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Urteil

10 O 420/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:1019.10O420.17.00
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Tenor

Die Klage wird - als unbegründet - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird - als unbegründet - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Im vorliegenden Rechtsstreit geht es letztlich darum, ob die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, Konkurrenzschutz im Zeitraum 20.09.2016 bis 25.09.2017 für einen von ihr in Teilen des Gemeindegebietes S in Bayern zuvor vorgenommenen Ausbau eines Telekommunikationsnetzes mit sogenannter VDSL2-Technik und/oder VDSL2-Vectoring-Technik genoss. Die die Beklagte vertretende C2 ist die für den Telekommunikationsmarkt zuständige Regulierungsbehörde. Gem. § 1 TKG hat sie „durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten“. Der Rechtsstreit hat folgenden technischen und regulatorischen Hintergrund: Historisch bedingt ist die U GmbH Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das sie Telefondienste und mittels DSL-Technik breitbandige Datenübertragungsdienste anbietet. Wollen dritte Unternehmen Kunden mit Telekommunikationsdiensten versorgen, müssten sie theoretisch eine eigene Leitung bis zu den Endkunden ziehen. Eine solche Verdopplung der Infrastruktur ist für Wettbewerber nicht kurzfristig möglich, aufgrund der damit verbunden Kosten nur bedingt wirtschaftlich darstellbar und mit hohem Risiko verbunden. Die U GmbH ist deshalb seit Beginn der Marktöffnung verpflichtet, dritten Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur sogenannten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu gewähren. Zu dem Telekommunikationsnetz der U GmbH gehören rund 8.000 sogenannte Hauptverteiler (HVt) und 300.000 sogenannte Kabelverzweiger (KVz), die zu rund 37.000.000 Teilnehmeranschlüssen führen, wobei die Leitungen in der Vergangenheit typischerweise als doppeladrige Kupferleitungen ausgeführt waren. Diese Kupferleitungen werden ausgehend vom HVt in sog. Hauptkabeln, bestehend aus mehreren hundert Kupferdoppeladern, den KVz zugeführt, die in der Regel hintereinander auf dem Hauptkabel angeordnet sind. In den KVz wird jeweils eine bestimmte Anzahl von Kupferdoppeladern des Hauptkabels abgezweigt und über sogenannte Verzweigerkabel (VzK) die Telefonanschlüsse in der näheren räumlichen Umgebung versorgt. Die Bandbreite, mit der Endkunden über die Kupfer-TAL versorgt werden, hängt davon ab, welche DSL-Technik eingesetzt wird. Die derzeitig benutzten DSL-Techniken sind die ADSL2plus, die VDSL2-Technik und die VDSL2-Vectoring-Technik. Hierbei nutzt die ADSL2plus Technik Frequenzen zwischen 138 kHz bis 2,2 MHz und ermöglicht eine maximale Bandbreite von 16 Mbit/s im Downstream und 1 Mbit/s im Upstream. Die ADSL2plus Technik können mehrere Netzbetreiber auch parallel zur VDSL2-Technik oder VDSL2-Vectoring-Technik an ein und demselben KVz einsetzen. Aufgrund des niedrigen Frequenzbereiches tritt insbesondere keine Störung mit der VDSL2-Vectoring-Technik eines anderen Netzbetreibers auf, da diese Technik erst oberhalb von 2,2 MHz genutzt wird. Die VDSL2 Technik nutzt Frequenzen von 138 kHz bis 17,7 MHz und erreicht eine maximale Bandbreite von 50 Mbit/s im Downstream und 10 Mbit/s im Upstream. Wie bei der ADSL2plus-Technik können bei Einsatz der VDSL2-Technik mehrere Netzbetreiber dasselbe Kabel eines KVz nutzen. Die neue VDSL2-Vectoring-Technik nutzt wie die VDSL2-Technik Frequenzen von 138 kHz bis 17,7 MHz, erzielt aber eine maximale Bandbreite von 100 Mbit/s im Downstream und 40 Mbit/s im Upstream. Diese hohen Bandbreiten werden dadurch erzielt, dass die VDSL2-Vectoring-Technik die Auswirkungen des sogenannten Übersprechens durch eine Harmonisierung der einzelnen Signale auf den Kupferdoppeladern zwischen KVz und Endkunde im Frequenzbereich oberhalb von 2,2 MHz verringert. Diese Harmonisierungsfunktion kann die VDSL2-Vectoring-Technik aber nur entfalten, wenn am gleichen KVz nur ein einziger Netzbetreiber diese Technik einsetzt und kein anderer Netzbetreiber an demselben KVz VDSL2-Technik oder VDSL2-Vectoring-Technik nutzt. Schon der Betrieb eines einzigen nicht harmonisierten VDSL2-Anschlusses in einem KVz neben dem Betrieb der VDSL2-Vectoring-Technik an diesem KVz führt zu einer signifikanten Verringerung der erreichbaren Datenübertragungsrate. Aus der danach technisch notwendigen Beschränkung auf einen Nutzer von VDSL2-Vectoring-Technik an einem KVz und der Notwendigkeit des Ausschlusses eines VDSL2-Technik Parallelbetriebes entstehen Nutzungskonflikte. Ein solcher Nutzungskonflikt kann insbesondere auch dann entstehen, wenn ein Teilnehmernetzbetreiber einen oder mehrere KVz im Zuge einer – regelmäßig zeitlich und organisatorisch aufwendigen – öffentlichen Fördermaßnahme ausbauen will und geleichzeitig ein