Zwischenurteil
3 O 332/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0529.3O332.15.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte prozessfähig ist.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines Verlustes der Prozessfähigkeit wird abgelehnt.
3. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einem Abschluss des den Beklagten betreffenden Betreuungsverfahrens wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte prozessfähig ist. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines Verlustes der Prozessfähigkeit wird abgelehnt. 3. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einem Abschluss des den Beklagten betreffenden Betreuungsverfahrens wird abgelehnt. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Rückzahlung von insgesamt 222.400,00 EUR, die sie ihm im Rahmen der Beziehung überlassen haben will. Die Parteien führten im Zeitraum August 2014 bis März 2015 eine partnerschaftliche Beziehung. Zeitgleich war er mit der Zeugin H4, geborene A verheiratet und nicht getrennt lebend. Seine Ehefrau gebar Mitte des Jahres 2015 ein Kind von dem Beklagten. Zusätzlich führte der Beklagte eine Beziehung zu der Arbeitskollegin der Klägerin, der Zeugin U. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie in einer für sie persönlich schwierigen Zeit angesprochen und sich als B B vorgestellt. Der Beklagte habe ihr gegenüber stets den Wunsch geäußert, die Klägerin heiraten zu wollen. Allerdings habe er ihr untersagt, die Beziehung nach außen zu tragen. Auch habe er die Klägerin schrittweise von ihren sozialen Kontakten isoliert, um sie einzig auf ihn zu fixieren. Im Oktober 2014 habe sie geplant, ihre Ersparnisse in Höhe von 100.000 EUR in eine Immobilie zu investieren. Der Beklagte habe sie daraufhin veranlasst, dass Geld ihm zu übergeben, um das Geld zu seiner Bank in T bringen zu können. Denn diese Bank, so habe er erklärt, verspreche hohe Renditen, aber nur wenn die Vermögensanlage über seinen Namen laufe und die Bank nicht die Herkunft des Geldes zurückverfolgen könne. Zur Begründung habe der Beklagte auf seine Tätigkeit als „U“ verwiesen. Als Sicherheit habe er ihr den Porsche samt Schlüssel und Fahrzeugpapiere übergeben. Bereits eine Woche später sei der Wagen allerdings verschwunden gewesen. Der Beklagte habe dies mit Angst vor einem Diebstahl begründet und behauptet, den Wagen in einer D Garage untergestellt zu haben. Anfang November 2014 seien auch der Schlüssel sowie die Fahrzeugpapiere verschwunden gewesen. Als sie im November 2014 schwanger geworden sei, habe der Beklagte auf einen Kauf einer gemeinsamen Immobilie in E gedrängt, die sich die Parteien gemeinsam im Internet ausgesucht hätten. Er habe sie dazu bewegen können, hierzu bei verschiedenen Banken Kreditverträge abzuschließen. Auch habe er sie dazu gebracht, Psychopharmaka einzunehmen, und sie „krankgeschrieben“. Aufgrund der Einnahme der Medikamente sei sie in einen Zustand zunehmender Gleichgültigkeit geraten und habe dann Kreditverträge über insgesamt 122.400,00 EUR abgeschlossen. Der Beklagte habe sie gedrängt, das Geld in bar abzuheben und in ihre Wohnung zu verbringen. Dort habe man das Geld in verschließbare Koffer verpackt. Kurze Zeit vor der geplanten Hochzeit und dem Immobilienerwerb in E, im März 2015, habe der Beklagte diese abgesagt und mit seiner dringenden Utätigkeit im Ausland begründet. Am 29.03.2015 habe sich dann die Zeugin H4 telefonisch gemeldet und berichtet, die schwangere Ehefrau des Beklagten zu sein. Sie habe dann durch die Polizei die Geldkoffer öffnen lassen, diese seien aber leer gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe auch zu den Zeuginnen F2, F 3, F4 und F5 eine intime Beziehung gepflegt, dort mitunter unter dem Pseudonym „G H“. Diese habe er auf ähnliche Weise kennengelernt und ebenfalls versucht, von diesen finanzielle Mittel zu erhalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 222.400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, ferner, das Verfahren gemäß § 241 ZPO zu unterbrechen, sowie hilfsweise, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Betreuungsverfahrens auszusetzen. Der Beklagte rügt seine Prozessfähigkeit. Er behauptet hierzu, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden, die ihm die Teilnahme an einem Gerichtsprozess unmöglich mache. Das ergebe sich unter anderem aus einer Vielzahl von ärztlichen Attesten und den psychiatrischen Gutachten der Zeugen Prof. Dr. I2, Dr. med. C und Prof. Dr. phil. J vom 29.08.2017, 29.08.2017 und 22.10.2017, in denen ihm infolge der Erkrankung eine Prozess-, Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit sowie eine Schuldunfähigkeit bescheinigt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. H sowie die Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. I, Prof. Dr. I2, Prof. Dr. I2, Dr. F, Dr. C, K und I3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.04.2018, Bl. 305 ff. der Akte, Bezug genommen. Die Akten des LG Bonn (5 S 139/16), des AG Bonn (OO XVII OOO/OO), des AG Siegburg (313 F 109/17), des VG Köln (7 K 6082/15) sowie der StA Bonn (220 Js 525/15 SE) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Eine Prozessunfähigkeit des Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. I. Das Befangenheitsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht L vom 20.04.2018 steht einer Zwischenentscheidung der Kammer unter Beteiligung des abgelehnten Richters nicht entgegen. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (BGH, Beschl. v. 15.06.2010 – XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 15; Beschl. v. 05.03.2011 – I ZR 58/00). Davon abweichend entscheidet bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschl. v. 08.01.2015 – V ZB 184/14, juris Rn. 2 mwN; Beschl. v. 08.07.2015 – XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 2). In Fällen eindeutig unzulässiger Ablehnungsgesuche gerät die Beteiligung des abgelehnten Richters nicht mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters regelmäßig allerdings nur dann in Betracht kommt, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig keine Ablehnung zu begründen vermag (BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten ist eindeutig rechtsmissbräuchlich. Ein Befangenheitsantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11, juris). Entsprechendes gilt, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden, sowie bei einem allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch (OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 – I-32 W 12/15, juris, Rn. 11). Dementsprechend sind insbesondere Ablehnungsgesuche, die ersichtlich der Verschleppung dienen oder eine Terminsverlegung erzwingen wollen, rechtsmissbräuchlich. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derartiger Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist als unzulässig zu verwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 – I-32 W 12/15, juris, Rn. 11). Der Beklagte hat mit dem am 23.04.2018 eingegangenen Befangenheitsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Ziele verfolgt. Prozesstaktisches Ziel des Ablehnungsantrages war allein die Aufhebung des für den 25.04.2018 anberaumten Verhandlungstermins, die Verhinderung einer Begutachtung durch den geladenen Sachverständigen Dr. H2 und die (weitere) Verschleppung des Verfahrens. Hierfür spricht neben dem Ablauf des Verfahrens der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch allein mit Gründen gerechtfertigt wird, die die Ablehnung eines Richters offensichtlich nicht rechtfertigen. In dem seit dem 03.11.2015 anhängigen Verfahren konnte auf Grund von mehrfachen Terminsverlegungsanträgen und Beschwerden des Beklagten bislang noch kein Termin stattfinden. Insbesondere hat der Beklagte bereits durch ein unbegründetes Befangenheitsgesuch die Durchführung des Termins vom 25,10.2016 verhindert. Dieses ist sowohl von Kammer ohne Mitwirkung abgelehnten Richters als von dem mit der Beschwerde befassten Oberlandesgericht Köln unter Hinweis darauf zurückgewiesen worden, dass keine Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die für die erneute Ablehnung vorgetragenen Gründe rechtfertigen diese offensichtlich nicht. Soweit das Gesuch darauf gestützt wird, der Vorsitzende habe „221 Beweisanträge des Beklagten“ nicht berücksichtigt, kann der Beklagte damit schon deshalb nicht durchdringen, weil er diese Beweismittel zusammen mit dem Befangenheitsgesuch erstmals in dem von ihm selbst erstellten Schriftsatz vom 20.04.2018 und zudem mangels Postulationsfähigkeit prozessual unwirksam in den Prozess eingebracht hat. Ungeachtet dessen sind in seiner Aufzählung der Zeugen, die der Vorsitzende – aus Sicht des Beklagten – vorwerfbar nicht geladen haben soll, auch Zeugen aufgeführt, die zum Verhandlungstermin am 25.04.2018 gemäß § 273 ZPO terminsvorbereitend geladen worden sind. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Vorsitzende führe ein sogenanntes „in camera“-Verfahren, rechtfertigt auch das erkennbar nicht die Besorgnis von dessen Befangenheit. Denn schon aus der Eingabe des Beklagten folgen keine tragfähigen Hinweise dafür, dass bestimmte Aktenbestandteile den Parteien vorenthalten geblieben oder welche dies gewesen sein sollen. Die Beiziehung von Akten aus anderen Verfahren ist den Prozessbevollmächtigten gemäß § 273 ZPO mitgeteilt worden. Andere Unterlagen sind in der Verfahrensakte nicht enthalten. Die bloß pauschalen Beschuldigungen des Beklagten ohne tragfähige Grundlage laufen dem Zweck des Instituts des Befangenheitsgesuchs zuwider. II. Der Streit über die Prozessfähigkeit einer Partei ist durch Urteil zu entscheiden, und zwar durch Zwischenurteil (§§ 280 Abs. 2, 303 ZPO) oder in den Gründen des Endurteils, wenn die Prozessfähigkeit bejaht wird (Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 52 Rn. 45). Für den Streit ist der angeblich Prozessunfähige als prozessfähig anzusehen (BGH, Urteil vom 24.09.1955 – IV ZR 162/54, BGHZ 18, 184, 190). Bei der Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden; es ist von Beweisanträgen unabhängig (keine subjektive Beweisführungslast) und überzeugt sich im Wege des Freibeweises (st. Rspr., vgl BGH, Urt. v. 04.11.1999 – III ZR 306/98, BGHZ 143, 122; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 56 ZPO Rn. 8; a.A. Lindacher, a.a.O., § 52 Rn. 4). Nach dieser Maßgabe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte prozessfähig ist. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen („prozessuale Handlungsfähigkeit“, vgl. BGH, Beschl. v. 07.12.2006 – IX ZB 257/05, ZIP 2007, 144 Rn. 11). Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann, mithin geschäftsfähig nach dem BGB ist. Für die Geschäftsunfähigkeit setzt § 104 Nr. 2 einen dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit voraus, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn der Betroffene nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und hiernach zu handeln (Müller, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 104 BGB, Rn. 6). Zur Annahme einer Prozessfähigkeit müssen Betroffene in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln (BGH, Beschl. v. 03.02.2016 – XII ZB 425/14 Rn. 23 zu § 1896 Abs. 1a BGB, NJW 2016, 1514). Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (BGH 16.12.2015 – XII ZB 381/15, NJW-RR 2016, 579). Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es bestehen schon durchgreifende Bedenken dahingehend, ob der Beklagte überhaupt unter einem dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit leidet. Jedenfalls ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Beklagten ungeachtet einer etwaigen psychologischen Beeinträchtigung nicht an der Fähigkeit mangelt, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der gegebenen Geistesstörung zu bilden und hiernach unter Berücksichtigung der für und wider diese Entscheidung sprechenden Umstände zu handeln. Hierfür stützt sich die Kammer in erster Linie auf die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H3. Dessen Einschätzung stehen auch die durch den Beklagten vorgelegten medizinischen Gutachten nicht entgegen. Nach einer Gesamtbewertung aller Umstände des vorliegenden Falles ist die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte das Vorliegen einer die freie Willensbetätigung ausschließende Störung der Geistestätigkeit simuliert. 1. Der Sachverständige Dr. H2 ist in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Anzeichen für eine Prozessunfähigkeit des Beklagten bestehen. Die Kammer schließt sich seinen nachvollziehbaren und letztlich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen an. a. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass es zu einer (weiteren) Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht gekommen ist. Solchen Terminen hat sich der Beklagte schon in der Vergangenheit mehrfach entzogen. So scheiterte eine Exploration durch den gerichtlichen Sachverständigen in dem Berufungsrechtsstreit vor dem Landgericht Bonn (5 S 139/16) daran, dass der Beklagte nicht zum vereinbarten Termin erschien. Während er seinem Prozessbevollmächtigten ausrichten ließ, er müsse den Termin verschieben, da er einen Arzttermin wahrnehmen müsse, teilte er dem Sachverständigen, der ihn auf Grund eines Missverständnisses zu Hause aufsuchte, persönlich mit, „nicht begutachtungsfähig“ zu sein. Auch weiteren Begutachtungen – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen angeordnet war – entzog sich der Beklagte durch die Vorlage von ärztlichen Schreiben, in denen ihm eine derartige „Begutachtungsunfähigkeit“ attestiert wird. Einer derartigen ärztlichen Bewertung ist schon im Ansatz nicht zu folgen. So hat der Sachverständigen Dr. H2 zutreffend ausgeführt, dass es eine Begutachtungsunfähigkeit letztlich nicht gebe, da jeder Patient – auch etwa ein Wachkomapatient – begutachtet werden könne. Selbst schwerste psychopathologische Defizite oder körperliche Erkrankungen schlössen eine Begutachtung nicht aus, allenfalls müsse die Untersuchungssituation an die Befindlichkeiten des Patienten angepasst werden. Bei Patienten, die sich nicht äußern könnten, sei eine Begutachtung etwa dadurch möglich, dass die fehlende Äußerungsfähigkeit festgestellt würde und daraus unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse Schlussfolgerungen gezogen würden. Demnach wäre eine Begutachtung des Beklagten jedenfalls möglich gewesen. Gegen die Annahme einer Begutachtungsunfähigkeit spricht auch, dass keines der vorgelegten Atteste sich näher mit der Frage auseinandersetzt, aus welchem Grund eine Begutachtung des Betroffenen nicht möglich sein soll. Auch bleibt dunkel, warum sich der Beklagte dann auf eigenen Wunsch im Verlaufe des letzten Jahres mehreren Begutachtungen unterzogen hat. b. Nachvollziehbar stützt der Sachverständige seine Bewertung auch auf sein wenn auch nur kurzes – jedoch für den Beklagten überraschendes – Aufeinandertreffen mit dem Beklagten. Hierbei konnte er ihn als klar, bestimmt und geordnet wahrnehmen und sich mit ihm ohne Probleme unterhalten. Anhaltspunkte für eine Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ergaben sich daraus gerade nicht. Die Bekundung des Sachverständigen zum Auftreten des Beklagten steht auch in erhellenden Kontrast zu dem in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gezeichneten Bild eines schwerstkranken und körperlich erheblich hinfälligen Mannes, der zudem an Inkontinenz leiden soll. c. Darüber hinaus folgt die Kammer der nachvollziehbaren und schlüssigen Analyse des Sachverständigen, nach der das von dem Beklagten im Verlauf dieses und der beigezogenen Verfahren an den Tag gelegte systematische und planmäßige Verhalten nicht zu dem beschriebenen Krankheitsbild