Beschluss
4 T 317/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0316.4T317.16.00
1mal zitiert
16Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Gründe: I. Die im Jahre 1931 geborene Betroffene wanderte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und zwischenzeitlichen Ehemann in den 1980er Jahren nach Australien aus. Am 01.10.2009 erteilte sie der Beteiligten zu 2 eine umfassende Vorsorgevollmacht, die sie mehrfach, zuletzt am 04.10.2013, durch erneute Unterschriftsleistung bestätigte. Außerdem errichtete sie zeitgleich und ebenfalls wiederholt durch ihre Unterschrift bestätigt eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung, in denen sie die Beteiligte zu 2 als die Person benannte, die sie betreuen bzw. begleiten solle. Im Jahr 2013 heiratete die Betroffene ihren Lebensgefährten nach deutschem Recht. Ihr Ehemann verbringt den größten Teil des Jahres weiterhin in Australien, wo er eine Farm bewirtschaftet, und besucht seine Ehefrau gelegentlich. Die Betroffene kehrte vollständig nach C zurück. Sie verfügt über nicht unwesentliches Vermögen und lebt in einer Senioreneinrichtung. Zwischenzeitlich ist sie an Demenz erkrankt. Unter Vorlage der Vorsorgevollmacht sowie der Betreuungs- und Patientenverfügung regte die Hausärztin der Betroffenen für sie im März 2015 beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung an, da sie diese angesichts deren Gesundheitszustandes nicht für in der Lage hielt, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Unter Verweis auf die Vorsorgevollmacht lehnte das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung zunächst ab. Unter dem 01.05.2015 (Bl. ## ff d. A.) sowie unter dem 10.08.2015 (Bl. ## ff d. A.) und unter dem 31.08.2015 (Bl. ## ff d. A.) wandte sich der Ehemann der Betroffenen an das Amtsgericht und äußerte Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit der Beteiligten zu 2. Unter anderem rügte er, diese habe seine Vollmacht für das Konto der Betroffenen „annuliert“. Ferner habe die Beteiligte zu 2 um finanzielle Hilfe gebeten und aus diesem Grunde einen Betrag von 30.000,000 EUR erhalten. Er äußerte die Sorge, dass diese ihre Vollmacht gegen den Willen der Betroffenen verwende. Am 08.12.2015 hat der zuständige Amtsrichter die Betroffene sowie die Beteiligte zu 2 persönlich angehört. Im Rahmen dessen zeigte sich die Betroffene zu der Frage, wer sich um ihre Angelegenheiten, insbesondere die finanziellen Angelegenheiten kümmern solle, ambivalent. Darüber hinaus zeigte die Betroffene deutliche Erinnerungslücken. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk Bl. ## f d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht der Betroffenen die Beteiligte zu 1. als Verfahrenspflegerin beigeordnet (Bl. ## d. A.). Diese schildert in ihrer Eingabe vom 12.01.2016, Bl. ## ff d. A., wie im Rahmen ihres Besuches bei der Betroffenen deutlich geworden sei, dass die Beteiligte zu 2. diese angehalten habe, ihr gegenüber nicht offen zu reden. Aufgrund dessen regte die Verfahrenspflegerin die Einrichtung einer Kontrollbetreuung an, um überprüfen zu können, ob die Vollmacht tatsächlich interessengerecht ausgeübt werde. Die Betroffene sei selbst nicht mehr in der Lage dazu, die Tätigkeit der Bevollmächtigten zu überprüfen. Darüber hinaus stünde die Frage im Raum, ob sich die Beteiligte zu 2 ihre Besuche bei der Betroffenen vergüten lasse. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. ## ff d. A. Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat die Betroffene im Beisein ihrer Verfahrenspflegerin erneut angehört (Bl. ### ff d. A.). Im Rahmen dieser Anhörung erklärte die Betroffene, dass die Beteiligte zu 2. ihr immer wieder Texte zur Unterschrift vorlege, deren Richtigkeit sie nicht beurteilen könne. Sie gehe jedoch davon aus, dass diese nichts Falsches tun würde. Sie bestätigte, dieser einen Betrag von 30.000,00 € zugewandt zu haben. Es hätte sich ursprünglich um ein Darlehen gehandelt, nachdem die Beteiligte zu 2. aber Einwendungen erhoben hätte, hätte sie eingelenkt und ihr erklärt, sie könne das Geld behalten. Hinsichtlich der beabsichtigten Kontrollbetreuung zeigte sich die Betroffene erfreut. Mit Beschluss vom 27.06.2016 hat die Rechtspflegerin daraufhin den Beteiligten zu 3. als Kontrollbetreuer eingesetzt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. ### ff d. A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 04.07.2016, welche am 06.07.2016 beim Amtsgericht eingegangen ist. Diese wird zum