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Beschluss

4 T 380/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:1212.4T380.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene wurde am 02.08.2018 von der Polizei im Bonner Hauptbahnhof festge nommen, weil der begründete Verdacht bestand, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Bei seiner Festnahme gab er zunächst an, Marokkaner zu sein. Als Geburts datum nannte er den 00.00.0001. Während seiner Vernehmung am Folgetag erklärte er indes, Algerier und in A/Algerien am 00.00.0002 geboren zu sein. Er führte aus, eineinhalb Tage zuvor von Luxemburg nach Frankfurt eingereist zu sein und sich auf der Durchreise nach Dänemark zu befinden. Er habe Algerien im Alter von sieben Jah ren verlassen und in Frankreich auf der Straße gelebt. Am 00.00.2018 beantragte der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht Bonn die Anord nung von Abschiebesicherungshaft bis zum 00.11.2018. Zur Begründung der Dauer führte er aus, dass zunächst ein gültiges Reisedokument beschafft werden müsse, da der Betroffene über keinen Pass verfüge. Die Zentrale Ausländerbehörde prüfe den Passersatzpapierantrag und leite ihn an das algerische Generalkonsulat weiter. So wohl die Ausstellung eines Passersatzpapiers als auch die Abschiebung seien inner halb von drei Monaten möglich, da bei vorliegender Passersatzpapier-Zusage ein Flugtermin mit sechs Wochen Vorlaufzeit veranlasst werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf BI. 1 ff. der Akte verwiesen. Mit dem Antrag übersandte der weiter Beteiligte eine Abschiebungsandrohung mit der Bitte, diese zusammen mit dem Haftantrag vor der richterlichen Anhörung auszuhän digen, zu übersetzen und dies zu protokollieren. , _ Noch am 03.08.2018 hat der zuständige Amtsrichter den Betroffenen persönlich an gehört. Dabei wurden von der ebenfalls anwesenden Dolmetscherin der Antrag des Ausländeramtes sowie die Abschiebungsandrohung zum Zwecke der Zustellung über _geben, übersetzt und im Einzelnen näher erläutert. Hierauf erklärte der Betroffene zu nächst, am 00.00.1999 in A/Algerien geboren zu sein. Im Verlauf der Anhörung erklärte er indes, weder Marokkaner noch Algerier sondern Spanier zu sein (BI. 22 f d.A.). Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht antragsgemäß Abschiebesiche rungshaft angeordnet (BI. 24 f. d.A.) und den Betroffenen über seine Rechte nach Art. 36 WÜK belehrt (BI. 26 d.A.). Unter dem 30.09.2018 hat der Beteiligte zu 2 angezeigt, dass er eine Person des Vertrauens des Betroffenen sei und beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben. Für den Fall einer Haftentlassung hat er beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach§ 62 FamFG fortzusetzen. Er legte eine Vollmacht vor, in welcher der Betroffene ihn bevollmächtigt hat ihn in außergerichtlichen Verfahren, gegenüber dem Beirat der UFA Büren und weiteren Gremien zu vertreten, für ihn eine Petition einzulegen, Informationen bei einem Rechtsanwalt einzuholen und ihn hinsichtlich des Freiheitsentziehungsverfahrens vor dem Verfassungsgericht zu vertreten (BI. 35 d.A.). Mit Schreiben vom 16.10.2018 hat er bei dem Amtsgericht Paderborn Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren wiederum an das Amtsgericht Bonn abgegeben hat. Unter dem 00.10.2018 teilte der Beteiligte zu 1 mit, dass der Betroffene aus der Haft entlassen werden möge, da eine Abschiebung innerhalb der beantragten Haft nicht möglich sei (BI. 53 ff. d.A.). Die Entlassung geschah noch am selben Tage (BI. 77 d.A.). Der Beteiligte zu 2· wurde hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 25:10.2018 verwies er auf den gestellten Feststellungsantrag (BI. 59 d.A.). Mit Beschluss vom 29.10.2018 hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurück gewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt (BI. 69 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 28.10.2018, dem Amtsrichter erst am 31.10.2018 vorgelegt, hat der Beteiligte zu 2 die Beschwerde zurückgenommen und zum Feststellungsantrag ergän zend vorgetragen. Insoweit verweist er darauf, dass der Betroffene haftunfähig sei. Er sei „offensichtlich psychisch schwer erkrankt(...) Er wechselte ständig, teilweise auch innerhalb eines Satzes zwischen den Sprachen arabisch, englisch und französisch". Darüber hinaus wird die Auffassung vertreten und näher ausgeführt, dass der streitgegenständliche Haftantrag nicht den diesbezüglichen Anforderungen genüge und die Haft nur für die kürzest mögliche Dauer hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hin aus liege die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht vor. Das Beschleunigungsgebot sei nicht eingehalten und_ es seien mildere Mittel nicht geprüft worden. Ferner sei der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll auch kein Hinweis, ob in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt worden sei. Zuletzt liege der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Unter dem 05.11.2018 hat der Beteiligte zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.10.2018 Beschwerde eingelegt (BI. 87 d.A.). Mit Beschluss vom 08.11.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat eine Stellungnahme des Beteiligten zu 1 eingeholt, im Rahmen derer die konkreten Maßnahmen zur Organisation der Abschiebung aus geführt werden (BI. 96 ff. der Akte), und sodann dem Beteiligten zu 2 die Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59, 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statthaft und insgesamt zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag i.S.d. § 62 FamFG zurückgewiesen. Zwar ist die Beschwerde vom 05.11.2018 gern. § 429 Abs. 2 Nr: 2 FamFG zulässig, denn der Beschwerdeführer ist- seit seinen ab dem 30.09.2018 eingereichten Schrei ben an dem vorliegenden Freiheitsentziehungsverfahren beteiligt worden. · Der durch Entlassung erledigte Antrag des Beschwerdeführers auf Haftaufhebung so wie derjenige auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft, welcher Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 29.10.2018· ist, waren aber unzu lässig. Gern. § 426 Abs. 2 FamFG können nur die Beteiligten des Verfahrens eine Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Dies sind alle notwendigen Beteiligten, also der Betroffene und die Verwaltungsbehörde, sowie alle Personen, die im Verfahren über die Anordnung der Freiheitsentziehung kraft Hinzuziehung gern. § 418 Abs. 2 und 3 beteiligt worden sind (Drews in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 426 FamFG, Rn. 8). Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG liegen indes nicht vor. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Abschiebesicherunghaft am 03.08.2018 war der Beschwerdeführer schon deswegen nicht beteiligt worden, weil er erst Wochen später, nämlich unter dem 30.09.2018, angezeigt hat, dass er eine Vertrauensperson des Betroffenen sei. Zu dem maßgeblichen Zeit punkt der Anordnung der Freiheitsentziehung war seine Stellung als Vertrauensperson nicht gerichtsbekannt, mithin konnte er nicht an dem Verfahren i.S.v. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG beteiligt werden. Der Beschwerdeführer handelte auch nicht als Bevollmächtigter. So hat er die Anträge vom 30.09.2018 zum einen bereits nicht im Namen des Betroffenen gestellt. Zum anderen umfasst die vorgelegte Vollmacht (BI. 39 d.A.) nicht die Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor dem Amts- bzw. Landgericht. War mithin bereits der Antrag auf Aufhebung der Haft unzulässig, so gilt entsprechen des für den Feststellungsantrag, der entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG bereits vor dem Amtsgericht gestellt werden kann (BGH V ZB 3/15 Rn. 8). Das Amtsgericht hätte den Feststellungantrag daher als unzulässig verwerfen können. Dass es ihn als unbegründet zurückgewiesen hat, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel Erfolg hätte. Nur in Ergänzung der ansonsten zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts wird da her folgendes ausgeführt: Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Er war in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt eingereist, vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es lagen und liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Besitz eines zum Aufenthalt im Schengengebiet berechtigenden Dokuments gewesen sein könnte. Aus diesem Grund lag bei Anordnung der Abschiebungssicherungshaft der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor: Der Betroffene war auf Grund seiner uner laubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch kei nen Asylantrag gestellt, der eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung zur Folge gehabt hätte, welche die erforderliche Ursächlichkeit entfallen ließe (vgl. BGH V ZB 210/10 Rn. 19f). Von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann gern. Satz 2 der Norm nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Aus länder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Dies war vorliegend nicht der Fall. Gegenüber den ihn aufgreifenden Polizeibeamten sowie dem zuständigen Amtsrichter hat der Betroffene nichts dergleichen kommuniziert, wenig kooperiert bzw. unterschiedliche Angaben zu seine persönlichen Daten gemacht. Darüber hinaus verfügte er insbesondere über keinen dauerhaften Wohnort im hiesigen Bezirk bzw. gab einen solchen jedenfalls nicht an. Er war bis zu diesem Zeitpunkt weder registriert, noch hatte er einen Asylantrag gestellt. Die gern. § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung wurde dem Be troffenen im Rahmen des Anhörungstermins durch das Amtsgericht übergeben. Die Dauer der angeordneten Sicherungshaft war nicht zu beanstanden. Sie lag im Rahmen der Sechsmonatsfrist des§ 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Es stand zum Entschei dungszeitpunkt auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hatte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte, vgl. § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Als sich dies offenbarte, _hat der Beteiligte zu 1 unverzüglich die Aufhebung der Haft beantragt. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht daraus, dass der Betroffene erst zu Beginn der Anhörung mit dem Antrag der Ausländerbehörde vertraut gemacht wurde. Im Rahmen seiner Anhörung wurde ihm durch den zuständigen Richter zunächst allgemein eröffnet, dass darüber zu entscheiden sei, ob zur Sicherung der Abschiebung ein Haftbefehl erlassen werde. Sodann wurde ihm der Antrag der Ausländerbehörde übersetzt und ausgehändigt. Angesichts dieser Vorgehensweise ist die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Antragsschrift von sieben Seiten davon überzeugt, dass dem Betroffenen eine hinreichend fundierte Stellungnahme zum Haftantrag bzw. zur Rechtsverfolgung möglich war. Darüber hinaus würde die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ohnehin nur dann eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung begründen, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (BGH V ZB 23/15 Rn. 23). Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass aufgrund des Anhörungsprotokolls nicht feststeht, ob die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gewahrt worden war (BGH V ZB 140/15 Rn. 9), wovon indes auszugehen ist. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG bedurfte es gern. Satz 4 der Norm nicht. Vorliegend steht lediglich eine Straftat nach § 95 AufenthG im Raum. Die erwähnte Entscheidung des BGH V ZB 179/15, betrifft begleitende Straftaten, von denen vorliegend keine Rede ist. Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge (§§ 81 Abs. 1, 84 FamFG) zurückzuweisen. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG).