Beschluss
8 S 249/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0822.8S249.16.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19.05.2017 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gründe: Der erneute Prozesskostenhilfeantrag ist bereits unzulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Grundsätzlich ist die Wiederholung eines bereits abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags zwar zulässig, weil Beschlüsse, die die Prozesskostenhilfe ablehnen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 2004, 1805). Es besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags, wenn sich keine Veränderung der Sachlage ergeben hat und keine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286). Ob dies auch bei der Nachreichung von Belegen der Fall ist (verneinend OLG Hamm Beschl. v. 20.8.2003 – 11 WF 134/03, BeckRS 2003, 30326198), kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die eine andere Entscheidung veranlassen. (Abgekürzt gemäß § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO). Daneben wäre auch nach Vorlage dieser Belege die Prozesskostenhilfe zu versagen, da die angekündigte Berufung durch Fristablauf unzulässig wäre. Insoweit wird auf den Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.04.2017, Az. 1 W 6/17, verwiesen.