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Urteil

1 O 36/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0411.1O36.14.00
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Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 2. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 61 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 2. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 61 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Projekt zum Bau und Betrieb des sog. „X“ (X, anfangs „J2“ – J) zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Beklagte zu 2. begehrt ferner widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin ihm wegen des gegen ihn in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Idee zur Ansiedlung eines internationalen Kongresszentrums in C entstand im Rahmen des Strukturwandels der Bundesstadt nach dem Umzug des Bundestags und von Teilen der Bundesregierung von C nach C2 als neue Bundeshauptstadt nach der deutschen Wiedervereinigung. Am 27.02.2002 schlossen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen und die Klägerin eine Vereinbarung über die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in C und das „J2“ (J) (Anl. K 2). Laut diesem Staatsvertrag wurde die aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes erfolgte Entwicklung Cs zu einem UN-Standort begrüßt und ein weiterer Ausbau angestrebt. Die bisher in C angesiedelten UN-Einrichtungen sowie diejenigen, für die der Bund ein Angebot zu Ansiedlung abgegeben hatte, und künftig anzusiedelnde UN-Einrichtungen sollten möglichst konzentriert im ehemaligen Plenarbereich des Deutschen Bundestags (Bundeshaus und freie Flächen im neuen Abgeordnetenhochhaus) untergebracht werden (sog. UN-Campus). Als gemeinsames Ziel wurde ferner vereinbart, in enger Verbindung mit dem künftigen UN-Campus wirtschaftlich vertretbar ein von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen betriebenes internationales, den Ansprüchen der Vereinten Nationen gerecht werdendes Kongresszentrum zu errichten, von dem man sich erhebliche strukturpolitische Effekte, insbesondere für C und die Region, versprach. Die Klägerin übernahm ab dem 01.10.2002 die Trägerschaft für das J und damit die verantwortliche Führung aller Geschäfte im eigenen Namen zum Ausbau und Betrieb des J durch einen privaten Investor/Betreiber. Zur Gewinnung eines privaten Investors/Betreibers sollte die Klägerin eine Ausschreibung durchführen. Der Bund überließ der Klägerin in seinem Eigentum stehende kongressrelevante Bestandsbauten zur unentgeltlichen Nutzung als Teil des noch auszubauenden J, wobei der Bund Eigentümer blieb und das wirtschaftliche Risiko sowohl bezüglich der Erhaltung dieser Bestandsbauten als auch des zukünftigen Betriebs und sonstige sich aus dem Eigentum ergebende Pflichten auf die Klägerin übergingen. Ferner erhielt die Klägerin weitere, im Eigentum des Bundes, der E5-AG (Eigentümer: Bund) und der M GmbH & Co. KG stehende Grundstücke, wobei sich der Bund verpflichtete, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nach Abschluss der Ausschreibung der Klägerin oder auf deren Wunsch einem von ihr benannten Dritten unentgeltlich zu übertragen, und der Bund und das Land ihre Anteile an den LEG-Grundstücken unentgeltlich an die Klägerin abtraten. Außerdem war eine Förderung notwendiger Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbau des engeren Plenarbereichs durch das Land bis zu einer Höhe von 35,79 Mio. € (70 Mio. DM) vorgesehen. Ferner wurde eine zweckgebundene Rücklage für Betriebs- und Erhaltungsaufwendungen gebildet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Staatsvertrags vom 27.02.2002 wird auf die Anl. K 2 Bezug genommen. Bei der Klägerin wurde für das J eine Projektgruppe unter Leitung des damaligen Stadtdirektors und Zeugen I4 eingerichtet, die Leitung der Geschäftsstelle der Projektgruppe wurde der Städtischen Oberverwaltungsrätin und Zeugin A übertragen. Die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens brachte in der Folgezeit indes nicht die gewünschten Ergebnisse. Infolgedessen beschloss der Rat der Klägerin am 08.05.2003, die bisherige Ausschreibung aufzuheben und die Verwaltung der Klägerin zu beauftragen, mit Interessenten für den Bau und den dauerhaften Betrieb für das Kongresszentrum Verhandlungen im freien Vergabeverfahren zu führen. Wie schon die vorherige Ausschreibung gestaltete sich allerdings auch im weiteren Verlauf die Investorensuche schwierig. Bis Mai/Juni 2005 verhandelte die Klägerin unter anderem mit dem Interessenten Dr. L6 beziehungsweise diesem zuzuordnenden Unternehmen. Über Dr. L6 wurde der Beklagte zu 1. auf das J-Projekt aufmerksam. Dieser hatte am 15.12.2004 die T2. mit Sitz in X2, E6, USA, gegründet. An den stimmberechtigten Aktien dieser Gesellschaft hielten dabei die T4 & Investment LLC 51 %, die I. Ltd. 29 % und die O LLC 20 %. Da die T2 ihren eigentlichen Geschäftsbetrieb erst ab Januar 2005 aufnahm, bestand deren einziges Vermögen zum Stichtag 31.12.2004 aus bis dahin eingezahlten Kapitaleinlagen von insgesamt 325.000 US$. Wegen der angefallenen Gründungskosten ergab sich 2004 ein Betriebsverlust in Höhe von 3.449,12 US$. Am 13.06.2005 und am 20.06.2005 fanden nach Vorbereitung durch ein von dem Beklagten zu 1. aufgestelltes Team („M4 Team“), zu dem auch der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 2. als Rechtsberater gehörte, Präsentationstermine der T2 bei der Klägerin statt, wobei zunächst noch eine Kooperation mit der von Dr. L6 gegründeten J AG im Raum stand (Präsentationsunterlagen zu den Terminen vom 13.06.2005 und 20.06.2005, vorliegend als Anl. K 14 und K 16). Die Projektverantwortlichen bei der Klägerin erhielten ferner eine Unternehmensbroschüre der T2. (in Anl. K 15), in der es heißt: „[...] Unsere Kunden profitieren von unseren umfangreichen Projekterfahrungen auf der ganzen Welt. Im internationalen Bausektor genießt T einen exzellenten Ruf. Unser bewährtes internationales Netzwerk erlaubt es uns, stets flexibel zu reagieren und innerhalb kürzester Zeit eine große Anzahl von Spezialisten zu mobilisieren. Alle Projekte realisieren wir innerhalb des vereinbarten Kosten- und Zeitrahmens. T ist deshalb Ihre erste Wahl für Ihr Bauprojekt. T legt mit dem Projekt J2 den Grundstein für den Aufbau seines Europageschäftes. Mit dem Projekt verbunden sein wird die Errichtung unserer Europazentrale in oder in unmittelbarer Umgebung von C. [...] VORSTELLUNG DES UNTERNEHMENS T Corporation ist ein globales Joint-Venture-Unternehmen mit Sitz in E6, USA, an dem beteiligt sind: T7 Inc., USA, und I5 Inc., Südkorea. Das Unternehmen avisiert die Durchführung extensiver Bauprojekte in den USA, Asien, Afrika, dem Nahen Osten und Europa. T7 Inc. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Projekten für die US-Regierung durchgeführt. I5 Inc. ist eine Tochtergesellschaft der I6 Inc. und zugleich Konzerngesellschaft der I7-Gruppe. Die Gesellschaft ist eines der führenden südkoreanischen Unternehmen im Maschinenbau, Baugewerbe und Projektmanagement. Sie verfügt über umfangreiche Projekterfahrung auf der ganzen Welt. Besonders im Nahen Osten genießt I5 Inc. einen ausgezeichneten Ruf. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen beider Gesellschaften ist T Corporation in der Lage, private und/oder öffentliche Großprojekte durchzuführen. Die Verbindung mit I8 verschafft der T den Zugang zu umfangreicher Erfahrung sowie zu Schlüsselpersonen. Mit einem Jahresumsatz von zuletzt $ 4,3 Milliarden USD zählt I7 zu den größten und renommiertesten Baufirmen der Welt. T's Expertise reicht von Umgestaltung, Modernisierung und Baumanagement über allgemeine Vertragsleistungen für private und öffentliche Projekte bis hin zur Errichtung von Stützpunkten auf der ganzen Welt. T hat international über 1.900 Mitarbeiter. Somit verfügt T über die notwendigen Kapazitäten und Ressourcen, um große, internationale Großprojekte eigenverantwortlich durchzuführen. […] Projekte T ist involviert in Infrastruktur-Entwicklung, Sanierung und Neubauprojekte im privaten sowie im öffentlichen Bereich. Die Mitarbeiter von T haben u.a. folgende Projekte erfolgreich abgeschlossen: Modernisierung von Flug- und Seehäfen, Aufbau von Stromversorgungssystemen, Straßen- und Schienenbau, Wasser- und Abwassersystemen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Regierungsgebäuden, Systemtechnik und Bewässerungsanlagen. Die Teams von T stellen auch ad hoc Lösungen bereit, die die kontinuierliche Versorgung im Zuge von Bau- oder Umbauprojekten garantieren. […]“. Am 05.07.2005 sandte der Beklagte zu 2. an die Zeugin A eine Email (in Anl. K 17), in der es heißt: „[...] Wie von Ihnen gewünscht, darf ich Ihnen die Gesellschaftsstruktur der Projektgesellschaft T Corporation darstellen. T Corporation ist eine US Joint Venture Gesellschaft zwischen der T8 und I9 Group. Die Anteile werden derzeit gehalten zu 51 % von der Firma T4 and Investment LLC und zu 49 % von der I, Korea. I. (www.I5.co.kr, diese Seite ist ja nur in Koreanisch vorhanden), die eine Tochtergesellschaft der I6 Co. ltd. Korea (http://eng.XXXX.co.kr) ist. […]“. Ferner sandte der Beklagte zu 2. am 06.07.2005 an den als Berater der Klägerin tätigen Unternehmensberater und Rechtsanwalt Dr. U eine Email (in Anl. K 17), in der es heißt: „[...] erlauben Sie mir die I7 Gruppe zu beschreiben. Den ersten Stein für die I7 Gruppe legte der Gründer D im Jahre 1947 mit der Gründung der I6 Co. ltd. Heute umfasst die Gruppe mehr als 50 Unternehmen, die von zahlreichen Nachkommen des Unternehmensgründers geführt werden. Zu den bekanntesten börsennotierten Unternehmen der I7 Gruppe gehören: I7 Motors Company (www.I7-motor.com) (Umsatz 2004 27 Mrd USD, 6. größter Automobilhersteller der Welt), I7 Heavy Industries Co. ltd. (www.XXX.co.kr) (Umsatz 2004: 9 Mrd USD, größter Schiffbauer der Welt), und I6 Co. Ltd. (www.XXXX.co.kr, Umsatz 2004: 4 Mrd USD). I. ist eine Tochtergesellschaft der I6 Co. Ltd., in der die Projektentwicklungsaktivitäten der Muttergesellschaft gebündelt werden. T ist gemeinsam mit T8 gegründet worden, um Projektentwicklungsaktivitäten in den USA und Europa zu betätigen. […]“ Herr Dr. U gab mit Schreiben vom 06.07.2005 (Anl. K 8) an die Projektgruppe, die Zeugen A und I4, eine positive Einschätzung zu T als potentiellem Investor ab und empfahl die Fortführung der Verhandlungen mit T unter Einräumung eines zeitlich limitierten Exklusivrechts. Am 07.07.2005 erhielt der Beklagte zu 2. vom Beklagten zu 1. eine Email mit einer Aktionärsliste der T Corp., aus der die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft ergaben (Anl. K 5 = Anl. B 7). Am 08.07.2005 schlossen die Klägerin, vertreten durch den Zeugen I4, und die T Corp., vertreten durch den Beklagten zu 2., einen Projektvorvertrag (Anl. K 18). In diesem wurde der T Corp. eine exklusive Verhandlungsposition dahingehend eingeräumt, dass die Klägerin sich verpflichtete, bis zum 31.08.2005 keine Verhandlungen mit Dritten zu führen und das Projekt nicht auszuschreiben oder sonst Dritten vorzulegen. Die T Corp. verpflichtete sich, bis zum 31.08.2005 ein endgültiges und verbindliches Finanzierungskonzept einschließlich der entsprechenden Finanzierungszusagen, eine Patronatserklärung sowie einen Hotelbetreibervertrag vorzulegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Projektvorvertrags wird auf die Anl. K 18 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1. stellte nun für das Projekt ein Team („U3 Team“) auf, wobei er die Vorgabe machte, dass gegenüber der Klägerin ausschließlich der Beklagte zu 2. und er selbst auftreten sollten (vgl. Email des Beklagten zu 1. vom 14.07.2005, Anl. K 