anderer Netzbetreiber einen förderfreien Ausbau vorgenommen hat oder bezweckt. Zur Auflösung solcher Nutzungskonflikte stellte die U GmbH am 19.12.2012 einen Antrag bei der Bundesnetzagentur, die bestehende Regulierungsverfügung C3 ##-##/##1 vom 21.03.2011 dahingehend zu modifizieren, dass sie, die U GmbH, keinen uneingeschränkten Zugang zur KVz-TAL mehr gewähren muss, so dass sie die VDSL2-Vectoring-Technik einsetzen kann. Mit der Regulierungsverfügung C3 ##-##/##2 vom 29.08.2013 änderte die Bundesnetzagentur daraufhin die Regulierungsverfügung C3 ##-##/##1 und legte neue Bedingungen für den Zugang zur KVz-TAL fest. Außerdem wurde die U GmbH verpflichtet, die neuen Bedingungen des Zugangs in einen sogenannten Standardvertrag umzugießen und diesen der Bundesnetzagentur nach § 23 TKG zur Prüfung vorzulegen. (Diese sogenannte Vectoring-l-Regulierungsverfügung ist inzwischen durch die Vectoring-ll-Regulierungsverfügung vom 01.09.2016, C3 ##-##/##3, ersetzt worden). Der daraufhin von der E GmbH vorgelegte Änderungsvertrag zum TAL-Vertrag wurde im Standardangebotsverfahren, Az.: C3 ##-##/##4, überprüft. Der U GmbH wurde durch Beschlüsse der C2 vom 25.02.2014 und 29.07.2014 aufgegeben, verschiedene Änderungen der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Das so modifizierte Standardangebot war Inhalt einer zwischen der Klägerin und der U GmbH am 11.05./12.05.2015 geschlossenen „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ (im Folgenden: TAL-ÄV). Mit diesem Vertrag geändert wurde ein zwischen der Klägerin und der U GmbH am 19.02./04.03.2008 geschlossener Vertrag über den „Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ (im Folgenden: TAL-Vertrag) zur Nutzung der im Eigentum der U GmbH stehenden Telefonleitungen. In Ziffer 13.1 der TAL-ÄV, für deren genauen Inhalt auf die Anlage 2 der Klageschrift vom 21.10.2016 vor dem Verwaltungsgericht Köln in dem den Parteien bekannten Verfahren 21 K 9395/16 VG Köln Bezug genommen wird, ist „für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten“ als Gerichtsstandort Bonn vereinbart. Ziffer 8 TAL-ÄV enthält Regelungen betreffend eine sogenannte „Vectoring-Liste“. In Ziffer 8.1 Abs. 2 TAL-ÄV heißt es hierzu: „Die U führt die Vectoring-Liste, in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik eingetragen sind („Vectoring-Liste“).“ Während Ziffer 3 und 4 TAL-ÄV die Befugnis der U GmbH regeln, eine erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz gegenüber der Klägerin zur verweigern, wenn entweder sie selbst den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche die Nutzung von VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist (Ziffer 3 TAL-ÄV) oder ein anderer Zugangsnachfrager (Geschützter) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche die Nutzung von VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht und dies in die Vectoring-Liste eingetragen ist (Ziffer 4 TAL-ÄV), enthalten Ziffern 8.3.8 d) und Ziffer 8.3.9 e) abweichende Regelungen bei DSL-Erschließungen unter Nutzung öffentlicher Beihilfen. Hierfür wird in folgender Weise ein zeitlich vorgezogener Schutz konstituiert: „8.3.8 Die C2 kann eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn … d) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist. 8.3.9 Die C2 kann eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären, wenn … e) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist. 8.3.11 Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf Antrag der Telekom oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gem. Ziffer 9 vor der C2 durchgeführt werden. Die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung ist insoweit das Nachweisverfahren der Stufe 1. Für das Nachweisverfahren der U finden die Regelungen in Ziffer 9.2 entsprechende Anwendung.“ In Ziffer 9.1. „Nachweisverfahren der Stufe 1 (bei der U)“ heißt es: … „Für den Fall der Ablehnung oder der Löschung einer Eintragung gem. Ziffer 8 ist die diesbezügliche Mitteilung als Nachweisverfahren der Stufe 1 anzusehen. Die U wird D als Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen.“ In Ziffer 9.2 „Nachweisverfahren der Stufe 2 (bei der C2)“ ist formuliert: „Für den Fall, das D die Nachweise aus dem Nachweisverfahren der Stufe 1 bezweifelt… ,steht es D frei, bei der C2 die Durchführung eines Nachweisverfahrens der Stufe 2 (in Bezug auf die Stufe 1) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt der Dokumentation zu beantragen. Nach Ablauf der Frist ist das Nachweisverfahren abgeschlossen. … Das Nachweisverfahren bei der C2 endet mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die C2 an die U und D … Die Entscheidung der C2 im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ Bereits im Jahr 2011 hatte die Klägerin unter Inanspruchnahme von Fördermitteln mit der Gemeinde S einen Kooperationsvertrag (Bl. 51 b ff. Anlagenordner) zur Herstellung der Verfügbarkeit von DSL-Anschlüssen und einer damit verbundenen Erhöhung der vorhandenen Übertragungsgeschwindigkeit für bestimmte Bereiche abgeschlossen. Der Anschluss an das Netz der Klägerin, die eine Mindestbetriebszeit von 5 Jahren garantierte, erfolgte mittels einer Richtfunkanlage. Im Jahr 2014 leitete die Gemeinde S erneut eine Fördermaßnahme – diesmal – im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (BbR) ein. Entsprechend Nr. 4. 