einen damit begründet, dass die zur Akte gereichten Atteste keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen böten und im Übrigen nicht mehr als aktuell bezeichnet werden könnten. Darüber hinaus hätte der Richter und nicht die Rechtspflegerin über die Kontrollbetreuung entscheiden müssen. Schließlich hätte die Anhörung durch die Rechtspflegerin in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgen müssen. Nach Anhörung des Kontrollbetreuers (Bl. ### d. A.) und der Verfahrenspflegerin (Bl. ### ff d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. ### d. A.). Zuvor hatte der Beteiligte zu 3 mit Eingabe vom 10.08.2016 bereits Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten geäußert. Nach Prüfung der ihm vorliegenden Unterlagen ermittelte dieser, dass die Beteiligte zu 2. für das Kalenderjahr 2015 insgesamt 14.525,84 € entnommen hatte, wovon 6.320,00 € für die persönliche Betreuung auf Basis von Zeitstunden zwischen Februar 2015 und August 2015 entfielen. Für anwaltliche Beratungen der Beteiligten zu 2 seien auf Kosten der Betreuten zwischen Februar und Dezember 2015 an die Kanzlei F 4.953,45 € und im November 2015 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 1.213,80 € gezahlt worden. Der Kontrollbetreuer kam daher zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung durch die Bevollmächtigte nicht vorliege, und erklärte den Widerruf der Vollmacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. ### d. A. Bezug genommen. Unter dem 18.08.2016 teilte die Rechtspflegerin dem Beteiligten zu 3. mit, dass die Bestellung zum Kontrollbetreuer nicht bereits die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht enthalte (Bl. ### d. A.). Auch die Bevollmächtigte wies über ihre Prozessbevollmächtigten den Widerruf zurück (Bl. ### d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 26.08.2016 (Bl. ### ff. d. A.) teilte der Beteiligte zu 3. mit, dass eine Lebensversicherung der Betroffenen zum 31.10.2014 fällig geworden sei und der Auszahlungsbetrag von 75.036,53 € auf ein Konto bei der Sparkasse L/C2 gebucht worden sei, welches nicht der Betroffenen zugeordnet werden könne. Eine zweite Lebensversicherung sei zum 30.04.2016 fällig geworden, hinsichtlich derer ebenfalls unklar sei, wohin dieses Geld verbucht worden ist. Mit Beschluss vom 14.09.2016 (Bl. ### f d. A.) hat der zuständige Amtsrichter Überprüfungen eingeleitet, ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist und hat zu diesem Zwecke, insbesondere zu der Frage, ob eine eventuelle Betreuung auch den Aufgabenkreis „Widerruf der Frau C seitens der Betroffenen erteilten Vollmacht“ umfassen soll, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Ferner hat er die Beteiligte zu 1. als Verfahrenspflegerin beigeordnet. Mit Schreiben vom 07.12.2016, das versehentlich auf den 14.11.2016 (Bl. ###, ### d.A.) datiert wurde, legte die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen deren Vermögensentwicklung dar und erklärte, dass die „Aufwandsentschädigung“ der Beteiligten zu 2 auf einer gemeinsamen Vereinbarung beruhe. Die der Kammer als sehr erfahren bekannte Sachverständige I kommt in ihrem Gutachten (Bl. ### ff d. A.) zu dem Ergebnis, dass bei der Betroffenen eine senile Demenz vaskulärer Genese besteht. Die Betroffene sei ferner weder in der Lage die Für und Wider einer Betreuerbestellung entsprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen, noch danach zu entscheiden. Ebenso wenig sei sie in der Lage ihren Willen frei zu bilden. Darüber hinaus erkenne sie nicht, wann sie finanziell ausgenutzt werde. Eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers, auch zum Zwecke des Widerrufs der Vollmachten, steht noch aus – der hierfür erforderliche Anhörungstermin wurde nach mehreren Terminsverlegungsgesuchen auf Ende März 2017 gelegt. Mit weiterem Schreiben vom 01.03.2017 erneuerte die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen unter Vorlage einer entsprechenden Prozessvollmacht ihren Vortrag vom 07.12.2016 (Bl. ### d.A.) Am 15.03.2017 hat die Berichterstatterin die Betroffene zu dieser Eingabe im Beisein der Verfahrenspflegerin, der Verfahrensbevollmächtigten und auf Wunsch der Betroffenen ebenfalls in Anwesenheit der Beteiligten zu 2 persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk, Bl. ### ff. d.A. Bezug genommen. II. 1. Es kann dahin stehen, ob die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin, gegen deren funktionelle Zuständigkeit gem. § 15 Abs. 1 S. 2 RPflG keine Bedenken bestehen, den Beteiligten zu 3. als Kontrollbetreuer eingesetzt. a. Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser sog. Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht eine Kontrolle der Bevollmächtigten sichergestellt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die Bevollmächtigte zu überwachen (BGH XII ZB 624/14). Da die Vollmachtgeberin die Vorsorgevollmacht gerade mit dem Ziel erteilt hat, eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen. Als solche kommen durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdachtsmomente in Betracht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies wiederum ist gegeben, wenn aus Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind und der Bevollmächtigte mit deren Bewältigung überfordert erscheint, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit der Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte nicht (mehr) entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse der Vollmachtgeberin handelt (vgl. BGH XII ZB 125/15 Tz 11 f; XII ZB 624/14; BGH XII ZB 142/14 Tz 9 ff m.w.N.; BGH XII ZB 438/11; BGH XII ZB 537/10). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. aa) Die Betroffene ist ausweislich der zur Akte gereichten ärztlichen Atteste (Bl. #,# d.A.) an Demenz erkrankt. Bedenken gegen die Verwendung der zur Akte gereichten Zeugnisse bestehen nicht. Gem. § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG genügt anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis, wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. Es muss die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte (allerdings in verkürzter Form) enthalten und darf sich nicht auf die Wiedergabe von Ergebnissen beschränken, sondern muss die Anknüpfungstatsachen – wie Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung oder Störung und ggf. dazu, ob der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann – nennen (BT-Drs. 11/4528, 174; Jürgens, BtR, FamFG § 281 Rn. 1 - 9, beck-online). Das Zeugnis vom 25.02.2015 gem. Bl # d.A., aber auch das Attest vom 27.02.2015, Bl. # d.A. welches in Verbindung mit den weiteren Ausführungen der Hausärztin im Antrag auf Einrichtung einer Betreuung (Bl. #ff d.A.) gesehen werden muss, genügt diesen Anforderungen. Es ergeben sich hieraus sowohl die Diagnose als auch die Vorgeschichte (Zustand nach rechtsfrontalem Hirninfarkt) sowie die Beeinträchtigungen der Betroffenen. Bei der Urheberin des Attestes vom 25.02.2015 handelt es sich darüber hinaus um eine Fachärztin für Psychiatrie, sodass hinsichtlich der erforderlichen Fachkompetenz keine Zweifel bestehen. bb) Die Betroffene selbst ist zur Kontrolle ihrer Bevollmächtigten nicht in der Lage. Dies hat sie sowohl gegenüber dem Amtsgericht am 09.06.2016 (Bl. ###ff d.A.) als auch in der Anhörung durch die Berichterstatterin vom 15.03.2017 (Bl. ### ff. d.A.) bestätigt. cc) Hinsichtlich der Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 2 bestehen (weiterhin) Bedenken, ob die Beteiligte zu 2 im Bereich der Vermögenssorge durchweg dem Willen der Vollmachtgeberin entsprechend handelte. Dies gilt es mithilfe des Kontrollbetreuers aufzuklären. So hat sich die Beteiligte zu 2 für ihre Besuche jedenfalls im Zeitraum von Februar bis August 2015 eine „Vergütung“ bzw. Kostenerstattung von insgesamt 6.320,00 € ausgezahlt, wobei fraglich ist, ob dies bei der Bevollmächtigung tatsächlich – wie behauptet - vereinbart wurde. Zwar hat sich die Beteiligte zu 2 im Rahmen des landgerichtlichen Anhörungstermins dahingehend geäußert, dass bei Übertragung der Vollmacht mündlich vereinbart worden sei, dass die Bevollmächtigte in Zeiten, in denen die Betreuung besonders aufwändig ist, hierfür eine Erstattung erhalten soll. Vor dem Hintergrund, dass die Betroffene im Jahr 2009 und in den Folgejahren ihre Angelegenheiten, einschließlich ihrer Einäscherung nach dem Tod, umfassend schriftlich regelte, begegnet es zumindest Erstaunen, wenn nicht Zweifeln, dass eine solche Vereinbarung nicht ebenfalls schriftlich abgefasst worden sein soll. Soweit von Seiten der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auch auf diese Vereinbarung abgestellt wird, beantwortet dies die bestehenden Fragen nicht. Die Betroffene selbst erinnerte im Rahmen ihrer Anhörung die behauptete Vereinbarung nicht. Es erschließt sich insoweit nicht, auf welche tatsächliche Grundlage die Verfahrensbevollmächtigte ihre Argumentation stützt, wenn nicht auf die Angaben der