OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 253/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0916.1O253.15.00
4mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der Klage Regressansprüche im Zusammenhang mit der Explosion eines Bombenblindgängers, die sich am 03.01.2014 auf dem Grundstück mit der Anschrift H-Straße in ##### Z ereignet hat. Die Beklagte zu 2) ist Miteigentümerin des Grundstücks. Der Beklagte zu 1) betreibt auf dem Grundstück einen Recyclinghof für Abbruchschutt. Im Betriebsablauf werden große Betonbrocken, die unzerkleinert nicht in die Recyclingmaschine passen, zunächst auf einem gesonderten Haufen zwischengelagert. Wenn sich dort eine gewisse Menge dieser großen Betonbrocken angesammelt hat, werden sie mittels eines mit einem Zangenwerkzeug ausgerüsteten Spezialbaggers vorzerkleinert bzw. „zerbissen“, um anschließend in die Recyclingmaschine eingefüllt werden zu können. Am 03.01.2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1) diese Vorzerkleinerungsarbeiten mit dem Bagger durch. Dabei kam es zur Explosion, als er einen Betonblock zerkleinern wollte, in dem sich ein Blindgänger aus dem 2. Weltkrieg befand. Es handelte sich um eine Bombe des Typs $$ #### $$ Mk.IV mit einer Länge von ca. 2,80 m und einem Durchmesser von ca. 76 cm bei einem Gewicht von ca. 1,8 t. Der Baggerführer kam bei der Explosion ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten zu 1) wurden schwer verletzt. Die Klägerin meint, ihr stünden nach von ihr gegenüber mehrerer ihrer Versicherungsnehmer vorgenommener Schadensregulierung aus übergegangenem Recht Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Beklagten zu 1) und möglicherweise auch gegen die Beklagte zu 2) sowie aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1, 2, 6 StGB gegen den Beklagten zu 1) zu. Die Klägerin behauptet, im Nachgang zu Fliegerangriffen im 2. Weltkrieg und in der ersten Zeit nach Kriegsende seien Blindgänger häufig kurzerhand in Beton eingegossen worden, um sie so auf die Schnelle zu „entschärfen“ und unschädlich zu machen. Die Bombenexplosion sei eine Folge der typischen betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) und der konkreten Nutzung des Grundstücks durch ihn. Je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betreffend das Grundstück sei auch die Beklagte zu 2) ersatzpflichtig. Der Beklagte zu 1) habe ferner seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die im Abbruchschutt befindliche Bombe sei bei gebotener Aufmerksamkeit für eine entsprechend geschulte Person als solche zu erkennen gewesen, zumal es sich bei in Beton eingegossenen Fliegerbomben keinesfalls um etwas völlig Unvorhersehbares handele. Die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott BGV D23 sei einschlägig und die danach geforderten Sicherungsmaßnahmen, insbesondere hinreichende Schulung der Mitarbeiter und systematische Untersuchung des mit dem Bauschutt angelieferten Schrotts auf Sprengkörper, seien offensichtlich nicht eingehalten worden. Anrainer hätten den Blindgänger schon Monate vor der Explosion auf dem Betriebsgrundstück mit einem Ende aus einem Schuttberg herausragen gesehen. Der bei ihr versicherte und von ihr regulierte Zeitwertschaden belaufe sich auf 953.863,73 € zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 54.085,46 €. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 1.007.949,19 € und vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 7.351,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 916.160,25 € seit dem 17.03.2015 und aus weiteren 99.140,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten zu 2) im Wege der Stufenklage zu verurteilen, a) ihr Auskunft zu erteilen über die Art und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses der Firma X betreffend das Grundstück H-Straße, Z, und zwar unter Vorlage des schriftlichen Nutzungsvertrages, b) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu a) an Eides statt zu versichern, c) abhängig von der Auskunft zu a) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) einen noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog fehle es an der erforderlichen Störereigenschaft bzw. Ortsbezogenheit. Der Beklagte zu 1) habe ferner seinen Betriebsablauf ordnungsgemäß organisiert und kontrolliert und sämtliche erforderlichen Vorkehrungsmaßnahmen ergriffen, die zur Gefahrenabwehr zumutbar seien. Alle angelieferten Materialien würden in Augenschein genommen und geprüft. Die Bombe sei in dem angelieferten Beton nicht zu erkennen gewesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Die Akten der Verfahren ‚ # O ###/14 Landgericht Bonn (## U ##/15 Oberlandesgericht Köln) und ### UJs ##/14 Staatsanwaltschaft Bonn waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 11.03.2016 und 15.07.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sind nicht erfüllt. a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH v. 