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Urteil

23 KLs - 220 Js 1548/15- 33/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0809.23KLS220JS1548.15.00
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Tenor

Der Angeklagte ist eines Falls der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Aufgrund seines am 02.08.2017 erklärten Anerkenntnisses wird der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der E2 AG (Handelsregister B des Amtsgerichts C, HRB #####, Geschäftsanschrift: Tstr. ##, ##### C) verurteilt, an den Adhäsionskläger T (Fährhafen N, ##### T5/ Rügen; Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C3, X-Straße, ##### C6/ Rügen) einen Betrag von € 474,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Das Urteil ist diesbezüglich vorläufig vollstreckbar. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Gegenüber der E2 AG wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 59.700,46 angeordnet.

Darüber hinaus werden folgende, am 31.05.2016 im Büro der E2 AG sichergestellte Gegenstände eingezogen:

-          zehn gelbe Postkisten mit Dokumenten,

-          zwei PC-Systeme mit Monitor, Maus und Tastatur,

-          ein Drucker der Marke L8,

-          eine G7 Box #### sowie

-          ein dritter Monitor mit Tastatur und Maus.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers T und seine eigenen Auslagen.

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 52, 73, 73a, 73b, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist eines Falls der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Aufgrund seines am 02.08.2017 erklärten Anerkenntnisses wird der Angeklagte als Gesamtschuldner mit der E2 AG (Handelsregister B des Amtsgerichts C, HRB #####, Geschäftsanschrift: Tstr. ##, ##### C) verurteilt, an den Adhäsionskläger T (Fährhafen N, ##### T5/ Rügen; Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C3, X-Straße, ##### C6/ Rügen) einen Betrag von € 474,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Das Urteil ist diesbezüglich vorläufig vollstreckbar. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag wird abgesehen. Gegenüber der E2 AG wird die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 59.700,46 angeordnet. Darüber hinaus werden folgende, am 31.05.2016 im Büro der E2 AG sichergestellte Gegenstände eingezogen: - zehn gelbe Postkisten mit Dokumenten, - zwei PC-Systeme mit Monitor, Maus und Tastatur, - ein Drucker der Marke L8, - eine G7 Box #### sowie - ein dritter Monitor mit Tastatur und Maus. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers T und seine eigenen Auslagen. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 52, 73, 73a, 73b, 73c StGB Gründe: A. (Prozessuales) Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. (Lebenslauf) ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) Später fand er eine Anstellung in einer Druckerei und es kam zu der Tätigkeit, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sein letztes Gehalt bezog er im Frühjahr 2016; derzeit kümmert er sich um die Geltendmachung von Arbeitslosengeld. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten) Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 12.06.2017 nicht vorbetraft. C. (Tatsachenfeststellungen) In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. (Vorgeschichte) Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.11.2009 kam es zur Gründung der H2 GmbH mit Sitz in E6, die im Handelsregister B des Amtsgerichts E6 eingetragen ist unter der Nummer HRB ##### mit folgendem Unternehmensgegenstand: Betrieb von Internetportalen und damit verbundenen Dienstleistungen, insbesondere Marketingdienstleistungen. Als Geschäftsführer der H2 GmbH wurde Herr D aus O bestellt, allerdings standen die Zeugen B4 und L2 hinter diesem und leiteten die Geschicke der Gesellschaft. Diese befasste sich mit dem Betrieb eines ins Internet eingestellten elektronischen Registers, in das sich Gewerbetreibende gegen Entgelt eintragen lassen konnten. Unaufgefordert wurden im Namen der Gesellschaft Briefe an Gewerbetreibende übersandt, in denen Angebote zum Abschluss eines Vertrages über die Eintragung in jenes Register unterbreitet wurden. Für den Druck jener Angebotsschreiben wurde graues Umweltpapier verwendet, dessen Qualität derjenigen entspricht, die üblicherweise von Behörden und Gerichten genutzt wird. Die Schreiben waren überschrieben mit „Gewerbeauskunft-Zentrale.de - Erfassung gewerblicher Einträge – “. Unter jenen Schriftzügen war – oberhalb des jeweiligen Datums – ein Barcode erkennbar. Der jeweilige Adressat wurde zur Ergänzung seiner eigenen, teils bereits formularmäßig erfassten Unternehmensdaten aufgefordert. Der untere Rand des Schreibens enthielt einen Hinweis darauf, dass die „Rückantwort gebührenfrei per Fax“ innerhalb einer konkret bestimmten Frist erfolgen könne. Die Vorbereitung der Druckaufträge für jene Angebotsschreiben übernahm die U2 GmbH, die spätestens ab dem 19.10.2011 ihren Sitz in der F-Allee in G8 hatte. Der Zeuge L, der jedenfalls ab Anfang des Jahres 2012 Einzelprokura für die U2 GmbH hatte, wurde später als deren Geschäftsführer und zuletzt – vor der Auflösung jener Gesellschaft im Januar 2016 – als Liquidator der U2 GmbH tätig. Die Ausführung des Drucks der beschriebenen Angebotsschreiben der H2 GmbH erfolgte in sogenannten ‚Druckstraßen‘, bestehend aus vier leistungsfähigen Druckmaschinen mit einer Größe von jeweils vier bis fünf Metern. Diese hatte einer der beiden Zeugen L – gegebenenfalls auch beide Zeugen gemeinschaftlich – zuvor erworben und in die mit Gesellschaftsvertrag vom 07.12.2010 gegründete U3gesellschaft mbH (Handelsregister B des Amtsgerichts L10, Nummer HRB #####; Geschäftsführer L2) eingebracht. Als Unternehmensgegenstand der U3gesellschaft mbH wurde im Handelsregister eingetragen: „Verwaltung von und Beteiligung an anderen Unternehmen; Anmieten und Weitervermieten von Räumen und Kraftfahrzeugen; Erbringen von Bürodienstleistungen einschließlich elektronischer Datenverarbeitung; Handel mit zum Gesellschaftszweck gehörenden Gegenständen und Beratung von Unternehmen und Einrichtungen.“ Als geänderte Geschäftsanschrift wurde im Handelsregister unter dem 13.01.2012 die F Allee ## in G8 eingetragen. Neben der U3gesellschaft mbH existiert die U GmbH (die allerdings im Jahr 2015 umfirmierte zu B GmbH), für die bis 2014 der Zeuge L2 als Geschäftsführer tätig war. Im Jahr 2014 übernahm Herr L4 aus G8 diese Position. Ob und gegebenenfalls inwiefern diese weitere Gesellschaft mit dem Namensbestandteil „U4“ in den Betrieb des kostenpflichtigen Gewerberegisters der H2 GmbH bzw. die Organisation der für den Betrieb des Registers erforderlichen Geschäftsabläufe eingebunden war, vermochte die Kammer nicht zu klären. Allen genannten Gesellschaften war allerdings gemein, dass ein oder beide Zeugen L mehr oder weniger unmittelbar in die Leitung jener Gesellschaften eingebunden waren. Einige Adressaten der Angebotsschreiben der H2 GmbH gingen augenscheinlich davon aus, dass es sich um behördliche Schreiben handele und sie zur Ergänzung der fehlenden Informationen sowie zur Unterzeichnung verpflichtet seien – was von den Zeugen L wohl beabsichtigt war. Eine größere Zahl der Adressaten ergänzte deshalb die fehlenden Informationen betreffend das eigene Gewerbe und sandte die – jeweils handschriftlich ergänzten – Schreiben zurück an die angegebene Adresse der H2 GmbH. Da eine größere Zahl dieser Adressaten allerdings keine eigene Zahlungsverpflichtung anerkannte und die Forderungen der H2 GmbH deshalb nicht beglichen, wurde ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderungen befasst. Diesbezüglich bediente sich die H2 GmbH der mit Gesellschaftsvertrag vom 13.07.2011 gegründeten G GmbH mit Sitz in L10, die ausschließlich für sie tätig wurde und über keine anderen Mandanten verfügte. Das genannte Inkassounternehmen, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts L10 Nr. #####, firmierte am 08.12.2011 zu „E GmbH“ um. Kurz darauf – gegen Anfang des Jahres 2012 – nahm die Ehefrau des Angeklagten eine Tätigkeit bei der E GmbH auf, deren Druckaufträge ebenfalls auf den Druckstraßen der U3gesellschaft mbH aufgeführt wurden. Unterdessen erkannten einige Adressaten der Angebotsschreiben der H2 GmbH ihren Irrtum bezüglich des behördlichen Charakters des Angebotsschreibens bzw. der eigenen Zahlungspflicht. Im Zuge dessen kam es zu Beschwerden und einer Anzeigeerstattung, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft E6 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 ein Ermittlungsverfahren einleitete, das unter dem Aktenzeichen ### Js ###/12 geführt wird. Ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt lernte der Angeklagte den Zeugen L im Fitnessstudio kennen. Ihm war dabei bekannt, dass L hinter der Firma stand, bei der seine Ehefrau beschäftigt war. In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 sprach der Angeklagte den Zeugen L an und fragte ihn nach Arbeit, weil er nach dem Scheitern seines Restaurants „T6“ auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle war. Als ihm der Zeuge L eine Tätigkeit an den Druckstraßen in dem Druckereibetrieb in G8 in Aussicht stellte, zeigte der Angeklagte großes Interesse an einer solchen Anstellung. Aufgrund dessen kam es am 10.10.2012 zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen der U3gesellschaft mbH (als Arbeitgeberin) und dem Angeklagten (als Arbeitnehmer). Dieser erhielt für seine Tätigkeit einen Arbeitslohn zwischen € 2.000,-- und € 2.500,--. Zum Tätigkeitsbereich des Angeklagten zählte primär das Bedienen der Druckmaschinen (das Starten des Druckprozesses übermittelter Datensätze und die Versorgung der Drucker mit Papier), aber auch das Überbringen der gedruckten Schriftstücke zur Kuvertiermaschine und anschließend zum Freistempler. Gelegentlich brachte der Angeklagte die fertiggestellten Briefsendungen, die in typischen Postkisten gesammelt wurden, zwecks Versendung zur Post; dabei kamen gemeinhin rund 20 Kisten zusammen. Auch übernahm der Angeklagte die Wartung der Maschinen. Da er den externen Technikern, die den Betrieb zu gelegentlichen Reparaturen aufsuchten, stets ‚über die Schulter‘ schaute, konnte er sich zunehmend deren technische Fähigkeiten aneignen – weshalb er vermehrt selbst die Reparatur der Druckmaschinen übernahm und kaum noch externe Techniker benötigt wurden. Auch gehörte die Bestellung von Papier und Umschlägen zum Aufgabengebiet des Angeklagten. Neben ihm arbeiteten fünf bis sechs weitere Männer im Druckereibetrieb in der F-Allee in G8. Dabei erfolgte die Vorbereitung der Druckaufträge durch die U2 GmbH bzw. deren Angestellte, die in einem Büro eines anderen Gebäudeteils auf demselben Grundstück tätig waren. Ohne dass der Angeklagte sich mit dem Inhalt der von ihm ausgeführten Druckaufträge näher auseinandersetzte, nahm er zur Kenntnis, dass es sich um zahlreiche Schreiben der H2 GmbH und der E GmbH handelte. Es blieb ihm nicht verborgen, dass diese Gesellschaften zunehmend in die Kritik gerieten. Überdies erhielt der Angeklagte im Zuge seiner Tätigkeit im Druckereibetrieb Kenntnis davon, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Geschäftspraxis der H2 GmbH durchgeführt wurden. Selbst ohne juristische Fachkenntnisse erkannte er, dass deren Geschäftspraxis unter strafrechtlichen sowie vertrags- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten massive Angriffspunkte bot. Mit Satzung vom 21.12.2012 kam es zur Gründung der E3 AG, Vorstand L4, Geschäftsanschrift Q3 Platz # in C. Ob die beschriebenen rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Geschäftspraxis der H2 GmbH das Motiv für die Gründung der E3 AG waren, vermochte die Kammer nicht zu klären. Die E3 AG wurde am 05.03.2013 unter der Nummer ##### ins Handelsregister B des Amtsgerichts C eingetragen mit der Geschäftsanschrift Q3 Platz # in ##### C. Als Gegenstand des Unternehmens wurde im Handelsregister eingetragen: „Betrieb von Internetportalen, insbesondere für ein Branchenbuch sowie die damit verbundenen Dienstleistungen sowie EDV-Verarbeitung und –beratung.“ Am 13.10.2013 erschien bei T7 Online als einer der reichweitenstärksten deutschsprachigen Nachrichten-Websites ein Artikel mit der Überschrift „Millionengeschäft Abzocke mit Amtsanschein“. Darin heißt es unter anderem: „Zurückhaltung und Bescheidenheit scheinen nicht die ganz großen Stärken der Brüder L zu sein. [...] Zwei Wochen zuvor hatten die Ls ihren Besuch noch hineinlassen müssen. Damals schlugen Beamte der Staatsanwaltschaft E6 mit einem Durchsuchungsbefehl auf. Gleichzeitig filzten 100 andere Fahnder weitere 15 Büros, Kanzleien und Wohnungen im Rheinland. Acht Personen verdächtigen die Ermittler inzwischen, mehr als 100.000 Menschen abgezockt und einen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe angerichtet zu haben. Dazu dient der Gruppierung den Ermittlern zufolge die H GmbH mit Sitz in E6. Das Geschäftsmodell der äußerst dubiosen Firma ist demnach simpel und funktioniert ganz analog per Brief oder Fax. Offenbar wahllos verschicken die Trickser amtlich wirkende Formulare an Unternehmen und sogar Schulen. Sie erwecken dabei den Anschein, die Angaben seien für Einträge in Firmenregister oder Adressverzeichnisse notwendig. Getäuscht vom grauen Amtspapier und dem offiziell anmutenden Charakter des Schreibens füllen vor allem Selbstständige die Formulare aus und unterschreiben anschließend. Dann folgt die böse Überraschung: Rechnungen zwischen 500 und 600 Euro flattern ins Haus. Erst jetzt schauen sich Betroffene das Dokument genauer an und stellen fest, dass sich im Kleingedruckten tatsächlich der dezente Hinweis auf die horrenden Kosten für den Eintrag in eine Datenbank findet. Bleibt aber eine Zahlung aus, folgt in der Regel ein juristisches Donnerwetter, es hagelt Mahnungen, Inkasso-Schreiben, es wird mit dem Besuch eines Gerichtsvollziehers gedroht. Derart zermürbt oder eingeschüchtert überweisen die Opfer dann oft jeweils Hunderte Euro. Auf diese Weise könnten die H-Geschäftsleute in vier Jahren 30 Millionen Euro eingetrieben haben.“ Der genannte Artikel auf T7 Online enthielt Lichtbilder, unter anderem ein solches der Vorderseite des Angebotsschreibens mit der Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge – “, das in großer Zahl von der H2 GmbH versendet wurde bzw. worden war. Der G GmbH wurde mit Bescheid vom 13.12.2013 behördlich untersagt, solche Forderungen mittels Inkassoschreiben geltend zu machen, denen das erwähnte, mit „Gewerbeauskunft-Zentrale.de – Erfassung gewerblicher Einträge – “ überschriebene Anschreiben zugrunde lag. Infolge der beschriebenen Probleme stellte die H2 GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein und auch der Druckbetrieb der U3gesellschaft mbH kam zum Ruhen. Die Mehrzahl der in der Druckerei Angestellten wurde entlassen – nicht jedoch der Angeklagte, der es auch während des Ruhens des Betriebes unternahm, die Geräte zu warten und durch die Fertigung von Probedrucken so instand zu halten, dass diese keinen Schaden nehmen und jederzeit funktionstüchtig bleiben würden. Nach einer Zeit der Unterbrechung des Druckbetriebes nahm die Druckerei ihren Betrieb wieder auf, ohne jedoch weitere Druckaufträge der H2 GmbH abzuarbeiten. Stattdessen bearbeitete sie in der Folgezeit Druckaufträge der bereits Ende des Jahres 2012 gegründeten der E3 AG mit Sitz in C, deren Vorstand zunächst noch L4 war. Zum Unternehmenszweck jener Gesellschaft erklärte einer der Zeugen L dem Angeklagten, dass es darum gehe, durch die Erstellung eines im Internet abrufbaren, gewerblichen Telefonverzeichnisses ‚der U5 Konkurrenz zu machen‘. Ebenso wie die H2 GmbH übersandte die E3 AG per Post Angebotsschreiben an zahlreiche Gewerbetreibende. Allerdings verwendete sie hierzu kein graues Umweltpapier, sondern das im Geschäftsverkehr übliche weiße Papier und versah die Schreiben mit einem gelb unterlegten Logo, weshalb eine Verwechslungsgefahr mit einem behördlichen Schreiben aus Sicht des Angeklagten nicht bestand. II. (Tatgeschehen) Aus Gründen, die die Kammer nicht zu klären vermochte, sprach der Zeuge L den Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an. Er unterbreitete ihm den Vorschlag, der Angeklagte solle anstelle von L4 die Position des Vorstandes der E3 AG übernehmen. Dabei gab der Zeuge zu verstehen, dass er selbst diesen Posten gern übernehmen würde, ihm dies aber aufgrund seiner Schufa-Einträge verwehrt sei. Auch kündigte der Zeuge dem Angeklagten an, er werde selbst den ‚administrativen Part‘ übernehmen, weshalb der Angeklagte sich hierum nicht zu kümmern brauche. Der Angeklagte erklärte sich hiermit einverstanden, weil er gegenüber den Brüdern L ein großes Maß an Loyalität verspürte, zumal diese ihm nach dem Scheitern seiner Selbständigkeit durch die Verschaffung der Arbeitsstelle in der Druckerei aus einer schwierigen Situation geholfen hatten. Hinzu kam, dass der Angeklagte bereits plante, ein Eigenheim zu errichten, was bei seiner Ablehnung des Vorschlags kaum realisierbar gewesen wäre – auch weil dies möglicherweise zum Verlust seiner Arbeitsstelle in der Druckerei geführt hätte, gegebenenfalls sogar zum vorzeitigen Verlust der Arbeitsstelle der Ehefrau, die noch bis Februar 2015 bei der G GmbH tätig war. Auf Basis seiner Zusage kam es zu einem Notartermin, bei dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass Herr L4 vor ihm die Position des Vorstandes bekleidet hatte. Aus welchem Grund dieser den Posten aufgab, konnte der Angeklagte indessen nicht in Erfahrung bringen. Die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden bekleidete der Zeuge C5; weitere Aufsichtsratsmitglieder waren die Zeugen G2 und H2. Am 03.09.2014 wurde der Angeklagte als neuer Vorstand der E3 AG im Handelsregister eingetragen. Auch kam es im zeitlichen Zusammenhang mit den Absprachen zwischen dem Angeklagten – als Treuhänder – und den Brüdern B4 und L2 – jeweils als Treugeber mit Vorstandsanteil von 50% – zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit folgendem Wortlaut: „Die Erschienenen erklären folgendes zu Protokoll: Der Treuhänder hat als alleiniger Vorstand die Geschäfte der E3 AG zu leiten. Treuhandvertrag § 1 1. Der Treuhänder übt sämtliche Gesellschaftsrechte, die mit dem jeweils treuhänderisch übernommenen Vorstandsanteil verbunden sind, im eigenen Namen aber nach den Weisungen und für alleinige Rechnung des jeweiligen Treugebers in dessen Interesse aus. Sämtliche, den treuhänderisch übernommenen Vorstandsanteil jeweils innewohnenden und alle sonstigen mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gelten im Innenverhältnis ausschließlich für Rechnung des Treugebers. 2. Der Treuhänder ist verpflichtet, den Weisungen des jeweiligen Treugebers zu folgen. 3. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem jeweiligen Treugeber jederzeit Auskunft zu erteilen und nach Beendigung des Treuhandverhältnisses Rechenschaft abzulegen. § 2 1. Der Treuhänder darf über die ihm treuhänderisch zustehenden Rechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Treugebers verfügen. Der Treuhänder hat Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die das Treugut betreffen, unverzüglich dem jeweiligen Treugeber anzuzeigen. 2. Sämtliche Erträge aus dem treuhänderisch verwalteten Vorstandsanteil hat der Treuhänder unverzüglich an den Treugeber abzuführen, soweit sie verfügbar sind. § 3 1. Erforderliche Aufwendungen des Treuhänders zur Ausführung des Treuhandvertrages kann er vom jeweiligen Treugeber ersatzweise verlangen. 