Urteil
10 O 241/16
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0411.10O241.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über das Bestehen eines privaten Rentenversicherungsvertrages. Der Kläger schloss mit Wirkung zum 00.00.1998 mit der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ###### und einer vereinbarten Beitragszahlung von monatlich 70,40 EUR bei einer Vertragslaufzeit von 19 Jahren sowie einer seinerzeit kalkulierten Kapitalabfindung von 37.921,00 EUR. Über das Versicherungsverhältnis schloss der Kläger unter dem 03.09.2009 einen als „VERTRAG 1 - ###“ bezeichneten schriftlichen Vertrag mit der A GmbH als Rechtsvorgängerin der C GmbH über die Veräußerung der Rentenversicherung, wobei der Kläger als „Verkäufer“ und die B GmbH als „Käufer“ bezeichnet wurden. Unter der Rubrik „Guthaben/Rückkaufwert“ wurden im Rahmen des Vertragsdokuments 14.500,00 EUR angegeben. Als Kaufpreis vereinbarten der Kläger und die B GmbH einen Betrag von 29.000,00 EUR, welcher nach acht Jahren fällig sein sollten. Der Vertrag enthält eine Klausel mit dem Wortlaut: „Der Verkäufer verkauft gemäß den umseitigen AGB’s oben genannten Vertrag an den Käufer und tritt mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Ansprüche an den Käufer ab.“ Abgesetzt findet sich auf derselben Seite folgender Text: „Sollte das von der Versicherung an den Käufer ausgezahlte Guthaben nicht den oben genannten Betrag in Höhe von 14.500,00 Euro entsprechen, soll der Kaufvertrag dennoch gültig bleiben, jedoch der Kaufpreis angepasst werden. Der Kaufpreis errechnet sich in diesem Fall nach dem tatsächlichen ausgezahlten Guthaben. (…)“. Unter dem gleichen Datum schlossen der Kläger und die D AG in Bezug auf die Rentenversicherung auch eine mit „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“ überschriebene Vereinbarung. Mit Schreiben vom 07.09.2009 teilte die A GmbH der Beklagten unter Beifügung des von ihr und dem Kläger unterzeichneten Dokuments mit der Überschrift „Anzeige der Abtretung einer bestehenden Versicherungspolice“ mit, dass der Kläger sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an sie veräußert habe. Die Beklagte teilte der A GmbH mit Schreiben vom 29.09.2009 mit, dass die Abrechnung des Versicherungsvertrages einen Überweisungsbetrag von 13.826,52 EUR ergebe. Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2009 erklärte die A GmbH gegenüber der Beklagten die Kündigung der Rentenversicherung und forderte die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens auf ihr bei der E Bank F geführtes Konto mit der Kontonummer ####### und der Bankleitzahl ######## auf. Die Beklagte kam dem Ersuchen nach. Mit Beschluss vom 00.00.2015 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 09.03.2016 den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien zu bestätigen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 03.03.2016 ab. Der Kläger ist der Ansicht, die mit der A GmbH geschlossenen Vereinbarungen seien nichtig, weshalb das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten fortbestehe. Die Nichtigkeit ergebe sich insbesondere wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG und § 3 Abs. 1 RDG. Aus diesem Grund müsse der Kläger auch eine etwaige Abtretungsanzeige gegenüber der Beklagten nicht gemäß § 409 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Indem die Beklagte eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis hätte bemerken müsse, sei sie jedenfalls zur Wiederherstellung des Versicherungsverhältnisses verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer ###### unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der C GmbH (vorherige Firma: A GmbH) erloschen ist; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer ###### mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die tatsächlichen Voraussetzungen der angeführten Verbotsnormen seien nicht erfüllt. Darüber hinaus bezöge sich eine etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfte allenfalls auf den schuldrechtlichen Vertrag, nicht aber auf die dingliche Übertragung der Rechte aus den Lebensversicherungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere wird die Klage von einem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers getragen, da die Beklagte das Bestehen der streitgegenständlichen Lebensversicherungen negiert. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann aus keiner ersichtlichen Rechtsgrundlage die begehrte Feststellung verlangen, da der betroffene Lebensversicherungsvertrag durch die mit Schreiben vom 18.09.2009 erklärte Kündigung der A GmbH gegenüber der Beklagten wirksam beendet wurde. Die Kündigung der A GmbH muss der Kläger jedenfalls gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB gegen sich gelten lassen. Gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Gläubiger die Abtretung einer Forderung ungeachtet ihrer Wirksamkeit gegen sich gelten lassen, wenn er dem Schuldner die Abtretung angezeigt hat. Dieselbe Wirkung hat gemäß § 409 Abs. 1 S. 2 BGB eine von dem Gläubiger über die Abtretung ausgestellte Urkunde, wenn sie dem Schuldner von dem in der Urkunde benannten neue Gläubiger vorlegt wird. Bei der von dem Kläger und der A GmbH am 03.09.2009 unterzeichneten Vereinbarungen über die Übertragung einer Rentenversicherung handelt es sich um eine solche schriftliche Erklärung und damit um eine Urkunde, die eine Abtretung sämtlicher Rechtspositionen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherung an die A GmbH zum Inhalt hat. Diese Urkunde hat die A GmbH der Beklagten auch im Zuge der Kündigungen vom 03.09.2009 vorgelegt. Gründe, die zu einer einschränkenden Auslegung des § 409 Abs. 1 BGB zugunsten des Klägers und zulasten der Beklagten führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Rechtswirkung dieser Vorschrift keine Unwirksamkeit der mit Vereinbarung vom 03.09.2009 erfolgten Abtretung entgegen. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 409 Abs. 1 BGB, der darin besteht, das Vertrauen des Schuldners des abgetretenen Anspruchs sowohl in die unmittelbaren (Satz 1) als auch in die mitgeteilten schriftlichen (Satz 2) Abtretungsanzeigen seines Gläubigers zu schützen. Einschränkungen der Rechtswirkung des § 409 Abs. 1 BGB können hiernach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der von dem Gläubiger durch eigene Erklärung gesetzte Rechtsschein diesem letztlich nicht zurechenbar ist. Die bloße Nichtigkeit der in Frage stehenden Abtretung genügt hierzu allerdings nicht, da sich die Wirkung des § 409 BGB gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 BGB neben tatsächlich nicht erfolgten Abtretungen ausdrücklich auch auf unwirksame Abtretungen bezieht. Erforderlich ist demnach, dass der Gläubiger im Hinblick auf die betroffene Forderung generell nicht zur Verfügung befugt ist. Denn § 409 Abs. 1 BGB soll allein über eine fehlende Verfügung, nicht aber über die fehlende Verfügungsbefugnis des Gläubigers hinweghelfen (BGH NJW-RR 2012, 1130 [1131]). Verstöße gegen Verbotsgesetze, wie sie der Kläger anführt, können demgegenüber gemäß § 134 BGB allenfalls dazu führen, dass eine Rechtsübertragung nichtig, das heißt unwirksam ist. Auf die generelle Befugnis des Rechtsinhabers, seine Position zu übertragen, hat § 134 BGB hingegen keinen Einfluss. Darüber hinaus ist fraglich, für die Entscheidung des Rechtsstreits aber unerheblich, ob etwaige Verstöße der Verträge vom 03.09.2009 gegen Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB überhaupt auf die Ebene der Rechtsübertragung durchschlagen oder sich allein auf die kaufvertraglichen Elemente der Vereinbarungen beschränken. Eine Entscheidung dieser Frage kann letztlich auch deshalb dahinstehen, da die Vereinbarungen vom 03.09.2009 unbeschadet der hier einschlägigen Rechtswirkung des § 409 Abs. 1 BGB keinen Verstoß gegen Verbotsgesetze mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB begründen. Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG folgt dies bereits daraus, dass sich das in dieser Vorschrift niedergelegte Verbot entgegen den Anforderungen des § 134 BGB nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend eine Strafbarkeit (§ 54 Abs. 1 KWG) nur auf Seiten dieser Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerberechtliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot, Bankgeschäfte ohne Erlaubnis auszuführen, nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll (BGH NJW 2011, 3024 [3025]). Im Hinblick auf §§ 3, 6 Abs. 2 RDG fehlt es einem etwaigen Verstoß bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen Rechtsdienstleistung. Insbesondere erfüllen die Vereinbarungen vom 03.09.2009 nicht den Tatbestand einer Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, da die von der A GmbH beabsichtigte und letztlich durchgeführte Einziehung der Forderungen aus dem Rentenversicherungsvertrag entgegen den Anforderungen dieser Vorschrift zumindest nicht als eigenständige Geschäfte zu betrachten sind. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG setzt voraus, dass es sich bei der Forderungseinziehung um die eigentliche berufliche Tätigkeit des Einziehenden handelt ( Weth , in: Henssler/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 2 RDG, Rn. 52). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Vereinbarungen vom 03.09.2009 ging es der A GmbH indes nicht darum, aus der Dienstleistung „Forderungseinzug“ Gewinn in Form von Entgelten zu generieren, sondern aus dem eingezogenen Geld als solchem Gewinn zu schöpfen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass der vereinbarte Erwerbspreis der Forderungen aus dem Rentenversicherungsvertrag oberhalb des damaligen Nennwerts vereinbart wurde und es somit vereinbarungsgemäß an einem unmittelbaren Entgelt für die Forderungseinziehung als solcher fehlt. Wegen der Wirksamkeit der Abtretung der Rentenversicherung an die A GmbH hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Wiederherstellung des Versicherungsvertrages. In Ermangelung des von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist auch der von ihm erhobene Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht gegeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.336,80 EUR festgesetzt.