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787, zit. nach juris [Rn. 9]; BGH v. 12.12.2003, V ZR 180/03, NJW 2004, 775, zit. nach juris [Rn. 5]). Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist allerdings nur im Rahmen des Regelungszusammenhangs der Norm und des mit ihr verfolgten Zwecks eröffnet. Es handelt sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch, der eines Grundstücksbezugs bedarf. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des beeinträchtigten Grundstücks, sondern auch hinsichtlich des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf insoweit eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt. Ein solcher Zusammenhang kann zum einen durch einen gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden. Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 16 ff.]). Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Normzwecks bestimmen. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erhalten (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 19]). Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist danach, dass das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können. Die Zuerkennung eines – verschuldensunabhängigen – Anspruchs scheidet in einer solchen Situation nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht (zum Vorstehenden BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 20]). Die Kammer schließt sich der vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 22.12.2015 (25 U 16/15, juris) und von der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 06.07.2016 (9 O 342/14, juris) dargelegten Auffassung an, wonach es vorliegend hinsichtlich des Grundstücks H-Straße in Z bzw. dessen Nutzung durch den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Blindgängerexplosion am 03.01.2014 an einem spezifischen Grundstücksbezug im vorgenannten Sinne fehlt. Die explosionsbedingten Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke resultierten nicht aus einem gefahrenträchtigen Zustand des Grundstücks H-Straße als solchem. Ferner weist die Explosion keinen spezifischen Bezug zu der konkreten Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1) als Recyclinghof für Abbruchschutt auf. Es kam zwar im Zusammenhang mit den auf dem Gelände durchgeführten Arbeiten zu der Explosion. Dass die Bombe allerdings (erst) gerade dabei und dort explodierte, ist letztlich dem Zufall geschuldet, womit es an der Ortsbezogenheit fehlt. Die Bombe war zuvor von der ursprünglichen Abwurf- bzw. Aufprallstelle wegbewegt und zum Recyclinghof transportiert worden. Sie war dabei im Zuge der Abbrucharbeiten und etwa beim Verladen auf den Lkw ganz erheblichen Erschütterungen ausgesetzt. Auch wenn man annimmt, dass sie ggf. durch den sie umgebenden Beton geschützt war, war es doch rein zufällig, dass nicht bereits die Abbruchmaschine auf sie gestoßen ist, insbesondere angesichts der Größe der Bombe mit einer Länge von ca. 2,80 m und einem Durchmesser von ca. 76 cm. Die Bombe hätte damit genauso gut bzw. sogar viel wahrscheinlicher an anderer Stelle zur Explosion gelangen bzw. entdeckt und entschärft werden können. Daran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass, wie von der Klägerin behauptet, in der Zeit während des 2. Weltkriegs und in der Nachkriegszeit Blindgänger häufig in Beton eingegossen worden sind, um sie unschädlich zu machen. Die Klägerin trägt ferner selbst vor, dass jährlich tausende von Bomben auf dem Bundesgebiet gefunden werden, etwa im Jahr 2012 alleine in NRW über 700 und bundesweit über 5.000 Bomben. Diese Bombenfunde werden in aller Regel bereits in situ an der ursprünglichen Abwurf- bzw. Aufprallstelle gemacht und nicht erst in Recyclingbetrieben für Abbruchschutt. b) Zudem fehlt es an der erforderlichen Störereigenschaft des Beklagten zu 1). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kann sich lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 27.01.2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 4]). Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (BGH v. 18.09.2009, a.a.O. [Rn. 10]; BGH v. 30.05.2003, V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, zit. nach juris [Rn. 8]). Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (zum Vorstehenden BGH v. 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739, zit. nach juris [Rn. 12]). Ob eine solche Pflicht besteht, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregelungen des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung (BGH v. 14.11.2003, V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, zit. nach juris [Rn. 24]). Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass für den Beklagten zu 1) jedenfalls keine umfassende Sicherungspflicht dahingehend bestand, die mögliche Explosion von Bombenblindgängern auf dem Recyclinghof zu verhindern. Eine die Explosion von in dem angelieferten Abbruchschutt enthaltenen Bomben zuverlässig ausschließende Untersuchung des auf dem Recyclinghof angelieferten Schutts wäre, wenn überhaupt, nur mittels besonderer (Röntgen- bzw. Durchleuchtungs-)Geräte, Bombenspürhunde o.