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Urteil

2 O 236/16

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1209.2O236.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.196,49 €, hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 17.349,68 € jedoch nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der aus dem Versicherungsverhältnis für den PKW Porsche Panamera, Fahrzeugidentifikationsnummer §§§§§§##§§§######, wegen des Schadensereignisses vom 01.05.2015 resultierenden Ansprüche, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.773,09 € ab dem 25.08.2015 bis zum 16.03.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 22.122,77 € ab dem 17.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.196,49 €, hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 17.349,68 € jedoch nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der aus dem Versicherungsverhältnis für den PKW Porsche Panamera, Fahrzeugidentifikationsnummer §§§§§§##§§§######, wegen des Schadensereignisses vom 01.05.2015 resultierenden Ansprüche, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.773,09 € ab dem 25.08.2015 bis zum 16.03.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 22.122,77 € ab dem 17.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, macht gegen die Beklagte, eine Rechtsanwältin, Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend. Die Parteien schlossen unter dem 24.07.2012/26.07.2012 einen Leasingvertrag (Anl. K1 und Anl. K2 – Bl. 5 ff. d. GA.) über einen Porsche PKW, Fahrzeugidentifikationsnummer §§§§§§##§§§######, für die Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten. Der Nettoanschaffungspreis belief sich auf 112.027,11 € (133.312,26 € brutto), die monatliche Leasingrate auf 2.005,50 € netto (2.386,55 € brutto); die Vertragsdauer betrug 36 Monate; der Restwert bei Vertragsende wurde mit 56.013,55 € netto (66.656,12 € brutto) vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin sind in den Vertrag einbezogen. Gemäß Ziffer 2 der AGB sind die Leasingraten ab der Übergabe des Leasingfahrzeuges und danach zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. Unter Ziffer 6 der AGB ist vereinbart, dass im Falle eines Abhandenkommens oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingobjektes jeder Vertragspartei ein Kündigungsrecht von einem Monat ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses zusteht; in diesem Fall ist vorgesehen, dass der Leasingnehmer die Leasingraten zzgl. des abgezinsten Restwertes des Fahrzeuges an die Leasinggeberin zu entrichten hat; für den Fall, dass eine Kündigung nicht erfolgt, ist vereinbart, dass der Leasingvertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen und von dem Leasingnehmer zu reparieren ist. Gemäß Ziffer 8 der AGB ist die Beklagte widerruflich verpflichtet, Ansprüche wegen der Versicherung des PKWs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen; zugleich trat die Beklagte unter der Ziffer 8 sämtliche Ansprüche aus der abzuschließenden Versicherung unwiderruflich an die Klägerin ab. Wegen des genauen Wortlautes des Leasingvertrages und der AGB wird auf den Leasingvertrag Bezug genommen. Das Ende des Leasingvertrages ist auf den 31.07.2015 bestimmt. Die Beklagte unterhielt für den PKW – wie vertraglich vorgesehen – eine Vollkaskoversicherung bei der A. Die Klägerin erwarb den PKW gegen Zahlung des Kaufpreises von der Veräußerin (Anl. K4 und Anl. K5 – Bl. 9 ff. d. GA.). Zum 01.08.2012 übergab die Klägerin den PKW an die Beklagte (Anl. K3 – Bl. 8 d. GA.). Am 13.10.2013 kam es zu einem Unfall mit dem PKW; nach Reparatur verblieb ein merkantiler Minderwert in Höhe eines Betrages von 5.500,00 €, der unter dem 16.01.2014 von der Versicherung an die Klägerin ausbezahlt wurde. Zu einem weiteren Unfall mit dem PKW kam es am 01.05.2015. Aufgrund dieses Unfalles belief sich der Restwert des PKW auf einen Betrag i.H.v. 46.010,01 € brutto (38.663,87 € netto) (Anl. K6 – Bl. 12 d. GA.). Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 14.07.2015 (Anl. D2 – Bl. 67 d. GA.) unter Anrechnung der Versicherungsleistung in Höhe von 5.500,00 € gegenüber der Beklagten den Leasingvertrag ab und forderte sie zur Zahlung eines Betrages von 65.929,23 € bis zum 04.08.2015 auf. In der Folge verhandelten die Parteien unter anderem mit Schreiben der Beklagten vom 04.08.2015 (Anl. D3 – Bl. 68 d. GA.) und 07.08.2015, wobei Ausgangspunkt die Berechnung der Klägerin in dem Schreiben vom 14.07.2015 war. Zu einem Preis in Höhe von 46.010,01 € veräußerte die Klägerin den PKW an die Beklagte (Anl. K7 – Bl. 13 d. GA.; Anl. D4 – Bl. 70 d. GA.). Das hierauf gerichtete Angebot der Beklagten nahm die Klägerin mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anl. S1 – Bl. 39 d. GA.) an und führte in diesem Schreiben weiter aus, dass die Veräußerung zu den in der Rechnung vom 25.08.2015 genannten Bedingungen erfolge und Nebenabreden nicht getroffen wurden. Der Kaufpreis wurde von einem Restwertanbieter an die Klägerin entrichtet und dem Leasingkonto der Beklagten gutgeschrieben. Die Beklagte bat die A mit Schreiben vom 04.08.2015, den Gesamtreparaturpreis in Höhe eines Betrages von 30.606,35 € netto (36.421,56 € brutto) an die Klägerin zu zahlen (Anl. K8 – Bl. 14 d. GA.); eine Zahlung von Seiten der Versicherung erfolgte nicht. Die Leasingraten für die Monate April 2015 bis Juli 2015 zahlte die Beklagte zunächst nicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie Zahlungen der Beklagten verrechnet wurden bzw. zu verrechnen waren. Im Juni 2015 leistete die Beklagte Zahlungen auf die Leasingraten in Höhe eines Betrages von 4.773,10 € (Anl. S3 – Bl. 42 d. GA.). Mit Schreiben der Klägerin vom 01.03.2016 (Anl. S2 – Bl. 40 f. d. GA.) forderte diese die Beklagte auf, an sie einen Betrag i.H.v. 17.602,81 € bis zum 16.03.2016 zu zahlen. Gemäß der diesem Schreiben beigefügten Forderungsaufstellung wurde die von der Klägerin erhaltenen Versicherungsleistungen in Höhe eines Betrages von 5.500,00 € aus dem ersten Unfall unter Verrechnung weiterer Zahlungen und wechselseitiger Ansprüche verrechnet. Zudem erklärte die Klägerin in diesem Schreiben die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 5.500,00 € wegen der ihr noch zustehenden Ansprüche. In einer Forderungsaufstellung vom 20.06.2016 (Anl. K10 – Bl. 16 d. GA.) verrechnete die Klägerin den vereinnahmten Kaufpreis zunächst auf Zinsen, dann auf die Leasingraten und sodann auf den vertraglich vereinbarten Restwert; die Anrechnung des Betrages von 5.500,00 € erfolgte in dieser Abrechnung nicht mehr. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe noch ein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu. Diesen errechnet sie wie folgt:  Zwei Leasingraten vom 01.06.2015 bis 31.07.2015: 4.773,09 € (brutto),  vertraglich vereinbarter Restwert abzüglich des erhaltenen Kaufpreises: 17.349,68 € und  ausgerechnete Zinsen aus 4.773,09 € und 17.349,68 € vom 01.06.2015 bis 28.08.2015: 347,59 €. Die von der Beklagten im Juni 2015 geleisteten Zahlungen seien auf – grundsätzlich unstreitige – Rückstände der Leasingraten für April und Mai 2015 angerechnet worden. Die Aufrechnung im Schreiben vom 01.03.2016 sei rechtsfehlerhaft, da der Beklagten ein Anspruch auf den von der Versicherung erstatteten Ausgleich wegen des merkantilen Minderwertes aus dem ersten Unfall i.H.v. 5.500,00 € nicht zugestanden habe, da sie – die Klägerin – zum damaligen Zeitpunkt noch Eigentümerin des PKW war. Sie behauptet weiter, die Kaskoversicherung habe wegen des nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens noch keine Zahlung bezüglich des zweiten Unfalls an sie geleistet (Anl. K9 – Bl. 15 d. GA.; Anl. K11 – Bl. 47 d. GA.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 22.470,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe keine Ansprüche mehr zu, da durch die Vereinbarung im Kaufvertrag sämtliche Ansprüche auch in Bezug auf den Leasingvertrag beendet und abgewickelt worden seien. Hierzu ist sie unter anderem der Ansicht, dass durch die Andienung der Klägerin im Schreiben vom 14.07.2015 ein Kaufvertrag mit ihr zu den dort genannten Bedingungen zu Stande gekommen sei. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass rückständige Leasingraten nicht bestehen, da diese aufgrund der Verrechnung mit dem Ersatz für den merkantilen Minderwert erloschen seien; hier stehe ihr noch in Anspruch in Höhe eines Betrages von 726,91 € gegen die Klägerin zu. Jedenfalls sei die Forderung dahingehend zu berechnen, dass von dem Restwert ein Betrag in Höhe von 5.500,00 € abzuziehen sei; dies ergebe sich jedenfalls aus einem Anerkenntnis der Klägerin in den Abrechnungsschreiben. Zudem ist sie der Auffassung, die Klägerin mache Zinseszinsen geltend. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat sie eine Drittwiderklage gegen die A eingereicht. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.11.2016 hat sie ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Versicherungsleistungen geltend gemacht. Die Kammer hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn – 665 Js 1185/15 –, beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn – 665 Js 1185/15 – Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Das Gericht legt den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift dahingehend aus, dass die dort vorgetragene Abrechnung maßgeblich sein soll, soweit sich eine Abweichung zwischen der Abrechnung nach der Anlage K10 und der Abrechnung nach dem Vorbringen in der Klageschrift ergibt. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Juni 2015 und Juli 2015 in Höhe von 4.773,09 € aus dem Leasingvertrag zu. Die Zahlung des Betrages i.H.v. 4.773,10 € im Juni 2015 hat die Forderungen der Beklagten aus den Monaten Juni und Juli 2015 nicht zum Erlöschen gebracht, §§ 362, 366 BGB. Unstreitig bestand für die Monate April 2015 und Mai 2015 zunächst ein Zahlungsrückstand wegen zweier Leasingraten in Höhe eines Betrages von insgesamt 4.773,10 €. Die Beklagte hat zwar zwei Zahlungen in dieser Gesamthöhe im Juli 2015 an die Klägerin entrichtet; gemäß § 366 Abs. 2 BGB waren, weil die Beklagte wegen der Zahlungen keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, § 366 Abs. 1 BGB, diese zunächst auf die Leasingraten für die Monate April und Mai 2015 zu verbuchen, da diese die ältesten Verbindlichkeiten darstellten und die Forderungen im Übrigen gleich fällig, sicher und lästig waren. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Leasingvertrag und die sich hieraus ergebenden Ansprüche seien aufgrund der in dem Schreiben der Klägerin vom 27.08.2015 getätigten Aussagen, wonach die Veräußerung des PKW zu den in der Rechnung genannten Bedingungen erfolgen werde und Nebenabreden nicht getroffen worden seien, beendet und erloschen, greift dies nicht durch. Die Rechnung vom 25.08.2015 und das Schreiben vom 27.08.2015 betreffen die Abwicklung des Kaufvertrages, nicht allerdings auch des Leasingvertrages. Anzeichen dafür, dass die Klägerin durch die Erteilung der Rechnung und der Schreiben auf sämtliche weitergehenden Ansprüche aus dem Leasingvertrag verzichten oder diesen abwickeln wollte, sind nicht ersichtlich. Es hätte auch, sofern ein solches Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrages in dem Schreiben vom 27.08.2015 enthalten gewesen sein sollte, einer Annahme durch die Beklagte bedurft, §§ 397, 145, 147 BGB; diese ist nicht vorgetragen. Denn der Verzicht erfolgt rechtlich durch den Abschluss eines Erlassvertrages nach § 397 BGB ( Schlüter in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 397 Rn. 1; Grüneberg in Palandt, 75. Aufl. 2016, § 397 Rn. 1 f.); ein einseitiger Verzicht ist nicht möglich und gesetzlich auch nicht vorgesehen ( Schlüter in MüKo-BGB, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, § 397 Rn. 4). Der Anspruch ist auch nicht durch die von der Klägerseite erklärte Aufrechnung erloschen. Dies würde voraussetzen, dass ein Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bestand, § 387 BGB. Ein solcher Anspruch wegen des von der Versicherung erstatteten Betrages für den merkantilen Minderwert in