Urteil
1 O 317/13 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:1214.1O317.13.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin erwarb im Januar 2010 über die Lkasse L2 als depotführende Bank (im Folgenden: Depotbank) von der Beklagten im Februar 2009 begebene ISIN GR Anleihen über einen Nennbetrag in Höhe von insgesamt 100.000 €. Die Anleihen sollten mit einem Zinssatz in Höhe von 4,3 % p.a. verzinst werden, fällig jährlich jeweils am 20.03.; die Gesamtfälligkeit sollte am 20.03.2012 eintreten. Die Anleihebedingungen enthielten keine Umtauschklausel (sog. collective action clause), ferner wurde darin bestimmt, dass die Anleihen griechischem Recht unterliegen und in Form entmaterialisierter Wertrechte im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank beruht auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die Depotbank noch die Klägerin Systemteilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Depotbank die Anleihen im Auftrag der Klägerin im Freiverkehr auf dem Sekundärmarkt. Den Anleihekäufen lagen die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der Depotbank zugrunde. Dort heißt es unter der mit "Anschaffung im Ausland" überschriebenen Ziffer 12 unter anderem: „(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem die Wertpapiere sich befinden (Lagerland).“ Auf den der Klägerin erteilten Abrechnungen zu den getätigten Anleihekäufen findet sich die Angabe „Lagerland Griechenland“. Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushalts wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23.02.2012 (sog. „Greek Bondholder Act“) geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Am 24.02.2012 unterbreitete die Beklagte den Anleihegläubigern ein Umtauschangebot („invitation memorandum“), das einen Verzicht der Anleihegläubiger der betroffenen Anleihen (sog. „eligible titles“) auf 53,5 % des Nennwerts ihrer bisherigen Anleihen vorsah. Für 31,5 % des Nennwertes wurden ihnen verschiedene neue Staatsanleihen der Beklagten mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren, einer Tilgung ab dem Jahr 2023 sowie einem (geringeren) Zinssatz von zunächst 2 %, der über mehrere Jahre hinweg auf bis zu 4,3 % steigen sollte, angeboten. Für die restlichen 15 % des Nennwertes sollte es kurzfristig fällige Anleihen der EFSF (European Financial Stability Facility), eine Schuldverschreibung der EFSF hinsichtlich nicht ausgezahlter Zinsen sowie einen sog. Besserungsschein geben, dessen Verzinsung von der Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes abhängen sollte. Hinsichtlich der dem griechischen Recht unterfallenden Anleihen sollte – soweit die betreffenden Gläubiger nicht zustimmten – durch eine collective action clause ein zwangsweiser Umtausch ermöglicht werden. Nachdem die Anleihegläubiger der „eligible titles“ mit großer Mehrheit zugestimmt hatten, wurde diese Entscheidung durch Ministerratsbeschluss vom 09.03.2012 allgemeinverbindlich. Sodann erfolgte zum Stichtag 12.03.2012 der (Zwangs-)Umtausch, indem die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht wurden. Daraufhin nahm die Depotbank im Depot der Klägerin entsprechende Umbuchungen vor. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus den ursprünglichen, zum 20.03.2012 zur Rückzahlung fälligen Anleihen geltend Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der neuen Anleihen. Sie stützt ihre Klage auf die von ihr behaupteten vertraglichen Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen selbst bzw. auf deren Nichterfüllung. Ferner hat sie die Klage zunächst auch auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gestützt, bevor sie mit Schriftsatz vom 20.09.2016 mitgeteilt hat, dass deliktische Ansprüche mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2016 (VI ZR 516/14) nicht weiter verfolgt würden. Sie ist der Ansicht, die Klage sei zulässig. Das angerufene Landgericht Bonn sei international und örtlich zuständig und die Beklagte könne sich nicht auf eine Staatenimmunität berufen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.150,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 13.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere 100 Anleihen der Beklagten EO-Bonds 2012 (23) SER. 1 EO-Bonds 2012 (24) SER. 2 EO-Bonds 2012 (25) SER. 3 EO-Bonds 2012 (26) SER. 4 EO-Bonds 2012 (27) SER. 5 EO-Bonds 2012 (28) SER. 6 EO-Bonds 2012 (29) SER. 7 EO-Bonds 2012 (30) SER. 8 EO-Bonds 2012 (31) SER. 9 EO-Bonds 2012 (32) SER. 10 EO-Bonds 2012 (33) SER. 11 EO-Bonds 2012 (34) SER. 12 EO-Bonds 2012 (35) SER. 13 EO-Bonds 2012 (36) SER. 14 EO-Bonds 2012 (37) SER. 15 EO-Bonds 2012 (38) SER. 16 EO-Bonds 2012 (39) SER. 17 EO-Bonds 2012 (40) SER. 18 EO-Bonds 2012 (41) SER. 19 EO-Bonds 2012 (42) SER. 20 100 EFSF Anleihen $#&#$$ # sowie 100 BIP gebundene Wertpapiere $#&#$$. Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 7.575,00 € für erledigt erklärt und den Zug um Zug-Antrag auf die Anleihen $#&#$$ begrenzt. Sie beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.709,82 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten 100 Anleihen $$$ $#&#$$. Hilfsweise beantragt sie Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt a.M. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig und war daher durch Prozessurteil abzuweisen. Der Rechtsstreit unterliegt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genießt. Es ist daher unerheblich, ob nach den Regelungen der EuGVVO über die internationale Zuständigkeit ein Gerichtsstand beim Landgericht Bonn, hilfsweise beim Landgericht Frankfurt am Main begründet wäre und ob der Klägerin materiell-rechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. I. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Gericht von vornherein verwehrt, weil sie gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts verstieße, welche über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts mit Verfassungsrang ist und einfachgesetzlich in § 20 Abs. 2 GVG ihren Niederschlag gefunden hat. Gemäß § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von ihr befreit sind. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Staatenimmunität berufen, die das Gericht allerdings auch von Amts wegen zu berücksichtigen hat. 1. Eine mögliche Staatenimmunität ist vorrangig vor anderen Prozessvoraussetzungen, also auch der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Gerichts zu prüfen. (s. zur vorrangigen Prüfung der Staatenimmunität auch OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris). 2. Aufgrund des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten ist völkergewohnheitsrechtlich seit jeher im Grundsatz anerkannt, dass ein Staat nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfen ist, d. h. dass Staaten nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen. Dies gilt allerdings insbesondere in der heutigen Zeit nicht mehr generell, vielmehr wird eine uneingeschränkte Staatenimmunität im Wesentlichen nur noch für den Kernbereich hoheitlichen Handelns eines Staates anerkannt. Im Einklang mit der völkerrechtlichen Praxis geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Hoheitsakte fremder Staaten (sog. „acta iure imperii“ im Gegensatz zu sog. „acta iure gestionis“) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen, es sei denn, der ausländische Staat verzichtet auf seine diesbezügliche Immunität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2006, Az. 2 BvM 9/03 = BVerfGE 117, 141). 3. Die Abgrenzung, ob eine Maßnahme hoheitlichen oder nichthoheitlichen Charakter hat, ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmen. Diese Beurteilung nach nationalem Recht ist lediglich insoweit eingeschränkt, als das Völkerrecht es gebietet, jedenfalls solche Tätigkeiten ausländischer Staaten als hoheitlich einzuordnen, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinne gehören, selbst wenn sie nach dem nationalen Recht eines Staates als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wären. Zu diesen von der Staatengemeinschaft allgemein als hoheitlich qualifizierten Tätigkeiten gehört neben der Ausübung der militärischen oder der polizeilichen Gewalt und der Rechtspflege insbesondere auch die Gesetzgebung. Der hoheitliche Charakter richtet sich nicht nach dem Motiv oder Zweck, sondern nach der Art und Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung. Zu fragen ist somit, ob der ausländische Staat objektiv in Ausübung ihm zustehender Hoheitsgewalt oder wie ein Privatmann tätig geworden ist. 4. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten im Zuge ihrer Sanierungsbemühungen vorgenommene Austausch der in Rede stehenden Anleihetitel hoheitlichem Handeln zuzuordnen. Die Beklagte genießt somit Staatenimmunität. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14 entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz eines deutschen Gläubigers gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger unzulässig ist, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht eröffnet ist. Die Frage, ob ein hoheitliches Handeln und damit Staatenimmunität auch anzunehmen ist, wenn die Kläger aus den ursprünglichen Staatsanleihen Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen, hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen. In Randnummer 18 des Urteils wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kläger im dortigen Verfahren sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung stützen, sondern auf die „Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen“, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen fänden. Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben im Anschluss daran entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache (OLG Oldenburg, Urteil v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15 zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15 zit. nach juris). Nach der abweichenden Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15), des OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 18.09.2014, Az. 16 U 32/14) und des LG Osnabrück (Urt. v. 15.05.2015, Az.7 O 2995/13) kann sich die Beklagte hingegen auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- und Nichterfüllungsansprüche auf die Staatenimmunität berufen. Die Kammer schließt sich der überzeugenderen Argumentation der letztgenannten Rechtsprechung an. Auch wenn die Klägerin primär einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch aus den (alten) Anleihen selbst, d.h. letztlich einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht, steht der Grundsatz der Staatenimmunität der Zulässigkeit der Klage entgegen. a) Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Vorliegend geht es damit nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen beeinträchtigt haben sollen, also die zur Ausbuchung der - ursprünglichen - Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Klägerin führenden Maßnahmen (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2013 , Az. 2 O 132/13; LG Osnabrück, Urt. v. 15. 05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, Rn. 17 unter Hinweis auf LG Osnabrück). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin Ansprüche aus dem ursprünglichen Grundverhältnis herleitet, namentlich vertragliche (Nicht-)Erfüllungsansprüche. Gegenstand des Rechtsstreits ist vorliegend die hoheitlich zu beurteilende Umschuldungsmaßnahme der Beklagten durch das Gesetz 4050/2012, die dazu führte, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen erloschen sind, nicht aber die verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs. Es wäre zu kurz gegriffen, auf die bloße Nichtzahlung bzw. Nichterfüllung durch die Beklagte abzustellen, denn diese beruhte auf dem Zwangsumtausch der Anleihen und damit auf einer hoheitlichen Maßnahme. Der von der Klägerin der Beklagten vorgeworfene Eingriff in ihre Rechte war Folge des Gesetzes Nr. 4050/2010 und findet seine Rechtfertigung alleine in diesem Gesetz. Schon dies zeigt, dass die Beklagte bei dem von ihr vorgenommenen Umtausch der Titel gerade nicht wie ein Privatmann tätig geworden ist. Einem privaten Schuldner wäre der Eingriff in vertragliche Verpflichtungen per Gesetz gerade nicht möglich (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.04.2016, Az. 10 O 5444/14). Dass sich die Beklagte auf ihre Staatenimmunität berufen kann, zeigt sich insbesondere auch darin, dass bei einer Entscheidung über Ansprüche aus dem Grundverhältnis über die Rechtmäßigkeit von der Beklagten durchgeführter Umschuldungsmaßnahmen zu befinden wäre (vgl. auch OLG München, Urteil v. 16.10.2014, Az. 8 U 1308/14; LG Osnabrück, Urt. v. 15.05.2015, Az. 7 O 2995/13; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15). Denn ein Erfüllungsanspruch existiert gerade infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes 4050/2012 durch das griechische Parlament sowie dessen Ausführung durch die zuständigen Regierungsorgane, nicht mehr (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15). So geht auch die Klägerin davon aus, dass Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Anleihen nur dann noch existieren können, wenn das Gesetz „rechtswidrig“ ist. Das heißt aber, dass der Klageanspruch - inzident - gerade auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des unstreitig hoheitlichen Handelns der Beklagten gestützt wird. Überdies ist, auch wenn die Emission einer Schuldverschreibung durch einen Staat die Vornahme einer Handlung iure gestionis darstellt, die spätere Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis durch den Staat, die zu den Handlungen iure imperii gehört (BVerfGE 16, 27, 63), ebenfalls zu berücksichtigen; es liegt auf der Hand, dass Grundlage der Klagen gegen die Beklagte nicht nur die ursprünglichen Wertpapiere sind, sondern auch und vor allem das Gesetz 4050/2012, das den Umtausch der Wertpapiere und infolgedessen die Verringerung der Schuld ermöglichte, indem in die Bedingungen der Schuldverschreibungen eine Umschuldungsklausel eingefügt wurde (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9. Dezember 2014 - C-226/13 u.a., Fahnenbrock u.a., Rn. 63). Nutzt der emittierende Staat seine Hoheitsgewalt aber dazu, durch eine spezielle und konkrete Norm die Ausgestaltung der emittierten Schuldverschreibungen gezielt zu beeinträchtigen, so kann sein Handeln in Ausübung hoheitlicher Rechte nicht von seinem Handeln als Vertragspartei getrennt werden. In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch. Ein solches Tätigwerden liegt hier vor: Die Beklagte hat einseitig, rückwirkend und bindend die Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen - durch hoheitlichen Akt - geändert, indem sie eine Umschuldungsklausel eingefügt hat, die es erlaubte, der Minderheit von Wertpapierinhaberinnen und -inhabern vorzuschreiben, sich dem Willen der Mehrheit zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.07.2016, Az. 5 U 84/15). Der entgegengesetzten Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln (OLG Oldenburg, Urt. v. 18.04.2016, Az. 13 U 43/15; OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 U 44/15), die ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit begründen, dass ein einmal als nicht-hoheitlich eingestuftes Rechtsverhältnis diesen Charakter grundsätzlich durch spätere Maßnahmen, auch hoheitlicher Natur, nicht mehr verlieren könne und die Beklagte nicht anders zu behandeln sei als jeder Schuldner einer privaten Forderung, der sich darauf berufe, seine Verbindlichkeit sei durch Gesetz erloschen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Ansicht stellt zu einseitig auf das Grundverhältnis ab, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es für die Frage der Immunität auf die Natur des staatlichen Handelns ankommt, über deren Berechtigung die Parteien streiten (BGH, Urt. v. 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14). Zwar rühren die geltend gemachten Ansprüche aus dem als nicht-hoheitlich zu qualifizierenden Grundverhältnis. Allerdings stützt die Klägerin ihre Ansprüche auch insoweit gerade darauf, dass der Zwangsumtausch „rechtswidrig“ war und sie aus diesem Grund weiterhin Erfüllungsansprüche aus den ursprünglichen Schuldverschreibungen haben. Die Argumentation der Klägerin in dem Schriftsatz vom 20.09.2016, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit Urteil v. 20.07.2016, Az. IV ZR 245/15, festgestellt habe, dass sich Griechenland gegenüber der Klage nicht mit dem Einwand der Immunität verteidigen kann, verfängt nicht. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof keine Aussage über das Eingreifen der Immunität im vorliegenden Fall getroffen, sondern vielmehr die Verurteilung der Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten für eine Klage bestätigt, weil der versicherungsvertragliche Leistungsausschlussgrund für Enteignungsangelegenheiten nur solche im Zusammenhang mit Grundeigentum erfasse. b) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche des Weiteren zunächst auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB bzw. der gleichlautenden Norm in Art. 919 des griechischen Zivilgesetzbuches gestützt hat, steht ihnen ebenfalls der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Als maßgebliche Schädigungshandlung kommt insoweit allein der Zwangsumtausch in Betracht, der wie oben ausgeführt, hoheitlich zu beurteilen ist. c) Ein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Anleihen ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im gesamten Verlauf des Rechtsstreites immer wieder deutlich auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Dass sie zuvor auf diese verzichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht konkret vorgetragen, in welcher Erklärung der Beklagten ein solcher Immunitätsverzicht zu erblicken sein soll. Um Auslandsanleihen im Sinne der von der Klägerin auf Seite 23 der Klageschrift genannten Literatur, nach der bei solchen Anleihen ein konkludenter Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Rückforderungsansprüche anzunehmen sein soll, handelt es sich jedenfalls nicht. Vorliegend geht es nicht um Auslandsanleihen im Sinne von Anleihen, die ein Emittent in einem anderen Staat als seinem Heimatstatt begeben hat, sondern um von einem Emittenten (der hellenischen Republik) in seinem Heimatstaat (Griechenland) nach lokalem (griechischem) Recht emittierte Anleihen, die kraft anwendbaren griechischen Rechts erloschen sind. II. Da somit bereits der vorrangig zu prüfende Grundsatz der Staatenimmunität einer Sachentscheidung zwingend entgegensteht, kommt es auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht mehr an III. Zur Frage der Begründetheit der Klage ist nichts auszuführen, und zwar auch nicht hilfsweise oder vorsorglich, weil dem Gericht aufgrund des Grundsatzes der Staatenimmunität der Eintritt in eine Sachprüfung untersagt ist. Das Gericht hat sich daher auch jeglicher Äußerung dazu zu enthalten, ob die Umschuldungsmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 95.000,00 €