Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, im Internet oder anderen impressumspflichtigen Medien ohne ordnungsgemäßes Impressum, ohne Nennung des Inhabers der Firma, aufzutreten. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 347,60 € seit dem 01.10.2015 und aus weiteren 66,04 € seit dem 22.11.2015 sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts M am Rhein und des Landgerichts L entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin trägt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen den Beklagten vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Hinsichtlich der durch die Anrufung des Amtsgerichts M am Rhein und des Landgerichts L entstandenen Mehrkosten ist das Urteil für den Beklagten gegen die Klägerin vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Impressumsverstoßes geltend. Die Parteien sind im Bereich der Intensivpflege tätig. Der Internetauftritt des Beklagten enthielt in der Zeit vom 13.09.2015 bis zum 21.09.2015 keine Angaben zum Firmeninhaber des Betreibers der Internetseite im Impressum. Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2015 sprach die Klägerin deswegen eine Abmahnung aus und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der Abmahnkosten. Eine Übermittlung des Schreibens per Fax war nicht möglich. Bei dem auf dem Postweg per Einwurf-Einschreiben übermittelten Exemplar wurde am 25.09.2015 die Annahme verweigert. Zu einer Gewerberegisteranfrage der Klägerin teilte die Gemeinde F mit Auskunft aus dem Gewerberegister vom 15.10.2015 mit, dass unter der Bezeichnung „Ambulantes Pflegeteam C“ der Beklagte als Gewerbetreibender bzw. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in der Rechtsform des nicht eingetragenen Einzelunternehmens im Gewerberegister vermerkt war. Für die Gewerbeauskunft fielen Gebühren in Höhe von 20,00 Euro an. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Internet oder anderen impressumspflichtigen Medien ohne ordnungsgemäßes Impressum, ohne Nennung des Inhabers der Firma, aufzutreten, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 sowie Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Forderung aus dem Klageantrag zu 1. und zu 2. auf Grund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stellt seine Passivlegitimation in Abrede und bringt dazu vor, bis zum 31.08.2015 sei das Beklagtenunternehmen als Einzelfirma mit ihm als alleinigem Inhaber geführt worden und ab dem 01.09.2015 firmiere das Unternehmen als GmbH mit ihm als alleinigem Geschäftsführer. Ferner sei auf Seiten der Klägerin nicht annähernd ein schutzwürdiges Interesse berührt. Die Parteien seien keinesfalls Konkurrenzunternehmen, weil das Beklagtenunternehmen – was unstreitig ist – anders als die Klägerin bundesweit tätig ist. Das Amtsgericht M am Rhein hat sich durch Beschluss vom 17.02.2016 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht L verwiesen. Das Landgericht L hat sich durch Beschluss vom 22.04.2016 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Bonn verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 (a.F.) bzw. 3a (n.F.) UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG gegen den Beklagten zu. a) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Von einem solchen ist auszugehen, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist dabei, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt betätigen (vgl. MüKo-Lauterkeitsrecht/Ottofülling, 2. Auflage 2014, § 8 UWG Rn. 340; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 2 Rn. 91 ff., 96 ff., 108 ff.). Das konkrete Wettbewerbsverhältnis ergibt sich vorliegend in sachlicher Hinsicht daraus, dass beide Parteien im Bereich der Intensivpflege tätig sind und einen Pflegedienst betreiben, somit denselben Kundenkreis ansprechen. Ferner existiert auch eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche in räumlicher Hinsicht. Anders als der Beklagte meint, führt der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin im Gegensatz zur bundesweiten Tätigkeit des Beklagten auf einen lediglich regionalen Bereich begrenzt ist, nicht dazu, dass keine Konkurrenzsituation vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine räumliche Überschneidung gegeben ist. Von einer solchen ist schon nach dem Vortrag des Beklagten auszugehen, weil hiernach zumindest auf dem lokalen räumlichen Markt, auf dem die Klägerin tätig ist, auch der bundesweit tätige Beklagte seine Dienstleistungen anbietet. b) Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Schuldner des Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG ist zunächst jeder, der dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3 UWG zuwiderhandelt und einen Wettbewerbsverstoß begeht. Verbotsadressat des § 3 UWG ist grundsätzlich die Person, die die geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt bzw. unterlässt. Vorliegend hat der Beklagte als natürliche Person eine nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. unlautere und damit i.S.d. § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, indem er die streitgegenständliche Internetseite betrieben und hierbei gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen hat, weil er als Diensteanbieter im Impressum nicht seinen vollständigen Namen angegeben hat. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Einzelfirma „Ambulantes Pflegeteam C“ des Beklagten weiterhin existiert oder nicht. Die Firma ist ohnehin kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern dies bleibt der Firmeninhaber, hier also der Beklagte, der den Wettbewerbsverstoß begangen hat und damit selbst unmittelbar Unterlassungsschuldner ist. An der Passivlegitimation des Beklagten würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn, wie von ihm behauptet, das Unternehmen seit dem 01.09.2015 als GmbH mit ihm als alleinigem Geschäftsführer fortgeführt werden sollte. Denn auch hier bleibt der Beklagte selbst als Täter des Wettbewerbsverstoßes weiterhin persönlich Unterlassungsschuldner. c) Der Beklagte, der als Betreiber und Homepage-Inhaber Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG ist, hat gegen die Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG zur Namensangabe verstoßen, die eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. darstellt (vgl. BGH v. 20.07.2006, I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 [160]; Lorenz, WRP 2010, 1224 [1226]). Die Pflicht zur Namensangabe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erstreckt sich, wenn der Diensteanbieter unter einer Firma auftritt, nicht nur auf die Angabe der Firma, sondern auch des Namens des Firmeninhabers. Die Kenntniserlangung von dessen Identität ist für die anderen Marktteilnehmer, die sich durch das Impressum über den Diensteanbieter informieren wollen, von berechtigtem Interesse. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Informationspflichten, dass sich die Namensangabe nicht auf die Firma als solche beschränken kann, sondern auch der Name des dahinter stehenden Inhabers im Impressum anzugeben ist. Das ist vorliegend indes nicht erfolgt. Im Übrigen fehlte es, ohne dass es noch darauf ankommt, überdies vorliegend auch schon an einer zulässigen Firmenangabe, da in dem Impressum des Beklagten die Firma „Ambulantes Pflegeteam C“ ohne den nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB vorgeschriebenen Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „e. K.“ o.ä. aufgeführt war, so dass auch insoweit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vorliegt, da schon unklar bleibt, ob es sich überhaupt um eine Firma und nicht lediglich eine Geschäftsbezeichnung handelt. d) Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 3a UWG n.F. wird durch den Impressumsverstoß indiziert (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rn. 1.112). 2. Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro sowie der Auskunftskosten in Höhe von 20,00 Euro aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 3. Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2, 291 BGB begründet. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 66,04 € aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie der Auskunftskosten in Höhe von 20,00 € waren die Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen und die Klage im Übrigen hinsichtlich des beantragten Zeitraums davor ab dem 01.10.2015 bzw. dem 16.10.2015 abzuweisen, da insoweit kein Verzug vorlag. 4. Der (nicht streitwerterhöhende, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16 Stichwort „Feststellungsklagen“) Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet. Die Klägerin trägt keine Tatsachen vor, die eine vorsätzliche Impressumspflichtverletzung begründen, so dass ein fahrlässiger Verstoß nicht ausgeschlossen werden kann. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 4.000,00 €