passt. Systematisch und strategisch erscheint das Verhalten des Beklagten in einer Gesamtschau der beigezogenen Verfahren zunächst dahingehend, dass er sich nur selektiv auf eine Prozessunfähigkeit beruft. Als etwa im Jahr 2014 die Bezirksregierung Köln ein amtsärztliches Gutachten veranlasste, um die Eignung des Beklagten zur Ausübung des Berufs zu klären, äußerte sich der Beklagte dem Gutachter Dr. med. L - M gegenüber dahingehend, dass er seine psychischen Probleme nach der Einstellung der Strafverfahren gegen ihn sämtlich überwunden habe. Er fühle sich rehabilitiert und es gehe ihm psychisch sehr gut. Der Amtsarzt stellte daraufhin am 16.05.2014 fest, der Zustand des Beklagten sei „körperlich und psychisch völlig unauffällig“. Gleichsam hat sich der Beklagte in dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit (VG Köln, 7 K 6082/15) über das Ruhen seiner X zu keinem Zeitpunkt auf eine psychische Erkrankung oder eine daraus resultierende Prozessunfähigkeit berufen. Auch im Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Bonn (00 #### 000/00 #) hat der Beklagte durch zahlreiche Verzögerungen sowohl bezüglich der gerichtlichen Maßnahmen als auch im Hinblick auf Gesprächstermine mit dem von der Verwaltungsbehörde Beauftragten alles unternommen, um die Bestellung eines Betreuers und damit die Fortführung etwaiger wegen möglicher Prozessunfähigkeit zum Stillstand gekommenen Gerichtsverfahren zu verhindern. Planmäßiges Verhalten hat der Beklagte auch an den Tag gelegt, um sich die Gutachten zu verschaffen. So nahm er nach der Aussage der Zeugen jeweils zunächst in Rahmen einer Behandlung Kontakt zu ihnen auf, wobei er seine Bedürfnisse teilweise als Notfall darstellte und sehr drängend wurde. Sobald die Zeugen sich auf eine Behandlung eingelassen hatten, drängte er sie dazu, ihm ein Gutachten zur Vorlage bei Gericht auszustellen. Dabei schilderten mehrere Zeugen, dass dies ihnen eigentlich gar nicht recht gewesen sei, sie jedoch auf das nachhaltige Drängen des Beklagten schließlich nachgegeben hätten. Um das Ergebnis des Gutachtens mitzubestimmen, sandte der Beklagte dem Zeugen Prof. Dr. I2 zudem zwei Gutachtenentwürfe zu. Hiermit korrespondiert, dass der Beklagte sämtlichen Zeugen mitteilte, nicht suizidgefährdet zu sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind psychotisch Schizophrene hingegen häufig in hohem Maße suizidal. In der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls entsteht der Eindruck, der Beklagte habe den Zeugen gegenüber eine Suizidgefährdung stets verneint, da ihm bewusst war, dass eine solche die zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Klinik nach dem PsychKG zur Folge gehabt hätte. Diese Folge musste dem Beklagten als approbierter Arzt bekannt gewesen sein. Planmäßig handelte der Beklagte schließlich auch im vorliegenden Prozess. Durch zahlreiche Anträge und Rechtsbehelfe gelang es ihm, das seit 2015 anhängige Verfahren zu verzögern, so dass der erste Termin zur mündlichen Verhandlung erst zweieinhalb Jahre später stattfinden konnte. Auch diesen Termin versuchte er durch ein weiteres Befangenheitsgesuch zu verhindern. Diese systematischen, geplanten Verhaltensweisen werfen nicht nur Zweifel im Hinblick auf die Diagnose paranoide Psychose bzw. psychotische Schizophrenie auf. Die Verhaltensweisen stehen zudem der Annahme eines Wegfalls der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entgegen. Denn eine systematische Vorgehensweise setzt gerade voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, die für und wider eine Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln. Von einem Prozessunfähigen wäre hingegen eine rein impulsive Verhaltensweise, die die jeweiligen Konsequenzen jeder Handlung nicht in den Entscheidungsprozess einbindet, zu erwarten. d. Zweifel an einer psychischen Erkrankung des Beklagten folgen für die Kammer ferner aus der Anzahl der ihr vorgelegten und sich zudem aus den beigezogenen Akten ergebenden Gutachten und Attesten. Eine Gesamtschau zeigt, dass der Beklagte in sehr kurzen Abständen – manchmal mehrfach am selben Tag – insgesamt mehr als fünfzehn Psychiater und Psychologen aufsuchte und sich von ihnen Atteste und Gutachten ausstellen ließ. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen sind Patienten mit einer schizophrenen Psychose üblicherweise äußerst misstrauisch und meiden Ärzte daher. 2. Den Schlussfolgerungen des Sachverständigen stehen die von dem Beklagten vorgelegten Gutachten und Atteste nicht entgegen. a. Soweit der Beklagte drei medizinische Gutachten eingereicht hat, in denen ihm eine paranoide Schizophrenie und eine daraus folgende Prozessunfähigkeit attestiert wurde, rechtfertigt dies den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit nicht. Die Gutachten der Zeugen Prof. Dr. I2, Dr. med. C und Prof. Dr. phil. J unterliegen zahlreichen Mängeln, auf Grund derer sie als geeignete Grundlage für eine Ermittlung der Prozessfähigkeit des Beklagten ausscheiden. aa. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass keiner der ärztlichen Stellungnahmen eine hinreichende begutachtende Untersuchung durch den jeweiligen Arzt vorausging. Dabei stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Prof. Dr. I2, Dr. med. C und Prof. Dr. phil. J. An der Richtigkeit ihrer Äußerungen besteht schon deshalb kein vernünftiger Zweifel, weil diese letztlich – sich selbst belastend – einräumten, ihre Gutachten ohne hinreichende eigene Exploration verfasst zu haben. (1) Zum einen mangelt es durchgängig an einer hinreichenden Differenzierung zwischen der Behandlung eines Patienten und einer Begutachtung. Ein behandelnder Arzt ist verpflichtet, die durch den Patienten geschilderten Symptome ernst zu nehmen, um eine angemessene Behandlung zu gewährleisten. Abweichend hiervon hat jedoch ein begutachtender Mediziner erst zu ermitteln, ob die von zu Begutachtenden vorgebrachten Symptome überhaupt zutreffend sind. Daher bestehen bereits Zweifel, ob ein behandelnder Arzt überhaupt geeignet ist, ein für ein gerichtliches Verfahren angemessenes, objektives Gutachten zu erstellen. Jedenfalls bedarf es aber einer klaren Trennung zwischen beiden Vorgängen, an der es vorliegend fehlt. Der Beklagte suchte die Zeugen sämtlich zunächst im Rahmen einer von ihm gewünschten psychiatrischen oder psychologischen Behandlung auf. Die Begutachtung erfolgte jeweils auf Drängen des Beklagten im Rahmen der Behandlungstermine, ohne dass eine strikte Trennung vorgenommen wurde. So schilderte etwa der Zeuge Prof. Dr. I2, die im Gutachten angegebenen Explorationstermine seien tatsächlich Behandlungstermine gewesen. Ebenso äußerte der Zeuge Prof. Dr. phil. J, die Begutachtungszeit habe etwa ein Drittel von ein bis zwei Behandlungsterminen in Anspruch genommen. Gravierende Mängel an der eigenen Exploration manifestieren sich beispielsweise, wenn der Zeuge Prof. Dr. phil. J weitgehende Bettlägerigkeit mit erheblicher Atrophie in der Muskulatur des Bewegungsapparates attestiert und diese ausschließlich auf eine liegende Position des Beklagten im abgedunkelten Raum und einen kaum wahrnehmbaren Händedruck stützt. (2) Die begutachtenden Zeugen stützten ihre Ergebnisse im Wesentlichen auf ein ihnen vorgelegtes Gutachten eines Herrn Prof. Dr. med. Dr. h. c. N O, ohne dieses inhaltlich zu überprüfen, es zu hinterfragen oder mit dem Begutachtenden in Kontakt zu treten. Unter Bezugnahme auf das Gutachten unterblieb weitgehend eine eigene Anamnese und Exploration, die die gezogenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. So bekannte der Zeuge Prof. Dr. I2, seine eigenen Angaben zur Anamnese und Exploration genügten für sich genommen nicht für die Diagnose einer paranoide Schizophrenie. Der Zeuge Prof. Dr. phil. J gestand zu, die Existenz der ihm vorliegenden Gutachten (O, C, I und I2) habe seinen eigenen Begutachtungsumfang vollkommen eingeschränkt. So gingen sämtliche Gutachter auf Grund der Schilderungen des Beklagten und des vorgelegten Gutachtens davon aus, dass sowohl die Großeltern als auch die Eltern und der Bruder des Beklagten an Schizophrenie erkrankt seien, ohne dass es hierfür weitere Nachweise oder Anhaltspunkte gegeben hätte. So sind durch die Zeugen Prof. Dr. I2 und Prof. Dr. phil. J keinerlei psychiatrische Testverfahren angewandt worden. Eine derart kritiklose Übernahme der Begutachtung eines unbekannten Kollegen ohne Rücksprache erlaubt keine eigenen Schlüsse und kann deshalb einer sachgerechten Begutachtung nicht zugrunde gelegt werden. Dies verschärft sich vor allem dadurch, dass die Zeugen in ihrer Eigenanamnese teilweise zu Ergebnissen kommen, die erheblich von denen des Vorgutachtens abweichen. So ist in dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. O von einer verwirrten Orientierungslage und unterdurchschnittlicher, unterhalb des Normbereichs liegender Intelligenz die Rede, während etwa der Zeuge Prof. Dr. phil. J feststellte, der Beklagte weise eine deutlich überdurchschnittliche Intelligenz auf, und der Zeuge Dr. C ein klares Bewusstsein und volle Orientierung zur Person, zur Zeit, zum Ort sowie zur Situation wahrnahm. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Mitteilung des Sachverständigen Dr. H2, nach der ein Psychiater mit dem Namen N O bei der Ärztekammer Nordrhein unbekannt ist, zutrifft. Sie deckt sich mit dem Umstand, dass dem Gutachten statt einer Anschrift die Angabe „D-00000 P, Telefon: ####-########“ zu entnehmen ist und das Gutachten ein mehrfach voneinander abweichendes Schriftbild aufweist. (3) Bedenken begegnen die in den Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen auch deshalb, weil die begutachtenden Ärzte die Befunde fehlerhaft und nicht hinreichend kritisch gewürdigt haben. So ließen die Zeugen nicht erkennen, dass sie die individuellen Fähigkeiten des Beklagten bei ihrer Begutachtung berücksichtigt hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte selbst als Arzt tätig war und im Rahmen seiner Ausbildung und Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse über die Symptome einer paranoiden Psychose erlangte, wäre es bei der Begutachtung von besonderer Bedeutung gewesen, zu ermitteln, ob der Beklagte die Symptome auch vorgetäuscht haben könnte. Diese Möglichkeit haben die Begutachtenden augenscheinlich nicht in Betracht gezogen oder jedenfalls nicht in ihre Gutachten einfließen lassen. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Prof. Dr. phil. J dem Beklagten eine „intellektuelle Wachheit“ und „deutlich überdurchschnittliche Intelligenz“ bescheinigt. Einzig der Zeuge Dr. med. C bekundete glaubhaft, solche Tests durchgeführt zu haben. Dass zwei der vier Testergebnisse Hinweise auf Aggravations- oder Simulationstendenzen aufwiesen, hat er jedoch in keiner Weise in seinem Gutachten berücksichtigt, sodass auch an seinen Schlussfolgerung erhebliche Bedenken bestehen. Sonstige Zweifel der Begutachtenden sind ebenfalls in die Gutachten nicht einbezogen worden. So unterließ es etwa der Zeuge Prof. Dr. phil. J, seine Zweifel an der Inkontinenzschildungerung des Beklagten in seinem Gutachten festzuhalten, die darauf beruhten, dass der Raum, in dem sich der Beklagte den ganzen Tag aufhalten wollte, keinerlei Geruchsspuren aufwies. Zudem flossen die von den Zeugen übereinstimmend geschilderten, teils starken Beeinflussungstendenzen des Beklagten nicht in die Gutachten ein. Insbesondere nahm der Zeuge Prof. Dr. I2 nicht in das Gutachten auf, dass ihm der Beklagte nacheinander zwei Gutachtenentwürfe vorlegte, von denen er wünschte, dass der Zeuge sie unterzeichnete. Vor diesem Hintergrund muss dem Zeugen bewusst gewesen sein, welchen Ausgang der Begutachtung der Beklagte beabsichtigte. Bei einer unabhängigen Begutachtung wären solche Zielsetzungen zu erwähnen gewesen. Auch im Übrigen hätte den Gutachten zu entnehmen sein sollen, dass der Beklagte – teilweise gegen den Widerstand der Begutachtenden – auf eine Begutachtung bestand und sie letztlich möglicherweise gegen ihre Überzeugungen zu einer Begutachtung überredete, etwa mit dem Hinweis, man habe dies doch versprochen. Schließlich unterließen die Zeugen eine kritische Würdigung der ihnen vorgelegten Unterlagen. Vor allem der Zeuge Prof. Dr. phil. J, dem bei seiner Begutachtung drei Gutachten aus den letzten beiden Monaten vorlagen, hätte sich zumindest kritisch mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie es zu einer derartigen Gutachtensituation kam und ob sich hieraus Zweifel bezüglich der Diagnose ergeben könnten. bb. Weiterhin begegnet es Bedenken, dass sich die Gutachter nicht mit dem Zweck der Begutachtung auseinandergesetzt haben. Sämtliche Gutachten sind (sinngemäß) „Zur Vorlage am Gericht“ erstellt worden. Jedoch hat keiner der Zeugen sich mit dem Inhalt des jeweiligen Verfahrens auseinandergesetzt, sondern es jedenfalls in Kauf genommen, wenn der Beklagte auf Fragen ausweichend antwortete. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte stets auf die Erstellung der Gutachten gedrängt hat, wäre von den Gutachtern zu erwarten gewesen, den Zweck des Gutachtens sowie die Beharrlichkeit, mit der der Beklagte danach verlangte, in ihr Gutachten einfließen zu lassen. cc. Zweifel bestehen schließlich hinsichtlich der in den Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen. Die Zeugen kamen in ihren Gutachten jeweils zu dem Ergebnis, der Beklagte sei zu 100 % verhandlungs-, vernehmungs- und prozessunfähig sowie arbeits-, berufs- und erwerbsunfähig, eine Schuldunfähigkeit wurde jeweils mindestens für möglich gehalten. Dabei ergibt sich aus den Gutachten jeweils keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Begriffen. Prozessunfähigkeit, Schuldunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit werden jeweils ohne eigenständige Erörterung festgestellt und ihr Vorliegen allein mit dem (angeblichen) Vorliegen einer psychischen Erkrankung begründet. Die Gutachten weisen weder einer Auseinandersetzung mit den – unterschiedlichen – Voraussetzungen auf, noch lassen sie erahnen, dass den Gutachtern bewusst war, welche Konsequenzen derartige Feststellungen nach sich ziehen. dd. Die geringe Aussagekraft der ärztlichen Stellungnahmen folgt auch aus der Widersprüchlichkeit der Gutachten. Das Erscheinungsbild des Beklagten wurde von den Zeugen Dr. C und Prof. Dr. I2 als „gepflegt“ bzw. „sportlich-salopp“ bezeichnet, wohingegen das Gutachten des Dr. Dr. h. c. O, auf das sich diese stützen, ihm einen ungepflegten, verwahrlosten und erschöpften Zustand bescheinigte. Auch die Merkfähigkeit des Beklagten wurde sehr unterschiedlich beurteilt. Der Zeuge Prof. Dr. I2 ging in seinem Gutachten davon aus, Konzentration und Aufmerksamkeit seien über längere Zeit möglich und es lägen keine Gedächtnisstörungen vor, während der Zeuge Dr. C feststellte, sein Frischgedächtnis sei deutlich reduziert. Der Zeuge Prof. Dr. phil. J schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Behandlung in erster Linie den depressiven Zügen des Beklagten widmen sollte. Auf der anderen Seite sah der Zeuge Prof. Dr. I2 in seinem Gutachten einen gesteigerten Antrieb. b. Auch der Entlassungsbericht vom 00.03.2017, den der Zeuge Prof. Dr. I als Chefarzt der LVR-Klinik Q mitverantwortete, steht der Einschätzung des Sachverständigen, eine paranoiden Psychose sowie eine daraus resultierenden Störung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit liege bei dem Beklagten nicht vor. In Abgrenzung zu den Gutachten erhebt der Entlassungsbericht nicht den Anspruch einer objektiven Begutachtung, sondern bezweckt die Berichterstattung an die behandelnde Ärztin nach einem stationären Klinikaufenthalt des Beklagten im Oktober 2016. Der Zeuge Prof. Dr. I hat demgemäß bekundet, dass dem Bericht im Wesentlichen die