Urteil
10 O 343/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0123.10O343.17.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem von ihr erklärten Widerruf eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages geltend. Die Klägerin schloss auf Grundlage eines Vorschlages der Beklagten (auszugsweise Anl. K1) mit Antrag vom 10.12.2010 (Anl. K2) eine Kapital-Rentenversicherung „X" mit Versicherungsbeginn per 01.12.2011 ab. Zuvor hatte sie die „Verbraucherinformation für konventionelle Versicherungen -aufgeschobene Rentenversicherung – private Vorsorge (Schicht 3)“ (Anl. B1) u. a. mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den besonderen Bedingungen sowie einer Widerrufsbelehrung (Anl. B2) von der Beklagten in Papierform erhalten. Vorgesehen waren eine Aufschubzeit von 37 Jahren und eine lebenslange Rentenzahlung nebst Rentengarantie von 15 Jahren. Mit Schreiben vom 01.02.2011 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Annahme ihres Versicherungsantrages und übersandte ihr den Original-Versicherungsschein vom gleichen Tage, der auf Seite 2 die folgende, mit in Fettdruck gehaltenen Nebenschriften versehene Widerrufsbelehrung enthielt: Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung auf Abschluss einer Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2-des Versicherungvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an [....] Widerrufsfolgen lm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, die auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall behalten; dabei handelt es sich pro Tag zwischen dem Beginn des Versicherungsschutzes und dem Zugang der Widerrufserklärung um einen Betrag in Höhe von 1/365 des für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Wegen der drucktechnischen Gestaltung wird auf Anl. K3 Bezug genommen. Nach der Widerrufsbelehrung folgen zwei fettgedruckte Absätze mit insgesamt sechs Zeilen, in denen über die Folgen des Zahlungsverzuges bei der Erstprämie unterrichtet wird. Die Klägerin zahlte auf die Versicherung ab dem 1. Dezember 2010 vertragsgemäß monatliche Beiträge in Höhe von anfangs 183,65 €, insgesamt 15.351,08 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2017 erklärte die Klägerin „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“, hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte zahlte ihr auf die hilfsweise Kündigung, per 28.04.2017 den Rückkaufswert i.H.v. 9.194,36 €. Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz zu ihren Einzahlungen geltend nebst gezogenen Nutzungen/Zinsen i.H.v. 2.466,11 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in Anlage K 13 verwiesen. Der Klägerin entstanden bei ihrem Anwalt vorprozessualen Gebühren in Höhe von netto 659,10 € zuzüglich Q Pauschale und Mehrwertsteuer. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.622,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 808,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in der Hauptsache begehrten Geldbetrages. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 VVG, denn die Klägerin hatte bei Abgabe ihrer Widerrufserklärung im Jahr 2017 kein Widerrufsrecht mehr. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei Lebensversicherungen - wie vorliegend - ist die Frist gem. § 152 Abs. 1 VVG auf 30 Tage erweitert. Nach Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist, sobald dem Versicherungsnehmer Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht, die Modalitäten seiner Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Dies war spätestens mit Zusendung des Versicherungsscheines nebst Belehrung im Januar 2011 der Fall, da die Klägerin die übrigen Unterlagen bereits zuvor erhalten hatte. Unerheblich für den Lauf der Widerrufsfrist ist hingegen, ob die erforderlichen Dokumente bereits bei Abgabe der auf Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers vorlagen (vgl. BGH NJW 2017,3387 Rn.31). Die von der Beklagten verwandte Belehrung ist auch ordnungsgemäß. Sie genügt in formaler wie inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sind die formalen Anforderungen gewahrt. Die Belehrung ist in Textform erteilt worden und durch eine seitlich angebrachte Überschrift (Nebenschrift) in Fettdruck deutlich gestaltet. Dies erfordert nach der Rechtsprechung eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH NJW 2011, 1061; OLG Köln, Urteil vom 11.07.2004 - 20 U 79/14). Der Gesetzgeber hat zum Standort der Belehrung selbst keine konkreten Vorgaben gemacht. Die Widerspruchsbelehrung befindet sich jedoch hier bereits auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins am Ende desjenigen Teils, in dem die individuellen Vertragsdaten übersichtlich zusammengefasst dargestellt werden. Die Belehrung musste der Klägerin daher auch bei oberflächlichem Durchblättern der Versicherungsunterlagen auffallen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Belehrungstext selbst in Fettdruck erscheint. Es wird auch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass sich dort keine wesentlichen Informationen mehr befinden. Die Belehrung ist an herausgehobener Stelle des Schreibens platziert; hieran schließen sich die Regelung über Zahlungsverzug und die Unterschriften an (vergleiche dazu OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013 - 20 U 144/13). Die Widerrufsbelehrung ist auch sonst optisch ausreichend deutlich. Dass sich daran der wichtige und gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 VVG ebenfalls gesetzlich gebotenen Hinweis über Folgen des Zahlungsverzugs bei der Erstprämienzahlung anschließt und hierbei auch der Text und nicht nur die Nebenschrift fettgedruckt ist, führt nicht dazu, dass dadurch die Belehrung über das Widerrufsrecht versteckt wird (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 02.06.2017 - 11 U 118/16). Der Gesetzgeber sieht für das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG „eine deutlich gestaltete Belehrung" und für die Folgen des Zahlungsverzuges in § 37 Abs. 2 S. 2 VVG „einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein" vor. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist der Fettdruck des Hinweises über Prämienzahlungsverzugsfolgen nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht dazu, dass die in einem vorangehenden, separaten Absatz erfolgte Widerrufsbelehrung an der gebotenen Deutlichkeit verliert. Die Widerrufsbelehrung ist auch inhaltlich ordnungsgemäß. Die Belehrung entspricht inhaltlich der Musterwiderrufsbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG. Soweit die Klägerin dies anders sieht und inhaltlich eine fehlende Darstellung des Wahlrechts nach § 152 II 2 VVG rügt, greift dies nicht durch, denn ein Fall des § 152 II 2 VVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 VVG, in dem die Rechtsfolgen bei unterbliebenem Hinweis auf das Widerrufsrecht geregelt werden, liegt gerade nicht vor. 2. Aus denselben Gründen ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht aus § 812 Abs. 1 S, 1 BGB oder aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat aufgrund des bis zur hilfsweise erklärten Kündigung wirksam fortbestehenden Versicherungsvertrages mit Rechtsgrund geleistet, und die Beklagte hat im Rahmen des Vertragsschlusses auch keine Pflichtverletzung begangen. Ferner hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern sie sich bei der nach ihrer Ansicht gebotenen abweichenden Information durch die Beklagte anders verhalten hätte. Zudem griffe hier die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch. II. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 bzw. 709 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin nach § 712 ZPO ist nicht begründet. Der Streitwert wird auf 8.622,83 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung : A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1 . wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses. Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelm Str. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.