Urteil
3 O 570/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0714.3O570.16.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 29.08.2010 beantragten die Kläger nach Vermittlung durch die G N unter Verwendung von Formularen der Beklagten die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens über 210.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 3,34 % p.a. effektiv bei einer Sollzinsbindung bis zum 30.09.2030. Die Beklagte bestätigte die grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensgewährung unter dem 16.09.201 zu der Hauptdarlehens-Nr. ##########. In der zum Vertrag gehörenden Widerrufsbelehrung heißt es u.a. wie folgt: „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zu Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 19,19 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Im Anschluss an die Belehrung heißt es nach Ausführungen zum Widerrufsrecht bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern weiter: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“ Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die von den Klägern in Kopie zur Akte gereichte Fassung der Vertragsunterlagen (Anlage K1), Blatt # bis ## d. Akte, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.09.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen und forderten eine schriftliche Bestätigung über die „Anerkennung“ ihres Widerrufs. Die Beklagte verhielt sich hierzu nachfolgend ablehnend. Die Kläger erachten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Hamburg vom 19.09.2016 (325 O 42/16) für nicht ordnungsgemäß. Ihr Erklärungsgehalt werde durch die der Belehrung nachfolgenden Ausführungen zur Bindung des Darlehensnehmers an seinen Darlehensantrag „entwertet“. Die Kläger beantragen nach Änderung der Klage, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer: ########## vom 29.08.2010 durch Widerruf vom 30.09.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, wobei der Ablösebetrag zum 05.05.2017 149.246,96 EUR beträgt, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.301,82 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht sich zur Rückabwicklung nicht verpflichtet. Sie rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrages und erachtet die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Bindefrist nicht verwirrend. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag infolge des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärungen in ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 - 6 U 296/14) Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) umgewandelt hat und der sich daraus ergebende Ablösebetrag 149.246,96 EUR nicht übersteigt. Das den Klägern gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB, jeweils in der Fassung vom 29.07.2009 (im Folgenden: a.F.), zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits erloschen, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine klar und verständlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die ihm einschließlich der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB, jeweils in der Fassung vom 29.07.2009 (im Folgenden: a.F.), seine Rechte deutlich macht (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 549/14; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15). Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15; Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Gemessen an diesem Maßstab begegnet die verwendete Widerrufsbelehrung keinen Bedenken, insbesondere verstößt diese nicht gegen das Verständlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Einer Aufzählung der gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitzuteilenden Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. bedarf es in der Belehrung über Widerruf und Folgen nicht, da dem Verbraucher eine Lektüre des Gesetzestextes zumutbar ist (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15; OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2016 - 13 U 103/14). Die Belehrung über das den Darlehensnehmern zustehende Widerrufsrecht wird auch nicht durch die der Belehrung nachfolgenden Ausführungen zur Bindefrist missverständlich. Weder ist die Einräumung einer Bindungsfrist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf die Widerrufsfrist zu verwirren, noch ist darin ein Unterlaufen der Widerrufsfrist zu sehen. Für den verständigen Leser bestehen keine Zweifel, dass die Regelung zur Verbindlichkeit des Antrags einen gänzlich anderen als denjenigen Zeitraum und Sachverhalt betrifft, für den das Widerrufsrecht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2015 - 13 W 33/15; LG Bonn, Urt. v. 06.03.2017 - 17 O 156/16; Urt. v. 18.10.2016 - 3 O 207/16). Dass es sich vorliegend um völlig unterschiedliche Fristen handelt, ist für den durchschnittlichen Verbraucher auch optisch erkennbar, da der Hinweis betreffend die Verbindlichkeit des Antrages und die Bindungsfrist von der Widerrufsbelehrung durch einen Seitenumbruch deutlich abgegrenzt ist und beide Teile jeweils mit einer eigenen Unterschrift versehen werden. Letztlich handelt es sich bei der Bindungsfrist um eine für den am Vertragsabschluss interessierten Darlehensnehmer bei Zustandekommen des Vertrages im Antragsverfahren relevante und lediglich vorteilhafte Regelung, da sie eine zügige Bearbeitung durch den Vertragspartner gewährleistet und den Darlehensnehmer nicht unzumutbar lange an seinen Antrag bindet. Vielmehr ermöglicht sie es dem Darlehensnehmer, im Falle einer ausbleibenden zeitnahen Reaktion der Bank anderweitige Angebote nach Ablauf der Bindungsfrist abzugeben oder anzunehmen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 95.000,00 EUR