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Urteil

1 O 266/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0228.1O266.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren im Wege einer sogenannten titelergänzenden Feststellungsklage die Feststellung, dass eine von ihnen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt. Gegen die Beklagte ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor dem Amtsgericht L (Az.: ## IK ###/##) anhängig. Die Kläger meldeten am 20.02.2017 eine Forderung in Höhe von 108.739,09 € zuzüglich Zinsen (8.699,13 €) als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte legte gegen die Anmeldung dieser Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung Widerspruch ein. Später wurde die Forderung ohne Deliktseigenschaft in angemeldeter Höhe festgestellt. Die Beklagte erkannte gegenüber der E GmbH am 26.02.1996 vor dem Notar X eine Forderung in Höhe von 282.000 DM zuzüglich Zinsen an. Die E GmbH trat diese Forderung an die Kläger mit Erklärung vom 27.02.1996 ab. Mit Anerkenntnisurteil vom 06.04.2006 (Landgericht Bonn, Az.: 9 O 531/05) wurde den Klägern als Gesamtgläubigern die Vollstreckungsklausel gegen die Beklagte zu der notariellen Urkunde erteilt. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe am 20.02.1995 ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben, wonach sie während ihrer Tätigkeit bei der E GmbH Unterschlagungen begangen habe durch Einbehaltung von eingegangenen Kundenschecks und Erstellung von Lieferanten- und Kostenrechnungen, für die sie unrechtmäßig Schecks ausgestellt habe, welche zu ihren Gunsten gutgeschrieben worden seien. Die Forderungen würden sich auf einige Hunderttausend Deutsche Mark belaufen. Über diese Forderungen habe die Beklagte am 26.02.1996 ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe in der notariellen Urkunde ein deklaratorisches (kausales) Schuldanerkenntnis abgegeben. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die zum Insolvenzverfahren beim Amtsgericht L, Az.: ## IK ###/## lfd. Nr. 3, am 20.02.2017 angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie das vorgelegte privatschriftliche Schuldanerkenntnis vom 20.02.1995 nicht unterschrieben habe. Nach ihrer Ansicht stammt die angemeldete Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Sie habe sich selbst mehrere Darlehen gewährt durch Ausstellen von Schecks und sich sodann nicht in der Lage gesehen, die Darlehen zurückzuführen. Jedenfalls handele es sich bei dem notariellen Schuldanerkenntnis um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Die Beklagte erhebt die die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere haben die Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses folgt daraus, dass bei Feststellung des Bestehens einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, gemäß § 302 Nr. 1 InsO bezüglich dieser Forderung die Wirkung der Restschuldbefreiung des § 301 InsO nicht eintritt. Jedoch ist die Klage unbegründet. Das Feststellungsbegehren hat nur Erfolg, wenn und soweit den Klägern ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat selber eingeräumt, sich Gutschriften über Schecks erteilt zu haben. Auch dem Vorbringen der Klägerseite zu dem von ihr stammenden privatschriftlichen Schuldanerkenntnis ist sie nicht hinreichend entgegengetreten. Es kann aber dahinstehen, ob die angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt und das privatschriftliche Schuldanerkenntnis von der Beklagten unterschrieben worden ist. Denn die Forderung ist verjährt. Ob die von den Klägern verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO. Es kommt mithin allein darauf an, ob ein - unverjährter - Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Der in Betracht kommende Anspruch der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB ist verjährt. Seine Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Kläger den Anspruch zur Insolvenztabelle anmeldeten, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat. Denn nach § 852 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, mithin in drei Jahren ab jedenfalls dem 20.02.1995. Das privatschriftliche Schuldanerkenntnis vom 20.02.1995 stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar. Es ist nicht hinreichend bestimmt. Die Angabe, "die Unterschlagung beläuft sich auf einige Hunderttausend Deutsche Mark" , ist zu ungenau, da die Höhe der Forderung weder bestimmt noch durch Auslegung bestimmbar ist. Die privatschriftliche Urkunde entfällt daher - unabhängig von der Frage der Verjährung - als Grundlage einer Anspruchsdurchsetzung. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (Zöller/ Vollkommer , ZPO, 31. Aufl., Einl. Rn. 77, § 322 Rn. 9). Für das Feststellungsbegehren genügt es nicht, dass den Klägern ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (BGH, Beschluss vom 03.03.2016, Az.: IX ZB 33/14, Rn. 22 - juris). Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; § 195 BGB n.F.). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) ist nicht erfolgt, weil durch die notarielle Urkunde der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung nicht bestätigt, sondern ein neues Schuldverhältnis begründet wurde. Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liegt vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (BAG, Urteil vom 21.04.2016, Az.: 8 AZR 474/14, Rn. 25 - juris). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (BAG, a.a.O., Rn. 26 - juris). Nach den vorstehenden Ausführungen stellt die notarielle Urkunde vom 26.02.1996 ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar. Dieses begründet eine vom Schuldgrund gelöste selbstständige einseitige Forderung (Bamberger/Roth/ Gehrlein , BGB, 43. Ed., Stand: 15.06.2017, § 781 Rn. 1). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagte unabhängig von einer konkreten Anspruchsgrundlage das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt hat. In der notariellen Urkunde finden sich überhaupt keine Bezugnahmen zu Art und Grund der anerkannten Forderung. Insbesondere fehlt es aber an einer Bezugnahme auf eine unerlaubte Handlung, auch die klägerseits vorgetragenen Unterschlagungen haben keinen Eingang in die notarielle Urkunde gefunden. Ebenso wurde kein Bezug zu der privatschriftlichen Urkunde vom 20.02.1995 hergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll, ergeben sich aus der notariellen Urkunde nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine neue Schuld begründen wollten und dass Anlass und Zweck der Erklärung waren, dass die Beklagte mit sämtlichen Einwendungen gegen die Forderung dem Grund und der Höhe nach ausgeschlossen sein sollte und nicht nur - wie im Falle eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - mit solchen Einwendungen, die ihr bei Abgabe ihrer Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 28 - juris). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 78.292,15 € Der Streitwert wurde mit zwei Dritteln der angemeldeten Forderung (117.438,22 €) bemessen. Bei einer Klage auf Feststellung, dass eine in einem Insolvenzverfahren festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist das Interesse des Klägers darauf gerichtet, deren Vollstreckbarkeit ungeachtet der Restschuldbefreiung des Beklagten im anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Gegenstand der Klage ist mithin nicht die Forderung, sondern lediglich die Feststellung ihres Rechtsgrundes. Mit dem Wert einer Leistungsklage kann der Wert dieser Feststellung zum Zeitpunkt des Klageverfahrens nicht gleichgesetzt werden. Angesichts der Unwägbarkeiten der Durchsetzung der Forderung gegenüber einem insolventen Verbraucher erscheint ein über 20 % hinausgehender Abschlag angemessen.