Beschluss
36 T 669/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0720.36T669.16.00
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Leitsätze
Die Feststellungs- bzw. Beweislast trifft im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB den Staat und nicht die betroffene Gesellschaft auch für die Frage der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gemäß §§ 325, 325a HGB vor oder binnen der Nachfrist, wobei die Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast trifft. Erhebliche Zweifel gehen damit zu Lasten des Staates und führen ggf. zur Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 13.12.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.11.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellungs- bzw. Beweislast trifft im Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB den Staat und nicht die betroffene Gesellschaft auch für die Frage der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung gemäß §§ 325, 325a HGB vor oder binnen der Nachfrist, wobei die Gesellschaft eine sekundäre Darlegungslast trifft. Erhebliche Zweifel gehen damit zu Lasten des Staates und führen ggf. zur Aufhebung der Ordnungsgeldentscheidung. Auf die Beschwerde vom 13.12.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.11.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das C hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12.08.2016, zugestellt am 16.08.2016, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das C hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 28.11.2016 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Gegen die ihr zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.12.2016 (Eingang beim C) Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 15.12.2016 hat das C der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht C2 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat am 17.08.2016 die Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 eingereicht. Sie behauptet, dass sie zusammen mit diesen Unterlagen auch die Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 eingereicht habe, dessen Inhalt ansonsten identisch gewesen sei. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.11.2016 ist begründet. Da in der Akte kein Zustellungsnachweis hinsichtlich der Ordnungsgeldentscheidung zu finden war, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch fristgerecht eingelegt worden ist, also dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin zu einer Zustellung vom 03.12.2016 zutreffend ist. Die Ordnungsgeldentscheidung war aufzuheben, da nicht zu widerlegen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 17.08.2016 die in Rede stehende Veröffentlichungspflicht gemäß § 325 HGB zum Stichtag 30.09.2014 vollständig erfüllt hat. Die Feststellungslast für die fehlende Erfüllung liegt nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beim Staat und nicht bei der betroffenen Gesellschaft . Zweifel gehen zu Lasten des Staates und nicht der Gesellschaft. Diese Grundsätze sind hier einschlägig, weil das Ordnungsgeld nach § 335 HGB nach ständiger Rechtsprechung teilweise eine Straffunktion erfüllt (neben der Beugefunktion). Soweit in einzelnen Entscheidungen des LG C zu § 335 HGB teilweise die Rede davon ist, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nach § 335 HGB nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Gesellschaft liege, ist dem nicht zu folgen, da dies die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (§§ 362 ff. BGB) sind, die hier gerade nicht einschlägig sind aufgrund der Straffunktion des Ordnungsgeldes. Die teilweise Anwendbarkeit des FamFG (§ 335 Abs. 2 HGB) ändert hieran nichts. Richtig ist allein, dass der Gesellschaft aufgrund der Anwendbarkeit des FamFG anders als sonst im Strafrecht eine (hohe) sekundäre Darlegungslast obliegt, die faktisch kurz vor der Schwelle zur Glaubhaftmachungslast steht, so dass insbesondere die substanzlose Behauptung, dass man die Offenlegungsverpflichtung vor oder binnen der Nachfrist (irgendwann, irgendwie) erfüllt habe, nicht reicht. Bei unzureichendem Vortrag kann die fehlende Erfüllung vor oder binnen der Nachfrist als zugestanden bzw. bewiesen angesehen werden. Bei einem hinreichend konkreten Vortrag muss indes (im negativen Sinne) festgestellt werden, dass die vorgetragene Erfüllung vor oder binnen der Nachfrist nicht stattgefunden hat. Sofern dies nicht hinreichend sicher festzustellen ist, muss im Zweifel von einer erfolgten Erfüllung vor oder binnen der Nachfrist ausgegangen werden, womit der Ordnungsgeldtatbestand nicht erfüllt ist. So liegt der Fall hier. Es ist nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 17.08.2016 nicht die in Rede stehenden Rechnungslegungsunterlagen zum 30.09.2014 elektronisch beim C3 eingereicht hat, womit sie ggf. ihre Offenlegungsverpflichtung binnen der sechswöchigen Nachfrist seit dem 16.08.2016 erfüllt hätte. Der entsprechende Sachvortrag der Beschwerdeführerin ist nicht mit der hinreichenden Sicherheit zu widerlegen. Zwar hat der C3 auf konkrete Nachfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 17.07.2017 nochmals mitgeteilt, dass eine den Abschlussstichtag 30.09.2014 betreffende Einreichung erst für den 13.12.2016 festzustellen sei, also dass auch keine Einreichung vom 17.08.2016 zusammen mit der Einreichung der Liquidationseröffnungsbilanz zum Abschlussstichtag 01.10.2014 oder als separater Auftrag festgestellt werden könne. Damit steht allerdings nur fest, dass der C3 nicht verifizieren kann, dass am 17.08.2016 als Bestandteil des tatsächlich an diesem Tag eingegangenen elektronischen Auftrags (Nr. ###########) auch die Rechnungslegungsunterlagen zum 30.09.2014 eingereicht worden sind. Diese Stellungnahme belegt indes nicht darüber hinaus (im negativen Sinne) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass am 17.08.2016 mit der Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 nicht auch diejenige zum 30.09.2014 mit eingereicht worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der C3 bei einem einzelnen Auftrag standardmäßig davon ausgeht, dass die Unterlagen sich auch nur auf einen Abschlussstichtag beziehen, was in aller Regel auch zutreffend ist (und weshalb das Vorgehen des von der Beschwerdeführerin beauftragten Steuerberaters ggf. sehr ungeschickt bzw. unzweckmäßig war). Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass den ggf. zusätzlich für einen weiteren Stichtag eingereichten Unterlagen keine Beachtung geschenkt worden ist und dass diese Unterlagen bei der Verfassung der Stellungnahme dem C3 im Einzelnen auch nicht mehr vorlagen (nach erfolgter Veröffentlichung). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der C3 noch heute im Nachhinein hinreichend belastbar die Frage beantworten kann, ob in den am 17.08.2014 eingereichten Unterlagen zusätzlich auch diejenigen zum 30.09.2014 enthalten waren. Für die Bejahung der fehlenden Erfüllung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit reicht die Stellungnahme daher nicht aus. Indiziell spricht dabei auch für die Darstellung der Beschwerdeführerin der sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zugang der Androhungsverfügung am 16.08.2016 und der Einreichung von Unterlagen am 17.08.2016. Es hätte kaum einen plausiblen Grund gegeben, am 17.08.2016 parallel zur Einreichung der Liquidationseröffnungsbilanz zum 01.10.2014 nicht auch die quasi inhaltsgleiche zum 30.09.2014 einzureichen. Für die Erfüllung der Pflicht aus § 325 HGB reicht eine solche ggf. objektiv erfolgte Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form beim C3 aus. Eines separaten Auftrags bedurfte es nicht zwingend. Folglich ist die fehlende Erfüllung der Pflicht aus § 325 HGB nicht bewiesen; das festgesetzte Ordnungsgeld war aufzuheben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Die Frage der Feststellungs- bzw. Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nach §§ 325, 325a HGB ist bisher nicht abschließend geklärt.