Urteil
1 O 118/17
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0221.1O118.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Schadenereignis vom 19.10.2016 geltend. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf der Bundesstraße B ### in F im Kreuzungsbereich B Straße, Pstraße, L-Straße befindet sich eine Überquerungshilfe. Dort war am 19.10.2016 ein Verkehrszeichen (Zeichen 250 StVO) provisorisch installiert. Zwischen der Beklagten und der Stadt F wurde am 7./18.07.2014 eine Verwaltungsvereinbarung über die Erneuerung der B ### F G bis zur Einmündung A getroffen. Hintergrund der Vereinbarung war, dass es mehrere Baumaßnahmen sowohl der Stadt F als auch der Beklagten gab, die im Zusammenhang mit dem Ausbau des sog. Brings in mehreren Abschnitten durchgeführt wurden. Da die Stadt mit ihren Maßnahmen früher begann, wurde zur Klarstellung der jeweiligen Verantwortlichkeiten vereinbart, dass sie die gesamte Einrichtung und Beschilderung der Umleitungsstrecke übernimmt; ihr oblag es, sämtliche Verträge auch im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht auszuschreiben und zu vergeben. Auch die Bauüberwachung oblag der Stadt F; sie übertrug insoweit sämtliche Aufgaben dem Ingenieurbüro M in H. Unter dem 04.09.2014 erteilte die Stadt F der Streithelferin den Auftrag, die Strecke F-B als Umleitungsstrecke zu beschildern (Anlage B10). Die Streithelferin betreibt ein auf Baustellen- und Verkehrsabsicherung spezialisiertes Unternehmen. Seitens der Streithelferin wurde die Firma Licht- und Kabelanlagenservice (Fa. X) in K am 01.10.2014 (Vereinbarung Anlage xxx 3) mit der Kontrolle der Verkehrssicherung bezüglich der Umleitung und Beschilderung für den Zeitraum ab dem 20.10.2014 bis zum 08.11.2016 beauftragt. Inhalt des Auftrags war der Kontroll- und Bereitschaftsdienst, welcher eine tägliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufstellung - insbesondere der Standsicherheit - der Verkehrszeichen beinhaltete. Gegenstand der Kontrolle war die Prüfung hinsichtlich einer verkehrssicheren Aufstellung der Schilder sowie hinsichtlich des Vorliegens von Verschmutzungen oder sonstigen Beschädigungen. Die Nachweise über die Erfüllung der Kontrollpflicht wurden der Streithelferin entsprechend dem Auftrag wöchentlich per Post übermittelt. Der Kläger macht folgende Positionen geltend: Reparaturkosten gemäß Gutachten vom 10.11.2016 netto 2.479,21 € Kostenpauschale 25,00 € Gutachterkosten 703,77 € insgesamt 3.207,98 € Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem seitens der Streithelferin aufgestellten Verkehrsschild beschädigt worden. Er habe am 19.10.2016 um 15.55 Uhr die Bundesstraße B ### in F im Kreuzungsbereich B Straße, Pstraße, L-Straße mit seinem Fahrzeug befahren. Er habe sich rechtsseitig neben der im Kreuzungsbereich befindlichen Überquerungshilfe aufgehalten. Als er angefahren sei, sei das auf der Verkehrsinsel befindliche provisorisch installierte Verkehrszeichen (Zeichen 250 StVO) windbedingt umgekippt. Durch den Aufprall sei das Fahrzeug beschädigt worden (siehe Privatgutachten Bl. ## d.A.). Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.207,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin schließt sich dem Klageabweisungsantrag des Beklagten an. Der Beklagte und die Streithelferin behaupten, die letzte Kontrolle vor dem in Rede stehenden Schadensereignis habe am 17.10.2016 durch den Zeugen M stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Verkehrsschilder - insbesondere das streitgegenständliche - entsprechend den anerkannten Regeln der Technik aufgestellt gewesen. Am 18.10.2016 sei aufgrund des Auftrags vom 12.10.2016 seitens der Stadt F die Deaktivierung der Verkehrszeichen durch einen Mitarbeiter der Streithelferin erfolgt. Die Deaktivierung sei dergestalt erfolgt, dass die Verkehrszeichen mit den Sichtflächen um 90° zueinander gedreht wurden, so dass sich die bedruckten Seiten gegenüber lagen und daher für den Verkehrsteilnehmer unkenntlich waren. Eine weitergehende Veränderung der Verkehrsschilder sei nicht vorgenommen worden. Auch zu diesem Zeitpunkt seien die Verkehrsschilder in jeder Hinsicht fachgerecht aufgestellt gewesen. Die Streithelferin behauptet, das Schild sei entsprechend der StVO, RSA 95, ZTV-SA 97 aufgestellt worden. Das Schild sei mit 2 Bakenfüßen sowie einer Schilderstange von 2 m errichtet worden. Ferner sei es quer zum Fuß ausgerichtet worden. Das Verkehrsschild sei standsicher, verdrehsicher und senkrecht zur Straßenoberfläche aufgestellt worden. Die Streithelferin behauptet, an dem in Rede stehenden Tag habe in F Wind mit Böenwerten von lediglich bis zu 7 Beaufort geherrscht. Für diese Windlast sei das Verkehrszeichen ausgerichtet gewesen. Der Beklagte beruft sich darauf, die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Bauvorhabens delegiert zu haben. Auch eine Kontroll- und Überwachungspflicht verbleibe für ihn nicht. Die Streithelferin beruft sich ihrerseits darauf, die Pflicht zur täglichen Kontrolle und Überwachung der Verkehrssicherheit der gegenständlichen Verkehrszeichen mit der Folge einer eigenen Entlastung an die Fa. X übertragen zu haben. Der Kläger hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 29.05.2017 (Bl. ## d.A.) den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten unterstützend beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Der Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht wirksam delegiert. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung des Verkehrssicherungspflichtigen delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Voraussetzung des Übergangs der Verkehrssicherungspflicht ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart ist (BGH NJW 2008,1440 Rn. 9; 1996, 2646 Rn. 13, zitiert nach juris). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Hiernach ist ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung vom 7./18.07.2014 von einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite lässt sich aus der Vereinbarung Ziffer 1, 2 und 5 nicht folgern, dass der Beklagte als Träger der Straßenbaulast die Verkehrssicherungspflicht sowie die Überwachung und Kontrolle nicht vollständig abgeben wollte. Vielmehr ergibt sich, dass die Planung bezüglich des hier maßgeblichen Streckenabschnitts vollständig auf die Stadt F übertragen wurde. Die vereinbarte stufenweise Abstimmung und Genehmigung der Planung führt nicht zu der Annahme, dass die Verkehrssicherungspflichten entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde nicht vollständig übertragen werden sollten. Eine stufenweise Abstimmung und Genehmigung erscheint bereits deshalb geboten, weil der Ausbau des Brings in mehreren Abschnitten durchgeführt werden musste und insoweit davon auszugehen ist, dass die verschiedenen Baumaßnahmen, von denen nur ein Teilbereich auf die Stadt F übertragen wurde, aufeinander abgestimmt werden mussten. Des Weiteren hat der Beklagte sich lediglich vorbehalten, Baustellenkontrollen durchzuführen. Eine Kontrollpflicht im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen wurde indes nicht vereinbart. Nach der Verwaltungsvereinbarung oblag vielmehr der Stadt F die gesamte Durchführung des Bauvorhabens. Insoweit findet sich lediglich klarstellend in § 2 Abs. 4 die Regelung, dass während der Bauzeit für den gesamten Baubereich der Stadt F die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Die Kontroll- und Überwachungspflicht erstreckt sich grundsätzlich darauf, ob der nunmehr Sicherungspflichtige die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 04.06.1996, Az.: VI ZR 75/95 Rn. 13, zitiert nach juris). Allerdings kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH, Urteil vom 02.02.2006, Az.: III ZR 159/05 Rn. 21, zitiert nach juris). Dementsprechend trifft im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit die Stadt F. Diese hatte die tatsächliche Verfügungsmacht über die fragliche Straße im maßgeblichen Bauabschnitt und war durch entsprechende Delegation ihrerseits im Hinblick auf die von ihr zu beauftragenden Bauunternehmer imstande, die von der Baustelle und die in diesem Zusammenhang einzurichtende Beschilderung ausgehenden Gefahren für den Verkehr zu steuern. Die Stadt F hat mit Auftrag vom 04.09.2014 (Anlage B10) sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den jeweiligen Umleitungsstrecken unter Einschluss der Beschilderung auf die Streithelferin übertragen. Aus dem schriftlichen Auftrag, welcher sich auf ein Angebot der Streithelferin bezieht, ergibt sich zwar nicht unmittelbar eine Übertragung der Kontrollpflichten, indes eine umfassende Übertragung der durchzuführenden Arbeiten unter Einschluss der Beschilderung. Dass die Stadt F und die Streithelferin die Übertragung der Kontrollpflichten von der Beauftragung als mitumfasst angesehen haben, ergibt sich bereits daraus, dass von der Streithelferin eine Beauftragung der Fa. X Verkehrssicherung e.K. erfolgt ist. Soweit seitens der Stadt F zusätzlich das Ingenieurbüro M mit der Bauüberwachung beauftragt worden ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob die Kontrollpflichten insoweit seitens der Stadt F vollständig auf die Streithelferin übertragen worden sind. Die Kontrolle der Verkehrsschilder oblag während des Zeitraums vom 20.10.2014 bis zum 08.11.2016 aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 01.10.2014 der Fa. X. Die Bauüberwachung war zudem von der Stadt F auf das Ingenieurbüro M in H übertragen. Verbleibende Kontroll- und Überwachungspflichten des Beklagten können daher in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere konnte von ihm nicht erwartet werden, zusätzliche und in den Ablauf eingreifende Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Denn diese Kontrollmaßnahmen waren durch eine Beauftragung von Fachfirmen bereits organisiert und sichergestellt. Es ist klägerseits nichts dazu vorgetragen, welche Anhaltspunkte den Beklagten dazu hätten veranlassen müssen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Soweit der Kläger einwendet, dass die Verwaltungsvereinbarung eine Baustelle der B ### von F-E bis zur Einmündung A betreffe, die Unfallstelle sich jedoch im Zentrum von F, 3,3 km von der Baustelle entfernt befinde, so hat der Beklagte dem entgegen gehalten, dass es sich um eine Umleitungsbeschilderung handelte, welche nicht nur für den Nahbereich einer Baustelle zu erstellen war, sondern auch in deren Umfeld, insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine Straße zeitweise gesperrt wird. Hiernach war die Umleitungsbeschilderung von der Delegation der Sicherungspflichten umfasst. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Hs., 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 3.207,98 €