Der Angeklagte ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 115 Fällen, der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und des Betruges in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gilt ein Monat als vollstreckt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Bei der Einziehungsbeteiligten, der F Limited X, unterliegt ein Betrag in Höhe von 11.548.018,60 € der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Einziehungsbeteiligte trägt die durch ihre Beteiligung entstandenen besonderen Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 2. Alt, 52, 53 StGB G r ü n d e : I. Persönliche Verhältnisse ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) 1. (weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) Nach seinem Studium arbeitete der Angeklagte für einige Jahre als angestellter Bauleiter im Rheinland. Seit #### ist er als Werkvertragsunternehmer tätig. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, auf die in den nachfolgenden Feststellungen noch näher eingegangen wird, beging der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Straftaten. Der Angeklagte hat es durch seine unternehmerische Tätigkeit zu einem großen Vermögen gebracht. Er ist Eigentümer zahlreicher Immobilien in Deutschland. Darüber hinaus verfügt er über ein erhebliches Vermögen in der Türkei, zu dessen genauer Höhe er keine Angaben gemacht hat. 2. Der Angeklagte ist einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 27.05.2014 hat das Amtsgericht E wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70,00 € verhängt (AG E, Az. # Cs #### Js #####/13). Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. II. Rahmengeschehen 1. Seit Ende der 1980er Jahre schloss die Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von Werkvertragsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten. Diese ermöglichen es ausländischen Bauunternehmen, in Deutschland als Nachunternehmer für deutsche Baubetriebe tätig zu werden. Die ausländischen Unternehmen erbringen ihre Bauleistungen dabei in eigener Verantwortung im Rahmen von Werkverträgen. Zu deren Ausführung entsenden sie ihre im Ausland angestellten Arbeitnehmer zeitlich befristet nach Deutschland. 2. In den ersten Jahren nach Abschluss der Werkvertragsabkommen unterlagen die ausländischen Entsendeunternehmen nicht den deutschen Arbeitsstandards, sondern beschäftigen ihre Arbeitnehmer zu den Bedingungen des Entsendestaates. Ihren Arbeitnehmern zahlten sie deshalb in der Regel deutlich geringere Löhne als in Deutschland. Zudem gewährten sie ihren Arbeitnehmern regelmäßig Urlaub in einem geringeren Umfang als in Deutschland. Mit Inkrafttreten des Arbeitnehmerentsendegesetzes am 01.03.1996 wurden diese Vorteile weitgehend abgeschafft. Verblieben sind als Vorteil die günstigeren Kosten der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer verbleiben während ihrer Entsendung im Grundsatz wegen entsprechender zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen in dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes, wo von dem ausländischen Unternehmen in aller Regel deutlich geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind als für Arbeitnehmer in Deutschland. 3. Als angestellter Bauleiter beobachtete der Angeklagte Ende der 1980er Jahre den zunehmenden Einsatz von mittel- und osteuropäischen Werkvertragsarbeitnehmern auf deutschen Baustellen und sah eine Geschäftschance vor dem Hintergrund für sich, dass er sich die Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland vorstellen konnte und über gute Kontakte sowohl in der Türkei als auch zu deutschen Bauunternehmen verfügte. Aus diesem Grund setzte er sich für den Abschluss eines Werkvertragsabkommens auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei ein. 4. Die Initiative des Angeklagten hatte Erfolg: Am 18.11.1992 trat die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über die Beschäftigung von Arbeitnehmern türkischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen in Kraft (BGBl. 1992 II, S. 54 ff. – nachfolgend: deutsch-türkisches Werkvertragsabkommen). Für die Durchführung des Abkommens ist die Bundesagentur für Arbeit – früher Bundesanstalt für Arbeit – zuständig. Die Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Sitz in O prüft den mit dem deutschen Bauunternehmen geschlossenen Werkvertrag. Bei positivem Ergebnis stellt sie den türkischen Arbeitnehmern so genannte Werkvertragsarbeitnehmerkarten aus, auf deren Grundlage die deutsche Auslandsvertretung in der Türkei den türkischen Arbeitnehmern Visa zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ausstellt. 5. Der Angeklagte war einer der ersten, der das von ihm angestoßene deutsch-türkische Werkvertragsabkommen nutzte, um in Deutschland türkische Arbeitnehmer zu beschäftigen. Auf Wunsch seiner Mutter tat er sich dazu im Jahre 1992 mit seinem älteren Bruder K zusammen, der seit 1985 als Geschäftsführer einer Gesellschaft türkischen Rechts, der „F Limited X“ (nachfolgend: F), ein Bauunternehmen mit Sitz in J in der Türkei betreibt. Der Angeklagte eröffnete für das Unternehmen seines Bruders eine Niederlassung in der H-Straße in T. Diese führte er als Generalbevollmächtigter der F vollkommen selbständig. Für die Niederlassung schloss er Werkverträge mit deutschen Bauunternehmen ab und ließ die Bauarbeiten durch türkische Arbeitnehmer ausführen. Diese ließ er in seiner Heimatregion R in der Türkei für das Deutschlandgeschäft anwerben und beschäftigte sie auf der Grundlage des Werkvertragsabkommens als seine Arbeitnehmer befristet in Deutschland. 6. Ende 2001 kam es zur Trennung des Angeklagten von seinem Bruder K. Das Deutschlandgeschäft verblieb bei dem Angeklagten. Der Angeklagte stand nunmehr jedoch vor dem Problem, dass der Ter Geschäftsbetrieb isoliert betrachtet kein türkisches, sondern ein deutsches Bauunternehmen war, bei dem die Voraussetzungen für eine Entsendung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des Werkvertragsabkommens offensichtlich nicht vorlagen. Der Angeklagte führte den Geschäftsbetrieb in T daher fortan als Niederlassung einer eigenen Gesellschaft türkischen Rechts, der „B Limited X“, mit Sitz in R in der Türkei fort. Deren Firma änderte er noch im Jahr 2001 in „D L Limited X“ (nachfolgend: D) und glich sie damit der Firma der Gesellschaft seines Bruders K an. Die D hatte der Angeklagte bereits 1992 „vorsorglich“ über Mittelsmänner gründen lassen. Nunmehr wurde er sowohl ihr Hauptgesellschafter (zuletzt mit 99,81% der Anteile) als auch ihr Geschäftsführer. III. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Fälle 1 bis 115 der Anklage 430 Js 246/11) 1. Mit seiner Gesellschaft D unterhielt der Angeklagte in der Türkei allerdings keinen Baubetrieb, sondern lediglich ein Büro. Aus diesem Grund war der Angeklagte nicht berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge für die türkischen Bauarbeiter, die für ihn ausschließlich in Deutschland tätig waren, in der Türkei statt in Deutschland zu zahlen. Er war vielmehr als Geschäftsführer der D verpflichtet, die Arbeitnehmer gemäß § 28a SGB IV in Deutschland zur Sozialversicherung anzumelden und den monatlich fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die deutsche zuständige Einzugsstelle – hier die Z – abzuführen. Dem kam der Angeklagte jedoch nicht nach, obwohl die D wirtschaftlich zur Zahlung der Beiträge in Deutschland in der Lage war. Stattdessen zahlte er die Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei. Auf diese Weise enthielt der Angeklagte der Einzugsstelle für die Monate Januar 2007 bis einschließlich Juli 2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 11.548.018,60 € vor. In der Türkei zahlte er stattdessen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von lediglich 3.721.579,90 €. Dadurch ersparte er seiner Gesellschaft im Ergebnis Ausgaben in Höhe von 7.826.438,70 €. Im Einzelnen: 2. Für die nach Deutschland entsandten und hier tätigen türkischen Arbeitnehmer waren in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und nicht in der Türkei. a) Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV besteht eine Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung grundsätzlich für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB IV beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip), mithin im Grundsatz auch für die Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die von diesen in Deutschland beschäftigt werden. Nach § 6 SGB IV sind Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts demgegenüber allerdings vorrangig. b) Das deutsch-türkische Werkvertragsabkommen enthält keine vorrangige Regelung der Sozialversicherungspflicht. In den Vorschriften des Abkommens geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen türkische Unternehmen ihre Arbeitnehmer zur Durchführung geschlossener Werkverträge einsetzen können, also um arbeitserlaubnisrechtliche Fragen. Es enthält keine Aussagen über die Sozialversicherungspflicht der nach dem Werkvertragsabkommen in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.08.2009 – L 2 U 136/07, juris, zum deutsch-polnischen Werkvertragsabkommen). c) Gem. § 6 SGB IV vorrangig ist jedoch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. 1965 II, S. 1170) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. 1972 II, S. 2), des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. 1975 II, S. 374) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl. 1984 II, S. 1040; nachfolgend: deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen). Vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ist gemäß Art. 2 allerdings nur die Kranken- und Rentenversicherung erfasst. Die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtet sich nach dem deutschen nationalen Recht. d) Auch im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen ist in Art. 5 das sog. Territorialitätsprinzip als Grundsatz verankert, wonach sich die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei richtet, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält oder dort seinen Betriebssitz hat. e) Art. 6 Abs. 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens regelt von diesem Grundsatz abweichend für den Fall der Entsendung: „Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei so weiter, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.“ f) Bei der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 nach dem Wortlaut ist das Wort „vorübergehend“ nicht isoliert zu sehen, sondern der Wortlaut der zugleich geregelten Rechtsfolge zu beachten. Danach gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet der anderen Vertragspartei „weiter“. Bezugspunkt für das Wort „vorübergehend“ ist bei einer Entsendung von türkischen Arbeitnehmern nach Deutschland daher nicht der Aufenthalt der Arbeitnehmer in Deutschland, sondern das Beschäftigungsverhältnis in der Türkei. Die Rechtsvorschriften in der Türkei können nur „weiter“ gelten, wenn dort über den Zeitraum der Entsendung hinaus ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Eine vorübergehende Entsendung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 liegt deshalb bereits nach dem Wortlaut des Abkommens nur vor, wenn der türkische Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnis in der Türkei vorübergehend in Deutschland beschäftigt wird, er also – jedenfalls im Grundsatz – über die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland hinaus für das entsendende türkische Unternehmen auch an dessen Sitz in der Türkei tätig ist (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2018 – S 81 BA 180/18 ER, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Daraus folgt, dass solche Unternehmen von vornherein nicht entsendefähig nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens sind, die mangels einer (echten) Geschäftstätigkeit in der Türkei noch nicht einmal die Möglichkeit haben, die von ihnen entsandten Arbeitnehmer auch in der Türkei zu beschäftigen. g) Verfahrensrechtlich ist die Zusammenarbeit zwischen den türkischen und deutschen Behörden wie folgt geregelt: Die deutschen Behörden gehen in der Regel von einer Versicherungsfreiheit der türkischen Arbeitnehmer in der deutschen Kranken- und Rentenversicherung aus, wenn die türkische Sozialbehörde (früher: W; heute: V) als türkische Verbindungsstelle den entsandten Arbeitnehmern in dem Vordruck A/T 1 die Anwendung der türkischen Sozialversicherungsvorschriften bescheinigt (Art. 5 Abs. 1 und 3 der Durchführungsvereinbarung, BGBl. 1986 II, S. 1055, i.V.m. Art. 48 Abs. 2 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens). Zusätzlich erteilt die V den Werkvertragsarbeitnehmern einen Leistungsberechtigungsschein unter Verwendung des Vordrucks A/T 11, der es diesen ermöglicht, während ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen der deutschen Krankenversicherung für Rechnung der türkischen Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen (vgl. Art 9 der Durchführungsvereinbarung). Dieser Leistungsberechtigungsschein verhält sich jedoch nicht zu der Frage des anwendbaren Sozialrechts und hat daher insoweit keine eigenständige Bedeutung (BGH, Urt. v. 07.03.2007 – 1 StR 301/06 Rn. 26). h) Die A/T 1-Entsendebescheinigungen der türkischen Sozialbehörde haben, auch wenn die deutschen Behörden sie regelmäßig ihrem Verwaltungshandeln zugrunde legen, keine konstitutive Wirkung und binden die deutschen Sozialversicherungsbehörden nicht. Eine Bindungswirkung ergibt sich weder aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen noch aus der Durchführungsvereinbarung. Insoweit weicht der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 – B 14 KG 1/99 – zugrunde liegenden Sachverhalt ab, weil dort die Verbindungsstellen in Bezug auf das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen die vorrangige Prüfung der Entsendevoraussetzungen durch den Träger des Entsendestaates ausdrücklich vereinbart hatten (vgl. hierzu auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2009 – L 2 U 46/09, juris). Den A/T 1-Bescheinigungen kommt allenfalls insoweit eine – allerdings hierauf beschränkte – Bindungswirkung zu, als das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen die Voraussetzungen für eine Entsendung selbst nicht oder nicht abschließend regelt und daher gemäß Art. 1 Nr. 2, Art. 2 des Abkommens die nationalen Rechtsvorschriften ergänzend gelten. Hingegen besteht eine Bindungswirkung der Bescheinigungen nicht, soweit das Abkommen selbst eine Regelung der Voraussetzungen für eine Entsendung enthält. Deutsche Sozialleistungsträger und deutsche Gerichte sind daher berechtigt, zu überprüfen, ob die türkische W oder V das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen als solches richtig angewandt haben, insbesondere ob die Mindestvoraussetzungen für eine Entsendung nach diesem Abkommen vorliegen (vgl. BSG, Urt. v. 16.11.1999 – B 14 KG 1/99, juris). Dabei ist zu beachten, dass dem Vertragstext eines Sozialversicherungsabkommens bei der Auslegung eine größere Bedeutung zukommt als sonst dem Gesetzeswortlaut. Von dem Wortlaut ausgehend kann zwar auch das Abkommen in seiner Gesamtheit mit seinen Grundgedanken und seinem Zweck Berücksichtigung finden. Dies muss jedoch im Text des Abkommens Niederschlag gefunden haben (vgl. BSG, Urt. v. 21.01.1993 – 13 RJ 7/91, BSGE 72, 25-39 m.w.N.). Die Bindungswirkung türkischer Entsendebescheinigungen findet danach jedenfalls dort eine Grenze, wo die Bescheinigungen gemessen an dem Wortlaut des Abkommens offensichtlich unzutreffend sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.10. 2007 – 1 StR 189/07, juris, für das deutsch-ungarische Sozialversicherungsabkommen; BSG, Urt. v. 16.11.1999 – B 14 KG 1/99, juris). i) Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit der Entsendebescheinigungen, die jegliche Bindungswirkung ausschließt, liegt aufgrund des Wortlauts des Art. 6 Abs. 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens jedenfalls dann vor, wenn einem türkischen Unternehmen Entsendebescheinigungen ausgestellt werden, welches Bauarbeiter ausschließlich in Deutschland beschäftigt, keinerlei Bauleistungen in der Türkei erbringt und bei dem deshalb noch nicht einmal die Möglichkeit einer Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer in der Türkei besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, juris). Bei diesen Unternehmen greift trotz des Vorliegens von A/T 1-Bescheinigungen der türkischen Sozialbehörde das Territorialitätsprinzip gemäß Art. 5 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens mit der Folge, dass ihre in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer der deutschen Kranken- und Rentenversicherungspflicht unterfallen. j) Für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung enthält das deutsche Recht im Fall der Entsendung ebenfalls eine Ausnahmevorschrift von dem Territorialitätsprinzip. § 5 Abs. 1 SGB IV sieht vor, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung nicht für Personen gelten, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (Einstrahlung). Voraussetzung ist, dass der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland – vorliegend mithin in der Türkei – verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/4122, S. 30 zu § 4; BSG, Urt. v. 07.11.1996 – 12 RK 79/94; BSG, Urt. v. 05.12.2006 – B 11a AL 3/06 R; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Zieglmeier, 99. EL Mai 2018, § 5 SGB IV Rn. 6). Bei der Entsendung zu einer rechtlich unselbständigen deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist hierbei nicht entscheidend, wo oder mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sondern ob der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit in Deutschland weiterhin in den ausländischen Betrieb oder in den Betrieb der Zweigniederlassung in Deutschland eingegliedert ist. Hierfür ist ein maßgebliches Indiz, von welchem Betrieb das Arbeitsentgelt gezahlt wird, für welchen Betrieb die Arbeit erbracht und welchem Betrieb die Arbeitsleistung wirtschaftlich zugerechnet wird. Besteht in Deutschland ein Betrieb mit eigener Wirtschaftsrechnung und eigener Gewinn- und Verlustrechnung, so wird diesem Betrieb das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebstätigkeit zugerechnet. In diesem Fall liegt für Arbeitnehmer, die den Betriebszweck verwirklichen, der Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses bei diesem Betrieb in Deutschland (BSG, Urt. v. 07.11.1996 – 12 RK 79/94; vgl. auch BSG, Urt. v. 01.07.1999 – B 12 KR 2/99 R). Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 SGB IV („im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses“) folgt ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis im Ausland – vorliegend das Beschäftigungsverhältnis in der Türkei – für die Entsendung den Rahmen bilden muss. Jedenfalls in den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis – ausnahmsweise – erst mit der Entsendung begonnen hat, liegt der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses daher nur dann im Ausland bzw. vorliegend in der Türkei, wenn infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung dort beim entsendenden Unternehmen weitergeführt wird (BGH, Urt. v. 24.10.2007 – 1 StR 160/07, juris; s. auch BSG, Urt. v. 10.08.1999 – B 2 U 30/98 R, juris, zu § 4 SGB IV). k) Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens als auch nach § 5 Abs. 1 SGB IV für die entsandten türkischen Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsplicht in Deutschland nur dann nicht besteht, wenn das entsendende Unternehmen Bauleistungen auch in der Türkei erbringt und es sich insoweit um ein „echtes“ türkisches Bauunternehmen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, juris). Allein ein Sitz der unternehmenstragenden Gesellschaft in der Türkei sowie der Unterhalt eines Büros in der Türkei genügen nicht, um eine Sozialversicherungspflicht für die entsandten türkischen Arbeitnehmer in der Türkei statt in Deutschland zu begründen. 3. Der Angeklagte unterhielt im Tatzeitraum in der Türkei keinen operativen Baubetrieb, so dass die entsandten Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherungspflicht unterlagen. a) Seit der Trennung von seinem Bruder K betrieb der Angeklagte bis zum Ende des angeklagten Tatzeitraums keinen Baubetrieb in der Türkei. In R in der Türkei richtete er für sein Unternehmen lediglich ein Büro ein, in dem er drei oder vier Verwaltungsmitarbeiter beschäftigte. Diese kümmerten sich um die Formalien für die Entsendung der türkischen Arbeitnehmer nach Deutschland. Sie begleiteten die Arbeitnehmer zur türkischen Arbeitsverwaltung Q, wo Arbeitsverträge für die Entsendung unterschrieben wurden. Zudem beschafften sie die A/T 1- und A/T 11-Bescheinigungen sowie die Visa für die türkischen Arbeitnehmer. Auch buchten die Verwaltungsmitarbeiter die Flüge nach Deutschland. Weder verfügte das Büro in R in der Türkei über Baumaschinen oder -geräte, noch wurden dort Bauarbeiter beschäftigt. Eigene Umsätze erzielte das Büro in R dementsprechend nicht. Es handelte sich bei dem Büro mithin lediglich um ein Anwerbebüro, welches für einen Verbleib der in Deutschland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer in der türkischen Sozialversicherung gerade nicht ausreichend ist. Dass der Angeklagte – insbesondere aufgrund seines in Deutschland erworbenen Knowhows – in der Lage war, die Bauleistungen in Deutschland selbständig zu planen, zu organisieren und zu überwachen, ändert hieran nichts. b) Der Unternehmenszweck der D – die Erbringung von Bauleistungen – wurde allein und ausschließlich in Deutschland und nicht in der Türkei verfolgt. Das Unternehmen wurde dabei von T aus gesteuert. Dort errichtete der Angeklagte ein großes Gebäude bestehend aus zwei Gebäudeteilen. In dem einen Teil wohnt der Angeklagte mit seiner Familie. Der andere Gebäudeteil dient dem Unternehmen mit einem großen Empfangsbereich, zahlreichen Büroräumen und Unterkünften für die türkischen Werkvertragsarbeitnehmer. Von T aus traf der Angeklagte alle wichtigen Entscheidungen. Dort wurden die Ausschreibungen bearbeitet und die Werkverträge mit den deutschen Bauunternehmen geschossen. Dort wurde auch die Buchhaltung organisiert. Insbesondere wurden dort die Lohnabrechnungen vorbereitet, die von den Steuerberatern in A erstellt wurden. Diese erstellten für die Ter Niederlassung eine eigene Bilanz sowie eigene Steuererklärungen. c) Die nach den Werkverträgen geschuldeten Bauarbeiten in Deutschland führte die D durch türkische Werkvertragsarbeitnehmer aus, die für das Unternehmen des Angeklagten ausschließlich in Deutschland tätig wurden. Diese arbeiteten auf der Grundlage des deutsch-türkischen Werkvertragsabkommens für einen Zeitraum von maximal neun Monaten in Deutschland und kehrten anschließend wieder in die Türkei zurück. Nach einer Wartezeit von drei Monaten konnten sie erneut nach Deutschland entsandt werden. Mangels eines Baubetriebs der D in der Türkei beschäftigte der Angeklagte die Arbeitnehmer – wie von vornherein vorgesehen und mit diesen vereinbart – während dieser Wartezeit nicht in seinem Unternehmen weiter, auch nicht durch Gewährung von bezahltem Urlaub. Vielmehr endete das Beschäftigungsverhältnis mit der D mit der Rückkehr der Arbeitnehmer in die Türkei. Soweit sie eine erneute Beschäftigung in Deutschland anstrebten, nutzten sie die Wartezeit in der Türkei, um Zeit mit ihren Familien zu verbringen („Urlaub zu machen") oder die eigene Landwirtschaft zu betreiben. Einige wenige Arbeitnehmer arbeiteten während dieser Zeit für andere Arbeitgeber. Der Angeklagte stellte viele der Arbeitnehmer immer wieder befristet für ihren Einsatz in Deutschland für maximal neun Monate ein. Hingegen setzte die D keinen der Arbeitnehmer in der Türkei ein. d) Die arbeitstechnische Abwicklung und Koordinierung der Bauarbeiten erfolgte von T aus. Neben einem Oberbauleiter waren dort jeweils drei bis vier Bauleiter beschäftigt, die den Einsatz der türkischen Arbeitnehmer auf den deutschen Baustellen planten, koordinierten und überwachten. Diese sorgten zudem für die Aus- und Weiterbildung der türkischen Arbeitnehmer, die ebenfalls allein auf deutschen Baustellen und nicht in der Türkei stattfand. Vereinbart und ausgezahlt wurden den türkischen Arbeitnehmern Löhne in Euro und nicht in türkischer Lira. Sie erhielten monatlich einen Abschlag in bar, um ihre Ausgaben in Deutschland bestreiten zu können. Manche Arbeitnehmer ließen darüber hinaus einen geringen Teil ihres Lohnes an ihre Familie in der Türkei überweisen, um deren Unterhalt sicherzustellen. Zuständig für die Überweisungen in die Heimat und die Auszahlung der Barlöhne war der Oberbauleiter U. Am Ende des Aufenthalts der Arbeitnehmer in Deutschland rechnete dieser mit den Arbeitnehmern ab. Auf der Grundlage von ihm gefertigter – in der Regel handschriftlicher – Aufzeichnungen wurde die Summe des den Arbeitnehmern insgesamt zustehenden Lohnes gebildet. Hiervon wurden die monatlich gezahlten Abschläge abgezogen. Den Restbetrag erhielten die Arbeitnehmer in bar ausgezahlt und nahmen ihn mit in ihre Heimat. 4. Der Angeklagte handelte mit Vorsatz. Er rechnete zumindest ernsthaft damit, dass allein der Gründungssitz seiner Gesellschaft und der Unterhalt eines Büros in der Türkei eine Entsendung türkischer Arbeitnehmer nach Deutschland nicht ermöglichen. Dabei nahm er bewusst die Folge in Kauf, dass die D für die dennoch entsandten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zu zahlen haben würde. a) Da der Angeklagte Problembewusstsein hatte, verschleierte er die tatsächlichen Verhältnisse der D in der Türkei. Er glich die Firma seiner Gesellschaft („D L Limited X“) der Firma der Gesellschaft seines Bruders („F Limited X“) an. Den einzig unterscheidenden Zusatz „K2“ nutzte er in den Folgejahren nur dann, wenn ihm dies sinnvoll erschien. Auf Firmenstempeln der Gesellschaft etwa führte er ihn bis 2009 bewusst nicht auf. Dabei spekulierte er darauf, dass der Wechsel der Trägergesellschaft der Niederlassung in T weitgehend unbemerkt bzw. die Unternehmensstruktur für Außenstehende unklar blieb. b) Soweit es zu Nachfragen von türkischen oder deutschen Behörden nach seiner Geschäftstätigkeit in der Türkei kam, täuschte er vor, auch in der Türkei ein reguläres Bauunternehmen mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und Bauaktivitäten zu betreiben. Wahrheitswidrige Angaben über seine Geschäftstätigkeit in der Türkei machte der Angeklagte etwa im Jahr 2004 gegenüber der türkischen Arbeitsverwaltung Q, welche diese Informationen an die Bundesagentur für Arbeit weiterreichte. Vorausgegangen war dem eine Sitzung der deutsch-türkischen Arbeitsgruppe zu Fragen der Beschäftigung türkischer Werkvertragsarbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland am 10./11.12.2003 in D2. Als deutsche Delegation nahmen Vertreter verschiedener Bundesministerien, der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Zeuge Z2 als Grundsatzsachbearbeiter des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg teil. Auf türkischer Seite nahmen Vertreter des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit, der türkischen Sozialversicherungsanstalt und der türkischen Botschaft, der Zeuge W2 als Vertreter der türkischen Arbeitsanstalt sowie der Angeklagte als zweiter Vorstandsvorsitzender des Vereins deutsch-türkischer Bauunternehmer teil. Anlass für die Sitzung waren unter anderem bei der Durchführung des Werkvertragsabkommens aufgetretene Missbrauchsfälle, wie z.B. Visumserschleichung und -missbrauch sowie Verstöße gegen das Werkvertragsabkommen, etwa Lohndumping und Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis. In der Sitzung kamen die Teilnehmer überein, zur Bekämpfung von Missbrauchsfällen und Verstößen gegen das Werkvertragsabkommen eine Sanktionsregelung in Art. 10 des Werkvertragsabkommens aufzunehmen. Darüber hinaus einigten sich die Teilnehmer darauf, dass die türkische Seite die Werkvertragsunternehmen zukünftig anhand bestimmter Kriterien überprüft, die in einer als Anlage 1 zum Protokoll beigefügten Übersicht aufgeführt wurden, und das Ergebnis den deutschen Behörden mitteilt. Als Zielsetzung der Überprüfung wurde unter Punkt „7. Prüfergebnis“ aufgeführt: „a) das Unternehmen ist als „zuverlässig“ einzustufen und b) der Betriebsschwerpunkt wird in der Türkei verbleiben, auch wenn Aufträge in Deutschland ausgeführt werden.“ (Unterstreichung auch im Original) In Umsetzung dieser Vereinbarung wurde auch die Gesellschaft des Angeklagten, die D, überprüft. Die Generaldirektion der Q in J übersandte dazu mit Schreiben vom 06.02.2004 ein anhand der Prüfkriterien in der Anlage zum Protokoll vom 11.12.2013 entwickeltes Formular an die Provinzdirektion der Q in R. Letztere wurde angewiesen, das Formular mit Hilfe der seitens der Gesellschaft vorzulegenden erforderlichen Unterlagen auszufüllen und an die Generaldirektion zurückzusenden. Das Formular ließ die Q in R durch den Angeklagten ausfüllen. In das Formular nahm der Angeklagte dabei nicht nur die D, also seine Gesellschaft, sondern auch das frühere Bauunternehmen seines Vaters P und das Unternehmen seines Bruders K unter der Verwendung von Abkürzungen auf („30.09.1923 P Ins.“, „##.##.85 D2 ##“ und „##.##.1992 D2 ##“). Sich selbst bezeichnete er als Gesellschaftsinhaber und Generaldirektor, was jedoch nur für die D der Fall war (im Formular „D2 ##“ genannt). Unter Ziffer 3 des Formulars gab er an, dass „sämtliche Baufahrzeuge und Geräte, Lager, Baustellen und Baustellenfuhrpark im Inland und Ausland“ Eigentum der Gesellschaft seien. Unter Ziffer 4 des Formulars zählte er unter der Überschrift „Referenzliste“ 19 gegenwärtige Baustellen und Aktivitäten in der Türkei in „R, E2, F3, B3, J, A3, Y2, W3, Z2 usw.“ auf, obwohl die D keine Bauleistungen in der Türkei erbrachte. Ferner gab er 955 fertiggestellte große und kleine Objekte in der Türkei an, mit denen die D nichts zu tun hatte. Zu den Plänen für die Zukunft führte der Angeklagte aus, dass geplant sei, bis zum Jahr 2010 im In- und Ausland annähernd 150-155 große und kleine Projekte ins Leben zu rufen und auf diese Weise im Inland und Ausland eine Beschäftigung für ca. 1.000 Personen zu schaffen, obwohl er nicht plante, in der Türkei („Inland“) Bauleistungen zu erbringen. Da es sich um das Überprüfungsformular für die Werkvertragsunternehmen handelte, war dem Angeklagten bewusst, dass mit dem Formular nur sein Unternehmen überprüft werden sollte und darin nicht Baustellen, Arbeitnehmer oder Baugerätschaften angegeben werden sollten, die dem Unternehmen seines Vaters oder seines Bruders K zuzuordnen waren. Er spekulierte jedoch mit Erfolg darauf, dass man dem Umstand keine Beachtung schenken würde, dass er die Unternehmen seines Vaters und seines Bruders mit aufgeführt hatte, zumal er diese neben seinem Unternehmen „D2 ##“ lediglich mit den Abkürzungen „P Ins.“ sowie „D2 ##“ und nicht mit den eigentlichen Firmennamen in das Formular eintrug. Die Aufnahme des väterlichen Unternehmens, aber insbesondere des Unternehmens seines Bruders ermöglichte es ihm, bei etwaigen Nachfragen als Ausflucht auf das Unternehmen seines Bruders verweisen zu können, das tatsächlich in der Türkei in erheblichem Umfang tätig war, und zu erklären, dass er das Formular lediglich missverständlich, aber nicht falsch ausgefüllt habe. In den weiteren Feldern des Formulars gab er indes – was den Eindruck, es handele sich um Angaben allein zu seinem Unternehmen verstärkte – bewusst nur die Adressen der Unternehmenszentrale in T und des Büros in R und nur sich als vertretungsberechtigte Person an. Auch in einer Besprechung am 10.03.2005 zwischen Mitarbeitern der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in O und dem Angeklagten in den Geschäftsräumen der D in T behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig eine Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaft auch in der Türkei. Gegenüber der Zeugin S gab er dazu an, dass sein Unternehmen 500 Beschäftigte in der Türkei und neben dem Hauptsitz in R noch zwei weitere Zweigstellen habe, eine davon in J. Diese Behauptung ließ er auch nach einer in dieser Besprechung durch ihn in die Wege geleiteten Telefonkonferenz mit einem Mitarbeiter der türkischen Kontingentvergabestelle, Herrn H2, stehen. Dieser berichtete am Telefon davon, dass nach der Arbeitsgruppensitzung im Dezember 2003 im Januar 2004 eine neue Regelung dahingehend eingeführt worden sei, dass bei jeder türkischen Firma zunächst gründlich untersucht werden solle, ob diese überhaupt Baustellen in der Türkei oder irgendetwas baulich gemacht habe. Es sollten keine Briefkastenfirmen sein. Jede Firma werde einmal untersucht. Verträge über ausgeführte Bauarbeiten in der Türkei oder eine Bescheinigung bzw. Urkunde, dass eine oder mehrere Baustellen in der Türkei ausgeführt worden seien, müssten vorgelegt werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wiederholte der Angeklagte die falschen Angaben zu der Geschäftstätigkeit der D in der Türkei gegenüber der Zeugin P2. Diese ist bei dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L2 tätig und führte bei der D im Jahr 2009 die Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 durch. Zur Klärung der Frage, ob die D überhaupt ein „echtes“ Werkvertragsunternehmen ist, hatte die Zeugin P2 im Vorfeld zu der Betriebsprüfung über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder bei dem Angeklagten nach dem operativen Geschäft in der Türkei gefragt und Bilanzen, Steuererklärungen etc. aus der Türkei verlangt, die ihr aber vorenthalten wurden. Am 07.07.2009 fand in den Geschäftsräumen der D in T sodann eine Besprechung statt, an welcher der Angeklagte und in seinem Auftrag Rechtsanwalt Y3, der damalige Steuerberater der D und die noch heute als Steuerberaterin mandatierte Zeugin T2 sowie für das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L2 die Zeugin P2 und eine weitere Mitarbeiterin teilnahmen. Der Zeugin P2 lag zum Zeitpunkt der Besprechung eine Wirtschaftsauskunft der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundesamts für Finanzen über die D vom 04.04.2005 vor. Danach war eine wirtschaftliche Aktivität der D in der Türkei nicht feststellbar. Laut der Auskunft handelte es sich vielmehr um ein Bauunternehmen mit Tätigkeiten allein außerhalb der Türkei. Umsätze seien in der Türkei keine erwirtschaftet worden. Die Zeugin P2 hielt den Teilnehmern der Besprechung diese Wirtschaftsauskunft vor und dokumentierte die Antwort in dem Aktenvermerk über die Besprechung. Der Angeklagte teilte ihr danach mit, dass er sich den Inhalt der Wirtschaftsauskunft nicht erklären könne. Die Betätigungsfelder der D befänden sich in Deutschland und der Türkei. In der Türkei werde sie ebenfalls als Baugesellschaft tätig. Dort würden ca. 350 Mitarbeiter beschäftigt. 