Urteil
11 O 49/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0515.11O49.17.00
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Tenor
1.
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 02.11.2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2017 zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 02.11.2017 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.10.2017 zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts L unter der Registernummer VR##### eingetragen ist. Nach § 2 Abs. 2 seiner Satzung ist Vereinszweck die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler. Auf die Beschwerde eines Mitglieds nahm der Kläger am 13.09.2017 von der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auf der Handelsplattform E Kenntnis. Die Beklagte war dort als gewerbliche Verkäuferin unter dem Shopnamen „W“ angemeldet. Sie bot dort einen in verschiedenen Farben erhältlichen Maxi-Schal/Stola aus Wolle-Kaschmir zu einem Preis von 59 € an, der nach den weiteren Angaben zu dem Artikel in J hergestellt und von ihr dort eingekauft worden war. Bei den weiteren von der Beklagten unter „W“ angebotenen Artikel handelte es sich um Schals und Tücher, die die Beklagte selbst herstellte. Mit Schreiben vom 13.09.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Anlage K 18).In der Abmahnung beanstandete er, dass die Informationen der Beklagten zu ihren Angeboten auf E „betreffend Accessoires und Textilien“ über die Zusammensetzung der textilen Materialien nicht den Vorgaben des Artikels 4 der Textilkennzeichnungsverordnung entsprächen. Zudem fehle in ihren Angeboten die bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr gemäß Artikel 246c Nummer 2 EGBGB gebotene Unterrichtung des Kunden darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Zur Abgabe der mitversendeten Unterlassungserklärung setzte der Kläger der Beklagte eine Frist bis zum 20.09.2017 und stellte ihr zudem eine Kostenpauschale für die Abmahnung iHv 195 € netto, insgesamt 232,05 € brutto, in Rechnung. Die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf E inzwischen insbesondere wegen der möglichen finanziellen Auswirkungen des klägerischen Vorgehens eingestellt. Mit Antrag vom 11.10.2017 hat der Kläger begehrt, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, I. im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Accessoires und / oder Textilien Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne entsprechend über die von der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011 vom 27.11.2011; Anhang I) vorgegebenen Bezeichnungen über die Rohstoffzusammensetzung zu informieren, und / oder II. im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Accessoires und / oder Textilien Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, und / oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne den Kunden vor dessen Bestellung darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht. jeweils wie nachstehend wiedergegeben: Durch Beschluss vom 12.10.2017 hat die Kammervorsitzende den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen; auf die Begründung dieses Beschlusses (Blatt ## d.A.) wird inhaltlich Bezug genommen.Auf die zunächst per Fax am 01.11. eingelegte Beschwerde des Klägers wurde die einstweilige Verfügung durch die vertretungsweise zuständige Vorsitzende unter Aufhebung des Beschlusses vom 12.10.2017 antragsgemäß am 02.11.2017 erlassen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Beklagten vom 22.03.2018. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 3, 3a, 5, 5a UWG zu. Er ist u.a. der Ansicht, er sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.Er verfüge insbesondere – dies wird näher ausgeführt – über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung. Zu seinen etwa 2400 Mitgliedern gehörten zahlreiche Händler, die Textilien und / oder Accessoires über die Handelsplattform F und/oder B und/oder E und/oder in eigenen online-shops vertreiben. In den hier maßgeblichen Branchen „Accessoires“ und „Textilien“ verfüge er über 118 bzw. 248 Mitglieder (Anlage K 15 sowie K 21). Nach der Rechtsprechung genügten in aller Regel sieben Mitglieder, um die Geltendmachung von Individualinteressen auszuschließen. Für seine Aktivlegitimation bestehe zudem angesichts der als K 24 eingereichten Liste der Gerichte, die ihm die Aktivlegitimation zugesprochen hätten, eine tatsächliche Vermutung. Der Kläger behauptet, sein Abmahnbetrieb erfülle keinen wirtschaftlichen, sondern einen gemeinnützigen Zweck. Der Kläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.11.2017 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom11.10.2017 unter Aufhebung des Beschlusses vom 02.11.2017 zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. Die von ihm vorgelegte Liste sei unzureichend und überdies falsch. Im Rahmen einer telefonischen Befragung von 238 beim Kläger angeblich als Textilhändler gelisteten Mitglieder hätten nur 46 ihre Mitgliedschaft positiv bestätigt, wobei 19 davon angegeben hätten, vorher wegen einer Abmahnung an den Kläger Geld bezahlt zu haben; 12 hätten angegeben, kein Mitglied beim Kläger zu sein; mehr als die Hälfte der gelisteten Mitgliedunternehmen seien nicht erreichbar gewesen. Zudem verfüge der Kläger – auch dies wird näher ausgeführt – nicht über die an einen Verband in personeller und finanzieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Abgesehen davon lägen aber auch die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht vor.Die Beklagte sei inzwischen bei der Handwerkskammer zu Köln als Maßschneiderin eingetragen. Die weitere begehrte Information finde sich in § 2 der AGB der Beklagten unter Absatz 3. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag unzulässig. Der Kläger ist nicht antragsbefugt. Nach § 8 Absatz 3 Nr.2 UWG stehen die Ansprüche aus Absatz 1 rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Einem Wettbewerbsverband gehört nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine im Sinne dieser Regelung „erhebliche Anzahl von Unternehmern“ an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl oder gar der Mehrheit kommt es dabei nicht an. Dem Zweck des Gesetzes, die Klage- bzw. Antragsbefugnis der Verbände auf solche Fälle zu beschränken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von Wettbewerbern berühren, die Mitglieder des Verbandes sind, wird nach Auffassung des BGH dann hinreichend Rechnung getragen, wenn das Gericht im Rahmen des Freibeweises die Überzeugung gewinnen kann, dass es dem Verband bei der konkreten Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, I ZR 79/94, Preisrätselgewinnauslobung III, juris-Tz. 26 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; BGH, I ZR 197/06, Sammelmitgliedschaft VI, juris-Tz. 12). Die Kammer konnte diese Überzeugung nicht gewinnen. Der Kläger ist seinem Vortrag nach vorliegend auf eine Beschwerde eines Mitglieds tätig geworden. Streitgegenstand und damit Gegenstand der hier „konkreten Rechtsverfolgung“ im Sinne der vorstehend zitierten Vorgabe des BGH ist allein das Angebot der Beklagten für einen Schal zum Preis von 59 € ohne ausreichende Textilkennzeichnung sowie Pflichtinformation nach § 312 i Abs.1 Nr.2 BGB iVm Art.246 c Nr.2 EGBGB. Alle weiteren damals auf der Kreativplattform E von der Beklagten angebotenen Tücher und Schals stellte diese selbst nach den Wünschen der Käufer her. Die Überzeugung, dass es dem Kläger vorliegend mit seinem Unterlassungsbegehren, dessen Streitwert er ursprünglich pauschal mit 8.000 € angegeben hat und das im Hinblick auf ein Angebot der Beklagten durch ein Mitglied ausgelöst wurde, nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht, vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung der ihr insoweit grsl. zustehenden Freibeweismöglichkeiten nicht gewinnen. Für die Aktivlegitimation und Antragsbefugnis des Klägers besteht auch keine tatsächliche Vermutung, weil diese in anderen Verfahren von mehreren anderen Gerichten bei anderen Streitgegenständen bejaht wurde. Vielmehr ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stets im Einzelfall zu prüfen, ob die vorstehend dargestellten Voraussetzungen des § 8 Abs.3 Nr.2 UWG erfüllt sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 1.000 €