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Urteil

50 KLs - 664 Js 507/17 - 14/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:1217.50KLS664JS507.17.00
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Tenor

I.

Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 33 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 weiteren Fällen, des Diebstahls in vier weiteren Fällen sowie des versuchten Diebstahls in fünf weiteren Fällen schuldig.

Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren sechs Monaten

verurteilt.

II.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 164.829,71 €

angeordnet.

III.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung, Abs. 2, Abs. 4 in der seit dem 22.07.2017 geltenden Fassung, 22, 23, 49 Abs. 1, 53, 73 c StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 33 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 weiteren Fällen, des Diebstahls in vier weiteren Fällen sowie des versuchten Diebstahls in fünf weiteren Fällen schuldig. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. II. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 164.829,71 € angeordnet. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung, Abs. 2, Abs. 4 in der seit dem 22.07.2017 geltenden Fassung, 22, 23, 49 Abs. 1, 53, 73 c StGB G r ü n d e A) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T2) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T2) Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. B) I. Vorgeschichte/Rahmengeschehen Im August 2015 nahm der Angeklagte einen Kredit in Höhe von 25.000 € auf. Da er außerdem „schnelles Geld“ machen wollte, nahm er -ebenfalls ab August 2015- ein paar Mal an Glückspielmöglichkeiten teil. Auf diese Weise häufte er rasch Spielschulden in Höhe von (weiteren) 25.000 € an. Der Angeklagte hörte zwar schon nach kurzer Zeit wieder mit dem Glückspiel auf, die angehäuften Schulden blieben aber bestehen und die Gläubiger übten hinsichtlich der Rückzahlung Druck auf ihn aus. Da dem Angeklagten die Rückzahlung des Kredits und seiner Spielschulden von seinem zunächst noch bezogenen Lohn nicht möglich war und er seinen Lebensstandard außerdem generell als zu niedrig empfand, entschloss er sich bereits im Spätsommer 2015/Anfang Herbst 2015, (u.a.) in Häuser einzubrechen, um von dem erlangten Gut, das er in diesen zu finden erwartete, nach und nach seine Schulden abbezahlen und seinen Lebensunterhalt grundsätzlich aufbessern zu können. Er wollte sich so von Beginn an eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Mitte Dezember 2015 lebte der Angeklagte -wie erwähnt- bewusst vollständig von den hiesigen, nachfolgend noch unter II. im Einzelnen dargestellten Taten. Der Angeklagte informierte sich vor Beginn seiner Taten im Internet über verschiedene Methoden zum Einbrechen und sah sich hierzu entsprechende Videos an. Er entschied sich schließlich, mittels sog. „Spannungsbruchs“ vorzugehen, was er in der weit überwiegenden Anzahl der nachfolgend unter II. noch im Detail dargestellten Taten auch tat. Bei dieser Methode wird zunächst mittels eines Werkzeugs in die Pfalz einer Terrassentür oder eines Fensters gestochen und sodann durch Hebeln die jeweilige Glasscheibe zum Zerspringen gebracht. Der Angeklagte besorgte sich im Baumarkt hierzu verschiedene Schraubenzieher, die ihm als entsprechendes Hebelwerkzeug dienten. Die Glasbruchstücke entfernte er sodann mit seinen behandschuhten Händen, wobei er teilweise extra für diese Zwecke angeschaffte Saugnäpfe als Hilfsmittel verwendete. Anschließend stapelte er die Glasbruchstücke sauber neben den Fenstern und Türen übereinander. Durch die so entstandenen Öffnungen in Fenster- und Türbereichen griff der Angeklagte anschließend entweder hindurch und legte den Tür- oder Fenstergriff -manchmal auch mit Hilfe eines Werkzeugs wie Draht- um, sodass sich diese öffneten, oder er vergrößerte die Löcher durch Herausbrechen weiterer Glasscherben, bis er durch das Loch hindurch klettern konnte. Der Angeklagte hielt sich in Sachen „Einbruchstechnik“ jedoch weiter auf dem Laufenden. In wenigen, zeitlich späteren Fällen, nutzte er daher auch von ihm angeschaffte Einwegbunsenbrenner/D3-Brenner. Mit diesen erhitzte er die Glasscheiben bis diese, wie von ihm geplant, aufgrund der Hitze rissig wurden und sich so aus dem Rahmen lösen ließen. An den Fenstern seiner Wohnung in der K-Straße und den Türen des Treppenhauses übte er vor dem genannten Hintergrund außerdem gegen Ende der hiesigen Taten das Herausbrechen von Glas mittels Glasschneider, indem er mit diesem Kreise auf Teile der dortigen Fenster „zeichnete“. Zu einem Einsatz dieser Technik in den hiesigen Fällen kam es aber nicht mehr. Der Angeklagte besaß zudem weiteres Equipment. So kaufte er vor Beginn seiner Taten Seile und Fahrradgriffe, die er anschließend zu Hause zu Wurfankern zusammenbaute. Mindestens einen dieser Wurfanker nutzte er in mindestens einem Fall, um mit diesem auf den Balkon der von ihm anvisierten Wohnung zu gelangen. Des Weiteren kaufte er verschiedene Handschuhe und Klebeband sowie Schrauben und -wie erwähnt- Saugnäpfe. Die Schrauben dienten dazu, die von ihm nach oben geschobenen Rollläden der Objekte auf etwa halber Höhe zu fixieren. Damit das Reindrehen der Schrauben in die jeweiligen Rahmen nicht zu sehr an den Händen wehtat, umwickelte er die Schrauben mit dem erworbenen Klebeband. Manchmal verwendete der Angeklagte aber auch andere Gegenstände zur Arretierung der Rollläden wie etwa Nägel oder Äste. Um keine Schuhabdrücke zu hinterlassen entfernte er außerdem die erste Lage der Sohle seiner Turnschuhe, sodass nur eine glatte Fläche zurückblieb. Die Objekte kundschaftete der Angeklagte vor Begehung der Tat stets sorgfältig aus. Er suchte sich die jeweiligen Gebiete, die hauptsächlich in E3 und um E3 herum lagen, nach dem (vermeintlichen) Reichtum der Geschädigten aus, den er an der Art der Bebauung (z.B. gut erhaltene Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften) und deren Lage für sich festmachte. Tagsüber, aber manchmal auch nachts, schritt und oder fuhr er mit seinem Pkw die einzelnen Straßenzüge der Stadtteile ab. Dabei führte er ein Diktiergerät bei sich, in das er hineindiktierte, welche Häuser in welcher Straße seiner Meinung nach für einen Einbruch am Besten in Frage kamen. Außerdem hielt er auf diese Weise fest, ob Autos vor den Häusern standen oder Zeitungen in den Briefkästen lagen etc. Daraus schlussfolgerte er dann, ob die jeweiligen Bewohner anwesend waren oder nicht. Der Angeklagte führte auf all diesen Touren Flyer von dem Dekorationsservice seiner Eltern mit sich. Er wollte diese im Falle einer Polizeikontrolle oder eines misstrauischen Bürgers als Ausrede dafür nutzen, warum er sich auf einzelne Häuser zu bewegte oder vor diesen länger verweilte. Tatsächlich wurde der Angeklagte in dem hier zugrundeliegenden Tatzeitraum -noch vor der später durchgeführten Observation (s.u. III.)- zweimal polizeilich kontrolliert, da er auffällig lange vor einem Wohnhaus stand. Beide Male nutzte er die mitgeführten Flyer, wie geplant, als Ausrede, und gab an, diese „nur zu verteilen“. Die Ausrede des Angeklagten wurde in beiden Fällen -auch mangels anderer Verdachtsmomente- von den Beamten „akzeptiert“. Zu Hause übertrug der Angeklagte seine diktierten Gedanken/Hinweise auf Zettel und legte handschriftliche Tabellen mit Straßennamen an. Unter diese sortierte er dann die Nachnamen der Bewohner und deren Hausnummern. Danach suchte er in Telefonbüchern nach den Telefonnummern der Bewohner, um durch mehrfaches Anrufen bei diesen weitere Erkenntnisse über deren An- oder Abwesenheit zu erlangen. Die Ergebnisse seiner Anrufe auf den Festnetztelefonen der Bewohner notierte der Angeklagte sodann in der jeweiligen Rubrik seiner Tabelle. Hatten diese den Anruf angenommen, waren also aus Sicht des Angeklagten zu Hause, zeichnete er dafür einen Strich oder andere Symbole neben die Nummer. Der Angeklagte wollte auf diese Weise einerseits sicher gehen, möglichst nicht auf einen Bewohner zu treffen, andererseits wollte er aber auch sicher sein, genügend Zeit in dem Objekt zu haben und nicht durch Konfrontation entdeckt zu werden. Ihm war bewusst, dass trotz seiner Vorbereitungen ein Restrisiko verblieb, auf einen Anwohner zu treffen, insbesondere weil er stets nachts einbrach. Dies nahm er jeweils billigend in Kauf. Für die An- und Abfahrt zu den verschiedenen Orten nutzte der Angeklagte jeweils, wie teilweise schon bei seinen Erkundungstouren, seinen Pkw und brach eigenen Angaben zur Folge stets allein auf. Bei dem Pkw handelte es sich zuletzt um einen Pkw N6 $###, Typ ###, Kz.: $$-&& ####, Fahrzeugidentifizierungsnr.: $$$### ####$######. Diesen hatte der Angeklagte im Jahr 2016 zu einem Kaufpreis von 6.000 € erworben. Es handelte sich um ein Modell aus dem Baujahr 2004 mit rund 90.000 km Laufleistung. Diese betrug im Zeitpunkt der Verhaftung Im Januar 2018 rund 100.000 km. In den Objekten selbst durchsuchte der Angeklagte stets alle Räume, wobei er sämtliche Schranktüren und Schubladen öffnete und den Inhalt herausnahm bzw. -riss. Teilweise durchsuchte er auf der Suche nach Beute auch Gefrierfächer und hängte Bilder ab. Der Angeklagte hatte es stets auf Schmuck, Gold und Bargeld abgesehen sowie in wenigen Fällen auch auf Elektroartikel, Pelze, Champagner, Wein oder ähnliche Dinge, die ihm zur eigenen Verwendung nützlich oder aber verkäuflich erschienen. In den Fällen, in denen er Schmuck erbeutete, verkaufte er ihn meist anschließend weiter. Manchmal schenkte er ihn aber auch, wie auch etwa erlangte Pelze, seiner Lebensgefährtin. Nach eigenen Angaben des Angeklagten sagte er ihr nicht, woher diese Dinge stammten. Bargeld behielt er stets für sich und seine Familie. Den Champagner, den Wein sowie Teile der Elektroartikel und anderen Gegenstände behielt er ebenfalls entweder für sich und seine Familie oder verkaufte die Dinge weiter. Um von den unbekannt gebliebenen Ankäufern seiner Ware nicht betrogen zu werden, besaß der Angeklagte ein Prüfsäureset für Gold. Mit diesem testete er den erbeuteten Schmuck vor dem „Weiterverkauf“ selbständig auf dessen Echtheit. In der Regel erhielt er bei dem Verkauf von Gold die Hälfte des offiziellen Goldpreises ausbezahlt. Wenn er in den Objekten einen Ersatzschlüssel für die Haustür fand, verschloss er diese von innen, um bei eventueller Rückkehr der Bewohner länger vor Entdeckung geschützt zu sein. Im Durchschnitt benötigte er eine halbe Stunde für das Öffnen, Durchsuchen und Verlassen der Objekte. II. Die Taten Vor diesem Hintergrund kam es zu den nachfolgenden Taten des Angeklagten T2, die sich alle auf die vorstehend beschriebene Art und Weise - insbesondere -soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt- mittels Spannungsbruch- ereigneten und mit der beschriebenen Planung und den genannten Absichten ausgeführt wurden. In allen der nachfolgenden Fälle handelte es sich außerdem -soweit nicht ausdrücklich anders dargestellt- um dauerhaft von den Zeugen und Geschädigten ausschließlich zu privaten Zwecken bewohnte Häuser bzw. Wohnungen. Fall 1 = Fall 1 der Anklage (Fallakte 1) – Versuch Am 07.10.2015 zwischen 02:00 und 03:00 Uhr begab sich der Angeklagte mit seinem Pkw N6 zu dem Einfamilienhaus der damals 88-jährigen Zeugin T7 in der Q-Straße in ##### A. Er beabsichtigte, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus zu verschaffen, um aus diesem Schmuck, Bargeld und oder andere Dinge mitzunehmen, um diese anschließend für sich zu behalten und/ oder weiterzuverkaufen. In Umsetzung dieses Plans begab er sich durch den Garten des Hauses zu dessen Terrassentür. Dort hebelte er mit einem Schraubenzieher auf die bereits beschriebene Art und Weise zwischen Rahmen und Glas der Terrassentüre. Die Zeugin schlief zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss des Hauses. Wie von dem Angeklagten geplant, zersprang die Glasscheibe der Terrassentür und er begann, die einzelnen Bruchstücke herauszunehmen. Die Zeugin T7 hörte die vom Angeklagten verursachten Geräusche und wachte auf. Sie stand auf und machte, während sie hinunterging, mehrere Lichter an, was wiederum der Angeklagte bemerkte. Aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung ergriff er die Flucht. Als die Zeugin ihr Wohnzimmer betrat, nahm sie zunächst keine Veränderungen wahr und legte sich wieder hin. Erst als sie ein paar Stunden später aufstand und sich erneut ins Wohnzimmer begab, bemerkte sie die beschädigte Terrassentür. Der Sachschaden betrug mindestens 1.006,42 € und wurde von der Versicherung der Zeugin beglichen. Fall 2 = Fall 3 der Anklage (Fallakte 110) Zwischen dem 30.11.2015, 12:00 Uhr, und dem 02.12.2015, 01:20 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Zeugin T8 im I-Weg in ##### A. Die Zeugin war in dieser Zeit aushäusig bei ihren Kindern zu Besuch. Der Angeklagte ging in den Garten des Wohnhauses und stellte dort eine kleine Tonne auf einen Gartenstuhl. Diese Konstruktion nutzte er sodann als Steighilfe, um wie von ihm gewollt auf den Balkon des Wohnhauses zu gelangen. Dort angelangt zerbrach er die Scheibe der Balkontür mittels Spannungsbruch und kletterte durch die entstandene Öffnung in das Haus. Drinnen durchsuchte er auf die schon beschriebene Art und Weise das gesamte Wohnhaus. Dabei beschädigte er den Laptop der Zeugin, sodass sich dieser in der Folgezeit nicht mehr anschalten ließ. Der Defekt war nicht reparabel. Der Angeklagte nahm schließlich neun kubanische Zigarren der Marke „F4“ im Wert von 450 € sowie einen neuen, originalverpackten Z im Wert von 250 €, in der schon zuvor gefassten Absicht, die Sachen zu behalten bzw. zu verkaufen, an sich. Mit dieser Beute verließ er sodann das Haus. Die Kosten für die Notverglasung betrugen 209,99 €, die der endgültigen Reparatur der Balkontür 1.063,58 €. Weitere 739,99 € wendete die Zeugin für einen neuen, gleichwertigen Laptop auf. Der Gesamtsachschaden belief sich daher auf 2.013,56 €. Die Versicherung der Zeugin beglich diesen, ebenso wie den Stehlgutschaden, vollständig. Die neun kubanischen Zigarren der Marke „F4“ wurden im Rahmen einer am 16.01.2018 bei dem Angeklagten in der K-Straße durchgeführten Durchsuchung wieder aufgefunden. Fall 3 = Fall 4 der Anklage (Fallakte 2) In der Nacht vom 16.12.2015 auf den 17.12.2015 kletterte der Angeklagte über das circa 1,20 m hohe Eisentor des zum Einfamilienhaus der in Reha befindlichen Zeugin B gehörenden Gartens im K2weg ## in ##### E3. Durch diesen begab er sich zum Wohnzimmerfenster, das er wie geplant mittels Spannungsbruch in Griffhöhe zum Zerspringen brachte. Er entfernte sodann die Glasbruchstücke und stapelte sie auf dem danebenstehenden Gartentisch. Anschließend griff er durch das entstandene Loch hindurch und drehte den Fenstergriff um. Durch das auf diese Weise geöffnete Fenster gelangte der Angeklagte wie geplant in die Wohnräume des Hauses. In diesen durchsuchte er alle Schränke und Schubladen und nahm aus diesen Bargeld, Goldmünzen und Schmuck im Gesamtwert von mindestens 3.153,19 € an sich und verließ damit das Haus. Das Bargeld behielt er, wie von Anfang an geplant, für sich. Die Goldmünzen und den Schmuck verkaufte er, wie zuvor geplant, weiter. Der Sachschaden an dem Wohnzimmerfenster betrug 466,43 €. Sowohl dieser als auch der Stehlgutschaden wurden von der Versicherung der Zeugin ersetzt. Fall 4 = Fall 5 der Anklage (Fallakte 3) In der Nacht vom 30.12.2015 auf den 31.12.2015 begab sich der Angeklagte mit seinem Pkw nach E4. In der Straße „Z2“ stieg er aus und ging zu Fuß zu dem Einfamilienhaus Nr. ## der Zeugin T11, die zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus lag. In der Absicht, sich Zutritt zu dem Wohnhaus zu verschaffen, schob der Angeklagte den Rollladen der rückwärtig gelegenen Terrassentür des Wohnhauses hoch und arretierte diesen mit einer vorgefundenen Trittleiter. Sodann erzeugte er mit dem mitgeführten Schraubenzieher einen Spannungsbruch, entnahm den Glasbruch und schuf so eine circa 60 x 80 cm große Öffnung in der Terrassentür. Durch diese stieg er sodann in das Wohnhaus. Drinnen durchsuchte er alle Wohnräume und öffnete sämtliche Türen und Schränke. Auch im Gefrierfach des Kühlschranks suchte er nach Beute und nahm dazu den Sauerbraten heraus. Schließlich nahm er aus den Räumlichkeiten Bargeld in Höhe von 2.100 € sowie Schmuck im Wert von 17.760 € und Pelze im Wert von 2.200 € an sich, um diese Sachen für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Mit der Beute im Gesamtwert von 22.060 € verließ er das Haus. Der Sachschaden belief sich auf 1.500,38 €. Die Versicherung der Zeugin erstattete wegen vertraglicher Höchsthaftungsgrenzen und Unterversicherung, lediglich 