Beschluss
4 T 359/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:1113.4T359.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 20.10.2015 ohne Identitätsdokumente in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2016 einen Asylantrag unter Verwendung der Alias-Personalien „L, geboren am ##.##.1979“. Am 09.09.2016 wurde er zu seinem Asylantrag angehört (vgl. Ausländerakte). Er gab dort an, aus wirtschaftlichen Gründen über Libyen und Italien nach Deutschland gekommen zu sein. Ab November 2016 war er mit Zustimmung des weiter Beteiligten als Reinigungskraft in N tätig. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der einwöchigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Marokko angedroht. Der Bescheid ist seit dem 20.01.2017 bestandskräftig. Der weiter Beteiligte lud ihn mit Schreiben vom 17.02.2017 zum Ausreisegespräch auf den 16.03.2017. Nachdem er dort unentschuldigt nicht erschienen war, forderte ihn der weiter Beteiligte am 06.04.2017 unter Fristsetzung auf, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Der Betroffene füllte die Antragsformulare mit seinen Alias-Personalien aus und machte zu seinen Eltern andere Angaben als im Asylverfahren. Die Zentrale Ausländerbehörde Köln informierte den weiter Beteiligten am 03.08.2017 darüber, dass die marokkanische Behörde den Betroffenen unter seinen tatsächlichen Personalien identifiziert und die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers erteilt habe. Am 17.08.2017 übermittelte der weiter Beteiligte daraufhin die Fluganmeldung für den Betroffenen an die Zentralstelle für Flugabschiebungen in NRW mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Vorlaufzeit von drei Wochen für die Rückführung. Der Flug wurde am 18.08.2017 für den 02.10.2017 bestätigt und die Zentrale Ausländerbehörde L2 per Email vom 21.08.2017 um Beschaffung der Passersatzpapiere gebeten. Auf Antrag des weiter Beteiligten vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Siegburg am 22.08.2017 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG bis längstens 02.10.2017 an (Bl. # d.A.). Am 18.09.2017 wurde der Betroffene in den Räumlichkeiten des weiter Beteiligten festgenommen. Dieser beantragte am selben Tage beim Amtsgericht die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 08.10.2017. Wegen der diesbezüglich näheren Einzelheiten wird auf den Haftantrag (Bl. # ff d.A.) verwiesen. Der zuständige Amtsrichter hörte den Betroffenen am selben Tage im Beisein einer Dolmetscherin zum Antrag des weiter Beteiligten an. Zu Beginn wurde ihm der Antrag zum Zwecke der Zustellung übergeben und übersetzt (vgl. dienstliche Erklärung des Amtsrichters vom 18.10.2017, Bl. ## d.A. und Protokoll vom 18.09.2010, Bl. ## d.A.). Der Betroffene erklärte hierzu, dass er selbst wieder nach Marokko wolle, wo seine gesamte Familie wohne (Blatt ## d.A.). Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Abschiebesicherungshaft bis zum 02.10.2017 angeordnet (Blatt ## f d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen bestellt und ohne weitere Begründung Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt. Am 02.10.2017 erfolgte seine Abschiebung nach Casablanca. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.10.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.10.2017 begründete die Verfahrensbevollmächtigte ihre Beschwerde unter anderem damit, dass der Haftantrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und zudem mildere Mittel als ein Freiheitsentzug zur Verfügung gestanden hätten (Bl. ## ff d.A.). Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen und die Verfahrensbevollmächtigte hierüber informiert. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58, 59, 62 Abs. 1 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Der Betroffene konnte im Beschwerdeverfahren zulässigerweise neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010, V ZB 78/10). Nach Erledigung der Hauptsache durch die Beendigung der Abschiebungshaft ist der Feststellungsantrag zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das gemäß § 416 Satz 1 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht hat die Abschiebesicherungshaft zu Recht angeordnet. Ob das Amtsgericht das Nichtabhilfeprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchführt hat, kann dahinstehen. Eine ordnungsgemäße Abhilfeprüfung ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, V ZB 13/10). Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 AufenthG. Er ist am 20.10.2015 ohne Identitätspapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 10.01.2017 bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Bescheid enthielt überdies die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG weiter erforderliche Abschiebungsandrohung. Sowohl die Androhung der Abschiebung, als auch der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft wurden dem Betroffenen ausgehändigt (vgl. Ausländerakte, Protokoll, Bl. ## d.A. und dienstliche Erklärung Bl. ## d.A.). Bei Anordnung der Abschiebungssicherungshaft lag, wie von dem weiter Beteiligten im Haftantrag ausgeführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Ziffer 5 AufenthG vor. Dieser ist gegeben, wenn der Ausländer eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig ausreisen und sich behördlichem Zwang zur Durchsetzung der Rückführung durch Untertauchen entziehen werde (BGH V ZB 27/16 Tz 5; BGH V ZB 26/16 Tz. 5). Die Entziehungsabsicht setzt konkrete Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass er beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH, Beschluss vom 14.07.2011, V ZB 50/11). Zwar hat der Betroffene im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung erklärt, nach Marokko zurückkehren zu wollen. Sein Verhalten im Vorfeld rechtfertigt jedoch den sicheren Rückschluss, dass er sich einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen hätte. Die mit Bescheid vom 10.01.2017 angeordnete Ausreisefrist von einer Woche war seit Monaten abgelaufen und er hielt gleichwohl noch bei Ausfüllung der Antragsformulare für die Passersatzpapiere an seiner Identitätstäuschung und seinen unwahren Angaben zur Verschleierung seiner Identität fest. Er behinderte damit nachhaltig die Beschaffung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente, nachdem er im Vorfeld bereits den Verlust jeglicher Identitäts- oder Reisedokumente behauptet hatte. Der Betroffene war sich seiner Ausreiseverpflichtung sehr wohl bewusst und versuchte sie dennoch bis zuletzt mittels der vorgenannten Identitätstäuschung zu verhindern. Ein solches Verhalten belegt den begründeten Verdacht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen wollte, §§ 62 Abs. 3 Nr. 5, 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer daher davon überzeugt, dass sich der Betroffene ohne Haftanordnung nicht zur Abschiebung bereitgehalten hätte. Die zweiwöchige Dauer der angeordneten Sicherungshaft ist nicht zu beanstanden. Sie lag zunächst im Rahmen der Sechsmonatsfrist des § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Zum Entscheidungszeitpunkt stand auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, vgl. § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Das Gegenteil beweist im Übrigen die am 02.10.2017 erfolgreich durchgeführte Abschiebung. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden ist, bestehen nach sorgfältiger Würdigung der Ausländerakten nicht. Der Antrag des weiter Beteiligten genügt auch den Formanforderungen. Er enthält die auf den konkreten Einzelfall bezogenen erforderlichen Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG. Der weiter Beteiligte hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Abschiebung binnen zwei Wochen nach Inhaftierung angesichts der bereits erteilten PEP-Zusage durch die marokkanischen Behörden sowie der schon erfolgten Flugbuchung möglich sei. Die Darlegungen zur Erforderlichkeit der Haft sind überzeugend. Es liegt nahe, dass sich der Betroffene der Abschiebung entzogen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass er freiwillig ausgereist wäre, bestanden nicht. Er weigerte sich nachhaltig, die Ausstellung der erforderlichen Passersatzpapiere zu beschleunigen, indem er konsequent an seinen Alias-Personalien festhielt und auch der Ladung zum Ausreisegespräch im März 2017 unentschuldigt nicht Folge leistete. Mildere Mittel zur Abwendung der Sicherungshaft waren angesichts dieses Verhaltens nicht ersichtlich bzw. nicht erfolgversprechend. Soweit der Betroffene schließlich bemängelt, das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts enthalte keine Angaben dazu, ob die Sitzung öffentlich oder nicht öffentlich gewesen sei, ändert dies nichts an der vorgenannten Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Er hat in keiner Weise dargelegt, dass das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, noch ist solches anderweitig erkennbar (BGH V ZB 79/15 Tz. 12). Abschiebehindernisse lagen ebenso wenig vor, wie Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,-- € (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, I-Straße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.