Anerkenntnisurteil
13 O 175/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0822.13O175.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.909,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.909,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und gesetzlicher Unfallversicherungsträger im Sinne von §§ 114, 121 SGB VII. Unter anderem obliegt ihr die Regelung wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteter Schadensersatzansprüche von Bediensteten der früheren U, die bis zum ##.##.#### in den Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse U (nachfolgend: M) fiel. Gegen die Beklagte macht sie mit der vorliegenden Klage gemäß § 6 EFZG auf den Arbeitgeber übergegangene Ersatzansprüche geltend, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 05.11.2014 in E entstanden sind. Der bei dem Verkehrsunfall Geschädigte Herr I war Arbeitnehmer und bei der V1 in T beschäftigt. Das Fahrzeug der Unfallgegnerin war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Hergang des Unfalls ist unstreitig, ebenso die uneingeschränkte Haftung der Beklagten sowie der Umstand, dass der Geschädigte infolge des Unfalls vom 06.11.2004 bis zum 19.12.2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Unter dem 12.02.2015 übersandte das Personalzahlungscenter der V der M eine Berechnung, wonach in dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit insgesamt 5.909,04 EUR Arbeitgeberleistungen angefallen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 9 zur Klageschrift eingereichte Kopie verwiesen. Mit Schreiben vom 16.02.2015 forderte die M die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages auf, Anlage K 10. In der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Parteien forderte die Beklagte u.a. Kopien der drei letzten Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und der Abrechnungen während des Zeitraums der Fortzahlung. Die M verwies u.a. darauf, die Schadenshöhe ergäbe sich aus der bereits übersandten Bezügeberechnung. Die angeforderten Dokumente lägen zudem nicht vor. Auf die mit der Klageschrift vorgelegten Kopien der vorgerichtlichen Korrespondenz wird verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, die vorgelegte Anlage K 9 sei ausreichend zum Nachweis der erfolgten Zahlungen, zumal es sich um die Bezügeberechnung der V AG, also des Arbeitgebers des Geschädigten, handle. Damit habe sie, die Klägerin, die Höhe des auf sie übergegangenen Ersatzanspruches hinreichend belegt. Sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 5.909,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, die zunächst vorgelegten Unterlagen und nebst schriftsätzlichen Erklärungen ermöglichten es ihr nicht zu überprüfen, ob die Gehaltsbestandteile zutreffend in die Berechnung übernommen worden seien und ob die Arbeitgeberleistungen tatsächlich geflossen seien, zumal die ausstellende Stelle nicht die Arbeitgeberin des Geschädigten sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2018 hat die Kammer Hinweise erteilt, wonach die Berechtigung der Forderung durch die bislang eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt ist. Auf entsprechenden Antrag ist der Klägerin Schriftsatznachlass zu den Hinweisen der Kammer bis zum 27.06.2018 gewährt worden. Mit am 27.06.2018 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Entgeltabrechnungen für die Monate April, August bis September 2014 und mit weiterem, am 11.07.2018 eingegangenen Schriftsatz Belege zur Zusammensetzung des Gehalts und einer Bonuszahlung eingereicht. Daraufhin hat die Kammer mit am 12.07.2018 verkündeten Beschluss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu dem weiteren Vorbringen und den eingereichten Unterlagen bis zum 14.08.2018 Stellung zu nehmen. Mit am 30.07.2018 eingegangenen Schriftsatz vom 27.07.2018 hat die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast das sofortige Anerkenntnis der Klageforderung erklärt. Sie meint, die erforderlichen Unterlagen seien erstmals mit den Schriftsätzen vom 27.06.2018 und 10.07.2018 eingereicht worden. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Klage sei von Beginn an schlüssig gewesen, so dass die Beklagte die Kosten zu tragen habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.06.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. In der Hauptsache war die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses antragsgemäß zu verurteilen, § 307 ZPO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Kosten sind danach von der Klägerin zu tragen, denn die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch, nachdem er schlüssig dargelegt worden ist, mit Schriftsatz vom 27.07.2018 sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt. 1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung gemäß § 93 ZPO liegt vor, wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte, wie sich aus der vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt, die Zahlung nicht grundsätzlich verweigert, sondern von der Vorlage weiterer Belege abhängig gemacht. Hierzu war sie auch berechtigt. Die Klägerin bzw. die M hat die Vorlage dieser Belege zu Unrecht verweigert. Damit war die geltend gemachte Klageforderung zunächst nicht schlüssig. Der Anspruch aus § 6 Abs. 1 EFZG ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung vom regressierenden Arbeitgeber gegenüber dem haftenden Dritten hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und damit insbesondere auch hinsichtlich der geleisteten Aufwendungen darzulegen und zu beweisen. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt. Diese Anforderungen ergeben sich bereits daraus, dass es sich bei dem Anspruch nicht um einen solchen aus Kostenerstattung oder Aufwendungsersatz handelt, sondern vielmehr ein vom unmittelbar Verletzten auf seinen Rechtsnachfolger übergegangener Anspruch geltend gemacht wird. Damit wird die den Drittleistungsträger treffende Darlegungs- und Beweislast nicht erleichtert, er kann sich also nicht auf den von ihm betriebenen Aufwand berufen, sondern muss neben dem Schadensgrund auch die Anspruchshöhe beweisen und Einzelaufwendungen belegen. Er hat dementsprechend darzulegen, dass ein eigener Aufwand sachlich und der Höhe nach korrekt ist; lediglich hinsichtlich der Schadenshöhe kommt eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht, wenn hinreichende Anknüpfungspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2001, VI ZR 408/00, beck-online; KG Berlin, Urteil vom 14.09.2015, 22 U 242/14, juris; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. Kap. 9 Rn. 20, jeweils m. w. N.). Der Anspruch war danach bis zur Vorlage der Entgeltabrechnungen und weiteren Belegen in den nach der mündlichen Verhandlung eingereichten nachgelassenen Schriftsätzen nicht schlüssig dargelegt. Mit der Vorlage der Aufstellung des Personalzahlungscenters der V vom 12.02.2015 hat die Klägerin ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Vielmehr wäre, wie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, jedenfalls die Vorlage von Entgeltabrechnungen der Monate vor dem Unfall erforderlich gewesen. Die vorgelegte Aufstellung mag in Zusammenhang mit dem Nachweis einer Zahlung belegen, dass Leistungen in dieser Höhe erbracht worden sind. Im Verhältnis zum haftenden Dritten ist damit jedoch die Berechtigung des Anspruchs nicht dargelegt und wird der haftende Dritte nicht in die Lage versetzt, die inhaltliche Richtigkeit prüfen zu können. 2. Das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2018 beinhaltet ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO. Ein solches ist immer dann anzunehmen, wenn es erfolgt, sobald alle Gründe entfallen sind, die es dem Beklagten erlaubt haben, die Erfüllung zu verweigern. Dementsprechend kann auch nach einem zuvor gestellten Klageabweisungsantrag ein sofortiges Anerkenntnis erfolgen, wenn die Prozesslage sich geändert hat. Erstmals mit Vorlage der Entgeltabrechnungen und weiteren Berechnungen im nachgelassenen Schriftsatz war der Beklagten eine Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs möglich. Insofern sind erst mit Übersendung dieses Schriftsatzes die Gründe entfallen, die der Beklagten eine Erfüllungsverweigerung erlaubt haben. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO. Streitwert: 5.909,04 EUR