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Urteil

1 O 54/16

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rücktrittserklärung ist erst wirksam, wenn eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. • Bei individuell gefertigten Einbauteilen (z. B. Granitarbeitsplatte) ist eine Nachfrist von vier Wochen unter den gegebenen Umständen angemessen. • Bestehende Nachbesserungsvereinbarungen und erkennbare Willensbekundungen des Verkäufers können die Angemessenheit der Nachfrist beeinflussen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die zugrunde liegende Hauptforderung begründet ist.
Entscheidungsgründe
Rücktritt vom Küchenkauf wegen Mängeln: Nachfristsetzung von vier Wochen meist erforderlich • Eine Rücktrittserklärung ist erst wirksam, wenn eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. • Bei individuell gefertigten Einbauteilen (z. B. Granitarbeitsplatte) ist eine Nachfrist von vier Wochen unter den gegebenen Umständen angemessen. • Bestehende Nachbesserungsvereinbarungen und erkennbare Willensbekundungen des Verkäufers können die Angemessenheit der Nachfrist beeinflussen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die zugrunde liegende Hauptforderung begründet ist. Der Kläger kaufte im August 2015 eine Küche für 13.500 € und zahlte den Kaufpreis bei Lieferung im November 2015. Bei Übergabe wurden mehrere Mängel festgestellt, insbesondere eine uneinheitliche Granitarbeitsplatte und fehlende Teile. Die Beklagte beseitigte teilweise Mängel und vereinbarte weitere Termine zur Begutachtung und Nachbesserung. Der Kläger ließ am 08.01.2016 durch seinen Anwalt eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 23.01.2016 setzen. Die Beklagte erklärte am 22.01.2016, die Arbeiten absprachegemäß durchzuführen, und es fanden weitere Besprechungen sowie Fertigungsaufträge für neue Granitplatten statt. Mit Schreiben vom 26.01.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt und forderte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Abholung der Küche. Die Beklagte verweigerte den Rücktritt und bot weiterhin Nachbesserung an. Das Gericht musste entscheiden, ob der Rücktritt wirksam war und ob Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung und Anwaltskosten besteht. • Rechtlicher Rahmen: Anspruch auf Rückzahlung gegen Rückgabe richtet sich nach §§ 346, 437 Nr.2, 322, 348, 323, 439 BGB; Rücktrittsvoraussetzung ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist gem. § 323 Abs.1 BGB. • Angemessenheit der Frist: Die gesetzte Frist bis 23.01.2016 war unter Berücksichtigung des Umfangs der erforderlichen Neuanfertigung der Granitplatte, der Notwendigkeit von Abstimmungen und der bereits erkennbaren Nacherfüllungsbemühungen der Beklagten zu kurz. • Verhalten der Parteien: Die Beklagte hatte bereits teilweise nachgebessert, Termine vereinbart und am 22.01.2016 erklärt, die Arbeiten absprachegemäß durchführen zu wollen; am 20.01.2016 wurde die Fertigung größerer Granitplatten angekündigt, sodass die Beklagte auf eine Lösung vertraute. • Festlegung einer angemessenen Frist: Unter Berücksichtigung der Umstände sind bei individuell herzustellenden Einbauten vier Wochen als angemessene Nachfrist zu gewähren. • Fehlen des Rücktrittsrechts: Da die vierwöchige Nachfrist bei Abgabe der Rücktrittserklärung noch nicht verstrichen war und kein Ausnahmefall nach §§ 323 Abs.2, 440 BGB vorlag (keine endgültige Leistungsverweigerung, keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung), war der Rücktritt unwirksam. • Nebenforderungen: Der Feststellungsantrag scheiterte mangels Begründetheit der Hauptforderung; ersatzpflichtige vorgerichtliche Anwaltskosten setzen ebenfalls eine begründete Hauptforderung voraus (§§ 280, 286, 437 Nr.3 BGB). Die Klage wird abgewiesen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war unwirksam, weil die gesetzte Nachfrist bis zum 23.01.2016 unter den besonderen Umständen (insbesondere erforderliche Neuanfertigung der Granitplatte und bereits erkennbare Nacherfüllungsbemühungen der Beklagten) nicht angemessen war und eine vierwöchige Frist hätte eingeräumt werden müssen. Die Beklagte hatte Nachbesserungen veranlasst und erklärt, die Arbeiten absprachegemäß durchzuführen, sodass kein Rücktrittsgrund vorlag. Daher besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.