3 BbR führte die Gemeinde vom 25.09.2014 bis 30.10.2014 ein „Markterkundungsverfahren“ durch, um zu ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden 3 Jahren planten und ggfls. zu welchen Bandbreiten dieser führen würde. Im Rahmen des Markterkundungsverfahrens zeigte die Klägerin keine Eigenausbauabsichten innerhalb der nächsten 3 Jahre, d. h. bis zum 25.09.2017, an. Auch kein anderes Unternehmen kündigte einen solchen eigenwirtschaftlichen Ausbau für diese Zeit an. Allerdings hatte die Klägerin der Gemeinde bereits mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage 19 zur Klageschrift, Bl. 94 d. A.) mitgeteilt, dass in dem Ortsteil T Bandbreiten über 25 Mbit/s möglich sind. Nach Beendigung des Markterkundungsverfahrens bot die Klägerin der Gemeinde S ein gemeinsames Gespräch an, in dem u. a. die aktuellen Datenraten und notwendigen Baumaßnahmen erörtert werden sollten und teilte mit Schreiben vom 08.12.2014 mit, die Ortsteile S und T seien mit bis zu 50 Mbit/s und flächendeckend mit mind. 30 Mbit/s versorgt. Entsprechende Verfügbarkeitsabfragen der Gemeinde bestätigten dies – jedenfalls nach deren Einschätzung - allerdings nicht. Daraufhin leitete die Gemeinde S am 20. oder 27.03.2015 das Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aufbau eines MGA-Netzes ein. Am 12.05.2015 und am 16. oder 18.05.2015 zeigte die Klägerin bei der listenführenden Stelle der U GmbH an, dass sie die streitgegenständlichen Kabelverzweiger in der Gemeinde S mit VDSL 2 – Vektoring – Technik erschlossen habe. Mit Schreiben vom 15.09.2015 zeigte die Gemeinde S der Beklagten eine „Behinderung des Wettbewerbs durch gemeldeten Vektoringausbau der Firma D an, und bat, die Klägerin aus der Vektoring Liste zu löschen bzw. entsprechende Einträge für unwirksam zu erklären (Bl. 1 f. A O). Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2016 (Bl. 15 ff. A O) Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2016 abgab. (Bl. 21. ff. A O). Mit der angegriffenen Entscheidung vom 20.09.2016 (Bl. 57 b ff. A O), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte bestehende Eintragungen für die KVZ #### #B1 und – #### #B2 in der Vektoring-Liste für unwirksam und untersagte die Eintragungen weiterer Erschließungsabsichten an diesen KVZ bis zum 25.09.2017. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der KVZ „#### #B2“ auf dem Gebiet der Gemeinde L liegt und offensichtlich der KVZ „#### #B3“ gemeint war. Hierüber besteht insbesondere auch Einigkeit zwischen der Beklagten und der listenführenden Stelle der U GmbH. An dem fälschlicherweise genannten Kabelverzweiger der Gemeinde L besteht kein Anschluss der Klägerin und insoweit auch keine Eintragung der Klägerin in die Vektoring-Liste. Auf die Bitte der Beklagten vom 05.10.2016 hin (Bl. 60 A O), die in der Entscheidung vom 20.09.2016 genannten Eintragungen zu löschen, wies die listenführende Stelle der U GmbH mit Mail vom 26.10.2016 auf die offensichtliche Verwechselung hin und löschte in der Folgezeit nur die Eintragung für den KVZ ONKZ #### #B1. Eine entsprechende Mitteilung ging der Klägerin am 13.10.2016 zu. Eine förmliche Änderung der Entscheidung vom 20.09.2016 hinsichtlich der dort aufgeführten KVZ durch die Beklagte erfolgte nicht. Unter dem 26.10.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorsorglich die Durchführung eines Nachweisverfahrens der Stufe 2 gem. Ziff. 9.2 TAL-ÄV (Bl. 63 ff. A O), nachdem sie bereits unter dem 21.10.2016 mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln das vorliegende Verfahren eingeleitet hatte (Bl. 1 ff. d. A.). Nachdem die Gemeinde S bereits am 04.10.2016 bekanntgegeben hatte, dass sie beabsichtige, mit der U GmbH einen Vertrag über Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahmen zu schließen und bei der Regierung von Unterfranken den Erlass eines Zuwendungsbescheides beantragt hatte, erteilte letztere am 24.10.2016 die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, woraufhin die Gemeinde S und die U GmbH einen entsprechenden Fördervertrag unterzeichneten. Die U GmbH als TK Unternehmen schloss einen DSL Ausbau an dem KVZ #### #B3 am 12.09.2017 ab und stellte zwischenzeitlich einen diesbezüglichen Löschungsantrag. Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 sowie einen hierdurch hervorgerufenen Bestandsschutz. Eine erneute Eintragung der Klägerin in die Vektoring-Liste betreffend den KVZ ONKZ #### #B1 in der Vektoring-Liste war wegen zwischenzeitlicher Anmeldung eines VDSL Ausbaus durch die U GmbH in der Vektoring Liste nicht möglich. Mit Beschluss vom 07.03.2017 (Bl. 369 ff. d. A.) hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Bonn verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das OVG Münster mit Beschluss vom 25.09.2017 (Bl. 479 ff. d. A.) zurückgewiesen. Wegen des Inhalts der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese Bezug genommen. Nach bindender Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bonn begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 offenbar unbillig ist. Sie sieht hierin keine Klageänderung und ein entsprechendes Feststellungsinteresse als gegeben an. Die begehrte Feststellung sei insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob die Klägerin gegen die Beklagte oder Dritte Schadensersatzansprüche geltend machen könne; eine Umstellung auf bezifferte Zahlungsanträge sei ihr „aus prozessökonomischen Gründen“ nicht zumutbar. Der Rechtsstreit habe für sie grundsätzliche Bedeutung, da für sie geklärt werden müsse, welche Rechte die Beklagte aus der TAL-ÄV herleiten könne und ob sie überhaupt zur Entscheidung befugt sei. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Feststellungsinteresse ergäbe sich hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B3, der verwechselungsbedingt nicht in der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 genannt ist, daraus, dass sich die U GmbH nach insoweit erfolgtem Ausbau durch sie zur Begründung von ihr insoweit gestellter Löschungsanträge auf Bestandsschutz beruft. Hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B2 in der Gemeinde L liege eine offensichtliche Unbilligkeit ungeachtet des Umstandes vor, dass die Klägerin dort keine Vektoringeinträge habe, da sie seit Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 bis zum Ende der Eintragungssperre am 25.09.2017 dort auch keine Erschließungsabsichten habe eintragen können. Die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes nach § 319 BGB sei von den Parteien auch nicht abbedungen worden; es handele sich bei der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 eben nicht um eine solche im Rahmen der zweiten Stufe eines Nachweisverfahrens gem. Ziffer 9.2 TAL-ÄV. Die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage richte sich auch gegen die richtige Beklagte; denn nicht die U GmbH, sondern die Beklagte habe eine – nach Auffassung der Klägerin – unrichtige Entscheidung getroffen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei aus einer Reihe von Gründen auch offenbar unbillig: - Zunächst habe die Beklagte gar nicht entscheiden dürfen, da das zu dieser Entscheidung führende Verfahren auf ein Schreiben der Gemeinde S zurückgehe, die überhaupt nicht antragsberechtigt sei und die Beklagte als Behörde zudem auch nicht „Dritte“ im Sinne von § 317 BGB sein dürfe. - Die Beklagte habe verkannt, dass eine Löschung der Klägerin aus der Vectoring-Liste nach den in Bezug genommenen Regelungen der TAL-ÄV daran scheitere, dass überhaupt noch keine Beihilfe „gewährt“ gewesen sei. - Zu dem sei seitens der Gemeinde S kein „Interessenbekundungsverfahren“ durchgeführt worden, sondern lediglich ein hiervon zu unterscheidendes „Markterkundungsverfahren“. - Insbesondere habe die Beklagte auch nicht die Rechtmäßigkeit der Beihilfe geprüft; hätte sie dies getan, hätte ihr auffallen müssen, dass die für den Ausbau letztlich gewährte Beihilfe unrechtmäßig war bzw. ist; insbesondere sei das von der Klägerin bereit gestellte Datenvolumen seitens der Beklagten nicht geprüft worden, eine technische Prüfung durch die Beklagte sei insoweit pflichtwidrig nicht erfolgt, ebenso wenig wie eine Nutzung öffentlicher Quellen hierzu; auch die fünfjährige Laufzeit des Kooperationsvertrages der Klägerin mit der Gemeinde S aus dem Jahr 2011 sie missachtet worden, ebenso wie der beihilferechtlich geltende Vorrang eigenwirtschaftlichen Ausbaus; angesichts der Rechtswidrigkeit der gewährten Beihilfe stelle sich dieser Vorgang möglicherweise als Subventionsbetrug dar. - Schließlich sei seitens der Beklagten verkannt worden, dass für den Vectoring-Schutz eine Zusicherung einer bestimmten Mindestrate nicht erforderlich sei. - Letztlich habe die Beklagte nicht beachtet, dass eine Ausbauabsicht seitens der Klägerin gegenüber der Gemeinde in dem Markterkundungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei, da ein Ausbau, wie der Gemeinde mitgeteilt, bereits erfolgt gewesen sei. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Beklagten C3 ##-#.#.# TAL-ÄV ####_S vom 20.09.2016 betreffend die Löschung von Vectoring-Einträgen in der Vectoringliste für den KVz ONKZ #### #B1 offenbar unbillig ist, 2. es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Beklagten C3 ##-#.#.