ä. zu bewerkstelligen. Diese Untersuchung müsste zudem stattfinden, bevor das angelieferte Material von den anliefernden Lkw abgekippt und umgeschichtet wird, da es dabei bereits zu einer Explosion kommen könnte. Eine bloße Sichtkontrolle wäre dagegen nicht ausreichend, insbesondere da gerade in größeren Betonbrocken explosive Gegenstände nicht sichtbar verborgen sein können. Ob und inwieweit für den Beklagten zu 1) eine beschränkte Sicherungspflicht in Form einer Sichtkontrolle bestand, kann vor diesem Hintergrund hier dahinstehen. Denn die am 03.01.2014 explodierte Bombe kann vollständig von Beton umhüllt und damit nicht zu sehen gewesen sein, so dass die Explosion durch eine reine Sichtkontrolle nicht zu verhindern gewesen wäre. Zu einer weitergehenden Untersuchung war der Beklagte indes nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht verpflichtet, unabhängig davon, inwieweit die Gefahr dadurch überhaupt vorbeugend beherrschbar geworden wäre und die Explosion hätte verhindert werden können. Eine umfassende Sicherungspflicht hinsichtlich der Verhinderung der Explosion von im Abbruchschutt enthaltenen Bombenblindgängern würde letztlich strengere Anforderungen stellen, als sie bei den wesentlich gefahrenträchtigeren Abbrucharbeiten selbst sowie bei dem Transport des Abbruchschutts zu dem Recyclingbetrieb gelten, was nicht sachgerecht ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott BGV D23 für den Umgang mit Abbruchschutt im Hinblick darauf, ob in diesem ggf. nicht sichtbare, da vollständig von Beton umgebene Bombenblindgänger oder andere explosive Gegenstände enthalten sein können, nicht einschlägig und aus ihr kann insbesondere keine Pflicht zum Röntgen, Durchleuchten o.ä. von Schutt abgeleitet werden. Die BGV D23 betrifft den Umgang mit Eisen-, Stahl- und Metallschrott und postuliert in § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Prüfpflicht dahingehend, ob der Schrott Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält. Vorliegend war die Bombe aber nicht in Schrott, sondern in Abbruchschutt enthalten. 2. Der Beklagte zu 1) haftet ferner nicht aus Delikt gemäß §§ 823 ff. BGB. a) Ob und inwieweit der Beklagte zu 1) bzw. seine Mitarbeiter im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht zu einer Sichtkontrolle des angelieferten Abbruchmaterials auf Bombenblindgänger oder andere explosive Gegenstände verpflichtet waren, der Beklagte zu 1) den Betriebsablauf auf dem Recyclinghof demgemäß organisiert hatte und die Mitarbeiter entsprechend ausgewählt, unterwiesen und kontrolliert wurden, ist alles nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Explosion vom 03.01.2014 ursächlich auf die Verletzung einer solchen etwaigen Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der am 03.01.2014 explodierte Bombenblindgänger zuvor auf dem Betriebsgrundstück mit einem Ende aus einem Schuttberg herausragte. Die Zeugen N und W haben zwar bekundet, sie hätten mehrere Monate bzw. ungefähr ein Jahr vor der Explosion einen fass- bzw. boilerförmigen Metallgegenstand oben auf einem großen Schuttberg aus dem Schutt herausragen sehen. Die Explosion ereignete sich jedoch, auch nach Aussage der Zeugen, an einer ganz anderen Stelle. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Metallgegenstand, den gesehen zu haben die Zeugen angeben, um die später explodierte Bombe handelte. Insgesamt ist nicht feststellbar, ob die Bombe überhaupt (teilweise) sichtbar oder nicht vielmehr vollständig von Beton umhüllt war. b) Eine über eine bloße Sichtkontrolle hinausgehende Verkehrssicherungspflicht bestand hingegen nicht. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar; deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH v. 02.10.2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30, zit. nach juris [Rn. 7]). Danach kann nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden, dass auf einem Recyclinghof für Abbruchschutt dieser etwa standardmäßig geröntgt oder durchleuchtet werden muss, um zu überprüfen, ob darin Bombenblindgänger enthalten sind, die auch vollständig in Beton verborgen sein können. Soweit ersichtlich, geschieht dergleichen auch nirgendwo. 3. Mangels Hauptanspruch sind auch die von der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Nebenansprüche (Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) unbegründet. 4. Unabhängig davon, wie das Nutzungsverhältnis betreffend das Grundstück H-Straße zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) ausgestaltet ist, haftet die Beklagte zu 2) entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 1. ebenfalls nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Streitwert: 1.007.949,19 €