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Urteil

5 S 99/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0522.5S99.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2017 (Az.: 14 C 541/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird ebenfalls nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.547,70 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2017 (Az.: 14 C 541/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 zu zahlen. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klägerin wird ebenfalls nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.547,70 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Rückerstattung geleisteten von Medikamentenvergütungen. Herr U, der bei der Klägerin privat krankenversichert ist, wurde vom 27.05.2013 bis zum 17.12.2013 bei der Beklagten wegen einer Krebserkrankung behandelt. Dabei stellte die Beklagte aus mehreren von Pharmaherstellern gelieferten medizinischen Grundstoffen Medikamente (Zytostatika) für den Versicherungsnehmer der Klägerin her, die diesem anschließend appliziert wurden. Die Klägerin leistete als Medikamentenvergütung einen Betrag in Höhe von brutto insgesamt 9.693,51 € an die Beklagte. Dabei entrichtete sie insgesamt eine Umsatzsteuer (19 %) in Höhe von 1.547,70 € (Bl. ##-## d.A.). Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: IV R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass es sich bei der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, um einen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz handelt, der gemäß § 4 Nr. 16 b) UStG a.F. steuerfrei sei. Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht und war Gegenstand eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden vom 28.09.2016. Das Amtsgericht Bonn hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 18.07.2017 (Az.: 14 C 541/16) zur Erstattung anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 1.547,70 € (nebst der Zahlung von Prozesszinsen ab dem 31.03.2017) an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.07.2017 zugestellt. Die Beklagte hat am 11.08.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2017 - am 18.10.2017 begründet. Die Berufung rügt, dass das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung von einer Rechtsgrundlosigkeit der Umsatzsteuerleistungen der Klägerin an die Beklagte ausgegangen sei. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei a) berücksichtigen, dass die Beklagte wegen des Vorsteuerabzuges nicht die gesamte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführe, sondern nur die Differenz zwischen der vom Patienten eingenommenen und der an den Lieferanten gezahlten Umsatzsteuer. lm Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen sei dies lediglich ein Betrag in Höhe von insgesamt 835,92 € (Bl. ### d.A.) gewesen. Der Anteil der Klägerin (30%) belaufe sich demnach auf einen Betrag in Höhe von 250,78 €. Hätte die Beklagte gewusst, dass die Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien, durch den Vorsteuerabzug demnach kein Kostenminderungseffekt bewirkt werden könne und ein Rückerstattungsrisiko bestehe, hätte sie im Behandlungsvertrag entsprechend höhere Entgelte vorgesehen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hätte diesen vor dem Hintergrund seiner Krebserkrankung zweifelsohne zugestimmt. Weiter rügt die Berufung, dass das genannte Urteil des Bundesfinanzhofes den Rechtsgrund der streitgegenständlichen Zahlungen - die auf Rechnungen von Ende 2013 bzw. Anfang 2014 beruhen - nicht rückwirkend habe entfallen lassen, Auch eine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt bzw. das genannte Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen könnten allenfalls Wirkungen für die Zukunft entfalten. Überdies bestehe ein Wahlrecht der Beklagten, ob sie wegen des Vorteils des Vorsteuerabzuges auf eine Umsatzsteuerfreiheit verzichte oder nicht. Schließlich greift die Berufung das amtsgerichtliche Urteil auch insoweit an, als eine Entreicherung verneint worden war. Der Wegfall der Bereicherung der Beklagten ergebe sich aus der Abführung der Umsatzsteuer. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.07.2017 (Az.: 14 C 541/16) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin erachtet das Vorbringen der Beklagten zur Umsatzsteuerberechnung für nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Es ermangele zudem an entsprechenden Rechnungskorrekturen der Beklagten. Eine Entreicherung der Beklagten käme allenfalls nach Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide in Betracht. Diese sei jedoch nicht dargelegt worden. Die Vereinbarung der Parteien könne zudem nur so ausgelegt werden, dass lediglich eine gesetzlich zu entrichtende Umsatzsteuer im Preis enthalten sein sollte. Eine nicht zu zahlende Umsatzsteuer könne die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht geltend machen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24.04.2018 (Bl. ###-### d. A.) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und wurde form- bzw. fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG nur ein Anspruch auf Rückerstattung von Medikamentenvergütungen in Höhe von 250,78 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich weder aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG noch aus einer anderen Norm. Die Parteien gingen sowohl bei dem Abschluss des Behandlungsvertrages (zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin) als auch bei der anschließenden Abrechnung der von der Beklagten im Zeitraum vom 27.05.2013 bis zum 17.12.2013 hergestellten und gelieferten Zytostatika irrtümlich davon aus, dass diese umsatzsteuerpflichtig seien. Diese Annahme war unzutreffend, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.09.2014 (Az: IV R 19/11) entschieden hat. Entgegen der Auffassung der Berufung war weder das genannte Urteil noch dessen anschließende Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (Teil II) bzw. im Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden vom 28.09.2016 für die Umsatzsteuerfreiheit klinisch verarbeiteter Zytostatika konstitutiv. Vielmehr waren die in Rede stehenden Leistungen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Abrechnung des streitgegenständlichen Behandlungsvertrages des Versicherungsnehmers der Klägerin umsatzsteuerfrei. Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 20.12.2017, 4 U 69/17) sowie der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Urteil vom 17.04.2018, 8 S 176/17), dass es bei einer Konstellation wie der vorliegenden einer Anpassung des Behandlungsvertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB bedarf. Nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB kann eine Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, Hier hatten beide Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung, dass die Verabreichung der in Rede stehenden Zytostatika ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft darstelle, was sich jedoch als Irrtum erwiesen hat, Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 28.04.2005, III ZR 351/04, m.w.N.). Bei der Anwendung von § 313 Abs. 1 und 2 BGB ist wie es auch das Oberlandesgericht Schleswig in der genannten Entscheidung getan hat - zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Umsatzsteuerfreiheit bekannt gewesen wäre. Anders als im Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig zugrunde lag, war die Umsatzsteuer hier allerdings nicht nur ein „Durchlaufposten" der Beklagten, so dass bei Kenntnis der Umsatzsteuerfreiheit einfach von einer Preisreduzierung um 19 % hätte ausgegangen werden können. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass sie aus ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG einen wirtschaftlichen Vorteil generiere, den sie naturgemäß nur bei einer Umsatzbesteuerung ziehen könne. Dieser ergebe sich daraus, dass sie nicht die gesamte Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abführen müsse, sondern dem Fiskus nur die Differenz zwischen der erhaltenen Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Medikamente an den Patienten und der geleisteten Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Grundstoffe von den Lieferanten schulde. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie bei Kenntnis der Umsatzsteuerfreiheit von Zytostatika aufgrund des damit verbundenen Verlustes ihres Vorteils aus der Vorsteuerabzugsberechtigung entsprechend höhere Entgelte im Behandlungsvertrag durchgesetzt hätte. Die Kammer geht - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass es der Beklagten bei Kenntnis beider Parteien von der Umsatzsteuerfreiheit der in Rede stehenden Leistungen gelungen wäre, in ihren Preisverhandlungen - die sie letztlich nicht mit den Patienten, sondern den Krankenversicherern führt - den gesamten wirtschaftlichen Vorteil des Vorsteuerabzuges im Wege eines entsprechend erhöhten Entgeltes durchzusetzen. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen landgerichtlichen Judikatur. Die genannten Entscheidungen betrafen entweder Bruttopreisabreden (LG Bochum, Urteil vom 08.02.2017, 4 A 392/16) oder es ermangelte einer Prüfung von § 313 Abs. 1 und 2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018, 3 S 2/17) bzw. einer Auseinandersetzung mit der Vorsteuerabzugsthematik (LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.02.2018, 2 O 15/17; LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017, 12 O 58/16). Die Kammer verkennt nicht, dass derjenige der sich - wie hier die Klägerin - auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass diese auch tatsächlich vorliegt (BGH NJW 2003, 510; BGH NJW 1995, 1891). Wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB jedoch unstreitig oder bewiesen sind, muss der Berechtigte die Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Fortbestand seines Rechts beweisen (BGH WM 1973, 1176). Weil vorliegend unstreitig ist, dass aufgrund des steuerrechtlichen Irrtums beider Parteien eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben ist, obliegt es der Beklagten – die sich auf ihr Recht am Einbehalt der von der Klägerin erlangten Umsatzsteuer beruft - nachzuweisen, dass ihr diese auch ungeachtet des Irrtums beider Parteien zusteht. Überdies kann auch nur die Beklagte einen Vortrag zu ihrem konkreten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vorsteuerabzug leisten. Die Einkaufspreise und sonstige Kalkulationsgrundlagen der Beklagten sind der Klägerin nicht zugänglich. Die - in erster Instanz noch nicht anwaltlich vertretene - Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 13.06.2017 auf die Bedeutung der Umsatzsteuererhebung für ihre Preiskalkulation hingewiesen. Das