27). Am 20.07.2005 gründete der Beklagte zu 2. im Auftrag des Beklagten zu 1. die Projektgesellschaft Q GmbH (Q2 GmbH), deren eingetragener Zweck die Errichtung und der Betrieb eines Kongresszentrums auf dem ehemaligen Bundestagsgelände war. Am 28.07.2005 fand ein Exklusivinterview der beiden Beklagten mit dem „C3“ statt. Zur Vorbereitung dieses Interviews wurde eine Pressemitteilung (in Anl. K 20) verfasst, die der Beklagte zu 2. mit Email vom 27.07.2005 (Anl. B 15) auch dem Zeugen I4 übersandte und in der es (in deutscher Übersetzung) heißt: „[…] T Corporation ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates E6. Es handelt sich dabei um ein in den USA ansässiges Gemeinschaftsunternehmen im Mehrheitsbesitz der T4 and Investment, LLC (T9) sowie der I, einer Beteiligungsgesellschaft von I6 (I6). I ist ein anerkanntes Ingenieurs-, Bau- und Projektmanagementunternehmen in der Republik Korea. Die globalen Erfahrungen von T haben ihre Anfänge in Korea genommen, wo I5 HR eine der weltweit größten Baufirmen ist und sich mit Qualitätsmanagement und -service verdientermaßen einen guten Ruf erworben hat. T verfügt über die Kernkompetenzen, die qualifizierten Experten und die finanziellen Ressourcen, die zur Durchführung von Programmen wie dem J2 benötigt werden. Allein in Korea waren Mitarbeiter von T an Entwurf und Errichtung des T10 Building, des O2 Building, des B Center, des C4 Center, des C5 Stadium und des L7 Center beteiligt. […]“. Im Anschluss an das Interview vom 28.07.2005 erschien im „C3“ am 30.07.2005 ein Artikel (Anl. K 23), in dem es zu T heißt: „T ist ein Gemeinschaftsunternehmen mehrheitlich im Besitz von T4 and Investment und I, Tochtergesellschaft von Fußball-WM-2006-Sponsor I6, dem größten koreanischen Industrie-Konglomerat (unter anderem: Auto- und Schiffsbau) mit 400.000 Mitarbeitern. T ist eine der größten Baufirmen weltweit ‚mit solidem Ruf für Qualitätsmanagement und Dienstleistung‘. Allein in Korea war die Firma an Entwurf und Bau der Nationalversammlung. dem C6 und dem drei Milliarden Euro teuerem X3 beteiligt.“ Ferner wurde der Beklagte zu 2. in einem Zeitungsartikel in der „C7“ vom 09.08.2005 (Anl. K 24) mit der Aussage zitiert, T sei als eine der größten Baufirmen weltweit sehr stark in Asien und im Mittleren Osten und wolle nun sein Engagement beim J nutzen, um auch die Europa-Hauptniederlassung in C anzusiedeln. Hinsichtlich der Finanzierung des J-Projekts fanden Finanzierungsverhandlungen der T Corp. mit der Sparkasse L8/C (im Folgenden: Sparkasse) statt. Ferner fanden regelmäßig sog. Statustreffen mit den Projektverantwortlichen bei der Klägerin statt. Da die Verhandlungen bis zum 31.08.2005 nicht abgeschlossen waren, wurde die Exklusivitätsphase bis zum 30.10.2005 verlängert. Mit Schreiben vom 28.08.2005 (Anl. B 58) teilte der Beklagte zu 1. dem Zeugen I4 unter anderem mit, T sei bereit, den Eigenkapitalanteil zu erhöhen. Mit Email vom 16.09.2005 (Anl. B 62) übersandte der Beklagte zu 2. der Sparkassenmitarbeiterin und Zeugin M3 einen vom Beklagten zu 1. unterzeichneten Business-Plan vom 15.09.2005 (Anl. B 63), in dem es (in deutscher Übersetzung) zum Unternehmen T Corp. heißt: „[…] T (www.$.com) ist eine im US-Bundesstaat E6 ansässige Joint-Venture Gesellschaft, die mit Blick auf Großbauprojekte in Europa, Asien und Nordamerika gegründet wurde. Die unternehmerischen Ursprünge von T liegen in I and Construction, einer Tochtergesellschaft der koreanischen I6 (I6) und T8, Inc., einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Informationstechnologie (IT) Ingenieursbüro, das 1994 in den Vereinigten Staaten gegründet wurde. Fachkräfte von T haben weitreichende Erfahrungen in der Analyse, Planung, Entwicklung und Ausführung von Großbauprojekten für Kunden aus der Regierung und dem Privatsektor. Die globalen Erfahrungen von T haben ihre Ursprünge in Korea, wo I6 zu einem der weltweit größten Bauunternehmen zählt ($4,3 Mrd. USD) und einen wohlverdienten und bewiesenen Ruf für qualitativ hochwertiges Management und hochwertige Dienstleistungen genießt. Die Erfahrungen von I6 reichen von Basisbebauungen zu Umbauarbeiten, von der Bauvorbereitung zum Baumanagement und bis hin zu Tätigkeiten als Generalunternehmer für kommerzielle und regierungsgeförderte Projekte auf der ganzen Welt. Dieses Unternehmenserbe ist in der Folge auf T übergegangen. Die internationale Belegschaft von T zählt insgesamt über 1.900 Mitarbeiter (aktiv und in Bereitschaft) und gibt T die erwiesene Fähigkeit, innerhalb weniger Tage nach der Auftragsvergabe ein internationales Team von Fachkräften aus der Baubranche zusammenzustellen und diese zu einem Projektstandort zu entsenden. T verfügt damit über die Kernkompetenzen, die qualifizierten Fachkräfte sowie die finanziellen Ressourcen, die benötigt werden, um ein Projekt wie das Q durchzuführen. [...] T ist eines der führenden Unternehmen, wenn es um Planung und Bau von öffentlichen Gebäuden und großangelegten Regierungsgebäuden geht. Allein in Korea waren Mitarbeiter von T an der Planung und dem Bau folgender Gebäude beteiligt: das Gebäude der Nationalversammlung, das Neue Verfassungsgerichtsgebäude, das B2 Tagungszentrum, das Ausstellungs- und Tagungszentrum in C8, das Hauptstadion in C8 sowie das X3 in Korea. […]“. Mit Email vom 24.10.2005 (Anl. K 67 = Bl. ### d.A.) forderte die Zeugin M3 den Beklagten zu 2. zur Vorlage einer notariellen Bestätigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der T Corp. und aller Gesellschafter inklusive ihrer weiteren Verbindungen auf. Am 25.10.2005 gab der Vorstand der Sparkasse in einer Vorstandssitzung als Rahmenbedingung vor, dass die Sparkasse der Finanzierung des Vorhabens nur nähertreten könne, wenn die Finanzierung im Einklang mit der vom Verwaltungsrat der Sparkasse verabschiedeten „Kreditrisikostrategie 2005“ stehe (vgl. Auszug aus dem Protokoll zu der Vorstandssitzung vom 25.10.2005, Anl. B 84 = Bl. ### d.A.). Mit Email vom 28.10.2005 (Anl. B 53) übermittelte der Beklagte zu 2. an die Zeugin M3 eine Gesellschafterliste zur T Corp. vom 26.10.2005 (in Anl. K 33), in der es heißt, die T Corp. gehöre zu 51 % der T4 & Investment LLC und zu 49 % der I. Ltd.; weiter heißt es dort, die I. Ltd. gehöre zu 18 % der I6 Co., deren Beteiligung an der I. Ltd. tatsächlich indes nur 8,3 % betrug. Die Angaben der Beklagten finden in der als Anlage B 52 („Kreditbeschluss vom 28.10.2015“ nebst „Votum“ und Anlage vom 27.10.2015) zu den Akten gereichten Bewertung der Sparkasse Erwähnung (vgl. Bl. ##f. der Anl. B 52, dort Blatt 1/13 und 2/13 der „Anlage zum Kreditbeschluss“) mit dem Zusatz: „Eine notarielle Bestätigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse steht noch aus“ (Blatt 1/13 unter 1., ebenda). Zugleich verlangte die Sparkasse eine Übernahme des Kreditrisikos durch die Klägerin (vgl. Bl. 10, 11, 13, 15, 25, 28 der Anl. B 52). Mit Email vom 28.10.2005 (Anl. K 34 = Anl. K 68 = Bl. ### d.A.) berichtete der Beklagte zu 2. unter anderem dem Beklagten zu 1. nach einem Treffen mit den Projektverantwortlichen bei der Klägerin, dass die Sparkasse prinzipiell zur Finanzierung des Projekts bereit sei, aber eine Schadloshaltung durch die Klägerin im Verlustfall fordere; die Klägerin (der Zeuge I4) habe in diesem Zusammenhang um Verbesserungen bei den Beiträgen der T Corp. zu dem Projekt gebeten, unter anderem eine Reduzierung der Baukosten um mindestens 10 Mio. € und eine Erhöhung des Eigenkapitalanteils von bisher zugesagten 28 Mio. € auf 40 Mio. €, wobei 3 Mio. € an Barmitteln unmittelbar nach Unterzeichnung des Projektvertrags, weitere 8 (beziehungsweise 7) Mio. € an Barmitteln nach Beginn der Bauarbeiten sowie eine von einer internationalen Bank mit mindestens „AA-Rating“ ausgestellte Bankgarantie über 30 Mio. €, die nach Beendigung der Bauarbeiten durch Barmittel ersetzt werden sollte, bereitgestellt werden sollten. Mit an den Zeugen I4 gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 (Anl. B 61) teilte der Beklagte zu 1. daraufhin mit, T werde die Gesamtkosten um 10 Mio. € senken und den Eigenkapitalanteil auf 40 Mio. € erhöhen. Dieses Schreiben übersandte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 01.11.2005 (Anl. K 35), in dem er ebenfalls mitteilte, dass die Kosten um 10 Mio. € gesenkt würden und T bereit sei, den Eigenkapitalanteil von den bisher zugesagten 28 Mio. € auf 40 Mio. € zu erhöhen, an den Zeugen I4. Nach entsprechendem Gesamtvorstandsbeschluss der Sparkasse vom 02.11.2005 übersandte die Sparkasse sodann mit Schreiben vom 10.11.2005 (Anl. K 36) an die Q2 GmbH eine Grundsatzzusage über Kreditmittel in Höhe von insgesamt maximal 104,3 Mio. €. Dieser Betrag sollte als Multifunktionskredit zur Aufbaufinanzierung mit einer maximalen Laufzeit bis zum 30.01.2009 zur Verfügung gestellt werden und durch ein langfristiges Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio. € mit einer Laufzeit von maximal 25 Jahren abgelöst werden, während der Restbetrag von 30 Mio. € als Sondertilgung bis zum 30.01.2009 durch Umwandlung der bis zu diesem Zeitpunkt als Sicherheit dienenden Bankgarantie abgelöst werden sollte. Als Sicherheiten waren unter anderem erstrangige Grundschulden in Höhe von 24 Mio. € auf die Grundstücke und eine „Bankgarantie auf erstes Anfordern der UBS (oder einer anderen min. AA gerateten europäischen Bank)“ in Höhe von 30 Mio. € bis zur Sondertilgung in 2009 vorgesehen (vgl. Anl. K 36, dort Seite 2 unter „Sicherstellung“). Als Auflagen vor Valutierung waren unter anderem die Einbringung eines Eigenkapitalanteils in Höhe von mindestens 8 Mio. €, die Zustimmung des Stadtrats der Klägerin zur Vergabe des Projekts an die T Corp., die Einreichung des endgültigen Projektvertrags inkl. der Planungs- und Finanzierungsvorgaben des Projekts und die Vorlage der Vereinbarung zwischen der Stadt C und der Sparkasse zum Eintritt des sogenannten Heimfalls vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Grundsatzzusage wird auf die Anl. K 36 Bezug genommen. Mit den Bedingungen dieser Grundsatzzusage erklärten sich die Beklagten durch Unterschrift einverstanden. Am 14.11.2005 fand im Sternzimmer des Alten Rathauses eine Präsentationsveranstaltung statt, an der Vertreter der Stadtratsfraktionen und seitens der T Corp. unter anderem die beiden Beklagten teilnahmen. In den an die Teilnehmer der Veranstaltung ausgeteilten Präsentationsunterlagen der T Corp. (Anl. K 41) heißt es, diese verfüge über 1.900 Mitarbeiter und Gesellschafter seien zu 51 % die T4 & Investment LLC und zu 49 % die I. Ltd., die eine Tochtergesellschaft der I6 Inc. (4 Mrd. US$ Umsatz in 2004) sei; daneben wurden vom I5-Konzern durchgeführte Referenzprojekte, unter anderem das D2 in T11 (2 Mrd. US$), das C6 und das koreanische X3 angeführt. Im Anschluss wurde am 16.11.2005 im „C3“ positiv über T berichtet (Anl. K 44, K 46). Der Beklagte zu 2) übersandte eine englische Übersetzung zu dieser Presseberichterstattung an den Beklagten zu 1) mit der Anmerkung, die Berichterstattung sei für T Corp. fantastisch, und am 16.11.2005 erschien auf der Internetseite von T Corp. eine Pressemitteilung mit Zitaten daraus und „Links“ zu den Artikeln (Anl. K 69 = Bl. ### GA). Ferner informierten die Fraktionsvertreter, die an der Präsentationsveranstaltung vom 14.11.2005 teilgenommen hatten, ihre Fraktionen. Am 21.11.2005 und am 28.11.2005 fanden weitere Informationsveranstaltungen der Stadtverwaltung für die Ratsfraktionen beziehungsweise die Fraktionsvorsitzenden statt, bei denen das J-Projekt erörtert wurde. In Vorbereitung einer auf den 14.12.2005 angesetzten Sitzung des Stadtrats verfasste die Stadtverwaltung eine öffentliche Beschlussvorlage (Anl. K 40) und eine nicht öffentliche Beschlussvorlage (Anl. K 62), die am 28.11. und 29.11.2005 von den beteiligten Dezernaten und Ämtern gezeichnet und durch die Oberbürgermeisterin und Zeugin E genehmigt und zur Abstimmung in beteiligten Ausschüssen und im Stadtrat freigegeben wurde. Die öffentliche Vorlage enthielt in ihrer Endfassung den Beschlussvorschlag, dass der Rat die Oberbürgermeisterin ermächtige, mit der Q2 GmbH / T Corp. einen Projektvertrag abzuschließen, in dem sich die Q2 GmbH / T Corp. insbesondere verpflichte, die Neubaumaßnahmen zur Erweiterung des J ordnungsgemäß zu planen, zu errichten und zu finanzieren und zusammen mit den Bestandsgebäuden einheitlich zu betreiben, ohne dass hierfür die Klägerin einen dauerhaften Zuschuss zahlen müsse. In der Begründung zu der öffentlichen Beschlussvorlage heißt es: „[…] Seit Juli 2005 verhandelt die Verwaltung mit dem Unternehmen T. Bei der Firma T Corp. handelt es sich um eine Gemeinschaftsgesellschaft zwischen der T4 & Investment LLC, USA und der Firma I. Ltd., Korea. Die Anteile der I. Ltd. werden gehalten von der I6 Co. und Mitgliedern des Managements dieser Gesellschaft. Bei der I6 Co. handelt es sich um die Gesellschaft, die der Patriarch des I5-Konzerns, Herr D, als erste der I5-Gesellschaften im Jahre 1947 gegründet hat. T beabsichtigt, seinen Firmensitz für das Europageschäft in C zu nehmen. [...]