# TAL-ÄV ####_S vom 20.09.2016 betreffend die Löschung von Vectoring-Einträgen in der Vectoring-Liste für den KVz ONKZ #### #B2 offenbar unbillig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach liegt eine Klageänderung vor, welcher sie ihrer Einwilligung versagt. Der Klage, so meint sie weiter, fehle auch das Feststellungsinteresse, weil der Klägerin eine Leistungsklage möglich und zumutbar sei. Hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B2 im Gebiet der Gemeinde L fehle ein Feststellungsinteresse der Klägerin bereits deshalb, weil sie dort nicht kollokiert ist. Hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B3, des in der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 gemeinten, aber nicht genannten KVZ, fehle ein Feststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls, da diesbezüglich ein Verfahren vor der Beklagten anhängig sei, in welchem die Klägerin ihre Rechte wahrnehmen könne. Auch sei § 319 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Parteien gem. Ziffer 9.2 vorletzter und letzter Satz TAL-ÄV abbedungen. Abgesehen hiervon sei sie, die Beklagte, bereits nicht passiv legitimiert; die Klage betreffe letztlich allein die Frage, ob die U GmbH befugt gewesen sei, die Klägerin aus der Vectoring-Liste zu löschen. Jedenfalls sei die von ihr getroffene Entscheidung vom 20.09.2016 nicht offenbar unbillig: - Sie, die Beklagte, sei hierzu auch ohne Antrag der Klägerin oder der U GmbH entscheidungsbefugt gewesen und könne auch „Dritte“ im Sinne von § 317 BGB sein. - Für die Löschung der Vectoring-Einträge der Klägerin sei auch nicht Voraussetzung gewesen, dass eine Beihilfe schon anderweitig „gewährt“ worden sei, also schon ein entsprechender Zuwendungsbescheid vorgelegen habe; ausreichend sei, dass ein entsprechender Ausbau unter Nutzung einer, ggf. noch zu gewährenden – Beihilfe – habe erfolgen sollen. - Die von der Gemeinde S durchgeführte „Markterkundung“ sei auch ein „Interessenbekundungsverfahren“ im Sinne der TAL-ÄV gewesen. - Die Rechtmäßigkeit der in Aussicht genommen Beihilfe habe sie, die Beklagte, nach der TAL-ÄV nicht überprüfen müssen; der Klägerin hätte es insoweit freigestanden, das Fördermittelverfahren selbst mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Dementsprechend habe es der Beklagten auch nicht oblegen, dass von der Klägerin bereit gestellte Datenvolumen zu prüfen, entsprechende technische Prüfungen durchzuführen und die Laufzeit des Kooperationsvertrages der Klägerin mit der Gemeinde S aus dem Jahr 2011 in die Betrachtung einzubeziehen; insoweit sei auch der Vorrang des eigenwirtschaftlichen Ausbaus nicht missachtet worden. - Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für den Vectoring-Schutz nach der TAL-ÄV auch erforderlich, dass im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens eine Ausbauabsicht mitgeteilt werde, dies selbst dann, wenn ein entsprechender Ausbau bereits erfolgt sei; mangels entsprechender Mitteilung, komme es auch nicht darauf an, ob und welche Mindestübertragungsraten der Klägerin gegenüber der Gemeinde schon zugesichert gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich des Anlagenordners Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die - mangels Feststellungsinteresse auch unzulässige - Klage ist unbegründet. 1. Zulässigkeit der Klage: Es liegt keine Klageänderung vor. Der Klagegrund, wozu alle Tatsachen zu rechnen sind, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGHZ 117, 1, 5, NJW 1992, 1172), ist gleich geblieben. Die Antragsumstellung ist allein dem Wechsel von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die ordentliche Gerichtsbarkeit geschuldet. Diese Änderung unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO. Letztlich ist dies jedoch unerheblich, da eine eventuelle Klageänderung als sachdienlich zuzulassen wäre. Die Parteien haben auch nicht auf Grund von Ziffer 9.2 TAL-ÄV die Möglichkeit einer Anrufung des Gerichts mit dem vorliegenden Klageziel nach § 319 BGB wirksam abbedungen. Zwar heißt es in Ziffer 9.2 TAL-ÄV: „Die Entscheidung der C2 im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechts- weg ist ausgeschlossen.“ Auch hat die Beklagte in ihrer ursprünglichen Klageerwiderung vom 19.01.2017 (Bl. 229 f. d. A.) vor dem Verwaltungsgericht Köln in Verbindung mit der in Bezug genommenen Klageerwiderung in einem – den Parteien bekannten - Parallelverfahren vom 17.11.2016 (Anlage B1 gleich Bl. 294 ff. d. A.) selbst die angegriffene Entscheidung vom 20.09.2016 als Schiedsentscheidung nach Ziffer 9.2 TAL-ÄV bezeichnet. Entsprechend der Auffassung der Klägerin ist letzteres jedoch unrichtig. Die angegriffene Entscheidung ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht Köln in dem Verweisungsbeschluss vom 07.03.2017 zutreffend festgestellt hat, ausdrücklich auf 8.3.9 e) und 8.3.8 d) TAL-ÄV gestützt und dementsprechend gerade nicht im Nachweisverfahren der Stufe 2 nach Ziffer 9.2 TAL-ÄV