Urteil
1 O 460/15
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0708.1O460.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 5% und die Beklagten zu 95%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.06.2013 gegen 14:00 Uhr in C auf dem T Weg in Höhe der Hausnummern # bis # ereignete. Am Unfalltag wurde das dort ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers des Typs N $ mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ## von dem bei der Beklagten 3. zu haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1. gesteuerten Lkw nebst Hänger, amtliche Kennzeichen $$-&& ### und $$-&& ###, beschädigt. Die Beklagte zu 2. ist Halterin des Lkw. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen (Unfallmitteilung = Anlage1 zur Klageschrift). Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. 3 Mit im Auftrag des Klägers erstattetem Gutachten vom 28.06.2013 (Anlage 3 zur Klageschrift) bezifferte der Sachverständige Dipl.-Ing. K die aufzuwendenden Reparaturkosten für das Fahrzeug des Klägers auf 6.276,79 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens rechnete der Sachverständige unter dem 28.06.2013 gegenüber dem Kläger mit 833,00 € brutto ab. 4 Mit Schreiben vom 19.07.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 3. zum Ausgleich der vorbezeichneten Netto-Reparaturkosten, Sachverständigengebühren sowie einer Kostenpauschale von 25,00 € auf (Anlage 5 zur Klage). Unter dem 08.01.2015 forderte er die Beklagte zu 3. erneut unter Fristsetzung zum 19.01.2015 zum Eintritt in eine Regulierung auf (Anlage 8 zur Klage) und unter dem 20.11.2015 unter Fristsetzung zum 03.12.2015 zur Zahlung von 8.121,60 € (Anlage 9 zur Klage). 5 Mit den Beklagten zu 1. und 2. am 09.01.2016 sowie der Beklagten zu 3. am 11.01.2016 zugestellter Klage hat der Kläger angekündigt zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.121,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.134,79 € seit dem 04.12.2015 und aus 729,23 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Gemäß Seite 5 der Klageschrift vom 14.12.2015 bezifferte sich der eingeklagte Gesamtschaden wie folgt: 6 1. Netto-Reparaturkosten 6.276,79 € 7 2. Gebühren des Sachverständigen 833,00 € 8 3. Allgemeine Kostenpauschale 25,00 € 9 4. Wertminderung 300,00 € 10 5. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 11 jeweiligen Basiszinssatz aus 7.134,79 € vom 12 21.01.2015 bis zum 03.12.2015 257,58 € 13 6. Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit 14 nach einem Gegenstandswert von 7.392,37 € 729,23 €. 15 Unter dem 26.01.2016 zahlte die Beklagte zu 3. an den Kläger einen Betrag von 6.450,92 € auf die Klageforderung, der sich wie folgt zusammensetzt: 16 1. Netto-Reparaturkosten 4.505,58 € 17 2. Gebühren des Sachverständigen 833,00 € 18 3. Allgemeine Kostenpauschale 25,00 € 19 4. Wertminderung 300,00 € 20 5. Zinsen 240,65 € 21 6. Anwaltsgebühren 546,69 €. 22 In Höhe dieses Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagten haben ihre diesbezügliche Kostenlast anerkannt. 23 Mit der Klageerwiderung haben die Beklagten einen Prüfbericht über Reparaturkosten in Höhe von 4.505,58 € vorgelegt (Ablage B1 = Bl.## -## d.A.) und vorgetragen, dass die dort aufgeführte Fachwerkstatt die Schäden bei geringeren Stundenverrechnungssätzen vollständig und fachgerecht beheben könne und dass die in Ansatz gebrachten UPE-Ersatzteilaufschläge von 5% bei der von dem Kläger gewählten fiktiven Abrechnung aus Rechtsgründen nicht zu ersetzen seien. 24 Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit auch in Höhe der gekürzten Netto-Reparaturkosten (1.771,21 €) dieses Betrages übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. 