“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der öffentlichen Beschlussvorlage wird auf die Anl. K 40 Bezug genommen. In dem nicht öffentlichen Beschlussvorschlag heißt es: „I. Der Rat ermächtigt die Oberbürgermeisterin mit Q2/T einen Projektvertrag abzuschließen, in dem neben den in der öffentlichen Beschlussvorlage genannten Eckpunkten u.a. folgendes geregelt wird. 1. Q2/T9 verpflichtet sich, Eigenkapital einzubringen und die Gesamtfinanzierung über einen Kapitalgeber sicherzustellen. 2. Die Stadt C wird den vom Land NRW bereitzustellenden Zuschuss für das Projekt J in Höhe von 35,79 Mio. € gemäß den vom Land vorgegebenen Zuwendungsauflagen an Q2 auszahlen. 3. Q2/T kann die Kaufgrundstücke mit Grundpfandrechten zu Gunsten der finanzierenden Banken in Höhe von bis zu 24 Mio. € belasten. Die Grundpfandrechte sind innerhalb der Vertragslaufzeit zurückzuführen. […] 9. Q2/T entrichtet an die Stadt für die Pacht der Pachtobjekte (Bestandsgebäude J und Parkplatz D3-Str.) einen symbolischen Pachtzins von 1 € für die Laufzeit des Vertrages. Mit Übernahme des Betriebes in den Bestandsgebäuden (1.1.2007) zahlt die Stadt einen nicht rückholbaren Betriebskostenzuschuss in Höhe von monatlich 41.500 € bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Kongressgebäudes, längstens jedoch bis zum 31.12.2008 […] 11. Der Projektvertrag hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Während der Dauer des Vertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf von 28 Jahren werden die Parteien Verhandlungen aufnehmen, um eine Fortschreibung des Vertrages zu erreichen. Bei Beendigung des Vertrages übernimmt die Stadt C die Kaufgrundstücke. Lediglich für die Aufbauten ist dann eine Entschädigung zu zahlen. 12. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund – wenn eine Partei nachhaltig gegen ihre Vertragspflichten verstößt – kündigen. Bei einer Sonderkündigung durch die Stadt C wird der Stadt ein Heimfallanspruch eingeräumt. (Übertragung des Eigentums an den Kaufgrundstücken und aller mit den Kaufgrundstücken verbundenen Rechtsverhältnisse an die Stadt oder einen von der Stadt zu benennenden Dritten.) Q2/T ist berechtigt, bei einem Heimfall von der Stadt einen Ausgleich zu verlangen, wobei der Ausgleichsanspruch lediglich 70 % des Verkehrswertes der Aufbauten (Ertragswert) beträgt. Hiervon in Abzug zu bringen sind der Landeszuschuss gemäß einer für den Rückzahlungsfall vorgegebenen prozentualen und zeitbezogenen Staffelung und evt. Ansprüche der Kapitalgeber. […] II. Der Rat ermächtigt die Oberbürgermeisterin folgende städtische Flächen an Q2/T zu übertragen. Gemarkung C, Flur ## Nr. ###, Teilfläche von ca. 4268 qm Nr. ###, Teilfläche von ca. 145 qm Nr. ###, groß 26 qm Gemarkung C, Flur ## Nr. ###, groß 1.133 qm III. Der Rat ermächtigt die Oberbürgermeisterin mit dem Fremdkapitalgeber eine Vereinbarung abzuschließen, die gesonderte Regelungen bei einem Heimfall enthält nach Maßgabe der in der Begründung genannten Eckpunkte.“ In der Begründung zu der nicht öffentlichen Beschlussvorlage heißt es: „Zu I. T hat die Baukosten für die Neubaumaßnahmen mit ca. 100 Mio. € und die Gesamtprojektkosten mit ca. 139 Mio. € kalkuliert, die mittels Eigenkapital, Landeszuschuss und einer Fremdfinanzierung durch ein Kreditinstitut aufgebracht werden. [...] Die finanzierende Bank hat die Berechnungen auf Plausibilität und auch im Hinblick auf vergleichbare Projekte überprüft und auf dieser Basis eine Finanzierungszusage an T erteilt. Die Verwaltung hat den Businessplan von einem externen Wirtschaftsberater, Herrn Dr. U, überprüfen lassen, der auch zu dem Ergebnis kommt, dass der Businessplan von T plausibel gerechnet und stimmig zu beurteilen ist. [...] Falls die Gesellschaft Q2 während der Vertragslaufzeit ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder auch in Zahlungsschwierigkeiten kommt, haftet zunächst das Unternehmen T gesamtschuldnerisch, bevor es dann zum Heimfallanspruch kommen könnte. Bei einem Heimfallanspruch der Stadt kommt es zu einer Übertragung der Kaufgrundstücke samt aller mit den Kaufgrundstücken verbundenen Rechtsverhältnisse an die Stadt oder an einen von ihr benannten Dritten. Q2 kann dann von der Stadt lediglich eine Entschädigung der Aufbauten in Höhe von 70 % nach dem dann ermittelten Verkehrswert (Ertragswert) abzüglich des Landeszuschusses verlangen. Sollte der Kreditgeber noch Ansprüche an Q2 haben (z.B. Grundschuldeintragung in Höhe von 24 Mio. €), dann sind diese ebenfalls in Abzug zu bringen. […] Zu II. Die Grundstücksübertragungen, einschließlich der Aufbauten, erfolgen unmittelbar von den jeweiligen Grundstückseigentümern (Bund, M5, C9 und Stadt C) an Q2. Der Grundstücksvertrag wird gekoppelt mit dem Projektvertrag. [...] Zu III. Neben dem Abschluss des Projektvertrages verlangt der Fremdkapitalgeber eine Erklärung der Stadt C, dass die Stadt bei einem Heimfallanspruch für das dann noch vorhandene Restdarlehen die Zinszahlungen in Höhe des dann geltenden Euriborzins plus evtl. zu zahlender Basispunkte übernimmt. Die Stadt wird hierzu die notwendigen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einholen. Eine Tilgung des Darlehens wird zunächst für 10 Jahre ausgesetzt, es sei denn, die Stadt kann einen neuen Vertragspartner für das Projekt einsetzen. Nach Ablauf der 10 Jahre werden Stadt und Fremdkapitalgeber eine einvernehmliche Regelung vereinbaren. Es ist der Stadt freigestellt, alternativ zu der Heimfallregelung einen laufenden Betriebskostenzuschuss zu zahlen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der nicht öffentlichen Beschlussvorlage wird auf die Anl. K 62 Bezug genommen. Am 01.12.2005 erschienen im „C3“ und in der „C7“ weitere positive Artikel, in denen unter anderem von einem weltweit renommierten T-Konzern und T als einer der größten Baufirmen weltweit die Rede ist (Anl. K 47, K 48). Am 02.12.2005 stimmte der Kreditausschuss der Sparkasse der Grundsatzkreditzusage zu. Am 08.12.2005 stimmten die bei der Klägerin beteiligten Ausschüsse (Ausschuss für Internationale Beziehungen und Lokale Agenda, Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie sowie der Hauptausschuss) den Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung zu. Am 14.12.2005 entschied der Rat in öffentlicher und nicht öffentlicher Sitzung bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung gemäß den Beschlussvorlagen der Stadtverwaltung. Am 08.03.2006 wurde vor dem Notar I10 in G am Main der Projektvertrag geschlossen (UR-Nr. ###/2006 des Notars I10 in G am Main, vorliegend als Anl. K 3), wobei die Unterzeichnung durch den Leiter des Liegenschaftsamts der Klägerin, Herr L3, als vollmachtloser Vertreter der Klägerin und durch den Beklagten zu 2. als Vertreter der Q2 GmbH und als vollmachtloser Vertreter der T Corp. erfolgte. Nach dem Vertragstext verpflichtete sich die Q2 GmbH – entsprechend den vom Rat gebilligten Beschlussvorlagen –, die Neubaumaßnahmen für das J ordnungsgemäß zu planen, dieses zu errichten und zu finanzieren. Gleichzeitig waren die bestehenden Gebäude für 30 Jahre zu pachten und während der gesamten Vertragslaufzeit die einheitliche Bewirtschaftung und Serviceleistung für den Gesamtkomplex und aller sonstigen entstehenden Aufbauten und Einrichtungen zu übernehmen. Im Gegenzug erhielt die Q2 GmbH den Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. €, die im Eigentum des Bundes verbleibenden Bestandsgebäude zu einem symbolischen Betrag von 1 € verpachtet und die neu zu bebauenden Erweiterungsgrundstücke vorab kaufpreislos übereignet. Die Q2 GmbH verpflichtete sich, 40 Mio. € Eigenkapital einzubringen, davon 30 Mio. € als Bankgarantie nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse vom 10.11.2005 mit Nachweis bis spätestens zum Beginn der Bauarbeiten. Die Laufzeit des Projektvertrags betrug insgesamt 30 Jahre ab dem 01.01.2007. Eine ordentliche Kündigung beider Seiten war während dieser Laufzeit nicht vorgesehen. Bei Fehlen einer Einigung über den Fortgang des Projekts sah der Projektvertrag vor, dass nach Ablauf der 30 Jahre die Grundstücke der Klägerin gegen eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Aufbauten frei von Belastungen übertragen werden mussten. Zudem bestand zugunsten der Klägerin ein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund, sofern ein nachhaltiger Verstoß der Q2 GmbH gegen ihre Vertragspflichten vorlag, der der Klägerin das Festhalten an dem Projektvertrag unmöglich machte. Ein solcher Grund war unter anderem die Insolvenz der Q2 GmbH. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts sollte der damit verbundene sog. Heimfall zur Rückabwicklung des Grundstücksübertragungsvertrags führen und einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Grundstücke einschließlich aller mit den Grundstücken verbundenen Rechtsverhältnisse an sich oder an einen von ihr zu benennenden Dritten begründen; umgekehrt sollte die Q2 GmbH einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 70 % des Verkehrswerts der Aufbauten abzüglich eines Teils des Landeszuschusses gemäß einer vorgegebenen prozentualen und zeitbezogenen Staffelung, wobei aus dem danach verbleibenden Ausgleichsanspruch vorab die Kapitalgeber befriedigt werden sollten, haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Projektvertrags vom 08.03.2006 wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1. genehmigte die Erklärungen des Beklagten zu 2. noch am 08.03.2005. Die Zeugin E und der Zeuge I4 genehmigten die Erklärungen Herrn L am 13.03.2006. Am 03.05.2006 wurde vor dem Notar I10 in G am Main der Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung geschlossen (UR-Nr. ###/2006 des Notars I10 in G am Main, vorliegend als Anl. K 50), wobei Herr L3 als vollmachtloser Vertreter der Klägerin, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der M GmbH & Co. KG und der E5-AG und der Beklagte zu 2. als Vertreter der Q2 GmbH auftrat. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Anlage K 50 Bezug genommen. Die Zeugin E genehmigte für die Klägerin die Erklärungen Herrn L am 01.06.2006. Im Dezember 2006 ging die erste Rate des Landeszuschusses aus den Fördermitteln des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Klägerin ein. Am 07.02.2007 schloss der Beklagte zu 1. mit der B3 Ltd. mit Sitz in O3, Zypern, einen Kreditrahmenvertrag (Credit Facility Agreement, vorliegend in Anl. K 54) über die Summe von 10,3 Mio. € bei einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten. Der hierfür zu zahlende Zins sollte 3 Mio. € bei Rückzahlung des Betrags innerhalb von sechs Monaten bzw. 1,5 Mio. € bei Rückzahlung innerhalb von drei Monaten betragen. Bei Rückzahlung nach dem 08.08.2007 sollten für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten jeweils weitere 1,5 Mio. € bzw. die anteilige Zahlung für geringere Zeiträume anfallen. Kreditnehmer und Unterzeichner des Vertrags war der Beklagte zu 1. persönlich, wobei die Q2 GmbH, die T Corp. und die I. Ltd., jeweils vertreten durch den Beklagten zu 1., dieser Schuld als Gesamtschuldner beitraten. Der Beklagte zu 1. gab noch am 07.02.2007 vor Notar Dr. T3 in G am Main für sich persönlich und die Q2 GmbH eine entsprechende Erklärung der Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich des Betrags von 13,3 Mio. € mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung ab (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main, vorliegend als Anl. K 55). Ergänzend schlossen ebenfalls am 07.02.2007 die T Corp. und die Q2 GmbH, jeweils vertreten durch den Beklagten zu 1., mit der B3 Ltd. vor dem Notar Dr. T3 einen Vertrag (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main, vorliegend als Anl. K 54), in dem die T Corp. der B3 Ltd. mit einer Annahmefrist vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2013 (bzw. bei Verzögerung der Fertigstellung der Bauarbeiten und der Abnahme über den 31.03.2009 hinaus entsprechend verlängerter Annahmefrist) den Abschluss eines Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrags über 49 % der Geschäftsanteile an der Q2 GmbH anbot, ihr ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der weiteren Geschäftsanteile von 51 % an der Q2 GmbH einräumte und 100 % der Geschäftsanteile an der Q2 GmbH zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der B3 Ltd. aus dem Notarvertrag und aus dem Kreditrahmenvertrag an diese verpfändete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kreditrahmenvertrags und des Notarvertrags vom 07.02.2007 wird auf die Anlage K 54 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.02.2007 (Anl. K 4) erteilte die Sparkasse der Q2 GmbH eine Finanzierungszusage über Kreditmittel in Höhe von insgesamt maximal 104,3 Mio. € (maximal 104,3 Mio. € Aufbaufinanzierung und langfristiges Darlehen in Höhe von maximal 74,3 Mio. €). Anders als in der Grundsatzzusage vom 10.11.2005 (Anl. K 36) wurde darin statt der Bankgarantie in Höhe von 30 Mio. € eine erstrangige Verpfändung von Guthaben / Wertpapieren von mindestens 10 Mio. € sowie eine verbindliche Erklärung der Klägerin, dass die einzutragenden Grundschulden rangmäßig primär die Vorfinanzierung des geforderten Eigenkapitals besichern, verlangt. Als Auflagen vor Valutierung waren unter anderem die Einreichung eines Projektcontrollingvertrags mit der Klägerin / Städtisches Gebäudemanagement (SGB) und wiederum die Vorlage der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Sparkasse zum Eintritt des sogenannten Heimfalls vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Finanzierungszusage vom 12.02.2007 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Am 23.02.2007 zahlte die Klägerin die im Dezember 2006 erhaltene erste Landeszuschussrate an die Q2 GmbH aus. Am 27.02./07.03.2007 schlossen die Sparkasse und die Klägerin mit Zustimmung der Q2 GmbH einen Projektcontrollingvertrag (Anl. K 53), wonach sich die Klägerin als Auftragnehmerin gegenüber der Sparkasse verpflichtete, Projekt- und Finanzierungscontrollingleistungen für das X-Projekt zu erbringen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Anlage K 53 Bezug genommen. Am 07.03.2007 schloss die Sparkasse mit der Q2 GmbH als Kreditnehmerin sowie der T Corp. und der vom Beklagten zu 1. am 27.07.2006 als Betreibergesellschaft gegründeten T GmbH als Garanten den sog. Konsortial-Kreditvertrag (Anl. B 71) zu den in der Finanzierungszusage vom 12.02.2007 genannten Bedingungen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Kreditvertrags wird auf die Anlage B 71 Bezug genommen. Am 19.03.2007 schlossen die Sparkasse und die Klägerin die für die Valutierung notwendige sogenannte „Nebenabrede“ (vorliegend in Anl. K 52) bezüglich des langfristigen Darlehens in Höhe von maximal 74,3 Mio. € und des diesem Betrag entsprechenden und mittels Multifunktionskredit zur Verfügung gestellten Teils der Aufbaufinanzierung. Durch die „Nebenabrede“ verpflichtete sich die Klägerin unwiderruflich, im Falle einer näher bezeichneten Nicht- oder Schlechtleistung der Q2 GmbH bezüglich ihrer Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag gleich aus welchem Grund auf erste schriftliche Aufforderung hin die Darlehensverbindlichkeiten der Q2 GmbH zzgl. Zinsen und Nebenleistungen im Zeitpunkt der Nicht- oder Schlechtleistung durch die Q2 GmbH in der Weise zu übernehmen, dass die Klägerin an Stelle der Q2 GmbH in den Darlehensvertrag eintritt. Die Klägerin sollte in diesem Fall eine Umstellung der Darlehenskonditionen dahingehend verlangen können, dass das Darlehen mit einem Zinssatz von in diesem Zeitpunkt geltenden 3-Monats-Euribor zzgl. von der Sparkasse für die Refinanzierung zu zahlenden Basispunkten oder zu den in diesem Zeitpunkt bei der Sparkasse geltenden Kommunalkreditzinskonditionen verzinst wird; ferner sollte die Klägerin das Darlehen sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen können, aber auch verlangen können, dass die Tilgung des Darlehens für zunächst zehn Jahre ausgesetzt wird. Des Weiteren verpflichtete sich die Klägerin für den Fall, dass der Darlehensvertrag mit der Q2 GmbH unwirksam sein oder werden sollte oder durch Kündigung beendet werden sollte, unwiderruflich, auf erste schriftliche Aufforderung hin einen Betrag in Höhe der Verbindlichkeit der Q2 GmbH aus dem Darlehensvertrag zzgl. Zinsen und Nebenleistungen aus und im Zusammenhang mit der Beendigung / Unwirksamkeit des Darlehensvertrags im Zeitpunkt der Unwirksamkeit / Beendigung an die Sparkasse zu zahlen. In diesem Fall sollte die Klägerin wiederum den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags zu den vorgenannten Konditionen verlangen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der sogenannten „(ersten) Nebenabrede“ vom 19.03.2007 wird auf die Anlage K 52 Bezug genommen. Am 15.08.2007 schlossen, nachdem eine Rückzahlung der von der B3 Ltd. zur Verfügung gestellten Summe von 10,3 Mio. € zzgl. des zu zahlenden Zinses von 3 Mio. € innerhalb der Laufzeit von sechs Monaten nicht erfolgt war, der Beklagte zu 1., die T Corp. und die Q2 GmbH mit der B3 Ltd. vor dem Notar Dr. T3 in G am Main einen weiteren Vertrag (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main, vorliegend als Anl. K 56), in dem die T Corp. insgesamt 94 % der Geschäftsanteile an der Q2 GmbH mit Wirkung zum 15.09.2007 an die B3 Ltd. abtrat, wobei zeitlich begrenzt die Möglichkeit einer Rückübertragung bzw. eines Rückerwerbs unter bestimmten Bedingungen vorgesehen war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Notarvertrags vom 15.08.2007 wird auf die Anlage K 56 Bezug genommen. Für den Beklagten zu 1., die T Corp. und die Q2 GmbH erfolgte die Vertragsunterzeichnung durch eine Notarangestellte als vollmachtlose Vertreterin, deren Erklärungen der Beklagte zu 1. noch am 15.08.2007, auch für die T Corp. und die Q2 GmbH, genehmigte. Der Beklagte zu 1. bestellte ferner als Geschäftsführer der Q2 GmbH zugunsten der B3 (Holland) BV mit Sitz in B4, Niederlande, eine nachrangige Buchgrundschuld in Höhe von 13,3 Mio. €, die jährlich mit 15 % zu verzinsen war, an den Erweiterungsgrundstücken. Am 19.09.2007 wurde eine Zeichnungsvereinbarung über die Ausgabe von Anleihen in Höhe von 55 Mio. US$ mit einer festen Verzinsung von 12,5 % p.A, fällig 2010, zwischen der T Corp., der I11 Co. Ltd. mit Sitz in I12, China, und den von der I13 Inc. mit Sitz in I14, Hawaii, verwalteten Fonds „I15 I“ und „I16 I“ als Zeichnern unterzeichnet; als Bürge fungierte unter anderem die Q2 GmbH. Im Vorlauf zu der Zeichnungsvereinbarung hatte der Beklagte zu 1. der I13 Inc. ein auf sein Geheiß von dem ehemaligen Rechtsanwalt U2, der seine Anwaltszulassung verloren hatte, unterzeichnetes Rechtsgutachten übersandt, in dem es u.a. heißt, es sei das privilegierte Recht der T Corp., die alleinige Eigentümerin der Geschäftsanteile der Q2 GmbH sei, Anteile an dieser als Sicherheit zu verwenden (Anl. K 57, K 58). Nach der Zeichnungsvereinbarung gingen am 21.09.2007 32 Mio. US$ auf einem Firmenkonto der T Corp. ein, wovon der Beklagte zu 1. jedenfalls ca. 29,7 Mio. € für Zwecke verwendete, die mit der Q2 GmbH in keiner Verbindung standen. Am 09.07.2009 schlossen die Sparkasse und die Klägerin eine Zusatzvereinbarung zu der „Nebenabrede“ vom 19.03.2007 (sogenannte „zweite Nebenabrede“, vorliegend in Anl. K 52), durch die der Bürgschaftsbetrag von 74,3 Mio. € um 30 Mio. € auf einen Gesamtbetrag von 104,3 Mio. € erhöht wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der „zweiten Nebenabrede“ wird auf die Anlage K 52 Bezug genommen. Die Erweiterung erfolgte im Hinblick auf ein neues Darlehen der Sparkasse an die Q2 GmbH über weitere 30 Mio. €, der diesbezügliche Darlehensvertrag wurde am 22.07.2009 geschlossen. Am 15.09.2009 führte die Staatsanwaltschaft C Durchsuchungen in den Diensträumen der Klägerin durch. Am 29.09.2009 stellte die Q2 GmbH beim Amtsgericht C (## IN ###/09) Insolvenzantrag. Am 08.01.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C über das Vermögen der Q2 GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten sie über die finanzielle Leistungsfähigkeit der T Corp. bzw. der Q2 GmbH, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit zur Erbringung der 40 Mio. € Eigenkapital und des vermeintlichen Konzernhintergrunds der T Corp., getäuscht. Die Beklagten hafteten gegenüber der Klägerin für dieser durch den Ratsbeschluss vom 14.12.2005, den Projektvertrag vom 08.03.2006 und den Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung vom 03.05.2006 sowie weiter die beiden Nebenabreden vom 19.03.2007 und 09.07.2009, den Projektcontrollingvertrag vom 27.02./07.03.2007 und im Zusammenhang mit dem gewährten Landeszuschuss entstehende Schäden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Ferner hafte der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin für dieser durch den Kreditrahmenvertrag vom 07.02.2007, den Notarvertrag vom 07.02.2007, die Erklärung der Gesamtschuldnerschaft vom 07.02.2007, den Notarvertrag vom 15.08.2007 sowie die Zeichnungsvereinbarung vom 19.09.2007 entstehende Schäden jedenfalls aus § 826 BGB. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden/ Nachteile zu ersetzen, die ihr durch den Ratsbeschluss der Klägerin vom 14.12.2005 (Öffentliche Beschlussvorlage (0513540)) sowie durch den Abschluss und die Realisierung des Projektvertrags vom 08.03.2006 (UR-Nr. ###/2006 des Notars I10 in G am Main) sowie des Grundstücksübertragungsvertrags mit Auflassung vom 03.05.2006 (UR-Nr. ###/2006 des Notars I10 in G am Main) u.a. zwischen der Klägerin sowie der Q GmbH und der T Corporation entstanden sind/ entstehen werden; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden/ Nachteile zu ersetzen, die ihr entstanden sind/ entstehen werden, soweit diese darauf beruhen, dass die Klägerin von der Sparkasse L8C wegen zweier Nebenabreden zum Projektvertrag vom 19.03.2007 und 09.07.2009 im Zusammenhang mit Darlehensmitteln, die die Sparkasse L8C der Q GmbH gewährt hat, bzw. aufgrund des Ingenieurvertrags Projekcontrolling vom 22.02.[richtig: 27.02.]