Schilderung des Beschwerdeempfindens durch den Patienten zugrunde lag, da Zweck des Klinikaufenthalts die Linderung des Leidensdrucks durch Entwurf einer geeigneten Therapie war. Die Aussage ist schon deshalb glaubhaft, weil sie sich mit den Darstellungen im Bericht deckt und der Zeuge zu seinem Nachteil eingesteht, eine objektive Untersuchung sei nicht erfolgt. Demnach kann dem Bericht ohnehin nur entnommen werden, dass die Schilderungen seines Zustands durch den Beklagten weitestgehend mit den Symptomen einer paranoiden Psychose übereinstimmen. In seiner Vernehmung äußerte der Zeuge Prof. Dr. I darüber hinaus – nicht im Bericht aufgeführte – Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Beklagten. Objektivierbare Umstände seien allein Antriebsarmut und Verlangsamung der Psychomotorik. Auch diese könne ein Patient allerdings ohne Weiteres simulieren. c. Schließlich vermögen auch die weiteren von dem Beklagten vorgelegten Atteste eine Prozessunfähigkeit nicht zu begründen. Dies folgt in erster Linie aus der Vernehmung der Zeugen I3 und Dr. F. Auch ihre Atteste wurden – wie die Gutachten – im Rahmen einer Behandlung erstellt. Die von dem Zeugen Dr. F erstellten Atteste beruhten auf etwa drei bis vier Terminen zur kassenärztlichen Behandlung zu je etwa 15 Minuten. Er wand keine Testverfahren an, sondern stützte sich für seine Diagnose – dem Ziel der Behandlung entsprechend – auf die Bekundungen der Beklagten, der äußerte, Stimmen zu hören und an einer Psychose zu leiden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anamnese den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit zu tragen in der Lage ist. Schließlich bestätigt sich dies in dem Gutachtensentwurf, den der Zeuge als Anlage zum Protokoll gereicht hat. Hierin kommt er zu dem Ergebnis, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten zwar eingeschränkt sein dürfte, aber jedenfalls nicht vollständig aufgehoben war und deshalb weder eine Verhandlungs- noch eine Prozessunfähigkeit vorliege. Ähnlich verhält es sich auch mit den Attesten des Zeugen I3. Diesen lagen etwa 15 Termine von einer Dauer von jeweils zwischen 10 und 30 Minuten zugrunde. Als behandelnder Arzt wandte er keine Testverfahren oder ähnliches an, die Anamnese beschränkte sich auf Gespräche über die Symptome. Eine hinreichende Grundlage für die Feststellung einer tatsächlich gegebenen und nicht nur behaupteten Prozessunfähigkeit liegt mithin nicht vor. Damit übereinstimmend äußerte der Zeuge I3 auch Zweifel an einer tatsächlichen Erkrankung des Beklagten. Er habe die Behandlung beendet, da das Vertrauensverhältnis durch seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beklagten beeinträchtigt gewesen sei. 3. Eine zusammenfassen Bewertung aller Umstände des Einzelfalles lässt aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass der Beklagte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden Prozessunfähigkeit simuliert. a. Ein erster Anhaltspunkt für ein Simulieren des Beklagten liegt darin, dass er als in dem Bereich Mediziner die notwendigen Kenntnisse hatte. Nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. phil. J absolvierte er eine Weiterbildung im psychiatrischen Bereich, im Rahmen derer er bei ihm vor etwa zehn Jahren mehrere Einheiten zur Selbsterfahrung in Anspruch nahm. Dem Beklagten waren hiernach die Symptome verschiedener Krankheitsbilder ebenso bekannt wie etwaige Testverfahren. Auch war der Beklagte, der von mehreren Gutachtern als überdurchschnittlich intelligent beschrieben wurde, intellektuell in der Lage, ein derartiges Konstrukt aufzubauen und zu erhalten. b. Der Verdacht, dass der Beklagte das Vorliegen eines krankhaften Geisteszustands vortäuscht, um sich einer Verurteilung zu entziehen, folgt aus den oben genannten systematischen und planmäßigen Verhaltensweisen. Der Beklagte beruft sich auf seine Prozessunfähigkeit ausschließlich dann, wenn es ihm in seiner jeweiligen Verfahrensposition zum Vorteil gereicht, etwa bei gegen ihn gerichteten Straf- oder Zivilverfahren, nicht aber bei Streitigkeiten über seine Approbation oder im Betreuungsverfahren. Es bestehen demnach Hinweise darauf, dass der Beklagte etwaig bestehende psychische Einschränkungen zu seinem Vorteil – insbesondere zur Verschleppung von Verfahren oder zur Verhinderung von Verurteilungen – instrumentalisiert. c. Zudem stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständige Dr. H3, der gerade im Hinblick auf die Beschwerdeschilderungen des Beklagten gegenüber den begutachtenden und behandelnden Ärzten Bedenken äußerte. Nach Darstellung der Zeugen in ihren Gutachten sei der Beklagte wohl stets in der Lage gewesen, den behandelnden und begutachtenden Ärzten seine Symptome zu schildern. Dies steht im Kontrast zu dem zu erwarteten Verhalten eines an Schizophrenie erkrankten Patienten. Denn die wesentlichen Symptome einer paranoiden Schizophrenie – Stimmenhören, Verfolgungswahn, sonstige Wahnvorstelllungen – werden von den Betroffenen in der Regel gar nicht als solche wahrgenommen. Liegt doch das Wesen der Krankheit gerade darin begründet, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, zwischen Tatsächlichem und Eingebildetem zu unterscheiden. Ein Patient würde sich also über derartige Symptome nicht beklagen, sie eher leugnen, da er die eigenen Vorstellungen als Realität und nicht als Krankheitsbild empfindet. Aus dem hiervon abweichenden Verhalten des Beklagten ergibt sich deshalb für die Kammer der Verdacht, dass dieser – der als im Bereich der Psychiatrie tätiger Arzt die jeweiligen Symptome kennt – das Vorliegen der Symptome nur behauptet hat. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die Zeugen als auch der Sachverständige erklärten, Patienten mit einer gut behandelten Erkrankungen führten teilweise eine „doppelte Buchführung“ dahingehend, dass sie die Realität von ihren Einbildungen abgrenzen könnten. Denn wenn diese Fähigkeiten auf den Beklagten zuträfen, bestünden durchgreifende Zweifel daran, dass der Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung auszuschließen vermöge. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Patient, der durchgängig ist der Lage ist, seine Symptome als solche wahrzunehmen und nicht mit der Realität zu verwechseln, nicht in der Lage wäre, die Konsequenzen seiner Handlungen abzusehen und unter Berücksichtigung der Umstände zu handeln. c. Hinweise auf Simulations- bzw. Aggravationstendenzen hat darüber hinaus auch der Zeuge Dr. C bei der Durchführung der Testverfahren festgestellt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass ihm bei zwei der vier durchgeführten Testverfahren Bedenken hinsichtlich einer tatsächlichen Erkrankung des Beklagten gekommen seien. Sowohl dessen 49 Ja-Antworten beim Beschwerdenvalidierungstest als auch 99 % Extremantworten beim Gießen-Test seien auffällig und wiesen auf mögliche Simulation oder Aggravation, also ein Vortäuschen oder Übertreiben von Symptomen hin. d. Darüber hinaus hat auch der Zeuge I3 geschildert, ihm seien im Verlauf der Behandlungszeit Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung durch den Beklagten gekommen. Diese begründete er damit, dass der Beklagte die Symptome in sehr unterschiedlicher Ausprägung schilderte und sich diese Schilderungen nicht immer mit dem eigenen Wahrnehmungsbild des Zeugen deckten. Nachvollziehbare Zweifel weckte insoweit auch die sachliche und emotionslose Reaktion des Beklagten, als er mit dieser Wahrnehmung konfrontiert wurde. Denn von einem Patient, dessen tatsächlich bestehender Leidensdruck in Abrede gestellt wird, wäre eine emotionalere Reaktion zu erwarten gewesen. Auch der Zeuge Prof. Dr. I schilderte, er könne sich an den Beklagten erinnern, da bei ihm seinerzeit das Gefühl aufgekommen sei, das von dem Beklagten dargestellte Beschwerdebild könnte auch eine bloße Schilderung sein. Denn die Diagnose habe ausschließlich auf den Behauptungen des Beklagten beruht, objektivierbare Umstände seien allein eine gewisse Antriebsarmut und eine Verlangsamung der Psychomotorik gewesen, die aber auch simuliert gewesen sein könnten. e. Ein weiteres Indiz für ein bloß simulierendes Verhaltens ist die (nachträgliche) Einschätzung der Zeugen, durch den Beklagten operationalisiert oder manipuliert worden zu sein. Er habe sie entgegen ihrer Vorbehalte dazu überredet, sogenannte „Gefälligkeitsgutachten“ zu erstellen. Dabei habe er versucht, sie unter Druck zu setzen, sei es durch die Zusendung eines angeblich von seinem Rechtsanwalt erstellten Gutachtensentwurfs, sei es durch Versendung eines rechtsanwaltlichen Schreibens, mit dem der Zeuge Dr. F, der sein Gutachten bis zum Erhalt der vereinbarten Bezahlung zurückhielt, zur Herausgabe gedrängt werden sollte. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob Rechtsanwalt „R S“, ansässig an der Adresse des Beklagten, überhaupt existiert oder ob – worauf vieles hindeutet – sich der Beklagte als Rechtsanwalt ausgegeben hat. f. Schließlich wird der Verdacht der Simulation gestützt durch die Tatsache, dass bei dem Beklagten während seines Aufenthalts in der LVR-Klinik trotz medikamentöser Behandlung kein „suffizienter Spiegel“ aufgebaut werden konnte, dass also bei Blutuntersuchungen das Medikament im Blut nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar weisen nach Angabe des Zeugen Prof. Dr. I und des Sachverständigen etwa fünf bis zehn Prozent der Patienten einen außergewöhnlich starken Leberstoffwechsel auf, sodass die Arzneimittel stark beschleunigt abgebaut werden. Dagegen, dass der Beklagte in diese Gruppe fällt, spricht aber, dass er laut dem Entlassungsbericht angab, die Medikamente hätten seine Situation verbessert. Bei sogenannten „Ultra Rapid Metabolizern“ schlagen die Medikamente, die nicht nachgewiesen werden können, allerdings auch nicht im normalen Maße an. Mehr als naheliegend ist daher, dass der Beklagte tatsächlich keine Medikamente eingenommen hat. Nach Angabe des Zeugen werde bei der Verabreichung von Arzneimitteln in der LVR-Klinik nicht kontrolliert, ob die Patienten die Tabletten tatsächlich schlucken. Dies deckt sich zudem mit der Angabe des Zeugen Prof. Dr. I2, der schilderte, er habe den Beklagten in die LVR-Klinik überwiesen. Erst im Nachhinein habe er jedoch erfahren, dass der Beklagte – entgegen seiner Mitteilung – derzeit dort nicht vorstellig geworden sei. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach §§ 148, 241 oder 246 ZPO - ungeachtet diesbezüglich weiterer Voraussetzungen - weder Anlass noch Raum.