2. Der Treuhänder kann verlangen, dass er hinsichtlich des treuhänderisch verwalteten Vorstandsanteils von jeder Inanspruchnahme aus der Rechnungsstellung als Gesellschafter freigestellt wird. § 4 1. Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem Beteiligten mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. 2. Das Treuhandverhältnis erlischt mit dem Tode des jeweiligen Treuhänders Die Erben des Treuhänders sind verpflichtet, den vom Treuhänder gehaltenen Vorstandsanteil unverzüglich mit allen Rechten und Pflichten an den Treugeber oder einen von ihm benannten Dritten abzutreten. Im Gegenzug ist der Treugeber verpflichtet, die Erben des Treuhänders von allen Lasten freizustellen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vorstandsanteil entstehen. § 5 1. Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses hat der Treuhänder die ihm treuhänderisch zustehenden Rechte an den jeweiligen Treugeber abzutreten und insbesondere den Vorstandsanteil in der vorgeschriebenen Form an den entsprechenden Treugeber zu übertragen. 2. Der Treuhänder bevollmächtigt hiermit den jeweiligen Treugeber, alle bei Auflösung des Treuhandverhältnisses erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, und zwar unter Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB. 3. Der jeweilige Treugeber ist insbesondere bevollmächtigt, den treuhänderisch geeigneten Vorstandsanteil auf sich zu übertragen. Die Vollmacht des jeweiligen Treugebers erlischt nicht durch den Tod des Treuhänders. 4. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders oder dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Geschäftsführeranteil ausgebracht werden, oder für den Fall, dass der Treuhänder den Vorstandsanteil ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Treugebers auf einen Dritten übertragen sollte, tritt der Treuhänder hiermit bereits aufschiebend bedingt den Vorstandsanteil auf den jeweiligen Treugeber ab, der die Abtretung annimmt. § 6 Der Treuhänder ist zur Verschwiegenheit über das Bestehen des Treuhandverhältnisses während der Dauer dieses Treuhandvertrages und danach verpflichtet. § 7 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist – der Sitz der Gesellschaft. 3. Die mit diesem Vertrag jetzt und in der Folge verbundenen Kosten trägt der Treugeber gesamtschuldnerisch. 4. Die Beteiligten nehmen wechselseitig alles Vorstehende an. Die Niederschrift ist den Erschienenen vorgelegt worden, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben: D2 L2 L“ Auch auf Basis der vorstehenden Vereinbarung bestand zwischen dem Angeklagten und den Zeugen B4 und L2 Einigkeit darüber, dass der Angeklagte nach außen die Rolle des Vorstandes ‚spielen‘ und dabei als ‚Strohmann‘ fungieren solle. Ohne eine förmliche Kündigung der U3gesellschaft mbH erhalten zu haben, nahm der Angeklagte seine Tätigkeit als Vorstand auf, indem er für die Gesellschaft Termine wahrnahm, bei denen die Zeugen L ihm erforderlichenfalls einen Berater zur Seite stellten. Darüber hinaus leistete der Angeklagte nach entsprechender Aufforderung seine Unterschrift auf einem I-Pad, um diese anschließend einscannen und für die Korrespondenz der Gesellschaft nutzen zu lassen. Am 26.01.2015 erfolgte eine Eintragung im Handelsregister, wonach die Hauptversammlung eine Änderung der Firma beschlossen habe, die fortan nicht mehr E3 AG lautete, sondern „E2 AG“. Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.08.2014 kam es zur Gründung der T2 GmbH, die im Handelsregister B des Amtsgerichts L10 unter der HRB-Nummer ##### eingetragen ist. Als Geschäftsanschrift ist im Handelregister wiederum „F-Allee in ##### G8“ erfasst, als Unternehmensgegenstand „Bürodienstleistungen, Datenverarbeitung und Call-Center“. Als Geschäftsführer wurde W aus G8 eingetragen. Mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag (05.08.2014) kam es zur Gründung der L3 GmbH, die im Handelsregister B des Amtsgerichts L10 unter der HRB-Nummer ##### registriert wurde. Als Geschäftsführer wurde L2 eingetragen. Als Gesellschaftszweck der – mittlerweile durch diesen liquidierten – Gesellschaft wurde erfasst: „Bürodienstleistungen, Datenverarbeitung sowie Unternehmensberatung; Handel und Vermietung von Immobilien, Kraftfahrzeugen, Maschinen und EDV-Anlagen; Handel sowie Export von Waren aller Art (soweit es hierzu keiner gesetzlichen Genehmigung bedarf), insbesondere mit Kraftfahrzeugen, Elektronikartikeln und EDV-Anlagen und ebenso Bürodienstleistungen, Datenverarbeitung und Unternehmensberatung.“ Der Angeklagte arbeitete neben seiner Tätigkeit als Vorstand weiter in der Druckerei, reduzierte seine dortige Tätigkeit aber sukzessiv, um seinen bereits zuvor geplanten Hausbau zu betreuen, für den er – gemeinsam mit seiner Ehefrau – ein Darlehen von rund € 400.000,-- aufgenommen hatte. Unterdessen waren der Aufsichtsratsvorsitzende der E2 AG, der Zeuge C5, neben einem oder auch beiden Zeugen L in dem von der T2 GmbH betriebenen Büro tätig und erbrachten – gemeinsam mit anderen – die administrativen Arbeiten, die bei der E2 AG anfielen. Wenn das ‚Erscheinen‘ des Angeklagten als Vorstand der E2 AG – beispielsweise bei der Eröffnung eines Bankkontos der Gesellschaft – erforderlich wurde, stand der Angeklagte zur Verfügung und nahm den betreffenden Termin – üblicherweise in Begleitung eines von den Zeugen L gesandten ‚Beraters‘ wahr. So begab sich der Angeklagte beispielsweise zum Zwecke der Eröffnung des Gesellschaftskontos in die örtliche Filiale der Q4bank nach E7; im Übrigen wurde auf Geheiß der Zeugen L bei der Einrichtung von Geschäftskonten das Q4-Ident-Verfahren genutzt und es kam zur Vereinbarung von Online-Banking, wobei der Angeklagte die hierzu jeweils erforderlichen Kontodaten stets an die Zeugen L übergab, um diesen – entsprechend den getroffenen Vereinbarungen – den jederzeitigen Zugriff auf die Konten der E2 AG zu ermöglichen. Bei einer anderen Gelegenheit begab sich der Angeklagte nach C, um dort die Schlüssel zu den Büroräumen abzuholen, die unter der Cer Geschäftsanschrift für die Gesellschaft angemietet worden waren. Am 22.01.2015 wurde der Angeklagte durch die StA E6 im Verfahren ### Js ###/12 als Zeuge vernommen und hierbei insbesondere zu seiner Tätigkeit für die U3 GmbH befragt. Aufgrund dessen war ihm bekannt, dass dort die Geschäftstätigkeit der H2 GmbH als strafrechtlich relevant eingestuft wird. Im Jahr 2015 erhielt der Angeklagte für seine Vorstandstätigkeit folgende Zahlungen von den nachfolgend aufgelisteten Überweisenden auf sein Konto bei der L11kasse L10: Zahlungsdatum Zweck Überweisender Betrag 29.01.2015 Gehalt Januar 2015 U4 € 3.531,55 26.02.2015 Gehalt Februar 2015 U4 € 3.531,55 27.03.2017 Gehalt März 2015 U4 € 3.531,55 29.04.2015 Gehalt April 2015 U4 € 5.203,24 02.06.2015 Gehalt Mai 2015 E2 AG € 6.357,92 08.07.2015 Gehalt Juni 2015 L2 € 6.357,92 03.08.2015 Gehalt Juli 2015 E2 AG € 6.357,92 04.09.2015 Gehalt August 2015 E2 AG € 8.370,42 30.09.2015 Gehalt September 2015 E3 AG € 8.667,92 30.10.2015 Gehalt Oktober 2015 E3 AG € 7.937,92 02.12.2015 Gehalt November 2015 E2 AG € 8.732,92 Die Höhe dieser Gehaltszahlungen sollte sich – gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Brüdern L – nach dem Umsatz der Gesellschaft richten und deren Erfolg abbilden. Für den angeklagten Zeitraum betreffend das Jahr 2015 (ab 06.03.2015) ergeben die vorstehend aufgelisteten Überweisungen eine Summe von € 61.517,73. Aus welchem Grunde die Gehaltszahlungen von unterschiedlichen – natürlichen oder juristischen – Personen ausgeführt wurden, vermochte die Kammer nicht zu klären. Der Angeklagte selbst maß diesem Aspekt keinerlei Bedeutung bei, weil er nach eigenen Angaben sein Augenmerk allein auf die Höhe des überwiesenen Gehaltes richtete, nicht jedoch auf die Person des Überweisenden. Inwiefern die aufgeführten Gehaltszahlungen der Höhe nach den Abreden des Angeklagten mit den Zeugen L entsprachen, vermochte die Kammer ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls brachten die Zeugen L dem Angeklagten gegenüber zum Ausdruck, ihre Gewinnerwartungen würden nicht erreicht und die Gehaltszahlungen fielen daher geringer aus als antizipiert. Der Angeklagte erhielt keine darüber hinausgehende Vergütung im Rahmen seiner ungekündigten Stellung bei der U3gesellschaft mbH. Allerdings wurde ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auf die T2 GmbH zugelassen war. Im zeitlichen Zusammenhang mit der am 26.01.2015 ins Handelsregister eingetragenen Umfirmierung der E3 AG zu E2 AG teilten einer oder beide Zeugen L dem Angeklagten mit, fortan solle ein neues Firmenlogo verwendet werden. Zugleich wiesen sie den Angeklagten darauf hin, dass die Geschäftsbriefe der E2 AG nicht mehr auf dem (von der E3 AG zuvor verwendeten, im Geschäftsverkehr üblichen) weißen DIN A 4 Papier, sondern dem (auch von der H2 GmbH verwendeten, üblicherweise von Behörden genutzten) grauen Umweltpapier gedruckt werden sollen. Als der Angeklagte seine diesbezüglichen Bedenken äußerte, versuchten die Zeugen L, diese zu zerstreuen. Allerdings beharrte der Angeklagte in Kenntnis der strafrechtlichen Problematik zunächst darauf, dass sich die Schreiben der E2 AG in ausreichender Weise von den Schreiben der H2 GmbH abgrenzen müssten. Als die Zeugen L jedoch auf der beschriebenen Änderung des Logos und des Druckpapiers beharrten, gab der Angeklagte seinen Widerstand auf. Grund hierfür waren seine Dankbarkeit und Loyalität gegenüber den beiden Zeugen, die ihm nach dem Scheitern seiner Selbständigkeit durch die Verschaffung der Arbeitsstelle weitergeholfen hatten. Auch spielte eine Rolle, dass der Angeklagte befürchtete, im Falle der Aufrechterhaltung seiner Opposition den Verlust der eigenen Arbeitsstelle und gegebenenfalls auch der Arbeitsstelle der Ehefrau hinnehmen zu müssen. Zudem ging er davon aus, dass sich in dem Falle eine andere Person aus dem Dunstkreis der Zeugen L zur Übernahme der Rolle des Vorstandes der E2 AG finden und das geänderte Konzept auch ohne sein Zutun realisiert werden würde. Indessen konnte er im Falle seiner Zustimmung zu dem geänderten Angebotsschreiben damit rechnen, den Lebensstandard seiner Familie verbessern und sein bereits länger ins Auge gefasstes Hausbauprojekt realisieren zu können. Aufgrund dessen war der Angeklagte bereit, seine Bedenken hinten anzustellen und auch weiter die Rolle des Vorstandes der der E2 AG zu ‚spielen‘. Entsprechend kam es zu einer Änderung des Firmenlogos. In der Folgezeit verschickte die E2 AG eine Vielzahl von Schreiben, die mit einem der beiden folgenden Logos versehen waren: Oder: Entsprechend der beschriebenen Geschäftspraxis der H2 GmbH verschickte nun die E2 AG Angebotsschreiben an zahlreiche Gewerbetreibende. Den Adressaten wurden in diesen Schreiben Angebote zum Abschluss eines Vertrages über die Veröffentlichung ihrer Firmendaten in einer Online-Datenbank unterbreitet. Die entsprechenden – in der Druckstraße in der F-Allee in G8 gedruckten – Briefsendungen setzten sich üblicherweise aus einem kurz gehaltenen Anschreiben und dem eigentlichen Angebot zusammen, in dem der jeweilige Adressat aufgefordert wurde, seine Firmendaten zu ergänzen und durch seine Unterschriftsleistung zu bestätigen, dass ein Vertrag zu einem ‚Veröffentlichungsbetrag‘ von jährlich € 398,88 zuzüglich Mehrwertsteuer geschlossen wird. Das Anschreiben war (abgesehen von einer individuellen Bezeichnung der jeweils angeschriebenen Firma) wie folgt gestaltet, wobei teils das Firmenlogo mit dem Doppeladler und teils das nachfolgend wiedergegebene Logo verwendet wurde: Das eigentliche Angebot (hier am Beispiel eines Hotel- und Gaststättenbetriebes) war wie folgt gestaltet: Auf der Rückseite des Angebots befand sich folgender Text: Eine Vielzahl der Adressaten jener weitestgehend gleichlautenden Schreiben gewann aufgrund des Erscheinungsbildes den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um ein behördliches Schreiben. Ursächlich für diese Fehlvorstellung war zuvorderst die Verwendung des grauen Umweltpapiers und des amtlich erscheinenden Logos, das im Falle des Doppeladlers an den Bundesadler bzw. das Stadtwappen von Köln und im Falle des Sternenkranzes an das Wappen der Europäischen Union erinnerten. Da die Adressaten die Verwendung von Barcodes aus ihrer Korrespondenz mit den Steuerbehörden (z.B. bei der Gründung ihres Gewerbes) kannten, verstärkte der unter dem Logo befindliche Barcode den behördlichen Eindruck. Im Vertrauen auf die Richtigkeit jenes – vermeintlich behördlicherseits an sie herangetragenen – Ansinnens setzten sich die Adressaten mit dem Wortlaut des Schreibens nicht näher auseinander. Hinzu kam, dass ihre Aufmerksamkeit durch die Gestaltung gezielt auf die tabellarische Abfragung der Firmendaten gelenkt wurde, die ca. ein Drittel des Schreibens einnahm und sich unmittelbar über der Unterschriftenzeile befand. Dabei entging zahlreichen Adressaten, dass für Eintragung in das Firmenregister 398,88 Euro zzgl. MwSt. zu entrichten sein sollten. Diejenigen, die die Zahlungsverpflichtung erkannten, hielten diese indessen für unumgänglich. Im Vertrauen darauf, dass sie zur Ergänzung der fehlenden Angaben betreffend das eigene Unternehmen sowie zur anschließenden Rücksendung des Schreibens aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet seien, kam eine Reihe von Adressaten den an sie herangetragenen Ansinnen nach. Jedenfalls ergänzten einige Adressaten, die den oben beschriebenen Fehlvorstellungen hinsichtlich des behördlichen Charakters des Schreibens unterlagen, bereits nach dem Erhalt der ersten Postsendung der E2 AG ihre Firmendaten in den hierfür vorgesehenen Spalten des Angebots, versahen es mit dem Datum sowie ihrer Unterschrift und sandten es an die E2 AG zurück. Einige Adressaten nutzten hierzu – entsprechend dem Hinweis der gebührenfreien Übersendung per FAX – ihr Faxgerät, so dass ihnen das Originaldokument verblieb. Andere versandten jedoch das ergänzte und unterzeichnete Formular im Original per Post, teils ohne sich vor dem Absenden eine Kopie für die eigenen Unterlagen zu fertigen. Andere Adressaten reagierten aus unterschiedlichsten Gründen (z.B. Arbeitsüberlastung, Urlaub) nicht auf die erste Postsendung der E2 AG. Diesen sandte die E2 AG (hier am Beispiel eines Versicherungsunternehmens bzw. eines Wellnessbetriebes) folgendes Erinnerungsschreiben nebst Anschreiben: Einige der Adressaten einer solchen „Erinnerung“ gewannen erst aufgrund jenes weiteren Schreibens (und der wiederholten Nennung einer Frist) den Eindruck, zur Ergänzung der Tabelle mit den eigenen Firmendaten rechtlich verpflichtet zu sein. Andere Adressaten, die bereits nach dem Erhalt des ersten – unbeantwortet gelassenen – Schreibens die Fehlvorstellung von einem behördlichen Absender hatten, hatten ein ‚schlechtes Gewissen‘ wegen des – vermeintlichen – eigenen Versäumnisses. Beides führte in vielen Fällen zur Rücksendung des nunmehr von den Adressaten ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts. Jeweils nach Rücksendung der Formblätter – sei es bereits nach dem ersten Anschreiben oder erst nach dem Erhalt des Erinnerungsschreibens – veranlasste die E2 AG die Übersendung folgendermaßen gestalteter Rechnungen (hier am Beispiel der Firma I2 GmbH): Den Rechnungen waren üblicherweise vorbereitete Überweisungsträger entsprechend den Folgenden beigefügt: Üblicherweise folgte seitens der E2 AG nach Eingang des Zahlungsbetrages eine wie folgt gestaltete Aufforderung zur Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Im Falle der Nichtzahlung kam es indessen zur Mahnung (hier L12) – wie folgt: In Einzelfällen kam es bei Nichtzahlung zur Unterbreitung von „Kulanzangeboten“: Einige Adressaten reagierten hierauf dergestalt, dass sie um eine Stundung bzw. die Gewährung der Möglichkeit der Ratenzahlung baten; teils schlossen sie Ratenzahlungsvereinbarungen mit der E2 AG. Sofern die Adressaten allerdings auch die „Erinnerung“ nicht zum Anlass der geforderten Zahlung nahmen, kam es teils zu Mahnungen mit folgendem Wortlaut, die dann von einigen Adressaten zum Anlass ihrer Zahlungen an die E2 AG genommen wurden: Im Nachgang dieser nachdrücklichen Mahnungen tätigten weitere Adressaten Zahlungen an die E2 AG, wobei diese weiterhin davon ausgingen, aufgrund der Eintragung ihres Gewerbes in ein Register, das dem Handelsregister vergleichbar ist, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die bereits beim Erhalt des ersten Schreibens erzeugte Fehlvorstellung, es handele sich um eine behördliche Aufforderung, wirkte dabei fort. In denjenigen Fällen, in denen die E2 AG auch weiterhin keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, veranlasste sie die Versendung folgender Schreiben der „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei B5“, nach deren Erhalt einige Adressaten den dort geforderten Betrag an die jeweils aufgeführten Konten überwiesen. Jene Anwaltsschreiben waren üblicherweise wie folgt gestaltet: Den Erhalt jenes Schreibens nahmen weitere Adressaten zum Anlass, den geforderten Betrag zu überweisen. Zwar erkannten sie nunmehr aufgrund des Wortlauts der Mahnung, dass es sich nicht um eine Gebührenforderung einer Behörde handelte. Allerdings überwiesen sie den geforderten Betrag in der Annahme, hierzu aufgrund des – wie beschrieben irrtümlich – geschlossenen Vertrages verpflichtet zu sein. Insgesamt kam es zu folgenden Zahlungen der nachfolgend aufgeführten Zeugen, die das erste Anschreiben, die Rechnung(en), spätestens aber die Mahnung(en) zum Anlass der eigenen Überweisung nahmen. Dabei ist allen gemeinsam, dass sie bei der Überweisung der Fehlvorstellung unterlagen, es bestehe eine Zahlungsverpflichtung. Fall Geschädigte(r) Schreiben der DR Verwaltung AG Datum der Zahlung gezahlter Betrag 1 L9 28.05.2015 19.06.2015 474,67 € 2 G5 GmbH 09.11.2015 26.11.2015 474,67 € 3 T8 26.05.2015 14.08.2015 474,67 € 4 I4 GmbH 19.05.2015 17.07.2015 474,76 € 5 E4 GmbH 22.06.2015 15.07.2015 474,67 € 6 T9 UG 17.06.2015 10.07.2015 474,67 € 7 G6 28.05.2015 10.07.2015 474,67 € 8 X2 06.07.2015 12.08.2015 474,67 € 9 I5 GmbH 23.10.2015 nicht bekannt 474,67 € 10 E5 16.10.2015 21.10.2015 474,67 € 11 T10 17.08.2015 nicht bekannt 474,67 € 12 Q2 06.03.2015 24.03.2015 474,67 € 13 T4 18.06.2015 21.06.2015 474,67 € 14 U6 18.05.2015 26.05.2015 474,67 € 15 V 06.05.2015 26.10.2015 562,53 € 16 T11 GmbH 23.03.2015 13.04.2015 474,67 € 17 T12 20.05.2015 13.07.2015 474,67 € 18 Q5 05.06.2015 09.07.2015 479,67 € 19 I6 06.05.2015 15.07.2015 150,00 € 20 G9 GmbH 19.04.2016 23.06.2015 474,67 € 21 N2 22.07.2015 21.08.2015 474,67 € 21 C7 07.07.2015 16.07.2015 474,67 € 23 Dr. med. T13 23.07.2015 27.07.2016 474,67 € 24 L13 05.01.2016 24.02.2016 479,67 € 25 J 18.05.2015 30.05.2015 474,67 € 26 C8 23.11.2015 09.12.2015 474,67 € 27 B6 GmbH 22.12.2015 25.01.2016 474,67 € 28 L14 21.12.2015 06.01.2016 474,67 € 29 D3 05.01.2016 29.02.2016 158,21 € 30 T14 24.03.2015 12.10.2015 563,19 € 31 S 15.06.2015 15.09.2015 554,88 € 32 I7 18.01.2016 16.02.2016 474,67 € 33 S2 05.11.2015 22.11.2015 474,67 € 34 I8 24.11.2015 02.02.2016 99,16 € 35 M2 18.01.2016 15.02.2016 474,67 € 36 X3 16.06.2015 30.10.2015 558,19 € 37 U7 UG 18.05.2015 14.09.2015 555,64 € 38 D4 05.11.2015 14.12.2015 474,67 € 39 S3 04.11.2015 04.12.2015 474,67 € 40 E8 UG 27.07.2015 12.11.2015 25,00 € 41 C9 12.11.2015 04.12.2015 474,67 € 42 F2 08.01.2016 27.01.2016 474,67 € 43 T15 