kammer – wie bereits oben aufgeführt – zudem berücksichtigt, dass das Stehlgut an das Autohaus zurückgelangt ist. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten Q, der von ihm begangenen Taten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.“ III. Ergänzende Feststellungen 1. Die Kammer vermochte zur Beurteilung der Frage, ob ein Verfall zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c. S. 1 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung führt, folgende weitergehenden Feststellungen zu den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen, die im Einklang mit den insoweit durch die 2. großen Strafkammer getroffenen und durch den Angeklagten als zutreffend anerkannten Ausführungen stehen und diese ergänzen sowie fortschreiben: Der Angeklagte befindet sich derzeit im offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt in K4. Der Zweidritteltermin ist für den 28.02.2020 und der Endstrafenzeitpunkt für den 28.02.2021 notiert. Der Angeklagte ist bei einem Subunternehmer für W4 in der Fenster- und Türenmontage angestellt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.950,00 €. Der Angeklagte ist seit Februar 2018 geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder des Ex-Paares leben bei der Kindsmutter. Der Angeklagte sieht diese regelmäßig am Wochenende. Im Jahr 2018 kam sein drittes Kind zur Welt. Das Kind, welches der Angeklagte etwa einmal im Monat sieht, wohnt ebenfalls bei der Kindsmutter. Der Angeklagte wohnt derzeit allein in der Cstraße ## in A5 und möchte dort zukünftig auch wohnen bleiben. Seine Ex-Ehefrau, die momentan die Darlehensraten von monatlich im Durchschnitt 733 € (je zwei Monate 600 € und einen Monat 1.000 €) für die gemeinsamen Hausgrundstücke in der C-Straße in A5 tilgt, unterhält dort nach wie eine Tagespflege für Kinder. Unterhalt zahlt der Angeklagte für alle drei Kinder angabegemäß „so wie es geht“. Dies bedeutet, dass eine regelmäßige Unterhaltszahlung nicht erfolgt, er jedoch auf Bitten der Kindsmütter diesen soweit vorhanden etwas Bargeld zukommen lässt, in der Regel für bestimmte Anschaffungen. Seine Ex-Ehefrau erhält auf diese Weise monatlich im Durchschnitt etwa 350 €. Hinzu kommen Leistungen unmittelbar gegenüber den Kindern wie beispielsweise die Finanzierung von Freizeitaktivitäten (Zoo oder Kino). Der Angeklagte fährt einen F ###$, Baujahr 2012, den er 2018 über eine Finanzierung gekauft hat. Hierauf fallen monatliche Raten in Höhe von 260 € an. Des Weiteren besitzt er ein Motorrad, welches er mit 100 € pro Monat abbezahlt. Der Angeklagte hat – abgesehen von den Finanzierungen seiner Fahrzeuge – keine Schulden. Strafrechtlich ist der Angeklagte seit den hier gegenständlichen Taten nicht erneut in Erscheinung getreten. 2. In Bezug auf die bei dem Angeklagten Q noch vorhandenen Vermögenswerte hat die Kammer ein Vermögen in Höhe von 48.523,33 € festgestellt. Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen: Im Vermögen des Angeklagten sind neben einem ursprünglich gepfändeten und noch bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Bargeldbetrag in Höhe von 4.850 € und dem gleichfalls noch bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Erlös aus einem notveräußerten U3 in Höhe von 6.637,33 € auch die bestehenden Eigentumsanteile zu je ½ hinsichtlich der Grundstücke unter lfd. Nr. 1 – 3 im Grundbuch A5 Blatt ##### vorhanden. Die Grundstücke sind mit einem Reihenmittelhaus aus dem Jahr 1991 in einem durchschnittlichen baulichen Unterhaltungszustand bebaut. Der Netto -Verkehrswert des hälftigen Miteigentumanteils des Angeklagten Q an den Grundstücken im Grundbuch A5, Blatt #####, lfd. Nr. 1 – 3 beträgt unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke, der wertbestimmenden Merkmale und der in der Hauptverhandlung erörterten Mängel 37.000 €. Der hier maßgebliche Netto-Verkehrswert ergibt sich nach Abzug der noch valutierenden Belastungen des Grundstücks. IV. Beweiswürdigung 1. Die ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung zu seinem Lebenslauf. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an den Angaben des Angeklagten, der im Übrigen die Feststellungen der 2. großen Strafkammer zu seinem Werdegang als vorbehaltlos zutreffend bezeichnet hat, zu zweifeln. 2. Die ergänzenden Feststellungen zum Netto-Verkehrswert des hälftigen Miteigentumanteils des Angeklagten an den Grundstücken aus dem Grundbuch von A5 ergeben sich aus dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. P vom 28.03.2019, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Als bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken ist Herr Dipl.-Ing. agr. P zur Beantwortung der Beweisfragen besonders geeignet. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat das Ergebnis seiner Begutachtung logisch, widerspruchsfrei und in sich schlüssig im Rahmen der am 28.03.2019 durchgeführten Hauptverhandlung vorgetragen. Er hat hierbei insbesondere zu den maßgeblichen wertbildenden Faktoren, wie der konkreten Lage des Grundstücks, der Größe und Aufteilung, der Nutzungseignung, dem Erhaltungszustand und den vorhandenen baulichen Mängeln vorgetragen. Hierbei hat er zugleich nachvollziehbar auf die derzeitige Situation am Immobilienmarkt rekurriert und diese in Beziehung zum konkreten Objekt gesetzt. Auch die sich in Bezug auf die vor der Hauptverhandlung erhobenen Einwände gegen sein schriftliches, vorbereitendes Gutachten ergebenden Fragen, vermochte der Sachverständige in der Hauptverhandlung widerspruchsfrei und erschöpfend zu beantworten, ohne sich auf sein vorläufiges Begutachtungsergebnis zu versteifen. So hat der Sachverständige, der sich im Sitzungstermin vom 28.03.2019 mit neuen, vor der Hauptverhandlung ihm nicht bekannten Einwänden gegen sein Gutachten konfrontiert sah, sein Begutachtungsergebnis mit einer nachvollziehbaren Begründung zu Gunsten des Angeklagten korrigiert. Der Sachverständige war dabei insbesondere in der Lage, die vom Angeklagten in der Sitzung erstmals vorgelegten Lichtbilder spontan in einer Sitzungsunterbrechung sachverständig zu bewerten und in das Ergebnis seiner Begutachtung mit einer für die Kammer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung einfließen zu lassen. Die Feststellungen zur Höhe des im Vermögen des Angeklagten befindlichen Bargeldbetrages und des Erlöses aus der Notveräußerung ergeben sich aus der Auskunft des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die dort noch vorhandenen Beträge. V. Einziehung und Verfall 1. Die Kammer hat gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Bezug auf den Ersatz der durch die Taten erzielten Erträge verzichtet. Der Angeklagte hat erhebliche Beträge aus den Taten erlangt, wie es sich im Einzelnen aus den rechtskräftigen Feststellungen aus dem Urteil der 2. großen Strafkammer ergibt. Da das Erlangte selbst nicht mehr vorhanden ist, hat der Angeklagte im Rahmen des Verfalls dafür gemäß § 73a S. 1 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung Wertersatz zu leisten. Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz steht jedoch § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung entgegen, da die Geschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 2. Die Härtefallvorschrift § 73c S. 1 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift wird der Verfall nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ setzt voraus, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, Beschluss vom 22.08.1995 – 4 StR 250/95). Die Anordnung muss im Einzelfall als vom Zweck des Verfalls nicht mehr getragen erscheinen und schlechthin ungerecht erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2000 – 2 StR 43/00; BGH, Urteil vom 02.10.2008 – 4 StR 153/08). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte der sich derzeit im offenen Vollzug befindet, erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.950 €. Von diesem Einkommen bestreitet er „so weit es geht“ den Unterhalt seiner drei Kinder und seiner Ex-Ehefrau, die jedenfalls derzeit allein die Tilgungsraten für die Grundstücke und das Haus zahlt. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Angeklagte noch finanziell in der Lage, einen PKW der Marke F und ein Motorrad in einer Gesamthöhe von monatlich 360 € zu finanzieren. Schulden hat der Angeklagte angabegemäß nicht. Zählt man den vom Angeklagten geleisteten Unterhalt und die Finanzierungsraten auf seine Fahrzeuge zusammen, so verbleiben dem Angeklagten sicher gut 1.000 € monatlich zur freien Verwendung. In Anbetracht dieser finanziellen Situation wirkte die Anordnung eines Verfalls in Bezug auf die noch vorhandenen Vermögenswerte nicht als Ungerechtigkeit im vorgenannten Sinne. Dies gilt umso mehr, als ihm die bei der Staatsanwaltschaft vorhandenen Bargeldbeträge ohnehin in den letzten Jahren nicht für seine Lebensführung zu Verfügung standen und auch der Miteigentumsanteil an dem Grundstück angesichts der lange Zeit vorhandenen Sicherungsmaßnahmen letztlich „totes Kapital“ darstellte. Dessen ungeachtet war er auch ohne diese Vermögenswerte in der Lage ein, auskömmliches Leben zu führen und würde dies auch für den Fall eines Verfalls eben jener Vermögenswerte künftig sein. Nach § 73c S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung kann sodann die Anordnung unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringeren Wert hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vermögenswerte, die einen nicht unerheblichen Wert von insgesamt 48.523,33 € haben, sind nach wie vor im Vermögen des Angeklagten vorhanden. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Verfahren vor der 2. großen Strafkammer sowie das Verfahren nach Zurückverweisung auf § 465 Abs. 1 StPO, in Bezug auf die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels auf § 473 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 StPO. Die Kammer hat gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 und S. 2 StPO angesichts des geringfügigen teilweisen Obsiegens des Angeklagten im Revisionsverfahren davon Gebrauch gemacht, die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren zu ermäßigen und insoweit die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wobei sie den Anteil des Obsiegens vor dem Hintergrund des Umfangs des im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels mit 1/20 bemessen hat.