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Beschluss

11 T 331/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1213.11T331.17.00
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Tenor

1.

Die Beschwerde vom 15.06.2017 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Der irrtümlich in dem vorliegenden Verfahren erlassene Beschuss vom 05.10.2017 wird - wie bereits angekündigt - aufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde vom 15.06.2017 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Der irrtümlich in dem vorliegenden Verfahren erlassene Beschuss vom 05.10.2017 wird - wie bereits angekündigt - aufgehoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Die nach § 264 Abs.3 Nr. 2 HGB erforderliche Verlustübernahmeverpflichtung der Konzernmutter liegt nicht vor. Vorliegend geht es um den JA 2014. Das Mutterunternehmen hat sich mit Vertrag vom 14.12.2015 gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, etwaige Verluste "aus dem Geschäftsjahr 2015" zu übernehmen. U.a. dies wurde am 20.04.2016 bekanntgemacht (s. Bl.40 BfJ-Akte). Die Erklärung reicht nicht. Die Verlustübernahmeerklärung müsste sich vorliegend auf Verluste aus dem GJ 2014 beziehen. Sie muss damit "für das Jahr" oder "in dem Jahr" - hier 2015 - bestehen , in dem für den JA des Vorjahres - hier 2014 - von einer Erleichterung Gebrauch gemacht wird. Sie muss ich inhaltlich auf Verluste aus dem Jahr - hier 2014 - beziehen, für welches die Befreiung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt bzw. Zeitraum des Bestehens einer Verpflichtungserklärung ist von dem Geschäftsjahr zu unterscheiden, aus dem ggf Verluste resultieren, die übernommen werden. Bereits dem Wortlaut des § 264 Abs.3 HGB sind an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, das sich der Gesellschafterbeschluss nach Abs.3 Nr.1, der sich auf das "jeweilige" Jahr beziehen muss, und die Verlustübernahmeverpflichtung nach Abs.3 Nr.2 auf verschiedene Geschäftsjahre beziehen. Zudem dient die Offenlegung dem Gläubigerschutz. Im Fall des § 264 Abs.3 HGB muss sich der potenzielle Gläubiger statt auf den nicht offengelegten Abschluss auf den Konzernabschluss der Muttergesellschaft und die Verlustübernahmeverpflichtung verlassen können. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage ist bislang vom Beschwerdesenat nicht entschieden. Ihre Klärung dient einer einheitlichen Rechtsprechung durch die für die Verfahren nach § 335 HGB zuständigen Kammern des Landgerichts.