11.548,94 € auf den Gesamtbetrag aus Stehlgut- und Sachschaden. Fall 5 = Fall 6 der Anklage (Fallakte 4) – Versuch In der Absicht, Bargeld, Schmuck und oder andere Wertgegenstände zu erbeuten, begab sich der Angeklagte zwischen dem 06.01.2016, 11:00 Uhr, und dem 08.01.2016, 13:30 Uhr, zu dem Mehrfamilienhaus in der U3straße ### in E3. Dabei führte er einen seiner auf die bereits zuvor beschriebene Art und Weise zusammengebauten Wurfanker mit sich. Diesen wollte er verwenden, um auf den rückwärtig gelegenen Balkon der urlaubsbedingt abwesenden Geschädigten O3 zu gelangen, die die im ersten Stock gelegene Wohnung in dem Mehrfamilienhaus von der Eigentümerin Frau I angemietet hatte. Von dort aus wollte er sich zu dem bereits genannten Zwecke mittels Spannungsbruchs Zutritt zu der Wohnung verschaffen. In Umsetzung seines Tatplans warf der Angeklagte den Wurfanker über das Balkongitter, der sich dort wie gewünscht verankerte. Dann schob er eine Mülltonne vor den Balkon, kletterte auf diese und zog sich an dem Seil des Ankers das letzte Stück hoch über das Balkongitter. Auf dem Balkon angelangt, schob er zunächst als Sichtschutz die Blumenkübel vor das Geländer, um möglichst unentdeckt zu bleiben. Sodann schob er den Rollladen der Balkontüre circa 50 cm hoch und arretierte diesen mit den mitgeführten Schrauben, die er bereits mit Klebeband umwickelt hatte. Sodann hebelte er mit einem Schraubenzieher zwischen Rahmen und Glas der Balkonschiebetür und brach mehrere Scheibenstücke aus der Doppelverglasung heraus, die er mit einem Saugnapf entnahm. Aufgrund des Mechanismus‘ der Schiebetür gelang es dem Angeklagten nicht, die Tür mittels Durchgreifen durch die Öffnung zu öffnen. Zugleich nahm er auf der vor dem Balkon vorbeilaufenden Straße Geräusche wahr und fürchtete, alsbald entdeckt zu werden. Aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung ergriff der Angeklagte die Flucht. Dabei ließ er den Wurfanker am Balkongitter zurück, da es ihm in der Eile nicht gelang, diesen wieder zu entfernen. Der Sachschaden betrug 1.217,37 € und wurde der Geschädigten O3 von der Versicherung erstattet. Als diese von dem Vorfall erfuhr, kehrte sie ein paar Tage früher als geplant aus O4 zurück. Fall 6 = Fall 7 der Anklage (Fallakte 5) – Versuch Zwischen dem 25.01.2016, 16:00 Uhr, und dem 27.01.2016, 11:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte der Frau T4 im Z3weg ## in ##### E3. Diese befand sich bereits seit Dezember 2015 in einem Seniorenheim, sodass zum Tatzeitpunkt niemand mehr in dem Haus lebte. Der Sohn der Geschädigten, Herr T3, besaß (ebenfalls) einen Schlüssel zum Haus und sah seit der Heimunterbringung seiner Mutter regelmäßig, im Abstand von wenigen Tagen, im Haus nach dem Rechten. Es stand fest, dass die Geschädigte aus dem Heim nicht mehr in das Haus zurückkehren würde. Um sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, aus dem er Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände entwenden wollte, kletterte der Angeklagte auf den rückwärtig im ersten Stock des Hauses gelegenen Balkon. Von der erwarteten Beute wollte er seinen Lebensunterhalt finanzieren, den er auch künftig durch gleiche Vorgehen finanzieren wollte. Er drückte in Umsetzung seines Planes zunächst den Rollladen der Balkontüre hoch und arretierte diesen in circa 80 cm Höhe mittels zweier hierzu mitgebrachter Schrauben. Anschließend verursachte er auf die schon beschriebene Art und Weise einen Spannungsbruch im Glas der Balkontüre. Er begann, die Glasbruchstücke zu entnehmen und auf dem Boden vor der Balkontüre zu stapeln, bis er die Nachbarn hörte. Von diesen fühlte er sich gestört, weshalb er aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht ergriff. Der Sachschaden betrug 959,74 € und wurde von der Versicherung der Geschädigten T3 erstattet. Fall 7= Fall 8 der Anklage (Fallakte 6) Zwischen dem 15.05.2016, 08:00 Uhr, und dem 23.05.2016, 21:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des urlaubsabwesenden Zeugen L3 im O4 # in ##### F5. Dort schob er den Rollladen zum rückwärtigen Wohnzimmerfenster hoch und arretierte diesen mit zwei Nägeln, um sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, das er nach Stehlgut durchsuchen wollte. Sodann erzeugte er einen Spannungsbruch im Fenster und stapelte die Glasbruchstücke auf einem grünen Stuhl vor dem Fenster. Anschließend stieg er durch die von ihm geschaffene Öffnung ins Haus. Drinnen durchsuchte er alle Räume des Wohnhauses. Er fand dabei einen Ersatzschlüssel, mit dem er von innen die Haustür zuschloss, um im Falle etwaiger, unerwarteter Rückkehr der Bewohner oder Eintreffens eines Nachbars vor Entdeckung besser geschützt zu sein. Bei seiner Suche nach Beute nahm er auch Bilder von den Wänden, um zu schauen, ob dahinter ein Tresor verborgen war, was hier nicht der Fall war. Auch im Tiefkühlfach suchte er nach Bargeld und anderen Wertgegenständen. Er nahm schließlich in der Absicht, dieses für sich zu behalten, 250 € Bargeld an sich sowie Schmuck und Münzen im Gesamtwert von mindestens 1.764,18 €. Diese wollte er anschließend weiterverkaufen. Mit der Beute im Gesamtwert von mindestens 2.014,18 € verließ er das Haus. Den Ersatzschlüssel ließ er von innen stecken. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 890,78 €. Die Versicherung des Zeugen erstattete diesen sowie den Wert des gestohlenen Gutes. Der Zeuge brach seinen V3urlaub ab, als er von dem Einbruch durch seinen Nachbarn erfuhr, und kehrte mit seiner Familie ein paar Tage früher als geplant aus dem Urlaub zurück. Fall 8 = Fall 9 der Anklage (Fallakte 58) – Versuch Zwischen dem 26.05.2016, 17:00 Uhr, und dem 28.05.2016, 15:00 Uhr, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw zu dem Einfamilienhaus der urlaubsabwesenden Zeugen S3 und D, E6 # in ##### G4. In das Einfamilienhaus der Eheleute war bereits ein paar Monate zuvor, zwischen dem 10.11.2015 und dem 11.11.2015, durch unbekannt gebliebene Täter versucht worden, einzubrechen (= ursprünglich Fall 2 der Anklage). Deshalb war die über eine Wendeltreppe im Garten frei erreichbare obere Balkon-/Terrassentür des Wohnhauses bereits beschädigt. Das Glas der Tür war eingerissen und sollte ausgetauscht werden. Die Regulierung dieses Schadens über die Versicherung stand aber noch aus, weshalb der defekte Glasteil der Türe zum vorgenannten Zeitpunkt nur mit einer Plane abgedeckt war. In der Absicht, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, um aus diesem Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden, begab sich der Angeklagte in den Garten des Hauses. Er montierte dort zunächst die an der unteren Terrasse und der Wendeltreppe angebrachten Bewegungsmelder ab, um nicht durch angehendes Licht entdeckt zu werden, und legte diese auf die Treppenstufen. Dann schritt er über die Wendeltreppe nach oben und begab sich zu der bereits beschädigten Terrassen-/Balkontür. In Umsetzung seines Tatplans hebelte er zunächst mit seinem Schraubenzieher in der Gummierung der schon beschädigten Balkontür. Entgegen seiner Annahme hielt das bereits eingerissene Glas seinen Hebelversuchen weiter Stand. Deshalb ging der Angeklagte zu dem um die Ecke liegenden Esszimmerfenster. Er hebelte auch hier mit dem Schraubenzieher in der Gummierung des Fensters, um einen Spannungsbruch zu erzeugen. Tatsächlich riss die Scheibe des Fensters auch ein, allerdings nicht tief genug, als dass eine Entnahme der Glasbruchstücke möglich gewesen wäre. Der Angeklagte erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in dieser Nacht nicht mehr in das Wohnhaus gelangen würde und verließ daher das Grundstück. Der Sachschaden allein an dem vom Angeklagten angegangenen Esszimmerfenster betrug 2.665,60 EUR €. Die Versicherung der beiden Zeugen erstatte den Schaden unter Abzug der vertraglichen Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € vollständig. Fall 9 = Fall 10 der Anklage (Fallakte 7) Zwischen dem 03.06.2016, 10:00 Uhr, und dem 06.06.2016, 19:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte der urlaubsbedingt abwesenden Zeugen E und Q im G-Weg 3b in ##### G4. Der Angeklagte hatte erneut vor, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/oder andere Wertgegenstände an sich zu nehmen und diese/s für sich zu behalten bzw. weiter zu verkaufen. In vorgenannter Absicht kletterte er unter Zuhilfenahme eines Gartentisches auf den rückseitig gelegenen Balkon des Hauses. Dort erzeugte er einen Spannungsbruch im Arbeitszimmerfenster. Er entnahm sodann die Glasbruchstücke nahezu vollständig und stapelte sie auf einem auf dem Balkon stehenden Tisch. Dann schloss er das Fenster mittels des Schlüssels, der im Fenstergriff steckte, auf und betrat durch das so geöffnete Fenster das Haus. Er durchsuchte dabei wie üblich sämtliche Räume des Hauses. Auch nahm er abermals Bilder von den Wänden, um nach dahinterliegenden Tresoren zu schauen, die er aber hier nicht fand. Dabei beschädigte er eines der Bilder. In der Küche leerte er auf der Suche nach Bargeld Kaffee- und Zuckerdosen aus. Er fand schließlich einen Ersatzschlüssel für die Haustür, die er sodann von innen verschloss, um vor etwaiger Entdeckung durch eine vorzeitige Rückkehr der Bewohner oder eines Nachbars besser geschützt zu sein. Aus den Wohnräumen nahm der Angeklagte in der genannten, zuvor gefassten Absicht Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 1.138,00 € an sich und verließ damit das Haus. Den Ersatzschlüssel ließ er von innen stecken. Die Kosten für die Notverglasung betrugen 596,99 €. Die Kosten der endgültigen Fensterreparatur und des beschädigten Bildes beliefen sich auf insgesamt 1.1355,82 €. Durch den Glasbruch am Fenster entstanden Kratzer auf dem darunterliegenden Parkett, deren Entfernung 710,94 € kostete. Der Sachschaden betrug insgesamt 2.443,75 €. Dieser sowie der Stehlgutschaden wurden vollständig von der Versicherung der beiden Zeugen beglichen. Die Eheleute kehrten nach Bekanntwerden des Tatgeschehens gut eineinhalb Wochen früher als geplant aus ihrem Urlaub am Königssee zurück und übernachteten ob des durch die Durchsuchung des Wohnhauses angerichteten „Chaos‘“ eine Nacht im Hotel. Fall 10 = Fall 11 der Anklage (Fallakte 8) – Versuch Am 07.06.2016 gegen 02:30 Uhr begab sich der Angeklagte in den rückwärtigen Garten der freistehenden Gründerzeitvilla der Geschädigten M im G-Weg ## in ##### G4. Die Geschädigte schlief zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer des Wohnhauses. In der Absicht, sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, um dieses nach Bargeld, Schmuck und/ oder anderen Wertgegenständen zu durchsuchen, die er sodann für sich behalten bzw. weitverkaufen wollte, schob der Angeklagte den Rollladen des rückwärtig gelegenen Wohnzimmerfensters halb hoch. Dann fixierte er diesen mit zwei Schraubhaken und brachte anschließend mittels Spannungsbruchs das Wohnzimmerfenster zum Einreißen. Von den vom Angeklagten verursachten Geräuschen wachte die Geschädigte auf. Sie stand auf und machte das Licht im Flur an. Dies registrierte wiederum der Angeklagte, der daraufhin aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht ergriff. Als die Geschädigte kurz darauf das Wohnzimmer betrat, war der Angeklagte bereits weg. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 296,50 €, den die Zeugin gegenüber ihrer Versicherung nicht geltend machte, sondern selbst beglich. Fall 11 = Fall 12 der Anklage (Fallakte 9) Zwischen dem 13.06.2016, 13:00 Uhr, und dem 16.06.2016, 11:30 Uhr, kletterte der Angeklagte über eine Begrenzungsmauer auf das Dach des Bungalows des urlaubsabwesenden Zeugen Dr. A2 in der H2straße , ##### A. Über das Dach gelangte er in den Gartenbereich. Dort schob er zunächst den Rollladen der Terrassentür hoch, befestigte ihn mit Nägeln und hebelte vergeblich an dieser Tür. Als sich an dieser kein Spannungsbruch erzeugen ließ, ging der Angeklagte zum Arbeitszimmerfenster hinüber. Auch dort schob er zunächst den Rollladen hoch und arretierte diesen mit zwei Nägeln. Um ins Wohnhaus zu gelangen, erzeugte er sodann einen Spannungsbruch in der Fensterscheibe. Die Glasbruchstücke legte er anschließend übereinander gestapelt auf dem Boden ab. Dann legte er den Griff des Fensters um und stieg in das Wohnhaus ein. Drinnen durchsuchte er wie üblich alle Wohnräume. Außerdem brach er eine Metallkassette im Wert von 400 € auf, da er darin Bargeld und Schmuck vermutete. Die Kassette ließ sich danach nicht mehr reparieren. Aus den Wohnräumen nahm der Angeklagte sodann Bargeld, Schmuck und Münzen im Gesamtwert von mindestens 3.094,86 € an sich, um diese für sich zu behalten bzw. weiter zu veräußern. Mit der Beute verließ er das Haus. Der Sachschaden am Fenster betrug 505,14 €. Er belief sich daher auf insgesamt 905,14 €. Die Versicherung des Zeugen beglich diesen sowie den Stehlgutschaden in der Folgezeit vollständig. Der Zeuge kehrte nicht früher aus seinem Urlaub zurück, sondern entdeckte den Vorfall bei seiner Rückkehr. Fall 12 = Fall 13 der Anklage (Fallakte 10) Zwischen dem 21.06.2016, 16:00 Uhr, und dem 24.06.2016, 12:15 Uhr, begab sich der Angeklagte über einen 80 cm hohen Jägerzaun in den Vorgarten des Reihenhauses des Zeugen C7 in der N-Straße in #### E4. Der Zeuge befand sich zum vorgenannten Zeitpunkt im Urlaub. Der Angeklagte wollte sich erneut mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Auf seinem Weg zum Haus drehte er zunächst den angebrachten Bewegungsmelder weg und riss die an der Hauswand angebrachte Kameraattrappe ab. Sodann stieg er auf einen Gartenstuhl und erzeugte einen Spannungsbruch im Fenster zur Gästetoilette. Anschließend entnahm er den unteren Teil der Verglasung und stapelte diesen auf dem Boden vor dem Fenster. Durch das entstandene Loch griff er an den links neben dem Fenster befindlichen Haken, an dem der Schlüssel zum Fenster hing. Er nahm diesen an sich und schloss damit das Gästefenster auf. Durch dieses stieg er sodann in das Wohnhaus, das er vollständig durchsuchte. In der genannten Absicht nahm er aus den Räumlichkeiten Schmuck und Elektronik im Gesamtwert von mindestens 9.650 € an sich und verließ damit das Haus. Der Sachschaden betrug 262,16 €. Die Versicherung des Zeugen beglich diesen sowie den Stehlgutschaden in der Folgezeit vollständig. Der Zeuge entdeckte den Vorfall bei seiner Urlaubsrückkehr. Fall 13 = Fall 14 der Anklage (Fallakte 11) Zwischen dem 05.07.2016, 08:00 Uhr, und dem 09.07.2016, 01:15 Uhr, begab sich der Angeklagte mit seinem Pkw zum Reihenhaus der berufsbedingt wenige Tage abwesenden Zeugin M2 in der Q5 Str. ## in #### H3. Dort zerstörte er wie zuvor geplant mittels Spannungsbruchs das Fenster zur Gästetoilette und legte die Glasscherben übereinandergestapelt auf dem Boden ab. Anschließend griff er durch das entstandene Loch hindurch, legte den Fenstergriff um und kletterte, wie von Anfang an beabsichtigt, durch das geöffnete Fenster in das Wohnhaus. Drinnen durchsuchte er wie üblich alle Wohnräume und entwendete aus diesen Bargeld, Schmuck, Wein und Champagner im Gesamtwert von mindestens 3.300,00 €. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 450 €. Beide Schäden wurden von der Versicherung der Zeugin, die den Vorfall bei ihrer Rückkehr entdeckte, vollständig beglichen. Fall 14 = Fall 15 der Anklage (Fallakte 12) – Versuch Am 19.07.2016 um 03:45 Uhr begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte des urlaubsabwesenden Zeugen Dr. W in der Z3 ##a in ##### E3. Sein Plan war es, sich -wie sonst auch- mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und oder andere Wertgegenstände an sich sowie mitzunehmen und diese sodann für sich zu behalten und/ oder weiterzuverkaufen. In Umsetzung dieses Planes hebelte der Angeklagte zum vorgenannten Zeitpunkt mit einem Schraubenzieher mehrfach an der Scheibe der Terrassentür des Wohnhauses, die dadurch wie geplant zersprang. Als er mit der Entnahme und dem Stapeln der Glasscherben begann, löste die Alarmanlage des Hauses (akustisch) aus. Davon aufgeschreckt ergriff der Angeklagte aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.007,69 €, den der Zeuge selbst beglich. Der Zeuge brach seinen Spanienurlaub nicht ab. Fall 15 = Fall 16 der Anklage (Fallakte 43) – Versuch Der Angeklagte begab sich zwischen dem 11.09.2016, 12:00 Uhr, und dem 06.10.2016, 18:00 Uhr, zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten C3 in der Bstr. # in ##### E4. Er wollte sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertsachen zu entwenden und sich so seinen Lebensunterhalt finanzieren, den er auch künftig auf diese Weise bestreiten wollte. Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund einem Jahr in einem Seniorenheim, ohne das geplant war, in das Haus zurückzukehren. Sie hatte daher auch schon alle Wertgegenstände und ihren Schmuck mit ins Heim genommen. Das Haus wurde seit der Heimunterbringung der Geschädigten von ihrer Tochter und ihrem Enkel, dem Zeugen I3, gehütet. Diese besaßen beide einen Schlüssel zum Haus und sahen dort in regelmäßigen Abständen von ca. drei bis vier Wochen abwechselnd nach dem Rechten, da in diesem seit der Heimunterbringung der Geschädigten niemand mehr lebte. In zuvor genannter Absicht verschaffte sich der Angeklagte mittels Spannungsbruch in der Terrassentür Zutritt zum Haus. Drinnen durchsuchte er sodann wie üblich sämtliche Räume nach Stehlgut. Um sich mehr Zeit für eine etwaige Flucht zu verschaffen, schloss er zwischendrin mit einem aufgefundenen Ersatzschlüssel die Haustür von innen ab. Der Angeklagte fand aber schließlich nichts Stehlenswertes und verließ das Haus ohne Beute, erkennend, dass sein Vorhaben gescheitert war. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 428,95 €, den die Versicherung der Geschädigten C3 erstattete. Fall 16 = Fall 17 der Anklage (Fallakte 13) – Versuch Am 13.09.2016 zwischen 01:00 nachts und 07:00 Uhr früh begab sich der Angeklagte zu dem Wohnhaus des Zeugen X2 in der C-Straße #-# in ##### E3. Das Haus besteht aus zwei Doppelhaushälften, die von dem Zeugen vor Jahren durch Ankauf des Nachbarhauses zu einem großen Einfamilienhaus verbunden worden waren. Von außen ist die Verbindung der Häuser indes nicht sichtbar. Vielmehr sieht es nach wie vor wie ein Doppelhaus aus (zwei Haustüren/Eingangsbereiche etc.). Im Obergeschoss der linken Haushälfte wohnt die Mutter des Zeugen. Im unteren Bereich dieser Hälfte sowie in der gesamten rechten Hälfte des Hauses wohnt der Zeuge mit seiner Familie. Die Mutter des Zeugen ist häufig ortsabwesend, weshalb in diesem Teil des Hauses nicht so oft das Licht brennt und die Rollläden zur Straßenseite im oberen Bereich häufig heruntergelassen sind. Der Angeklagte dachte aufgrund dieser Umstände, dass es sich um zwei getrennte Haushälften eines „normalen Doppelhauses“ handelte und dass die Bewohner der linken Haushälfte im Urlaub seien. Er wollte diese Gelegenheit nutzen, um sich mittels Spannungsbruchs Zutritt „zu diesem Wohnhaus“ zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Tatsächlich schliefen der Zeuge und seine Familie zum vorbenannten Zeitpunkt im Obergeschoss des Hauses. In Umsetzung seines Plans schob der Angeklagte den Rollladen der Terrassentür der linken „Haushälfte“ hoch und brachte mit der genannten Methode die Glastür zum Zerbrechen. Anschließend entnahm er die Scheibenbruchstücke, legte mit Hilfe eines Drahts den Türgriff um und gelangte durch die Tür ins Innere des Hauses. Im Wohnzimmer begann er sodann mit seiner Durchsuchung. Schon nach kurzer Zeit bemerkte der Angeklagte jedoch, dass das Wohnzimmer in das „andere Haus“ überging und nahm außerdem aus dem Schlafzimmer im Obergeschoss lautes Schnarchen wahr. Er erkannte nunmehr, dass es sich um ein einzelnes Objekt handelte und die Bewohner, entgegen seiner Annahme, doch vor Ort waren. Aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung brach er die Durchsuchung des Hauses daraufhin ab und verließ dieses ohne Beute. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 611,66 €. Die Versicherung des Zeugen erstattete diesen vollständig. Der Zeuge bemerkte die defekte Tür erst, als er am Morgen erwachte. Fall 17 = Fall 18 der Anklage (Fallakte 15) Der Angeklagte begab sich zwischen dem 18.09.2016, 17:00 Uhr, und dem 24.09.2016, 17:00 Uhr, zu dem Einfamilienhaus in der E-Straße in #### A. Die ehemalige Bewohnerin des Hauses, Frau F, war im Mai 2016 verstorben. In dem Haus lebte seitdem niemand mehr, es war aber noch vollständig möbliert und ausgestattet. Die beiden Kinder von Frau F hatten das Objekt zu gleichen Teilen geerbt und besaßen einen Schlüssel zum Haus. Sie sahen seit dem Tod ihrer Mutter regelmäßig danach. Im vorgenannten Zeitraum schob der Angeklagte den herabgelassenen Rollladen der rückwärtigen Terrassentür des Hauses hoch und erzeugte dort einen Spannungsbruch. Er wollte sich auf diese Weise Zutritt zu dem Haus verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Davon wollte er, wie erwähnt, seinen Lebensunterhalt (auch künftig durch gleiches Vorgehen) bestreiten. Er legte sodann den Glasbruch ordentlich zusammen und begab sich in das Haus. Drinnen durchsuchte er sämtliche Räume und nahm Bargeld, Schmuck sowie eine Magnumflasche H4 an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Mit der Beute im Gesamtwert von mindestens 8.000 € verließ er das Haus. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 649,38 € (= 245,85 € Notverglasung plus 403,53 € Neuverglasung). Der Sach- und Stehlgutschaden wurde von der Versicherung erstattet. Fall 18 = Fall 19 der Anklage (Fallakte 17) Zwischen dem 20.09.2016, 15:30 Uhr, und dem 25.09.2016, 01:40 Uhr, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw in die Tstraße ## in ##### A. Dort parkte er den Wagen und begab sich zu Fuß zum Wohnhaus Nr. ## der Zeugin S2. Diese war urlaubsbedingt vorübergehend abwesend. Wie von Anfang an geplant verschaffte sich der Angeklagte mittels Spannungsbruchs am rückwärtigen Wohnzimmerfenster Zutritt zum Haus. Dieses durchsuchte er vollständig und nahm aus den Räumlichkeiten Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von mindestens 1.174,48 € an sich, um diese für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Mit der Beute verließ er das Haus. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 275,22 EUR. Der Sach- und Stehlgutschaden wurde von der Versicherung erstattet. Die Zeugin bemerkte den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 19 = Fall 20 der Anklage (Fallakte 14) Zwischen dem 19.09.2016, 18:00 Uhr, und dem 21.09.2016, 17:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zur rückwärtig gelegenen Terrasse des Reihenhauses des urlaubsbedingt abwesenden Zeugen T14 in der B-Straße in ##### A. Mittels Spannungsbruchs an der Terrassentür verschaffte er sich, wie von Anfang an geplant, Zutritt zum Haus. Dieses durchsuchte er vollständig und nahm von dort in der Absicht, diesen später weiterzuverkaufen, Schmuck im Gesamtwert von mindestens 2.840 € an sich und verließ damit das Haus Der Sachschaden betrug 557,63 €. Als der Zeuge durch seinen Sohn von dem Geschehen informiert wurde, kehrte er mit seiner Ehefrau zehn Tage früher als geplant aus seinem Spanienurlaub zurück. Sowohl der- Sach- als auch der Stehlgutschaden wurden von der Versicherung des Zeugen ersetzt. Fall 20 = Fall 21 der Anklage (Fallakte 16) Zwischen dem 22.09.2016, 12:00 Uhr, und dem 24.09.2016, 23:45 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des Zeugen U2 in der T-Straße in ##### A. Der Zeuge und seine Ehefrau, die Zeugin C2, waren in dieser Zeit auf einem wenige Tage andauernden Juristenkongress. Mittels Spannungsbruchs schuf der Angeklagte im vorbenannten Zeitraum ein Loch in der rückwärtig gelegenen Terrassentür des Hauses und kroch durch dieses, wie von an Anfang mit seinem Vorgehen beabsichtigt, in das Haus hinein. Drinnen durchsuchte er auf die für ihn übliche Art und Weise alle Wohnräume und entwendete von dort Bargeld, Schmuck und Pelze sowie ein U3-Tablet im Gesamtwert von mindestens 13.400 €. Außerdem nahm er drei Flaschen noch verpackten A3-Champagner einer Künstler-Sonderedition aus den Jahren 1978, 1981 und 1986 an sich, um diese für sich zu behalten. Den Wert der Flaschen konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Mit dem Champagner und der übrigen Beute verließ der Angeklagte das Haus. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 200 €, den die Eheleute ihrer Versicherung, anders als den Stehlgutschaden, nicht meldeten, sondern selbst beglichen. Der Stehlgutschaden wurde von der Versicherung der Zeugen zeitnah ersetzt. Die drei A3 Flaschen wurden im Rahmen der am 16.01.2018 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung in der Kstr. ##, die der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt gemeinsam mit Frau V2 bewohnte, ohne Verpackung wieder aufgefunden. Fall 21 = Fall 22 der Anklage (Fallakte 18) In der Nacht vom 29.09.2016 auf den 30.09.2016 begab sich der Angeklagte zu dem Reihenhaus der Zeugin X4 im Q5weg ## in ##### E5. Die Zeugin und ihr damals noch lebender Ehemann befanden sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam im Urlaub in E6. Der Angeklagte schob einen Rollladen der Terrassentür des Wohnhauses halb hoch und erzeugte mittels Spannungsbruch wie beabsichtigt einen Glasbruch in der Tür. Sodann legte er die Glasscherben ordentlich zusammen und kletterte durch das entstandene Loch in das Haus hinein. Von dort nahm der Angeklagte in der Absicht, dieses für sich zu behalten, Bargeld sowie Schmuck, den er weiterverkaufen wollte, im Gesamtwert von mindestens 2.046,53 € an sich und verließ damit -nach vollständiger Durchsuchung- das Haus. Der Sachschaden betrug 1.799,42 €. Dieser sowie der Wert des Stehlguts wurden von der Versicherung der Eheleute erstattet. Als die Eheleute über ihren Nachbarn, der das Haus in ihrer Abwesenheit täglich pflegte, von dem Geschehen erfuhren, kehrten sie zwei Wochen früher als geplant aus ihrem Urlaub zurück. Fall 22 = Fall 23 der Anklage (Fallakte 20) Zwischen dem 01.10.2016, 16:00 Uhr, und dem 25.10.2016, 13:50 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Bungalow der urlaubsabwesenden Zeugin. X, F6 ## a in ##### H5. Dort hebelte er, entsprechend eines zuvor gefassten Tatplans, an dem rückwärtig gelegenen Fenster des Arbeitszimmers mit einem Schraubenzieher zwischen Rahmen und Glas und erzeugte so einen Spannungsbruch. Dann entnahm er den Glasbruch und entriegelte durch Hindurchgreifen durch das entstandene Loch das Fenster. Durch dieses betrat er wie geplant das Haus und durchsuchte dieses nach Bargeld und Wertgegenständen. Dabei verschloss er die Haustür mit einem aufgefundenen Zweitschlüssel aus dem Schlafzimmer von innen, um sich bessere Fluchtmöglichkeiten zu verschaffen. Bei der Durchsuchung beschädigte er zwei Tischleuchten, ein Radio und ein Notebook, wodurch Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 136,51 € entstanden. Aus den Räumlichkeiten des Hauses nahm der Angeklagte schließlich Bargeld, Champagner, Nerze und einen Rucksack im Gesamtwert von mindestens 7.732,00 € an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten bzw. weiter zu veräußern. Mit den Gegenständen verließ er das Haus. Der Sachschaden an der Terrassentür betrug 635,26 €. Der Sachschaden belief sich mithin auf insgesamt 771,77 €. Dieser sowie der Wert des Stehlguts wurden der Zeugin, die den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr bemerkte, von ihrer Versicherung erstattet. Fall 23 = Fall 24 der Anklage (Fallakte 23) - Versuch Zwischen dem 04.10.2016, 12:00 Uhr, und dem 09.10.2016, 15:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des urlaubsabwesenden Geschädigten X3 in der Bstraße ## in ##### E4. Am Küchenfenster des Hauses erzeugte er, wie von Anfang an geplant, einen Spannungsbruch. Dann legte er die Glasscherben gestapelt auf einer Heckenbepflanzung ab und kletterte durch die von ihm geschaffene Öffnung im Fenster ins Haus. Drinnen durchsuchte er sämtliche Räume, um von dort Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Er fand jedoch kein stehlenwertes Gut und erkannte, dass sein Vorhaben gescheitert war. Ohne Beute verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 698,81 € und wurde von der Versicherung des Geschädigten erstattet. Der Geschädigte kehrte nicht früher als geplant aus dem Urlaub zurück. Fall 24= Fall 26 der Anklage (Fallakte 19) Zwischen dem 09.10.2016, 00:00 Uhr, und dem 12.10.2016, 09:10 Uhr, begab sich der Anklagte zum Wohnhaus der urlaubsabwesenden Zeugin S im Eweg ## in ##### E3. Erneut verschaffte er sich mittels eines Spannungsbruchs, diesmal an einem Terrassenfenster, wie von ihm geplant, Zutritt zum Haus. Auch dieses durchsuchte er vollständig sowie inklusive der Tiefkühltruhe und nahm aus den Räumlichkeiten Schmuck und Zahngold im Gesamtwert von mindestens 1.252,00 € an sich in der Absicht die Beute weiterzuverkaufen. Mit der Beute verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 293,06 € und wurde, wie der Wert des Stehlguts, von der Versicherung der Zeugin erstattet. Die Zeugin kehrte wegen des Vorfalls zwei Tage früher als geplant aus ihrem Urlaub zurück. Fall 25 = Fall 27 der Anklage (Fallakte 31) – Versuch Zwischen dem 10.10.2016, 13:00 Uhr, und dem 25.10.2016, 10:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zum Haus des Zeugen Dr. I4 in der G5 ## in ##### H3. Das Haus in der G5gasse sieht äußerlich wie ein Einfamilienhaus aus und ist grundsätzlich auch als solches nutzbar. Faktisch bewohnt es der Zeuge Dr. I4 aber nicht. Vielmehr nutzt er es bis heute als Gartenhaus für seine Rhododendron-Zucht. Der Angeklagte wollte sich im vorbenannten Zeitraum mittels Spannungsbruch Zutritt zu diesem verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Wie erwähnt wollte er dadurch seinen Lebensunterhalt „verdienen“ und auch künftig auf gleiche Weise verfahren. In Umsetzung seines Plans erzeugte der Angeklagte an einem rückwärtigen Fenster des Hauses einen Spannungsbruch. Als er begann, die Glasbruchstücke zu entnehmen, löste die am Haus angebrachte Alarmanlage mit integriertem Bewegungsmelder (akustisch) aus. Der Angeklagte ergriff daraufhin aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 388,14 €, der von der Versicherung des Zeugen reguliert wurde. Fall 26 = Fall 28 der Anklage (Fallakte 21) Zwischen dem 26.10.2016, 16:00 Uhr, und dem 03.11.2016, 23:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zum Reihenhaus des urlaubsbedingt abwesenden Zeugen T5 in der M-Straße b in ##### E3. Wie schon zuvor beabsichtigte der Angeklagte, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, was er in der Folge auch tat. Zunächst schob er hierzu den Rollladen der Terrassentüre des Hauses circa einen halben Meter nach oben. Dann brachte er die Türe mittels Spannungsbruchs zum Zerbrechen und kletterte durch das von ihm geschaffene Loch in das Haus. Den Glasbruch hatte er zuvor auf einer Holzbank abgelegt. Im Haus nahm der Angeklagte im Rahmen der von ihm durchgeführten Durchsuchung Schmuck sowie eine Münzsammlung im Gesamtwert von mindestens 7.903,66 € zum Zwecke der Weiterveräußerung an sich und verließ damit das Haus. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 596,34 €. Der Wert des Stehlguts und der Sachschaden wurden von der Versicherung des Zeugen ersetzt. Der Zeuge bemerkte den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 27 = Fall 29 der Anklage (Fallakte 98) In der Nacht vom 24.11.2016 auf den 25.11.2016 fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw in die Straße Z4 in ##### Z5. Dort parkte er seinen Wagen und ging zu Fuß zum Wohnhaus Nr. ## des Zeugen U. Dieser war zum vorgenannten Zeitpunkt schon seit mehreren Wochen mit seiner Familie in P im Urlaub. Mittels Spannungsbruchs am rückseitig gelegenen Küchenfenster des Hauses verschaffte sich der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, Zutritt zum Wohnhaus. Drinnen durchsuchte er das Haus vollständig und entwendete von dort Bargeld, Schmuck, Goldbarren und Zahngold sowie eine wertvolle Fliegerjacke (1.399 €) im Gesamtwert von mindestens 24.399 €. Außerdem nahm er aus der Küche einen Kaffeevollautomaten der Marke K 9 one touch im Wert von 1.200 € an sich, in der Absicht, diesen für sich zu behalten. Mit dem Diebesgut im Gesamtwert von 25.599 € verließ er das Haus. Die Höhe des Sachschadens konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge war nicht versichert. Den Kaffeevollautomaten stellte der Angeklagte in der Folgezeit zur eigenen Nutzung in die Küche der gemeinsamen Wohnung in der Kstr. ## in E3. Dort wurde er im Rahmen der am 16.01.2018 durchgeführten Durchsuchung aufgefunden und gelangte an den Zeugen zurück. Fall 28 = Fall 30 der Anklage (Fallakte 94) Zwischen dem 11.12.2016 und dem 14.12.2016 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus im Lweg # in ##### Z5. Die ursprüngliche Eigentümerin des Hauses, Frau C, war bereits am 12.10.2016 verstorben. Seitdem lebte niemand mehr in dem Haus. Der Nachlass von Frau C fiel an eine fünfköpfige Erbengemeinschaft, zu der unter anderem ihre Nichte, die Zeugin W2, gehörte. Die einzelnen Teile des Nachlasses hatte Frau C testamentarisch auf die fünfköpfige Gemeinschaft aufgeteilt. Frau W2 hatte das vorstehend erwähnte Einfamilienhaus geerbt. Sie besaß einen Schlüssel zu dem Haus und sah in regelmäßigen Abständen mindestens einmal pro Woche nach diesem, etwa um die Heizung zu warten oder sich um die Post zu kümmern. Sie wollte es zu gegebener Zeit verkaufen. Neben dem Haus hatte Frau C der Zeugin W2 einen Nerzmantel im Wert von 4.500 € vermacht. Eine weitere Nerzjacke im Wert von 4.000 € hatte sie ihrer anderen Nicht, Frau P2, vermacht. Diese befanden sich zum vorgenannten Zeitpunkt gemeinsam mit dem weiteren Hausrat von Frau C noch in dem Einfamilienhaus. Der Angeklagte brachte, wie zuvor von ihm geplant, mittels Spannungsbruchs die Balkontür des Hauses zum Zerbrechen. Er stapelte sodann die Glasscherben neben der Tür auf dem Balkon und betrat durch das von ihm geschaffene Loch in der Balkontür das Wohnzimmer des Hauses. Er durchsuchte sodann wie üblich sämtliche Räume des Hauses und nahm schließlich den Nerzmantel und die Nerzjacke an sich, um diese für sich bzw. seine Lebensgefährtin zu behalten. Er wollte damit seinen Lebensstandard aufbessern und hatte vor, dies durch gleiche Vorhaben künftig ebenfalls zu tun. Mit den Nerzen im Gesamtwert von 8.500 € verließ er das Haus. Die Höhe des Sachschadens konnte die Kammer nicht feststellen. Die Versicherung von Frau C erstattete Frau W2 4.500 €. Frau Dr. P2 meldete den Verlust der Versicherung nicht. Die beiden Nerze wurden im Rahmen der am 16.01.2018 durchgeführten Durchsuchung in der auch vom Angeklagten bewohnten Wohnung in der Kstr. ## wieder aufgefunden. Das Haus von Frau C ist inzwischen durch die Zeugin W2 verkauft. Fall 29 = Fall 31 der Anklage (Fallakte 22) – Versuch Zwischen dem 18.12.2016, 14:30 Uhr, und dem 27.12.2016, 10:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des Geschädigten N4 im U-Weg in ##### P3. Dieses bewohnte der Geschädigte bereits seit Dezember 2015 nicht mehr. Auch sonst lebte niemand in dem Haus. Der Angeklagte schob den Rollladen eines rückseitig gelegenen Fensters des Hauses halb hoch und fixierte ihn mit zwei Schraubhaken im Holzrahmen. Er wollte sich danach mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Haus verschaffen, um aus diesem Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Er beabsichtigte, davon sowie von weiteren geplanten Vorhaben gleicher Art (weiterhin) seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Umsetzung seines Planes brachte er ein Fenster auf der Rückseite des Hauses auf die bereits beschriebene Art und Weise zum Zerbersten. Als der Angeklagte durch die von ihm geschaffene Öffnung hindurch greifen wollte, um den Fenstergriff umzulegen, bemerkte er einen Nachbarn und ergriff aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht. Es entstand Sachschaden in Höhe von 361,78 €. Fall 30 = Fall 32 der Anklage (Fallakte 37) In der Nacht vom 28.01.2017 auf den 29.01.2017 begab sich der Angeklagte zu dem Wohnhaus des Zeugen N3, P4 ##, in ##### F5. Der Zeuge war bereits seit einigen Tagen mit seiner Ehefrau, der Zeugin N3, in Südamerika im Urlaub. Mittels Spannungsbruchs an der Terrassentür verschaffte sich der Angeklagte wie von ihm geplant Zutritt zum Wohnhaus. Drinnen durchsuchte er sämtliche Räumlichkeiten nach Stehlgut. Im Keller stieß er sodann auf einen in der Wand eingelassenen 15 kg schweren Tresor. Mit Hilfe des im Keller befindlichen Werkzeugs des Zeugen N3 stemmte er diesen vollständig aus der Wand. Der Angeklagte wollte den Tresor mitnehmen, da er davon ausging, dass dieser Wertgegenstände beinhaltete, die er für sich behalten oder weiterverkaufen wollte. Tatsächlich befanden sich im Inneren des Tresors ein Laptop und Schmuck im Gesamtwert von mindestens 8.000 €. Auch waren die beiden Pkw-Schlüssel des Zeugen und seiner Ehefrau, sowie ein Teil von deren Papieren (u.a. eine Versichertenkarte) in dem Tresor eingeschlossen. Nachdem der Angeklagte den Tresor aus der Wand herausgestemmt hatte, nahm er den Rollkoffer des Zeugen N3, legte den Tresor darauf und schob ihn mit Hilfe des Koffers aus dem Haus. Zu Hause in seiner Wohnung brach der Angeklagte den Tresor auf und sortierte dessen Inhalt. Er befand Modeschmuck der Zeugin N3 im Wert von mindestens 1.000 € als nicht werthaltig und hatte auch für ihre Papiere keine Verwendung. Ende Februar/Anfang März 2017 legte er diese Sachen daher in eine grüne Geldkassette, die er aus einem anderen Haushalt entwendet hatte (siehe dazu noch Fall 33), und warf die Kassette samt Inhalt in den Rhein. Die Zeugen kehrten aufgrund des Vorfalls einige Tage früher als geplant aus ihrem Urlaub zurück. Ende April 2017 wurde die grüne Geldkassette am P5 Ufer unweit eines Ruderclubs an Land gespült. Der Modeschmuck im Wert von mindestens 1.000 € und die Papiere der Zeugin N3 gelangten daher in der Folgezeit an sie zurück. Den verbliebenen Stehlgutschaden in Höhe von mindestens 7.000 € erstatte die Versicherung der Zeugen. Die Kosten für den Austausch der beiden Pkw-T8 beliefen sich auf insgesamt mindestens 1.791,22 €, die Kosten der Anschaffung und Installation eines neuen Tresors auf weitere 1.000 €. Der Schaden an der Terrassentür betrug weitere 1.643,99 €. Den Gesamtsachschaden in Höhe von 4.435,21 € regulierte die Versicherung der Zeugen ebenfalls. Fall 31 = Fall 33 der Anklage (Fallakte 25) – Versuch Zwischen dem 11.02.2017, 08:00 Uhr, und dem 25.02.2017, 13:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Reihenendhaus der urlaubsabwesenden Geschädigten R in der R2 Str. ##, ##### R3. Sein Plan sah vor, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zum Haus zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und oder andere Wertgegenstände zu entwenden. In Umsetzung dieses Plans erzeugte er mittels Spannungsbruch zunächst mehrere Risse in der Zugangstür des Wintergartens des Hauses, die sich in Folge der Hebelwirkung außerdem stark verzog und sich nicht mehr öffnen ließ. Als der Angeklagte dies erkannte, erzeugte er an den übrigen drei Fensterfronten weitere Spannungsbrüche, um irgendwie einen Durchbruch zu erzielen. Die Fensterfronten zerbrachen mit lauten Krachen, weshalb der Angeklagte befürchtete, von aufmerksamen Nachbarn alsbald entdeckt zu werden. Aus Angst davor sowie vor Strafverfolgung ergriff er daraufhin die Flucht. Der Sachschaden betrug 8.256,82 € und wurde von der Versicherung der Zeugin reguliert. Die Zeugin bemerkte den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 32 = Fall 34 der Anklage (Fallakte 26) Zwischen dem 15.02.2017, 08:00 Uhr, und dem 17.02.2017, 13:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des urlaubsabwesenden Zeugen F2 in der S5str. ## in ##### G4. Entsprechend seines zuvor gefassten Tatplans zerstörte der Angeklagte das Wohnzimmerfenster des Haus mittels Spannungsbruchs und kletterte durch das Loch im Fenster in das Haus. Drinnen durchsuchte er sämtliche Räumlichkeiten und entwendete von dort Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 435 €. Der Sachschaden betrug 130,54 €. Beide Beträge wurden von der Versicherung des Zeugen, der seinen Urlaub wie geplant beendete, ersetzt. Fall 33 = Fall 35 der Anklage (Fallakte 24) Zwischen dem 25.02.2017, 16:00 Uhr, und dem 01.03.2017, 18:15 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus im R2weg ## a in ##### G4. Der Zeuge N2 und seine Schwester hatten dieses von ihrem Monate zuvor verstorbenen Vater gemeinsam geerbt und sahen dort, ebenso wie der Nachbar, abwechselnd nach dem Rechten. Hierzu besaßen sie jeweils einen Schlüssel zu dem Haus, in dem seit dem Tod des Vaters niemand mehr lebte. Der Angeklagte ging zum vorbenannten Zeitpunkt am Haupteingang des Hauses vorbei zu dem seitlich angrenzenden Esszimmerfenster. Er hatte vor, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zum Haus zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Von der so erlangten Beute wollte er, wie schon zuvor, seinen Lebensunterhalt bestreiten, den er auch künftig auf gleiche Weise finanzieren wollte. Tatplangemäß zerstörte er das Esszimmerfenster, legte dessen Griff um und stieg sodann durch dieses in das Haus. Drinnen durchsuchte der Angeklagte erneut alle Räumlichkeiten. Dabei beschädigte er eine Wetteruhr, wodurch Reparaturkosten in Höhe von 60 € anfielen. Aus den Räumlichkeiten nahm der Angeklagte sodann Bargeld und Grabgutscheine aus den Beerdigungskarten des Vaters im Gesamtwert von mindestens 850 € an sich, um diese(s) für sich zu behalten. Außerdem nahm er aus dem Kinderzimmer eine grüne Metallgeldkassette mit, in der sich Reste von Fremdwährung in (trotz Nachfrage) nicht mehr feststellbarer Höhe befanden. Damit sowie mit dem Bargeld und den Grabgutscheinen verließ der Angeklagte das Haus. Der Sachschaden am Esszimmerfenster betrug 344,05 €. Den Gesamtsachschaden in Höhe von 404,05 € sowie den Wert des Stehlguts in Höhe von mindestens 850 € erstattete die Versicherung. In der gemeinsamen Wohnung in der Kstr. öffnete der Angeklagte die Geldkassette und tauschte die darin befindliche Fremdwährung gegen den Modeschmuck und die Papiere der Zeugin N3 (s.o. Fall 30) aus. Da er für beides keine Verwendung (mehr) hatte, entsorgte der Angeklagte die Geldkassette samt Inhalt wie erwähnt im Rhein. Nachdem die Kassette im April 2017 an Land gespült wurde, gelangte sie an den Zeugen N2 zurück. Fall 34 = Fall 36 der Anklage (Fallakte 41) Zwischen dem 05.03.2017, 18:00 Uhr, und dem 11.03.2017, 17:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zur Rückseite der Doppelhaushälfte des Zeugen S4, R4 #a, in ##### G4. Der Zeuge befand sich gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits seit einigen Tagen im Afrikaurlaub. Über eine frei zugängliche Treppe im Garten ging der Angeklagte auf den Balkon des Hauses, welcher zum Wohnzimmer führt. Wie auch die anderen Objekte hatte der Angeklagte auch dieses zuvor auf die beschriebene Art und Weise ausgekundschaftet und sich entschlossen, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu diesem zu verschaffen, um von dort Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände zu entwenden. In Umsetzung seines Plans schob er die Rolllade ein Stück hoch und fixierte diese mittig mit einem Ast. Sodann zerbrach er mittels Spannungsbruchs das Wohnzimmerfenster und stapelte die Glasbruchstücke auf dem Boden neben dem Fenster sauber übereinander. Durch die so geschaffene Öffnung kletterte der Angeklagte in das Haus hinein, das er vollständig durchsuchte. Aus den Räumlichkeiten nahm er Schmuck im Gesamtwert von mindestens 15.830 € an sich, um diesen anschließend an unbekannt gebliebene Hehler weiterzuverkaufen. Mit der Beute verließ er sodann das Haus. Der Sachschaden betrug mindestens 2.000 €. Die Versicherung des Zeugen S4 erstatte nur auf das Stehlgut einen Betrag in Höhe von 6.500 €, da der Zeuge unterversichert war. Der Zeuge und seine Ehefrau kehrten aufgrund des Vorfalls mehrere Wochen früher aus dem Urlaub zurück. Fall 35 = Fall 37 der Anklage (Fallakte 27) – Versuch Am 08.03.2017 gegen 03:20 Uhr begab sich der Angeklagte zum Einfamilienhaus des Geschädigten T, Z5 ##, ##### G4. Der Geschädigte schlief zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss des Hauses. Der Angeklagte schob den Rollladen des im Erdgeschoss gelegenen Wohnzimmerfensters halb hoch und fixierte diesen mit zwei Schrauben seitlich im Rahmen, die er zuvor zu dem schon genannten Zwecke mit Klebeband umwickelt hatte. Sodann zerstörte er mittels Spannungsbruchs, wie vorab geplant, das Wohnzimmerfenster, um in das Haus zu gelangen. Er wollte aus diesem Bargeld, Schmuck und oder andere Wertgegenstände entwenden. Der Geschädigte T wachte von dem vom Angeklagten durch den Spannungsbruch verursachten Lärm auf. Er stand auf und ging hinunter ins Wohnzimmer, wobei er auf dem Weg dorthin das Licht anmachte. Dies bemerkte der Angeklagte, der daraufhin aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht ergriff. Als der Geschädigte das Wohnzimmer betrat, fand er nur die defekte Scheibe vor. Auf den Angeklagten traf er nicht. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 686,58 €, den die Versicherung vollständig erstattete. Fall 36 = Fall 38 der Anklage (Fallakte 69) Der Angeklagte begab sich zwischen dem 02.06.2017, 14:00 Uhr, und dem 05.06.2017, 15:55 Uhr, zu dem Reihenhaus der nur wenige Tage abwesenden Zeugen P6 in der P7 Str. ###, ##### E4. Dort verschaffte er sich tatplangemäß mittels Spannungsbruchs Zugang zum Haus. Aus dem Objekt entwendete er, nachdem er alle Wohnräume durchsucht hatte, tatplangemäß Bargeld, Schmuck, eine Kameratasche mit Digitalkamera und X5 Fernglas sowie einen Kaffeevollautomaten der Marke K C## im Gesamtwert von mindestens 3.505,00 €. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 312,38 €. Beide Beträge erstatte die Versicherung der beiden Zeugen. Die Zeugen bemerkten den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 37 = Fall 39 der Anklage (Fallakte 45) – Versuch Zwischen dem 16.06.2017 und dem 18.06.2017, 13:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des Zeugen D2 im G-Weg, ##### G4, der sich seit einigen Tagen im Urlaub befand. Über eine Treppe betrat der Angeklagte den Balkon am Obergeschoss des Hauses. Dort schob er tatplangemäß den Rollladen der Terrassentür halb hoch und fixierte diesen mittels einer mit Klebeband umwickelten großen Schraube im Rahmen. Anschließend brachte er das Fenster der Terrassentür mittels Spannungsbruch zu Bruch, da er sich so Zutritt zum Haus verschaffen wollte. Er beabsichtigte, das Wohnhaus sodann nach werthaltigem Stehlgut zu durchsuchen, das er von dort mitnehmen und für sich behalten und/ oder weiterveräußern wollte. Durch den vom Angeklagten verursachten Riss in der Glasscheibe löste die mit einem Bruchmelder versehene Alarmanlage des Hauses (akustisch) aus, weshalb der Angeklagte sein Vorhaben abbrach und aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung flüchtete. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 700 €, den die Versicherung des Zeugen beglich. Die Nachbarn des Zeugen nahmen den Alarm zunächst nicht ernst. Erst als der das Haus betreuende Nachbar am 18.06.2017 dieses wieder betrat, entdeckte er die zerstörte Terrassentür und informierte den Zeugen. Der Zeuge Dr. D2 entschied sich, seinen Urlaub nicht abzubrechen und kehrte plangemäß 14 Tage später zurück. Fall 38 = Fall 40 der Anklage (Fallakte 46) Zwischen dem 16.06.2017, 18:00 Uhr, und dem 24.06.2017, 19:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der urlaubsabwesenden Zeugen (V4-) H6, V5 ##, ##### G4. In der Absicht, sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, erzeugte der Angeklagte zunächst mittels Spannungsbruchs einen Riss in der Terrassentür zum Wohnzimmer. Da dieser aber nicht tief genug war, um die Bruchstücke zu lösen, erzeugte er einen weiteren Spannungsbruch an der Terrassentür zur Küche. Hier gelang es ihm, das Glas derart stark zu beschädigen, dass er die Glasbruchstücke herausnehmen konnte. Er stapelte diese sauber neben der Türe und kroch durch die geschaffene Öffnung in das Haus. Drinnen durchsuchte er wie üblich sämtliche Räume. Er fand dabei einen Ersatzschlüssel für die Haustür, mit dem er diese aus den schon genannten Gründen von innen verschloss. Aus den Räumlichkeiten nahm er in der Absicht, diesen weiterzuverkaufen, Schmuck im Gesamtwert von mindestens 800 € an sich und verließ mit diesem das Haus. Der Sachschaden betrug 1.471,95 € und wurde ebenso wie der Stehlgutschaden von der Versicherung der Zeugen erstattet. Die Zeugen kehrten aufgrund des vorgenannten Geschehens eine Woche früher als geplant aus ihrem Frankreichurlaub zurück. Fall 39 = Fall 41 der Anklage (Fallakte 47) Zwischen dem 26.06.2017, 11:00 Uhr, und dem 28.06.2017, 10:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem freistehenden Einfamilienhaus des urlaubsabwesenden Zeugen C6 in der X6str. ##, ##### A3. Mittels Spannungsbruchs an der Terrassentür des Wohnhauses verschaffte er sich, wie zuvor geplant, Zugang zum Haus. Im Dielenbereich fand er im Rahmen seiner Durchsuchung einen Ersatzschlüssel, mit dem er aus den schon genannten Gründen die Haustür von innen abschloss. Aus den weiteren Räumlichkeiten des Hauses entwendete der Angeklagte schließlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 205 €. Die Versicherung des Zeugen erstatte diesen Betrag nicht, da die Selbstbeteiligung des Zeugen 250 € betrug. Der Sachschaden belief sich auf 655,45 € und wurde von der Versicherung übernommen. Der Zeuge bemerkte den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 40 = Fall 42 (Fallakte 49) – Versuch Am 12.07.2017 gegen 04:00 Uhr früh begab sich der Angeklagte zum Wohnhaus des urlaubsabwesenden Zeugen Q3, R5 # in ##### P3. Er beabsichtigte, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Haus zu verschaffen, um aus diesem Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. In Umsetzung dieses Plans erzeugte er zum vorbenannten Zeitpunkt mittels der schon beschriebenen Methode einen Riss im linken Wohnzimmerfenster des Hauses. Dabei sprang die am Wohnhaus angebrachte Alarmanlage (akustisch) an, woraufhin der Angeklagte aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung die Flucht ergriff. Als die Nachbarin des Zeugen diesen am selben Tag über den Vorfall informierte, entschloss er sich, seine Reise nicht vorzeitig abzubrechen. Der Sachschaden betrug 807,89 €, die von der Versicherung des Zeugen reguliert wurden. Fall 41 =Fall 43 der Anklage (Fallakte 72) Zwischen dem 15.07.2017, 11:00 Uhr, und dem 19.07.2017, 21:00 Uhr, begab sich der Anklagte zu dem Einfamilienhaus des Zeugen Q4 in der D-Straße in ##### H3. Der Zeuge befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Kurzurlaub. Der Angeklagte verschaffte sich, wie von Anfang an geplant, mittels Spannungsbruchs in der Terrassentür Zugang zum Haus. Dieses durchsuchte er vollständig und nahm von dort in der Absicht, diesen anschließend weiterzuverkaufen, Schmuck im Gesamtwert von 910 € mit. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 590 €. Beide Beträge wurden von der Versicherung des Zeugen, der den Vorfall erst bei seiner Rückkehr bemerkte, beglichen. Fall 42 = Fall 44 der Anklage (Fallakte 50) – Versuch In der Nacht vom 16.07.2017 auf den 17.07.2017 begab sich er Angeklagte zu dem Wohnhaus des urlaubsabwesenden Zeugen G2, R5 #, in ##### P3. Der Angeklagte wollte sich mittels Spannungsbruchs Zugang zum Haus verschaffen, da er aus diesem Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände mitnehmen wollte, um diese für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Auch dieses Objekt hatte der Angeklagte wie auch die anderen zuvor auf die schon beschriebene Art und Weise ausgekundschaftet. Tatplangemäß gelang er durch einen Spannungsbruch in der Terrassentür ins Haus. Drinnen durchsuchte er sämtliche Wohnräume. Er fand aber nichts Stehlenswertes, weshalb er das Haus ohne Beute wieder verließ. Der Sachschaden belief sich auf 1.029,83 € (107,10 € Notreparatur plus 922,73 € neues Fenster) und wurde von der Versicherung des Zeugen, beglichen. Der Zeuge brach seinen Urlaub nicht ab, als er durch seinen Nachbarn über den Vorfall informiert wurde. Fall 43 = Fall 45 der Anklage (Fallakte 78) – Versuch Am 29.07.2017 gegen 02:40 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhauses des Zeugen N in der W-Straße in ##### E3. Der Zeuge schlief zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss des Hauses. Der Angeklagte zerstörte wie von Anfang an geplant mittels Spannungsbruch die Glasscheibe der rückwärtigen Küchentür des Hauses. Anschließend griff er durch die von ihm geschaffene Öffnung hindurch, drehte den Türgriff um und betrat das Haus. Dieses wollte er nach Bargeld, Schmuck und/ oder anderen Wertgegenständen durchsuchen, die er aus dem Haus mitnehmen wollte, um sie für sich zu behalten und/ oder weiterzuverkaufen. Er wollte mit der Durchsuchung im Obergeschoss des Hauses beginnen, wo der Zeuge inzwischen von dem vom Angeklagten versachten Lärm aufgewacht war. Der Angeklagte schritt in Umsetzung seines Planes mit einer Taschenlampe in der Hand die Treppe hinauf. Oben angekommen traf er auf den Zeugen, der inzwischen den Baseballschläger neben seinem Bett ergriffen und das Schlafzimmer verlassen hatte, um ins Untergeschoss zu gehen. Der Zeuge machte das Licht an. Er und der vollständig dunkel gekleidete Angeklagte, der zudem maskiert war und Handschuhe trug, schauten sich einen kurzen Moment lang an. Dann begann der Zeuge, den Angeklagten laut und aggressiv anzuschreien, und schwang dabei den Baseballschläger in der Luft, um den Angeklagten zu vertreiben. Dieser erschrak und ergriff aus Angst vor weiterer Konfrontation und Strafverfolgung die Flucht. Er rannte die Treppe hinunter und verließ das Haus auf dem Weg, auf dem er gekommen war. Der Sachschaden belief sich auf 500 €, die von der Versicherung des Zeugen erstattet wurden. Fall 44 = Fall 46 der Anklage (Fallakte 79) Zwischen dem 02.08.2017, 18:00 Uhr, und dem 05.08.2017, 18:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte des urlaubsbedingt abwesenden Zeugen O in der V6 Straße ###a in ##### E3. Dort schob er den Rollladen der Terrassentür zunächst ein Stück hoch und fixierte diesen mit einer mit Klebeband umwickelten Schraube im Rahmen. Danach verursachte er einen Spannungsbruch und stapelte die entnommenen Glasbruchstücke neben der Tür. Durch das von ihm geschaffene Loch in der Terrassentür kroch er wie von Anfang an geplant ins Innere des Hauses. Drinnen durchsuchte er alle Räumlichkeiten und nahm aus diesen Schmuck, Goldmünzen und Champagner an sich, um diese Gegenstände für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Mit der Beute im Gesamtwert von mindestens 6.014,31 € verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 811,33 €. Beide Schäden wurden von der Versicherung des Zeugen reguliert. Die Zeugen brachen ihren Kanadaurlaub nicht vorzeitig ab. Fall 45 = Fall 47 der Anklage (Fallakte 82) Zwischen dem 15.08.2017, 05:00 Uhr, und dem 17.08.2017, 18:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus des urlaubsabwesenden Zeugen T6 im X7 Weg ##, 53127 X8. Um sich Zutritt zu dem Haus zu verschaffen, zerstörte er eine Scheibe der rückwärtigen Terrassentür mittels Spannungsbruchs und legte die Bruchstücke mithilfe eines Saugnapfs ordentlich übereinander ab. Durch die von ihm auf diese Wiese geschaffene Öffnung kletterte der Angeklagte sodann ins Haus. Dieses durchsuchte er vollständig und nahm in der Absicht, diesen anschließend weiterzuverkaufen, Schmuck im Gesamtwert von mindestens 1.393,50 € mit. Bei der Durchsuchung beschädigte der Angeklagte die Klappe des Wäscheschachts, was Kosten in von Höhe von 50 € verursachte. Der Sachschaden belief sich insgesamt daher auf 744,02 €. Sowohl der Sach- als auch der Stehlgutschaden wurden von der Versicherung des Zeugen beglichen. Der Zeuge brach seinen Urlaub nicht ab, als er durch seine Schwägerin von dem Vorfall informiert wurde. Fall 46 = Fall 48 der Anklage (Fallakte 91) – Versuch In der Nacht vom 05.09.2017 auf den 06.09.2017 begab sich der Angeklagte zu dem Wohnhaus der Geschädigten L in der B2straße ## in ##### E4. Er wollte sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus verschaffen, aus dem er Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden gedachte. In Umsetzung seines Plans schob er den Rollladen des Wohnzimmerfensters ein Stück hoch, der von sich aus arretierte. Dann stach er zweimal in die Gummierung zwischen Rahmen und Scheibe, um einen Spannungsbruch herbeizuführen. Da es sich um Sicherheitsglas handelte, durchbrach aber nur die äußere Verglasung der Scheibe. Als der Angeklagte registrierte, dass die Verglasung „ zu gut“ war, um mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ins Haus gelangen zu können, brach er sein Vorhaben ab und entfernte sich vom Haus. Der Sachschaden betrug 1.476,46 € und wurde von der Versicherung der Geschädigten beglichen. Fall 47 = Fall 49 der Anklage (Fallakte 99) In der Nacht vom 19.09.2017 auf den 20.09.2017 begab sich der Angeklagte zum Reihenhaus der 93 Jahre alten Zeugin L5 im X7 Weg ##, in ##### V7. Die Zeugin schlief zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss des Hauses. Der Angeklagte brachte, wie zuvor geplant, mittels Spannungsbruchs die Fensterscheibe der Terrassentür zum Zerbrechen, um sich so Zugang zum Haus zu verschaffen. Er stapelte die Glasscherben neben der Tür und kletterte durch die von ihm geschaffene Öffnung ins Haus. Im Wohnzimmer nahm er aus dem Portemonnaie der Zeugin 20 € an sich in der Absicht, diese für sich zu behalten. Auf seiner Suche nach weiterem Stehlgut begab er sich zur Flurtür, die ins Obergeschoss führte. Da auch diese verschlossen war, zerbrach er den Glaseinsatz der Tür, griff durch das Loch hindurch und schloss mittels dem im Türschloss steckenden Schlüssel die Tür auf. Dann ging er hinauf ins Obergeschoss. Als er sich dem Schlafzimmer der Zeugin näherte, hörte er von drinnen deren Schlafgeräusche und erkannte, dass das Haus nicht leer war. Deswegen sowie aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung brach der Angeklagte die weitere Durchsuchung ab und verließ mit dem erbeuteten Bargeld das Haus. Die Zeugin bekam von alledem nichts mit und entdeckte die kaputte Terrassentür erst am nächsten Morgen. Der Sachschaden an der Terrassentür betrug 595,00 € und wurde von der Zeugin mangels Bestehen einer Versicherung selbst getragen. Fall 48 = Fall 50 der Anklage (Fallakte 100) – Versuch Zwischen dem 20.09.2017, 15:00 Uhr, und dem 24.09.2017, 21:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zur Wohnung des Geschädigten G in der U3straße ### in ##### E3. Der Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten im Pflegeheim. In der Wohnung lebte seitdem niemand mehr. Die Pflegerin des Geschädigten verfügte über einen Schlüssel zur Wohnung und suchte diese auftragsgemäß regelmäßig dreimal pro Woche auf, um dort nach dem Rechten zu sehen. Der Angeklagte stieg zum vorbenannten Zeitpunkt auf eine Altpapiertonne vor dem Mehrfamilienhaus und kletterte von dort auf den Balkon im ersten Obergeschoss, der zur Wohnung des Geschädigten gehörte. Er beabsichtigte, sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu verschaffen, um Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände mitzunehmen, die er für sich behalten bzw. weiterverkaufen wollte. Er wollte dadurch (weiterhin) seinen Lebensunterhalt finanzieren und plante, dies künftig auf gleiche Weise zu tun. In Umsetzung seines Planes verschaffte sich der Angeklagte mittels Spannungsbruchs an der Balkontür Zutritt zur Wohnung. Er durchsuchte diese vollständig, fand aber keine stehlenswerten Gegenstände. Er verließ die Wohnung daher ohne Beute. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 846,17 €, die von der Versicherung des Geschädigten erstattet wurden. Fall 49 = Fall 51 der Anklage (Fallakte 101) Zwischen dem 22.09.2017 und dem 26.09.2017, 00:30 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem ebenfalls in der U3straße in ##### E3 gelegenen Mehrfamilienhaus Nr. ###. Dort kletterte er auf den zur Wohnung der Zeugen T10 gehörigen Balkon im 1. Obergeschoss. Um sich Zugang zu dieser zu verschaffen, brachte der Angeklagte die Fensterscheibe der Terrassentür durch Spannungsbruch zum Bersten, entnahm die Bruchstücke mit einem Saugnapf und kroch durch die von ihm geschaffene Öffnung in die Wohnung. Diese durchsuchte er in der bereits beschriebenen Art und Weise und nahm aus den Räumlichkeiten Bargeld in Höhe von 590 € an sich, um dieses für sich zu behalten. Mit diesem verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 1.012,03 € (233 € Notreparatur plus 650,65 € und 128,38 € Reparaturkosten). Sowohl der Sachschaden als auch der Stehlgutschaden wurden von der Versicherung der Zeugen erstattet. Die Zeugen, die sich zum vorgenannten Zeitpunkt im Urlaub befanden, entdeckten den Vorfall erst bei ihrer Rückkehr. Fall 50 = Fall 52 der Anklage (Fallakte 102) – Versuch In der Nacht vom 27.09.2017 auf den 28.09.2017 begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhauses Nr. 7 in der P5-Straße in ##### E3. Dort kletterte er auf den zur Wohnung der Zeugin Q2 gehörigen Balkon im ersten Obergeschoss. Die Zeugin schlief zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer der Wohnung. Der Angeklagte wollte sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu der Wohnung verschaffen, um aus dieser Bargeld, Schmuck und oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Tatplangemäß gelang es ihm mit dem Spannungsbruch die Fensterscheibe der Balkontür zum Zerbrechen zu bringen. Dann entnahm er die Glasbruchstücke und stapelte sie neben der Türe. Anschließend drehte er den Griff der Tür und setzte einen Fuß ins Wohnzimmer der Wohnung. Als er vollständig eintreten wollte, hörte der Angeklagte ein Schnarchen in der Wohnung und registrierte, dass jemand anwesend war. Aus Angst vor Entdeckung und Strafverfolgung ergriff er die Flucht. Die Zeugin bekam hiervon nichts mit und entdeckte erst am nächsten Morgen die kaputte Balkontür. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.095,70 €. Dieser wurde von der Versicherung der Zeugin vollständig reguliert. Fall 51 = Fall 53 der Anklage (Fallakte 105) Zwischen dem 27.09.2017 und dem 01.10.2017 begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus in der V8-Straße ## in ##### E3. Dort kletterte er auf den Hochparterre gelegenen Balkon der Wohnung des Zeugen F3, der zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau im V3urlaub war. Um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, schob der Angeklagte den Rollladen der Balkontür hoch und brachte die Fensterscheibe der Tür mit einem Bunsenbrenner zum Zerspringen. Sodann entnahm er die Glasbruchstücke mit einem Saugnapf und stapelte diese neben der Tür. Durch die auf diese Weise geschaffene Öffnung kroch der Angeklagte in die Wohnung. Drinnen durchsuchte er die gesamte Wohnung auf die schon beschriebene Art und Weise nach Stehlgut. Er stieß dabei auf einen Ersatzschlüssel, den er zu dem schon genannten Zwecke von innen in die Haustür steckte und diese damit verschloss. Aus den Räumlichkeiten nahm er Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von mindestens 8.000 € an sich in der Absicht, diese für sich zu behalten bez. weiterzuverkaufen. Er verließ damit die Wohnung durch die Eingangstür, verschloss diese von außen wieder und legte den Schlüssel unter die Fußmatte. Der Sachschaden betrug 727, 54 € und wurde von der Versicherung des Zeugen mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von 250 € reguliert. Den Stehlgutschaden ersetzte sie vollständig. Der Zeuge kehrte mit seiner Ehefrau drei Tage früher als geplant aus dem Urlaub zurück, als er am 01.10.2017 durch seinen Nachbarn von dem Vorfall erfuhr. Fall 52 = Fall 54 der Anklage - Versuch In der Nacht vom 28.09.2017 auf den 29.09.2017 begab sich der Angeklagte zu der Wohnung der Zeugin T9, im ersten Obergeschoss rechts, in dem Mehrfamilienhaus in der P5-Str. ##, in ##### E3. Die Zeugin, die die Wohnung zur Miete bewohnte, war zum vorgenannten Zeitpunkt berufsbedingt ein paar Tage verreist. Zuletzt hatte eine Freundin am Morgen des 28.09.2017 nach dem Rechten gesehen. Um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, erzeugte der Angeklagte mittels Spannungsbruchs, wie geplant, Risse in der Fensterscheibe der Balkontür der Wohnung. Dann stapelte er die Glasbruchstücke neben der Tür, legte den Türgriff um und betrat die Wohnung. Wie von Anfang an beabsichtigt, durchsuchte er die gesamte Wohnung nach Bargeld, Schmuck und anderen Wertegegenstände, die er für sich behalten bzw. weiterverkaufen wollte. Dabei verschloss er zwischendurch mittels Ersatzschlüssel die Haustür von innen, um im Falle der Entdeckung leichter die Flucht ergreifen zu können. Bei seiner Durchsuchung fand der Angeklagte jedoch nichts Stehlenswertes und verließ die Wohnung daher ohne Beute. Er ging dabei durch die Haustür hinaus, verschloss diese von außen und warf den Ersatzschlüssel in den Briefkasten. Die Höhe des Sachschadens konnte die Kammer trotz Nachfrage nicht feststellen. Fall 53 = Fall 55 der Anklage (Fallakte 103) In derselben Nacht fuhr der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus in der mit dem Pkw nur zwei Minuten von der P5-Straße ## entfernten U3str. ### in ##### E3. Über eine im Gartenbereich gelegene Treppe ging der Angeklagte auf die Hochterrasse der Wohnung des urlaubsabwesenden Zeugen N5. Dort brachte er, wie von Anfang an geplant, die Glasscheibe eines bodentiefen Fensters neben der Terrassentür mittels Spannungsbruchs zum Springen, um sich auf diese Weise Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Sodann entnahm der Angeklagte den Glasbruch mit einem Saugnapf und stieg durch die Öffnung in Wohnung. Er durchsuchte sämtliche Räume und entwendete von dort eine Personenwaage und mehrere Eau de Toilette im Gesamtwert von 330 €. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 696,92 €. Beide Summen wurden dem Zeugen von seiner Versicherung erstattet. Seinen Urlaub brach der Zeuge nach Kenntniserlangung von dem Geschehen durch seine die Wohnung hütende Nachbarin nicht ab. Fall 54 = Fall 56 der Anklage (Fallakte 106) – Versuch Am 03.10.2017 gegen 03:10 Uhr betrat der Angeklagte über eine Treppe den Hochparterre gelegenen Balkon der Wohnung der Zeugin G3 in dem Mehrfamilienhaus in der V8-Straße ## in ##### E3. Die Zeugin, ihr Sohn und ihr Ehemann schliefen zu diesem Zeitpunkt in den beiden Schlafzimmern der Wohnung. Um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, setzte der Angeklagte einen A4-Lötbrenner an der Fensterscheibe der Balkontür an und erhitzte die Scheibe. Wie geplant bekam diese Risse. Der Angeklagte begann, die einzelnen Bruchstücke der Scheibe hinaus zu brechen. Er wollte sodann durch das Loch die Wohnung betreten und diese nach Bargeld, Schmuck und/ oder anderen Wertgegenständen durchsuchen, die er für sich behalten und/ oder weiterverkaufen wollte. Er hatte sich wie sonst auch maskiert und dunkel gekleidet. Von den vom Angeklagten verursachten Geräuschen wachte die Zeugin G3 auf. Sie ging, ohne das Licht anzumachen, ins Wohnzimmer. Als sie den Angeklagten, der dort vor ihrer Balkontür kniete, sah, begann sie laut etwas wie „Einbrecher“ zu schreien. Der Angeklagte hörte dies und erschrak. Er erkannte, dass er entdeckt worden war und ergriff aus Angst vor weiterer Konfrontation und Strafverfolgung die Flucht. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 379,63 €. Dieser wurde von der Versicherung ersetzt. Fall 55 = Fall 57 der Anklage (Fallakte 108) Zwischen dem 08.10.2017 und dem 12.10.2017 begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus in der A5straße # in ##### E3. Dort ging er zu der Terrassentür der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Geschädigten C4. Die Geschädigte, die grundsätzlich schon seit mehreren Jahren allein in der Wohnung lebte, befand sich zum vorbenannten Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen im Krankenhaus. Es stand fest, dass sie von ihrem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in die Wohnung zurückkehren würde. Ihr Sohn, der Zeuge C4, kümmerte sich in dieser Zeit um die Wohnung und besaß auch einen Schlüssel zu dieser. Er sah in regelmäßigen Abständen von wenigen Tagen nach der Wohnung. Wie von Anfang an geplant, verschaffte sich der Angeklagte mittels Spannungsbruchs in der Terrassentür Zutritt zu der Wohnung. Diese durchsuchte er vollständig und nahm 300 € Bargeld sowie Schmuck von (trotz Nachfrage) nicht mehr feststellbarem Wert in der Absicht an sich, diese Beute für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Das Bargeld und der Schmuck sollten wie schon in anderen Fällen seinem Lebensunterhalt dienen, den der Angeklagte auch künftig mit ähnlichen Vorhaben finanzieren wollte. Mit dem erbeuteten Bargeld und dem Schmuck verließ der Angeklagte die Wohnung. Die Mutter des Zeugen verstarb -wie erwartet- kurze Zeit später im Krankenhaus, ohne zuvor in die Wohnung zurückkehrt zu sein oder auch nur von dem Einbruch zu erfahren. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 954,36 €, den die Versicherung beglich. Fall 56 = Fall 58 der Anklage (Fallakte 111) Zwischen dem 12.10.2017 und dem 16.10.2017 kletterte der Angeklagte über die Balkonbrüstung auf den Balkon der Mietwohnung der Zeugin L4 in dem Mehrfamilienhaus in der S-Straße in ##### E3. Die Zeugin nächtigte in diesem Zeitraum für ein paar Tage bei ihrem Freund. Auf dem Balkon der Zeugin brachte der Angeklagte tatplangemäß die Fensterscheibe der Balkontür mittels Spannungsbruchs zum Zerbrechen, entnahm den Glasbruch mithilfe eines Saugnapfs und stapelte die Glasbruchstücke auf einem Blumentopf. Sodann betrat er durch die von ihm geschaffene Öffnung die Wohnung. Diese durchsuchte er vollständig und entwendete aus dem Schlafzimmer zwei Armbänder im Gesamtwert von mindestens 899 €, um diese weiterzuverkaufen. Die Höhe des Sachschadens konnte die Kammer trotz Nachfrage nicht feststellen. Die Zeugin trug den Stehlgutschaden selbst. Fall 57 = Fall 59 der Anklage (Fallakte 112) Zwischen dem 21.10.2017 und dem 25.10.2017 begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte der urlaubsabwesenden Zeugen X9, F6 ##, ##### G4. Wie von Anfang an geplant, erzeugte er einen Spannungsbruch in der Terrassentür, entnahm die Glasbruchstücke mit einem Saugnapf und stapelte diese neben der Tür, um in das Wohnhaus zu gelangen. Sodann begab er sich durch die von ihm geschaffene Öffnung in das Haus und durchsuchte dieses vollständig. Aus den Räumlichkeiten nahm er 1.000 € Bargeld sowie Parfüms und Goldmünzen (darunter eine Goldmünze 20 Jahre deutsche Einheit) im Gesamtwert von mindestens 635 € an sich, um diese(s) für sich zu behalten bzw. weiterzuverkaufen. Mit den Gegenständen im Gesamtwert von mindestens 1.635 € verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 545,10 € und wurde wie der Stehlgutschaden von der Versicherung der Zeugen beglichen. Die Zeugen bemerkten den Vorfall erst, als sie aus dem Kurzurlaub zurückkamen. Im Rahmen der am 16.01.2018 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der K-Straße wurde in einem Behältnis in der Küche eine Goldmünze 20 Jahre deutsche Einheit aufgefunden. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass diese diejenige des Zeugen X9 war. Fall 58 = Fall 60 der Anklage (Fallakte 113) – Versuch Zwischen dem 24.10.2017, 13:00 Uhr, und dem 26.10.2017, 11:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte des ein paar Tage ortsabwesenden Geschädigten Z7 im Z8weg ##, ##### G4. Der Angeklagte wollte sich mittels Spannungsbruchs Zutritt zu dem Wohnhaus verschaffen, um aus diesem Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände zu entwenden. In vorgenannter Absicht brachte er mittels Spannungsbruch den Glaseinsatz der Terrassentür in Griffhöhe zum Springen. Sodann entfernte er die einzelnen Glasbruchstücke mit einem Saugnapf und griff durch das Loch hindurch, um mit der Hand den Türgriff umzulegen und die Tür zu öffnen. Dieser war allerdings abgeschlossen, sodass dies dem Angeklagten nicht gelang. Der Angeklagte dachte und registrierte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr in das Haus „reinkommen würde“ und verließ daher das Grundstück. Die Höhe des Sachschadens war nicht feststellbar. Fall 59 = Fall 61 der Anklage (Fallakte 117) Zwischen dem 28.10.2017, 09:30 Uhr, und dem 02.11.2017, 15:57 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Reihenendhaus der urlaubsabwesenden Zeugin I2 in der H-Straße, ##### V7. Dort verschaffte er sich in zuvor gefasster Absicht mit einem Spannungsbruch an der Terrassentür Zutritt zum Haus, wobei er auch in diesem Fall vor Betreten des Hauses die Glasbruchstücke mit einem Saugnapf entnahm und stapelte. Drinnen durchsuchte der Angeklagte sämtliche Räume und nahm aus dem Kinderzimmer 195 € Bargeld an sich, um dieses für sich zu behalten. Mit dem Bargeld verließ er das Haus. Der Sachschaden betrug 2.075 € und wurde von der Versicherung der Zeugin beglichen. Die Zeugin beendete ihren Urlaub regulär. Fall 60 = Fall 62 der Anklage (Fallakte 116) – Versuch Am 31.10.2017 begab sich der Angeklagte gegen 05:00 Uhr morgens zu dem Reihenhaus der 1934 geborenen Geschädigten Z9 in der W4straße #, ##### V7. Mittels Spannungsbruchs erzeugte der Angeklagte ein Loch in der Terrassentür des Hauses, legte mithilfe eines Saugnapfs die Glasbruchstücke übereinander ab und krabbelte durch das Loch ins Haus. Die Geschädigte schlief zu diesem Zeitpunkt in ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss des Hauses. Ihre Schlafzimmertür hatte sie vor dem zu Bett gehen von innen mit dem Zimmerschlüssel verschlossen. Der Angeklagte begab sich über die Treppe ins Obergeschoss des Hauses, da er dieses wie die restlichen Räume des Hauses nach Bargeld, Schmuck und/ oder anderen Wertgegenständen durchsuchen wollte, die er für sich behalten bzw. weiterverkaufen wollte. Mit der vom ihm mitgeführten Taschenlampe leuchtete der Angeklagte durch das Schlüsselloch der Schlafzimmertüre und unter deren Türritze hindurch. Hiervon wachte die Geschädigte auf. Sie hörte ein Knarzen vor der Tür und dachte sofort an einen Einbrecher. Sie stand auf und holte ihr Handy aus ihrer Handtasche. Der Angeklagte, der wiederum die von der Geschädigten verursachten Geräusche vernahm, erkannte, dass Hausbewohner anwesend waren und ergriff aus Angst vor einer Begegnung mit diesen sowie vor Strafverfolgung die Flucht. Die Geschädigte wählte unterdessen den Notruf und verständigte die Polizei. Diese traf wenige Minuten später am Haus ein. Da diese nicht sicher waren, ob der Angeklagte noch im Haus war, zerstörten sie die Terrassentür vollständig, um schnellstmöglich in das Haus zu gelangen. Tatsächlich fanden sie den Angeklagten, wie erwähnt, nicht mehr vor. Der Sachschaden betrug 1.095,18 € und wurde von der Versicherung der Zeugin erstattet. Fall 61 = Fall 63 der Anklage (Fallakte 119) - Versuch Zwischen dem 31.10.2017, 11:00 Uhr, und dem 11.11.2017, 21:35 Uhr, begab sich der Angeklagte zu der von den Zeugen E2 und O5 gemieteten Doppelhaushälfte O6 # in ##### V7. Beide Zeugen waren im vorgenannten Zeitraum urlaubsbedingt abwesend. Mittels Spannungsbruchs in der Terrassentür verschaffte sich der Angeklagte wie zuvor geplant Zutritt zum Haus. Dieses durchsuchte er vollständig in der Absicht, von dort Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände mitzunehmen, die er für sich behalten und/ oder weiter verkaufen wollte. Der Angeklagte fand aber im Haus nichts Stehlenswertes, weshalb er das Haus ohne Beute verließ. Der Sachschaden war trotz Nachfrage nicht feststellbar. Die Zeugen entdeckten den Vorfall erst bei Urlaubsrückkehr. Fall 62 = Fall 65 der Anklage (Fallakte 123) Zwischen dem 23.11.2017, 08:00 Uhr, und dem 03.12.2017, 19:00 Uhr, begab sich der Angeklagte zu dem Reihenhaus der Zeugin W3 im L-Weg in ##### G4. Die Zeugin besuchte im vorgenannten Zeitpunkt ihre Mutter. In der zuvor gefassten Absicht, sich Zutritt zu dem Haus zu verschaffen, schob der Angeklagte den Rollladen der Terrassentür halb hoch und erzeugte mittels Spannungsbruchs einen Riss in der Scheibe der Terrassentür. Dann entnahm er die Glasbruchstücke und kletterte durch die von ihm geschaffene Öffnung ins Haus. Dort durchsuchte der Angeklagte alle Räume, da er aus diesen Bargeld, Schmuck und/ oder andere Wertgegenstände mitnehmen wollte, um diese für sich zu behalten und/ oder weiter zu verkaufen. Bei seiner Durchsuchung hebelte er zwei verschlossene Zwischentüren sowie die ebenfalls verschlossene Schlafzimmertür mit einem Brecheisen auf, um sich zu den dahinter gelegenen Räumen Zugang zu verschaffen und seine Durchsuchung fortsetzen zu können. An allen drei Innentüren entstanden tiefe Hebelmarken. Der Angeklagte entwendete aus den Räumlichkeiten Schmuck und Parfüm sowie eine Ledertasche mit CD-Player im Gesamtwert von mindestens 2.510 €. Der Sachschaden belief sich auf 1.262,35 €. Dieser sowie der Stehlgutschaden wurden von der Versicherung der Zeugin ersetzt. Die Zeugin bemerkte den Vorfall erst bei ihrer Rückkehr. Die Kammer konnte bei keinem der Geschädigten durch die Tat bedingte physische und oder psychische Folgen feststellen, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit einem Wohnungseinbruch einhergehen können. In den Fällen, in denen Zeugen überhaupt von physischen und oder psychischen Folgen berichteten, handelte es sich um Schlafstörungen und Unsicherheitsgefühle. Die Schlafstörungen zeichneten sich durch schlechtes Einschlafen beim Zubettgehen und Geräuschempfindlichkeit (Hochschrecken/Erwachen bei Geräuschen im und ums Haus) aus. Die längste berichtete Schlafstörung im vorbeschriebenen Sinne dauerte ein Jahr an (Fall 9/Zeugin Q). Die Unsicherheitsgefühle reichten von „komischen Gefühlen im Bauch“, „gestört fühlen in der Privatsphäre“, sorgfältigeres Verschließen von Türen und Fenstern bei Verlassen der Wohnung, kein Schlafen mehr bei offenen Fenstern, Schließen der Terrassentür bei Gang in den Keller, Installation weiterer Sicherheitsvorkehrungen (verschließbare Fenstergriffe, Alarmanlagen etc.) bis hin zu Ängsten, sich alleine im Haus aufzuhalten. Derartige Gefühle hielten in einzelnen, auch länger zurückliegenden Fällen bis längstens heute an. In zwei Fällen, Fälle 36 und 44, waren von den Unsicherheitsgefühlen auch Kinder der Zeugen betroffen. Die damals sechsjährige Tochter der Zeugen P6 (Fall 36) traf gemeinsam mit ihren Eltern am Haus ein, als diese nach wenigen Tagen Abwesenheit zum Haus zurückkehrten. Sie bekam mit, wie die Polizei eintraf. Seitdem betritt sie das Haus nicht mehr, bevor nicht ein Elternteil das Haus betreten hat und traut sich nicht mehr, alleine ihre Jacke aus dem Zimmer zu holen, wenn vorher niemand in ihrem Zimmer nach dem Rechten gesehen hat. Im Fall 44 schlief der damals elfjährige Sohn der Zeugin O ein halbes Jahr lang nicht in seinem Bett, sondern im Schlafzimmer der Eltern. Danach ebbte das Unsicherheitsgefühl des Kindes aber wieder vollständig ab. Der Gesamtstehlgutschaden aus allen vorbenannten Fällen belief sich auf 175.979,71 €. Der Gesamtsachschaden aus allen vorstehenden Fällen betrug 60.015,17 €. III. Nachtatgeschehen Die Ermittlungsbeamten stellten mit der Zeit fest, dass bei einer Vielzahl von gemeldeten Wohnungseinbrüchen Glasscherben sauber im Bereich der Einstiegsstellen der Wohnungen und Häuser gestapelt wurden, was ihnen ungewöhnlich vorkam. Sie vermuteten deshalb, dass die Taten von ein und demselben Täter oder derselben Tätergruppe verübt worden waren. In einer Vielzahl der hiesigen Fälle ermittelten sie außerdem dasselbe vollständige DNA-Profil, was sie in ihrer Annahme bestärkte. Eine Zuordnung des Profils zu einer Person gelang ihnen aber zunächst nicht, da das Profil noch nicht in der Datenbank des Landeskriminalamts NRW gespeichert war. Sie begannen daher am 14.07.2017 mit der Observation ganzer Viertel von E3, wobei sich diese noch gegen Unbekannt richtete. Die Observation dauerte mehrere Monate an. Insgesamt waren 800 Beamte im Einsatz. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde der Angeklagte im Oktober 2017 und Anfang Dezember 2017 kontrolliert und seine Personalien festgestellt. Er war den Beamten jeweils dadurch aufgefallen, dass er in den frühen Morgenstunden langsam mit seinem Pkw N6 durch E3 bzw. V7 fuhr, den Wagen abstellte und sodann die Straßen langsam zu Fuß abschritt. Beide Male gab der Angeklagte wiederum an, Flyer zu verteilen, da er tagsüber arbeite. Nach weiteren nächtlichen Sichtungen des Angeklagten und seines Pkws im Dezember 2017 brachten die Ermittlungsbeamten in der Nacht vom 08.01. auf den 09.01.2018 eine Innraumüberwachung in seinem Pkw N6 an und nahmen dabei Abriebe u.a. vom Fahrersitz. Das so ermittelte DNA-Profil stimmte sodann mit dem in einer Vielzahl der hiesigen Fälle bereits zuvor ermittelten Profil überein. Am 16.01.2018 wurde die vom Angeklagten und seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung in der K-Straße durchsucht. Neben den bereits erwähnten Gegenständen, die den vorstehend aufgeführten Fällen zugeordnet werden konnten, fanden die Ermittlungsbeamten u.a. verschiedene schwarze und dunkelgraue Handschuhe und Mützen, Bunsen- und A4 Brenner, selbstgebastelte Wurfhaken wie beschrieben, Schraubenzieher, Brecheisen, ein Säureprüfset für Gold sowie diverse Schmuckstücke, Pelzmäntel, Goldmünzen etc. auf. Außerdem fanden sie handschriftliche Tabellen mit Straßennamen und Symbolen sowie Aufzeichnungen auf einem Diktiergerät. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag festgenommen. Am 17.01.2018 erließ das Amtsgericht E3 Haftbefehl gegen den Angeklagten und dieser gelangte in Untersuchungshaft, die bis zur Urteilsverkündung aufrechterhalten blieb. Eine weitere Durchsuchung der Wohnung in der K-Straße ## fand am 30.01.2018 statt. Dabei wurde weitere/r Schmuck, Goldmünzen etc. gefunden. C) I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte sein bisheriges Leben geschildert hat, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Die Kammer hat keinen Grund diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen ergänzend auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 04.06.2018. II. 1. Die Feststellungen zur Vorgeschichte (B. I.) und den Taten (B. II.) beruhen maßgeblich auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Dieser hat sich umfassend und ins Detail gehend zu der Vorgeschichte der Taten und den Taten geäußert. Insbesondere hat er zu den einzelnen Fällen Stellung bezogen und diese jeweils vollumfänglich gestanden. Das im Detail überprüfte Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag umfassend zu der Vorgeschichte sowie zu den einzelnen Fällen geäußert. Hierbei hat er sich zunächst eine von seinem Verteidiger zuvor abgegebene Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht und anschließend das Rahmengeschehen (B.I.), insbesondere das grundsätzliche Vorgehen bei den einzelnen Taten, nochmals vollständig und umfänglich aus seiner Sicht geschildert. Der Angeklagte hat sich dabei nicht darauf beschränkt, den in der Anklage niedergelegten Sachverhalt pauschal zu bestätigten. Vielmehr hat er durch seine Sachverhaltsschilderung die Anklage umfänglich konkretisiert. Diese Angaben hat die Kammer berücksichtigt und dementsprechend die Feststellungen gefasst. So hat der Angeklagte nachvollziehbar angegeben, wie und warum es dazu kam, dass er mit dem „Einbrechen“ in Häuser und Wohnungen begann. So habe er im August 2015 einen Kredit in Höhe von 25.000 € aufgenommen. Zugleich sei er auf „schnelles Geld“ aus gewesen und habe dabei ein paar Mal an Glücksspielmöglichkeiten teilgenommen. Statt Gewinnen habe er auf diese Weise aber weitere 25.000 € Schulden angehäuft. Er habe daher zwar rasch wieder mit dem Glücksspiel aufgehört, die Gläubiger dieser Schulden hätten aber auf eine schnelle Rückzahlung gedrängt. Sein Lohn habe dafür aber nicht ausgereicht, und seinen Lebensstil habe er zudem generell als zu niedrig empfunden. Deshalb sei er dann im Spätsommer 2015/Anfang Herbst 2015 auf die Idee gekommen, in Wohnhäuser oder Wohnungen „einzubrechen“. Über mögliche Methoden des Einbrechens habe er sich zuvor im Internet informiert und entsprechende Videos auf verschiedenen Internetplattformen dazu angeschaut. Der Spannungsbruch (den er im Detail wie festgestellt erläutert hat) sei ihm dabei als geeignetste Methode erschienen. Er habe sich deshalb entschlossen, überwiegend diese zu verwenden. Er habe sich diesbezüglich aber auch auf dem Laufenden gehalten. Später habe er daher auch mal verschiedene Brenner ausprobiert, um die Glasscheiben zum Zerspringen zu bringen. In der Wohnung in der Kstr. und in deren Treppenhaus habe er außerdem einen Glasschneider ausprobiert, den er aber dann nicht mehr an anderen Objekten eingesetzt habe. Der Angeklagte räumte in diesem Zusammenhang offen ein, dass sein Vorgehen dann auch „viel zu schnell viel zu gut geklappt“ habe. Er habe daher nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle Mitte Dezember 2015 seinen Lebensunterhalt nicht nur durch seine Taten aufgebessert, sondern komplett durch diese finanziert. Er habe deshalb auch nicht daran gedacht, mit den „Einbrüchen“ aufzuhören, auch nicht als die Spielschulden nach einiger Zeit „längst abbezahlt“ gewesen seien. Sozialleistungen habe er nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle daher auch weder beantragt noch bezogen. Der Angeklagte hat insbesondere auch Angaben zum Stehlgut und dessen Weiterveräußerung gemacht. Hierzu hat er erklärt, überwiegend Bargeld und Schmuck entwendet zu haben. Elektronikartikel habe er demgegenüber nur vereinzelt mitgenommen. Auch Wein, Champagner und Pelze habe er allerdings gelegentlich eingesteckt. Manches habe er seiner Lebensgefährtin geschenkt, aber ihr nicht gesagt, woher er die Sachen gehabt habe. Bzgl. des Schmucks habe er es überwiegend auf Goldschmuck abgesehen gehabt, da er diesen am Leichtesten habe weiterveräußern können. Aus diesem Grund habe er auch Gold in anderen Formen (etwa Münzen, Zahngold) mitgenommen. Er habe dieses mit Hilfe eines Prüfsets vor seiner Weiterveräußerung auf seine Echtheit getestet, um nicht von den „Hehlern -die er nicht benennen wolle- betrogen“ zu werden. Er habe für Gold circa die Hälfte des offiziellen Goldpreises erzielt. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang offen eingeräumt, sich mit wenigen Ausnahmen (etwa bzgl. des Kaffeevollautomaten, Fall 27 des Urteils) nicht mehr an einzelne Schmuckstücke und oder Gegenstände erinnern zu können. Dies ist in Anbetracht der Vielzahl der Fälle glaubhaft. Die Taten wurden an den folgenden Verhandlungstagen mit dem Angeklagten anhand der Fallakten weiter jeweils im Einzelnen unter Vorhalt und Verlesung der jeweiligen Strafanzeigen sowie durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der verschiedenen Tatorte seitens der Kammer Schritt für Schritt besprochen. Die Kammer konnte so die Abläufe der verschiedenen Taten jeweils im Einzelnen an Hand der Angaben des Angeklagten nachvollziehen. Die Angaben des Angeklagten stimmten mit den verlesenen und vorgehaltenen Strafanzeigen sowie in Augenschein genommenen Lichtbildern aus den Fallakten überein. Zudem kamen bei diesem Vorgehen aufgrund der (weiteren) Einlassung(en) des Angeklagten weitere Details zu Tage. Im Rahmen seiner Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Angeklagte eingeräumt, sämtliche der ihm mit der Anklage vorgeworfenen Taten begangen zu haben, mit Ausnahme der Fälle 9 und 25 (Zählung nach Anklage). Zu Fall 9 der Anklage (= Fall 8 des Urteils) hat er zunächst erklärt, dass er zwar versucht habe, in das Haus der Zeugen D „einzubrechen“, aber nur einmal und nicht wie ihm mit Anklage vorgeworfen zweimal. Er meine, er habe den zeitlich früheren Einbruchsversuch (ursprünglich Fall 2 der Anklage) begangen, Fall 9 der Anklage (= Fall 8 des Urteils) daher nicht. Als die Fälle 2 und 9 der Anklage dann am fünften Hauptverhandlungstag nochmals an Hand der Fallakten wie dargelegt aufgearbeitet und die Eheleute D vernommen wurden, hat der Angeklagte im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen frei heraus erklärt, dass er seine Einlassung nochmal korrigieren müsse. Er habe nicht Fall 2, sondern Fall 9 der Anklage (= Fall 8 des Urteils) begangen. Er habe sich die Lichtbilder „ja jetzt nochmal angeschaut und die Zeugen gehört“. Jetzt, wo ihm der Fall wieder vor Augen stehe, erinnere er, dass die Terrassen-/Balkontür des Hauses bereits mit Plane abgedeckt und beschädigt gewesen sei, als er eingetroffen sei. Er habe erst an der beschädigten Tür gehebelt und dann an dem Fenster. Er habe daher den zweiten Einbruchsversuch in das Haus, nicht aber den ersten zu verantworten. Die Kammer hat daher Fall 2 der Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbliebenen Vorwürfe im hiesigen Verfahren eingestellt. Zu Fall 30 des Urteils (= Fall 32 der Anklage) hat der Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts, vor der Vernehmung der Zeugen N3 am zweiten Hauptverhandlungstag, zudem erklärt, er habe den schweren Tresor mit Hilfe eines im Keller vorgefundenen Rollkoffers abtransportiert. Er habe den Tresor auf dem Koffer abgelegt und damit aus dem Haus geschoben. Die Einlassung des Angeklagten wurde sodann durch die Aussage des Zeugen N3 bestätigt. Der Zeuge N3, der im Anschluss an die Erklärung des Angeklagten in den Sitzungssaal gerufen und vernommen worden ist, hat im Rahmen seiner Schilderung des Tatgeschehens von sich heraus erklärt, dass neben dem Tresor aus dem Keller auch sein Rollkoffer „weggekommen“ sei. Er vermute, der Täter habe diesen zum Abtransport des Tresors genutzt. Der Umstand, dass aus dem Keller des Zeugen (auch) ein Rollkoffer fehlte, ergab sich bis zu dem Zeitpunkt der Erklärung des Angeklagten auch nicht aus den Akten/der Fallakte. Bei der Besprechung von Fall 64 der Anklage am siebten Hauptverhandlungstag hat der Anklagte sodann erneut spontan erklärt, seine Einlassung korrigieren zu wollen. Er habe den Fall zwar am ersten Hauptverhandlungstag eingeräumt, aber jetzt wo er die Lichtbilder nochmal sehe, müsse er sagen, dass er das Haus nicht (er)kenne. Auch seien die Hebelspuren an der Terrassentür „nicht typisch“ für ihn. Er habe ja immer einen Spannungsbruch erzeugt. Hier aber sei das Glas nicht gesprungen, sondern die Tür einfach mit Gewalt vollständig aufgehebelt worden. Das sei nicht seine Art. Die Kammer hat auch diesen Fall auf der Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die verbliebenen Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Bezüglich sämtlicher Fälle, in denen es dem Angeklagten nicht gelungen ist, in ein Objekt hinein zu gelangen, hat er zu der subjektiven Seite der Tat Stellung bezogen und bei der Besprechung des jeweiligen Falls Angaben zu seiner Vorstellung des geplanten Vorhabens und seiner Gedankenwelt gemacht. In diesem Zusammenhang hat er für jeden dieser Fälle offen eingeräumt, „nicht freiwillig“ aufgegeben zu haben. Dies wolle er nicht nur für die Fälle erklären, in denen er keinen Bewohner angetroffen oder einen solchen im Haus gehört habe oder in denen keine Störung durch eine Alarmanlage o.ä. erfolgt sei, sondern auch für die Fälle, in denen er von den Objekten abgelassen habe, weil er gedacht und erkannt habe, dass er die jeweiligen Türen und Fenster nicht wie geplant geöffnet bekomme. Ihm sei in diesen Fällen bei der Ausführung klar geworden, dass diese zu gut gesichert gewesen seien, um mit seinem Werkzeug auf seinem geplanten Weg dort hinein zu kommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er „da nicht mehr rein komme“. Für Rückfragen stand der Angeklagte der Kammer und den anderen Verfahrensbeteiligten jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung und trug damit weiter zur Verfahrensförderung bei. So erläuterte er etwa auf Nachfrage des Gerichts zu verschiedenen Gelegenheiten die von ihm gefertigten und verlesenen handschriftlichen Notizen und die verlesenen Verschriftungen der Aufzeichnungen des Diktiergeräts. So hat er etwa erläutert, dass das „Z“ neben dem Nachnamen eines Bewohners in den von ihm angelegten Tabellen für „Zeitung“ stehe. Damit habe er sich markiert, welcher Haushalt eine Zeitung im Briefkasten habe, da dies ein Zeichen für ihn sei, dass der Bewohner zu Hause sei. (Mehrere) Kreuze oder Striche neben einem Nachnamen bedeuteten nicht, dass dieses Haus bereits „abgearbeitet“ worden sei, sondern, dass er die Bewohner auf Festnetz angerufen habe, um zu testen, ob sie am Abend zu Hause seien. Sofern die Bewohner den Anruf entgegen genommen hätten, habe er einen Strich oder ein Kreuz neben dem Nachnamen gemacht, um zu kennzeichnen, dass zu diesem Zeitpunkt jemand zu Hause war. 2. Die geständigen Angaben des Angeklagten werden durch die glaubhaften Zeugenaussagen der Geschädigten in vollem Umfang gestützt und insbesondere bezüglich des entwendeten Diebesguts und der jeweiligen Schadenshöhen ergänzt. a.) Hinsichtlich der Fälle 5, 6, 10, 17, 23, 29, 35, 46, 48, 58 und 60 [1] hat die Kammer die Vernehmung der Zeugen mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter durch Verlesung der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ersetzt. Widersprüche zwischen den polizeilichen Vernehmungen der Geschädigten und der Einlassung des Angeklagten sind nicht aufgetreten. Die Zeugenaussagen haben die Angaben des Angeklagten in allen Details bestätigt. Ergänzend hat die Kammer die Strafanzeigen aus den jeweiligen Fallakten, ebenfalls mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO vollständig verlesen und die Lichtbilder in Augenschein genommen, um den Tatzeitraum eingrenzen zu können und einen Eindruck vom Tatablauf zu erhalten. Die so gewonnenen (weiteren) Erkenntnisse stimmten ebenfalls mit den glaubhaften Angaben des Angeklagten überein. Die Feststellungen zu Umfang, Wert und Höhe der jeweiligen Stehlgut- und/ oder Sachschäden beruhen auf den verlesenen (Ab-)Rechnungen der Versicherungen der Zeugen und der tätig gewordenen Handwerksbetriebe. b.) In allen übrigen festgestellten Fällen hat die Kammer zu jeder einzelnen Fallakte Zeugen vernommen. Die Zeugen haben dabei jeweils glaubhaft zu den von ihnen getroffenen Feststellungen zum Einbruchsgeschehen (etwa Tatzeit, Beschaffenheit des Objekts, Auffinden von Einbruchsspuren, dem Zustand ihrer Wohnung, den entstandenen Sach- und Stehlgutschäden, Bestehen und Erstattungen von Versicherungen etc.) bekundet. Die Kammer hat, nachdem sie die Zeugen zunächst jeweils frei berichten ließ, mit allen Zeugen -durch Verlesen und Vorhalt der jeweiligen Strafanzeigen sowie unter Vorhalt der jeweiligen Lichtbilder- die Tat nochmals ausführlich erörtert und die Zeugen zu etwaig erlittenen eigenen Tatfolgen sowie solcher etwaig vorhandener und betroffener naher Angehöriger (z.B. Kinder, Ehegatte) befragt. Die Schilderungen der Zeugen, die mit den durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Verlesen der Strafanzeigen gewonnen Erkenntnissen zum Geschehensablauf übereinstimmten, bestätigten das glaubhafte Geständnis des Angeklagten in vollem Umfang. Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen beruhen insbesondere die Feststellungen zu Art, Umfang und Wert des Stehlguts sowie zu Umfang und Höhe der entstandenen Sachschäden. Mit den Zeugen wurde im Einzelnen besprochen, welche Gegenstände abhandenkamen. Die Kammer hat dabei ergänzend die Stehlgutlisten aus den einzelnen Fallakten den Zeugen vorgehalten und diese verlesen sowie -soweit vorhanden- die Lichtbilder der entwendeten Schmuckstücke, Münzen, Pelze etc. in Augenschein genommen. Soweit Gegenstände nach Erstellung der Stehlgutlisten von den Zeugen wieder aufgefunden, also entgegen ursprünglicher Annahme der Zeugen gar nicht erst vom Täter/dem Angeklagten mitgenommen worden waren, hat die Kammer dies bei Umfang und Wert des Stehlguts berücksichtigt. Dies kam hier allerdings nur im Fall 53 des Zeugen Dr. N5 vor. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die von ihm ursprünglich als gestohlen gemeldeten Manschettenknöpfe gar nicht weggekommen, sondern nur vom Täter verlegt worden seien. Er habe sie einige Zeit nach der Tat und Erstellung der Stehlgutliste an anderer Stelle im Haus wiedergefunden. Ob es sich bei der im Fall 57 vom Angeklagten entwendeten Goldmünze „20 Jahre deutsche Einheit“ um diejenige handelt, die im Rahmen der später bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung gefunden wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Zwar entspricht die Bezeichnung im Asservatenband unter dem Lichtbild festgehalten und verlesene Bezeichnung der Münze der Bezeichnung aus der verlesenen Besitzurkunde des Zeugen. Der Zeuge X9 hat jedoch in der mündlichen Verhandlung die Lichtbilder der Münze aus dem Asservatenband in Augenschein genommen und hierzu glaubhaft bekundet, dass er die Münze nicht wiedererkenne. Er wisse nicht, ob dies seine sei, auch weil er die gestohlene Münze zuvor jahrelang nicht mehr betrachtet habe und nicht mehr wirklich wisse, wie diese ausgesehen habe bzw. geprägt gewesen sei. Die Zeugen machten insbesondere auch zum Wert der entwendeten Gegenstände glaubhafte Angaben. Soweit vorhanden, wurden insoweit ergänzend Kaufbelege über Schmuckstücke etc. sowie die von den Zeugen in der überwiegenden Anzahl der Fälle beigebrachten Regulierungsschreiben und Gutachten ihrer Versicherer verlesen. Dabei hat die Kammer, sofern Versicherungen vorhanden waren, in ihren Feststellungen regelmäßig die Beträge zugrunde gelegt, die die Versicherer der Zeugen für das Stehlgut erstattet haben, auch wenn die Geschädigten teilweise von wesentlich höheren Werten ausgegangen sind. Dies gilt insbesondere auch im Fall 20 der Zeugen U2 und C2. Soweit die Zeugin C2, die von Beruf Handelsvertreterin für A3-Champagner ist, den Wert der Champagner Flaschen in der Stehlgutliste ursprünglich mit 2.000 € bemessen und u.a. deshalb einen höheren Gesamtwert des Stehlguts als die von der Versicherung erstatteten 13.400 € ermittelt hatte, hat die Kammer diesen Posten in den Feststellungen zur Höhe des Stehlguts unberücksichtigt gelassen und ist von dem seitens der Versicherung nachweislich erstatteten Betrag ausgegangen. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer selbst offen eingeräumt, dass der Wert solcher Sondereditionen schwer zu schätzen sei. Jetzt, wo die Verpackung nicht mehr vorliege, müsse dieser wohl mit Null Euro bemessen werden. Von dem aufgezeigten Grundsatz ist die Kammer nur abgewichen, wenn sich ein höherer Gesamtwert der entwendeten Gegenstände aus objektivierbaren Umständen ergab, wie etwa in den Fällen, in denen die Versicherung zwar grundsätzlich die von den Zeugen ermittelten Werte vollständig anerkannte, aber wegen bestehender Unterversicherung oder Selbstbeteiligung nicht vollständig erstattete. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugen zu Umfang und Höhe der Sachschäden wurden durch die verlesenen, in der überwiegenden Anzahl der Fälle vorliegenden Rechnungen der beauftragten Handwerkerbetriebe und Regulierungsschreiben der Versicherer ergänzt und konkretisiert. 3. Schließlich werden die glaubhaften Angaben des Angeklagten auch durch die seitens der Kammer verlesenen Strafanzeigen der einzelnen Fallakten, den verlesenen handschriftlichen Notizen und verschrifteten Aufzeichnungen des Diktiergeräts sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatorte und Asservate verobjektiviert. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Einbrüche/Diebstähle und Einbruchs-/Diebstahlsversuche entsprechend der Feststellungen ereignet haben. III. Die Feststellungen zu dem Geschehen nach den Taten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, den verlesenen polizeilichen Vermerken und Durchsuchungsberichten sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnungsdurchsuchungen, wie dies aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlich ist. D) Der Angeklagte hat sich damit gemäß der §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung, Abs. 2, Abs. 4 in der seit dem 22.07.2017 geltenden Fassung, 22, 23, 53 StGB des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 33 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 20 weiteren Fällen, des Diebstahls (in besonders schwerem Fall) in vier weiteren Fällen sowie des versuchten Diebstahls (in besonders schweren Fall) in fünf weiteren Fällen strafbar gemacht. Erläuternd ist insoweit Folgendes auszuführen: I. In den Fällen 25, 29, 33, 48 und 55, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht -wie ursprünglich angeklagt- um einen vollendeten bzw. versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl, sondern vielmehr um einen -wie auch in den Fällen 6, 15, 17, 28 als solchen bereits angeklagten- vollendeten bzw. versuchten Diebstahl. Bei den in den Fällen 6, 15, 17, 25, 28, 29 und 33 angegangenen Objekten handelte es sich nicht um Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In den Fällen 48 und 55 lag weder eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch i.S.d. § 244 Abs. 4 StGB vor. In den Fällen 6, 15 und 48 betrafen die Taten des Angeklagten Objekte, in denen die ehemaligen Bewohner bereits seit längerer Zeit in Seniorenheimen lebten und auch niemand sonst darin lebte. In den Fällen 17, 28 und 33 handelte es sich um Objekte, deren ehemalige Bewohner bereits verstorben und die seit dem Tod der Bewohner von keiner anderen Person bezogen worden waren. Im Fall 25 handelte es sich um ein Haus, das dem Zeugen als Herberge für seine Rhododendron-Zucht diente und in dem daher auch keine Menschen lebten. Im Fall 55 lag die ehemalige Bewohnerin des Objekts bereits seit mehreren Wochen im Krankenhaus und es war zur Tatzeit absehbar, dass diese von dort nicht mehr in das Objekt zurückkehren würde. Dies ist dann auch so gekommen. II. In den Fällen 23, 52 und 61 handelt es nach Auffassung der Kammer nicht –wie ursprünglich angeklagt- um vollendete Wohnungseinbrüche, sondern um versuchte, da der Angeklagte -entgegen seiner zuvor gefassten Absicht- in keinem der Fälle etwas entwendete. Demnach kommt aufgrund des in allen diesen Fällen vorliegenden Fehlschlags auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch jeweils nicht in Betracht III. Auch in allen übrigen Fällen des Versuchs (= Fälle 1, 5, 6, 8, 10, 14, 15, 16, 25, 29, 31, 35, 37, 40, 42, 43, 46, 48, 50, 54, 58, und 60) scheidet ein strafbefreiender Rücktritt aufgrund des Vorliegen eines Fehlschlags und mangels vorliegender Freiwilligkeit aus. In allen diesen Fällen wurde der Angeklagte entweder bei der Tatausführung gestört (z.B. durch Alarmanlage oder Bewohner oder Nachbar etc.) oder fühlte sich gestört (z.B. hörte Bewohner im Haus schlafen) und sah sich aus Angst vor Entdeckung oder weiterer Konfrontation mit einem Bewohner und Strafverfolgung zum Abbruch seines Vorhabens gezwungen. Oder aber er erkannte, dass die Objekte zu gut gesichert waren, und sah sich deshalb zur Aufgabe seines Vorhabens gezwungen. IV. Neben den beiden schon genannten Fällen 2 und 64 der Anklage hat die Kammer auch Fall 25 der Anklage auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die verbliebenen Vorwürfe im hiesigen Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Soweit sich der Angeklagte in allen Fällen zugleich tateinheitlich der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht haben könnte, hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Taten in allen angeklagten Fällen bereits vor Anklageerhebung gemäß § 154 a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf des (versuchten) Wohnungseinbruchsdiebstahls bzw. (versuchten) Diebstahls beschränkt. E) I. Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend: 1. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung (allein) gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht, in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 244 Abs. 3 StGB). Diesen Regelungen unterfallen hier die bis zu diesem Zeitpunkt von dem Angeklagten begangen Taten der Fälle 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 18 bis 24, 26, 27, 30, 31, 32 und 34 bis 42. Mit Einführung des § 244 Abs. 4 StGB in der seit dem 22.07.2017 geltenden Fassung ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl in den Fällen, in denen eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betroffen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Die Prüfung eines minder schweren Falles für einen Wohnungseinbruchsdiebstahl i.S.d. Abs. 4 StGB n.F. ist nicht vorgesehen, da § 244 Abs. 3 StGB nicht auf Abs. 4 verweist. § 244 Abs. 4 StGB n.F. unterfallen vorliegend die Fälle 43 bis 47, 49 bis 54 und 56 bis 62. An dieser Stelle sei vorweg genommen, dass die Kammer in allen Fällen des Versuchs (= Fälle 43, 46, 50, 52, 54, 58, 60 und 61) von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb der Strafrahmen in den Fällen 43, 46, 50, 52, 54, 58, 60 und 61 drei Monate bis zu sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betrug. Der Diebstahl wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Der Angeklagte hat jedoch in allen hiesigen Fällen des Diebstahls (= Fälle 6, 15, 17, 25, 28, 29, 33, 48 und 55) sowohl das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 StGB als auch zugleich das der Nr. 3 verwirklicht. Er hat durch das festgestellte Vorgehen in allen diesen Fällen sowohl die Tatbestandsvariante des Einbrechens i.S.d. Nr. 1 erfüllt, als auch wie festgestellt zugleich jeweils gewerbsmäßig gehandelt. Die Kammer hat in allen diesen Fällen das Entfallen der Indizwirkung der Regelbeispiele gesehen, geprüft und verneint. Dies gilt auch für Fall 28, wobei die Kammer insoweit bei ihrer Prüfung und Verneinung gesehen hat, dass das Stehlgut vollständig zurückgeführt werden konnte bzw. rückführbar ist. Der Strafrahmen betrug deshalb drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Vorweggenommen sei allerdings auch hier, dass die Kammer in den Fällen des versuchten Diebstahls (in besonders schwerem Fall), also in den Fällen 6, 15, 25, 29 und 48, (erneut) von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. In den Fällen 6, 15, 25, 29 und 48 stand der Kammer daher ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen ein minder schwerer Fall des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Betracht kommt, hat die Kammer das Vorliegen eines solchen in allen diesbezüglich o.g. Fällen (= Fälle 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 18 bis 24, 26, 27, 30, 31, 32 und 34 bis 42) -in den Fällen des Versuchs (= Fälle 1, 5, 8, 10,14, 16, 23, 31, 35, 37, 40 und 42) zunächst ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs- geprüft. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. Dies vorausgeschickt ist gemessen an diesen Maßstäben ein minder schwerer Fall in keinem der Fälle 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 18 bis 24, 26, 27, 30, 31, 32 und 34 bis 42 gegeben. Bei der insoweit bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass - der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und sämtliche der festgestellten Taten gestanden hat, wodurch das Verfahren maßgeblich verkürzt worden ist, - der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, - er als Erstverbüßer und Familienvater besonders haftempfindlich ist, - die Taten in den Fällen 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 18 bis 24, 26, 27, länger, nämlich zwischen (ca.) zwei und (gut) drei Jahren, zurück liegen, - die Hemmschwelle im Lauf der Tatserie gesunken ist, - in den Fällen 2, 27 und 30 die Beute in Teilen wiederaufgefunden worden und an die Geschädigten zurück gelangt oder an deren Versicherer rückführbar ist, - der Angeklagte in all diesen Fällen bei den vernommenen Zeugen um Entschuldigung gebeten hat und diese die Entschuldigung bis auf in den Fällen 12, 24, 34, 39 auch angenommen haben, - der Angeklagte auf den Pkw N6 $###, Typ ###, Kz.: $$-&& ####, Fahrzeugidentifizierungsnr.: $$$### ####$###### sowie sämtliche im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände nach dem Asservatenverzeichnis vom 23.02.2018, mit Ausnahme seiner persönlichen Papiere zu Ziffern 37.9, 37.11, 37.12 und 38.1 verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten war indessen zu berücksichtigen, dass - den Taten in allen Fällen eine hohe kriminelle Energie in Form eines planvollen und organisierten Vorgehens des Angeklagten zu Grunde lag (Aneignung einer bestimmten Einbruchstechnik, Organisation und Präparation (umwickelte Schrauben) von Werkzeug und Schuhen, Auskundschaftung der Viertel, Anfertigung von Notizen mittels Diktiergerät und handschriftlichen Tabellen, Anrufe auf Festnetzanschlüssen der Bewohner, Mitführen von Flyern als Ausrede, Anschaffung eines Säureprüfsets für Gold, Trainieren und Ausprobieren anderer Einbruchmethoden zur ggf. weiterer Verbesserung der Technik), - der Stehlgutschaden in den Fällen 4 und 27 hoch war. Die Kammer hat in den Fällen des Versuchs (= Fälle 1, 5, 8, 10,14, 16, 23, 31, 35, 37, 40 und 42) sodann geprüft, ob unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt ist, dies im Ergebnis auch angesichts der Höhe der verursachten Sachschäden in allen Fällen verneint. Die Kammer hat aber in allen diesen Fällen (ebenfalls) von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb sich für diese Fälle ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 2. Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer (erneut) alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Sie hat dabei zu Gunsten des Angeklagten insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass - der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und sämtliche der festgestellten Taten gestanden hat, wodurch das Verfahren maßgeblich verkürzt worden ist, - der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, - er als Erstverbüßer und Familienvater besonders haftempfindlich ist, - die Taten in den Fällen 1 bis 5, 7 bis 14, 16, 18 bis 24, 26, 27, länger, nämlich zwischen (ca.) zwei und (gut) drei Jahren, zurück liegen, - die Taten auch in den Fällen 6, 15, 17, 25, 28 und 29 länger, nämlich zwischen zwei und (gut) drei Jahren, zurück liegen, - die Hemmschwelle im Lauf der Tatserie gesunken ist, - in den Fällen 2, 27 und 30 die Beute in Teilen wiederaufgefunden worden und an die Geschädigten zurück gelangt oder an deren Versicherer rückführbar ist, - die Beute auch im Fall 28 vollständig wiederaufgefunden worden und an die Geschädigte bzw. den Versicherer rückführbar ist, - im Fall 47 der Stehlgutschaden mit 20 € am unteren Ende einer denkbaren Skala liegt, - der Angeklagte in all den Fällen, in denen das Vorliegen eines minder schweren Falls zu prüfen war, bei den vernommenen Zeugen um Entschuldigung gebeten hat und diese die Entschuldigung bis auf in den Fällen 12, 24, 34, 39 auch angenommen haben, - der Angeklagte mit Ausnahme der Fälle 15, 28, 33 und 55 auch in allen anderen Fällen die vernommenen Zeugen um Entschuldigung gebeten hat, und diese -mit Ausnahme des Falls 57- auch in allen diesen weiteren Fällen die Entschuldigung angenommen haben, - der Angeklagte auf den Pkw N6 $###, Typ ###, Kz.: $$-&& ####, Fahrzeugidentifizierungsnr.: $$$### ####$###### sowie sämtliche im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände nach dem Asservatenverzeichnis vom 23.02.2018, mit Ausnahme seiner persönlichen Papiere zu Ziffern 37.9, 37.11, 37.12 und 38.1 verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass - den Taten in allen Fällen eine hohe kriminelle Energie in Form eines planvollen und organisierten Vorgehens des Angeklagten zu Grunde lag (Aneignung einer bestimmten Einbruchstechnik, Organisation und Präparation (umwickelte Schrauben) von Werkzeug und Schuhen, Auskundschaftung der Viertel, Anfertigung von Notizen mittels Diktiergerät und handschriftlichen Tabellen, Anrufe auf Festnetzanschlüssen der Bewohner, Mitführen von Flyern als Ausrede, Anschaffung eines Säureprüfsets für Gold, Trainieren und Ausprobieren anderer Einbruchmethoden zur ggf. weiterer Verbesserung der Technik), - der Stehlgutschaden in den Fällen 4 und 27 hoch war, - der Angeklagte im Fall 43 unmittelbar auf den Zeugen N getroffen ist, - dass er in den Fällen 6, 15, 17, 25, 28, 29, 33, 48 und 55 zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Ausgehend von den genannten Strafrahmen und der vorgenommen Abwägung sowie unter (weiterer) Berücksichtigung der Höhe des im Einzelfall entstandenen Stehlgut- bzw. Sachschadens hat die Kammer sodann, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: a. vollendete Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr.3 StGB in der bis 21.07.2017 geltenden Fassung Fälle > 20.000 € Fall 4 und Fall 27 € je drei Jahre Fälle 10.000 €- 19.999 € Fall 20 und Fall 34 je zwei Jahre neun Monate Fälle 5.000 € - 9.999 € Fall 12, Fall 22, Fall 26, Fall 30 je zwei Jahre drei Monate Fälle 1.000 € - 4.999 € Fall 3, Fall 7, Fall 9 , Fall 11, Fall 13, Fall 18, Fall 19, Fall 21, Fall 24, Fall 36 je ein Jahr neun Monate Fälle 0 € - 999 € Fall 2, Fall 32, Fall 38, Fall 39 , Fall 41 je ein Jahr drei Monate b. versuchte Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 StGB in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Fälle > 8.000 € Fall 31 ein Jahr Fälle 1.000 € -7.999 € Fall 1, Fall 5, Fall 8, Fall 14, Fall 42 je neun Monate Fälle 0 € bis 999 € Fall 10, Fall 16, Fall 23, Fall 35, Fall 37, Fall 40 je sechs Monate c. Fälle des vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4 n.F. Fälle 5.000 €- 9.999 € Fall 44, Fall 51 je zwei Jahre sieben Monate Fälle 1.000-4.999 € Fall 45, Fall 57 je zwei Jahre Fälle 0 € -999 € Fall 49, Fall 53, Fall 56, Fall 59, Fall 62 je ein Jahr neun Monate Fall 47 ein Jahr sechs Monate d. Fälle des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls i.S.d. § 244 Abs. 4, Abs. 2 n.F. Fälle > 1.000 € Fall 46, Fall 50, Fall 60 je ein Jahr Fälle 0 €- 999 € Fall 52, Fall 54, Fall 58, Fall 61 je neun Monate Fall 43 ein Jahr e. Fälle des vollendeten Diebstahls (im besonders schweren Fall) §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 und Nr. 1 und 3 StGB Fälle größer/gleich 8.000 € Fall 17 ein Jahr Fälle 0 €- 7.999 € Fall 28, Fall 33, Fall 55 je zehn Monate f. Fälle des versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall) §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 1 und Nr. 1 und 3 StGB Fälle 0 €- 999 € Fall 6, Fall 15, Fall 25, Fall 29, Fall 48 je sechs Monate II. Diese 62 Einzelstrafen waren sodann gem. § 54 Abs. 1 und 2 StGB unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (= Einsatzstrafe), aber ohne die Summe aller Einzelstrafen zu erreichen, und unter Einhaltung der Obergrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, sodass der Kammer dafür ein Rahmen von drei Jahren ein Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stand. Zur Bildung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut umfassend gewürdigt und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, sowie den Seriencharakter der abgeurteilten Taten einerseits, aber auch die Vielzahl der Taten, den Gesamtstehlgutschaden in Höhe von 175.979,71 € und den Gesamtsachschaden in Höhe von 60.015,17 € sowie den langen Tatzeitraum andererseits besonders berücksichtigt. Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten für erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten gerecht zu werden. F) 1. Ein Betrag in Höhe von 164.829,71 € den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, unterlag gemäß der § 73 c StGB der Einziehung. Die Kammer hat bei der Berechnung des Betrages den Wert der in den Fällen 2, 27, 28 und 30 wiederaufgefundenen Gegenstände von der Höhe des Gesamtstehlgutschadens (175.979,71 €) abgezogen. Im Fall 57 hat die Kammer weder bei der Berechnung des Stehlgutschadens noch bei Berechnung des Einziehungsbetrags einen Abzug in Höhe des Werts der Goldmünze 20 Jahre deutsche Einheit gemacht, da wie erwähnt nicht feststellbar war, ob es sich um die Münze des Zeugen handelte. 2. Soweit die Staatsanwaltschaft gemäß § 73 Abs. 1 StGB (darüber hinaus) die Einziehung des Kaffeevollautomaten aus Fall 27, der neun F4 Zigarren aus Fall 2 und der beiden Pelze aus Fall 28 -trotz des (auch) diesbezüglichen Verzichts des Angeklagten- beantragt hat, hat die Kammer dem Antrag nicht stattgegeben. Hat ein Angeklagter -wie hier- wirksam auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet, bedarf es auch aufgrund der seit 01.07.2017 geltenden Regelungen regelmäßig keiner Einziehung (vgl. BGH, Urteil v. 10.04.2018, Az.: 5 StR 611/17, zitiert nach juris). G) Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. [1] Zählung nach Nummerierung im Urteil.