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Urteil

1 O 351/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0630.1O351.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit 2002 Eigentümer des unterhalb von Schloss E an einem Hang gelegenen Grundstücks Gemarkung L, Flur ##, Flurstück ### (vormals Flurstück ##; vgl. Grundbuchauszug Anlage K1 = Bl.# – ## d.A.; Lageplan Anlage K2 = Bl.## d.A.). Voreigentümer dieses Grundstückes war der Vater des Klägers. Die Beklagte ist seit 2015 Eigentümerin des Nachbargrundstücks Gemarkung L, Flur ##, Flurstück ###, auf dem sich die Schloss- und Gartenanlage von Schloss E befindet (vgl. Grundbuchauszug Anlage K3 = Bl.## – ## d.A.). Voreigentümerin dieser Immobilie war die Stadt L. Schloss E wurde mit Bescheid vom 13.01.1986 in die Denkmalliste der Stadt L eingetragen, der Landschaftspark unterhalb der L mit Bescheid vom 05.08.1985. Die Schlossmauer von Schloss E überquert das Grundstück des Klägers im oberen Bereich (vgl. Lageplan, aaO.). In den Jahren 2010 bis 2012 führte die Stadt L an der Schlossmauer Arbeiten durch, deren Ausmaß und Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Die Arbeiten erfolgten weder in Kenntnis noch mit Zustimmung des Klägers. Im Januar 2013 kam es zu einem Hangrutsch unterhalb der Schlossmauer, der sich auf dem Grundstück des Klägers fortsetzte. Hierüber informierte die Stadt L dem Liegenschaftsverwalter des Klägers im März 2013 (vgl. E-Mail vom 04.03.2013, Anlage K4 = Bl.## d.A.). Der Kläger ließ daraufhin von einem öffentlich bestellten Vermesser einen aktuellen Lageplan vom 09.04.2013 (Anlage K5 = Bl.## d.A.) erstellen. Ferner leitete der Kläger deshalb ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht C – # OH ##/13 – ein. In diesem noch nicht beendeten Beweisverfahren wurde sachverständig festgestellt, dass von der Schlossmauer Gefahren ausgehen, dass sich dort erhebliche Risse gebildet haben und dass ein Abrutschen auf das Grundstück des Klägers droht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2016 (Anlage K6 = Bl.## – ## d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur schnellstmöglichen Einleitung von Sicherungsmaßnahmen auf, die ein Abreißen des Mauerwerks der Schlossmauer verhindern. Hierauf antworteten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass (weitere) Sicherungsmaßnahmen derzeit nicht veranlasst seien (Anlage K7 = Bl.## d.A.). Die Stadt L nahm den Kläger als Zustandsstörer in Anspruch und verfügte unter Androhung der Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung eine Hang- / Mauersicherung. Hiergegen wehrte sich der Kläger, die Verfahren sind vor den Verwaltungsgerichten anhängig. Die Ersatzvornahme wurde durchgeführt. Der Kläger behauptet, ihm sei erstmals nach Erhalt des Lageplans vom 09.04.2013 bewusst geworden, dass die Schlossmauer sein Grundstück überquere. Denn es handele sich – was zwischen den Parteien unstreitig ist – um ein kleines, unbedeutendes, wild bewachsenes Hanggrundstück. Er behauptet ferner, die Schlossmauer sei in den Jahren 2010 bis 2012 neu errichtet worden. Zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs hätte die Schlossmauer auf seinem Grundstück nicht existiert. Es hätten laut Zustandsbeschreibung des Architekten vom 16.08.2010 (Anlage K7 = Bl.## d.A.) lediglich Fundamentstücke und Absperrungen in Form von Wildschutzzäunen bestanden, aber keine Mauer. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihrem Grundstück (Amtsgericht L, Gemarkung L, Blatt ####, Flur ##, Flurstück ###) anteilig über sein Grundstück (Amtsgericht L, Gemarkung L, Blatt ##, Flur ##, Flurstück ###) verlaufende Schlossmauer zu beseitigen; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Rückbau der Schlossmauer auf seiner Parzelle (wie im Klageantrag zu 1.) zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Schlossmauer sei bereits mit dem demselben Verlauf wie heute in den Jahren 1882 bis 1884 errichtet worden. In den Jahren 2010 bis 2012 seien nur die ersten 71 bis 72 Meter der Mauer bis zur talseitigen Abknickung saniert worden. Bereits vor der Sanierung sei die Schlossmauer auf dem Grundstück des Klägers vorhanden gewesen (Lichtbilder Anlagen B2 und B3 = Bl.