02.12.2015 04.03.2016 553,37 € 44 X4 30.10.2015 17.11.2015 474,67 € 45 C10 08.10.2015 26.10.2015 474,67 € 46 X5 29.02.2016 14.03.2016 474,67 € 47 L15 02.12.2015 18.01.201601.02.201615.02.2016 insgesamt 148,76 € 48 E9 29.03.2016 05.12.2016 99,16 € 49 I9 GmbH 05.11.2015 01.03.2016 555,06 € 50 B7 05.01.2016 15.02.2016 479,67 € 51 O3 03.03.2016 04.03.2016 479,67 € 52 G10 19.12.2015 28.12.2015 474,67 € 53 C11 GmbH 17.11.2015 22.11.2015 474,67 € 54 T16 18.01.2016 22.03.2016 302,50 € 55 M3 21.01.2016 08.02.2016 479,67 € 56 A 02.02.2016 11.02.2016 474,67 € 57 Prof. Dr. Q 05.11.2015 03.12.2015 474,67 € 58 E10 UG 20.05.2015 08.09.2015 556,77 € 59 G11 23.11.2015 08.12.2015 474,67 € 60 I10 30.11.2015 21.12.2015 474,67 € 61 W2 15.07.2015 07.09.2015 297,50 € 62 G12 20.03.2015 10.03.2015 474,67 € 63 G13 04.12.2015 14.12.2015 474,67 € 64 Sport T3 GmbH 06.03.2015 26.03.2015 474,67 € 65 Q6 26.01.2016 26.01.2016 474,67 € 66 T17 und C12 20.03.2015 nicht bekannt 474,67 € 67 X6 11.02.2016 16.02.2016 474,67 € 68 B3 08.01.2016 15.02.2016 474,67 € 69 T 11.12.2015 05.01.2016 474,67 € 70 E11 02.02.2016 11.04.2016 94,94 € 71 L16 02.02.2016 nicht bekannt 474,67 € 72 N3 11.03.2016 08.04.2016 474,67 € 73 G14 11.03.2016 24.04.2016 474,67 € 74 I11 09.11.2015 09.12.2015 479,67 € 75 N4 März 2015 24.03.2015 474,67 € 76 U8 30.10.2015 18.11.2015 474,67 € 77 N5, 11.12.2015 23.12.2015 474,67 € 78 H3 14.04.2016 18.04.2016 479,67 € 79 M4 07.03.2016 19.04.2016 474,67 € 80 N6 21.01.2016 29.01.2016 474,67 € 81 K 15.01.2016 10.02.2016 474,67 € 82 A2 09.03.2016 18.04.2016 474,67 € 83 T18 05.04.2016 April 2016 474,67 € 84 Q7 21.03.2016 April 2016 474,67 € 85 T19 02.02.2016 11.02.2016 474,67 € 86 T20 05.11.2015 24.11.2016 474,67 € 87 G15 09.11.2015 11.01.2016 479,67 € 88 U9 18.12.2015 nicht bekannt 474,67 € 89 X7 23.02.2016 April 2016 474,67 € 90 D5 11.03.2016 14.04.2016 474,67 € 91 C13 23.02.2016 31.03.2016 474,67 € 92 T21 09.11.2015 06.12.2015 474,67 € 93 N7 18.03.2016 05.04.2016 474,67 € 94 V2 11.03.2016 21.04.2016 474,67 € 95 L17 12.04.2016 27.04.2016 474,67 € 96 T22 09.03.2016 12.03.2016 479,67 € 97 K2 11.03.2016 19.04.2016 474,67 € 98 Q8 18.01.2016 13.04.2016 474,67 € 99 Q9 10.03.2015 nicht bekannt 398,88 € 100 S4 11.12.2015 13.01.2016 474,67 € 101 T23 04.04.2016 18.04.2016 474,67 € 102 K3 15.04.2016 nicht bekannt 474,67 € 103 C14 25.11.2015 nicht bekannt 148,76 € 104 L18 01.03.2016 nicht bekannt 474,67 € 105 H4 23.11.2015 18.12.2015 474,67 € 106 L19 11.03.2016 20.04.2015 474,67 € 107 N8 22.01.2016 nicht bekannt 474,67 € 108 W3 16.12.2015 23.12.2015 474,67 € 109 S5 25.11.2015 21.12.2015 474,67 € 110 N9 11.03.2016 07.04.2016 474,67 € 111 A3 11.03.2016 19.04.2016 474,67 € 112 Q10 01.03.2016 04.04.2016 474,67 € 113 V3 30.11.2015 04.12.2015 479,67 € 114 N10 09.12.2015 28.12.2015 474,67 € 115 B8 21.12.2015 28.12.2015 474,67 € 116 T24 03.02.2016 17.02.2016 158,21 € 117 M5 11.03.2016 nicht bekannt 474,67 € 118 B9 12.11.2015 nicht bekannt 474,67 € 119 T25 11.12.2015 01.02.2016 474,67 € 120 E12 08.01.2016 03.04.2016 474,67 € 121 X8 17.02.2016 29.03.2016 497,67 € 122 M6 29.12.2015 04.01.2016 474,67 € 123 L20 02.12.2015 12.04.2016 474,67 € 124 N11 16.02.2016 15.03.2016 479,67 € 125 I12 T3 16.03.2016 23.03.2016 479,67 € 126 N12 T3 11.03.2016 20.03.2016 474,67 € 127 T26 11.03.2016 28.04.2016, 02.06.2016 insgesamt 189,88 € 128 P 18.12.2015 21.12.2015 474,76 € 129 C15 07.04.2016 19.04.2015 474,67 € 130 N13 02.12.2015 20.01.2016 474,67 € 131 F3 29.03.2016 29.03.2016 474,67 € 132 A4 30.11.2015 18.01.2016, 01.03.2016 insgesamt 198,32 € 133 G16 15.04.2016 nicht bekannt 474,67 € Die genannten Personen, die die ‚Eintragungsofferte‘ der E2 AG – wie beschrieben irrtümlich – angenommen und den jeweiligen Rechnungsbetrag teils in Raten bzw. anteilig beglichen hatten, wurden in das feilgebotene – wohl von Angestellten der T2 GmbH eingerichtete – elektronische Register eingetragen. Aufgrund dessen konnten ihre Firmendaten im Internet abgerufen werden; auch bestand eine Verlinkung mit einem Routenplaner. Abgesehen davon, dass die Vertragspartner der E2 AG jedoch kein Interesse an der Eintragung ihres Gewerbes in dieses private Register hatten, konnten sie in der Folgezeit weder einen größeren Zulauf zum eigenen Gewerbe noch eine sonstige Werbewirkung jener Eintragung feststellen. Spätestens als die aufgelisteten Personen die ihrerseits beglichenen Rechnungen der E2 AG an den eigenen Steuerberater weiterleiteten, machte dieser sie darauf aufmerksam, dass sie in eine „Abo-Falle“ getappt seien. Infolge dessen erklärten einige Adressaten die Anfechtung des mit der E2 AG geschlossenen Vertrages, ohne allerdings die gezahlten Beträge zurückzuerhalten. III. (Nachtatgeschehen) Es kam zu Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen der E2 AG und den Adressaten der Anschreiben. Als die Mandatierung von Rechtsanwälten anstand, unterzeichnete der Angeklagte nach Aufforderung der Gebrüder L mehrere Anwaltsvollmachten. Darüber hinaus leitete der Angeklagte die an ihn als Vorstand der E2 AG zugestellte Gerichtspost ungelesen oder gar ungeöffnet an einen der Brüder L weiter. Dabei äußerte er allerdings seine Bedenken bezüglich der Fortführung der beschriebenen Geschäftspraxis. Die Gebrüder L beauftragten mehrere Rechtsanwälte mit der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Geschäftspraxis der E2 AG wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt fand in den Büroraumen der F Allee ## in G8 eine Besprechung statt, an der unter anderem Rechtsanwalt L21, Rechtsanwalt L22, Rechtsanwalt I3 und Rechtsanwalt L6 teilnahmen. Einer der Brüder L bat den Angeklagten, zeitweise zu diesem Treffen hinzuzukommen. Als der Angeklagte dies tat, erläuterten ihm die Anwälte – ggf. auch nur einer von ihnen –, dass wettbewerbsrechtlich und vertragsrechtlich alles „ok“ sei. Der Angeklagte ließ seine Bedenken wiederum zerstreuen. Er war dankbar, dies tun zu können, weil er anderenfalls den Verlust seiner Arbeitsstelle hätte riskieren müssen. Im Verfahren ## O ##/15 verurteilte die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts C die E2 AG auf Antrag des E13 e.V. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.11.2015, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – (...) zu unterlassen, (...) für entgeltliche Einträge in einem Adressensammelwerk mit einem Schreiben zu werben und/oder werben zu lassen, das dem oben abgebildeten Angebotsschreiben entspricht. IV. (Durchsuchungen) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft C ordnete das Amtsgericht C (## Gs ###/16) mit Beschluss vom 26.04.2016 gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume der E2 AG, T-Straße in C, nebst etwaiger Firmenfahrzeuge, an. Unter dem 28.04.2016 (## Gs ###/16) ordnete das Amtsgericht C überdies die Durchsuchung der Privatwohnung des Angeklagten an. Beide Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 31.05.2016 vollstreckt. Folgende Gegenstände wurden in den Geschäftsräumen sichergestellt: - zehn gelbe Postkisten mit Dokumenten, - zwei PC-Systeme mit Monitor, Maus und Tastatur, - ein Drucker der Marke L8, - eine G7 Box #### sowie - ein dritter Monitor mit Tastatur und Maus. Mit Beschluss vom 06.06.2016 bestätigte das Amtsgericht C gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der vorstehend genannten Gegenstände. V. (Arrest) Am 16.12.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft C den Erlass zweier dinglicher Arreste im gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in 73 Fällen geführten Ermittlungsverfahren, das unter dem Aktenzeichen ### Js ####/## geführt wurde. Das Amtsgericht C erließ diese Arreste zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche im Wege der Rückgewinnungshilfe mit Beschluss vom 26.04.2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 25.05.2016 in Höhe von € 31.950,51 sowie mit Beschluss vom 26.04.2016 in Höhe von € 998.070,13. Die hiergegen gerichteten Beschwerden verwarf die 4. Große Strafkammer des Landgerichts C (## Qs ##-##/16 und ## Qs ##/17) jeweils mit Beschluss vom 13.07.2016 als unbegründet. Die weitere Beschwerde der E2 AG verwarf das Oberlandesgericht L10 mit Beschluss vom 04.11.2016 auf Kosten der Beschwerdeführerin. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2017 erklärte der Vertreter der E2 AG, Rechtsanwalt M, namens und in Vollmacht der E2 AG den Auszahlungsanspruch der E2 AG aus dem Konto bei der Q4bank, Konto-Nr. #########, BLZ ######## in Höhe von € 59.700,46 an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft C, abzutreten. VI. (vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der E2 AG) Durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 26.10.2016 (## IN ###/16) wurde für die E2 AG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Sicherungsmaßnahmen hob das Amtsgericht C mit Beschluss vom 28.07.2017 auf. Zugleich bestimmte es, dass die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. C2 über das von ihm gegebenenfalls verwaltete schuldnerische Vermögen bestehen bleibe, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich sei. VII. (Adhäsionsantrag) Unter dem 30.06.2017 stellte der geschädigte Zeuge T (vgl. Fall 69 der obigen Tabelle), vertreten durch Rechtsanwalt C3, folgenden Adhäsionsantrag: 1. Der Angeklagte D2 wird verurteilt, an den Antragsteller € 467,67 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens. 3. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Als Anspruchsgrundlage nannte er einen deliktischen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2017 erkannte der Angeklagte diesen Adhäsionsantrag größtenteils an, hinsichtlich des Hauptanspruchs allerdings nur in Gesamtschuldnerschaft mit der E2 AG und hinsichtlich des Zinsanspruchs erst ab Rechtshängigkeit. VIII. (Schuldfähigkeit des Angeklagten) Während des gesamten tatrelevanten Zeitraums war bei bestehender Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. D. (Beweiswürdigung) Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben der vor der Kammer vernommenen Zeugen sowie auf dem Inhalt der verlesenen Dokumente. Im Einzelnen: Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten basieren auf dessen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Hinsichtlich der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der E2 AG und der mit dieser – nicht im juristischen Sinne, wohl aber in tatsächlicher Hinsicht – verbundenen Unternehmen stützt die Kammer ihre Feststellungen ebenfalls auf die plausiblen Schilderungen des Angeklagten, die durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen, insbesondere die jeweiligen Handelsregisterauszüge untermauert und ergänzt wurden. Auch die Position, die der Angeklagte innerhalb der E2 AG bekleidete, erschließt sich sowohl aus dessen eigenen Angaben als auch den verlesenen Urkunden. Dass seine – im Handelsregister eingetragene – Stellung als Vorstand der Aktiengesellschaft zwar im Außenverhältnis bestand, aber im Innenverhältnis durch die (nicht vor der Kammer erschienenen) Zeugen B4 und L2 ausgehöhlt wurde, ergibt sich aus dem vom Angeklagten überreichten und in der Sitzung verlesenen Treuhandvertrag, an dessen Authentizität die Kammer keine Zweifel hat. Die vom Angeklagten bezogenen Gehaltszahlungen ließen sich anhand der insoweit verlesenen Auszüge seines Privatkontos nachvollziehen. Vom Inhalt und Layout der von der E2 AG versandten Post sowie der seitens der „Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei B5“ versandten Mahnschreiben konnte sich die Kammer einen Eindruck anhand der oben abgebildeten bzw. wortgleichen Schreiben überzeugen, die während der Sitzung wiederholt in Augenschein genommen wurden. Die Fehlvorstellungen der aufgelisteten Geschädigten hat die Kammer zum einen auf Basis der glaubhaften Schilderungen der vernommenen Zeugen festgestellt. Diese Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat, haben allesamt beschrieben, aufgrund der Aufmachung der an sie gerichteten Post davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei dem Absender um eine Behörde handele. Ausschlaggebend waren dabei – so die Bekundungen der Zeugen – die Papierqualität und das jeweilige Logo. Sämtliche Zeugen beschrieben, sich mit dem Inhalt der jeweiligen Schreiben schon aufgrund ihrer Fehlvorstellung vom vermeintlich behördlichen Absender nicht näher auseinandergesetzt zu haben. Bei einigen der Zeugen kamen weitere Aspekte für die unkritische oder gar fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des bzw. der an sie adressierten Schreiben hinzu – wie etwa die eigene Arbeitsbelastung, Urlaubsabwesenheiten bzw. eine – offenbar im Handwerk verbreitetere – Aversion gegen Schriftverkehr als solchen („Papierkrieg“). Besondere Authentizität gewannen die Angaben einiger der geschädigten Zeugen, die noch zu Beginn ihrer Vernehmung vor der Kammer schilderten, ein mit dem „Bundesadler“ versehenes Schreiben erhalten zu haben und erst bei Vorhalt des Originals oder einer Kopie des an sie gerichteten Schreibens zu der Erkenntnis gelangten, das Logo zeige nicht den Bundesadler, sondern einen „anderen Vogel“. Zum anderen hat die Kammer die Fehlvorstellungen derjenigen aufgelisteten Geschädigten, die aus unterschiedlichen Gründen nicht vor der Kammer vernommen wurden, anhand des – zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten – Akteninhalts festgestellt. Konkret hat die Kammer den im allseitigen Einverständnis verlesenen Strafanzeigen und den Protokollen der polizeilichen Zeugenvernehmungen der Geschädigten entnommen, dass die jeweils geschädigten Anzeigenerstatter dem beschriebenen Irrtum über den – vermeintlich behördlichen – Absender des Schreibens und einer hiermit einhergehenden Verpflichtung zur Beantwortung und Rücksendung unterlagen. Der Zeitpunkt und die Höhe der von den aufgelisteten 133 Geschädigten an die E2 AG geleisteten Zahlungen ergab sich ebenfalls aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, die diese teils anhand der entsprechenden Überweisungsbelege untermauern konnten; im Übrigen ergaben sich die Details der Zahlungen aus den verlesenen Urkunden. Hinsichtlich des Nachtatgeschehens hat die Kammer ihre Feststellungen wiederum auf die Angaben des Geschädigten gestützt; bezüglich des Verfahrensgangs basieren die Kammerfeststellungen auf dem Inhalt der verlesenen Urkunden. E. (rechtliche Würdigung) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in gleichartiger Tateinheit in 133 Teilakten im Sinne von §§ 263 Abs. 1, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Er handelte hierbei rechtswidrig und schuldhaft. Die beschriebenen Handlungen des Angeklagten waren nicht als Täterschaft zu 133 einzelnen Betrugstaten zu werten, sondern als einheitliches Fördern einer bzw. mehrerer Straftaten Anderer. I. Das Geschäftsmodell der E2 AG war auf die Begehung zahlreicher Betrugstaten ausgerichtet. Die Gestaltung des abgebildeten Angebotsschreibens lässt den sicheren Schluss zu, dass hiermit bei dem jeweiligen Adressaten bewusst der Eindruck eines behördlichen Schreibens mit entsprechender Rücksendeverpflichtung erweckt und der Angebotscharakter des Schreibens verschleiert werden sollte, worauf die geistigen Urheber jenes Geschäftsmodells auch abzielten. Täuschungshandlung kann jede Handlung sein, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitzt und durch Einwirkung auf die Vorstellung einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum hierüber führen kann (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 263 Rdn. 14.). Allerdings gehört es nicht zum vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgut, sorglose Menschen gegen die Folgen ihrer eigenen Sorglosigkeit zu schützen (BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, Rdn. 14, zitiert nach juris). Andererseits schließen Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus. Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu – isoliert betrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, Rdn. 18, zitiert nach juris). Insoweit genügt allerdings nicht bedingter Vorsatz; vielmehr ergibt sich schon aus dem Erfordernis planmäßigen Verhaltens, dass die Annahme der Täuschung in diesen Fällen auf Seiten des Täters ein Handeln mit direktem Vorsatz voraussetzt (BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, Rdn. 15, zitiert nach juris). Dies ist in Fällen inhaltlich an sich richtiger, aber irreführender Erklärungen geboten, um strafloses – wenn auch möglicherweise rechtlich missbilligtes – Verhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation einerseits und dem Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnende und deshalb strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen durch aktive Irreführung andererseits sachgerecht voneinander abzugrenzen (BGH, aaO). Die Gestaltung des von der E2 AG versandten Angebotsschreibens ist geeignet, einen Irrtum dergestalt bei dem jeweiligen Adressaten hervorzurufen, es handele sich um ein behördliches Schreiben mit Rücksendeverpflichtung. Der hoheitliche bzw. steuerrechtliche Charakter des Schreibens wird durch das Zusammenspiel des verwendeten Logos, welches entfernt an den Bundesadler oder das Emblem der Europäischen Union erinnert, das – für behördliche Schreiben typischerweise – verwendete Umweltpapier, den verwendeten Namen „Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ bzw. „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbständigen Gewerbetreibenden“, die entsprechende Internetpräsenz unter USTID-Nr.de, die Ausführungen zu steuerrechtlichen Regelungen sowie die anonymisierte Anrede und das Fehlen einer Unterschrift suggeriert. Die Rücksendeverpflichtung des Schreibens – welches schon aufgrund seines vermeintlich behördlichen Charakters die Bereitschaft zu einer Reaktion des Adressaten in aller Regel fördern wird – wird durch das durch Schriftgröße und Fettdruck hervorgehobene Feld: „Rückantwort gebührenfrei per Fax bis (es folgt das Datum) an (es folgt eine Faxnummer)“ suggeriert, durch das die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf die gesetzte Frist gelenkt wird. In gleicher Weise wird in den Begleitschreiben eine Fristsetzung durch Fettdruck hervorgehoben. Eine Fristsetzung als solche aber beeinflusst den Empfänger dahingehend, er sei zu einer Handlung verpflichtet innerhalb des gesetzten Zeitfensters. Unterstrichen wird die in dieser Weise suggerierte Rücksendeverpflichtung zudem durch die versandten Erinnerungsschreiben, welche geeignet sind, bei dem Empfänger Druck aufzubauen. Darüber hinaus wird der jeweilige Adressat wiederholt – gestalterisch hervorgehoben – dazu aufgefordert, die in der Tabelle voreingetragenen Daten zu kontrollieren und zu ergänzen, wodurch dieser zum Handeln aufgefordert wird, was den durch vorgenannte Faktoren entstandenen Eindruck noch unterstreicht. Dass es sich tatsächlich um ein privatrechtliches, kostenpflichtiges Angebot handelt, das durch Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars angenommen wird, wird demgegenüber bewusst verschleiert. Zwar wird in der Betreffzeile des Schreibens in Fettdruck der Begriff „Eintragungsofferte“ verwendet, ferner im Betreff der Begriff „Angebot“ und es wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben „bei Annahme“ zurückgesendet und nochmals auf Richtigkeit kontrolliert werden soll. Dies allein lässt indes nicht den Schluss zu, es handele sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages. Auch im Rechtssinne kann ein Antrag nämlich den