/07.03.2007 auf Zahlung in Anspruch genommen wird und/ oder die Klägerin von dem Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln für das Projekt X auf Zahlung in Anspruch genommen wird; 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden/ Nachteile zu ersetzen, die ihr durch den Abschluss und die Realisierung des Kreditrahmenvertrags (Credit Facility Agreement) vom 07.02.2007 zwischen dem Beklagten zu 1., der T Corporation, der Q GmbH, der I. Ltd. und der B3 (Holland) BV mit Sitz in B4, Niederlande [richtig: B3 Ltd. mit Sitz in O3, Zypern], des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 07.02.2007 zwischen der T Corporation, der Q GmbH und der B3 (Holland) BV [richtig: B3 Ltd.] (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main), der Erklärung der Gesamtschuldnerschaft des Beklagten zu 1. und der Q GmbH zugunsten der B3 (Holland) BV [richtig: B3 Ltd.] vom 07.02.2007 (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main), des Vertrags vom 15.08.2007 zwischen dem Beklagten zu 1., der T Corporation, der Q GmbH und der B3 (Holland) BV [richtig: B3 Ltd.] (UR-Nr. ###/2007 des Notars Dr. T3 in G am Main) entstanden sind/ entstehen werden; 4. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden/ Nachteile zu ersetzen, die ihr durch den Abschluss und die Realisierung der Zeichnungsvereinbarung vom 19.09.2007 über die Ausgabe von Anleihen in Höhe von 55 Mio. US$ zwischen der T Corporation, der I11 Co. Ltd. mit Sitz in I12, China, und den von der I13 Inc. (Hawaii) verwalteten Fonds "I15 I" und "I16 I" als Zeichnern entstanden sind/ entstehen werden bzw. darauf beruhen, dass der Beklagte zu 1. die auf dieser Basis ihm bzw. der T Corporation ausgeschütteten Anleihebeträge jedenfalls in Höhe von ca. 29,7 Mio. US$ für Zwecke verwendete, die mit der Q GmbH in keiner Verbindung standen und dieser bzw. dem Projekt X nicht zugute kamen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2. beantragt widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden/ Nachteile zu ersetzen, die ihm wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Az. ### Js ###/09 StA Bonn, ## KLs ##/11 LG Bonn) entstanden sind und entstehen werden. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte zu 2. trägt vor, es liege kein Betrug zum Nachteil der Klägerin vor. Es fehle an einer Täuschung und an einem betrugsrelevanten Irrtum der Klägerin. Des Weiteren sei der Klägerin kein Schaden entstanden und ein Schaden könne auch nicht entstehen. Die Vertragskonstellation mit dem Abschluss des Projektvertrags und dem Projektcontrollingvertrag sei für die Klägerin völlig risikolos. Die Klägerin habe auch nach dem Baustopp keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Die Klägerin habe den Baustopp bewusst herbeigeführt, obwohl der Bau mit den vorhandenen und konkret in Aussicht gestellten Mitteln hätte vollendet werden können. Die Klägerin habe sich sowohl in der Öffentlichkeit als auch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde wider besseres Wissen als Opfer eines Wirtschaftsbetrugs dargestellt. Die Klägerin habe eine falsche Beweislage geschaffen, um den Betrugsverdacht entstehen zu lassen. Die Projektgruppe der Klägerin habe bereits am Tag des Erlasses des der Durchsuchung vom 15.09.2005 zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C vom 02.09.2005 von dem Durchsuchungsbeschluss erfahren. So habe sich die Projektgruppe, parallel mit der Ermittlungsbehörde, auf die zwei Wochen später stattfindende Durchsuchung vorbereiten können und alle relevanten Akten, soweit nicht bereits schon früher geschehen, beiseiteschaffen können. Sie habe die Akten in ein Geheimarchiv auf der Etage B 12 im Stadthaus transportiert und dort versteckt. Die Akten dieses Geheimarchivs seien der strafrechtlichen Ermittlungsbehörde verborgen geblieben. Die Sachvorträge der Klägerin würden weitgehend mit Dokumenten und Unterlagen aus dem Geheimarchiv (Asservate 1-15-XXX) widerlegt. Ferner habe der Mitarbeiter der Klägerin W2 im Strafverfahren gegen die Beklagten falsch ausgesagt. Die Klägerin sei ihm, dem Beklagten zu 2., gegenüber nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164 Abs. 1, 153 Abs. 1 StGB und § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Der Beklagte zu 1. macht sich den Prozessvortrag des Beklagten zu 2. in dessen Klageerwiderung vom 19.05.2014 und den (weiteren) Sachvortrag in den Schriftsätzen des Beklagten zu 2. vom 22.04.2016 und vom 16.06.2016 (bis auf das Thema einer bewussten Vertuschung des tatsächlichen Sachverhalts durch Mitarbeiter der Stadt) zu eigen. Er trägt weiter vor, die Verwaltung der Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt vor jeder wesentlichen Projektentscheidung über die wahren Verhältnisse des Beklagten zu 1., der T Corp. und der weiteren Beteiligten informiert gewesen. Es habe bei den Beklagten keine Täuschungsabsicht gegenüber der Klägerin über irgendeinen Sachverhaltsaspekt gegeben. Erst recht habe es keinen Gesamtplan der Beklagten gegeben, die Klägerin zu schädigen. Vielmehr habe nicht zuletzt der Beklagte zu 1. im Projektverlauf kontinuierlich dokumentiert, dass er an den wirtschaftlichen Erfolg des X-Projekts geglaubt habe. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass der Beklagte zu 1. bereits aus der ex ante Perspektive keine Chance gehabt hätte, den Eigenanteil, den der Projektvertrag vorsah, aufzubringen, hätte diese Erkenntnis bei der Verwaltung der Klägerin und der Sparkasse bereits spätestens Ende 2006 vorgelegen. Der Beklagte zu 1. erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Die Akten # O ###/10 LG C waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2015, 06.04.2016, 29.06.2016, 11.01.2017, 18.01.2017, 25.01.2017, 01.02.2017, 31.05.2017, 26.07.2017 und 20.12.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005, dem Projektvertrag vom 08.03.2006 und dem Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung vom 03.05.2006 (Klageantrag zu 1.). Es kann dahinstehen, ob eine (vollendete) Täuschung durch die Beklagten zu 1. und 2. erfolgt ist. Jedenfalls kann eine kausale Irrtumserregung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandselemente des § 263 Abs.1 StGB, mithin auch für eine kausal auf einer Täuschung durch die Beklagten zu 1. und 2. beruhenden Irrtumserregung sowie den Fortbestand des Irrtums bei einem Eingehungsbetrug, trägt die Klägerin (BGH NJW-RR 2011, 1661ff.). Hierauf wurde im Termin 06.04.2016 hingewiesen (Bl.### d.A.). Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten kommt es nicht nur auf das Vorstellungsbild der Stadtverordneten an, die den Ratsbeschluss vom 14.12.2005 gefasst haben, sondern es ist weiter erforderlich, dass sich auch die in der Stadtverwaltung maßgeblich mit dem X-Projekt befassten Personen über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der T Corp. bzw. der Projektgesellschaft Q2 GmbH hinsichtlich der zur Erfüllung des Projektvertrages zu erbringenden Leistungen geirrt haben. Andernfalls scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus, da der Klägerin die Kenntnisse und Vorstellungen der in ihrer Verwaltung tätigen Personen insoweit zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Stadtverwaltung die Vertragsinhalte verhandelt und den Ratsbeschluss vom 14.12.2005 vorbereitet und die Beschlussvorlagen dazu verfasst hat. Denn eine juristische Person (für eine fiskalisch handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts gilt insoweit nichts anderes) muss sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen. Das Wissen schon eines in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wissen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BGHZ 20, 149, 153; 41, 282, 287; 109, 327 m.w.N.; BAG Betrieb 1985, 237f). Dies gilt auch dann, wenn das Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat (BGHZ 109, 327). Die Wissenszurechnung kommt selbst dann in Betracht, wenn der Organvertreter von dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft nichts gewusst hat (vgl. BGH Urt. v. 1. März 1984, IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 - Kenntnis des unterbevollmächtigten Kassierers einer Bankfiliale). Auch das Ausscheiden des Organvertreters aus dem Amt steht dem Fortdauern der Wissenszurechnung nicht entgegen (BGHZ 109, 327 m.w.N.). a) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche mit der Angelegenheit befassten vertretungsberechtigten Organmitglieder der Klägerin zur Zeit des Ratsbeschlusses und den weiteren Verträgen noch einen Irrtum hinsichtlich der Finanzkraft des Investors (T Corp.), insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit zur Erbringung von 40 Mio. € Eigenkapital und eines vermeintlichen Konzernhintergrunds, mithin hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der T Corp. bzw. der Q2 GmbH bezüglich der von ihnen zur Erfüllung des Projektvertrags für das X-Projekt zu erbringenden finanziellen Leistungen hatten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sparkasse die Grundsatzkreditzusage vom 10.11.2005 (Anl. K 36) von der Übernahme des Kreditrisikos durch die Klägerin in Form der sogenannten „Nebenabrede“ abhängig gemacht hat. Diese städtische Bürgschaft der Klägerin war für die Sparkasse bei der Entscheidung für die Kreditvergabe und der diesbezüglichen Grundsatzzusage von zentraler Bedeutung, wie die Zeugen W (damals zuständiger Bereichsleiter bei der Sparkasse) und M3 (damals zuständige Teamleiterin „Institutionelle Investoren“ bei der Sparkasse) bekundet haben und sich auch aus den als Anlage B 52 vorliegenden Prüfungsunterlagen der Sparkasse ergibt. Dadurch, dass die Sparkasse vor der Erteilung der Grundsatzzusage von der Klägerin verlangt hat, dass diese durch die Nebenabrede das Kreditausfallrisiko übernehmen werde, war für die Stadtverwaltung ersichtlich, dass die Sparkasse – auch trotz der angeblichen oder tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse (etwa der I6 Co.) - nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der T Corp. beziehungsweise der Projektgesellschaft Q2 GmbH ausging und zur Finanzierung des X-Projekts nur unter der Bedingung einer Haftungsübernahme durch die Stadt bereit war und diesbezüglich selbst kein Risiko eingehen wollte. Im Einzelnen: Die Sparkasse hatte den Kredit des Investors unter Hinweis auf die Kreditrisikorichtlinie zunächst abgelehnt. Die Zeugin E hat auch bestätigt, dass in dem Zeitraum ab dem 25.10.2005 bis November 2005 Gespräche zwischen der Sparkasse und der Stadtverwaltung zu der Nebenabrede stattgefunden haben, konkret ein Gespräch am 29.10.2005. Die Klägerin selbst hat die Bonität des Investors nicht geprüft, bevor sie die Beschlussvorlagen für den Ratsbeschluss vom 14.12.2005 verfasst hat. Das ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen N, A, I4 und E, wonach die Finanzierungs- und Bonitätsprüfungen Gegenstand der Prüfung der Sparkasse gewesen seien. Es gab keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Sparkasse, dass die Sparkasse im Interesse der Klägerin die Bonität des Investors prüft. Die Sparkasse war nur dann zur Finanzierung bereit, wenn die Klägerin die volle Haftung hinsichtlich der 74 Mio. € Darlehensverbindlichkeiten des Investors übernimmt. Sofern der Investor gegen seine Zahlungsverpflichtungen verstößt, sollte die Klägerin auf erste schriftliche Aufforderung unmittelbar in die Verpflichtung des Investors aus dem Darlehensvertrag über 74 Mio. € eintreten. Dies war der Inhalt der „Nebenabrede“ vom 19.03.2007. Nach der Aussage der Zeugin E war der konkrete Inhalt der „Nebenabrede“, das heißt die volle Haftung der Stadt für die 74 Mio. € Darlehensverbindlichkeiten, bereits Gegenstand der Gespräche im Zeitraum vom 25.10.2005 bis