Höhe von 5.500,00 € hat der Beklagten nicht zugestanden. Der Anspruch wegen Ausgleich des aufgrund eines Unfalls erlittenen merkantilen Minderwertes steht dem Eigentümer zu, da der Beklagten aufgrund der lediglich obligatorischen Berechtigung aus dem Leasingvertrag kein Schaden wegen Beschädigung der Sache entstehen konnte. Zudem konnte die Aufrechnung von Seiten der Klägerin wegen dieser Ansprüche nicht mehr erklärt werden, da bereits nach Ziffer 8 der AGB die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abgetreten waren. An dieser Bewertung ändert auch das Schreiben der Klägerin vom 14.07.2015 und die auf dieser Basis geführten Verhandlungen nichts. Denn hierin ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB zu sehen. Erforderlich für einen solchen Anerkenntnisvertrag wäre, dass die Parteien ein Schuldanerkenntnis vereinbart hätten. Dies jedoch setzt zwei übereinstimmende, hier aber nicht vorliegende Willenserklärungen voraus. Selbst wenn entgegen der vorstehend dargestellten vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 8 der AGB in dem Schreiben vom 14.07.2015 ein solches Angebot der Klägerin zu sehen sein sollte, hat die Beklagte dies nicht, auch nicht konkludent, angenommen; eine Annahme des Angebotes wird von ihr auch nicht behauptet. Dessen ungeachtet wäre dann das Angebot der Klägerin, worauf diese zutreffend hinweist, auch nur bis zum 04.08.2015 befristet gewesen. Ausweislich des letzten Satzes in dem Schreiben der Beklagten vom 04.08.2015 hat sie das Angebot aber nicht angenommen, sondern lediglich um Bestätigung des Procederes in Bezug auf den Restwertanbieter gebeten; eine Erklärung in Bezug auf das vermeintliche Angebot enthält dieses Schreiben nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens ist keine andere Bewertung angezeigt. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB ( Grüneberg in Palandt, § 242 Rn. 55 ff.). Grundsätzlich ist es keiner Partei verwehrt, Rechtsansichten zu ändern ( Grüneberg in Palandt, a.a.O.); lediglich dann, wenn besondere Umstände hinzutreten oder bei dem anderen Teil ein besonderes Vertrauen entstanden ist, kann das spätere mit dem früheren Verhalten unvereinbar sein, wenn die Interessen des anderen Teils im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind ( Grüneberg in Palandt, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Änderung der Rechtsansicht der Klägerin nicht widersprüchlich. Zwar hat die Klägerin der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 01.03.2016 eine Abrechnung erteilt, wonach sie den vermeintlichen Anspruch der Beklagten über 5.500,00 € in Abzug gebracht hat. Dem steht jedoch die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung in dem Leasingvertrag, wonach der Klägerin die Ansprüche bei Beschädigung des Leasingobjektes zustehen, entgegen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Ansprüche sogar an die Klägerin im Vorfeld abgetreten hat. Die Interessen der Beklagten sind auch nicht vorrangig schutzwürdig. Denn besteht – wie hier – eine so eindeutige vertragliche Regelung, kann bei der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Abrechnung entstanden sein. Dass die Klägerin entgegen dieser Vertragslage auch unter Berücksichtigung widersprüchlichen Verhaltens einen Teil der ihr zustehenden Ansprüche der Beklagten zukommen lassen wollte, war bei verständiger Betrachtung auch für die Beklagte nicht ersichtlich und widerspräche im Übrigen der Voll- bzw. Teilamortisation als integralem Bestandteil des Leasingvertrages ( Stoffels in Staudinger, Kommentar zum BGB (2014), Leasing Rn. 12). Aus den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf das Schuldanerkenntnis ändert sich an dieser Bewertung auch durch die Schreiben vom 14.07.2015 und 04.08.2015 nichts. Soweit die Beklagte schließlich hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis Rechte herleiten will, sind diese, wie nachfolgend ausgeführt wird, nur bei dem Anspruch der Klägerin auf den Restwert zu berücksichtigen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch in Höhe eines Betrages von 17.349,68 € aus dem Leasingvertrag zu, Zug um Zug gegen Rückabtretung der Ansprüche gegen die für den PKW abgeschlossene Versicherung aus dem Unfall vom 01.05.2015. Der Leasingvertrag ist durch Vertragsablauf beendet. Nach der typischerweise im Leasingvertrag vorausgesetzten Amortisierung des Gesamtaufwandes, ist insbesondere der Restwert des Leasinggegenstandes auszugleichen ( Weidenkaff in Palandt, Einf. v. § 535 Rn. 66). Dieser Anspruch auf den Ausgleich des Restwertes besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien ( Stoffels in Staudinger, Leasing Rn. 290 ff., m.w.N. zur st. höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Ausgleichsanspruch entspricht der Differenz zwischen dem vereinbarten Nettorestwert des PKW und der von der Klägerin vereinnahmten Zahlung ( Stoffels in Staudinger, Leasing Rn. 283 ff., 292, 305). Es verbleibt hiernach ein Betrag i.H.v. 17.349,68 €, da der Nettorestwert in dem Vertrag mit 56.013,55 € vereinbart wurde und die Klägerin aus der Veräußerung einen Verwertungserlöses in Höhe eines Betrages von 38.663,87 € erhalten hat. Auch insoweit bestand eine rechtsmissbräuchliches Verhalten in Bezug auf die Anrechnung von 5.500,00 € – wie dargestellt – nicht. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, die Klägerin habe die Versicherungsleistungen erhalten, ist sie hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Zutreffend geht die Beklagte zwar davon aus, dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich beendet ist; dies ergibt sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2016 vorgelegten Schreibens der Versicherung vom 20.06.2016 ist eine Zahlung jedoch nicht erfolgt, da die Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen sollen. Die Klägerin muss sich aber nicht auf die etwaig noch zu erzielende Leistung der Versicherung verweisen lassen. Denn die Beklagte ist gemäß Ziffer 8 der AGB zum Leasingvertrag verpflichtet, die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber der Versicherungsgesellschaft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Der Beklagten ist aber im Grundsatz dahingehend zuzustimmen, dass eine Vereinbarung über die Abtretung von Ansprüchen gegen die Versicherung mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen in Leasingverträgen nur erfüllungshalber wirkt (BGH, Urteil vom 11.12.1991 – VIII ZR 31/91 –, Tz. 20 ff., juris; Olzen in Staudinger BGB (2016), § 364 Rn. 36). Denn die Versicherung mindert in wirtschaftlicher Hinsicht nur die Schäden an dem Leasingobjekt wegen Beschädigungen und damit das von dem Leasingnehmer übernommene Risiko der Sach- und Gegenleistungsgefahr ab, sie führt aber nicht dazu, dass der Leasingnehmer wegen der Sach- und Gegenleistungsgefahr bei Beschädigungen entpflichtet wird (BGH, a.a.O., Tz. 24). Insoweit ist hinsichtlich der Abtretung zu differenzieren. Betrifft der Schaden – wie hier – die Beschädigung des Leasingobjektes, ist die Sachgefahr betroffen, für welche gerade die Vollkaskoversicherung geschlossen wurde (BGH, a.a.O., Tz. 26); sind hingegen Schäden geltend gemacht, die in der Gegenleistungsgefahr begründet sind, fehlt es mangels einer vertraglichen Vereinbarung an der Zweckbindung der Abtretung auch für diese Schäden (BGH, a.a.O., Tz. 25). Denn die Versicherung soll insoweit nur die Gefahr des Ausfalls wegen Sachschäden in Folge der Beschädigung mindern, nicht aber den Leasingnehmer auch bezüglich der Vertragserfüllung entlasten; wegen der Abtretung ist der Leasinggeber dann grundsätzlich auf die Geltendmachung der Forderung wegen der Beschädigung gegenüber der Versicherung verpflichtet. Dies führt, wie die Beklagte richtig ausführt, grundsätzlich zur Stundung der Forderung (BGH, a.a.O., Tz. 20), wenn nicht die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben ( Olzen in Staudinger BGB, § 364 Rn. 26, m.w.N.). Nach Ansicht der Kammer ist aber eine abweichende Vereinbarung darin zu sehen, dass die Klägerin die Beklagte – auch bloß widerruflich – zur Einziehung