### – ### d.A.). Die in der klägerseits zitierten Beschreibung des Architekten vom 16.08.2010 aufgeführten Fundamentstücke und Absperrungen beträfen nicht das Grundstück des Klägers. Dem Kläger sei der Verlauf der Mauer seit langem bekannt. Die Beklagte behauptet ferner, die Schlossmauer sei denkmalgeschützt, da sie unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtensembles Schloss E sowie des dazugehörigen Landschaftsparks sei. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Entfernung der Umfassungsmauer sowohl in Teilen als auch im ganzen könne deshalb nicht erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen und Lichtbilder Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.06.2017 (Bl.### – ###R d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in ihrem Hauptantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Auch das hilfsweise verfolgte Klagebegehren ist nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung der sich auf seinem Grundstück befindenden Schlossmauer. Der Klageanspruch ergibt sich weder aus den §§ 1004 Abs.1 Satz 1, 903 Satz 1 BGB noch als Schadenersatzanspruch aus den §§ 823 Abs.1, 249f. BGB. a) Ansprüche gegen die Beklagte als Handlungsstörerin (vgl. § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB) kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die Immobilie Schloss E nebst Park- und Gartenanlage erst im Jahre 2015 als Eigentümerin erworben und seitdem keine baulichen Veränderungen an der Schlossmauer vorgenommen oder veranlasst hat, die eine Eigentumsstörung des Klägers begründen könnten (vgl. nur Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1004 Rd.15ff.). Für etwaige Beeinträchtigungen durch das Handeln der Stadt L als Rechtsvorgängerin haftet die Beklagte grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 232). b) Einem Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte als Zustandsstörerin steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beseitigung der Schlossmauer nach dem Denkmalschutzrecht des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt ist. Die hieraus folgende und auch den Kläger treffende öffentlich-rechtliche Duldungspflicht schließt gemäß § 1004 Abs.2 BGB den Beseitigungsanspruch aus (vgl. auch Palandt/Herrler, aaO., § 1004 Rd.39). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Mauer an den Rechtswirkungen der unstreitig erfolgten Eintragungen von Schloss E sowie des Landschaftsparks in die Denkmalliste der Stadt L teilnimmt. Die Zeugin G hat diese Frage anhand der von ihr studierten denkmalschutzrechtlichen Akten, der Historie der Entscheidungen über die Eintragungen in die Denkmalschutzliste, der Topografie des Gesamtobjektes sowie der konkreten behördlichen Verfahrensweisen und Entscheidungskriterien in allen Punkten einleuchtend und damit glaubhaft bejaht. Damit bedarf es für die Beseitigung von Bau- oder ortsfesten Bodendenkmalen der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (§ 9 Abs.1 lit. a) DSchG NW), deren Erteilung Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 9 Abs.2 lit. a) DSchG NW; vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 15.06.2005 – 3 K 2042/03 = NJOZ 2006, 793ff. m.w.N.). Schon die fortbestehenden Gründe, die zu der Einstufung von Schloss E nebst Landschaftspark und der diesen umgebenden Schlossmauer als Denkmal geführt haben, führen bei einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung zu diesem Ergebnis. Die entsprechenden Anknüpfungstatsachen hat die Zeugin G auch insoweit glaubhaft bestätigt. Die klare Einschätzung der Zeugin, dass die Beseitigung denkmalschutzrechtlich „definitiv“ abzulehnen sei, entspricht deshalb der Rechtslage. Ein die Beseitigung verlangendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 9 Abs.2 lit. b) DSchG NW (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 15.06.2005, aaO.) ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zu Recht hat die insoweit gleichsam sachkundige Zeugin G auf die gegenüber der Beseitigung mildere Maßnahme einer Grundstücksübertragung oder eines privat-rechtlichen Tausches verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beseitigung der Mauer, insbesondere des streitgegenständlichen Teilstückes, aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten wäre, liegen nicht vor. Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (dort S.4) und in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 13.05.2016 sprechen lediglich von Sicherungsmaßnahmen, um ein Abreißen und Abrutschen der einsturzgefährdeten Mauer zu verhindern. Schon diese gegenüber einer Beseitigung milderen Sicherungsmaßnahmen hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2016 (Anlage K7) als nicht erforderlich angesehen. c) Schließlich steht auch die dingliche Rechtslage an dem streitgegenständlichen Teil der Schlossmauer einem Beseitigungsanspruch des Klägers entgegen. Denn würde sich das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück gemäß den §§ 94 Abs.1 Satz 1, 905 Satz 1, 946 BGB nach dem Grundsatz der lotgerechten Teilung auch auf das Eigentum an dem sein Grundstück überquerenden Teil der Schlossmauer erstrecken (vgl. Fritzsche in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, 41. Edit. 2016, § 94 Rd.12 und Rd.13; MüKo/Brückner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 912 Rd.39; Palandt/Herrler, aaO., § 912 Rd.15 und Rd.18 jeweils m.w.N. zum Streitstand), so bestünde keine Beseitigungspflicht der Beklagten. Dies folgt daraus, dass die Eigenschaft der Beklagten als Zustandsstörerin im vorliegenden Fall nur mit ihrer Eigentümerstellung begründet werden könnte (vgl. oben 1.a) sowie Palandt/Herrler, aaO., § 1004 Rd.19ff.). Stünde der streitgegenständliche Mauerabschnitt demgegenüber aufgrund eines berechtigten Überbaus im Sinne von § 912 Abs.1 BGB im Eigentum der Beklagten (vgl. BGH, NJW 1990, 1791, 1792; MüKo/Brückner, aaO., § 912 Rd.38), so hätte der Kläger gleichsam diesen berechtigten Überbau auf sein Grundstück zu dulden, eine Beseitigung wäre mithin gemäß § 1004 Abs.2 BGB ausgeschlossen (vgl. MüKo/Brückner, aaO., § 912 Rd.35). Gleiches würde im Falle eines sogenannten Eigengrenzüberbaus der Beklagten gelten, etwa infolge einer nachträglichen Grundstücksteilung (vgl. BGH, NJW 2008, 1810, 1811 Rd.12 ff.). Die Frage, ob eine historische Schlossmauer als Gebäude im Sinne von § 912 Abs.1 BGB angesehen werden kann (bejahend OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2017 – 1 U 744/16 = BeckRS 2017, 101340 Rd.20f. für eine Mauer von 80 m Länge und 2,50 m Höhe als „Denkmalschutz-Ensemble“; tendenziell bejahend auch BGH, NJW 2015, 2489, 2491f. Rd.28 ff.), bedarf hier folglich keiner Entscheidung. 2. Für den Hilfsantrag des Klägers auf Duldung eines von ihm vorzunehmenden Rückbaus sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer möglichen Anspruchsgrundlage nicht (schlüssig) dargelegt. Im Übrigen stehen der auch teilweisen Beseitigung der Schlossmauer aus den eingangs unter 1.b) im Einzelnen dargestellten Erwägungen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Eine Pflicht der Beklagten zur Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens des Klägers besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 15.000,00 €,