zum Ratsbeschluss. Die Nebenabrede sei eine Möglichkeit gewesen, die Kreditrisikorichtlinie einzuhalten. Die Finanzierungszusage bekam die Klägerin hiernach also nur, wenn sie sich bereit erklärte, vollumfänglich für die Darlehensverbindlichkeiten des Investors zu haften. Aus der Grundsatzkreditzusage vom 10.11.2005 (Anl. K 36) folgt unmittelbar, dass die Sparkasse sich vollumfänglich abgesichert hat. Für die Sparkasse kam es nicht darauf an, ob der Investor das Eigenkapital aufbringen kann. Die Sparkasse hat auch nicht im Interesse der Klägerin die Bonität des Investors geprüft. Dass die Sparkasse davon ausgegangen ist, dass das Eigenkapital seitens des Investors aufgebracht werden kann, ergibt sich aus der Grundsatzkreditzusage nicht. Das Eigenkapital musste auch erst noch auf dem Kapitalmarkt beschafft werden. Hinsichtlich des Eigenkapitals war die Vorlage einer Bürgschaft einer „AA-gerateten“ Bank vorgesehen. Diese Bürgschaft über die 30 Mio. € Eigenkapital, welches durch die Sparkasse vorfinanziert werden sollte, hat die Sparkasse zur Auszahlungsbedingung gemacht. Die Sparkasse hatte insoweit also kein Risiko. Insbesondere lag auch weder ein Nachweis zu der vorgesehenen Bankgarantie auf erstes Anfordern der UBS oder einer anderen mindestens AA-gerateten europäischen Bank über den Betrag von 30 Mio. € vor, noch war der Grundsatzzusage eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die Fähigkeit des Investors zur Beibringung dieser Bankgarantie, die dann im weiteren Verlauf nicht beigebracht werden konnte, von der Sparkasse näher geprüft, geschweige denn bejaht worden war. Bezüglich der 74 Mio. € Darlehensverbindlichkeiten war die Sparkasse nur zur Finanzierung bereit, sofern die Klägerin das volle Risiko hinsichtlich der 74 Mio. € übernimmt. Hiernach hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass seitens der Sparkasse Zweifel an der Bonität des Investors bestehen. Dass die Sparkasse den Kredit zunächst abgelehnt hat, weil sie den Investor für nicht kreditwürdig hielt, liegt nahe. Kein Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, aus welchem Grund sonst die Sparkasse den Kredit zunächst abgelehnt hat. Vielmehr hat die Zeugen M3 ausgesagt, dass der Kredit zunächst abgelehnt worden ist und die Nebenabrede dann das Entscheidende gewesen sei. Die Zeugin E hat sich nicht näher zu der Frage geäußert, was in den Gesprächen zwischen der Sparkasse und den Vertretern der Stadt zwischen dem 25.10.2005 und November 2005 besprochen worden ist. Auch eine - gegebenenfalls erläuternde - schriftliche Korrespondenz aus dem Jahr 2005 zur Nebenabrede wurde seitens der Klägerin nicht vorgelegt. In der Grundsatzkreditzusage vom 10.11.2005 (Anl. K 36) findet sich lediglich eine eher nebulös anmutende Formulierung hinsichtlich der „Nebenabrede“: „Auflagen vor Valutierung: … - Vorlage der Vereinbarung zwischen der Stadt C und der Sparkasse L8C, die den Eintritt des Heimfalles regelt; Voraussetzung ist auch, dass die noch zu erstellenden Vertragsdokumente den Usancen der Sparkasse L8C entsprechen.“ . Der Zeuge W hat ausgesagt, man sei von der Fähigkeit, 40 Mio. € Eigenkapital aufzubringen, ausgegangen, weil man dachte, der Autokonzern stehe dahinter. Man habe erst in 2006 herausgefunden, dass der Autokonzern nicht dahinterstehe. Dies steht aber nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen I4 und A, sondern insbesondere zu der sehr sorgfältigen Aussage der Zeugin M3. Denn die Zeugin M3 hat auch die Nachfrage des Gerichts, ob sie jemals davon ausgegangen sei, dass der Autokonzern dahinter stünde, ausdrücklich verneint und bekundet, dass nach ihren Recherchen der Autokonzern nicht an T Corp. beteiligt gewesen sei. Das sei – so die Zeugin M3 - auch der Kenntnisstand, wie er sich in dem Kreditbeschluss vom 27./28.10.2005 darstelle, wobei sich die Zeugin auf die im Tatbestand zitierte Anlage B 52 („Kreditbeschluss vom 28.10.2015“ nebst „Votum“ und Anlage vom 27.10.2015) bezog. Der Zeuge W als damaliger Bereichsleiter der Sparkasse hat mithin nicht plausibel zu erklären vermocht, warum die Sparkasse davon ausgegangen sein soll, dass das Eigenkapital von 40 Mio. € durch den Investor aufgebracht werden kann. Die Zweifel der Kammer an einem fortbestehenden Irrtum (vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 2011, 1661ff.) sämtlicher mit der Angelegenheit befassten vertretungsberechtigten Organmitglieder der Klägerin noch zur Zeit des Ratsbeschlusses wurden insbesondere nicht durch die Aussagen der Zeugen E, I4 und A ausgeräumt. Die Zeugen I4 und A haben ausgesagt, auf die Finanzkraft des Investors vertraut zu haben, weil man die Finanzierungszusage der Sparkasse gehabt habe. Dies ist aber nicht plausibel, denn die Sparkasse hat ja gerade das volle Risiko hinsichtlich der 74 Mio. € Darlehensverbindlichkeiten auf die Stadt verlagert und für die Vorfinanzierung des Eigenkapitals ausdrücklich eine Bankbürgschaft einer AA-gerateten Bank zur Auszahlungsbedingung gemacht. Die Zeugin M3, welche die Grundsatzkreditzusage verfasst hat, hat dementsprechend auch glaubhaft ausgesagt, noch nie so viele Bedingungen in einer Grundsatzkreditzusage gestellt zu haben. Die Originalbilanzen seien ihr zudem bis zu ihrem Ausscheiden nicht vorgelegt worden. Die Zeugin E hat sich schon nicht dazu erklärt, was denn nun konkret zwischen den Sitzungen mit dem Sparkassenvorstand zwischen dem 25.10.2005 und November 2005 besprochen worden ist. Sie hat ausgesagt, für die Finanzkraft des Investors sei für sie von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der Eigenkapitalanteil von zunächst 28 Mio. auf 40 Mio. aufgestockt worden sei, dass der Botschafter beim ersten Spatenstich dabei gewesen sei und dass der Beklagte zu 1. zum Manager des Jahres gewählt worden sei. Zweifel an der Finanzkraft seien ihr erst Ende des Jahres 2008 gekommen. Dem ist indes zu entgegnen, dass spätestens Ende 2006 aber offen zu Tage trat, dass es Schwierigkeiten bei der Aufbringung des Eigenkapitals gibt. Soweit die Zeugin E bekundet hat, die Aufstockung des Eigenkapitalanteils von zwischenzeitlich 28 Mio. € auf 40 Mio. € sei ein Zeichen dafür gewesen, dass das Eigenkapital nicht fraglich gewesen sei, sondern man der Gesellschaft zugetraut habe, einen Eigenkapitalanteil in dieser Höhe zu erbringen, da sonst dieser Aufstockung um 12 Mio. € nicht zugestimmt worden wäre, kann das nicht überzeugen. Denn die von den Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2005 und 01.11.2005 auf Verlangen der Klägerin beziehungsweise der Sparkasse erklärte Bereitschaft zur Aufstockung des Eigenkapitalanteils von 28 Mio. € auf 40 Mio. € als solche besagt allein nichts über die Fähigkeit, diese Mittel auch tatsächlich erbringen zu können, zumal diese tatsächliche Leistungsfähigkeit – wie eingangs bereits dargelegt - damals weder von der Sparkasse noch von der Klägerin im Einzelnen näher überprüft worden ist. Die Zeugin E hat sich zu der Fragestellung einer Nähe zum I7-Autokonzern zurückhaltend geäußert, ihr sei aber klar gewesen, dass das Kongresszentrum nicht aus den Gewinnen des Autokonzerns finanziert werden würde. Die Zeugin A hat bekundet, ihr sei, als sie zuerst von I7 gehört habe, der Autokonzern eingefallen, auf Nachfrage sei aber klar geworden, dass nicht der Autokonzern hinter der T Corp. stehe. Insbesondere aus der zu dieser Thematik ausgesprochen klaren Aussage des Zeugen I4 folgt, dass die Stadtverwaltung wusste, dass sie sich nicht auf einen Konzernhintergrund verlassen konnte, sondern eine Finanzierungszusage benötigte. Die Anschlussfrage, wer von den vertretungsberechtigten Organmitgliedern der Klägerin Kenntnis von der mangelnden Finanzkraft des Investors hatte und ob dies tatsächlich der Fall war, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls steht nach Durchführung der umfangreichen Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sämtliche vertretungsberechtigten Organmitglieder keine Kenntnis von der mangelnden Finanzkraft des Investors hatten und daher einem Irrtum in Bezug auf dessen Bonität unterlegen sind. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Sparkasse jedenfalls mit irgendeinem vertretungsberechtigten Organmitglied der Klägerin über diese Problematik gesprochen haben muss. Das Gesamtgeschehen ist letztlich in allen Einzelheiten schon aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr aufklärbar. Dies wirkt sich zivilprozessual zu Lasten der für die tatsächlichen Voraussetzungen der erhobenen Schadensersatzansprüche darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin aus. Im Übrigen kommt die mit der Nebenabrede verbundene Eintrittspflicht der Klägerin in die Darlehensverbindlichkeit von 74 Mio. € auch in den von der Verwaltung verfassten und dem Rat zum Ratsbeschluss vom 14.12.2005 vorgelegten Beschlussvorlagen (öffentlich und nicht öffentlich), namentlich unter Ziff. III der nicht öffentlichen Beschlussvorlage und insbesondere der Begründung dazu unter Ziff. III. (Anl. K 62; siehe auch Seite 15 und Seite 16 des Tatbestands), nur unzureichend zum Ausdruck. Eine durch diese Darstellungsweise vermittelte Fehlvorstellung der Ratsmitglieder über das finanzielle Risiko und die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidungen kann daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit auf eine (etwaige) Täuschungshandlung der Beklagten zurückgeführt werden. b) Überdies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine mögliche Fehlvorstellung über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors (T Corp.) bei den Ratsmitgliedern bzw. bei der entscheidungserheblichen Mehrheit der Ratsmitglieder bei der Beschlussfassung des Ratsbeschlusses am 14.12.2005 kausal auf eine oder mehrere etwaige Täuschungshandlungen der Beklagten zurückzuführen ist. Schon die Informationsflüsse zu den einzelnen Ratsmitgliedern und die konkrete Zurechnung der Kenntnisse und Vorstellungen der Ratsmitglieder zu bestimmten Informationsquellen ließen sich im Rahmen dieses Zivilprozesses nicht mehr in hinreichender Weise rekonstruieren. So hat etwa der Zeuge E4, der an der Präsentationsveranstaltung am 14.11.2005 im Sternzimmer teilgenommen hat, bekundet, aus dieser Präsentation keine Aussage mehr einer konkreten Person zuordnen zu können, und generell nicht mehr zu wissen, was konkret in welcher Runde und in Gesprächen mit der Verwaltung von welcher Person geäußert worden sei. Dementsprechend haben zwar zahlreiche Ratsmitglieder - konkret die Zeugen E4, L5, G2, I2, Q4, L2, L3-C10, L4, K, C11, T10 und V2 - bekundet, die Vorstellung gehabt zu haben, dass ein Konzernhintergrund der T Corp. zum I7-Autokonzern bestehe, wobei auch Verbindungen zu dessen Sponsoring der Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland im Jahr 2006 hergestellt worden sind. Dass dieses Vorstellungsbild zurechenbar durch die Beklagten hervorgerufen worden ist, ist indes damit nicht bewiesen. Insbesondere enthalten die von den Beklagten übermittelten Unterlagen, namentlich die Unternehmensbroschüre der T Corp. (Anl. K 15), die Pressemitteilung der T Corp. (Anl. K 20), der Businessplan (Anl. B 63) und das Handout zu der Präsentation vom 14.11.2005 (Anl. K 41) keine dahingehenden Angaben. Auch der Beweis für etwaige mündliche Äußerungen des Beklagten zu 1. und/oder des Beklagten zu 2. zu einer Verbindung der T Corp. zum I7-Autokonzern und/oder zum Sponsoring der Fußball-Weltmeisterschaft, durch die bei den Ratsmitgliedern entsprechende Vorstellungen erzeugt worden sind, ist der Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht gelungen. Zwar hat die Zeugin Q4 bekundet, dass bei der Präsentationsveranstaltung im Alten Rathaus am 14.11.2005 die Frage gestellt worden