5. Die nicht angemeldeten und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von 11.548.018,60 € setzen sich verteilt auf die einzelnen Monate wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich zusammen. Die Tabelle enthält von links nach rechts den Fall der Anklage, den jeweiligen Beitragsmonat, den Gesamtbruttolohn der Arbeitnehmer in diesem Monat (berechnet auf der Grundlage des Tarifmindestlohnes ohne Berücksichtigung der Urlaubsvergütung), die darauf entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und schließlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den jeweiligen Beitragsmonat: Fall Nr. Monat Gesamtbruttoarbeitslohn (ohne Urlaubsvergütung) in € Arbeitgeberanteil in € Arbeitnehmeranteil in € Summe der Sozialversicherungsbeiträge in € 1 01/2007 167.618,35 34.445,57 35.954,14 70.399,71 2 02/2007 203.308,35 41.779,87 43.609,64 85.389,51 3 03/2007 195.465,45 40.168,15 41.927,34 82.095,49 4 04/2007 202.816,14 41.678,72 43.504,06 85.182,78 5 05/2007 220.715,30 45.356,99 47.343,43 92.700,43 6 06/2007 247.663,74 50.894,90 53.123,87 104.018,77 7 07/2007 262.821,10 54.009,74 56.375,13 110.384,86 8 08/2007 258.354,87 53.091,93 55.417,12 108.509,05 9 09/2007 236.429,57 48.586,28 50.714,14 99.300,42 10 10/2007 218.075,87 44.814,59 46.777,27 91.591,87 11 11/2007 227.227,26 46.695,20 48.740,25 95.435,45 12 12/2007 254.462,80 52.292,11 54.582,27 106.874,38 13 01/2008 243.067,98 48.856,66 51.044,28 99.900,94 14 02/2008 253.191,06 50.891,40 53.170,12 104.061,53 15 03/2008 238.973,08 48.033,59 50.184,35 98.217,94 16 04/2008 226.606,56 45.547,92 47.587,38 93.135,30 17 05/2008 188.908,63 37.970,63 39.670,81 77.641,45 18 06/2008 201.398,64 40.481,13 42.293,71 82.774,84 19 07/2008 172.616,67 34.911,72 36.465,27 71.376,99 20 08/2008 156.239,14 31.599,37 33.005,52 64.604,88 21 09/2008 132.716,17 26.841,85 28.036,29 54.878,14 22 10/2008 126.884,36 25.662,36 26.804,32 52.466,68 23 11/2008 171.859,51 34.758,59 36.305,32 71.063,91 24 12/2008 248.239,44 50.206,43 52.440,58 102.647,01 25 01/2009 232.161,87 45.561,77 47.651,22 93.212,99 26 02/2009 255.417,31 50.125,65 52.424,40 102.550,05 27 03/2009 297.754,13 58.434,25 61.114,04 119.548,28 28 04/2009 304.417,45 59.741,92 62.481,68 122.223,61 29 05/2009 304.861,15 59.829,00 62.572,75 122.401,75 30 06/2009 307.799,77 60.405,70 63.175,90 123.581,61 31 07/2009 308.281,53 59.575,41 62.349,94 121.925,35 32 08/2009 250.709,84 48.449,68 50.706,07 99.155,74 33 09/2009 269.694,78 52.118,52 54.545,77 106.664,29 34 10/2009 281.117,33 54.325,92 56.855,98 111.181,90 35 11/2009 279.932,64 54.096,98 56.616,38 110.713,36 36 12/2009 255.417,40 49.359,41 51.658,17 101.017,58 37 01/2010 167.422,99 32.354,49 33.861,30 66.215,79 38 02/2010 226.315,53 43.735,48 45.772,32 89.507,79 39 03/2010 280.274,66 54.163,08 56.685,55 110.848,63 40 04/2010 276.163,44 53.368,58 55.854,06 109.222,64 41 05/2010 238.659,38 46.120,93 48.268,86 94.389,78 42 06/2010 271.881,92 52.541,18 54.988,12 107.529,30 43 07/2010 261.669,24 50.567,58 52.922,60 103.490,18 44 08/2010 294.101,89 56.835,19 59.482,11 116.317,30 45 09/2010 329.035,71 63.586,15 66.547,47 130.133,62 46 10/2010 389.907,32 75.349,59 78.858,76 154.208,35 47 11/2010 369.661,44 71.437,07 74.764,03 146.201,10 48 12/2010 278.819,29 53.881,83 56.391,20 110.273,03 49 01/2011 206.858,98 40.802,93 42.664,66 83.467,60 50 02/2011 246.988,28 48.718,44 50.941,33 99.659,77 51 03/2011 239.852,78 47.310,96 49.469,64 96.780,60 52 04/2011 308.087,59 60.770,28 63.543,07 124.313,34 53 05/2011 341.615,91 67.383,74 70.458,28 137.842,02 54 06/2011 344.302,19 67.913,61 71.012,33 138.925,93 55 07/2011 287.265,37 56.663,09 59.248,48 115.911,58 56 08/2011 259.933,72 51.271,93 53.611,33 104.883,26 57 09/2011 249.316,73 49.177,72 51.421,58 100.599,30 58 10/2011 257.443,88 50.780,81 53.097,80 103.878,61 59 11/2011 266.672,83 52.601,22 55.001,27 107.602,49 60 12/2011 267.777,37 52.819,09 55.229,08 108.048,17 61 01/2012 226.633,06 44.363,42 46.403,12 90.766,54 62 02/2012 204.657,43 40.061,69 41.903,61 81.965,30 63 03/2012 249.534,79 48.846,44 51.092,25 99.938,68 64 04/2012 314.029,97 61.471,37 64.297,64 125.769,00 65 05/2012 360.690,87 70.605,24 73.851,46 144.456,69 66 06/2012 358.656,51 70.207,01 73.434,92 143.641,93 67 07/2012 364.760,68 71.401,90 74.684,75 146.086,65 68 08/2012 317.798,76 62.209,11 65.069,30 127.278,40 69 09/2012 371.555,06 72.731,90 76.075,90 148.807,80 70 10/2012 361.774,65 70.817,39 74.073,36 144.890,75 71 11/2012 419.083,89 82.035,67 85.807,43 167.843,10 72 12/2012 407.874,63 79.841,46 83.512,33 163.353,79 73 01/2013 361.340,63 69.648,41 72.900,47 142.548,88 74 02/2013 356.015,19 68.621,93 71.826,06 140.447,99 75 03/2013 357.875,89 68.980,58 72.201,46 141.182,04 76 04/2013 333.521,02 64.286,18 67.287,87 131.574,04 77 05/2013 304.902,30 58.769,92 61.514,04 120.283,96 78 06/2013 272.859,89 52.593,74 55.049,48 107.643,23 79 07/2013 225.174,51 43.402,39 45.428,96 88.831,34 80 08/2013 209.557,05 40.392,12 42.278,13 82.670,26 81 09/2013 188.103,52 36.256,95 37.949,89 74.206,84 82 10/2013 173.939,15 33.526,77 35.092,22 68.618,99 83 11/2013 110.988,90 21.393,11 22.392,01 43.785,12 84 12/2013 107.432,14 20.707,54 21.674,43 42.381,98 85 01/2014 88.439,65 17.046,74 17.842,70 34.889,44 86 02/2014 93.602,81 18.041,94 18.884,37 36.926,31 87 03/2014 89.972,12 17.342,13 18.151,88 35.494,00 88 04/2014 215.214,78 41.482,65 43.419,58 84.902,23 89 05/2014 250.153,01 48.216,99 50.468,37 98.685,36 90 06/2014 284.062,35 54.753,02 57.309,58 112.062,60 91 07/2014 281.259,92 54.212,85 56.744,19 110.957,04 92 08/2014 220.034,01 42.411,56 44.391,86 86.803,42 93 09/2014 255.137,05 49.177,67 51.473,90 100.651,57 94 10/2014 310.334,22 59.816,92 62.609,93 122.426,85 95 11/2014 296.639,90 57.177,34 59.847,10 117.024,44 96 12/2014 219.848,44 42.375,79 44.354,42 86.730,21 97 01/2015 171.187,44 33.081,97 34.451,47 67.533,45 98 02/2015 143.813,84 27.792,02 28.942,54 56.734,56 99 03/2015 150.147,96 29.016,09 30.217,28 59.233,37 100 04/2015 173.675,26 33.562,74 34.952,15 68.514,89 101 05/2015 119.089,56 23.014,06 23.966,77 46.980,83 102 06/2015 108.848,79 21.035,03 21.905,82 42.940,85 103 07/2015 180.304,57 34.843,86 36.286,29 71.130,15 104 08/2015 233.292,33 45.083,74 46.950,08 92.033,82 105 09/2015 263.800,24 50.979,40 53.089,80 104.069,19 106 10/2015 283.530,18 54.792,21 57.060,45 111.852,66 107 11/2015 318.678,85 61.584,69 64.134,12 125.718,81 108 12/2015 272.865,78 52.731,31 54.914,24 107.645,55 109 01/2016 246.791,00 47.692,36 51.147,43 98.839,80 110 02/2016 226.900,25 43.848,47 47.025,08 90.873,55 111 03/2016 211.456,56 40.863,98 43.824,37 84.688,35 112 04/2016 212.314,35 41.029,75 44.002,15 85.031,90 113 05/2016 244.733,93 47.294,83 50.721,11 98.015,94 114 06/2016 297.307,25 57.454,63 61.616,93 119.071,55 115 07/2016 303.379,76 58.628,14 62.875,46 121.503,59 11.548.018,60 Der Berechnung liegen die in dem angeklagten Tatzeitraum geltenden Beitragssätze in der Krankenversicherung Z sowie die gesetzlich geregelten Beitragssätze in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der folgenden Höhe zugrunde: 2007 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,65% 8,55% Pflegeversicherung 0,85% 0,85% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 2,10% 2,10% 01.01.2008-30.06.2008 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,65% 8,55% Pflegeversicherung 0,85% 0,85% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,65% 1,65% 01.07.2008-31.12.2008 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,65% 8,55% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,65% 1,65% 01.01.2009-30.06.2009 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,20% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,40% 1,40% 01.07.2009-31.12.2009 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,00% 7,90% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,40% 1,40% 2010 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,00% 7,90% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,40% 1,40% 2011 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,20% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,95% 9,95% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 2012 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,20% Pflegeversicherung 0,975% 0,975% Rentenversicherung 9,80% 9,80% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 2013 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,20% Pflegeversicherung 1,025% 1,025% Rentenversicherung 9,45% 9,45% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 2014 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,20% Pflegeversicherung 1,025% 1,025% Rentenversicherung 9,45% 9,45% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 2015 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,10% Pflegeversicherung 1,175% 1,175% Rentenversicherung 9,35% 9,35% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% 2016 Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung Z 7,30% 8,70% Pflegeversicherung 1,175% 1,175% Rentenversicherung 9,35% 9,35% Arbeitslosenversicherung 1,50% 1,50% Die den einzelnen Arbeitnehmern gemäß den offiziellen Lohnabrechnungen zustehenden, auf der Grundlage des Tarifmindestlohns berechneten Bruttolöhne ohne Urlaubsvergütung lagen sämtlich weit unterhalb der im Tatzeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die für die Arbeitnehmer anzumeldenden und abzuführenden Beiträge nicht nach oben „gedeckelt“ waren. Eine geringfügige Beschäftigung lag ebenfalls in keinem Fall vor. Vielmehr handelte es sich sämtlich um „Normalarbeitsverhältnisse“. IV. Steuerhinterziehung (Fälle 1379 bis 1387 der Anklage 430 Js 1336/13) 1. a) Aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes war die D verpflichtet, den in Deutschland tätigen türkischen Werkvertragsarbeitnehmern den tariflichen Mindestlohn zu zahlen. Wegen des deutlich niedrigeren Lohnniveaus in der Türkei waren die Arbeitnehmer indes bereit, zu einem geringeren Lohn in Deutschland zu arbeiten. Sie interessierte zudem nicht der Bruttolohn, den sie hier verdienten, sondern nur dasjenige, was sie netto ausgezahlt erhielten und mit in die Türkei nehmen konnten. Weder kannten sie sich mit Steuern in Deutschland aus, noch wollten sie sich um diese kümmern müssen. b) Diese Situation machte sich der Angeklagte zunutze: Offiziell kam er den gesetzlichen Vorgaben nach und zahlte seinen Arbeitnehmern den Tarifmindestlohn. Dazu ließ er von seinen Steuerberatern Lohnabrechnungen unter Zugrundelegung des tariflichen Mindestlohnes für seine Arbeitnehmer erstellen. Die Löhne gemäß diesen offiziellen Lohnabrechnungen wurden von den Steuerberatern als Aufwand in der Finanzbuchhaltung erfasst und in der Konsequenz bei der Gewinnermittlung des Unternehmens gewinnmindernd berücksichtigt. Tatsächlich waren mit den Arbeitnehmern jedoch – teils deutlich – geringere Nettolöhne vereinbart als die Lohnabrechnungen auswiesen. Da den Arbeitnehmern ihr Lohn offiziell – bis auf geringe Überweisungen an die Familien in der Heimat – monatlich in bar ausgezahlt wurde, hob der Angeklagte den sich monatlich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Gesamtauszahlungsbetrag für die Nettolöhne vom Geschäftskonto der D ab oder entnahm das dafür erforderliche Bargeld der Barkasse des Unternehmens. Tatsachlich zahlte der Angeklagte aber den Arbeitnehmern nur die mit diesen tatsächlich vereinbarten geringeren Löhne aus. Die sich daraus ergebende Differenz an Bargeld vereinnahmte der Angeklagte privat. Mit dem Geld tätigte er private Anschaffungen. Einen Teil der Bargelder stellte er, sobald dies erforderlich war, aber auch wieder der Gesellschaft als Privatdarlehen von ihm als Dritten zur Verfügung, um auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten und zu stärken. c) Die inoffizielle Vereinbarung von Nettolöhnen mit den türkischen Arbeitnehmern hatte für den Angeklagten den weiteren Vorteil, dass diese die Versteuerung ihres Einkommens in Deutschland nicht interessierte. Die Versteuerung der Löhne war nach der inoffiziellen Vereinbarung Sache der D. Damit hatten die Arbeitnehmer „nichts zu tun“. Da die türkischen Arbeitnehmer in der Regel maximal neun Monate in Deutschland arbeiteten, bevor sie für die dreimonatige Wartezeit für eine erneute Entsendung wieder in die Türkei zurückkehrten, sich der monatliche Lohnsteuerabzug jedoch an einer durchgängigen Beschäftigung im Kalenderjahr orientiert, hatten die Arbeitnehmer zum Jahresende einen Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer. Dieser stand nach der inoffiziellen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern der D zu. Der Angeklagte ließ daher durch seine Steuerberater Einkommensteuererklärungen für die Arbeitnehmer anfertigen und reichte diese beim Finanzamt ein. Das Finanzamt überwies die Erstattungsbeträge auf Bankkonten der jeweiligen Arbeitnehmer bei der X2. Die Bankkonten hatte der Angeklagte unter Nutzung von Vollmachten der Arbeitnehmer eigens zu diesem Zwecke auf den Namen der einzelnen Arbeitnehmer eingerichtet. Für das Finanzamt entstand dadurch das Bild ganz normaler Veranlagungsfälle. Nach Eingang der Steuererstattung auf dem Bankkonto der Arbeitnehmer wurde davon zunächst das Honorar der Steuerberater für die Erstellung der jeweiligen Einkommensteuererklärung gezahlt. Den Restbetrag ließ der Angeklagte auf ein Bankkonto der D bei der X2 überweisen (nachfolgend: Management-Konto), welches keinen Eingang in die offizielle Buchhaltung der Gesellschaft fand. Von dort hob der Angeklagte bei Bedarf die Gelder ab und vereinnahmte sie auf die gleiche Weise wie die Differenz zwischen den offiziellen Nettolöhnen und den vereinbarten Nettolöhnen privat. Teilweise verbrauchte er das Geld, teilweise verwendete er es für Privatdarlehen an die D zur Stärkung der Liquidität. d) Ein Risiko, dass die türkischen Arbeitnehmer den Tariflohn oder die Steuererstattungen erfolgreich würden für sich beanspruchen können, bestand für den Angeklagten bzw. die D nicht. Zum einen hatten die Arbeitnehmer abweichende – wenn auch inoffizielle – Absprachen getroffen, die sie einhielten. Die türkischen Arbeitnehmer waren zudem von dem Angeklagten wirtschaftlich abhängig, wollten in der Regel aufgrund der guten Verdienstmöglichkeiten wieder in Deutschland arbeiten und waren dem Angeklagten dankbar, dass er ihnen einen im Verhältnis zu der Türkei trotz der Tariflohnunterschreitung immer noch sehr hohen Verdienst in Deutschland ermöglichte. Für den Fall der Fälle hatte der Angeklagte zudem vorgesorgt: Die türkischen Arbeitnehmer quittierten monatlich auf den offiziellen Lohnabrechnungen den Erhalt der offiziellen Nettolöhne. Zudem mussten sie zu Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland zahlreiche Urkunden unterschreiben: neben umfassenden Vollmachten auch Blankoquittungen, in welche später wahrheitswidrig eingetragen wurde, dass die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungen von der D in bar ausgezahlt erhalten hätten. Ferner erhielten die Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts in Deutschland zunächst nur Abschlagszahlungen auf ihren Lohn und erst kurz vor ihrer Abreise in die Türkei den Restbetrag. Selbst wenn dies – wie der Angeklagte erklärt hat – von den Arbeitnehmer selbst so gewollt gewesen war, stellte das Risiko, dieses – bereits quittierte – Geld nicht zu erhalten, das Wohlverhalten der Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts in Deutschland zusätzlich sicher. 2. a) Die von dem Angeklagten vereinnahmte Differenz an Bargeld zwischen den offiziellen und den tatsächlich ausgezahlten Nettolöhnen war eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihn. Diese mindert gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der Gesellschaft nicht. Bei ihm unterlag der Betrag als Einkunft aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Einkommensteuer. b) Die auf dem Management-Konto vereinnahmten Gelder waren als Vermögen der D in der Steuerbilanz zu erfassen, was das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft jeweils erhöht hätte. Die Entnahmen durch den Angeklagten stellten wiederum verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Einkommensteuer unterlagen. Auf der Ebene der Gesellschaft wirkte die Entnahme hingegen nicht gewinnerhöhend, da sie mangels der Erfassung des Management-Kontos auch nicht als Aufwand gebucht worden war. 3. Da der Angeklagte seine Steuerberater über die vorstehenden Sachverhalte in Unkenntnis ließ, berücksichtigten diese die Einnahmen auf dem Management-Konto und die verdeckten Gewinnausschüttungen an den Angeklagten bei den von ihnen vorbereiteten Körperschaft- und Einkommensteuererklärungen nicht. Der Angeklagte unterschrieb die Steuererklärungen und sorgte für eine Einreichung beim Finanzamt. Hierdurch bewirkte er, dass die vorstehenden Sachverhalte vom Finanzamt bei der Festsetzung der Körperschaft- und Einkommensteuer unberücksichtigt blieben und Steuern verkürzt wurden bzw. für die Jahre 2005 bis 2007 unberechtigte Verlustvorträge zugunsten der D gesondert festgestellt wurden. 4. Der Angeklagte handelte bei der Abgabe seiner falschen bzw. unvollständigen Steuererklärungen mit Vorsatz. Er wusste um die steuerliche Relevanz der Vorgänge. Auch wusste er, dass diese in den Steuererklärungen unberücksichtigt geblieben waren und die Steuerklärungen insoweit falsch bzw. unvollständig waren. Er ging davon aus, dass das Finanzamt mangels anderweitiger ERKENntnisse die Steuern zu gering festsetzen würde bzw. einen Verlustvortrag gesondert feststellen würde, auf den kein Anspruch bestand. 5. Die Einreichung unrichtiger bzw. unvollständiger Körperschaftsteuererklärungen ist nur für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 Gegenstand der Anklage, so dass sich die Verurteilung auch nur hierauf erstreckt. Fall 1379 der Anklage 430 Js 1336/13: Körperschaftsteuer 2005 In der beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftsteuererklärung vom 26.01.2007 für das Veranlagungsjahr 2005 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den im Jahr 2005 verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen in Höhe von mindestens 380.648,40 € . Zudem verschwieg er die auf dem Management-Konto im Jahre 2005 vereinnahmten Gelder in Höhe von 457.085,60 €. Er bewirkte dadurch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 08.02.2007 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund eines erklärten Jahresfehlbetrages in Höhe von 199.080 € auf jeweils 0 € festsetzte und nach Abzug nichtabziehbarer Aufwendungen einen vortragsfähigen Verlustabzug zum 31.12.2005 in Höhe von weiteren 198.833 € auf insgesamt 819.514 € (gesondert) feststellte (Verlustvortrag zum 31.12.2004: 620.681 €). Bei Berücksichtigung der verschwiegenen Beträge wäre der Verlustvortrag um mindestens 800.000 € geringer festgesetzt worden. Fall 1380 der Anklage 430 Js 1336/13: Körperschaftsteuer 2006 In der beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftsteuererklärung vom 20.12.2007 für das Veranlagungsjahr 2006 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den im Jahr 2006 verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen in Höhe von mindestens 428.817,80 € . Zudem verschwieg er die auf dem Management-Konto im Jahre 2006 vereinnahmten Gelder in Höhe von 395.876,65 € . Er bewirkte dadurch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 10.01.2008 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund eines erklärten Jahresfehlbetrages in Höhe von 431.133 € auf jeweils 0 € festsetzte und nach Abzug nichtabziehbarer Aufwendungen einen vortragsfähigen Verlustabzug zum 31.12.2006 in Höhe von weiteren 430.155 € auf insgesamt 1.249,669 € (gesondert) feststellte (Verlustvortrag zum 31.12.2005: 819.514 €). Bei Berücksichtigung der verschwiegenen Beträge wäre der Verlustvortrag um mindestens 800.000 € geringer festgesetzt worden. Fall 1381 der Anklage 430 Js 1336/13: Körperschaftsteuer 2007 In der beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftsteuererklärung vom 15.01.2010 für das Veranlagungsjahr 2007 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den im Jahr 2007 verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen in Höhe von mindestens 430.853,40 € . Zudem verschwieg er die auf dem Management-Konto im Jahre 2007 vereinnahmten Gelder in Höhe von 41.274,21 €. Er bewirkte dadurch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 02.02.2010 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund eines erklärten Jahresüberschusses in Höhe von 225.883 € unter Verrechnung eines Teils des Verlustvortrages in Höhe von 227.566 € (Differenz = nichtabziehbare Aufwendungen) auf jeweils 0 € festsetzte. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2006 wurde auf 538.103 € festgestellt (Verlustvortrag zum 31.12.2006: 765.669 € nach zwischenzeitlicher Änderung der vorhergehenden Feststellung). Bei Berücksichtigung der verschwiegenen Beträge wäre der Verlustvortrag um mindestens 450.000 € geringer festgesetzt worden. Fall 1382 der Anklage 430 Js 1336/13: Körperschaftsteuer 2008 In der beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftsteuererklärung vom 08.06.2010 für das Veranlagungsjahr 2008 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den im Jahr 2008 verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen in Höhe von mindestens 417.923,20 € . Zudem verschwieg er die auf dem Management-Konto im Jahre 2007 vereinnahmten Gelder in Höhe von 277.545,39 €. Er bewirkte dadurch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 09.07.2010 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund eines erklärten Jahresüberschusses in Höhe von 446.066 € auf 81.132 € und 4.462,26 € festsetzte. Der zunächst festgestellte Verlustvortrag zum 31.12.2007 war aufgrund einer Änderung der Steuerbescheide für die Vorjahre bereits verbraucht. Die Körperschaftssteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags wurde aufgrund der von dem Angeklagten verschwiegenen Beträge um mehr als 50.000 € zu gering festgesetzt. Fall 1383 der Anklage 430 Js 1336/13: Körperschaftsteuer 2009 In der beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftsteuererklärung vom 08.06.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den im Jahr 2009 verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen in Höhe von 584.381,20 € . Zudem verschwieg er die auf dem Management-Konto im Jahre 2009 vereinnahmten Gelder in Höhe von 267.963,10 € . Er bewirkte dadurch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 09.07.2010 die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund eines erklärten Jahresüberschusses in Höhe von 1.009.290 € auf 197.849 € und 10.881,69 € festsetzte. Die Körperschaftssteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags wurde aufgrund der von dem Angeklagten verschwiegenen Beträge um mehr als 50.000 € zu gering festgesetzt. 6. Die Einreichung unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklärungen ist nur für die Veranlagungszeiträume 2006, 2008, 2009 und 2012 Gegenstand der Anklage, so dass sich die Verurteilung auch nur hierauf erstreckt. Die Kammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen: Fall 1384 der Anklage 430 Js 1336/13: Einkommensteuer 2006 Der Angeklagte unterzeichnete mit Datum vom 15.09.2008 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 und sorgte für deren Einreichung beim zuständigen Finanzamt V2. Er wählte die gemeinsame Veranlagung mit seiner damaligen Ehefrau G. Da der Angeklagte die Gesellschaftsanteile an der D in seinem Privatvermögen hielt, hätte er die von ihm als verdeckte Gewinnausschüttungen vereinnahmten Gelder als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung angeben und auf der Grundlage des damals geltenden Halbeinkünfteverfahrens versteuern müssen. Auf diese Angaben verzichtete er jedoch bewusst in Kenntnis dessen, dass er damit Steuern hinterzog. Auf der Grundlage seiner sonstigen Angaben berechnete das Finanzamt V2 das zu versteuernde Einkommen der Eheleute rechnerisch zutreffend mit 134.206 € und setzte mit Bescheid vom 01.12.2008 unter Hinzurechnung von Kindergeld auf der Grundlage des Splittingtarifes die Einkommensteuer für das Jahr 2006 auf 44.234 € und den Solidaritätszuschlag auf 2.229,59 € fest. Richtigerweise wären bei der Steuerfestsetzung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 640.786 € zu berücksichtigen gewesen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den vom Angeklagten aus dem Vermögen der D entnommenen Nettolöhnen: 428.817 € Entnahme vom Management-Konto: 852.755 € Zwischensumme: 1.281,572 € Davon 50% (Halbeinkünfteverfahren): 640.786 € Auf der Grundlage der sonstigen Angaben des Angeklagten berechnen sich die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag danach wie folgt: Angekl. Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb -3.387 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (jeweils 920 €) 114.859 € 29.802 € Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € und dem Sparer-Freibetrag von 2.740 €): 637.944 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 7.379 € 7.379 € Summe 756.795 € 37.181 € 793.976 € Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 793.976 € sind von dem Angeklagten in der Einkommensteuererklärung zutreffend angegebene beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 10.138 € und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 72 € abzuziehen. Zudem sind zwei Freibeträge für die beiden im Jahre 1987 und 1991 geborenen Kinder in Höhe von jeweils 5.808 €, mithin in Höhe von insgesamt 11.616 € zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 772.150 €. Nach dem Splittingtarif beläuft sich die Einkommensteuer auf 308.474 €. Hinzuzurechnen ist aufgrund der Günstigerprüfung bei der Einkommensteuer das Kindergeld in Höhe von 3.696 €. Der Solidaritätszuschlag ist auf der Grundlage von 308.474 € zu bemessen. Daraus ergibt sich: Einkommensteuer: 312.170,00 € Solidaritätszuschlag: 16.966,07 € Aufgrund der unvollständigen Angaben des Angeklagten festgesetzt wurden mit Bescheid vom 01.12.2008 hingegen: Einkommensteuer: 44.234,00 € Solidaritätszuschlag: 2.229,59 € Daraus errechnet sich ein Hinterziehungsbetrag in Höhe von 282.672,48 € wie folgt: Einkommensteuer Solidaritätszuschlag 312.170,00 € 16.966,07 € 44.234,00 € 2.229,59 € 267.936,00 € 14.736,48 € 282.672,48 € Fall 1385 der Anklage 430 Js 1336/13: Einkommensteuer 2008 Der Angeklagte unterzeichnete mit Datum vom 08.12.2010 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 und sorgte für deren Einreichung beim zuständigen Finanzamt V2. In dieser Steuererklärung wählte er erneut die gemeinsame Veranlagung mit seiner damaligen Ehefrau. Da der Angeklagte die Gesellschaftsanteile an der D in seinem Privatvermögen hielt, hätte er die von ihm als verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmten Gelder als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung angeben und auf der Grundlage des damals geltenden Halbeinkünfteverfahrens versteuern müssen. Auf diese Angaben verzichtete er jedoch bewusst in Kenntnis dessen, dass er damit Steuern hinterzog. Auf der Grundlage seiner sonstigen Angaben berechnete das Finanzamt V2 das zu versteuernde Einkommen der Eheleute rechnerisch zutreffend mit 146.256 € und setzte mit Bescheid vom 13.01.2011 unter Hinzurechnung von Kindergeld auf der Grundlage des Splittingtarifes die Einkommensteuer für das Jahr 2008 auf 49.294 € und den Solidaritätszuschlag auf 2.507,89 € fest. Richtigerweise wären bei der Steuerfestsetzung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 348.211 € zu berücksichtigen gewesen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den vom Angeklagten aus dem Vermögen der D entnommenen Nettolöhnen: 417.923 € Entnahme vom Management-Konto: 278.500 € Zwischensumme: 696.423 € Davon 50% (Halbeinkünfteverfahren): 348.211 € Auf der Grundlage der sonstigen Angaben des Angeklagten berechnen sich die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag danach wie folgt: Angekl. Ehefrau Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 2.028 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (jeweils 920 €) 71.080 € 29.802 € Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € und dem Sparer-Freibetrag von 1.500 €): 346.609 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 31.888 € 28.931 € Summe 447.549 € 58.733 € 506.282 € Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 506.282 € sind in der Einkommensteuererklärung zutreffend angegebene beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 10.138 € und unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 72 € abzuziehen. Zudem sind zwei Freibeträge für die beiden im Jahre 19## und 19## geborenen Kinder in Höhe von jeweils 5.808 €, mithin in Höhe von insgesamt 11.616 € zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 484.456 €. Nach dem Splittingtarif beläuft sich die Einkommensteuer auf 187.642 €. Hinzuzurechnen ist bei der Einkommensteuer das Kindergeld in Höhe von 3.696 €. Der Solidaritätszuschlag ist auf der Grundlage von 187.642 € zu bemessen. Daraus ergibt sich: Einkommensteuer: 191.338,00 € Solidaritätszuschlag: 10.320,31 € Aufgrund der unvollständigen Angaben des Angeklagten festgesetzt wurden mit Bescheid vom 13.01.2011 hingegen: Einkommensteuer: 49.294,00 € Solidaritätszuschlag: 2.507.89 € Daraus errechnet sich ein Hinterziehungsbetrag in Höhe von 149.856,42 € wie folgt: Einkommensteuer Solidaritätszuschlag 191.338 € 10.320,31 € 49.294 € 2.507,89 € 142.044 € 7.812,42 € 149.856,42 € Fall 1386 der Anklage 430 Js 1336/13: Einkommensteuer für 2009 Der Angeklagte unterzeichnete mit Datum vom 30.12.2010 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 und sorgte für deren Einreichung beim zuständigen Finanzamt V2. In dieser Steuererklärung wählte er erneut die gemeinsame Veranlagung mit seiner damaligen Ehefrau. Da der Angeklagte die Gesellschaftsanteile an der D in seinem Privatvermögen hielt, hätte er die von ihm als verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmten Gelder als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung angeben und auf der Grundlage von 25% versteuern müssen. Auf diese Angaben verzichtete er jedoch bewusst in Kenntnis dessen, dass er damit Steuern hinterzieht. Das Finanzamt erließ am 20.05.2011 den Einkommensteuerbescheid für 2009, bei dem aufgrund der unvollständigen Angaben des Angeklagten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in folgender Höhe unberücksichtigt blieb: Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den vom Angeklagten aus dem Vermögen der D entnommenen Nettolöhnen: 584.381 € Entnahme vom Management-Konto: 267.444 € Zwischensumme: 851.825 € davon Einkommensteuer 25% (Abgeltungssteuer): 212.956 € Solidaritätszuschlag: 11.712,58 € Gesamt-Hinterziehungsbetrag: 224.668,58 € Fall 1387 der Anklage 430 Js 1336/13: Einkommensteuer für 2012 Der Angeklagte unterzeichnete mit Datum vom 03.04.2014 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 und sorgte für deren Einreichung beim zuständigen Finanzamt V2. In dieser Steuererklärung wählte er die gemeinsame Veranlagung mit seiner Ehefrau W3. Da der Angeklagte die Gesellschaftsanteile an der D in seinem Privatvermögen hielt, hätte er die von ihm als verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmten Gelder als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung angeben und auf der Grundlage von 25% versteuern müssen. Auf diese Angaben verzichtete er jedoch bewusst in Kenntnis dessen, dass er damit Steuern hinterzieht. Das Finanzamt erließ am 20.08.2015 den Einkommensteuerbescheid für 2012, bei dem aufgrund der unvollständigen Angaben des Angeklagten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in folgender Höhe unberücksichtigt blieb: Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den vom Angeklagten aus dem Vermögen der D entnommenen Nettolöhnen: 676.902 € Entnahme vom Management-Konto: 960.000 € Zwischensumme: 1.636.902 € davon Einkommensteuer 25% (Abgeltungssteuer): 409.225 € Solidaritätszuschlag: 22.507 € Gesamt-Hinterziehungsbetrag: 431.732 € V. Betrug im besonders schweren Fall (gewerbsmäßig) (Fälle 116 bis 132 der Anklage 430 Js 246/11) 1. Nach § 8 Nr. 15.1 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV Bau) ist die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in A (ULAK) beauftragt, das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft auf der Grundlage der baugewerblichen Tarifverträge durchzuführen. Ziel des Urlaubskassenverfahrens ist es, den Arbeitnehmern einen zusammenhängenden Jahresurlaub zu ermöglichen (§ 13 Abs. 2 BUrlG) und den Anspruch auf Urlaubsvergütung zu sichern (§ 8 Nr. 6 BRTV Bau). 2. Die ULAK führt für jeden Arbeitnehmer ein Konto, auf dem die individuelle Urlaubsvergütung angespart wird. Der Arbeitgeber zahlt während der Dauer der Beschäftigung für den Arbeitnehmer Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (im Tatzeitraum: 14,3%) des geschuldeten Bruttolohnes ein. Bei Gewährung von Urlaub hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungen eine Urlaubsvergütung zu zahlen. Er erhält sodann von der ULAK diese Beträge erstattet. 3. Auch ein Arbeitgeber, der seinen Sitz im Ausland hat, nimmt nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz an dem Urlaubskassenverfahren teil. Daher musste auch die D Beiträge für ihre Arbeitnehmer bei der ULAK einzahlen. Der Angeklagte hatte jedoch mit den türkischen Arbeitnehmern nicht nur inoffiziell einen Lohn unterhalb des Tariflohns vereinbart (dazu bereits oben). Vielmehr gewährte er den türkischen Arbeitnehmern, die froh waren, in Deutschland einen für türkische Verhältnisse hohen Lohn zu verdienen, mit deren Einverständnis auch deutlich weniger Urlaub als nach den Tarifverträgen vorgesehen. Hätte der Angeklagte der ULAK allerdings nur den tatsächlich gewährten Urlaub melden lassen, hätten er bzw. – unmittelbar – seine Gesellschaft D aus der Vereinbarung eines geringeren Urlaubsanspruchs mit den türkischen Arbeitnehmern unter Umgehung der tariflichen Vorschriften nicht, wie der Angeklagte es aber wollte, einen finanziellen Vorteil ziehen können. Dieser Vorteil wäre entgegen seinem Willen vielmehr der ULAK zugutegekommen. Denn die D musste an die ULAK Beiträge abführen, die sich an dem tariflichen Urlaubsanspruch der türkischen Arbeitnehmer orientierten. Deshalb sorgte der Angeklagte dafür, dass den Meldungen an die ULAK nicht die auf den Baustellen erstellten tatsächlichen handschriftlichen Stundenaufzeichnungen zugrunde gelegt wurden. Er veranlasste seine Mitarbeiter, die handschriftlichen Listen im Büro in T in neue Listen im Computer umzuschreiben und diese dabei mit falschen Eintragungen zu versehen. Die neuen, falschen Listen waren für die Meldungen bei der ULAK bestimmt. Darin wurden zum einen – was jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist – weniger Stunden aufgeführt, als von den Arbeitnehmern tatsächlich geleistet wurden und in den handschriftlichen Stundenaufzeichnungen erfasst waren. Dies führte zu geringeren Beiträgen an die ULAK. Zum anderen wurden auf Veranlassung des Angeklagten durch den damit befassten Mitarbeiter (in erster Linie durch den Zeugen M, der dazu bei der Kammer die Aussage nach § 55 StPO verweigerte) – ersichtlich wahllos – zahlreiche Urlaubstage wahrheitswidrig in die am Computer erstellten Listen aufgenommen, an denen die Arbeitnehmer indes tatsächlich gearbeitet hatten. Die falschen Listen wurden monatlich an die von dem Angeklagten beauftragte Steuerberaterkanzlei in A weitergeleitet. Der dortige Mitarbeiter, der Zeuge N, ging von der Richtigkeit der Eintragungen in den Listen aus und beantragte auf deren Grundlage für die jeweiligen Kalendermonate, in denen Urlaub nach den falschen Listen gewährt worden war, die Erstattung des Urlaubsentgelts aus der Urlaubskasse, wobei er in den Anträgen die Richtigkeit der Angaben ausdrücklich versicherte. 4. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, vertraute der zuständige Mitarbeiter der ULAK auf die Richtigkeit der wahrheitswidrigen Angaben in den Meldungen und veranlasste – worauf es dem Angeklagten ankam – die Erstattung von Urlaubsentgelt an die D, auf das tatsächlich kein Anspruch bestand. 5. Für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 zahlte die ULAK auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Anträge folgende Erstattungen an die D aus: Nr. der Anklage Monat Eingang Antrag Betrag 116 01/2012 15.02.2012 62.684,58 € 117 02/2012 15.03.2012 27.724,50 € 118 03/2012 12.04.2012 25.940,28 € 119 04/2012 15.05.2012 47.788,00 € 120 05/2012 11.06.2012 50.305,28 € 121 06/2012 11.07.2012 68.630,77 € 122 07/2012 14.08.2012 54.830,68 € 123 08/2012 26.09.2012 45.995,30 € 124 09/2012 18.10.2012 46.401,74 € 125 10/2012 08.11.2012 70.643,46 € 126 11/2012 12.12.2012 69.940,97 € 127 12/2012 14.01.2013 65.893,87 € 128 01/2013 27.02.2013 88.061,17 € 129 02/2013 08.03.2013 46.351,19 € 130 03/2013 10.04.2013 79.855,87 € 131 04/2013 15.05.2013 43.169,91 € 132 05/2013 12.06.2013 58.940,41 € Summe: 953.157,98 € 6. Tatsächlich bestand indes ein Anspruch auf Erstattung von Urlaubsvergütung in Höhe von maximal 263.148,69 €, so dass der D aufgrund der Täuschung zulasten der ULAK ein Betrag in Höhe von mindestens 690.009,29 € zu Unrecht ausgezahlt wurde. 7. Da der Angeklagte jederzeit auf die Gelder seiner Gesellschaft zugreifen konnte, verschaffte er sich durch die von ihm veranlassten und während des gesamten Tatzeitraums gesteuerten, auf Dauer angelegten (bei ihm in Tateinheit stehenden) Betrugstaten zu Lasten der ULAK eine fortlaufende, nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang. VI. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, die die Kammer für glaubhaft hält. 2. a) Hinsichtlich des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hat der Angeklagte bestritten, dass er mit seiner Gesellschaft D keine Bauleistungen in der Türkei erbracht habe. Er betreibe ein „echtes“ türkisches Bauunternehmen und keine Schein-, Briefkasten- oder reine Anwerbefirma. Sein Unternehmen verfüge über ein hohes fachliches Knowhow, einen Pool von qualifizierten Facharbeitern und eine lange Unternehmenshistorie. Er habe mit seinem Unternehmen über die Jahre immer wieder kleinere Bauvorhaben in der Region R realisiert und sich nicht ausschließlich auf das Geschäft in Deutschland konzentriert. b) Der Angeklagte hat dazu eine Referenzliste vorlegt, wonach er mit der D von 2006 bis 2016 insgesamt 14 Bauvorhaben in der Region R mit einem Auftragswert in Höhe von insgesamt 48.012.157,00 TL verwirklicht habe. Insbesondere habe er in den Jahren 2006 bis 2009 mit der D das Fundament und die Betonplatte für eine 34.000 m² große Gewerbefläche im Auftrag der Schrotthändlervereinigung erstellt, welcher sein enger Schulfreund C vorstehe. In den Jahren 2006 bis 2008 habe die D im Auftrag des Vaters des C, Herrn C2, ein siebenstöckiges Wohngebäude in R erbaut. In den Jahren 2014 bis 2016 habe er mit seiner Gesellschaft für die Firma E3, deren Inhaber C sei, ein Bauvorhaben mit 5+1 Geschossen in Skelettbauweise errichtet. In den Jahren 2009 bis 2011 habe die D für den ehemaligen Werkvertragsarbeitnehmer G2 ein fünfgeschossiges Wohngebäude, ein Mehrfamilienhaus sowie ein Gebäude mit acht Wohnungen und einem Laden gebaut. c) Zum Nachweis für die Mitwirkung seiner Gesellschaft an den Bauvorhaben hat der Angeklagte die Baupläne und Bauverträge zu jedem der Bauvorhaben vorgelegt. In den Bauverträgen war die D als Vertragspartnerin aufgeführt. Die Verträge waren jeweils von dem Angeklagten oder einem Mitarbeiter seines Unternehmens sowie von den Bauherren unterschrieben. Korrespondierend zu den Verträgen hatte der Angeklagte bereits im Haftprüfungsverfahren schriftliche Bescheinigungen und Erklärungen über die Bauabnahmen durch die Bauherren vorgelegt. d) Weitere Beweise für die Beteiligung der D an den Bauvorhaben konnte der Angeklagte nicht vorlegen, insbesondere keine Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen oder Steuererklärungen. Dies liege daran, dass die Bauvorhaben bei der D nicht „durch die Bücher“ gelaufen seien. Dies sei in der Türkei nicht ungewöhnlich: In der gesamten Bauwirtschaft in der Türkei seien – auch bei größeren Aufträgen – aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrisen in den Jahren 1993/94, 1999/2001 und 2008 Bargeschäfte populär, die in den Bilanzen oder Steuererklärungen keine Berücksichtigung finden würden. Die Schattenwirtschaft sei in der Türkei seit Jahrzehnten geduldet. Bauakten nach deutschem Vorbild gebe es nicht, da das Baugeschäft in der Türkei unbürokratischer und flexibler als in Deutschland ablaufe. Der Bauherr stelle die Baupläne zur Verfügung, auf deren Basis die Bauzeitenplanung erstellt und der Personaleinsatz geplant würde. Die Preise für den schlüsselfertigen Bau würden nach Erfahrungswerten pro Quadratmeter geschätzt und anschließend würde darüber verhandelt, wobei ein Handschlag mehr zähle als jeder Vertrag. Bauzeiten- und Personaleinsatzpläne könne er nicht vorlegen. Diese würden in der Firmenzentrale in R in der Regel nicht archiviert. Aufbewahrt würden dort nur die Baupläne, die er vorlegt habe. Baustoffe seien von verschiedenen Baustoffhändlern bezogen worden. Rechnungen dafür könne er aber nicht vorgelegen, weil auch diese Geschäfte häufig in bar abgewickelt worden seien. Lediglich für die Anmietung mobiler Kräne, die in der Türkei jedoch nur selten gebraucht würden, könne er exemplarisch Verträge vorliegen, wobei Vermieter sein Schulfreund C sei. e) Die Kammer hat dieser Einlassung keinen Glauben geschenkt. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass die Kammer bekanntlich sämtliche E-Mail-Konten der Mitarbeiter des Angeklagten sichergestellt habe und es in E-Mails Anhaltspunkte dafür gebe, dass die vorgelegten Verträge und Bauabnahmeerklärungen fingiert seien, hat der Angeklagte am nächsten Hauptverhandlungstag eingeräumt, dass man sämtliche Verträge und Bauabnahmeerklärungen tatsächlich für das hiesige Strafverfahren nachträglich erstellt habe. Er hat aber daran festgehalten, dass sämtliche in der Referenzliste aufgeführten Bauvorhaben real und für die dort genannten Auftraggeber in den angegebenen Zeiträumen errichtet worden seien. Die D sei dabei zwar nicht als klassische Generalübernehmerin aufgetreten. Der Angeklagte habe sich aber beispielsweise bei der Errichtung des Wohngebäudes für Herrn C im Jahre 2008 gegen Entgelt um die Bereitstellung von Knowhow und das Fachpersonal gekümmert. Die dort eingesetzten Arbeitnehmer seien allerdings, was der Angeklagte nunmehr zugestanden hat, während ihrer Tätigkeit bei dem Bauvorhaben nicht bei der D angestellt gewesen und hätten von dieser auch kein Geld erhalten, sondern seien unmittelbar von Herrn C bezahlt worden. Der Angeklagte gehe auch davon aus, dass Herr C den größten Teil der Baustoffe selbst eingekauft habe. Bei dem Bauvorhaben habe Herr C „den Hut“ aufgehabt. Ohne den Angeklagten und seine Gesellschaft D hätte dieser das Bauvorhaben jedoch nicht realisieren können. f) Im Rahmen seiner weiteren Vernehmung hat der Angeklagte dann seine Einlassung auch in weiteren Punkten berichtigt: Bei 4 der 14 Bauvorhaben aus der Referenzliste habe er „eher eine Beraterfunktion“ gehabt. Arbeitnehmer der D hätten dort nicht gearbeitet. Bei den übrigen 10 Bauvorhaben seien demgegenüber Arbeitnehmer „aus dem Personalpool“ der D zum Einsatz gekommen. Auch diese seien jedoch, wie bei der Errichtung des Wohngebäudes für Herrn C, weder bei der D angestellt gewesen noch von dieser entlohnt worden. Vielmehr habe der jeweilige Bauherr sie unmittelbar bezahlt. Für die Bereitstellung von Knowhow und Personal habe der Angeklagte von den Bauherren jeweils eine Vergütung in Höhe von 7 bis 10% der Auftragssumme in bar erhalten. Diese Gelder seien nicht in die Bücher der D gelangt. Der Angeklagte wisse nicht mehr, ob das Geld für die D verwandt worden sei. g) Neben den vorgenannten objektiven Tatsachen hat der Angeklagte auch einen Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen bestritten. Es sei zwar richtig, dass nahezu alle der nach Deutschland entsandten türkischen Arbeitnehmer weder vor noch im Anschluss an ihre Tätigkeit in Deutschland für die D in der Türkei gearbeitet hätten. Die Fragen, inwieweit eine Vor- oder Nachbeschäftigung seiner Arbeitnehmer in der Türkei vorliegen müsse und in welchem Umfang er mit seinem Unternehmen in der Türkei geschäftlich aktiv sein müsse, um Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden zu können, hätten sich ihm jedoch bis zur Einleitung des Strafverfahrens in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nie gestellt. Auch nach seinem heutigen Verständnis ergebe sich weder aus dem Werkvertragsabkommen noch aus dem Merkblatt 16 der Bundesagentur für Arbeit zu den Werkvertragsarbeitnehmern, dass für die Entsendung türkischer Arbeitnehmer eine Vor- oder Anschlussbeschäftigung der Arbeitnehmer in der Türkei oder eine Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Umfang in der Türkei erforderlich sei. Zudem seien diese Fragen für die türkischen Behörden bei der Ausstellung der A/T 1- und A/T 11-Bescheinigungen nicht maßgebend. Für diese sei entscheidend, dass es sich bei dem Unternehmen in der Türkei nicht um eine Briefkastenfirma handele, dieses die in der Türkei anfallenden Abgaben abführe und die Mitarbeiter für die Zeit ihrer Entsendung einen gültigen Arbeitsvertrag erhielten. Auch die deutschen Behörden hätten mit der fehlenden Vor- und Nachbeschäftigung der entsandten Arbeitnehmer keine Probleme gehabt. Aus den der deutschen Botschaft in J vorgelegten Listen über die Abführung der türkischen Sozialversicherungsabgaben sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass viele der türkischen Arbeitnehmer immer wieder nach Deutschland entsandt worden seien und in der Türkei nicht gearbeitet hätten. Dennoch seien die Visa erteilt worden. Eine Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in J habe lediglich darauf hingewiesen, dass zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Visums ein oder zwei Wochen liegen sollten. Für ihn sei die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland in all den Jahren nie ein Thema gewesen. Richtig sei lediglich, dass er seine eigene Sichtweise spätestens seit den Durchsuchungsmaßnahmen im Jahr 2013 kritischer hätte hinterfragen müssen, zumal einer seiner Rechtsberater ihm eine sozialgerichtliche Klärung durch ein negatives Feststellungsverfahren angeraten habe. 3. Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. a) Nachdem der Angeklagte eingeräumt hat, die Verträge über die Bauvorhaben und die Bauabnahmebescheinigungen für das hiesige Strafverfahren gefälscht zu haben und er seine Einlassung auch in weiteren Punkten korrigiert hat, steht die Einlassung des Angeklagten der Feststellung der Kammer zu einer fehlenden Bautätigkeit der D in der Türkei nicht mehr entgegen. Denn auch auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten ist nicht ersichtlich, dass er mit der D in der Türkei Bauleistungen erbracht hat. Die Arbeitnehmer waren während ihrer Tätigkeit bei den von dem Angeklagten angegebenen Bauvorhaben in der Türkei gerade nicht bei der Gesellschaft des Angeklagten angestellt und wurden nicht durch diese, sondern von dem jeweiligen Bauherrn „schwarz“ bezahlt. Auch eine Vergütung erhielt die D im Zusammenhang mit diesen Bauvorhaben nicht, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar. Vielmehr vereinnahmte der Angeklagte das durch den jeweiligen Bauherrn gezahlte Entgelt nach seiner Einlassung privat. Es kamen auch keinerlei Betriebsmittel der D zum Einsatz. Bauwerkzeuge oder Baumaschinen wurden nach der Einlassung des Angeklagten in der Türkei nicht angeschafft. Auch bezahlte die D kein Baumaterial. Rechnungen über Baumaterial wurden in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht erfasst. Damit ist bereits auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten nicht ersichtlich, dass die D in die Bauvorhaben involviert war. Im Gegenteil ergibt sich aus der Einlassung, dass die Gesellschaft des Angeklagten bei den Bauvorhaben ganz bewusst außen vor blieb. b) Dessen ungeachtet glaubt die Kammer dem Angeklagten aber ohnehin nicht, dass er an den genannten Bauprojekten maßgeblich beteiligt war. Dafür gibt es keinen Beleg. Die Kammer kann sich zwar vorstellen, dass der Angeklagte einigen der in der Referenzliste aufgeführten Bauherren ehemalige Arbeitnehmer empfohlen oder sogar vermittelt hat, die zeitweise nicht oder nicht mehr in Deutschland tätig werden wollten. Auch vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei schwierigen Baufragen mit seinem Fachwissen geholfen hat, sofern seine Tätigkeit in Deutschland dies überhaupt zuließ. Denn bei den Bauherren handelte es sich, soweit für die Kammer ersichtlich, sämtlich um teils sehr enge Freunde und Bekannte des Angeklagten. Die Kammer glaubt dem Angeklagten aber nicht, dass die Hilfeleistung über gelegentliche Gefälligkeiten hinausging und er dafür eine Vergütung von 7 bis 10% der Auftragssumme erhalten hat. Andernfalls wäre nicht zu erklären, wieso der Angeklagte keinerlei wie auch immer gearteten Beleg für seine Mitwirkung an nur einem einzigen der Bauvorhaben aus der Referenzliste vorzulegen vermag. Obwohl der Angeklagte sich weit überwiegend in Deutschland aufhielt, hat er keine einzige E-Mail in Bezug auf auch nur eines der Bauvorhaben vorzulegen vermocht. Dies ist erstaunlich, zumal die Kammer die E-Mail-Konten des Angeklagten sichergestellt hat und dort auch E-Mails von vor vielen Jahren gespeichert sind. Auch kann der Angeklagte weder irgendeine Planung noch auch nur eine einzige Computerdatei vorlegen, die irgendeinen Bezug zu einem der Bauvorhaben hat, obwohl derartige Belege bei Bauvorhaben der von dem Angeklagten behaupteten Größenordnung insbesondere dann entstehen, wenn der Angeklagte „eher eine Beraterfunktion“ hatte und den Bauherren neben der Vermittlung von Arbeitnehmern „Knowhow“ zur Verfügung stellte. c) Dass es keine nennenswerte Tätigkeit des Angeklagten oder gar der D in der Türkei gab, stimmt mit den Zeugenaussagen zweier ehemaliger Bauleiter des Angeklagten überein. Der Zeuge S2 war von 2009 bis 2015 bei der D in T zunächst als Praktikant und sodann als Bauabrechner und Bauleiter tätig. Der Zeuge G3 arbeitete von 2000 bis 2015 als Bauleiter bei der D. Befragt nach einer Tätigkeit des Unternehmens in der Türkei haben beide Zeugen glaubhaft angegeben, dass sie während ihrer Tätigkeit und auch danach bezogen auf den Tatzeitraum niemals von einer Bautätigkeit in der Türkei gehört hätten. Dass beide Zeugen, die mit dem Angeklagten und den anderen Mitarbeitern fortwährend in einem kleinen Team zusammen arbeiteten und im engen Austausch mit den türkischen Werkvertragsarbeitnehmern standen, für den Tatzeitraum über keinerlei Erkenntnisse oder Anhaltspunkte für Baustellen (auch) in der Türkei verfügen, bestätigt die Kammer darin, dass es solche Bauarbeiten in der Türkei im Tatzeitraum nicht gab. d) Soweit ein Arbeitnehmer, der Zeuge U2, ausgesagt hat, in den Jahren 2014/2015 in der Türkei bei der D gearbeitet zu haben, stellt dies das Beweisergebnis nicht in Frage. Die Angaben des Zeugen U sind nicht glaubhaft und bereits in sich widersprüchlich und lückenhaft. So hat der Zeuge zunächst ausgesagt, dass er Reparaturarbeiten ausgeführt habe. Später hat er erklärt, dass er in einem kleinen Teil eines großen Rohbaus gearbeitet habe. Genauere Angaben zu der Art seiner Tätigkeit oder der Baustelle konnte der Zeuge dabei auch auf Nachfragen nicht machen, wobei er vorgab, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Er wusste auch nicht, ob noch anderes Personal der D dort gearbeitet oder ob es Vorarbeiter der D gegeben habe. Die Aussage des Zeugen U stimmt auch nicht mit der – allerdings erst nach der Aussage des Zeugen – korrigierten Einlassung des Angeklagten überein, wonach in der Türkei keine Bauarbeiter bei der D angestellt waren, sondern die jeweiligen Bauherren sie bezahlten. Auch die Aussage eines weiteren Arbeitnehmers, des Zeugen V3, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen. Auch dessen Aussage glaubt die Kammer nicht. Dieser hat angegeben, dass er „ein oder zwei Mal“ für die D als Einschaler in R in der Türkei tätig gewesen sei und die D in der Türkei Baustellen habe. Konkrete Angaben zu auch nur einer dieser Baustellen (Art des Bauvorhabens, eine Adresse oder auch nur eine ungefähre Lage in R) konnte der Zeuge nicht machen. Es handelte sich ersichtlich um eine Gefälligkeitsaussage zugunsten des Angeklagten, die jedoch gänzlich unkonkret blieb. e) Die Aussage des Zeugen F2 ändert ebenfalls nichts an dem Beweisergebnis. Der Zeuge ist Gesellschafter der Q2 GmbH & Co. KG sowie Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. Die D war in den letzten Jahren als Hauptnachunternehmerin für dieses Unternehmens tätig. Den Angeklagten und den Zeugen F2 verbinden eine langjährige vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit, die der Zeuge F2 gerne fortsetzen würde. Der Zeuge machte demgemäß eine dem Angeklagten wohlwollende Aussage. Der Zeuge hat angegeben, dass er im Jahr 2008 zusammen mit dem Angeklagten dessen Geschäftssitz in R besucht habe. Dies mache er bei seinen Nachunternehmern manchmal, da er sich anschauen wolle, wie die Arbeitnehmer behandelt werden würden und mit welcher Art von Unternehmern er es zu tun habe. Hintergrund sei, dass sein Unternehmen in gewissem Umfang für ein Fehlverhalten der Nachunternehmer hafte. Bei seinem Besuch in der Türkei habe er nicht nur das Büro in R besucht, sondern auch mit verschiedenen Arbeitnehmern des Unternehmens gesprochen. Diese habe er zusammen mit dem Angeklagten teilweise zu Hause besucht. Zum Teil habe er Arbeitnehmer des Angeklagten, von denen ihm einzelne aus Deutschland bekannt gewesen seien, aber auch auf einer Baustelle in R angetroffen, die er gemeinsam mit dem Angeklagten aufgesucht habe. Er habe damals angenommen, dass die Arbeitnehmer auf der Baustelle für die D gearbeitet hätten, da er keinen Grund gesehen habe, warum der Angeklagte ihn ansonsten zu diesen auf die Baustelle hätte führen sollen. Er könne das aber nicht sicher sagen. Weder erinnere er sich, dass darüber ausdrücklich gesprochen worden sei, noch habe er weitere belastbare Erkenntnisse darüber. Er habe dies lediglich angenommen. Für die Kammer folgt aus der Aussage des Zeugen F2 nicht, dass die auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer dort für den Angeklagten bzw. dessen Gesellschaft D arbeiteten. Es ist bereits nicht ausgeschlossen, dass man seinerzeit die Arbeitnehmer auf der Baustelle nur deshalb aufsuchte, um mit diesen zu reden. Selbst aber wenn der Angeklagte dem Zeugen F2 die Baustelle als seine Baustelle hätte präsentieren wollen, würde sich dies daraus erklären, dass der Besuch des Zeugen F2 gerade dazu diente, dass dieser sich ein eigenes Bild von dem Unternehmen des Angeklagten macht, das ihm als in der Türkei operativ tätiges türkisches Bauunternehmen vorgestellt worden war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte dem Zeugen F2 durch den Besuch der Baustelle vorgespiegelt hat, auch in der Türkei aktiv zu sein, um das von ihm geschaffene Bild seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. f) Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. Der Angeklagte wusste, dass er als Geschäftsführer seiner Gesellschaft D verpflichtet war, in Deutschland sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und für sie monatlich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er dieser Pflicht hinsichtlich der Bauleiter und Verwaltungsmitarbeiter in seiner Firmenzentrale in T nachkam. Auch kannte er sämtliche die Sozialversicherungspflicht der türkischen Werkvertragsarbeitnehmer in Deutschland begründenden tatsächlichen Umstände, insbesondere dass diese ausschließlich in Deutschland tätig wurden und es für sie mangels operativer Tätigkeit seines Unternehmens in der Türkei noch nicht einmal die Möglichkeit einer dortigen Vor- oder Anschlussbeschäftigung gab. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte – trotz der jeweils vorliegenden Entsendebescheinigungen – entweder davon ausging, dass auf dieser Tatsachengrundlage eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestand, oder eine solche zumindest im Rechtssinne billigend in Kauf nahm. Wie erwähnt, bedurften die Werkverträge der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die der Gesellschaft des Angeklagten erteilten Genehmigungen („ Zusagen einer Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung “) enthielten in Ziffer 5 der Anlage hierzu unter der Überschrift „ Sozialversicherung “ jeweils den Hinweis: „ Grundsätzlich sind alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Es kommt nicht auf den Wohnort oder darauf an, wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat. Hiervon gibt es Ausnahmen. Für Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt werden, gilt sowohl das im innerstaatlichen Recht durch § 5 SGB IV verankerte als auch durch internationale Abkommen über Soziale Sicherheit rechtlich vorgeschriebene Entsendeprinzip. Danach verbleiben die entsandten Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes. “ Nach dieser Erklärung setzt das Entsendeprinzip ein im Ausland bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus. Dass allein der Unterhalt eines Anwerbebüros in der Türkei und die Begründung der Beschäftigungsverhältnisse aus Anlass und allein für die Dauer ihrer Beschäftigung in Deutschland für eine Entsendung türkischer Arbeitnehmer nach Deutschland nicht ausreichen kann, liegt bei unbefangener Betrachtung bereits nahe. Der Zeuge M2, der früher als Bauleiter des Angeklagten arbeitete, hat dazu angegeben, dies verstehe sich von selbst und wisse man als Bauunternehmer. Auch ergibt sich dies aus dem Merkblatt 16 der Bundesagentur für Arbeit („Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland, Voraussetzungen/Zulassungsverfahren“), an dem sich der Angeklagte nach eigenen Angaben orientiert hat. Dort heißt es unter Ziffer 2.2: „ Keine Unternehmen im Sinne der Regierungsvereinbarungen sind: […] Unternehmen, die im Heimatland lediglich ein Büro unterhalten und für den Einsatz im Bundesgebiet Arbeitnehmer anwerben “ (Hervorhebung auch im Original). Dies ist genau der Fall, den der Angeklagte verwirklicht hat. Für einen zumindest bedingten Vorsatz spricht letztlich entscheidend, dass der Angeklagte türkischen und deutschen Behörden vorspiegelte, er unterhalte in der Türkei ein großes Bauunternehmen und beschäftigte auch auf Baustellen in der Türkei Bauarbeiter. Sowohl die Zeugin S als auch die Zeugin P2 haben unter Bezugnahme auf ihre dazu im unmittelbaren Anschluss an die Besprechungen gefertigten Vermerke glaubhaft geschildert, dass ihnen ein solches Bild der D vermittelt worden sei. Eine solche Täuschung macht nur Sinn, wenn dem Angeklagten bewusst war oder er zumindest damit rechnete, dass allein das Büro in R für eine Entsendung nicht ausreichen würde, wodurch zugleich der Vorteil der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei statt in Deutschland gefährdet war. Indem der Angeklagte die wahren Verhältnisse nicht offenlegte, sondern stattdessen gezielt verschleierte, nahm er diese Folge auch billigend in Kauf. 4. a) Die Steuerhinterziehungen hat der Angeklagte eingeräumt. Er hat insbesondere eingeräumt, dass er für „steuerliche Zwecke“ eine Papierlage geschaffen habe, die mit der tatsächlichen Praxis der Lohnzahlung an die türkischen Arbeitnehmern nicht übereinstimme. Die sich aufgrund der offiziellen Lohnabrechnungen ergebenden Nettolöhne seien regelmäßig höher gewesen als die tatsächlich gezahlten Nettolöhne. b) Zur Höhe der inoffiziellen Nettolöhne hat die Kammer die handschriftlichen Aufzeichnungen des Oberbauleiters U ausgewertet, in denen dieser – vom Angeklagten eingeräumt – die tatsächlichen Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer aufgezeichnet hat. Es handelt sich um mehr als 300 Abrechnungen. Die Abrechnungen betreffen Beschäftigungszeiträume bis zu einer Dauer von neun Monaten aus den Jahren 2008 bis 2012 und sind daher repräsentativ. Die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden tatsächlich gezahlten Löhne hat die Kammer – jeweils konkret – den offiziellen Nettolöhnen aus den Lohnabrechnungen gegenübergestellt. Daraus ergab sich, dass der Angeklagte den jeweiligen Arbeitnehmern im Durchschnitt tatsächlich etwa 1/3 weniger an Nettolohn zahlte, als in den Lohnabrechnungen ausgewiesen war. Da nicht für alle Arbeitnehmer und für sämtliche Tatzeiträume handschriftliche Aufzeichnungen des Oberbauleiters U vorlagen und um etwaigem Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, hat die Kammer im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten zugunsten des Angeklagten von dieser Differenz einen sehr großzügigen Abschlag vorgenommen und der Verurteilung zugrunde gelegt, dass die tatsächlich gezahlten Nettolöhne um nur 20% geringer waren als die offiziellen Nettolöhne aus den Lohnabrechnungen. Diese Schätzung haben der Angeklagte und seine Verteidiger nach detaillierter Überprüfung durch die Steuerberaterin des Angeklagten ausdrücklich als tragfähige Schätzungsgrundlage akzeptiert. c) Auch die Vereinnahmung der auf die Konten der Arbeitnehmer gezahlten Steuererstattungen durch die D hat der Angeklagte eingeräumt. Aufgrund der inoffiziellen Nettolohnvereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern habe es dem gemeinsamen Verständnis entsprochen, dass Abgaben und Steuern sich ausschließlich zulasten, aber auch zugunsten der D auswirken sollten. Die auf dem Management-Konto eingegangenen Gelder habe er in unregelmäßigen Abständen bei Bedarf in bar abgehoben und zum Teil für die Zahlung der Nettolöhne verwandt. Mit einem Teil der Gelder habe er auch sonstige anfallende Kosten, z.B. für die Verpflegung der Mitarbeiter, bezahlt. Diese seien in der Buchhaltung der D nicht als Ausgaben verbucht worden. Nur zum Teil habe er die abgehobenen Gelder privat verwendet. Den genauen Prozentsatz der Gelder, die er privat verwendet habe, könne er nicht mehr angegeben. Geschätzt seien es im Verlauf der Jahre etwas mehr als 1/3 der von den Management-Konto abgehoben Bargelder gewesen. Nach dieser Einlassung stand zunächst im Raum, dass der Angeklagte die restlichen 2/3 an Geldern vom Management-Konto nicht für sich privat, sondern für das Unternehmen verwendet habe und mithin in Höhe dieser 2/3 an Geldern eine Einkommensteuerpflicht von dem Angeklagten bestritten werde. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte jedoch klargestellt, dass er damit nur die tatsächliche Verwendung der Bargelder gemeint hatte. Ein Teil der Bargelder – wenn auch deutlich weniger als die 2/3 – wurde tatsächlich für die und von der Gesellschaft verwendet. Diese Gelder hat der Angeklagte der D jedoch als Privatdarlehen gewährt und als solche in der Buchhaltung erfasst. Dadurch sind auch diese Gelder zunächst dem Privatvermögen des Angeklagten zugeflossen, auch wenn der Angeklagte damit die Liquidität der D gestärkt hat. Ob der Angeklagte mit den Bargeldern auch Aufwendungen für die türkischen Werkvertragsarbeitnehmer bezahlt hat, die nicht als Ausgaben in der Buchhaltung der D erfasst worden sind, konnte die Kammer offen lassen. Einen Hinweis oder sogar Beweis dafür gibt es außerhalb der Einlassung des Angeklagten nicht. Der Angeklagte hat hier einzig konkret Ausgaben für Essen für die Mitarbeiter genannt. Selbst wenn es solche Ausgaben gab, geht es um sehr geringe Beträge im Verhältnis zu den Gesamtbarentnahmen. Diese sind dadurch, dass die Kammer bei der Berechnung der Steuern statt der rechnerisch ermittelten Nettolohndifferenz in Höhe von 1/3 lediglich eine vom Angeklagten vereinnahmte Nettolohndifferenz in Höhe von 20% zugrunde gelegt hat, bereits hinreichend berücksichtigt. d) Bei der Körperschaftsteuer einschließlich des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags hat die Kammer für die angeklagten Veranlagungszeiträume festgestellt, in welcher Höhe der Angeklagte Beträge im Rahmen der Steuererklärungen nicht angegeben hat. Den dadurch entstandenen Steuerschaden bzw. den dadurch erlangten Steuervorteil in Form eines zu hohen Verlustvortrags brauchte die Kammer nicht exakt zu ermitteln. Die exakte Höhe des Steuerschadens bzw. des Steuervorteils ist nur für die Strafzumessung und für etwaige Einziehungsentscheidungen relevant. Zudem ist angesichts der Feststellungen zu den Fällen 1 bis 115 der Anklage 430 Js 246/11 davon auszugehen, dass der Angeklagte auch bereits in den hinsichtlich der Körperschaftssteuer relevanten Jahren ab 2005 und gegebenenfalls zuvor Sozialversicherungsbeiträge für seine türkischen Arbeitnehmer in Deutschland zu zahlen hatte. Da diese Verbindlichkeiten gewinnmindernd als Aufwand in den Bilanzen der D hätten erfasst werden müssen (vgl. Urteil des BFH vom 16.02.1996, Az.: I R 73/95) und die D in diesem Fall im Ergebnis tatsächlich keinen höheren Gewinn erzielt hätte, als von dem Angeklagten in den Körperschaftsteuererklärungen angegeben wurde, ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in den Fällen der Körperschaftsteuer nur aufgrund des Kompensationsverbotes in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO verwirklicht. Da dieses im Rahmen der Strafzumessung nicht greift und infolgedessen der Höhe der unter Berücksichtigung des Kompensationsverbotes hinterzogenen Steuern nur ein geringes Gewicht zukommt, ist für die Strafzumessung keine exakte Berechnung der unter Berücksichtigung des Kompensationsverbots hinterzogenen Steuern erforderlich. Die Ermittlung einer Größenordnung genügt. e) Bei der Einkommensteuer ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass mit Ausnahme der Nichtangabe der vereinnahmten Beträge die sonstigen Angaben in seinen Einkommensteuererklärungen zutreffend sind. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Die Kammer hat daher unter Zugrundelegung der sonstigen Angaben des Angeklagten in den Einkommensteuererklärungen als Steuerschaden den Unterschiedsbetrag errechnet, der daraus resultiert, dass der Angeklagte unvollständige Angaben zu seinen Einkünften aus Kapitalvermögen gemacht hat. 5. Die Feststellungen zum Betrug gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ergeben sich hinsichtlich der Täuschung der ULAK und der Höhe des Schadens aus einem Vergleich zwischen den offiziell bei der ULAK erfolgten Meldungen und den handschriftlichen Stundenzetteln, die im Ermittlungsverfahren bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem Zeugen M, einem engen Mitarbeiter des Angeklagten, aufgefunden worden sind. a) Bei der Wohnungsdurchsuchung bei dem Zeugen M wurden handschriftlich ausgefüllte Formulare mit Stundenaufzeichnungen für die Monate Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 aufgefunden. In diesen sind die auf den jeweiligen Baustellen jeweils eingesetzten türkischen Arbeitnehmer aufgeführt. Für diese sind der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die geleisteten Stunden eines jeden Arbeitstages eingetragen. Zudem sind in den Listen die Eintragungen „K“ und „H“ für krank (das türkische Wort „hasta“ heißt „krank“) und „U“ für Urlaub vorgenommen worden. Bei einigen Arbeitnehmern ist an einzelnen Tagen lediglich ein Querstrich eingetragen, obwohl der jeweilige Arbeitnehmer noch weiterhin in Deutschland tätig war und ohne dass der Grund für die Streichung dieses Tages ersichtlich wäre. b) Diese handschriftlichen Stundenaufzeichnungen weichen von den offiziellen Meldungen bei der ULAK, was die Urlaubstage anbelangt, nahezu vollständig ab. In den offiziellen Meldungen wurden nicht nur deutlich mehr Urlaubstage gemeldet als diejenigen, die in den handschriftlichen Stundenaufzeichnungen durch ein „U“ oder – was zugunsten des Angeklagten unterstellt wird – durch einen Querstrich gekennzeichnet sind. Vielmehr sind in den handschriftlichen Stundenzetteln – abgesehen von ersichtlichen Zufallstreffern – auch andere Tage als Urlaubstage eingetragen, als an die ULAK gemeldet worden sind. c) Der Angeklagte hat hierzu erklärt, die bei dem Zeugen M aufgefundenen handschriftlichen Stundenaufzeichnungen seien möglicherweise gar keine Stundenaufzeichnungen, sondern Personaleinsatzpläne, welche die Bauleiter gefertigt hätten. Solche Personaleinsatzpläne seien seines Wissens aus Vereinfachungsgründen auf denjenigen Vordrucken erstellt worden, die später auch für die Stundenaufzeichnungen genutzt worden seien. Nach seinem Eindruck handele es sich bei den bei dem Zeugen M sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen um solche Personaleinsatzpläne. Die Aufzeichnungen seien aber weder von ihm erstellt worden, noch habe er sich um die detaillierte Personaleinsatzplanung auf den Baustellen gekümmert. Dafür seien die Bauleiter und sein Oberbauleiter zuständig gewesen. Daher könne er das nicht sicher sagen, sondern nur vermuten. d) Bei den aufgefundenen handschriftlichen Stundenaufzeichnungen handelt es sich allerdings eindeutig um die auf den Baustellen ausgefüllten wahren Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern geleisteten Stunden sowie die angefallenen Urlaubs- und Krankheitstage. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dort konkrete Arbeitszeiten und Krankheitstage eingetragen wurden, was für eine Personaleinsatzplanung untypisch ist. Wenn es sich bei den handschriftlichen Stundenaufzeichnungen um eine Personaleinsatzplanung handeln würde, müssten sich zudem nahezu alle in die Planung aufgenommenen Urlaubstage nachträglich zerschlagen haben, was nicht plausibel ist. Denn – bis auf Zufallstreffer – sind nahezu sämtliche in den handschriftlichen Aufzeichnungen eingetragenen Urlaubstage in den erfolgten Meldungen an die ULAK nicht aufgeführt worden. Stattdessen wurden der ULAK ganz andere Tage und deutlich mehr Tage als Urlaubstage gemeldet. Demnach müsste den Arbeitnehmern nicht nur kurzfristig an ganz anderen Tagen Urlaub gewährt worden sein als geplant, sondern gegenüber der Planung auch deutlich mehr Urlaub, dieser dann offenbar ungeplant und außerplanmäßig. Eine solche Planung wäre nichts wert. Dementsprechend haben auch die ehemaligen Bauleiter der D, die Zeugen S2 und G3, irritiert auf den Vorhalt reagiert, der Angeklagte meine, es könnte sich bei den sichergestellten Stundenaufzeichnungen um Einsatzpläne handeln. Tatsächlich habe es eine Einsatzplanung durch den Oberbauleiter U gegeben, die aber gänzlich anders ausgesehen habe. Es habe sich um eine baustellenübergreifende Excel-Liste gehandelt. Solche Listen wurden von der Kammer auch tatsächlich bei den sichergestellten E-Mails aufgefunden. Sie haben nicht nur einen für eine Einsatzplanung üblichen Inhalt (ohne konkrete Stunden), sondern die Zeugen konnten diese Listen auch als die ihnen bekannte Einsatzplanung identifizieren. Für weitere Listen bestanden im Rahmen der Einsatzplanung keine Notwendigkeit und kein Raum. e) Zu seinem Anteil an den Manipulationen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe keine Anweisung gegeben, bei der ULAK systematisch falsche Meldungen einzureichen und die Urlaubskasse zu betrügen. Zwar habe er bei seinen Mitarbeitern darauf gedrungen, dafür zu sorgen, dass die D möglichst viel von den an die ULAK gezahlten Beiträgen zurückerhält. Er habe diesen jedoch keine Anweisung erteilt, die ULAK systematisch zu täuschen. Kurz vor Ende der Beweisaufnahme hat er diese Einlassung dahingehend modifiziert bzw. ergänzt, dass er es allerdings für möglich gehalten habe, dass seine Anweisungen dahingehend verstanden werden, dass die Meldungen der Urlaubstage „passend gemacht“ werden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die wahrheitswidrigen Meldungen nicht nur – wie er zuletzt eingeräumt hat – für möglich hielt, sondern gezielt veranlasst hat, auch wenn er die Listen und die Meldungen nicht selbst erstellt hat. Dies folgt bereits daraus, dass niemand seiner Mitarbeiter ein eigenes Interesse an einer systematischen Täuschung der ULAK hatte. Die Kammer vermag zudem angesichts der starken Persönlichkeit des Angeklagten nicht glauben, dass die Mitarbeiter sich getraut hätten, ohne Absprache mit dem Angeklagten solch weitgehende Täuschungen der Urlaubskasse vorzunehmen. Letztendlich entspricht die Täuschung der ULAK auch dem Geschäftsmodell des Angeklagten und war – wenn auch strafbar – aus seiner Sicht nur konsequent: Er hatte mit seinen Arbeitnehmern nicht nur inoffiziell einen geringeren Nettolohn vereinbart als diesen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz geschuldet war, sondern gewährte diesen auch weit weniger Urlaub als ihnen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zustand, zumal die Arbeitnehmer regelmäßig nur neun Monate in Deutschland tätig waren und nach ihrer Rückkehr in die Türkei unbezahlten Urlaub machen konnten. Aus seiner Sicht war es daher nur konsequent, sich nicht nur die Steuerrückerstattungen, sondern auch das bei der ULAK angesparte Urlaubsentgelt seiner Arbeitnehmer zu verschaffen, auf welches die Arbeitnehmer nach den inoffiziellen internen Absprachen mit dem Angeklagten keinen Anspruch hatten. Diese waren mit dem gezahlten Nettolohn bereits vollständig abgefunden. f) Der Zeuge O3, der bei der ULAK als Volljurist in der Europaabteilung tätig ist, hat der Kammer glaubhaft berichtet, dass die Prüfung der Erstattungsanträge nicht automatisiert erfolge, sondern durch die EDV lediglich unterstützt werde. Die Freigabe der jeweiligen Auszahlung sei durch den jeweiligen Sachbearbeiter manuell erfolgt, der auf die Richtigkeit der Angaben in den Erstattungsanträgen vertraut habe. g) Zur Höhe des Betrugsschadens hat die Kammer die Angaben in den sichergestellten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen mit den Meldungen und Auszahlungen an und durch die ULAK für jeden einzelnen Arbeitnehmer und bei diesem für jeden einzelnen Kalendermonat miteinander verglichen. Nach den Daten der ULAK, welche sich als verlässlich erwiesen haben, hat die ULAK aufgrund der Meldungen der D in dem Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Mai 2013 Urlaubsvergütungen für die in den handschriftlichen Stundenaufzeichnungen aufgeführten Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 953.163,83 € erstattet. Die Kammer hat sodann die Tage ermittelt, die in den handschriftlichen Aufzeichnungen mit einem „U“ für Urlaub oder einem unklaren Kürzel gekennzeichnet waren. Auch hat die Kammer diejenigen Tage als Urlaubstage berücksichtigt, die – obwohl der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich noch in Deutschland tätig war – mit einem Querstrich versehen waren, da die Kammer nicht ausschließen kann, dass der Querstrich einen Urlaubstag kennzeichnet. Die Kammer hat zudem die Erstattungen als berechtigte Zahlungen bezogen auf solche Wochen berücksichtigt, für die – was in einigen Fällen vorkam – handschriftliche Stundenzettel nicht aufgefunden worden sind. Es ergab sich auf der Grundlage der so ermittelten Tage und der auf sie entfallenden Urlaubsentgelte ein Betrag in Höhe von maximal 263.148,69 €. In dieser Höhe bestand in dem hier gegenständlichen Zeitraum maximal ein Erstattungsanspruch der D wegen Urlaubs gegen die ULAK. Dieser Betrag wurde aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern, den ermittelten (potentiellen) Urlaubstagen sowie dem darauf entfallenden Urlaubsentgelt. Die Liste wurde den Verteidigern und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt, von diesen nachvollzogen und als tragfähig anerkannt. VII. Rechtliche Würdigung 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 115 tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 53 StGB schuldig gemacht. Die D war Arbeitgeberin der türkischen Werkvertragsarbeitnehmer. Der Angeklagte war in dem angeklagten Tatzeitraum als Geschäftsführer der D verpflichtet, die Arbeitnehmer gemäß § 28a SGB IV in Deutschland zur Sozialversicherung anzumelden und den monatlich fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die deutsche zuständige Einzugsstelle abzuführen. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen. Der Angeklagte meldete die Arbeitnehmer jedoch nicht in Deutschland, sondern in der Türkei zur Sozialversicherung an. Hierdurch ließ er die zuständige Einzugsstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Darüber hinaus führte der Angeklagte für die Werkvertragsarbeitnehmer in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge ab und enthielt hierdurch der zuständigen Einzugsstelle sowohl die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer als auch die von der D zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vor. Die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten hierfür ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Er rechnete zumindest ernsthaft damit, dass für eine Entsendung türkischer Arbeitnehmer nach Deutschland in der Türkei mehr vorhanden sein muss, als der Gründungssitz sowie ein Büro der Gesellschaft, in dem sich die Mitarbeiter lediglich um die Formalien für die Entsendung der türkischen Arbeitnehmer nach Deutschland kümmerten. Der Angeklagte nahm dabei bewusst als Folge eine Sozialversicherungspflicht der türkischen Arbeitnehmer in Deutschland in Kauf. 2. Des Weiteren hat sich der Angeklagte in 9 tatmehrheitlichen Fällen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. a) Indem der Angeklagte in den beim Finanzamt L3 eingereichten Körperschaftssteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2009 weder die verdeckten Gewinnausschüttungen resultierend aus der Differenz zwischen den verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen noch die auf dem Management-Konto vereinnahmten Gelder angegeben hat, hat er dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht. Dies führte dazu, dass der Verlustvortrag für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils mindestens € 800.000,00 und für das Jahr 2007 um mindestens € 450.000,00 höher festgesetzt wurde. Ferner bewirkte der Angeklagte durch die unvollständigen Angaben, dass die Körperschaftssteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages für die Jahre 2008 und 2009 um jeweils mehr als € 50.000,00 zu gering festgesetzt wurde. Hierdurch hat er im Sinne von § 370 Abs. 1 und Abs. 4 AO in Form der Verlustvorträge nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sowie Steuern verkürzt. Die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten als Geschäftsführer der D folgt aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. b) Indem der Angeklagte in den beim Finanzamt V2 eingereichten Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2006, 2008, 2009 und 2012 die verdeckten Gewinnausschüttungen an ihn resultierend aus der Vereinnahmung der Differenz an Bargeld zwischen den verbuchten und den tatsächlich gezahlten Löhnen sowie aus der Entnahme von Geldern von dem Management-Konto nicht angegeben hat, hat er über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund dessen setzte das Finanzamt V2 die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 um insgesamt € 282.672,48, für das Jahr 2008 um insgesamt € 149.856,42, für das Jahr 2009 um insgesamt € 224.668,58 und für das Jahr 2012 um insgesamt € 431.732,00 zu niedrig fest. Hierdurch hat der Angeklagte Steuern verkürzt. c) Der Angeklagte verwirklichte auch den subjektiven Tatbestand. Er handelte in Bezug auf die Steuerhinterziehungen vorsätzlich. 3. Schließlich ist der Angeklagte des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 1 2. Alt., § 52 StGB in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig. Der Angeklagte veranlasste seine Mitarbeiter, die auf den Baustellen handschriftlich erstellten Stundenaufzeichnungen in neue, mit dem Computer erstellte Listen mit falschen Eintragungen zu Urlaubszeiten umzuschreiben. Auf der Grundlage dieser nachträglich erstellten Listen beantragte der zuständige Mitarbeiter der von der D beauftragten Steuerkanzlei, der Zeuge N, als unvorsätzlich handelnder Tatmittler (§ 25 Abs. 1 2. Alt StGB) bei der ULAK die Erstattung von Urlaubsentgelt aus der Urlaubskasse, auf welches tatsächlich kein Anspruch bestand. Hierdurch entstellte der Zeuge N objektiv wahre Tatsachen und erregte bei dem zuständigen Mitarbeiter der ULAK einen Irrtum über die angefallenen Urlaubstage, woraufhin diese Urlaubsgelder erstattete, obwohl die D auf diese Erstattungen keinen Anspruch hatte. Bei dem Angeklagten stehen die für sich genommen selbständigen Taten als uneigentliches Organisationsdelikt in Tateinheit gem. § 52 StGB, da Tatbeiträge des Angeklagten zu den einzelnen Taten nicht erkennbar sind. Anknüpfungspunkt seiner Strafbarkeit ist, dass er seine Mitarbeiter angewiesen hat, die ULAK über die tatsächlich gewährten Urlaubstage zu täuschen. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich und in der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung seiner Gesellschaft. 4. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. VIII. Strafzumessung Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Erwägungen maßgebend: 1. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird nach dem hier anzuwendenden Regelstrafrahmen des 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. a) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher lediglich im Jahre 2014 wegen einer Bagatellstraftat strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die in keinem kriminologischen Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Straftaten steht. Der Angeklagte hat zudem den Sachverhalt weitgehend eingeräumt, wenn er auch weiterhin bestrebt war, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, als habe er auch in der Türkei Bauarbeiten ausführen lassen und seine Gesellschaft sei daher ein entsendefähiges türkisches Bauunternehmen. Als Erstverbüßer ist er erhöht haftempfindlich. Ferner ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er hat sich mit den Sozialversicherungsträgern des Weiteren auf eine Zahlung von drei Millionen Euro an diese verständigt und sich damit um eine teilweise Schadensregulierung bemüht. Ein entsprechender schriftlicher Vergleichsschluss stand bei der Urteilsverkündung unmittelbar bevor. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich die hohe Summe der insgesamt vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge aus, die jedoch dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte stattdessen Sozialabgaben für die Arbeitnehmer – wenn auch in deutlich geringerer Höhe – in der Türkei zahlte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von dem Angeklagten erzeugte Anschein dazu führte, dass die türkischen Arbeitnehmer davon ausgingen und ausgehen, dass sie in Deutschland nicht leistungsberechtigt sind und daher Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung bisher nicht in Anspruch genommen haben. b) Unter Abwägung der vorstehenden strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte hat die Kammer orientiert am Schadensbetrag folgende Strafen als tat- und schuldangemessen angesehen: Fall Nr. Monat Summe der Sozialversicherungsbeiträge in € Einzelstrafe 1 01/2007 70.399,71 8 Monate Freiheitsstrafe 2 02/2007 85.389,51 8 Monate Freiheitsstrafe 3 03/2007 82.095,49 8 Monate Freiheitsstrafe 4 04/2007 85.182,78 8 Monate Freiheitsstrafe 5 05/2007 92.700,43 8 Monate Freiheitsstrafe 6 06/2007 104.018,77 9 Monate Freiheitsstrafe 7 07/2007 110.384,86 9 Monate Freiheitsstrafe 8 08/2007 108.509,05 9 Monate Freiheitsstrafe 9 09/2007 99.300,42 8 Monate Freiheitsstrafe 10 10/2007 91.591,87 8 Monate Freiheitsstrafe 11 11/2007 95.435,45 8 Monate Freiheitsstrafe 12 12/2007 106.874,38 9 Monate Freiheitsstrafe 13 01/2008 99.900,94 8 Monate Freiheitsstrafe 14 02/2008 104.061,53 9 Monate Freiheitsstrafe 15 03/2008 98.217,94 8 Monate Freiheitsstrafe 16 04/2008 93.135,30 8 Monate Freiheitsstrafe 17 05/2008 77.641,45 8 Monate Freiheitsstrafe 18 06/2008 82.774,84 8 Monate Freiheitsstrafe 19 07/2008 71.376,99 8 Monate Freiheitsstrafe 20 08/2008 64.604,88 7 Monate Freiheitsstrafe 21 09/2008 54.878,14 7 Monate Freiheitsstrafe 22 10/2008 52.466,68 7 Monate Freiheitsstrafe 23 11/2008 71.063,91 8 Monate Freiheitsstrafe 24 12/2008 102.647,01 9 Monate Freiheitsstrafe 25 01/2009 93.212,99 8 Monate Freiheitsstrafe 26 02/2009 102.550,05 9 Monate Freiheitsstrafe 27 03/2009 119.548,28 9 Monate Freiheitsstrafe 28 04/2009 122.223,61 9 Monate Freiheitsstrafe 29 05/2009 122.401,75 9 Monate Freiheitsstrafe 30 06/2009 123.581,61 9 Monate Freiheitsstrafe 31 07/2009 121.925,35 9 Monate Freiheitsstrafe 32 08/2009 99.155,74 8 Monate Freiheitsstrafe 33 09/2009 106.664,29 9 Monate Freiheitsstrafe 34 10/2009 111.181,90 9 Monate Freiheitsstrafe 35 11/2009 110.713,36 9 Monate Freiheitsstrafe 36 12/2009 101.017,58 9 Monate Freiheitsstrafe 37 01/2010 66.215,79 7 Monate Freiheitsstrafe 38 02/2010 89.507,79 8 Monate Freiheitsstrafe 39 03/2010 110.848,63 9 Monate Freiheitsstrafe 40 04/2010 109.222,64 9 Monate Freiheitsstrafe 41 05/2010 94.389,78 8 Monate Freiheitsstrafe 42 06/2010 107.529,30 9 Monate Freiheitsstrafe 43 07/2010 103.490,18 9 Monate Freiheitsstrafe 44 08/2010 116.317,30 9 Monate Freiheitsstrafe 45 09/2010 130.133,62 9 Monate Freiheitsstrafe 46 10/2010 154.208,35 10 Monate Freiheitsstrafe 47 11/2010 146.201,10 9 Monate Freiheitsstrafe 48 12/2010 110.273,03 9 Monate Freiheitsstrafe 49 01/2011 83.467,60 8 Monate Freiheitsstrafe 50 02/2011 99.659,77 8 Monate Freiheitsstrafe 51 03/2011 96.780,60 8 Monate Freiheitsstrafe 52 04/2011 124.313,34 9 Monate Freiheitsstrafe 53 05/2011 137.842,02 9 Monate Freiheitsstrafe 54 06/2011 138.925,93 9 Monate Freiheitsstrafe 55 07/2011 115.911,58 9 Monate Freiheitsstrafe 56 08/2011 104.883,26 9 Monate Freiheitsstrafe 57 09/2011 100.599,30 9 Monate Freiheitsstrafe 58 10/2011 103.878,61 9 Monate Freiheitsstrafe 59 11/2011 107.602,49 9 Monate Freiheitsstrafe 60 12/2011 108.048,17 9 Monate Freiheitsstrafe 61 01/2012 90.766,54 8 Monate Freiheitsstrafe 62 02/2012 81.965,30 8 Monate Freiheitsstrafe 63 03/2012 99.938,68 8 Monate Freiheitsstrafe 64 04/2012 125.769,00 9 Monate Freiheitsstrafe 65 05/2012 144.456,69 9 Monate Freiheitsstrafe 66 06/2012 143.641,93 9 Monate Freiheitsstrafe 67 07/2012 146.086,65 9 Monate Freiheitsstrafe 68 08/2012 127.278,40 9 Monate Freiheitsstrafe 69 09/2012 148.807,80 9 Monate Freiheitsstrafe 70 10/2012 144.890,75 9 Monate Freiheitsstrafe 71 11/2012 167.843,10 10 Monate Freiheitsstrafe 72 12/2012 163.353,79 10 Monate Freiheitsstrafe 73 01/2013 142.548,88 9 Monate Freiheitsstrafe 74 02/2013 140.447,99 9 Monate Freiheitsstrafe 75 03/2013 141.182,04 9 Monate Freiheitsstrafe 76 04/2013 131.574,04 9 Monate Freiheitsstrafe 77 05/2013 120.283,96 9 Monate Freiheitsstrafe 78 06/2013 107.643,23 9 Monate Freiheitsstrafe 79 07/2013 88.831,34 8 Monate Freiheitsstrafe 80 08/2013 82.670,26 8 Monate Freiheitsstrafe 81 09/2013 74.206,84 8 Monate Freiheitsstrafe 82 10/2013 68.618,99 7 Monate Freiheitsstrafe 83 11/2013 43.785,12 6 Monate Freiheitsstrafe 84 12/2013 42.381,98 6 Monate Freiheitsstrafe 85 01/2014 34.889,44 6 Monate Freiheitsstrafe 86 02/2014 36.926,31 6 Monate Freiheitsstrafe 87 03/2014 35.494,00 6 Monate Freiheitsstrafe 88 04/2014 84.902,23 8 Monate Freiheitsstrafe 89 05/2014 98.685,36 8 Monate Freiheitsstrafe 90 06/2014 112.062,60 9 Monate Freiheitsstrafe 91 07/2014 110.957,04 9 Monate Freiheitsstrafe 92 08/2014 86.803,42 8 Monate Freiheitsstrafe 93 09/2014 100.651,57 9 Monate Freiheitsstrafe 94 10/2014 122.426,85 9 Monate Freiheitsstrafe 95 11/2014 117.024,44 9 Monate Freiheitsstrafe 96 12/2014 86.730,21 8 Monate Freiheitsstrafe 97 01/2015 67.533,45 7 Monate Freiheitsstrafe 98 02/2015 56.734,56 7 Monate Freiheitsstrafe 99 03/2015 59.233,37 7 Monate Freiheitsstrafe 100 04/2015 68.514,89 7 Monate Freiheitsstrafe 101 05/2015 46.980,83 6 Monate Freiheitsstrafe 102 06/2015 42.940,85 6 Monate Freiheitsstrafe 103 07/2015 71.130,15 8 Monate Freiheitsstrafe 104 08/2015 92.033,82 8 Monate Freiheitsstrafe 105 09/2015 104.069,19 9 Monate Freiheitsstrafe 106 10/2015 111.852,66 9 Monate Freiheitsstrafe 107 11/2015 125.718,81 9 Monate Freiheitsstrafe 108 12/2015 107.645,55 9 Monate Freiheitsstrafe 109 01/2016 98.839,80 8 Monate Freiheitsstrafe 110 02/2016 90.873,55 8 Monate Freiheitsstrafe 111 03/2016 84.688,35 8 Monate Freiheitsstrafe 112 04/2016 85.031,90 8 Monate Freiheitsstrafe 113 05/2016 98.015,94 8 Monate Freiheitsstrafe 114 06/2016 119.071,55 9 Monate Freiheitsstrafe 115 07/2016 121.503,59 9 Monate Freiheitsstrafe 2. Steuerhinterziehung wird gem. § 370 Abs. 1 AO im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, im besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. a) Die Kammer hat in den Fällen 1379 bis 1383 der Anklage 430 Js 1336/13 (Körperschaftsteuer) trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in jedem der Fälle den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt, weil bei der Gewinnermittlung steuerlich auch die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Verbindlichkeiten hätten berücksichtigt werden müssen, was nicht geschehen ist, so dass es in allen Fällen zu keinem Gewinn und deshalb zu keinem realen Steuerschaden gekommen ist. In den Fällen 1384 bis 1387 der Anklage 430 Js 1336/13 (Einkommensteuer) hat die Kammer indes den Strafrahmen für den besonders schweren Fall angewendet, da in allen Fällen das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verwirklicht ist. Die Kammer hat im Hinblick auf den hohen Steuerschaden auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte keinen Anlass gesehen, von der Regelwirkung abzusehen. b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist. Zudem ist er geständig. Hinzu kommt, dass in den Fällen der Körperschaftsteuer ein realer Schaden – wie erwähnt – nicht entstanden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Taten bereits sehr lange oder jedenfalls einige Zeit zurückliegen. c) Orientiert an der Höhe der unter Anwendung des Kompensationsverbots nicht festgesetzten Steuern und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs hat die Kammer folgende Strafen für die Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag als tat- und schuldangemessen angesehen: - für die Fälle 1379, 1380, 1382 und 1383 der Anklage 430 Js 1336/13 betreffend die Veranlagungsjahre 2005, 2006, 2008 und 2009: jeweils Geldstrafen in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 80 €; - für Fall 1381 betreffend das Veranlagungsjahr 2007: Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 80 €. Da der Angeklagte weiterhin als Unternehmer aktiv ist, geht die Kammer auch unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten davon aus, dass er jedenfalls über mehr als 2.400 € im Monat für sich alleine verfügt. d) Für die Verkürzung der Einkommensteuer hat die Kammer folgende Einzelstrafen orientiert an der Höhe des Steuerschadens und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1384: ein Jahr Freiheitsstrafe (2006: 282.672 €) Fall 1385: zehn Monate Freiheitsstrafe (2008: 149.856 €) Fall 1386: ein Jahr Freiheitsstrafe (2009: 224.668 €) Fall 1387: ein Jahr neun Monate Freiheitstrafe (2012: 431.732 €) 3. Betrug wird gem. § 263 Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe und im besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. a) Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, so dass das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt StGB und wegen des hohen Schadens auch der Nr. 2 verwirklicht ist. Die Kammer hatte im Hinblick auf die nachfolgend aufgeführten strafmildernden Gesichtspunkte keinen Anlass, von der Regelwirkung abzusehen. b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist. Die Tat liegt bereits einige Zeit zurück. Zudem ist zu sehen, dass Urlaubsgelder bei der ULAK für die Arbeitnehmer angespart werden. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer als wirtschaftlich Begünstigte des Urlaubskassenverfahrens auf ihren Urlaub und eine (alternativ mögliche) Urlaubsabgeltung durch die ULAK aufgrund der Vereinbarung mit dem Angeklagten und seiner Gesellschaft verzichteten, verringerte deshalb die von dem Angeklagten zu überwindende Hemmschwelle bei der Vereinnahmung der für die Arbeitnehmer angesparten Gelder durch die Täuschung der ULAK. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich die Höhe des Schadens aus. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Gem. §§ 53, 54 StGB war aus den Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und dabei zugunsten des Angeklagten zusätzlich berücksichtigt, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen handelt, was die Vielzahl der Einzeltaten und -strafen relativiert. Die Taten waren zudem – in den jeweiligen Komplexen – gleichförmig und blieben über einen langen Tatzeitraum unentdeckt, was die Hemmschwelle für ihre Begehung im Laufe der Zeit deutlich gesenkt haben dürfte. Auf dieser Grundlage hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. IX. Kompensation 1. Das Verfahren ist unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gefördert worden. Dem hat die Kammer nicht nur im Rahmen der Strafzumessung, sondern nach der so genannten "Vollstreckungslösung" (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GGSt 1/07 – NStZ 2008, 234) dadurch Rechnung getragen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. 2. Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar: Am 02.05.2011 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB ein. Vorausgegangen waren Hinweise durch eine anonyme Person im Jahre 2010 auf Unregelmäßigkeiten im Unternehmen des Angeklagten im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Abrechnung von Arbeitsstunden und daraufhin vom Zoll vorgenommene Baustellenkontrollen und Befragungen der Mitarbeiter des Unternehmens. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Erkundigungen fand am 02.02.2012 eine Besprechung über das weitere Vorgehen bei der Staatsanwaltschaft Bonn statt. Unter anderem wurde vereinbart, dass das Hauptzollamt A5 die Lohnsumme der letzten fünf Jahre zusammenstellen würde. Anhand dieser Lohnsumme sollten die Sozialversicherungsbeiträge geschätzt werden. Eine entsprechende Lohnsummenschätzung durch die ULAK sowie eine Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund übersandte das Hauptzollamt am 06.02.2012 an die Staatsanwaltschaft Bonn. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 18.04.2013 wurden durch den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Bonn am 02.05.2013 Durchsuchungsbeschlüsse für insgesamt 7 Objekte erlassen. Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden erst am 24.10.2013 vollstreckt und Akten und Unterlagen in einem erheblichen Umfang sichergestellt. Am 30.10.2013 fand eine Besprechung des Angeklagten, seines Verteidigers und seiner Steuerberaterin mit dem zuständigen Staatsanwalt statt. Im Nachgang wurde dem Verteidiger Einsicht in einige Unterlagen gewährt. Am 06.11.2013 nahm der Verteidiger des Angeklagten nach Akteneinsicht zu den bisherigen Ermittlungen Stellung. Es bestellte sich sodann ein neuer Verteidiger, dem im Dezember 2013 Akteneinsicht gewährt wurde. Ein weiterer Durchsuchungsbeschluss wurde erlassen, aber nicht vollstreckt. Unter dem 18.07.2014 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn die Türkei um Rechtshilfe. Mit Schreiben vom 13.03.2015 bat die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Bezugnahme auf ihre Schätzung des Sozialversicherungsschadens vom 06.02.2012 um Sachstandsmitteilung. Am 21.05.2015 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Bonn bei dem Hauptzollamt A5 fernmündlich nach dem Stand der Ermittlungen. Von dort wurde erklärt, dass die Auswertung der Beweismittel noch andauere. Aktuell sei man damit beschäftigt, für jeden der 500 Arbeitnehmer jeweils eine Fallakte anzulegen, was viel Zeit in Anspruch nehme. Am 05.07.2015 stellte die ULAK Strafanzeige wegen Betruges. Die Ermittlungen wurden darauf erstreckt. Am 18.11.2015 fand eine weitere Besprechung bei der Staatsanwaltschaft Bonn statt, an der neben dem zuständigen Staatsanwalt der Sachbearbeiter des Hauptzollamtes A5 sowie Vertreter der ULAK und der Deutschen Rentenversicherung Bund teilnahmen. Es wurde vereinbart, dass das Hauptzollamt exemplarisch für ca. 60 Arbeitnehmer zum einen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich erfasst und diese zum anderen mit den gemeldeten Arbeitsstunden abgleicht. Am 22.01.2016 wurde der Zeuge J2 durch das Hauptzollamt vernommen. Aufgrund der Aussage besprach das Hauptzollamt A5 mit dem Staatsanwalt noch am selben Tag, dass es nunmehr für jeden Arbeitnehmer die tatsächlichen Arbeitsstunden monatlich erfasst und anschließend Aufstellungen der einzelnen Monate erstellt, in denen alle Arbeitnehmer erfasst sind. Am 17. und 18.02.2016 informierte das Hauptzollamt die Deutsche Rentenversicherung Bund über das bisherige Ermittlungsergebnis. Es wurde um Klärung und gutachterliche Prüfung gebeten, ob die von der türkischen Sozialversicherung erstellten Entsendebescheinigungen die gleiche Bindungswirkung entfalten wie diejenigen aus dem EU-Bereich sowie ob in Deutschland eine Sozialversicherungspflicht bestehe. Parallel dazu wurde festgestellt, dass die sichergestellten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen nicht mit den an die ULAK gemeldeten Stunden übereinstimmten. Im Mai 2016 teilte das Bundesamt für Justiz dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass die türkischen Behörden offenbar nicht zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens bereit seien. Am 29.06.2016 wurde das Gutachten der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Rechtslage erstattet und am 12.07.2016 zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt besprochen. Aufgrund des Gutachtens wurde vereinbart, dass eine Beitragsberechnung auf der Grundlage der an die ULAK gemeldeten Daten für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 30.06.2016 erfolgen solle. Am 07.09.2016 wurden bei der ULAK dazu angeforderte Daten elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zwecks Berechnung des Sozialversicherungsschadens übermittelt. Diese Berechnung ging im Oktober 2016 ein. In Absprache mit der Staatanwaltschaft wurden sodann die bei dem Mitarbeiter M sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen über tatsächlich geleistete Arbeitsstunden alphabetisch nach Namen und Vornamen der türkischen Arbeitnehmer sowie nach Einsatzzeiten (Kalenderwoche, Monat, Jahr) in insgesamt 85 Beweismittelordner sortiert. Am 01.02.2017 forderte die Staatsanwaltschaft Bonn einen Schlussbericht sowie die Übersendung der Schadensberechnung und aller Ermittlungsakten an. Die Erstellung des Schlussberichts verzögerte sich, weil der Sachbearbeiter beim Hauptzollamt in den Ruhestand ging und der Nachfolger sich erst in die umfangreichen Ermittlungs- und Aktenvorgänge einarbeiten musste. Am 21.07.2017 wurde ein umfangreicher Schlussbericht erstellt und der Staatsanwaltschaft Bonn am 26.07.2017 zusammen mit den Beweismittelordnern übersandt. Parallel dazu beantragte die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 02.02.2017 die richterliche Vernehmung des Zeugen J2. Termin zur richterlichen Vernehmung wurde zunächst auf den 10.05.2017 bestimmt. Der Termin musste aufgehoben werden, weil der Zeuge nicht erreichbar war. Nachdem sein Aufenthalt ermittelt war, wurde ein neuer Termin auf den 08.06.2017 anberaumt. An diesem Termin war jedoch der damalige Verteidiger des Angeklagten verhindert. An einem weiteren Termin am 25.08.2017 war der Staatsanwalt verhindert. Der Verteidiger des Angeklagten teilte dem Gericht im Rahmen der Abstimmung eines neuen Termins sodann mit, dass er erst ab Februar 2018 einen Termin wahrnehmen könne. Auf die Anregung des Ermittlungsrichters, einen Vertreter zu schicken, einigte man sich auf eine richterliche Vernehmung am 05.12.2017, die dann auch durchgeführt wurde. Aufgrund der Aussage des Zeugen J2 wurde am 20.12.2017 ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und ab dem 22.12.2017 vollstreckt. Am 22.02.2018 fertigte die Staatsanwaltschaft Bonn ihren Abschlussvermerk und erhob Anklage. Am 29.03.2018 erhob sie zudem die Anklage wegen Steuerhinterziehung. Am 30.04.2018 wurde die Anklage vom 22.02.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Am 08.05.2018 wurde die Anklage vom 29.03.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Beide Verfahren wurden miteinander verbunden. Die Hauptverhandlung wurde mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. 3. Die bei der Kompensationsentscheidung zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Besch. Vom 23.07.2008 – 2 StR 252/08, juris). Dies war im Zeitpunkt der Durchsuchungen am 24.10.2013. Das Verfahren dauerte von diesem Zeitpunkt bis zur Urteilsverkündung am 31.01.2019 mehr als fünf Jahre und drei Monate, in denen für den Angeklagten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die Unsicherheit bestand, wie es mit ihm und seinem Unternehmen weitergehen würde. Die sehr lange Verfahrensdauer hat ihre Ursache zum einen in der Komplexität des Verfahrens, zum anderen aber auch darin, dass es insbesondere im Anschluss an die im Oktober 2013 erfolgten Durchsuchungen über einen insgesamt langen Zeitraum nur gering gefördert wurde, auch wenn man berücksichtigt, dass eine Vielzahl von sichergestellten Aufzeichnungen und Urkunden ausgewertet werden musste. 4. Jedenfalls in der Gesamtschau haben die Verfahrensverzögerungen einen Umfang, dass ihnen nicht mehr allein im Rahmen der Strafzumessung oder durch eine bloße Feststellung der Konventionswidrigkeit Rechnung getragen werden konnte. Relativierend ist jedoch zu sehen, dass das Verfahren, soweit ersichtlich, niemals über einen längeren Zeitraum vollständig zum Stillstand gekommen ist. 5. Die Kammer hat es bei der gebotenen wertenden Betrachtung als ausreichend, wenn auch für geboten erachtet, als Kompensation für die mit der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung verbundenen Belastungen des Angeklagten einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen. X. Einziehung des Tatertrages 1. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt der Einziehung von Taterträgen, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Gem. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Einziehung gegen einen Dritten, wenn dieser durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. 2. Bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge sind diese Voraussetzungen gegeben. Die F Limited X hat durch das Handeln des Angeklagten als Geschäftsführer die in den nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen liegenden ersparten Aufwendungen erlangt. Die ersparten Sozialversicherungsbeiträge stellen eine abstrakte Rechengröße und damit einen geldwerten Vorteil anderer Art dar, auf den nicht unmittelbar zugegriffen werden kann, so dass gem. § 73c Satz 1 StGB ein entsprechender Geldbetrag als Wertersatz der Einziehung unterliegt. 3. Hinsichtlich der Verkürzung der Körperschafts- und Einkommensteuer und des Betruges zu Lasten der ULAK hat die Staatsanwaltschaft gem. § 421 Abs. 3 StPO das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. XI. Teilfreispruch (Fälle 1 bis 1378 der Anklage 430 Js 1336/13) 1. Soweit die Staatsanwaltschaft den Angeklagten in 1378 weiteren Fällen wegen Steuerhinterziehung angeklagt hat, war er aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen. 2. a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er veranlasst habe, dass die türkischen Arbeitnehmer mehrere Dokumente, die in deutscher Sprache abgefasst waren und den türkischen Arbeitnehmern nicht übersetzt wurden, teilweise blanko, unterschrieben hätten. Dabei habe man ihnen wahrheitswidrig erklärt, dass die Dokumente für den Aufenthalt und die Tätigkeit in Deutschland notwendig seien. Tatsächlich habe es sich bei den Dokumenten jedoch um Quittungen und mehrere Vollmachten gehandelt. Unter Vorlage der zuvor eingeholten Vollmachten habe der Angeklagte sodann für jeden Arbeitnehmer ein Bankkonto bei der X2 eingerichtet, zu denen er verfügungsberechtigt war. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres habe das von dem Angeklagten beauftragte Steuerbüro Einkommensteuererklärungen für die türkischen Arbeitnehmer abgegeben und diese – in Unkenntnis der türkischen Arbeitnehmer – beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Steuererklärungen hätten dabei eine eigenhändige Unterschrift der Arbeitnehmer getragen, die aber tatsächlich nicht von diesen stamme. Die türkischen Arbeitnehmer seien sodann antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die jeweiligen Erstattungsbeträge habe das Finanzamt auf die zuvor vom Angeklagten eröffneten Konten der Arbeitnehmer bei der X2 überwiesen. b) In rechtlicher Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf der Steuerhinterziehung damit begründet, dass das Finanzamt durch die Zahlung auf die von dem Angeklagten eröffneten Bankkonten der türkischen Arbeitnehmer nicht von der Zahlungspflicht befreit worden sei, da die türkischen Arbeitnehmer – mangels Kenntnis – keine Verfügungsgewalt über die gutgeschriebenen Beträge erlangt hätten. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 14.02.2001, Az.: 4 K 330/98, verwiesen. Bei einem neuerlichen (bzw. tatsächlich erstmaligen) Antrag der betroffenen türkischen Arbeitnehmer sei das Finanzamt daher dazu verpflichtet, die zu viel gezahlten Steuern nochmals zu erstatten. 3. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist auf der Grundlage dieses Sachverhalts bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuererstattungen auf Bankkonten überwiesen, welche der Angeklagte aufgrund der ihm erteilten Vollmachten auf die Namen der türkischen Arbeitnehmer eingerichtet hatte. Selbst wenn man die türkischen Arbeitnehmer nicht über den Zweck ihrer Unterschriften in Kenntnis gesetzt oder sogar getäuscht hätte, was die Beweisaufnahme aber bereits nicht ergeben hat, wären die Vollmachten der Arbeitnehmer wirksam und mit diesen Vollmachten die Bankkonten wirksam für die türkischen Arbeitnehmer als Berechtigte eingerichtet worden. Durch die (unbare) Zahlung der Steuererstattungen auf die Bankkonten der Arbeitnehmer gem. § 224 Abs. 3 AO ist das Finanzamt deshalb gem. § 47 AO von seiner Zahlungspflicht frei geworden, auch wenn die Arbeitnehmer eine tatsächliche Verfügungsgewalt über ihre Bankkonten nicht innehatten und diese gegebenenfalls sogar nicht einmal kannten. 4. Der angeklagte Sachverhalt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges zu Lasten der Arbeitnehmer zu verurteilen. a) Zum einen handelt es sich dabei gegenüber den angeklagten Straftaten der Steuerhinterziehung um selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO, die von der Anklage nicht erfasst und daher nicht Verfahrensgegenstand sind. b) Zum anderen fehlt es aber auch zumindest an einem Vermögensschaden der türkischen Arbeitnehmer im Sinne des Betrugstatbestandes. Die türkischen Arbeitnehmer haben sich – wie festgestellt – inoffiziell auf Nettolöhne geeinigt. Die Zahlung, aber auch die Erstattung etwaiger Steuern war nach dieser Vereinbarung „Sache der D2“ als Arbeitgeberin der türkischen Arbeitnehmer. Mit Steuern hatten die Arbeitnehmer – was viele der vernommenen türkischen Arbeitnehmer auf Nachfrage auch ausdrücklich gesagt haben – danach „nichts zu tun“. Auch wenn diese Sichtweise nicht der Rechtslage entsprochen haben mag, weil die inoffiziellen Vereinbarungen mit dem Angeklagten bzw. seiner Gesellschaft unwirksam waren, ändert dies nichts daran, dass die Arbeitnehmer aufgrund der getroffenen inoffiziellen Vereinbarungen mit der Vereinnahmung der Steuererstattungen durch den Angeklagten bzw. seine Gesellschaft tatsächlich einverstanden waren. Letztendlich beruhte der Umstand, dass der Angeklagte bzw. seine Gesellschaft die Steuererstattungen vereinnahmten, nicht auf einer Täuschung der Arbeitnehmer, sondern auf diesen Vereinbarungen. 5. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Die Kammer hat nicht aufgeklärt, ob die Unterschriften unter den Steuererklärungen von den türkischen Arbeitnehmern stammen oder nicht. Es ist denkbar, dass man jedenfalls bei den Arbeitnehmern, die bereits wieder in der Türkei und/ oder aus sonstigen Gründen nicht ohne Weiteres für die Unterschriftsleistung erreichbar waren, die Unterschriften nachgeahmt hat. Es bestehen aber keine Beweise dafür, dass der Angeklagte die Unterschriftenfälschungen beauftragt oder gar selber vorgenommen hat. Allein der Rückgriff auf die Lebenserfahrung genügt der Kammer hierfür nicht. Zwar hat der Angeklagte sein Unternehmen hierarchisch geführt, was nahelegt, dass die Mitarbeiter seines Unternehmens wichtige Entscheidungen nicht ohne eine Anweisung des Angeklagten oder jedenfalls Rücksprache mit diesem getroffen haben. Die eigenhändige Unterschrift der Arbeitnehmer unter die Einkommensteuererklärungen war aus Sicht der Mitarbeiter aber letztendlich eine „reine Formsache“, weil die Arbeitnehmer nach den inoffiziellen Vereinbarungen mit dem Angeklagten bzw. seiner Gesellschaft mit Steuern „nichts zu tun hatten“ und sie letztendlich alles – teils blind – unterschrieben, was der Angeklagte oder seine Mitarbeiter ihnen zur Umsetzung dieser Vereinbarungen vorlegten. Bei dieser Sachlage erscheint es der Kammer nicht ausgeschlossen, dass Mitarbeiter des Unternehmens oder des Steuerbüros sich, ohne dass sie dafür besondere Hemmungen überwinden mussten, durch die Fälschung der Unterschriften unter den Steuererklärungen schlicht in einigen oder – später – auch vielen Fällen die Arbeit erspart haben, die Unterschriften einzuholen, ohne dass der Angeklagte ein solches Vorgehen veranlasst oder gefördert hat. XII. Kosten- und Auslagen Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1, § 472b Abs. 1 Satz 1 StPO. XIII. Einzelfeststellungen zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt die im jeweiligen Beitragsmonat gezahlten Löhne oder Gehälter in den Urteilsgründen anzugeben. Bei der Feststellung der monatlichen Beiträge ist für jeden Fälligkeitszeitpunkt zudem die Anzahl der Arbeitnehmer und die Höhe des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse anzugeben, weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet. Nur so werde dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Höhe der den Sozialversicherungsträgern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 – 1 StR 16/93; Urt. v. 11. August 2010 - 1 StR 199/10). Da allein die Darlegung der Anzahl der Arbeitnehmer im Urteil nach Auffassung der Kammer keinen Erkenntnisgewinn für das Revisionsgericht mit sich bringt, dürfte die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sein, dass für jeden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten, die individuelle Höhe des Lohnes und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge darzulegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2007 – 5 StR 544/06; Möhrenschlager in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266a Rn. 39). Die Kammer meint zwar, dass derartige Feststellungen jedenfalls dann im Urteil überflüssig sind, wenn – wie hier – Normalarbeitsverhältnisse und keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Rede stehen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.03.1993 – 1 StR 16/93; Urt. v. 20.03.1996 – 2 StR 4/96) und das Tatgericht zudem überprüft und feststellt, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei jedem Arbeitnehmer beachtet wurde. Dann dürfte es ausreichen, die jeweilige Einzugsstelle, die Höhe des Krankenkassenbeitrages und die Höhe des Gesamt-Bruttolohnes der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zu benennen. Angesichts der offenbar weitergehenden Darlegungserfordernisse des Bundesgerichtshofs hat die Kammer es jedoch für angezeigt erachtet, Feststellungen zu den einzelnen Arbeitnehmern, deren Beschäftigungszeiten und deren Bruttolohn nicht nur zu treffen, sondern diese nachfolgend in die Urteilsurkunde aufzunehmen, um den Bestand des Urteils nach umfangreicher Hauptverhandlung nicht zu gefährden. Für die einzelnen Monate des Tatzeitraums hat die Kammer folgende Feststellungen in Bezug auf die anzumeldenden und abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge getroffen: