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Beschluss

10 O 384/16

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0405.10O384.16.00
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Tenor

1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Beschluss    der Kammer vom 11.10.2016 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR festgesetzt.

2. Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 10%, der Gläubigerin zu 90% auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Beschluss der Kammer vom 11.10.2016 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR festgesetzt. 2. Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 10%, der Gläubigerin zu 90% auferlegt. Gründe: Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist begründet, da der Antragsgegner schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Beschlussverfügung der Kammer vom 11.10.2016 zuwidergehandelt hat. Zur Begründung des Vollstreckungsantrages erhebt die Antragstellerin den Vorwurf, dass der der Antragsgegner auch nach Zustellung des Beschlusses vom 11.10.2016, am 13.10.2016, fortgesetzt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe, indem er im Internet unter „http://www.cdu-bayern.org/“ auftrete und unter dieser Internetadresse einen Gründungsaufruf für eine neue Partei mit dem Parteinamen “Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ veröffentlicht habe. Ob ein Handeln eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Dabei werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Handlungsformen erfasst (BGH GRUR 2010, 156 – Eifel-Zeitung). Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht. Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (LG Köln, Beschluss vom 06. Mai 2016 – 31 O 196/14 SH II –, Rn. 3, juris). Die Verwendung des Namens der Antragstellerin als unterscheidungskräftiger Bestandteil einer unstreitig vom Antragsgegner genutzten Domain fällt in den Kernbereich des Unterlassungsgebots aus der einstweiligen Verfügung. Im Zeitraum von der Zustellung der Beschlussverfügung am 13.10.2016 durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift an den Antragsgegner bis zur Absendung der mit dem Auftrag zur Löschung sämtlicher Inhalte verbundene Kündigungserklärung mit Datum vom 09.11.2016 (Bl. 71 GA) hat der Antragsteller dem Verbot schuldhaft, mindestens leicht fahrlässig, zuwidergehandelt. Die Zustellung ist durch Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers beim Amtsgericht Amberg E nachgewiesen. Zwar hat die Antragstellerin die Zustellungsurkunde und das mit ihr verbundene Schriftstück nicht im Original vorgelegt. Dies war indes auch nicht erforderlich, da der Antragsgegner die Richtigkeit ihres Inhalts nicht weiter qualifiziert bestritten hat. Der Antragsgegner hätte zumindest darlegen müssen, ob er am 13.10.2016 überhaupt ein Schriftstück persönlich zugestellt erhalten hat und worum es sich dabei gegebenenfalls gehandelt hat, wenn nicht um den Beschlusses vom 11.10.2016. Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung war der Antragsgegener gehalten, unverzüglich hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich waren; hierzu gehörte auch den Weiterbetrieb der o.g. Internetadresse unter Verwendung des Namens der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Die Erfassung des Verbotsinhalts war bezogen auf die Verwendung der Kurzbezeichnung „CDU“ auch ohne anwaltliche Hilfe unmittelbar verständlich. Deren Beachtung bedurfte keiner weitergehenden Prüfung oder Interpretation. Den Antragsgegner traf mit Zustellung wegen der Unterlassungsverpflichtung eine besondere Kontrollobliegenheit, ob eine Löschung der Domain unter dem Namen CDU tatsächlich erfolgt ist, so dass auch die vorgelegte „nochmalige“ Kündigung mit Datum vom 09.11.2016 für sich genommen nicht ausreicht, den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Soweit der Schuldner einwendet, das Verbot verstoße gegen die gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und der politischen Willensbetätigung, kann dies im Ordnungsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Verfahren nach § 890 ZPO ist in objektiver Hinsicht lediglich zu prüfen, ob eine Handlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt. Demgegenüber ist die Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln vorbehalten. Insbesondere dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, den Streit aus dem Erkenntnisverfahren einfach fortzusetzen (vgl. nur OLG Köln OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 6 W 40/08 – juris). Der Höhe nach hält die Kammer entgegen der Auffassung der Gläubigerin, welche ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR für gerechtfertigt erachtet, ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ausreichend zu ahnden. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass dessen Höhe angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners genügend Druck auf diesen auszuüben geeignet ist, um ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Bemessung des festzusetzenden Ordnungsgeldes hat sich an der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu orientieren. Zu Gunsten des Antragsgegners ist dabei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Domain mittlerweile nicht mehr erreichbar ist und von ihm nicht mehr benutzt wird, ferner dass er zumindest mit Datum vom 09.11.2016 gewisse Maßnahmen getroffen hat, um einen künftigen Verstoß zu vermeiden. Ob sich das Verbot auch auf einen Gründungsaufruf für eine neue Partei mit dem Parteinamen “Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ erstreckte, war demgegenüber für den Antragsgegner nicht ohne weiteres erkennbar. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung an Hand der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Kerntheorie voraus. Untersagt wurde unter anderem den Namen der Antragstellerin „Christlich Demokratische Union Deutschlands“ und/oder „CDU“ zu verwenden und zur Gründung einer Christlich-Demokratischen Union in Bayern aufzurufen. Die Verwendung des Parteinamens “Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ im Internetauftritt unter o.g. Internetadresse fällt nicht mehr in den Kern des Unterlassungsgebots. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass der nunmehr verwendete Parteiname aufgrund des Publikationsortes auf einer Website „http//www.cdu-bayern.org/“ bei flüchtigen Lesern zu einer Verwechslung mit den Unionsparteien führen könnte. Auch dürfte es sich bei der Namenswahl um eine bewusste Anlehnung an die Antragstellerin handeln, welche sich deren bundesweite Bekanntheit und deren Ruf auch durch Verwendung der zu ihrem politischen „Markenkern“ gehörenden Eigenschaftswörter „christlich“ und „demokratisch“ gezielt zu Nutze macht. Allerdings weist der vom Antragsgegner verwendete Parteiname auch erhebliche Unterschiede zu dem der Antragstellerin auf, indem zusätzlich das Eigenschaftswort „sozial“ Eingang in den angeblichen Parteinamen gefunden hat. Es handelt sich bei der verwendeten Kurzbezeichnung um eine Vierbuchstabenkombination statt einer Dreibuchstabenkombination. Die Distanz zur CSU ist ebenso weit oder nah wie zur Antragstellerin. Im Rahmen des beanstandeten Internetauftritts wird die Buchstabenkette „CDSU“ als verkürzte Darstellungsform der angeblichen Parteibezeichnung „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ kenntlich gemacht. Diese bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr mit der Antragsstellerin mitzulesende ungekürzte Form liegt eindeutig außerhalb des Prüfungsrahmens im Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 ZPO. Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände kann dem Antragsgegner der Gründungsaufruf für eine neue Partei mit dem Parteinamen “Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ nicht im Sinne einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach § 890 ZPO vorgeworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S.3, 92 ZPO. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag nach § 890 ZPO treffen die in dem Zwangsverfahren unterliegende Partei. Wird dem Gläubigerantrag wie hier nur teilweise gefolgt, so gilt § 92 ZPO. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH GRUR 2015, 511; BeckOK ZPO/Stürner ZPO § 891 Rn. 2, beck-online). Gegenstandswert: 3.300,00 EUR (rd. 1/3 des Hauptsachewertes vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.04.2009 - 13 W 32/09 -, juris) 10. Zivilkammer