Abschluss eines beim Geschäftspartner keine Kosten verursachenden, unentgeltlichen Vertrages anbieten (LG Bonn, Urteil vom 22.08.2012, 5 S 82/12, Rdn. 11, zitiert nach juris). Der Hinweis in der ersten Längsspalte des Schreibens, dass die Erfassung der Unternehmensdaten eine nicht amtliche, kostenpflichtige Eintragung ist und dass bisher keinerlei Geschäftsbeziehung besteht, geht in dem ihm umgebenden Fließtext unter, zumal diesen Ausführungen über in keinem erkennbaren Zusammenhang stehende steuerrechtliche Regelungen – welche abermals den hoheitlichen Charakter unterstreichen – vorangehen, die geeignet sind, den Empfänger von einem weiteren aufmerksamen Lesen abzuhalten. In gleicher Weise schließt die erste Spalte des Fließtextes abermals mit steuerrechtlichen Ausführungen, die ebenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der angebotenen Leistung stehen. Bei flüchtigem Lesen entsteht daher der Eindruck, diese Spalte beschäftige sich ausschließlich mit steuerrechtlichen Regelungen. Gleiches gilt für den mit € 398,88 zzgl. MwSt. bezifferten jährlichen Veröffentlichungsbetrag, der im Fließtext der zweiten Längsspalte des Schreibens untergeht und unter der fettgedruckten Überschrift „Eintragungsdarstellung“ fehlerhaft platziert ist. Psychologisch wirksam wird zudem die in dem zweiten umrahmten Feld verwendete Formulierung „Rückantwort gebührenfrei per Fax (…)“, welche bei flüchtigem Lesen dem Empfänger suggeriert, eine Rückantwort löse keine Kosten aus; dass sich die Kostenfreiheit demgegenüber lediglich auf nicht entstehende Faxkosten bezieht, entspricht in Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Kosten nicht der Erwartungshaltung des flüchtigen Lesers. Tatsächlich wird der Empfänger auch durch Aufbau und Gestaltung des Formulars zu einem flüchtigen Lesen animiert und die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen der bereits vorhandenen Eintragungen in der Tabelle gelenkt. Denn die eingetragenen Daten und die offenen Felder, die etwa ein Drittel der Seite einnehmen, sind mit großzügigem Zeilenabstand sowie einzelnen Gliederungspunkten versehen, die Worte teilweise in Fettdruck dargestellt und, im Gegensatz zu den beiden vorangehenden, in Fließtext und Blocksatz verfassten Spalten, die sich zur Kostenpflicht verhalten, in vergrößerter Schriftgröße. Der soeben dargelegte Aufbau sowie die dargelegte Gestaltung des Formulars belegen ein Konzept, das gerade darauf angelegt ist, mit den zwar inhaltlich wahren Schreiben bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen, so dass auch die subjektive Tatseite vorliegt. Unter diesen Umständen diente der isoliert betrachtet wahre Inhalt der Schreiben lediglich als „Fassade“, um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Rücksendung des Formulars mit der Folge eines Vertragsschlusses und hieraus resultierend einer Zahlungspflicht nach außen hin als geboten erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, Rdn. 16, zitiert nach juris, für den Fall des Versendens von Angebotsschreiben unter planmäßiger Verwendung typischer Rechnungsmerkmale). II. Die beschriebenen, vorsätzlichen Täuschungshandlungen führten in allen 133 beschriebenen Teilakten zu Irrtümern der Adressaten über den behördlichen Charakter des Schreibens sowie das Bestehen einer eigenen Zahlungsverpflichtung. Die Fehlvorstellungen veranlassten die Adressaten zu den aufgelisteten Überweisungen, durch die ihnen ein Vermögensschaden entstand, weil sie weder ein Interesse an der Eintragung in das bestehende private Register hatten noch keinen Marketingeffekt feststellen konnten. Soweit die geschädigten Zeugen ihre Überweisungen erst zu einem Zeitpunkt tätigten, als sie bereits erkannt hatten, dass keine behördliche Gebührenforderung bestand, geschah dies in der Annahme einer bestehenden – irrtümlich eingegangenen – vertraglichen Zahlungsverpflichtung. Hierbei wirkte sich ursprüngliche Fehlvorstellung vom behördlichen Charakter des Schreibens im Sinne einer Realisierung der bereits zum Zeitpunkt der Rücksendung des Vertragsformulars eingetretenen, konkreten Vermögensgefährdung aus. III. Der Angeklagte war nicht Täter, sondern leistete bloß Beihilfe zu dem vorstehend beschriebenen Betrug. Er hatte keine Tatherrschaft, denn er konnte das Tatgeschehen im Rahmen seiner Absprachen mit den Brüdern L nicht planvoll lenken bzw. nach seinen eigenen Vorstellungen mitgestalten. Auch sah er sich selbst nicht subjektiv als tragende Säule des Geschäftsmodells an, sondern verrichtete in eigener Verantwortung bloß Tätigkeiten innerhalb des Druckereibetriebes. Sofern er als Vorstand der AG auftrat, geschah dies jeweils in Begleitung eines ihm von den eigentlichen Entscheidungsträgern zur Seite gestellten „Beraters“, der den Angeklagten erforderlichenfalls anwies, sämtliche Angelegenheiten in deren Sinne zu regeln. Allerdings hatte der Angeklagte volle Kenntnis vom betrügerischen Charakter des Geschäftsmodells der E2 AG, das er durchschaute und durch seine beschriebene Vorstandstätigkeit wissentlich und willentlich förderte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von März 2015 bis April 2016 war ihm aufgrund seiner Kenntnis vom (identischen) Geschäftsmodell der H2 GmbH bewusst, das die Schreiben der E2 auf die Erlangung irrtumsbedingter Geldzahlungen abzielten. Da er am 22.05.2015 als Zeuge in dem von der Staatsanwaltschaft E6 gegen den Geschäftsführer der H2 GmbH vernommen worden war, war ihm auch bewusst, dass das Geschäftsmodell dort als Betrug gewertet wurde. IV. Da die Tatbeiträge des Angeklagten allerdings darauf gerichtet waren, das betrügerische Geschäftsmodell der E2 AG insgesamt einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten, stellen sich diese als einheitlicher, mehrere der Einzeltaten fördernder Beitrag dar. Ob und inwieweit der Angeklagte an der Versendung der einzelnen Schreiben mitgewirkt hat, die zu den aufgelisteten Überweisungen geführt haben, vermochte die Kammer nicht zu klären. Insofern ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht über die beschriebenen Handlungen hinaus an der Ausführung der Einzeltaten beteiligt war. Ihm sind die – wie beschrieben gleichzeitig – geförderten Einzeltaten daher nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen, denn sie werden in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten könnten auch einem Mittäter – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt indessen ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 372-373). F. (Strafzumessung) I. Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Gemäß § 27 Abs. 2 StGB richtet sich die Strafe für den Gehilfen nach der Strafdrohung für den Täter, wobei diese nach § 49 Abs. 1 zu mildern ist. § 263 Abs. 1 StGB sieht für den Betrug einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Betruges bestimmt § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (Ziffer 1). An einem gewerbsmäßigen Handeln der hinter der E2 AG tatsächlich stehenden Hintermänner besteht kein Zweifel. Hinsichtlich der Haupttäter war daher von einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Der Angeklagte handelte selbst auch gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 28 Abs. 2 StGB, denn er erstrebte eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer in nicht unerheblichem Umfang, zumal er für seine – als Beihilfe zu wertende – Vorstandstätigkeit ein Gehalt bezog, von dem seinen Lebensunterhalt bestritt. Im Hinblick auf den Beihilfecharakter reduziert sich der Strafrahmen daher gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf einen solchen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig gezeigt hat. Er hat ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt, dabei die Genese des Geschäftsmodells beschrieben und sich überdies zu den Hintermännern der E2 AG geäußert. Aufgrund seiner Loyalität gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber, der ihm den Weg aus der Arbeitslosigkeit ins Berufsleben geebnet hat, sind dem Angeklagten diese Angaben erkennbar schwer gefallen und daher besonders hoch anzurechnen. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass sich der Angeklagte aufgrund der finanziell schwierigen Lage, in der er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit befand, zu seiner Tat hinreißen ließ. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft ist und ein Teil des auf das Geschäftskonto der E2 AG geflossenen Geldes konnte arrestiert werden, um eine Schadenswidergutmachung zu ermöglichen. Auch hat der Angeklagte den Adhäsionsantrag des Zeugen T weitestgehend anerkannt und hierdurch seine Bereitschaft gezeigt, den entstandenen Schaden nach besten Kräften wiedergutzumachen. Die Geschädigten haben es der E2 AG leicht gemacht, indem sie die – zwar auf Irrtumserregung angelegten, aber im Wortlaut nicht unwahren – Schreiben weitgehend ungelesen zum Anlass ihrer Überweisungen nahmen, obwohl man von Geschäftsleuten eine verständigere Auseinandersetzung mit dem eigenen Schriftverkehr erwartet hätte. Strafschärfend musste sich hingegen auswirken, dass aufgrund der über einen längeren Zeitraum begangenen, zahlreichen Teilakte eine erhebliche Anzahl von Personen geschädigt worden ist und der E2 AG ein großer Geldbetrag zufloss, an dem auch der Angeklagte – wenn auch in vergleichsweise geringem Umfang – partizipiert hat. Die Kammer sah unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen an. G. (Strafaussetzung zur Bewährung) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine bloße Hoffnung reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die aber zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn neben der positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch zusätzlich nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Gemessen daran konnte dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden. Zunächst ist ihm die nach § 56 Abs. 1 StGB erforderliche günstige Sozialprognose zu attestieren. Denn aufgrund seines bisherigen Lebensweges und seiner fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass er auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus sind auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Umstände gegeben, aufgrund derer ihm die Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden konnte. Dabei war zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten mit einer legalen Anstellung in der Druckerei begannen. Auch wenn sich die zunächst legale Tätigkeit im beschriebenen Sinne fortentwickelte und der Angeklagte sich aufgrund dessen – wie erkannt – strafbar gemacht hat, kam ihm innerhalb des betrügerischen Geschäftsmodells eine bloß untergeordnete Rolle zu. Hinzu kommt, dass er durch sein umfassendes Geständnis, die Aushändigung des Treuhandvertrages und sein gesamtes übriges Verhalten während der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, die Rechtsordnung zu respektieren und sich von seinem strafbaren Verhalten mittlerweile distanziert zu haben. Soweit er sich während seiner Tätigkeit für die E2 AG über die eigenen – berechtigten – Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit hinweggesetzt hat, waren es immerhin Rechtsanwälte – und damit Organe der Rechtspflege – die ihn hierzu verleiteten. H. Einziehung I. Gemäß §§ 73, 73b, 73c StGB war gegenüber der E2 AG die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von € 59.700,46 anzuordnen. § 73 StGB regelt, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter oder der Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt haben, das Gericht dessen Einziehung anordnet. Nach § 73a StGB hat das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann anzuordnen, wenn dieser die fraglichen Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt hat. Gemäß § 73b StGB richtet sich die Einziehung nach den vorstehenden Vorschriften gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn - er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat (Nr. 1), oder - ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde (Nr. 2a). Soweit die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet das Gericht nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Auf Basis der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die geschädigten Zeugen irrtumsbedingt Zahlungen vorgenommen haben, die dem Angeklagten oder seinen Hintermännern jedoch nicht unmittelbar zuflossen. Vielmehr wurden die nachfolgend aufgelisteten Zahlungen, die sich auf € 59.700,46 summieren, auf Konten der E2 AG, einer selbstständigen juristischen Person, verbucht: Fall Geschädigte(r) Datum der Zahlung gezahlter Betrag 1 L9 19.06.2015 474,67 € 2 G5 GmbH 26.11.2015 474,67 € 3 T8 14.08.2015 474,67 € 4 I4 GmbH 17.07.2015 474,76 € 5 E4 GmbH 15.07.2015 474,67 € 6 T9 UG 10.07.2015 474,67 € 7 G6 10.07.2015 474,67 € 8 X2 12.08.2015 474,67 € 9 I5 GmbH nicht bekannt 474,67 € 10 E5 21.10.2015 474,67 € 11 T10 nicht bekannt 474,67 € 12 Q2 24.03.2015 474,67 € 13 T4 21.06.2015 474,67 € 14 U6 26.05.2015 474,67 € 15 V 26.10.2015 562,53 € 16 T11 GmbH 13.04.2015 474,67 € 17 T12 13.07.2015 474,67 € 18 Q5 09.07.2015 479,67 € 19 I6 15.07.2015 150,00 € 20 G9 GmbH 23.06.2015 474,67 € 21 N2 21.08.2015 474,67 € 21 C7 16.07.2015 474,67 € 23 Dr. med. T13 27.07.2016 474,67 € 24 L13 24.02.2016 479,67 € 25 J 30.05.2015 474,67 € 26 C8 09.12.2015 474,67 € 27 B6 GmbH 25.01.2016 474,67 € 28 L14 06.01.2016 474,67 € 29 D3 29.02.2016 158,21 € 30 T14 12.10.2015 563,19 € 31 S 15.09.2015 554,88 € 32 I7 16.02.2016 474,67 € 33 S2 22.11.2015 474,67 € 34 I8 02.02.2016 99,16 € 35 M2 15.02.2016 474,67 € 36 X3 30.10.2015 558,19 € 37 U7 UG 14.09.2015 555,64 € 38 D4 14.12.2015 474,67 € 39 S3 04.12.2015 474,67 € 40 N14 UG 12.11.2015 25,00 € 41 C9 04.12.2015 474,67 € 42 F2 27.01.2016 474,67 € 43 T15 04.03.2016 553,37 € 44 X4 17.11.2015 474,67 € 45 C10 26.10.2015 474,67 € 46 X5 14.03.2016 474,67 € 47 L15 18.01.201601.02.201615.02.2016 insgesamt 148,76 € 48 E9 05.12.2016 99,16 € 49 I9 GmbH 01.03.2016 555,06 € 50 B7 15.02.2016 479,67 € 51 O3 04.03.2016 479,67 € 52 G10 28.12.2015 474,67 € 53 C11 GmbH 22.11.2015 474,67 € 54 T16 22.03.2016 302,50 € 55 M3 08.02.2016 479,67 € 56 A 11.02.2016 474,67 € 57 Prof. Dr. Q 03.12.2015 474,67 € 58 E10 UG 08.09.2015 556,77 € 59 G11 08.12.2015 474,67 € 60 I10 21.12.2015 474,67 € 61 W2 07.09.2015 297,50 € 62 G12 10.03.2015 474,67 € 63 G13 14.12.2015 474,67 € 64 Sport T3 GmbH 26.03.2015 474,67 € 65 Q6 26.01.2016 474,67 € 66 T17 und C12 nicht bekannt 474,67 € 67 X6 16.02.2016 474,67 € 68 B3 15.02.2016 474,67 € 69 T 05.01.2016 474,67 € 70 E11 11.04.2016 94,94 € 71 L16 nicht bekannt 474,67 € 72 N3 08.04.2016 474,67 € 73 G14 24.04.2016 474,67 € 74 I11 09.12.2015 479,67 € 75 N4 24.03.2015 474,67 € 76 U8 18.11.2015 474,67 € 77 N5, 23.12.2015 474,67 € 78 H3 18.04.2016 479,67 € 79 M4 19.04.2016 474,67 € 80 N6 29.01.2016 474,67 € 81 K 10.02.2016 474,67 € 82 A2 18.04.2016 474,67 € 83 T18 April 2016 474,67 € 84 Q7 April 2016 474,67 € 85 T19 11.02.2016 474,67 € 86 T20 24.11.2016 474,67 € 87 G15 11.01.2016 479,67 € 88 U9 nicht bekannt 474,67 € 89 X7 April 2016 474,67 € 90 D5 14.04.2016 474,67 € 91 C13 31.03.2016 474,67 € 92 T21 06.12.2015 474,67 € 93 N7 05.04.2016 474,67 € 94 V2 21.04.2016 474,67 € 95 L 27.04.2016 474,67 € 96 T22 12.03.2016 479,67 € 97 K2 19.04.2016 474,67 € 98 Q8 13.04.2016 474,67 € 99 Q9 nicht bekannt 398,88 € 100 S4 13.01.2016 474,67 € 101 T23 18.04.2016 474,67 € 102 K3 nicht bekannt 474,67 € 103 C14 nicht bekannt 148,76 € 104 L18 nicht bekannt 474,67 € 105 H4 18.12.2015 474,67 € 106 L19 20.04.2015 474,67 € 107 N8 nicht bekannt 474,67 € 108 W3 23.12.2015 474,67 € 109 S5 21.12.2015 474,67 € 110 N9 07.04.2016 474,67 € 111 A3 19.04.2016 474,67 € 112 Q10 04.04.2016 474,67 € 113 V3 04.12.2015 479,67 € 114 N10 28.12.2015 474,67 € 115 B8 28.12.2015 474,67 € 116 T24 17.02.2016 158,21 € 117 M5 nicht bekannt 474,67 € 118 B9 nicht bekannt 474,67 € 119 T25 01.02.2016 474,67 € 120 E12 03.04.2016 474,67 € 121 X8 29.03.2016 497,67 € 122 M6 04.01.2016 474,67 € 123 L20 12.04.2016 474,67 € 124 N11 15.03.2016 479,67 € 125 I12 T3 23.03.2016 479,67 € 126 N12 T3 20.03.2016 474,67 € 127 T26 28.04.2016, 02.06.2016 insgesamt 189,88 € 128 P 21.12.2015 474,76 € 129 C15 19.04.2015 474,67 € 130 N13 20.01.2016 474,67 € 131 F3 29.03.2016 474,67 € 132 A4 18.01.2016, 01.03.2016 insgesamt 198,32 € 133 G16 nicht bekannt 474,67 € S U M M E 59.700,46 € Die E2 AG, die die genannte Summe auf den eigenen Konten verbucht hat, kommt weder als Täterin noch als Teilnehmerin des verfahrensgegenständlichen Betruges in Betracht. Denn als juristische Person ist sie nicht imstande, die – allein von einer natürlichen Person erfüllbaren – Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB zu verwirklichen. Allerdings hat die E2 AG die aufgeführten Zahlungen durch das beschriebene betrügerische Geschäftsmodell erlangt, wobei zumindest der Angeklagte als Teilnehmer des gewerbsmäßigen Betruges jedenfalls für die Gesellschaft gehandelt hat (§ 73 b S. 1 Nr. 1 StGB). Da die Zahlung der aufgelisteten Beträge nicht Bar erfolgte und die Gesellschaft das Geld folglich nicht im Original herausgeben kann, war nach § 73c StGB die Einziehung desjenigen Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2017 hat der Vertreter der E2 AG, Rechtsanwalt M, namens und in Vollmacht der E2 AG erklärt, den Auszahlungsanspruch der E2 AG aus dem Konto bei der Q4bank, Konto-Nr. #########, BLZ ######## in Höhe von € 59.700,46 an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft C, abzutreten. Die Einziehungsentscheidung der Kammer betrifft daher nicht einen weiteren Betrag, sondern sie sichert lediglich die Durchsetzbarkeit der Auszahlung des bereits abgetretenen Auszahlungsbetrages und stellt ihren Rechtsgrund dar. Die Einziehung ist daher nur unter Anrechnung der aus der Abtretung tatsächlich erlangten Beträge vorzunehmen. II. Auf Basis der vorstehenden Erwägungen war auch die Einziehung folgender, am 31.05.2016 im Büro der E2 AG sichergestellter Gegenstände anzuordnen, die die Gesellschaft bzw. deren Entscheidungsträger (im Sinne von § 73a StGB) durch andere rechtswidrige Taten oder für diese erlangt haben: - zehn gelbe Postkisten mit Dokumenten, - zwei PC-Systeme mit Monitor, Maus und Tastatur, - ein Drucker der Marke L8, - eine G7 Box #### sowie - ein dritter Monitor mit Tastatur und Maus. J. (Adhäsionsantrag) Hinsichtlich des Adhäsionsantrages war der Angeklagte entsprechend seinem im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2017 erklärten Anerkenntnis zu verurteilen, wobei sich der Hauptanspruch in Höhe von € 467,67 jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 52 StGB ergibt. Die insoweit nur noch zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 1 ZPO. Von einer weitergehenden Entscheidung über den Adhäsionsantrag hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 4 StPO abgesehen, weil im Rahmen der Hauptverhandlung – jedenfalls in zeitlich vertretbarem Rahmen – keine nähere Klärung der Tatbeiträge Dritter bei der Begehung des Betruges zu Lasten des Adhäsionsklägers möglich war. K. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Die Kammer hat davon abgesehen, der Nebenbeteiligten E2 AG nach § 472b Abs. 1 S. 1 StPO die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten aufzuerlegen; auch hielt es die Kammer nicht für angezeigt, die der E2 AG erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472b Abs. 1 S. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.