25 Der Kläger macht nunmehr noch Rechtsanwaltsgebühren nach der bis zum 01.08.2013 gültigen Fassung des RVG in Form einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 7.134,79 € nebst Auslagenlagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer, mithin 661,16 €, abzüglich der von den Beklagten bisher erstatteten 546,69 € geltend. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 114,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Die Beklagten beantragen, 29 die Klage abzuweisen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die nach den in Höhe von 6.450,92 € beziehungsweise - bezogen auf die streitwertrelevante Hauptforderung – in Höhe von 5.663,58 € sowie in Höhe von weiteren 1.771,21 € übereinstimmend erklärten Teilerledigungen der Parteien (§ 91a Abs.1 Satz 1 ZPO) verbleibende zulässige Klage ist nicht begründet. 33 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,47 € aus den §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG in Verbindung mit den §§ 249ff. BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. und Satz 4 VVG. Denn der grundsätzlich zutreffenden Berechnung dieser Forderung mit Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2016 (Bl.## d.A.) liegt mit 7.134,79 € ein Gegenstandswert zugrunde, auf den nur in Höhe von 5.663,58 € ein begründeter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten entfällt. 34 Dies folgt daraus, dass allein die durch die entsprechende Regulierung der Beklagten zu 3. als begründet anerkannten Positionen der Klageforderung von 35 1. Netto-Reparaturkosten 4.505,58 € 36 2. Gebühren des Sachverständigen 833,00 € 37 3. Allgemeine Kostenpauschale 25,00 € 38 4. Wertminderung 300,00 € 39 berechtigt gewesen sind. 40 Nicht ersatzfähig waren demgegenüber die ursprünglich gegenüber den Beklagten eingeforderten weiteren Netto-Reparaturkosten von 1.771,21 €. Denn die Beklagte zu 3. hat dem Kläger gegenüber mit der Klageerwiderung substantiiert nachgewiesen, dass die aufgeführte Fachwerkstatt die Schäden bei geringeren Stundenverrechnungssätzen vollständig und fachgerecht beheben kann. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten (§ 138 Abs.3 ZPO) und muss sich deshalb wegen der ihn treffenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 BGB) auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wodurch sich die Ersatzfähigkeit der eingeklagten fiktiven Reparaturkosten entsprechend vermindert (vgl. BGH NJW 2013, 2817 Rd.8; BGH NJW 2010, 2941, 2942 = juris Rd. 7f.; Schreier NJW 2016, 289 jeweils m.w.N.). Die Verweisung auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit erstmals im Rahmen der Klageerwiderung war der Beklagten zu 3. auch weder aus materiell-rechtlichen noch aus prozessualen Gründen verwehrt (vgl. BGH NJW 2014, 3236, 3237 Rd.9; BGH NJW 2013, 28917, 2818 Rd.10f. jeweils m.w.N. zum Streitstand). 41 Gleiches gilt für die in der Berechnung des Klägers enthaltenen sog. „UPE-Aufschläge“ auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Fahrzeughersteller / Importeure für Originalersatzteile (vgl. Wenker VersR 2005, 917, 918 unter III.). Denn der Kläger hat sich der von den Beklagten unter Hinweis auf das eingereichte Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 09.02.2016 – 61 C 126/15 - (Anlage B2 = Bl.## – ## d.A.) vertretenen Rechtsansicht angeschlossen und die Kürzungen der Beklagten zu 3. mit Schriftsatz vom 12.04.2016 (Bl.## d.A.) ausdrücklich anerkannt (§ 138 Abs.3 ZPO). 42 Die der Bezifferung des Gegenstandswertes von 7.134,79 € von dem Kläger zugrunde gelegten Netto-Reparaturkosten von 6.276,79 € waren deshalb nur in Höhe von 4.505,58 € begründet, die unstreitig (§ 138 Abs.3 ZPO) anhand der reduzierten Hauptforderung von den Beklagten berechneten Rechtsanwaltskosten (S.3 der Klageerwiderung sowie Beklagtenschriftsatz vom 18.04.2016) verringern sich folglich auf die bereits ausgeglichenen 546,69 €. 