der Forderung gegenüber der Versicherung ermächtigt hat. Denn durch diese Ermächtigung hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht vorrangig bloß durch die Inanspruchnahme der Versicherung, sondern auch gegenüber der Beklagten Befriedigung verschaffen können möchte. An dieser Bewertung ändert es nach Ansicht der Kammer nichts, dass die Einziehungsermächtigung lediglich widerruflich ist. Denn widerruft die Klägerin die Einziehungsermächtigung, ist sie der Beklagten gegenüber gleichwohl verpflichtet, den erlangten Vorteil anzurechnen bzw. den überschießenden Betrag an die Beklagte auszukehren (BGH, Urteil vom 08.10.2003 – VIII ZR 55/03 –, Tz. 25, m.w.N., juris). Dieser Anspruch auf Berücksichtigung der von der Versicherung noch zu erhaltenden Leistungen besteht auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (BGH, a.a.O.). Dies folgt bereits aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, wonach der Leasinggeber in Folge des schädigenden Ereignisses nicht besser stehen darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, a.a.O., Tz. 26). Die Beklagte trägt auch in dem Verfahren gegenüber der Versicherung nur das allgemeine Risiko im Prozess zu unterliegen; denn sie kann, wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, diesen Rechtsstreit für erledigt erklären. Eine andere Betrachtung ist nach Ansicht der Kammer aber dann angezeigt, wenn sich die Leasinggeberin bereits hinsichtlich der Differenz zum vereinbarten Restwert bei der Leasingnehmerin Befriedigung verschafft hat, weil die Parteien eine von der Stundung abweichende Vereinbarung getroffen haben. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens weiterhin in Folge der Abtretung Forderungsinhaberin ist und diese auf eigene Kosten und eigene Rechnung geltend machen könnte. Die Beklagte müsste sich dann in einem weiteren Prozess an die Klägerin halten, würde diese die vereinnahmte Versicherungsleistung nicht an sie auskehren. In diesem Prozess stünde dann mangels Rechtskrafterstreckung nicht fest, dass der Beklagten dieser Betrag auch zugesprochen würde. Dem ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, §§ 133, 157, 242 BGB, dadurch zu begegnen, dass die Klägerin, sucht sie schon die vorrangige Befriedigung bei der Beklagten, im Gegenzug verpflichtet ist, den Anspruch gegen die Versicherung an die Beklagte rückabzutreten. Dass die Berücksichtigung des Anspruches auch durch Rückabtretung des Versicherungsanspruches möglich ist, ist allgemein anerkannt (BGH, a.a.O., Tz. 25). Der Vertrag ist einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich, weil die Parteien über diesen wesentlichen Umstand planwidrig keine Regelung getroffen haben, da sie diesen Aspekt übersehen haben, und diese Auslegung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht ( Roth in Staudinger BGB (2015), § 157 Rn. 11 ff.). Denn dies vermittelt eine allseits angemessene Regelung, hierdurch wird einerseits dem Interesse der Klägerin an einer schnellen Durchsetzung ihrer Restforderung genüge getan, wie dies auch in der Regelung über die Einziehungsermächtigung zum Ausdruck kommt, ohne sich, wie vorstehend ausgeführt, zunächst an die Versicherung halten zu müssen, gewährt der Beklagten aber im Gegenzug die Sicherheit, ihre Forderung gegenüber der Versicherung ohne der Gefahr des Widerrufs der Einzugsermächtigung durch die Klägerin durchsetzen zu können. Auf das – verspätete, weil nach Ablauf der Frist für den Schriftsatznachlass, § 296a ZPO, erhobene – Zurückbehaltungsrecht, kommt es aus diesem Grund nicht an. Da, wie vorstehend ausgeführt wurde, die Versicherung nur das Sacherhaltungsinteresse der Klägerin berücksichtigt, ist die Zug-um-Zug-Leistung nur im Hinblick auf die Differenz zu dem Restwert gerichtet. Der Klägerin steht auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf die in der Zeit vom 01.06.2015 bis 24.08.2015 errechneten Zinsen in Höhe eines Betrages von 73,72 €, aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. dem Leasingvertrag zu. Die Klägerin hat