sei, warum ein Autokonzern sich jetzt in C engagieren würde, woraufhin der Beklagte zu 1. gesagt habe, dass dies wegen der Lage von C mitten in Europa interessant sei, und er auch von dem UN-Hintergrund gesprochen habe. Und der Zeuge M2 hat bekundet, die PowerPoint-Präsentation im Sternzimmer habe immer wieder Querverbindungen zur Fußballweltmeisterschaft aufgewiesen. Diese Aussagen erscheinen allerdings, insbesondere auch angesichts ihres langen zeitlichen Abstandes zu den lange zurückliegende Ereignissen und Wahrnehmungen der Zeugen aus dem Jahr 2005, nicht hinreichend objektivierbar, zumal in den in der Veranstaltung im Sternzimmer ausgeteilten Präsentationsunterlagen (Anl. K 41) keine derartigen Verbindungen erwähnt werden. Der Zeuge M2 hat im Übrigen ausgesagt, dass die Erinnerung bei ihm verschwimme, was angesichts des langen Zeitablaufs auch ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend ist. Anschließend an diese Überlegungen kann die naheliegende Möglichkeit, dass sich die Zeugin Q4 in dem Punkt, dass bei der Präsentationsveranstaltung am 14.11.2005 dezidiert nach dem Autokonzern gefragt worden sei, nicht richtig erinnert hat, nicht ausgeschlossen werden. Denn es bestehen insoweit begründete Zweifel sowohl bezogen darauf, dass die Frage sich konkret auf den Autokonzern bezog, als auch die richtige Zuordnung zu der Veranstaltung am 14.11.2005 im Sternzimmer betreffend. So hat etwa der Zeuge L5, der ebenfalls an der Präsentationsveranstaltung am 14.11.2005 teilgenommen hat, zu dieser Fragestellung bekundet, nicht mehr sagen zu können, ob bei dieser Veranstaltung vom Sponsoring der Fußball-Weltmeisterschaft die Rede war. Die den eher geringen Informationsgehalt dieser Präsentationsveranstaltung ausgesprochen zurückhaltend und durchaus kritisch wiedergebenden Aussagen der Zeugen L2, P, K und V2 unterstreichen diese Würdigung. Generell lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (mehr) im Einzelnen mit der zur Überzeugungsbildung der Kammer erforderlichen Sicherheit nachvollziehen, wie, wann und wodurch die Vorstellungsbildung bei den Ratsmitgliedern vor dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 geprägt worden ist und auf welchen Informationsquellen ihre Vorstellungen beruhten. Das betrifft zum einen in der zeitlichen Komponente eine in der Erinnerung (unbewusste) Vermischung von im zeitlichen Ablauf vor dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 und den erst danach erhaltenen Informationen. So hat etwa die Zeugin H bekundet, nicht mehr sagen zu können, zu welchem Zeitpunkt sie damals welche Informationen und welche Vorstellungen gehabt habe. Und auch die Zeugin S hat angegeben, manchmal nicht mehr unterscheiden zu können, welches Wissen von wann sie im Kopf habe. In die gleiche Richtung gehend hat der Zeuge T5 bekundet, es falle ihm ausgesprochen schwer, zu den Vorstellungen aus dem Jahr 2005 heute etwas zu sagen, weil eine ganze Menge Informationen hinzugekommen seien. Diese unbewusste Vermischung beziehungsweise Verwechslung von im Ablauf erst nach dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 erlangten Informationen und Erkenntnissen mit dem Kenntnisstand vor der Beschlussfassung und eine daraus resultierende falsche zeitliche Zuordnung zeigt sich im Übrigen in der Aussage der Zeugin Dr. I3. Denn diese hat angegeben, bei von ihr vor dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005 zur T Corp. durchgeführten Recherchen auf das angekündigte, aber nicht umgesetzte Libyen-Projekt gestoßen zu sein. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Libyen-Projekt erst aus dem Jahr 2007 datiert. Der Zeuge I2, der ebenfalls an der Veranstaltung am 14.11.2005 teilgenommen hat, hat gleichfalls bekundet, zu den in dieser Veranstaltung erteilten Informationen nach der langen Zeit nichts mehr sagen zu können und daran keine Erinnerung mehr zu haben. Ergänzend dazu hat der Zeuge I2 angegeben, zu seinen damaligen Informationsquellen keine konkreten Angaben mehr machen zu können, zumal auch er Schwierigkeiten eingeräumt hat, zu unterscheiden, was er bereits damals im Jahr 2005 wusste und was erst später berichtet und geschrieben worden ist. Der Zeuge I2 hat in diesem Zusammenhang ergänzend und sehr anschaulich eine diffus anmutende Informationsvermittlung über sogenannte „Flurgespräche“ geschildert. Diese Flurgespräche hat auch der Zeuge Dr. T6 erwähnt, der ferner die Presse („C3“) als Informationsquelle genannt hat, aber ansonsten nicht mehr genau zuordnen konnte, woher er seine Informationen hatte. Schließlich hat der Zeuge L4 ausgesagt, dass nach der langen Zeit seine Erinnerung an die Informationsquellen verschwimme und er jetzt nur annehmen könne, dass er damals die Informationen zu dem Konzern und dem Sponsoring der Fußball-Weltmeisterschaft aus der Zeitung erfahren habe. Soweit in Zeitungsartikeln im „C3“ vom 30.07.2005 und 16.11.2005 (Anl. K 23 und K 44) Verbindungen zum Sponsor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hergestellt werden, steht unabhängig davon, welche Bedeutung die Presseberichterstattung für die Vorstellungsbildung bei den einzelnen Ratsmitgliedern hatte, schon nicht fest, dass diese Angaben auf von den Beklagten (vorsätzlich) verbreitete unzutreffende Informationen zurückzuführen sind. Die Kammer verkennt bei dieser Beweiswürdigung nicht, dass eine Mitverursachung im Rahmen von § 263 Abs.1 StGB genügen kann (vgl. nur Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 263 Rn. 63 m.w.N.). Denn auch eine derartige tatbestandsmäßige Mitverursachung durch die Beklagten lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zivilprozess aus den eingangs dargestellten Gründen nicht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs.1 ZPO feststellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, wie die Ratsmitglieder abgestimmt hätten, wenn die Kenntnisse der maßgeblich mit dem X-Projekt befassten Personen, also der vertretungsberechtigten Organmitglieder der Klägerin (als sogenannte „Mittler“), bezüglich des fehlenden (Auto-) Konzernhintergrunds und in Bezug auf eine etwaige (nicht konkret festzustellende aber auch nicht auszuschließende) Kenntnis über das konkrete Ergebnis der Prüfung der Sparkasse an die Ratsmitglieder weitergeleitet worden wären. Denn der Betrag von 74,3 Mio. € wurde in der Ratsvorlage nicht aufgeführt. Außerdem gingen die Ratsmitglieder nach den nahezu vollständig übereinstimmenden Angaben aller Zeugen davon aus, dass die zuständigen Sachbearbeiter der Klägerin alles ordnungsgemäß geprüft haben. Eine Mitverursachung durch die Beklagten kann schon vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Zivilprozesses nicht einfach unterstellt werden. Vielmehr kann eine auch den haftungsbegründenden Ursächlichkeits- und Zurechnungszusammenhang unterbrechende Zäsur durch etwaige abweichende Kenntnisse der vertretungsberechtigten Organe als Mittler der Klägerin hier nicht ausgeschlossen werden. c) Nach alledem kann dahinstehen, ob Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ratsbeschluss vom 14.12.2005, dem Projektvertrag vom 08.03.2006 und dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 03.05.2006 (Klageantrag zu 1.), wenn diese Ansprüche denn entstanden wären, verjährt sind. Der Beklagte zu 1. hat, anders als der Beklagte zu 2., ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben (S. 5 im Schriftsatz vom 26.06.2016 = Bl. ### d.A.). Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und hat hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Ansprüche gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen. Diese Ansprüche wären in den Jahren 2005 bis 2006 entstanden (§ 199 Abs.1 Nr. 1 BGB). Die Klägerin hat auch bereits noch im Jahr 2006 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs.1 Nr. 2 BGB). Ihr ist insoweit die Kenntnis ihrer Bediensteten in der Stadtverwaltung zuzurechnen. Wie bereits im Tatbestand erwähnt, war nach der Regelung im Projektvertrag vom 08.03.2006 die Bankgarantie über 30 Mio. € nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse vom 10.11.2005 (Bankgarantie auf erstes Anfordern der UBS oder einer anderen mindestens AA gerateten europäischen Bank) bis spätestens zum Beginn der Bauarbeiten vorzulegen. In § 7.6 des Projektvertrags (S. 14 des Projektvertrags, vorliegend als Anl. K 3) ist zur Einbringung der 40 Mio. € Eigenkapital Folgendes geregelt: „7.6 Q2 verpflichtet sich, in folgenden Schritten 40 Mio. € (vierzig Millionen EURO) Eigenkapital einzubringen:  Bei Unterzeichnung des Projektvertrages wird nachgewiesen, dass 3 Mio. € (drei Millionen EURO) als Stammkapital eingezahlt sind.  Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten (§ 30) wird das Stammkapital der Q2 um weitere 7 Mio. (sieben Millionen) EURO erhöht und eingezahlt.  Spätestens bei Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten (§ 30) wird der Nachweis geführt, dass die Sicherheit in Höhe von 30 Mio. € (dreißig Millionen EURO) nach Maßgabe der Grundsatzzusage der Sparkasse L8C vom 10.11.2005 (Anlage 7.6) vorliegt.“ Die nach den ersten beiden Spiegelstrichen zu erbringenden 3 Mio. € und weiteren 7 Mio. € wurden rechtzeitig eingezahlt. Der nach dem dritten Spiegelstrich zu führende Nachweis zum Vorliegen der Bankgarantie über weitere 30 Mio. € wurde jedoch nicht erbracht. Der erste Spatenstich zum Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten fand in feierlichem Rahmen mit Anwesenheit unter anderem der Zeugin E2 am 03.11.2006 statt. Zu diesem Zeitpunkt war, was der Stadtverwaltung auch bekannt war, vertragswidrig die (im Übrigen auch im weiteren Verlauf niemals vorgelegte) Bankgarantie nicht nachgewiesen. Die Klägerin hatte damit bereits zum Zeitpunkt des Baubeginns im November 2006 Kenntnis davon, dass der Investor entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung den Eigenkapitalanteil hinsichtlich des Betrags von 30 Mio. € durch Vorlage einer Bankgarantie auf erstes Anfordern der UBS oder einer anderen mindestens AA-gerateten europäischen Bank nicht erbrachte, was eine Kenntniserlangung im Sinne von § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB begründet. Die Klägerin hatte auch schon zuvor die rechtzeitige Beibringung des Nachweises der Bankgarantie über 30 Mio. € bis spätestens zum Beginn der Bauarbeiten eingefordert (vgl. die Email der Zeugin A an T vom 21.09.2006, vorliegend als Anl. B 7F in der beigezogenen Verfahrensakte # O ###/10 des erkennenden Gerichts). Des Weiteren wurde der Nachweis auch nach dem ersten Spatenstich noch im weiteren Verlauf des November und Dezember 2006 von der Klägerin insbesondere angesichts der Frage der Weiterleitung der ersten Rate des Landeszuschusses an die Q2 GmbH erfolglos eingefordert. Dabei war für die Klägerin ersichtlich, dass der vertraglich geschuldete Nachweis nicht erbracht werden konnte (vgl. das Schreiben des Zeugen I4 an den Beklagten zu 1. vom 30.11.2006, vorliegend als Anl. B 15 in # O ###/10; den Vermerk des Zeugen I4 zu einem Gespräch mit den Beklagten vom 13.12.2006, vorliegend als Anl. B 16 in # O ###/10; das Schreiben dieses Zeugen an den Beklagten zu 2) vom 14.12.2006, vorliegend als Anl. B 17 in # O ###/10; das Schreiben des Zeugen an den Beklagten zu 1. vom 14.12.2006, vorliegend als Anl. B 18 in # O ###/10; die Email der Zeugin A an den Beklagten zu 2. vom 27.12.2006, vorliegend in Anl. B 19 in # O ###/10; das Schreiben des Zeugen I4 an den Beklagten zu 2. vom 28.12.2006, vorliegend als Anl. B 19 in # O ###/10). Die gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnene dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand des Klageantrages zu 1. sind, hat gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2009 geendet, so dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung - ungeachtet einer Verzichtserklärung - eingetreten wäre. Die vorliegende Feststellungsklage ist von der Klägerin erst danach im Januar 2014 erhoben worden, so dass diese Klage nicht mehr zu einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB führen konnte. Andere Hemmungstatbestände in unverjährter Zeit sind ebenfalls nicht gegeben. Mangels Vorlage der Verjährungsverzichtserklärung kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die von dem Beklagten zu 1. erhobene Verjährungseinrede durch die von ihm abgegebene Erklärung des Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist oder ob dies nicht der Fall ist. Der Umstand, dass die Verjährungsverzichtserklärung erstmals im Jahr 2010 abgegeben wurde, also zu einer Zeit, als, wie vorstehend ausgeführt, bereits die Verjährung eingetreten war, spricht jedenfalls dafür, dass sich die Verzichtserklärung nicht auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche erstreckt (vgl. OLG Celle v. 07.12.2005, 3 U 141/05 = OLGR Celle 2006, 122, zit. nach juris). 