Urteil
3 O 431/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0715.3O431.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger und dessen ehemalige Lebensgefährtin, Frau G, schlossen mit der Beklagten im März 2006 unter vermittelnder Beteiligung der Q GmbH einen Immobiliendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 149.000,00 EUR sowie einen KfW-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 60.000,00 EUR. Zur Absicherung der unter der gemeinsamen Hauptdarlehensnummer ########## geführten Verträge wurde eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von 220.000,00 EUR auf dem Beleihungsobjekt „Einfamilienhaus, M-Straße, ##### N“ eingetragen. In den zu den Verträgen gehörenden, weitestgehend identischen Widerrufsbelehrungen heißt es u.a. wie folgt: „Die Darlehensnehmer können ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der E AG gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]“ Für den weiteren Inhalt der Vertragsunterlagen wird auf die von dem Kläger in Kopie zur Akte gereichte Fassung, Bl. 8 bis 36 d. Akte, Bezug genommen. Am 16./21.01.2012 vereinbarten die Vertragsparteien eine vorzeitige Aufhebung der Darlehensverträge zum 31.01.2012 gegen Zahlung von 211.280,82 EUR, darin enthalten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.656,81 EUR. In der von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichten Fassung (Anlage B 6), heißt es u.a.: „Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Nach Zahlung des Ablösebetrages vom Konto des Klägers bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2012 die vollständige Zurückzahlung des Darlehens. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte unter Fristsetzung zum 02.04.2015 die Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte lehnte dies unter dem 15.06.2015 ab und bot - erfolglos - eine vergleichseise Regelung bei Rückerstattung eines Betrages von 1.500,00 EUR an. Die Kläger erachtet die ihm erteilte Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß, da der mit dem Wort „frühestens“ beschriebene Fristbeginn den Darlehensnehmer im Unklaren lasse, wann die Frist genau beginne, ob der Fristbeginn von weiteren Voraussetzungen abhängig sei und welche dies seien. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 Anl. 2 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen war, da die Belehrung dem Musterformular nicht vollständig entspreche. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.656,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 16./21.02.2012 eine Rückforderung der eingeklagten Beträge ausgeschlossen sei. Es könne offenbleiben, ob die von Ihr bei Vertragsabschluss verwandte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, da sie dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. entspreche. Ungeachtet dessen sei die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich. Im Ergebnis gehe es dem Kläger allein darum, sich der (vorherigen) vertraglichen Bindung zu Gunsten einer anderweitigen Finanzierung zu mittlerweile günstigeren Konditionen zu entziehen. Außerdem sei ein etwaiges Widerrufsrecht vor dem Hintergrund der Aufhebungsvereinbarung verwirkt. Durch deren Abschluss sei ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten in den (zurückliegenden) Bestand des Vertragsverhältnisses entstanden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung, ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Danach ist derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas durch die Leistung eines anderen erlangt, diesem zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Das gilt in gleicher Weise, wenn für die Leistung ein anfänglich bestehender Rechtsgrund in Wegfall gerät. So liegt es hier nicht, den der Beklagten stand aufgrund der vorzeitigen Vertragsaufhebung vom 21.02.2012 eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB zu. Auf einen auf einem Widerruf beruhenden Anspruch auf Erstattung der Entschädigung hat der Kläger mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 16./21.01.2012 verzichtet. Denn nach der darin enthaltenen Abgeltungsklausel, die AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken (§§ 307, 310 BGB) nicht begegnet, sind mit ihrem Abschluss alle Ansprüche auf Rückzahlung der darin aufgeführten Beträge abgegolten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.06.2016 - 13 U 23/16, nrwe.de). Ungeachtet dessen fehlt es an einem wirksamen Widerruf des Klägers. Zwar genügt die den Darlehensverträgen (jeweils) zugrunde liegende Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.), sodass das Widerrufsrecht nicht infolge Ablaufs der zweiwöchigen Frist erloschen ist, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2014 - 31 U 79/14, juris). Nach § 355 Abs. 2 BGB a. F. muss eine Widerrufsbelehrung den Verbraucher eindeutig, unmissverständlich, umfassend und inhaltlich richtig über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urt. v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11; Urt. v. 24.3.2009 - XI ZR 456/07, jeweils juris). Gemessen an diesem Maßstab ist die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Denn eine Belehrung, die sich hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, juris; Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721). Die Belehrung entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 05.08.2002 (im Folgenden: a.F.). Danach genügt eine Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Allerdings greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. nur ein, wenn der Darlehensgeber ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, juris; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weist dagegen mehrere inhaltliche Änderungen und Auslassungen auf, die über vermeintliche sprachliche Glättungen deutlich hinaus gehen (vgl. nur die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem beständigen Datenträger“). Auch enthält die Musterbelehrung (Anlage 2 BGB-InfoV a.F.) über die von der Beklagten in der verwandten Belehrung hinausgehende Informationen betreffend die Rechtsfolgen des Widerrufs. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer solchen eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, juris Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427; Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858). Es kann offenbleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, denn das Widerrufsrecht ist verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - 13 U 30/11, juris). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre („Zeitmoment“), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend macht („Umstandsmoment“) (vgl. KG Berlin Urt. v. 16.08.2012 – 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953). Das Zeitmoment erfordert, dass zwischen der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts und seiner tatsächlichen Ausübung eine längere Zeitspanne liegt, während der der Berechtigte untätig geblieben ist. Die genaue Zeitspanne, ab der das Zeitmoment erfüllt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und erfordert eine Gesamtwürdigung. Nach dieser Maßgabe sind vorliegend Zeit- und Umstandsmoment und damit ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts zu bejahen. Dabei kann offenbleiben, ob bereits die sechsjährige Vertragserfüllung zur Verwirkung führt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 - 19 U 74/14, BKR 2015, 245: „erheblich ins Gewicht“ fallender Zeitraum; OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2013 - 13 U 219/12, BeckRS 2014, 17036: unter 7 Jahren unzureichend). Jedenfalls aufgrund der am 16./21.01.2012 vereinbarten Aufhebung der Darlehensverträge sowie der vollständigen beiderseitigen Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten und der weiteren Zeitspanne von mehr als 3 Jahren ohne Widerruf des Darlehensvertrages durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde. (vgl. hierzu OLG Köln, Beschl. v. 13.4.2016 - 13 U 241/15; Urt. v. 08.06.2016 - 13 U 23/16, jeweils nrwe.de). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 15.656,81 EUR