ergangen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass ein Nachweisverfahren der Stufe 2 nach 9.2 TAL-ÄV nur durch die Klägerin oder durch die U GmbH hätte beantragt werden können, wobei dies innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Dokumentation aus dem Nachweisverfahren hätte geschehen müssen. Dies ist nicht der Fall gewesen. Die vorsorgliche Beantragung eines entsprechenden Nachweisverfahrens durch die Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2016 (Bl. 137 ff. AO) war verfristet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten stellt sich auch nicht über Ziff. 8.3.11 TAL-ÄV als Nachweisverfahren gemäß Ziff. 9 TAL-ÄV dar. Danach kann gegen eine Löschung ein Nachweisverfahren durchgeführt werden, muss aber nicht. Nach dem Inhalt von Ziff. 9.2 Absatz 1 TAL-ÄV zielt das Nachweisververfahren auf eine Überprüfung von bezweifelten Nachweisen ab, worum es vorliegend nicht geht. Die Klägerin möchte primär eben kein Nachweisverfahren durchführen, sondern eine Überprüfung nach § 319 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Regelung in Ziffer 9.2 TAL-ÄV durch eine Zulassung des vorliegenden Verfahrens auch nicht ausgehöhlt. Ersichtlich soll der vereinbarte Ausschluss des Rechtsweges in der vorbezeichneten Regelung dazu dienen, möglichst zeitnah den Inhalt der Vectoring-Liste bindend festzulegen. So heißt es in Ziffer 8.3.11, dass „gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung“ auf Antrag der U oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gem. Ziffer 9 vor C2 durchgeführt werden kann. Dies bezieht sich auf den Inhalt der Vectoring-Liste als solchen. Es würde zu weit greifen, ein Klagebegehren der vorliegenden Art, gerichtet auf Feststellung der offenbaren Unbilligkeit einer Entscheidung der C2 als Dritter nach § 317 BGB, als von der Klägerin und der U AG als vom Rechtsweg ausgeschlossen vereinbart anzusehen. Zu bedenken ist auch, dass sich das vorliegende Verfahren gegen die C2 als „Dritte“ richtet und nicht gegen den Vertragspartner der Klägerin im Rahmen der TAL-ÄV, die U AG. Allerdings ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses zu verneinen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Die von der Klägerin für das Vorliegen des Feststellungsinteresses angeführten Argumente sind nicht stichhaltig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO ist gegeben, „wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis…durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird“. Eine mögliche Leistungsklage stellt nach allgemeiner Auffassung ein vorrangiges Rechtsschutzziel dar und lässt ein Feststellungsinteresse entfallen. Der pauschale Vortrag der Klägerin, ein Schaden sei noch nicht bezifferbar, vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Der Klägerin muss bekannt sein, ob und wieviel Kunden sie in den von ihr versorgten Bereichen hat bzw. hatte. Die spätere Kundendichte der U dürfte – selbst bei deren Kenntnis – nicht ohne weiteres auf die Klägerin zu übertragen sein. Auch die von der Klägerin ins Feld geführte „grundsätzliche Bedeutung“ ist nicht geeignet, ein zivilprozessuales Feststellungsinteresse zu begründen. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass mit der begehrten Feststellung allein eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht einmal dem Grunde nach feststünde. Hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B2 im Gebiet der Gemeinde Kirchheim fehlt ein Feststellungsinteresse der Klägerin davon abgesehen bereits deshalb, weil sie dort nicht kollokiert ist und eine entsprechende Absicht nicht vorgetragen ist. Hinsichtlich des KVZ ONKZ #### #B3, des in der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 gemeinten, aber nicht genannten KVZ, fehlt ein Feststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls, da dieser KVZ nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist. Eine entsprechende Korrektur ist seitens der Beklagten trotz Hinweises der U GmbH nicht erfolgt. 2. Begründetheit der Klage: Die Klage ist auch unbegründet. Dass die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist, hindert nicht deren Abweisung – wie tenoriert - als unbegründet. Der Bundesgerichtshof, dem sich die Kammer insoweit anschließt, hat hierzu ausgeführt (BGH, Urt. v. 24.02.1954 – II ZR 3/53 -, zitiert nach juris): „Das in 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Es ist daher der Ansicht des Reichsgerichts ….beizutreten, das in einem Fall der vorliegenden Art die Zulässigkeit eines abweisenden Sachurteils bejaht…“ Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass hier die offenbare Unbilligkeit einer Entscheidung der Beklagten, welche diese als „Dritte“ im Sinne von § 317 BGB getroffen hat, angegriffen wird, nicht jedoch die in Vollzug dieser Entscheidung vorgenommene Löschung der Klägerin in der Vectoring-Liste durch die U AG als listenführender Stelle, wozu diese aufgrund der Entscheidung der Beklagten verpflichtet war. Hinzu kommt, dass die vorliegende Klage explizit auch dazu dienen soll, einen eventuellen Schadensersatzanspruch (zumindest auch) gegen die Beklagte und (nicht nur) die U GmbH vorzubereiten. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 ist nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB. Hierbei kommt es in erster Linie auf das Ergebnis, nicht auf die Art und Weise des Zustandekommens an. Unabhängig vom Ergebnis liegt allerdings eine offenbare Unrichtigkeit auch bei schwerwiegenden Begründungsmängeln vor, wenn beispielsweise Erwägungen wegen ihrer Lückenhaftigkeit nicht überprüfbar sind oder Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar sind. Beurteilungsgrundlage ist hierbei der Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung zugrunde lag (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 319 Randziffer 5 ff. mwN). Solche Mängel hat die Klägerin nicht aufgezeigt: -Die von den Parteien der TAL-ÄV der Beklagten eingeräumte Befugnis, gem. Ziffer 8.3.8 und 8.3.9 TAL-ÄV bevorstehende Eintragungen zu untersagen oder bestehende Eintragungen für unwirksam zu erklären, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Regelungszusammenhang davon abhängig, dass dies auf einem Antrag der Vertragsparteien der TAL-ÄV beruht. Die Klägerin selbst konzediert (Schriftsatz vom 27.04.2018, Seite 8, Bl. 614 d. A.) an verschiedenen Stellen der TAL-ÄV ein gewisses Prüfungsrecht der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch eine Entscheidung der C2 als „Dritte“ im Sinne des § 317 BGB wie im vorliegenden Verfahren auch nicht die Konstruktion der standardisierten Verträge hinfällig, weil die Beklagte ja insoweit gerade nicht als nationale Regulierungsbehörde entscheidet, sondern als durch die Parteien der TAL-ÄV mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete „Dritte“. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 letztlich darauf zurückzuführen ist, dass die Gemeinde S2 insoweit vorstellig geworden ist. Die Beklagte verweist ergänzend zutreffend auf den in der Vectoring-l-Regulierungsverfügung zum Ausdruck kommenden Sinn, dass die Beklagte eine diskriminierungsfreie und inhaltlich zutreffende Führung der Vectoring-Liste gewährleisten soll. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass insoweit primär die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Regulierungsbehörde angesprochen ist, auch für die ergänzenden Regelungen in Ziffer 8.3.8 und 8.3.9 der TAL-ÄV als privatrechtlicher Vertrag, wodurch die Regulierungsverfügung näher ausgefüllt worden ist. -Auch die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe nicht „Dritte“ sein, weil sie die zur Entscheidung gestellte Frage schon kraft Gesetzes zu beurteilen habe oder weil die Parteien in Wahrheit keinen Vertragswillen im Sinne des § 317 BGB hätten, etwa weil die C2 schon als Trägerin staatlicher Gewalt hätte tätig werden sollen oder weil die Gefahr einer Interessenkollision bestehe, trägt nicht (zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 18.02.1955, NJW 1955, 665). Wie aufgezeigt, haben die Vertragsparteien der TAL-ÄV die Beklagte in Ziffer 8.3.8 und 8.3.9 TAL-ÄV gerade neben und trotz deren Eigenschaften als Regulierungsbehörde insoweit mit Befugnissen nach § 317 BGB ausgestattet. Wie die Verwaltungsgerichte festgestellt haben, hat die Beklagte insoweit gerade nicht als Träger staatlicher Gewalt gehandelt. Die Gefahr einer Interessenkollision ist nach Auffassung des Gerichts insoweit nicht gegeben. -Entgegen der auf den Wortlaut von Ziffer 8.3.8 d) und 8.3.9 e) TAL-ÄV gestützten Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 20.09.2016 noch keine Beihilfe für den Ausbau der streitgegenständlichen Kabelverzweiger gewährt worden war, also seiner Zeit noch kein entsprechender Zuwendungsbescheid vorlag, nicht zur offenbaren Unbilligkeit der Entscheidung. Zwar könnte der Wortlaut der vorgenannten Regelungen dafür sprechen, dass eine Erschließung mittels einer Beihilfe erst ab diesem Zeitpunkt geschützt sein und Vorrang genießen soll. Der Beklagten ist jedoch darin zu folgen, dass dies dem Sinn und Zweck dieser Regelung entgegen stünde, dieser viel mehr dafür spricht, dass der entsprechende Schutz schon während des zugehörigen Interessenbekundungsverfahrens eingreifen soll. Die Klägerin zeigt selbst den komplexen Verfahrensablauf, der mit entsprechenden Zeitabläufen verbunden ist, bis zur Erteilung eines Zuwendungsbescheides auf. Würde man den Schutz für einen beihilfegeförderten Ausbau erst ab Erteilung des Zuwendungsbescheides eingreifen lassen, wäre dieser Schutz weitgehend entwertet, weil bis dahin stets damit gerechnet werden müsste, dass noch eine anderweitige beihilfefreie Ausbauabsicht angezeigt würde. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf den in der Vectoring-l-Regulierungsverfügung ausgeführten Gedankengang, dass ein Anzeigender „während des Laufs der abgefragten Ausbaufrist insofern nicht schutzwürdig (ist), als es ihm offen gestanden hätte, im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens einen beihilfefreien Ausbau anzukündigen“. Da der Inhalt der Vectoring-l-Regulierungsverfügung durch die TAL-ÄV nur weiter ausgefüllt, aber nicht ersetzt werden sollte, kommt darin hinreichend deutlich auch als gewollter Inhalt der TAL-ÄV zum Ausdruck, dass der geförderte Ausbau während der gesamten Dauer der abgefragten Ausbaufrist, also beginnend mit dem Markterkundungsverfahren, sofern dort kein Eigenausbau angekündigt wird, geschützt ist. -Die Beklagte hat im Rahmen der Entscheidung vom 20.09.2016 auch nicht verkannt und damit keine offenbar unbillige Entscheidung getroffen, dass die Gemeinde S entgegen Ziffern 8.3.8 d) und 8.3.9 e) TAL-ÄV etwa noch gar kein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt hätte. Der Verweis der Klägerin auf Differenzierungen in beihilferechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zwischen „Markterkundungsverfahren“ und „Interessenbekundungsverfahren“ verfängt nicht. Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelungen ist offensichtlich, dass in dem „Interessenbekundungsverfahren“ genannten Verfahren Unternehmen ihr Interesse bekunden können, einen beihilfefreien Ausbau vorzunehmen, also geklärt werden soll, ob ein Netzbetreiber bereit ist, einen fördermittelfreien Ausbau vorzunehmen. Ein solches Verfahren hat die Gemeinde S2 nach den ihr der Beklagten zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen durchgeführt. Ob sie, die Gemeinde S2, dies als „Interessenbekundungsverfahrens“ oder als „Markterkundungsverfahren“ bezeichnet hat, ist unerheblich. Dafür, dass dies auch in der TAL-ÄV so verstanden sein soll, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin gerade der Umstand, dass in der späteren Vectoring-ll-Regulierungsverfügung der Begriff „Interessenbekundungsverfahren“ durch „Markterkundungsverfahren“ ersetzt worden ist. Dass hiermit eine inhaltliche Änderung bezweckt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Wie aufgezeigt, kann für die Auslegung des Inhalts der – privatrechtlichen – TAL-ÄV auch auf den Inhalt der – hoheitlichen – Regulierungsverfügungen zurückgegriffen werden, soweit dem nicht besondere Umstände entgegen stehen, was im vorliegenden Punkt nicht der Fall ist. -Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist auch nicht deshalb offenbar unbillig, weil sie die Rechtmäßigkeit der Beihilfe nicht im Hinblick auf die seitens der Klägerin aufgelisteten Punkte geprüft hat. Die Kammer folgt der Beklagten darin, dass die Untersagung einer bevorstehenden Eintragung in die Vectoring-Liste bzw. die Unwirksamkeitserklärung einer bestehenden Eintragung gem. Ziffer 8.3.8 d) und 8.3.9 e) TAL-ÄV allein zur Voraussetzung hat, dass - eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist, - weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hat, - noch die dort abgefragt Ausbaufrist abgelaufen ist. Damit ist das „Prüfprogramm“ der Beklagten, wie diese es nennt, umrissen. Der Beklagten oblag weder eine technische Prüfung der bereits bestehenden Leistungen der Klägerin in diesem Gebiet, eine Prüfung des Kooperationsvertrages der Klägerin mit der Gemeinde S aus dem Jahr 2011 mit der dortigen fünfjährigen Leistungsgarantie der Klägerin oder die Überprüfung der bestehenden Versorgung in dem fraglichen Gebiet durch sonstige Anbieter. Ein beihilfengeförderter Breitbandausbau war in dem Gebiet vorgesehen; hierzu diente die von der Gemeinde durchgeführte Markterkundung respektive Interessenbekundung. In dem vorgenannten Verfahren hatte die Klägerin ihre Ausbauabsicht nicht mitgeteilt und die abgefragt Ausbaufrist von 3 Jahren war noch nicht abgelaufen. -Eine offensichtliche Unbilligkeit der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte etwa vor offenkundigen Fehlern des Fördermittelverfahrens die Augen verschlossen hätte. Nach dem der Beklagten seitens der Gemeinde S erteilten Informationen musste sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin gem. Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.06.2016 nebst Anlagen (Bl. 21 ff AO) eine etwaige Rechtswidrigkeit des in Aussicht genommenen Fördermittelverfahrens mit der Folge einer eventuellen offenbaren Unbilligkeit der nachfolgenden Entscheidung vom 20.09.2016 nicht aufdrängen. Auch mit der Nutzung „öffentlicher Quellen“, vorliegend des „Breitbandatlas“ der Bundesregierung, hat sich die Beklagte in der angegriffenen Entscheidung auseinander gesetzt und auf die begrenzte Aussagekraft hingewiesen. Dass dies offensichtlich falsch wäre, ist nicht erkennbar. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1; 709, 108 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.