2. Nach dem vorstehend Ausgeführten hat die Klägerin gegen die Beklagten ferner keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder aus anderen Anspruchsgrundlagen im Zusammenhang mit den beiden Nebenabreden vom 19.03.2007 und 09.07.2009, dem Projektcontrollingvertrag vom 27.02./07.03.2007 und dem gewährten Landeszuschuss (Klageantrag zu 2.). Auch solche Ansprüche sind unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass es ohne den Ratsbeschluss sowie den Projektvertrag auch diese weiteren Verträge nicht gegeben hätte und bereits hinsichtlich des Ratsbeschlusses und des Projektvertrages ein fortbestehender kausaler Irrtum nicht festgestellt werden kann. Zudem fehlt es aufgrund der Regelung unter Ziffer III. der nicht öffentlichen Beschlussvorlage und insbesondere der Begründung dazu unter Ziff. III. (Anl. K 62; siehe auch Seite 15 und Seite 16 des Tatbestands) an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung der Ratsmitglieder durch die Beklagten, welche zum Erlass des Ratsbeschlusses vom 14.12.2005 geführt haben soll, und dem Abschluss der Nebenabreden. Schließlich ergibt sich auch deswegen kein Anspruch, weil die Klägerin den Baubeginn veranlasst und den Bau des Kongresszentrums in der Folgezeit vorangetrieben hat und dabei die Nebenabreden vom 19.03.2007 und 09.07.2009 getroffen, den Projektcontrollingvertrag geschlossen und die vom Land an sie gezahlten Fördermittel ausgekehrt hat, obwohl sie wusste, dass der zu erbringende Nachweis der Bankgarantie über den Betrag von 30 Mio. € vertragswidrig nicht beigebracht worden war. Zudem wurden infolgedessen Anfang 2007 die Finanzierungsbedingungen dahingehend zum Nachteil der Klägerin umgestellt, dass gemäß der Finanzierungszusage der Sparkasse vom 12.02.2007 anders als in der Grundsatzzusage vom 10.11.2005 statt der Bankgarantie auf erstes Anfordern der UBS oder einer anderen mindestens AA gerateten europäischen Bank in Höhe von 30 Mio. € nunmehr nur noch eine erstrangige Verpfändung von Guthaben / Wertpapieren von mindestens 10 Mio. € verlangt wurde und im Übrigen eine verbindliche Erklärung der Klägerin gefordert wurde, dass die Grundschulden rangmäßig primär die Vorfinanzierung des geforderten Eigenkapitals besichern, um die durch die Nichtbeibringung der Bankgarantie entstandene Finanzierungslücke zu schließen. Die Klägerin gab auch diese Rangrücktrittserklärung ab. Nachdem die Klägerin dergestalt in Kenntnis dieser Umstände und der Haftungslage das X-Projekt weiter betrieben hat, stehen ihr die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Auch insoweit kann daher dahinstehen, ob die Ansprüche hinsichtlich des Beklagten zu 1. verjährt sind. 3. Die Klägerin hat ferner keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Kreditrahmenvertrag, dem Notarvertrag und der Erklärung der Gesamtschuldnerschaft vom 07.02.2007, dem Notarvertrag vom 15.08.2007 sowie der Zeichnungsvereinbarung vom 19.09.2007 (vgl. die gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klageanträge zu 3. und zu 4.). Hierzu gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Insbesondere sind die Voraussetzungen der von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlage des § 826 BGB für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 1. nicht erfüllt. Denn die klägerseits vorgetragenen Handlungen des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit den Geschehenskomplexen „B3“ und „I17“ führten zu einer Schädigung der I13 Inc. bzw. der Q2 GmbH und der T Corp. Dass der Beklagte zu 1. dabei den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer im weiteren Verlauf entstehenden Verursachung eines Vermögensschadens auf Seiten der Klägerin hatte, lässt sich indes nicht feststellen. II. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte zu 2. hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von ihm wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Az. ### Js ###/09 StA C, ## KLs ##/11 LG C) entstandener beziehungsweise zukünftig noch entstehender Schäden. Eine Haftung der Klägerin nach den von dem Beklagten zu 2. angeführten Vorschriften § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164 Abs. 1, 153 Abs. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Klägerin selbst nicht nach §§ 164 Abs. 1, 153 StGB strafbar gemacht haben kann, sondern dies nur durch natürliche Personen möglich ist. So kann etwa eine falsche Aussage des städtischen Mitarbeiters W2 im Strafverfahren - wobei allerdings eine Falschaussage und mögliche Auswirkungen einer solchen Aussage auf das Strafverfahren und die dort erfolgte Verurteilung des Beklagten zu 2. bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind - keine Haftung der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 153 Abs. 1 StGB begründen. Die Klägerin ist dem Beklagten zu 2. auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen, etwa dem vom Beklagten zu 2. weiter angeführten § 280 Abs.1 BGB, zum Schadensersatz verpflichtet. Es gibt nämlich entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 2. keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin beziehungsweise Bedienstete der Klägerin eine falsche Beweislage geschaffen hätten. Soweit der Beklagte zu 2. behauptet, die Projektgruppe der Klägerin habe bereits am Tag des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C vom 02.09.2005 von diesem Beschluss erfahren und sich parallel zu der Ermittlungsbehörde auf die Durchsuchung am 15.09.2005 vorbereiten können, besteht dafür keine Grundlage. Der Beklagte zu 2. begründet seine Behauptung damit, dass sich in einem Aktenordner der Projektgruppe (Asservatennummer 1-15- XXX, vorliegend als Anl. B 33) mit Sortierung nach Datum zwischen Unterlagen mit Datum 01.09.2009 und 02.09.2009 eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses befindet. Der Beschluss kann aber ohne weiteres erst nachträglich nach der Durchsuchung an dieser Stelle entsprechend der chronologischen Sortierung nach Daten eingeheftet worden sein. Soweit der Beklagte zu 2. dazu ferner die Frage aufwirft, wie der Durchsuchungsbeschluss in die Projekt-Akte gekommen sein könne, wenn diese Akte vorher von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sei (S. 16 im Schriftsatz vom 20.02.2015 = Bl. ### d.A.), sind diese Überlegungen unzutreffend. Aus der Asservatennummer 1-15- XXX ist nämlich ersichtlich, dass der betreffende Aktenordner erst Ende Mai 2010, also mehrere Monate nach der Durchsuchung vom 15.09.2009, von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden ist. Der Beklagte zu 2. trägt aber selbst vor (S. 5 im Schriftsatz vom 19.05.2014 = Bl. ## d.A.), dass erst am 27.05.2010 der Staatsanwaltschaft weitere 164 Ordner Projektakten übergeben worden sind, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und mit den Asservatennummern 1-15-XXX versehen worden sind. Soweit der Beklagte zu 2. weiter vorträgt, diese 164 Aktenordner stammten aus einem „Geheimarchiv“ auf der Etage B 12 im Stadthaus, in dem relevante beiseitegeschaffte Akten versteckt worden seien, ist dies ebenfalls unzutreffend. Denn aus der von dem Beklagten zu 2. als Beleg angeführten Email-Korrespondenz zwischen den Zeugen I4 und Herrn W2 vom 14.09.2009 (Anl. B 34) ergibt sich nicht, dass Akten beiseitegeschafft und versteckt werden sollten; vielmehr thematisiert der Zeuge I4 dort, dass keine Dokumente verloren gehen sollen. Ferner spricht gegen die Existenz eines „Geheimarchivs“ auf der Etage B 12, dass genau dort im September 2009 den (damals bereits kritischen) Zeugen V2 und Q4 Akteneinsicht gewährt worden ist (siehe Anl. B 35). Auch das Vorbringen des Beklagten zu 2., die Akten seien der strafrechtlichen Ermittlungsbehörde verborgen geblieben, trifft nicht zu. Denn wie der Beklagte zu 2. selbst vorträgt, wurden die 164 Aktenordner aus der Etage B 12 Ende Mai 2010 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Sie wurden in der Folgezeit von den Strafverfolgungsbehörden auch ausgewertet (siehe die Vermerke der Staatsanwaltschaft C und des LKA NRW, Anl. B 36 und K 65). Im Übrigen führen entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 2. auch die von ihm aus den Asservaten 1-15-XXX zitierten Dokumente nicht zu einer Widerlegung des Sachvortrages der Klägerin. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Anwendung der sog. Baumbach’schen Kostenformel (vgl. MüKo/Schulz, ZPO, 5.Aufl. 2016, § 100 Rd.32ff. und 44f.). Die Kostenquote ergibt sich aus den auf den jeweiligen Streitwertanteil bezogenen Unterliegensanteilen der Parteien, wobei hinsichtlich der gegen beide Beklagten gerichteten Klageanträge zu 1. und zu 2. eine verdoppelter (fiktiver) Streitwert zugrunde zu legen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. IV. Streitwert: 26.400.000,00 € (davon jeweils 5.000,000,00 € für die Klageanträge zu 1. bis 4. und 6.400.000,00 € für die Widerklage). Bei der Bemessung des Streitwertes für die Klage war einerseits die Indizwirkung der Schätzung auf Seite 63 der Klageschrift zu berücksichtigen, andererseits ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin zu der möglichen Schadenshöhe in dem Schriftsatz vom 01.07.2015 (dort S.2) im Anschluss an die Erörterung der Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2005, dass die Schadensschätzung in der Klageschrift zu gering bemessen ist (vgl. dazu nur MüKo/Wöstmann, ZPO, 5.Aufl. 2016, § 3 Rd.15). In Anwendung der Grundsätze der §§ 3, 4 Abs.1 ZPO i.V.m. § 48 Abs.1 GKG war der Streitwert deshalb und im Anschluss an die Bezifferung in der Klageschrift mit 5 Mio. € für jeden der Klageanträge festzusetzen. Dies entspricht sowohl den unter verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem – streitigen - Klägervortrag zu erwartenden Schäden im Sinne der §§ 249ff. BGB, als auch dem Umstand, dass bei der hier vorliegenden positiven Feststellungsklage wegen der zweifelhaften Realisierbarkeit späterer Zahlungsansprüche gegen die Beklagten ein Abschlag von mindestens 50% der zu erwartenden Schadenssumme vorzunehmen ist (vgl. BGH NZM 2009, 51; Zöller/Herget, ZPO, 32.Aufl. 2018, § 3 Rd.16 Stichwort „Feststellungsklage). Bei der Bemessung des Streitwertes für die Widerklage folgt die Kammer in Anwendung der eingangs dargestellten Grundsätze zunächst der Bezifferung des Beklagten zu 2. sowie dessen Erläuterung in dem Schriftsatz vom 05.06.2014. Indes berücksichtigt die dort vorgenommen Bezifferung auf 8 Mio. € nicht den für eine positive Feststellungsklage regelmäßig vorzunehmenden Abschlag von 20% (vgl. Zöller/Herget, aaO., m.w.N.), so dass insoweit ein Streitwert von 6.400.000,00 € verbleibt.