Bevollmächtigten. Auch wenn, wie die Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der Anhörung ausführte, der Betreuungsaufwand in jedem Fall angefallen ist und die Angelegenheiten ansonsten durch ebenfalls zu entlohnende Fachkräfte hätten besorgt werden müssen, ändert dies nichts daran, dass fraglich ist, ob eine entsprechende Vereinbarung mit der Betroffenen besteht. Weitere Bedenken ergeben sich aus dem Umstand, dass die Frage im Raum steht, ob die Beteiligte zu 2 es veranlasste, dass die Betroffene ihr zunächst darlehensweise, später, auf weitere Einwirkung hin schenkweise einen Betrag von 30.000,00 EUR zur Verfügung stellte. Dies hat die Betroffene selbst gegenüber der Rechtspflegerin geschildert, Bl. ### f d.A. Hierzu führt die Verfahrensbevollmächtigte zwar aus, es handele sich um eine krankheitsbedingte fehlerhafte Erinnerung. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann dahin stehen, denn jedenfalls liegen Umstände vor, die eine Kontrolle der Vermögensverwaltung erfordern. Soweit der Kontrollbetreuer mit seinem weiterem Schreiben vom 26.08.2016 (Bl. ### ff. d. A.) weitere aufklärungswürdige Umstände zusammengetragen hat, hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 07.12.2016 (Bl. ###, ### d. A.) zwar hierzu die Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene, die nach eigenen Angaben keinen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse hat, erläuternd vorgetragen. Die Bedenken sind damit jedoch noch nicht vollständig beseitigt, sodass das Bedürfnis der Kontrollbetreuung jedenfalls vorerst noch fortbesteht. b. Die Einrichtung der Kontrollbetreuung erfolgte zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht gegen den (natürlichen) Willen der Betroffenen, vgl. § 1896 Abs. 1a BGB. Seinerzeit zeigte sie sich insoweit grundsätzlich positiv gestimmt und sorgte sich lediglich um ihr Verhältnis zur Beteiligten zu 2. Soweit sie sich im Rahmen der jüngsten Anhörung durch die Berichterstatterin gegen die Kontrollbetreuung aussprach, steht dies der Einrichtung der Kontrollbetreuung ebenfalls nicht entgegen. Der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB ist im Kern deckungsgleich. Die beiden insoweit entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (BGH XII ZB 177/15 Tz. 12). Ausweislich des zur Akte gereichten Attests der Frau Dr. med. L2 (Bl. ## d.A.), das gem. § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG genügt, war die Betroffene seit dem 01.07.2015 nicht mehr geschäftsfähig. Bestätigt wird dies durch die protokollierten Aussagen der Betroffenen im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörungen. Die Betroffene müsste Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass sie ihre Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (BGH XII ZB 107/14 Tz. 13). Wäre die Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, müsste es ihr weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH XII ZB 177/15 Tz. 12). Gegenüber der Berichterstatterin erklärte sie jedoch, nicht zu wissen „wer am Ende (durch den Kontrollbetreuer) kontrolliert wird“, ihr Gehirn sei andererseits „supernormal“. Nicht zuletzt bat sie mehrfach die Bevollmächtigte darum, im Rahmen der Anhörung von dieser unterbrochen und auf „Fehler“ hingewiesen zu werden. c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kontrollbetreuung (derzeit) unerlässlich ist. Die Bevollmächtigte als solche unterliegt nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Da die Betroffene hierzu nicht in der Lage ist, kann nur der Kontrollbetreuer die Rechte der Betreuten aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wahrnehmen, also – wie bereits geschehen - Auskunft und Rechenschaft verlangen (Jürgens, BtR, BGB § 1896 Rn. 36 - 41). Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Nur ergänzend wird im Hinblick auf das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass es der Betroffenen und der Beteiligten zu 2 angesichts ihrer offensichtlich engen Bindung unbenommen ist, mithilfe des Kontrollbetreuers (vorbehaltlich einer entsprechenden Erweiterung dessen Aufgabenbereichs) eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich einer zukünftigen Aufwandsentschädigung für die Beteiligte zu 2 zu treffen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beschwerde nicht im Interesse der Betroffenen erhoben wurde, ist auch von § 25 Abs. 2 GNotKG kein Gebrauch zu machen. Beschwerdewert: 5.000,00 € Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.