Beschluss
6 T 314/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0110.6T314.16.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.10.2016 (Az.: 97 IK 231/16) aufgehoben und das Verfahren dem Amtsgericht Bonn zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vom 28.09.2016 – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer – zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.10.2016 (Az.: 97 IK 231/16) aufgehoben und das Verfahren dem Amtsgericht Bonn zur erneuten Prüfung und Bescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vom 28.09.2016 – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer – zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 € festgesetzt. Gründe Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.10.2016 ist zulässig und begründet. Weil eine weitere Prüfung und Bescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vom 28.09.2016 geboten ist, führt die sofortige Beschwerde zur Zurückweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Dabei wird das Amtsgericht die rechtliche Beurteilung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben (§ 563 Abs. 2 ZPO analog). 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht unzulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin einen Schuldenbereinigungsplan vom 26.07.2016 (Bl. ##-## d.A.) vorgelegt, der gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer geeigneten Person auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde. Als geeignete Person war der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin tätig. Die in N wohnhafte Beschwerdeführerin überließ ihrem in C ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zunächst umfangreiche Unterlagen, die von dessen Kanzlei ausgewertet und vom dem Verfahrensbevollmächtigten selber geprüft wurden. Sodann erfolgten eine telefonische Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten sowie die ergänzende Beibringung von Unterlagen durch die Beschwerdeführerin. Aus dem anschließend vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ist ersichtlich, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin umfassend und in der gebotenen Tiefe mit den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mandantin auseinandergesetzt hat. Dies genügte den Anforderungen an eine persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss bedurfte es keines Gespräches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen persönlichen Kontakt des Beraters mit dem Schuldner voraussetzt (LG Köln, Beschluss vom 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Göttingen, Beschluss vom 16.12.2016, 74 IK 356/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16). Ob dafür eine persönliche Begegnung zwischen dem Schuldner und dem Berater erforderlich ist oder Telefonate bzw. Videotelefonie ausreichen, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Einzelne Gerichte verlangen stets eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Schuldner und Berater. Zur Begründung wird angeführt, dass sich nur so die angestrebte nachhaltige Beratung sicherstellen lasse und dem Gericht anderenfalls die Prüfung zu sehr erschwert werde (AG Göttingen, Beschlüsse vom 20.04.2016, 74 IK 24/16, und 17.05.2016, 74 IK 113/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16). Vereinzelt werden von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen und ein Telefonat von erheblichem zeitlichen und inhaltlichen Umfang – bei vorliegenden Unterlagen des Schuldners – für ausreichend erachtet (AG Potsdam, Beschluss vom 19.02.2015, 35 IK 1239/14). Andere Gerichte haben eine Beratung per E-Mail oder Telefon jedenfalls dann nicht genügen lassen, wenn diese zudem nur mit einem Vertreter des Beratenden erfolgte (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2015, 25 T 410/15; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.01.2016, 2 IK 359/15). Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung – jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist – per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Wortlaut des Gesetzes schließt den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln nicht grundsätzlich aus. Dem Gesetzgeber wäre es frei gestanden, die persönliche Beratung in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO strenger oder enger zu formulieren, als es tatsächlich erfolgt ist. Dies ist etwa bei § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB geschehen. Die Begründung des Regierungsentwurfs steht dem Einsatz von Kommunikationstechnik nicht entgegen. Entscheidend zur Erreichung einer möglichen Schuldenbereinigung ist nämlich die individualisierte Beratung durch einen qualifizierten Berater (BT-Drs. 17/11268, S. 34). Ob diese Beratung letztlich dadurch erfüllt wird, dass sich beide gegenübersitzen, videotelefonieren oder telefonieren, ist dabei im Ausgangspunkt ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass beide wechselseitig kommunizieren können und nicht lediglich eine Begleitung der Antragstellung stattfindet (LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16). Bei einer entsprechenden Vorbereitung beider Gesprächspartner lässt sich auch bei einer Beratung über Telefon oder Videotelefonie eine vergleichbare Besprechungstiefe erreichen wie bei einer mündlichen Beratung unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Beteiligten. Überdies ist eine wechselseitige Kommunikation mittels Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO inzwischen auch in Gerichtsverfahren – jedenfalls eingeschränkt – zulässig (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16). 2. Weil aufgrund der Zurückverweisung vorliegend keine endgültige Entscheidung in der Sache selber ergeht, bleibt die Kostenentscheidung der Ausgangsinstanz überlassen ( Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 97 Rn. 17). 3. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 3 ZPO.