43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1, 92 Abs.1 ZPO. Dabei ergibt sich die tenorierte Kostenquote im Einzelnen aus den Unterliegensbeträgen der Parteien. Bezogen auf die unterschiedlichen Streitwertanteile gilt dazu folgendes: 44 Von dem ursprünglichen Streitwert in Höhe von 7.434,79 € (Ziffern 1. bis 4. der im Tatbestand dargestellten Klagepositionen) entfallen 5.663,79 € (Ziffern 1. bis 4. der im Tatbestand dargestellten Zahlungsbeträge der Beklagten zu 3.) auf die von den Beklagten ausgeglichenen und anerkannten (§ 138 Abs.3 ZPO) Klagepositionen. Dieser Streitwertanteil war bei der Kostenquote entsprechend ihrem Anerkenntnis zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. 45 Von dem Anteil der gekürzten Netto-Reparaturkosten (1.771,21 €) waren die in dem Prüfbericht der Beklagten (dort S.2 = Bl.## d.A.) mit netto 110,91 € ausgewiesenen UPE-Ersatzteilaufschläge kostenmäßig zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Dies entspricht dem bisherigen Sach- und Streitstand (§ 91a Abs.1 ZPO), da die Klage ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien voraussichtlich in Höhe dieses Betrages abgewiesen worden wäre. Dies folgt aus den vorstehenden Erwägungen unter 1. 46 Die übrigen auf die geringeren Stundenverrechnungssätze entfallenden Kürzungen der Netto-Reparaturkosten mussten sich bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten auswirken, da die Klage erst durch den konkreten Hinweis der Beklagten zu 3. auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit in der von ihr ermittelten Werkstatt unbegründet geworden ist (vgl. oben unter 1.). Denn erst mit diesem Hinweis entstand für den Kläger die auch im Rahmen der fiktiven Reparaturkostenabrechnung geltende Obliegenheit (§ 254 Abs.2 BGB), sich auf diese kostengünstigere Möglichkeit verweisen zu lassen. Dieser Hinweis der Beklagten stellt mithin das erledigende Ereignis im zivilprozessualen Sinne dar (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auf. 2016, § 91a Rd.3f. m.w.N.). Wegen dieser erst mit dem Hinweis in der Klageerwiderung eingetretenen Auswirkungen auf den Klageanspruch entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen die hierauf entfallenden Kosten zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Gleiches folgt aus dem Rechtsgedanken von § 93 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 91a Rd.24 und Rd.25 m.w.N.). Denn die Beklagte zu 3. hat trotz der ihr bereits unter dem 19.07.2013 übersandten Kalkulation des Sachverständigen K vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt auf konkrete günstigere Reparaturmöglichkeiten hingewiesen und dem Kläger deshalb auch insoweit Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben. 47 Die auf den mit Klägerschriftsatz nunmehr in der Hauptsache verfolgten Zahlungsbetrag von 114,47 € entfallenden Kosten mussten sich bei der Kostenquote zu Lasten des Klägers auswirken. Dies folgt aus den Erwägungen oben unter 1. sowie daraus, dass § 92 Abs.2 ZPO hier keine Anwendung zugunsten des Klägers finden konnte. Denn mit den übereinstimmenden Teilerledigungen der Parteien wurde letztendlich keine Ermäßigung der 3-fachen gerichtlichen Verfahrensgebühr auf lediglich eine Gebühr erzielt, weil der Kläger den Zahlungsanspruch in Höhe von 114,47 € streitig weiterverfolgt hat und es deshalb an einer Erledigung des gesamten Verfahrens im Sinne von Ziffer 1211 der Anlage 1 zu § 3 Abs.2 GKG fehlt (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014, § 36 GKG Rd.2 sowie KV zum GKG Ziffer 1211 Rd.31). 48 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt einerseits aus § 709 ZPO und andererseits aus den §§ 708 Ziffer 11., 711. 49 Streitwert: 7.434,79 € bis zum 12.04.2016, 50 1.771,21 € zuzüglich Kostenstreitwert bis zum 25.05.2016 51 (vgl. BGH MDR 2015, 51; Zöller/Herget, aaO., § 3 Rd.16 Stichwort „Erledigung der Hauptsache“), 52 114,47 € zuzüglich Kostenstreitwert für danach.