Amtsgericht hat die Frage der Relevanz bzw. der Höhe des Vorteils der Beklagten aus dem Vorsteuerabzug in der letzten mündlichen Verhandlung vom 30.06.2017 - jedenfalls dem Protokoll nach - nicht thematisiert. Obwohl die Beklagte um Schriftsatznachlass zu dem erst im Termin überreichten klägerischen Schriftsatz vom 27.06.2017 ersuchte, wurde dieser - unter Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit jederzeitiger weiterer Rechtsausführungen – vom Amtsgericht nicht gewährt. Dies wäre nach den §§ 132, 283 Satz 1, 139 ZPO jedoch zwingend geboten gewesen. Daher ist das Berufungsvorbringen der Beklagten zur Höhe ihres Vorteils aus dem Vorsteuerabzug nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.03.2018 tabellarisch (Bl. ### d.A.) dargelegt, dass sie bezüglich der in Rede stehenden Rechnungen einen Gesamt-Netto-Einkaufspreis (Bezug von ihren Lieferanten) in Höhe von 19.518,88 € und einen Gesamt-Netto-Verkaufspreis (Abgabe an den Versicherungsnehmer der Klägerin) in Höhe von 23.918,46 € gehabt habe. Ausgehend von ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung habe sie die Umsatzsteuer nicht aus dem Gesamt-Netto-Verkaufspreis in Höhe von 23.918,46 €, sondern nur aus der Differenz zwischen dem Gesamt-Netto-Verkaufspreis und dem Gesamt-Netto- Einkaufspreis in Höhe von 4.399,58 € geleistet. Daher könne sie nur einen Betrag in Höhe von 835,92 € (Umsatzsteuer von 19 %) von den Finanzbehörden zurückverlangen. Auf die Klägerin entfiele dabei ein Anteil in Höhe von 250,78 € (30 %). Die Klägerin ist diesen Berechnungen nicht entgegengetreten. In der Berufungsverhandlungen vom 24.04.2018 hat die Beklagte - auf Nachfrage der Kammer - ergänzend vorgetragen, dass sie ihre Herstellungskosten für jedes Endpräparat mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 87,00 € in Ansatz bringe. Dies ist unstreitig geblieben. Ausgehend von den unstreitigen Berechnungen der Beklagten hat diese gegenüber der Klägerin demnach nur einen Betrag in Höhe von 250,78 € (und nicht in Höhe von 1.547,70 €) rechtsgrundlos erlangt. Anders als die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in der genannten Entscheidung sieht die Kammer keinen Anlass, pro Rechnung einen Betrag in Höhe von pauschal 87,00 € für die Herstellungskosten der Beklagten in Abzug zu bringen. Bei der Berechnung der an die Finanzbehörden geleisteten Umsatzsteuer (in Höhe von 835,92 €) hat die Beklagte u.a. den von der Klägerin geleisteten Gesamt-Netto-Verkaufspreis (in Höhe von 23.918,46 €) zugrunde gelegt. Dieser enthielt bereits die Herstellungskosten der Beklagten (Vorhaltung von Räumlichkeiten, Gerätschaften und Personal der Apotheke) für das dem Versicherungsnehmer der Klägerin verabreichte Zytostatika. Für eine erneute Berücksichtigung der Herstellungskosten - als Abzugsposten gegenüber der auf klägerische Leistungen entfallenden Umsatzsteuer (in Höhe von 250,78 €) – würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beklagten führen. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich die Beklagte nicht entgegenhalten lassen, keinen Vortrag zu den bei der Beschaffung der einzelnen Grundstoffe gezogenen Skonto-Rabatten getätigt zu haben. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte den einzelnen für den Versicherungsnehmer der Klägerin hergestellten Zytostatika keine konkreten Grundstofflieferungen zuordnen kann, weil die Ausgangsstoffe von der Beklagten aus medizinischen Gründen bevorratet werden müssen. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte ihre Abgabepreise gegenüber den Patienten auf der Grundlage einer Mischkalkulation (mit Pauschalbeträgen) berechnet. Anders als das Landgericht Mainz in der klägerseits vorgelegten Entscheidung (Urteil vom 08.12.2017, 2 O 122/17) vermag die Kammer - jedenfalls dann, wenn (wie hier) die vorgetragenen Netto-Einkaufspreise und Netto-Verkaufspreise unstreitig bleiben - keine Verpflichtung des Krankenhauses zur Offenlegung seiner gesamten Preiskalkulation zu erblicken, Überdies erachtet es die Kammer bei der im Rahmen von § 313 Abs. 1 und 2 BGB gebotenen normativ-wertenden Betrachtung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls (Finkenauer in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 313 Rn. 56; Stadler in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, § 313 Rn. 20 ff .) für nicht angemessen, der Beklagten pauschal ermittelte Skonto-Vorteile entgegenzuhalten, weil auch die Rückforderung der an die Finanzbehörden geleisteten Umsatzsteuer für die Beklagte mit einem kommerzialisierbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rechtshängigkeitszinsen im zuerkannten Umfang ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dass das Amtsgericht irrtümlich von einer Zustellung der Klageschrift erst am 30.03.2017 und nicht schon am 30.01.2017 (Bl. ## d.A.) - ausgegangen ist, beschwert die Beklagte nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien den §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils des Vorsteuerabzuges vor dem Hintergrund der Umsatzsteuerfreiheit wird von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt und war bisher noch nicht Gegenstand einer rechtskräftigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung. Sie hat für beide Parteien eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die über den hier anhängigen Rechtstreit hinausgeht.