die Leasingraten für die Monate Juni und Juli 2015 – wie vorstehend ausgeführt – nicht gezahlt; sie sind nicht in Folge der geleisteten Zahlungen von Juni 2016 erloschen, da diese auf die rückständigen Leasingraten von April und Mai 2015 verrechnet wurden. Die Beklagte befand sich auch mit der Zahlung in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da für die Zahlung der Leasingraten eine Frist nach dem Kalender bestimmt war, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Zinsen waren wegen der rückständigen Leasingrate für den Monat Juni erst ab dem 02.06.2015, die Leasingrate für den Monat Juli ab dem 02.07.2015 in Ansatz zu bringen, § 187 BGB analog (BGH NJW-RR 1990, 519; Ellenberger in Palandt, § 187 Rn. 1; Grothe in MüKo-BGB, § 187 Rn. 3). Die Zinshöhe beläuft sich auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Denn es handelt sich bei den Parteien ausschließlich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Zudem liegt eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vor, da die Zahlungsforderung die Gegenleistung für die Überlassung des PKW im Rahmen des Leasingvertrages darstellt (BGH NJW 2010, 1872). Unter Berücksichtigung dieser Abrechnungsparameter belaufen sich die Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 73,72 €. Sofern die Klägerin weitere Zinsen für den Anspruch wegen des Restwertes des PKW für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 24.08.2015 i.H.v. 267,74 € begehrt, ist die Klage abzuweisen. Denn insoweit fehlt es an einer nach § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung. Ein Tatbestand, welcher die Mahnung entbehrlich machen würde, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Zinsanspruch aus den §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB aus einem Betrag in Höhe von 4.773,09 € ab dem 25.08.2015 zu. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung dieses Betrages – wie vorstehend ausgeführt – weiterhin in Verzug. Ein weiterer Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ab dem 17.03.2016 aus einem Betrag in Höhe von 17.349,68 €. Denn erst ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte auch mit der Zahlung dieses Betrages aus dem Schreiben vom 01.03.2016 in Verzug. Soweit in diesem Schreiben ein weiterer Betrag i.H.v. 253,13 € genannt ist, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung in Form der in der Abrechnung vom 01.03.2016 genannten Zinsen, die, wie vorstehend ausgeführt wurde, mangels Verzuges nicht zuzusprechen sind. Hingegen ist die Zinsforderung auf die bereits ausgerechneten Zinsen in Höhe eines geltend gemachten Betrages von 73,72 € unbegründet. Denn hinsichtlich dieses Betrages fordert die Klägerin Zinseszinsen im Sinne des § 248 BGB. Die Ausführungen in den weiteren Schriftsätzen vom 15.11.2016 und 26.11.2016 veranlassen hingegen nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Denn ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es bestand auch kein Grund einer Wiedereröffnung nach dem Ermessen des Gerichtes, § 156 Abs. 1 ZPO, da der Vortrag der Beklagten soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, unstreitig geblieben ist und es sich im Übrigen um Rechtsfragen handelte, die in Grundzügen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Nach den vorstehenden Ausführungen veranlasst die (isolierte) Drittwiderklage ebenfalls keine Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn soweit die Klage wegen der Nebenforderungen abzuweisen war, wirken sich diese im Rahmen der Kostenentscheidung nicht aus. Die Zug-um-Zug-Verurteilung war mit 5 % des Zug um Zug zugesprochenen Betrages im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als geringwertig anzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S.2 ZPO. Streitwert: 22.122,77 € Die ebenfalls geltend gemachten Zinsen in Höhe 347,59 € waren nicht bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, da diese Forderung eine Nebenforderung betrifft, die zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht ist, § 43 Abs. 1 GKG.